Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Rindfleischetikettierungsverordnung dient der Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes. Das Rindfleischetikettierungsgesetz wurde kürzlich geändert und um Bestimmungen über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erweitert. Die Rindfleischetikettierungsverordnung ist um entsprechende

Durchführungsbestimmungen zu erweitern. Außerdem sind die Bestimmungen über die Zulassung von Etikettierungssystemen und Kontrollstellen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Nach der Dienstleistungsrichtlinie muss es möglich sein, Anträge auch elektronisch einzureichen und das Antragsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. In diesem Rahmen sind jeweils Entscheidungsfristen festzulegen und es ist zu prüfen, ob es Gründe gegen eine Genehmigungsfiktion gibt, die andernfalls anzuordnen ist. Eine entsprechende Prüfung ergab, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch, die durch die Genehmigung von Etikettierungssystemen gewährt wird, nicht sachgerecht nachkommen.

In gleicher Weise sind auch die in der 2. FleischgesetzDurchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Auch hier hat eine Prüfung ergeben, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der marktordnungsrechtlichen Vorschriften, die von zugelassenen Klassifizierungsunternehmen überprüft werden, nicht sachgerecht nachkommen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Änderungsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keine.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich mittelständische Unternehmen.

Eine Entlastung der Wirtschaft dürfte dadurch erfolgen, dass zukünftig Anträge nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 RiFlEtikettV und nach § 1 Abs. 1 FlGDV auch elektronisch gestellt werden können.

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Verwaltung entstehen nach den §§ 3 und 5 RiFlEtikettV und § 1 FlGDV neue Bürokratiekosten im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen im Fall von Fristverlängerungen, da diese zu begründen und mitzuteilen sind.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Bundeskanzleramt Berlin, den 22. Dezember 2010
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Eckart von Klaeden

Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung1

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort "Rindfleisch" die Wörter "und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Abschluss jeder Kontrolle" die Wörter "innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung" eingefügt.

7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingeführt:

"Abschnitt 3
Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern

§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel

Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben."

8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte "Gebührenrahmen" wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die § § 71a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den ...

Die Bundesministerin für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Rindfleischetikettierungsverordnung dient der Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes. Das Rindfleischetikettierungsgesetz wurde kürzlich geändert und um Bestimmungen über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erweitert. Die Rindfleischetikettierungsverordnung ist um entsprechende Durchführungsbestimmungen zu ergänzen. Außerdem sind die Bestimmungen über die Zulassung von Etikettierungssystemen und Kontrollstellen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen, nach der es möglich sein muss, Anträge auch elektronisch einzureichen und das Antragsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. In diesem Rahmen sind jeweils Entscheidungsfristen festzulegen und es ist zu prüfen, ob es Gründe gegen eine Genehmigungsfiktion gibt, die andernfalls anzuordnen ist. Eine entsprechende Prüfung ergab, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch, die durch die Genehmigung von Etikettierungssystemen gewährt wird, nicht sachgerecht nachkommen.

In gleicher Weise sind auch die in der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Auch hier hat eine Prüfung ergeben, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der marktordnungsrechtlichen Vorschriften, die von zugelassenen Klassifizierungsunternehmen überprüft werden, nicht sachgerecht nachkommen.

Zudem soll die Sachkundeprüfung der Klassifizierer nach Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in einigen Punkten vereinfacht beziehungsweise an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Es ergeben sich keine zusätzlichen sonstigen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entstehen geringfügige Bürokratiekosten dadurch, dass zukünftig Fristverlängerungen im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen zu begründen und mitzuteilen sind.

Sonstiges

Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da die Verordnung der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Die Verordnung ist mit EG-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Die Verordnung entspricht den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Mit der in Nummer 1 enthaltenen Änderung wird klargestellt, dass die Rindfleischetikettierungsverordnung nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Rindfleischetikettierungsgesetzes um die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auch insoweit der Durchführung dient.

Nummer 2:

Mit der in Nummer 2a) enthaltenen Änderung wird bei der Definition von Fleisch klargestellt, dass davon auch das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern umfasst ist.

Mit der in Nummer 2b) enthaltenen Änderung wird klargestellt, dass zu den Betriebstätten eines Systemteilnehmers nur diejenigen Niederlassungen und Filialen gehören sollen, in denen Fleisch vermarktet wird, d.h., in denen Fleisch zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.

Nummer 3:

Nummern 4 und 5

Die Änderungen dienen der Anpassung der Bestimmungen über die Zulassung von Rindfleischetikettierungssystemen und Kontrollstellen an die Bestimmungen von Artikel 6, 8 und 13 der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 S. 36 vom 27.12.2006) (EU-Dienstleistungsrichtlinie).

