Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft KOM (2006) 684 endg.; Ratsdok. 15674/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. November 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. November 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 20. November 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 096/06 (PDF) = AE-Nr. 060347

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Zweck dieses Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Untersagung des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Waren, die solche Felle enthalten in die bzw. aus der Gemeinschaft. Der Vorschlag begründet außerdem Informationspflichten, die sicherstellen sollen, dass neue Nachweismethoden der Kommission zur Verfügung gestellt und unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, damit auf EU-Ebene gemeinsame Nachweismethoden zur Identifizierung der Tierarten festgelegt werden können, von denen die in Verkehr gebrachten oder eingeführten Pelze und Pelzprodukte stammen.

Diese Verbote sollen die verschiedenen, in den Mitgliedstaaten geltenden Maßnahmen zur Durchführung des Verbots der Gewinnung von bzw. des Handels mit Katzen- und Hundefellen ersetzen und zielen darauf ab, eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts zu verhindern und auf diese Weise den freien Verkehr von Pelzen und Pelzwaren allgemein zu gewährleisten. Die Bestimmungen des Verordnungsentwurfs sollen ferner dafür sorgen, dass außerhalb der Gemeinschaft gewonnene Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten (sie werden auch als Futter oder Besatz an Kleidungsstücken oder Spielzeug verwendet), nicht in die Gemeinschaft ein- oder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen.

Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, derzeit in die EU gelangen und dass innerhalb der EU mit diesen nicht als solche gekennzeichneten Produkten gehandelt wird; allerdings ist der Anteil von Katzen- und Hundefellen am gesamten Pelzhandel nur schwer zu quantifizieren. Die vorhandenen Indizien deuten darauf hin, dass diese Produkte aus Drittländern stammen, da in den Mitgliedstaaten traditionell keine Katzen und Hunde als Pelztiere gehalten werden.

Seit Jahren fürchten viele Verbraucher, sie könnten irrtümlich Pelze oder Pelzprodukte aus Katzen- und Hundefellen kaufen. Da diese Tiere als Haustiere angesehen werden, werden ihre Felle allgemein aus ethischen Gründen nicht als Pelze oder Pelzprodukte akzeptiert. Bei der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Schreiben und Petitionen zum Problem des Handels mit Katzen- und Hundefellen eingegangen, aus denen hervorgeht, dass Verbraucher, Politiker und Bürger über den Handel mit Katzen- und Hundefellen empört sind und ihn verabscheuen. Im Internet und im Fernsehen war zu sehen, wie die zur Fellgewinnung gehaltenen Katzen und Hunde in Asien behandelt werden.

Diese Filmsequenzen zeigen, dass die Tiere auf grausamste Weise getötet oder bei lebendigem Leib gehäutet werden.

Die Befürchtungen der Verbraucher lassen sich zum Teil dadurch erklären, dass Pelze von Katzen und Hunden nicht leicht von anderen Pelzen oder synthetischen Materialien aus Pelzimitat zu unterscheiden sind. Da Felle von Katzen und Hunden außerdem billiger sind als andere Pelzarten und als Ersatz für teurere Pelzarten genutzt werden können, stellt dies einen Anreiz zu unlauteren oder betrügerischen Praktiken dar; hierzu zählen falsche oder irreführende Angaben bei der Etikettierung ebenso wie andere Praktiken, die verschleiern sollen, um welche Produkte es sich eigentlich handelt und woher sie stammen.

Infolge der von Verbrauchern und Bürgern geäußerten Bedenken haben mehrere Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen (oder werden dies demnächst tun bzw. prüfen diese Möglichkeit), die darauf abzielen, die mit der Herstellung von Pelzen aus Katzen- und Hundefellen verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verbieten oder einzuschränken. Die nationalen Gesetzgeber greifen dabei auf unterschiedliche Maßnahmen zurück, die von einem Verbot der Aufzucht von Katzen und Hunden zum Zweck der Pelzgewinnung über Kennzeichnungsvorschriften bis hin zu einem Herstellungs- und/oder Einfuhrverbot für Katzen- und Hundefelle reichen. In einigen Fällen zielen die Einschränkungen nur auf Katzen- und Hundefelle ab, in anderen erstrecken sie sich hingegen auch auf andere Haustiere. Das zunehmende Problembewusstsein der Öffentlichkeit und der wachsende Druck derselben auf die nationalen Gesetzgeber dürften zu weiteren Gesetzgebungsinitiativen in den Mitgliedstaaten führen, die darauf abzielen, der verbreiteten Besorgnis einer durch vorliegende Informationen über die Abschlachtung von Haustieren zum Zweck der Pelzproduktion aufgerüttelten Öffentlichkeit Rechnung zu tragen.

15 Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen, um die Herstellung von Pelzen aus Katzen- und Hundefellen oder den Handel mit Produkten, die solche Felle enthalten, einzuschränken.

Obgleich in sämtlichen Mitgliedstaaten offenbar Einvernehmen darüber besteht dass der Handel mit Katzen- und Hundefellen sowie die Einfuhr solcher Produkte in die Gemeinschaft nicht akzeptabel ist, führt das Nebeneinander verschiedener Rechtsvorschriften - obwohl sie alle das Ziel verfolgen Abhilfe gegen dasselbe Problem zu schaffen - dazu, dass Händler in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, wenn sie dort mit Pelzen handeln oder sie ein- bzw. ausführen wollen. Dies könnte zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts für Pelze führen,

Der Vertrag erlaubt es der Gemeinschaft nicht, aus ethischen Gründen Rechtsvorschriften zu erlassen. Gleichwohl sind einige Mitgliedstaaten auch aus diesen Gründen gesetzgeberisch tätig geworden.

Der Vertrag weist der Gemeinschaft jedoch die Zuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarkts zu. Der Handel mit den Fellen von Pelztieren ist gemeinschaftsrechtlich zulässig. Entsprechende Handelshemmnisse sind somit zu beseitigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Gemeinschaftsmaßnahmen gerechtfertigt bei Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auszuwirken.

So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02 (Arnold André) festgestellt: "Wenn Handelshindernisse bestehen oder solche Hindernisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Gemeinschaft behindern [so ermächtigt] Artikel 95 EG den Gemeinschaftsgesetzgeber ..., tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Absatz 3 dieses Artikels und der im Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft.

Je nach den Umständen können diese geeigneten Maßnahmen darin bestehen, die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten."

Mit Rücksicht auch auf das zunehmende Problembewusstsein und Unbehagen der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Vermarktung von Katzen- und Hundefellen und entsprechenden Produkten ist es wahrscheinlich, dass der Erlass neuer Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zur Verhinderung des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen den freien Verkehr von Pelzprodukten noch stärker behindern wird.

Die Harmonisierung der derzeit geltenden unterschiedlichen Verbote und/oder Einschränkungen ist die einfachste und am wenigsten belastende Art der Verhinderung von Hemmnissen auf dem Markt für Pelze von Pelztieren.

Die der Kommission vorgelegten Nachweise deuten darauf hin, dass die meisten Produkte aus Katzen- und Hundefellen, die in die Gemeinschaft gelangen aus Drittländern stammen. Deshalb muss außer einem Handelsverbot ein entsprechendes Verbot der Einfuhr solcher Produkte ergehen.

Das Einfuhrverbot dient nicht nur der Absicherung des innergemeinschaftlichen Handelsverbots, sondern entspricht auch den von den EU-Verbrauchern geäußerten ethischen Bedenken gegen die Einfuhr der Felle von Tieren, die auf unmenschliche Art gehalten und getötet werden. Das Ausfuhrverbot soll sicherstellen, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, nicht in der Gemeinschaft zu Ausfuhrzwecken hergestellt werden.

- Allgemeiner Kontext

Es besteht ein starkes politisches Interesse an einem Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie den entsprechenden Produkten. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission mehrmals aufgefordert, die Initiative zum Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die solche Felle enthalten, zu ergreifen.

Im Dezember 2003 hat das Europäische Parlament eine Erklärung zum Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen abgegeben, in der die Kommission aufgefordert wird, einen Verordnungsvorschlag im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Binnenmarkt vorzulegen, um den Import, Export, Verkauf und die Erzeugung von Katzen- und Hundefellen und -häuten zu verbieten und so das Vertrauen der Verbraucher und der Einzelhändler in der Europäischen Union wiederherzustellen und diesem Handel ein Ende zu setzen.

Der Rat der Landwirtschaftsminister hat sich im November 2003 und nochmals im Mai 2005 mit großer Mehrheit für eine Initiative auf Gemeinschaftsebene ausgesprochen die dem Handel mit Katzen- und Hundefellen ein Ende setzt.

Sie hoben hervor, dass ein Verbot auf Gemeinschaftsebene wirkungsvoller sei als nationale Verbote, welche nicht effektiv sein können. Einige Mitgliedstaaten haben bereits ein Verbot des Handels mit Hunde- und Katzenfellen eingeführt.

- Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

Die vorgeschlagenen Verbote entsprechen den üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren in der Gemeinschaft und lassen die sonstigen, auf landwirtschaftlichem Gebiet anwendbaren Rechtsvorschriften unberührt.

Durch das Vermarktungsverbot von Produkten, die von den meisten Verbrauchern und Bürgern abgelehnt werden, trägt der vorliegende Vorschlag dazu bei, dass die Verbraucher Produkte, deren Vermarktung auf Gemeinschaftsebene geregelt ist, wieder stärker akzeptieren.

Das Einfuhrverbot ist außerdem mit Artikel XX Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vereinbar, wonach Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit unter der Voraussetzung zulässig sind, dass sie nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder unberechtigter Diskriminierung darstellen würde. Der gleichzeitige Erlass des innergemeinschaftlichen Handelsverbots sichert die Einhaltung der Bestimmungen des GATT.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Die Mitgliedstaaten haben sich auf der Tagung der Landwirtschaftsminister im November 2003 und im Mai 2005 für ein Handelsverbot ausgesprochen und darauf verwiesen, dass nationale Handelsverbote weniger effektiv seien als eine Initiative auf Gemeinschaftsebene.

Mehrere Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Kampagnen zugunsten einer Gemeinschaftsinitiative durchgeführt.

Bei der Kommission ist in den vergangenen Jahren eine große Anzahl von Schreiben besorgter Bürger eingegangen, die darin ihrer Empörung und ihrem Abscheu gegenüber diesem Handel Ausdruck verliehen haben.

Die Kommission hat sich mit der International Fur Trade Federation (Internationaler Verband des Pelzhandels) in Verbindung gesetzt, die unterstrichen hat, dass ihre Verbandsmitglieder, die zum großen Teil das oberste Marktsegment bedienen, nicht mit Katzen- und Hundefellen handeln; der Verband hat allerdings eingeräumt, dass der Handel mit Katzen- und Hundefellen schwer aufzudecken ist.

Der Verband hat ferner die Befürchtung geäußert, dass etwaige künftige Initiativen auf ein völliges Verbot des Pelzhandels in der EU hinauslaufen könnten. Bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs und in der Begründung dieses Vorschlags wurde dieser Befürchtung Rechnung getragen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

EUROSTAT wurde um Bereitstellung von Daten zum Pelzhandel gebeten. Es ergeben sich folgende Zahlen:


Gesamteinfuhren roher Pelzfelle in die EU-25-Länder
(Tonnen)

Jahr Gesamteinfuhren Aus China Hauptausfuhrland
1998 1101,5 22,1 Norwegen 383,1
2005 1254,9 39,3 Kanada 288,7


Gesamteinfuhren gegerbter Pelzfelle in die EU-25-Länder
(Tonnen)

Jahr Gesamteinfuhren Aus China Hauptausfuhrland
1998 3780,4 531,5 China
2005 4051,8 1295,6 China


Gesamteinfuhren von Bekleidung, Bekleidungszubehör und sonstigen Waren gemäß KN-Code 4303 in die EU-25-Länder
(Tonnen)

Jahr Gesamteinfuhren Aus China Hauptausfuhrland
1998 1985,5 890,2 China
2005 3001,6 2128 China

Aus den oben genannten Gründen liegen keine amtlichen Daten zum Handel mit Katzen- und Hundefellen vor.

Die Mitgliedstaaten haben einen Fragebogen erhalten, in dem sie um Angaben zu geltenden und geplanten Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet und zu den bei der Durchsetzung nationaler Verbote eingesetzten Nachweismethoden gebeten wurden (zu den Ergebnissen siehe die Folgenabschätzung).

- Folgenabschätzung

Es wurden folgende politische Optionen geprüft:

Keine Maßnahmen Diese Option würde die aktuelle Situation unverändert lassen, könnte also vorhandene Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts für Pelzprodukte nicht beseitigen. Auch zusätzliche Störungen auf diesem Markt durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten wären dann nicht auszuschließen.

Das Problem der zunehmenden Besorgnis der Öffentlichkeit darüber, dass Produkte aus Katzen- und Hundefellen weiterhin vermarktet werden könnten, obwohl sie von den meisten Verbrauchern verabscheut werden, bliebe in diesem Fall ebenfalls ungelöst.

Nationale Verbote und sonstige auf einzelstaatlicher Ebene getroffene Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Katzen- und Hundefellen können die Bedenken der Verbraucher nicht zerstreuen.

Verbot des Handels sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten

Diese Option würde das Problem, das derzeit mit vielen verschiedenen Instrumenten auf Ebene der Mitgliedstaaten angegangen wird (nämlich die unerwünschte Präsenz von Katzen- und Hundefellen auf dem Markt für Pelze und Pelzprodukte), grundsätzlich lösen, so dass diejenigen, die mit solchen Waren handeln, ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr an den geltenden Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten ausrichten müssten.

Gleichzeitig würde diese Option von der Öffentlichkeit begrüßt, die erwartet, dass Katzen- und Hundefelle bzw. die entsprechenden Produkte nicht mehr eingeführt und/oder auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Diese Option wird verhindern, dass Verbraucher vom Kauf von Pelzen und Pelzprodukten ganz Abstand nehmen, weil sie nicht sicher sein können, dass die Pelze von Tieren stammen, die traditionell als Pelztiere gehalten werden.

Es liegen nur sehr wenige offizielle Daten zum Handel bzw. zur Einfuhr von

Katzen- und Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, vor.

Es liegen jedoch Erkenntnisse darüber vor, dass solche Produkte nur einen geringen Teil des gesamten Handels- bzw. Einfuhrvolumens in der Gemeinschaft ausmachen. Die Auswirkungen eines Handels- und Einfuhrverbots für solche Produkte lassen sich daher nicht genau abschätzen.

Aus diesem Grund ist auch anzunehmen, dass der Handel mit Pelzen und Pelzprodukten von Tieren, die normalerweise zu diesem Zweck gehalten werden durch das vorgeschlagene Verbot nicht beeinträchtigt werden dürfte.

Selbstverständlich gilt diese Annahme nicht für den Handel mit Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, wenn diese nicht als solche deklariert werden, denn dann ist der Handel in vielen Mitgliedstaaten ohnehin illegal.

Selbstregulierung

Freiwillige Etikettierungsmodelle existieren bereits und zielen auf eine Identifizierung der jeweiligen Pelzart ab. Derartige Initiativen sind von den Verbänden des Pelzhandels in Italien, Deutschland, Norwegen und im Vereinigten Königreich unterstützt worden. Im September 2003 hat die International Fur Trade Federation - ein weltweiter Zusammenschluss von Handelsverbänden und Organisationen, die alle Branchen des Pelzhandels in 30 Ländern1 vertreten - eine neue Etikettierungsinitiative vorgestellt, die für eine bessere Information der Verbraucher sorgen soll. Auf diesem Etikett ist die wissenschaftliche Bezeichnung der Spezies in lateinischer Sprache ebenso angegeben wie die entsprechende Bezeichnung in der Landessprache und/oder die englische Übersetzung. Das Modell wurde in Italien von der italienischen Normenorganisation2 (UNI) genehmigt. Es wird meist bei Pelzen von hoher Qualität eingesetzt.

Wegen der Besonderheiten des Handels mit diesen Produkten beteiligen sich diejenigen die mit Katzen- und Hundefellen sowie mit daraus hergestellten Produkten handeln, in der Regel nicht an freiwilligen Kennzeichnungsmodellen. Außerdem sehen die vorhandenen Modelle nicht immer auch eine Kennzeichnung von Pelzen vor, die als Verzierung, als Futter oder an Spielzeug Verwendung finden.

Freiwillige Kennzeichnungssysteme bieten keine befriedigende Lösung für das Problem der irreführenden Kennzeichnung oder des illegalen Handels und haben in der Praxis die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen in die Gemeinschaft nicht verhindern können. Die Verbraucher vertrauen auch den vorhandenen Etiketten nicht, da in der Presse und im Fernsehen über Fälle berichtet wurde, in denen Katzen- und Hundefelle als Pelze einer anderen Spezies oder unter Phantasienamen etikettiert und verkauft wurden.

Zwingend vorgeschriebenes Kennzeichnungssystem Diese Option würde bedeuten, dass eine Kennzeichnung aller Pelze und Produkte, die Pelze enthalten, zwingend in der Weise vorgeschrieben würde, dass bei all diesen Produkten die Spezies anzugeben wäre, von der der Pelz (oder das Pelzteil) stammt. Da Katzen- und Hundefelle nur einen geringen Teil des europäischen Pelzmarktes ausmachen, würde eine derart allgemeine Vorschrift den gesamten Pelzhandel stark und damit in unverhältnismäßiger Weise belasten (es wären auch diejenigen betroffen, die nicht mit Katzen- und Hundefellen handeln).

Eine Kennzeichnungspflicht würde sich besonders bei kleinen und/oder geringwertigen Produkten, die Pelz enthalten, als belastend und teuer erweisen, da schon bei Verwendung eines kleinen Pelzteils eine Verpflichtung zur Angabe der Herkunft des verwendeten Pelzes begründet würde.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates verbietet das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, sich gegenseitig über die zur Identifizierung von Katzen- und Hundefellen eingesetzten Analysemethoden zu informieren.

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 95 und 133 des Vertrages. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Voraussetzungen des Rückgriffs auf Artikel 95 Rechnung getragen (Urteile Arnold André vom 14. Dezember 2004, C-434/02, Randnr. 34, und Swedish Match, C-210/03, Randnr. 33; British American Tobacco und Imperial Tobacco, C-491/01 vom 10. Dezember 2002, Randnrn. 60 und 61; C-66/04 vom Dezember 2005, Randnr. 41, sowie C-154/04 und C155/04 (Alliance for Natural Health), Randnr. 32).

Da der Vorschlag außerdem auf das Verbot der Ein- und Ausfuhr der betreffenden nicht aus der Gemeinschaft stammenden Produkte abzielt, ist auch auf Artikel 133 Bezug zu nehmen. Der Vorschlag umfasst in der Tat zwei Bestandteile, mit denen gleichzeitig zwei Ziele verfolgt werden (Verbot des innergemeinschaftlichen Handels und Verbot der Ein- und Ausfuhr), die untrennbar miteinander verknüpft sind, ohne dass ein Ziel dem anderen nachgeordnet oder nur Mittel zur Verfolgung des anderen wäre.

Die in den Artikeln 95 und 133 festgelegten Verfahren für den Erlass von Gemeinschaftsvorschriften sind nicht miteinander vereinbar.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag soll die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie den entsprechenden Pelzprodukten harmonisieren. Diese Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist zur Verhinderung von Hemmnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt für aus Pelztieren hergestellte Pelze notwendig. Dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen erreicht werden, die auf Gemeinschaftsebene getroffen werden.

Innerstaatliche Maßnahmen, darunter auch völlige Verbote, sind per definitionem nur in Teilen des Binnenmarkts durchsetzbar, haben sich als unwirksam erwiesen oder führen zu einer Zersplitterung des Pelzmarktes.

Die Mitgliedstaaten haben die Auffassung vertreten, dass ein auf Gemeinschaftsebene geltendes Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die diese enthalten, notwendig ist, da innerstaatliche Verbote weniger wirksam sind. Diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits ein innerstaatliches Verbot eingeführt haben, weisen darauf hin, dass ein einheitliches Verbot auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist, wenn keine Katzen- und Hundefelle mehr auf den Binnenmarkt gelangen sollen.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

Die Kennzeichnung von Pelzen und Pelzprodukten stellt keine Alternative zu einem Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit entsprechenden Produkten dar. Eine solche Kennzeichnung kann die Bedenken der Verbraucher nicht vollständig zerstreuen, die befürchten, Katzen und Hunde könnten zum Zweck der Pelzgewinnung getötet werden, und die nicht das Risiko eingehen wollen, falsch oder irreführend etikettierte Katzen- und Hundefelle zu kaufen.

Außerdem würde derzeit die Einführung einer zwingenden Kennzeichnungspflicht für alle Pelze und Pelzprodukte eine zusätzliche und unverhältnismäßige Belastung der Industrie mit sich bringen. Eine derartige Belastung wäre zweifellos in Betracht zu ziehen, wenn eine stärker horizontal ausgerichtete Herangehensweise an den Pelzhandel zu prüfen wäre, doch dürfte sie im vorliegenden Fall nicht angemessen sein, da das zu lösende Problem die (allgemein unerwünschte) Präsenz von Pelzen auf dem Markt ist, die von Haustieren wie Katzen und Hunden stammen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass in begrenzten Ausnahmefällen vom allgemeinen Verbot von Katzen- und Hundefellen und Produkten, die solche Felle enthalten, abgewichen werden kann, wenn gewährleistet ist, dass die Felle von Katzen und Hunden stammen, die nicht zum Zweck der Pelzgewinnung gehalten oder getötet wurden, und wenn sie als solche gekennzeichnet werden, bzw. wenn die Felle lediglich zum persönlichen Gebrauch in die Gemeinschaft ein- bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Unter diesen Umständen stellt ein Verbot dieser Felle die am wenigsten belastende Maßnahme dar.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Sie bietet den Vorteil, in allen Fällen einheitlich zu gelten, in allen ihren Teilen verbindlich sowie in allen Mitgliedstaaten am selben Tag unmittelbar anwendbar zu sein, ohne dass eine Umsetzung durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.

Nur falls dies für die einheitliche Anwendung der Verordnung erforderlich sein sollte können einheitliche Rechtsvorschriften über die bei Kontrollen einzusetzenden Analysemethoden im Komitologieverfahren festgelegt werden.

Andere Instrumente wären nicht angemessen. Eine Richtlinie muss durch einzelstaatliche Maßnahmen umgesetzt werden; dabei steigt das Risiko einer unterschiedlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten. Die Durchsetzung eines Verbotes obliegt den Mitgliedstaaten, die weiterhin frei darüber entscheiden können wie sie sicherstellen, dass Katzen- und Hundefelle sowie entsprechende Pelzprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht sowie ein- und ausgeführt werden, und welche Methoden sie für die Durchsetzung des Verbots entwickeln.

- Durchsetzung des Verbots

Die Durchsetzung des vorgeschlagenen Verbots setzt die Verfügbarkeit und Verbesserung der Analysemethoden voraus, die es ermöglichen, Katzen- und Hundefelle von den Fellen anderer Arten (insbesondere von Füchsen und Wölfen) zu unterscheiden. Da die meisten Felle von Katzen und Hunden in Drittstaaten gewonnen und verarbeitet und als Teil eines Kleidungsstücks oder Spielzeugs in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die Analysemethoden die Identifizierung von Katzen- und Hundefellen auch dann erlauben wenn sie behandelt (z.B. gefärbt, denn die Färbung kann die natürliche Struktur eines Fells und sogar die DNA zerstören) worden sind.

Derzeit sind mehrere Methoden verfügbar und werden nach Angaben der zuständigen Behörden in denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits ein Handels-, Einfuhr- oder Ausfuhrverbot erlassen haben, auch eingesetzt. Nach Einschätzung der Behörden der Mitgliedstaaten liefern die folgenden Methoden die zuverlässigsten Ergebnisse: Mikroskopie, DNA-Tests und die MALDI-TOF-Massenspektrometrie. Der Zuverlässigkeitsgrad dieser Methoden ist unterschiedlich. Insbesondere die MALDI-TOF-Massenspektrometrie eignet sich im Allgemeinen für den Nachweis der Felle von Hauskatzen und -hunden; jüngste Ergebnisse begründen die Annahme, dass dies wahrscheinlich auch für behandelte Felle gilt. In der EU gibt es derzeit zumindest ein Labor, das diese Fellanalyse kommerziell anbietet. Der Kommission ist bekannt, dass mehrere Labore in den Mitgliedstaaten über die zur Durchführung der MALDI-TOF-Massenspektrometrie benötigte Technologie verfügen. Nach Inkrafttreten eines EU-weiten Verbots werden somit noch andere Labore in der Lage sein, diese Analyse durchzuführen, sofern sie sich den hierzu erforderlichen Datenbestand erschließen.

Obgleich derzeit verschiedene Techniken zum Nachweis von Katzen- und Hundefellen eingesetzt werden, sollte das Inkrafttreten eines EU-weiten Verbots in Zukunft bewirken, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung einen einheitlichen Ansatz zugrunde legen. Es ist deshalb zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten diese Techniken untereinander austauschen und der Kommission zur Verfügung stellen, so dass die zuständigen Behörden stets über die neuesten Innovationen auf diesem Gebiet informiert sind.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Informationen

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält keine dieser Klauseln.

- Konkordanztabelle

Entfällt

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte daher auf diesen ausgedehnt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4 , gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Verbote

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen

Artikel 4
Durchführungsbefugnisse

Artikel 5
Ausschuss

Artikel 6
Sanktionen

Artikel 7
Inkrafttreten und Geltung

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident