Beschluss des Bundesrates

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen



KOM (2004) 718 endg.; Ratsdok. 13852/04

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die vorgeschlagene Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen keine Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht. Nach Artikel 61 Buchstabe c EGV erlässt der Rat zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen gemäß Artikel 65 EGV. Diese Maßnahmen müssen nach Artikel 65 EGV Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen betreffen und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sein. Durch die im Richtlinienvorschlag ausdrücklich vorgesehene Einbeziehung rein innerstaatlicher Sachverhalte wird der durch die vorgenannten Bestimmungen gezogene Rahmen nicht mehr gewahrt. Das Merkmal grenzüberschreitender Bezüge ist ein unabdingbares Erfordernis. Dabei genügen nur theoretische grenzüberschreitende Wirkungen nicht; vielmehr muss das grenzüberschreitende Element - wie auch der Juristische Dienst des Rates zuletzt in seinem Gutachten vom 4. Juni 2004 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Dokument 10107/04, JUR 267 JUSTIV 80 CODEC 800) ausgeführt hat - tatsächlich und unmittelbar gegeben sein (vgl. hierzu auch das

Gutachten des Juristischen Dienstes vom 17. April 2002 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte, so genannte PKH-Richtlinie - Dokument 7862/02, JUR 143 JUSTIV 48 -). Die in dem vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie vorgesehene undifferenzierte Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Im übrigen ist die Einbeziehung rein innerstaatlicher Sachverhalte in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie auch nicht für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich. Es ist nicht dargelegt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts als Raum ohne Binnengrenzen (vgl. Artikel 14 Abs. 2 EGV) dadurch beeinträchtigt wird, dass den Beteiligten einer rein innerstaatlichen Streitsache möglicherweise andere Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

vorgebeugt wird, dass die Förderung der Ausbildung von Mediatoren auch als finanzielle Unterstützung einer solchen Ausbildung durch die Mitgliedstaaten verstanden werden könnte. Die gegenwärtige Formulierung in der deutschen übersetzung "fördern" könnte eine solche Interpretation nahe legen. Da Mediatoren im Sinne dieses Richtlinienvorschlags nicht nur richterliche, sondern insbesondere auch freiberufliche Mediatoren sind, kann eine derartige Ausbildungsverpflichtung nicht übernommen werden.

handlungen insbesondere in einem nachfolgenden streitigen Verfahren keine Nachteile erwachsen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Vertraulichkeit und die Verwendung von Erkenntnissen aus der Mediation in Gerichtsverfahren ausdrücklich geregelt werden sollen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zu detaillierte Reglementierungen den besonderen Vorteil außergerichtlicher Streitschlichtungsverfahren und damit die Attraktivität dieser Verfahren für Streitparteien mindern. Mediation zeichnet sich durch ein hohes Maß an Flexibilität und Einzelfallbezogenheit aus, dem die starre Regelung der Geheimhaltungspflicht, die der Richtlinienvorschlag vorsieht, nicht gerecht wird, zumal der Anwendungsbereich durch Artikel 2 des Richtlinienvorschlags sehr weit gefasst wird. Auch der Grad der gewünschten Vertraulichkeit kann individuell unterschiedlich sein und sollte von den Beteiligten autonom festgelegt und nicht vom Gesetzgeber vorgegeben werden.

Vorzugswürdig wäre daher eine Regelung in Anlehnung an die Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), nach der die Beteiligten vor Beginn der Mediation im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des jeweiligen Mitgliedstaats eine schriftliche Vereinbarung über die Vertraulichkeit des Mediationsprozesses zu treffen haben. Eine solche Regelung würde Raum für eine individuelle, an die Bedürfnisse der Streitparteien angepasste Gestaltung lassen und dem Grundgedanken des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens eher entsprechen.