Von der Umsetzung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie wird sowohl in § 3 als auch in § 5 RiFlEtikettV abgesehen, da "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen. Der Schutz der Verbraucher ist ein solcher zwingender Grund (Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie).

Der Genehmigung der Etikettierungssysteme kommt eine zentrale Rolle bei der Gewährung der Einhaltung der Vorschriften der Rindfleischetikettierung zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Etikettierungssysteme Spezifikationen verwenden dürfen, die den Anforderungen an die freiwillige Rindfleischetikettierung nicht genügen und z.B. Angaben enthalten, die irreführend oder unklar sind.

Gleiches gilt für die Anerkennung von Kontrollstellen. Der Kontrollstelle kommt eine zentrale Rolle bei der Überprüfung der freiwilligen Etikettierungssysteme zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Kontrollstellen tätig werden, die den Anforderungen der Verordnung, z.B. an Unabhängigkeit und Sachkunde, nicht entsprechen. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass freiwillige genehmigungspflichtige Angaben, die zu einer Verbrauchertäuschung führen könnten, nicht erkannt bzw. nicht beanstandet werden.

Nummer 6:

Nummer 7:

Mit der in Nummer 7 enthaltenen Regelung wird durch Einfügung des neuen § 9a sichergestellt, dass Schlachtkörper von ausgewachsenen und von nicht ausgewachsenen Rindern in gleicher Weise zu kennzeichnen sind.

Durch Einfügung des neuen § 9b werden die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung von Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) hinsichtlich der Etikettierung von Fleisch von nicht ausgewachsenen Rindern beim Lose-Verkauf an der Endverkaufsstelle getroffen.

Nummer 8:

Nummer 9:

Nummer 10:

Die Änderung dient der Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten, damit die Gebührenhöhe im Einzelfall noch genauer am tatsächlichen Bearbeitungsaufwand errechnet werden kann.

Bei geringfügigen Änderungen von Etikettierungssystemen kann im Einzelfall, z.B. im bei Anerkennung einer Drittlandsangabe, nur geringer Arbeitsaufwand entstehen. Hier wäre die bisher vorgesehene Erhebung einer Mindestgebühr von 50 € unverhältnismäßig.

Entsprechendes gilt im Fall der Änderung von Spezifikationen. Hier kann im Einzelfall ein Arbeitsaufwand entstehen, der geringere Verwaltungskosten als die bisher vorgesehenen 170,00 € verursacht.

Zu Artikel 2

Nummer 1:

Die Änderung dient der Anpassung der Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen an Artikel 6, 8 und 13 der EU-Dienstleistungsrichtlinie.

Von der Umsetzung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie wird hier abgesehen, da "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen. Der Schutz der Verbraucher ist ein solcher zwingender Grund (Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie). Den Klassifizierungsunternehmen kommt eine zentrale Rolle bei der Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Unternehmen, die nicht über die notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. Zuverlässigkeit und Sachkunde, verfügen, Klassifizierungen durchführen, die nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies kann zu einer Täuschung der Verbraucher führen.

Nummer 2:

Nummer 2a) aa) enthält eine redaktionelle Änderung.

Die Änderung in Nummer 2a) bb) und cc) passt die Prüfungsanforderungen an das neu eingeführte 15-er System bei der Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern an.

Die Änderungen unter Nummer 2b) dienen der Reduzierung des Prüfungsaufwandes im Rahmen der Zulassungsprüfung für Klassifizierer. Die Qualität der Prüfung wird hierdurch nicht beeinträchtigt:

Die Heranziehung von zwanzig statt der ursprünglich dreißig Schweineschlachtkörper in Nummer 2b) aa) ist ausreichend für die Festlegung der Referenzwerte.

Nummer 2b) bb) legt fest, dass ein Prüfungsdurchgang genügt, wenn der Prüfungsteilnehmer den ersten Prüfungsdurchgang erfolgreich durchlaufen hat.

Die Änderung in Nummer 2b) cc) berücksichtigt, dass die hier geregelte Anforderung (Abweichungstoleranz bei der Speckdichte und beim Fleischmaß) im Rahmen der Zulassungsprüfung für Klassifizierer sich in der Praxis als zu streng erwiesen hat. Die Anforderung soll daher entfallen.

Zu Artikel 3

Mit Artikel 3 erhält das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit, die konsolidierte Fassung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1544:
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft drei bestehende Informationspflichten geändert. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt. Danach können zukünftig Anträge nach § § Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Rindfleischetikettierungsverordnung und nach § 1 Abs. 1 Fleischgesetzdurchführungsverordnung auch elektronisch gestellt werden. Dies dürfte zu geringfügigen Entlastungen der Wirtschaft führen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter