Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere KOM (2008) 543 endg.; Ratsdok. 15546/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. November 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 10. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 048/86 = AE-Nr. 850637, AE-Nr. 891960,
Drucksache 011/02 = AE-Nr. 020079,
Drucksache 096/06 (PDF) = AE-Nr. 060347 und AE-Nr. 070898

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere wurde zur Harmonisierung der Verfahren auf dem Gebiet der Tierversuche in der EU verabschiedet. Aufgrund mehrerer Mängel der gegenwärtigen Richtlinie hat eine Reihe von Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung jedoch deutlich weiter reichende Maßnahmen ergriffen als andere Mitgliedstaaten, die lediglich die Mindestvorschriften anwenden. Die derzeitigen Unterschiede müssen beseitigt werden, um sicherzustellen, dass die Ziele des Binnenmarkts einheitlich umgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung geschaffen werden. Zugleich soll der Schutz der Tiere, die noch in wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt werden, gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere zum EG-Vertrag1 erhöht werden. Der Vorschlag stützt die Gesamtstrategie der Kommission zu Tierversuchen und sieht eine verstärkte Förderung der Entwicklung, Validierung, Anerkennung und Umsetzung alternativer Methoden vor.

Zudem bietet er eine solide Grundlage für eine vollständige Anwendung des 3R-Prinzips2 (Replacement, Reduction and Refinement) zur Vermeidung, Verbesserung und Verminderung der Verwendung von Versuchstieren.

Allgemeiner Kontext

In der EU-27 werden jährlich etwa 12 Millionen Tiere in wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt3. Es sollte alles darangesetzt werden, die Zahl der Versuchstiere auf ein Minimum zu reduzieren. Der pragmatischste Ansatz zur Reduzierung der Tierversuche besteht in der Einführung alternativer Verfahren, da nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand noch nicht völlig auf Tierversuche verzichtet werden kann4. Daher muss sichergestellt werden, dass den Tieren, die aus berechtigten Gründen noch immer für Versuche eingesetzt werden, der höchstmögliche Schutz zuteil wird, der mit den Zielen des Versuchs vereinbar ist, und dass das höchstmögliche Wohlbefinden der Tiere gewährleistet ist.

Die wissenschaftliche Grundlage, auf die sich die Richtlinie 86/609/EWG stützt, ist über 20 Jahre alt. Mehrere Vorschriften sind mittlerweile veraltet. Daher berücksichtigt die Richtlinie weder moderne Techniken auf dem Gebiet der Tierversuche noch enthält sie die jüngsten Fortschritte im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere. Darüber hinaus orientiert sich der Wortlaut der Richtlinie an dem eines internationalen Übereinkommens, so dass die Vorschriften teilweise eher politisch als rechtlich formuliert sind. Eine erhebliche Anzahl an Vorschriften lassen Auslegungsspielraum und dienen nicht der Harmonisierung, sondern können eher als Orientierungshilfe verwendet werden.

Entgegen den Zielen der Richtlinie haben die vorstehend genannten Faktoren zu einer Verzerrung des Binnenmarkts geführt, was im Hinblick auf das Maß an Regulierung in den einzelnen Mitgliedstaaten bedeutende Unterschiede verursacht hat. Darüber hinaus enthalten die gegenwärtigen Vorschriften Unklarheiten und Unstimmigkeiten, die zu Problemen bei der Umsetzung und Einhaltung führen.

Aufgrund ethischer Bedenken hat das Wohlergehen von Tieren einen immer höheren Stellenwert erlangt und ist für die europäische Gesellschaft zu einer kulturellen Frage geworden. Dies wird im Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere zum EG-Vertrag anerkannt, das Tiere als fühlende Wesen definiert. Es fordert die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dazu auf, dem Wohlergehen der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Die gegenwärtigen Vorschriften der Richtlinie erfüllen diese Verpflichtung jedoch nicht mehr.

Das Bewusstsein und die Bedenken der Öffentlichkeit in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere werden zunehmend stärker. Die Beteiligung an den jüngsten Meinungsumfragen und Konsultationen der Öffentlichkeit zeigt deutlich das öffentliche Interesse an diesem Bereich - zwei der drei größten öffentlichen Konsultationen, die die Europäische Kommission je in einem ihrer verschiedenen politischen Tätigkeitsbereiche durchgeführt hat, befassten sich mit dem Thema Wohlergehen von Tieren5. Die bestehenden Maßnahmen berücksichtigen diese Erwartungen nicht ausreichend und bieten kein ausreichendes Maß an Transparenz auf diesem höchst umstrittenen Gebiet.

Weitere politische Strategien und Rechtsetzungsmaßnahmen der Gemeinschaft, wie REACH6, können trotz der Vorkehrungen, die zur Vermeidung unnötiger Versuche bereits getroffen wurden, als vorübergehende negative Folge eine zunehmende Verwendung von Tieren in vorgeschriebenen Versuchen mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vorschriften in der Kosmetikrichtlinie7 ist die Verringerung unserer Abhängigkeit von Tierversuchen zwingend notwendig. Das endgültige Ziel sollte darin bestehen, Tierversuche vollständig durch andere Verfahren zu ersetzen. Neben dem Nutzen in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere können alternative Methoden durch qualitätsgesicherte, moderne Tests, die schneller und kostengünstiger sein könnten als herkömmliche Tierversuche, fundierte Informationen liefern.

Die Richtlinie 86/609/EWG fördert die Entwicklung von Alternativen zu Tierversuchen. Im Jahr 1991 richtete die Kommission beispielsweise innerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM)8 ein. Um auf diesem Gebiet weitere Fortschritte zu erzielen liegt ein Schwerpunkt des Vorschlags auf der Ergänzung dieser Struktur mit Einführung einer Reihe von Maßnahmen, die der Förderung alternativer Ansätze dienen. Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, dass die Notwendigkeit vorgeschriebener Versuche durch Anwendung anderer Rechtsvorschriften ermittelt und festgelegt werden sollte. Die Maßnahmen zur Förderung alternativer Ansätze reichen von einer allgemeinen Verpflichtung zur Anwendung alternativer Methoden, sobald diese zur Verfügung stehen, bis hin zu weiteren konkreten Maßnahmen zur Förderung ihrer Entwicklung, Validierung und Anerkennung - auch auf internationaler Ebene. Eine grundsätzliche Forderung des Vorschlags ist, dass bei der Ausarbeitung von Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Tieren und der Umwelt das 3R-Prinzip vollständig berücksichtigt wird.

Der Einsatz von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren ist jedoch auch heute noch unerlässlich um für Menschen, Tiere und die Umwelt ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu bieten und das Wissen zu erweitern, das zu einer Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen und Tieren führen wird 9,10.

Vieles spricht dafür, beim Einsatz von Tieren nach Arten zu differenzieren - insbesondere nach der genetischen Nähe zum Menschen. Obwohl einige Arten nichtmenschlicher Primaten aufgrund ihrer genetischen Nähe die einzigen sind, die für bestimmte Arten von Versuchen in Frage kommen, wird diese Differenzierung von der Wissenschaft gestützt und sollte respektiert werden.

Aus diesem Grund und in Übereinstimmung mit früheren Verpflichtungen11 wurden bestimmte Vorschriften aufgenommen, mit denen die Verwendung nichtmenschlicher Primaten auf ein Minimum reduziert werden soll. Eine strenge, fallweise erfolgende Prüfung gilt in Fällen, in denen nichtmenschliche Primaten noch immer die einzige geeignete Art darstellen. Der Vorschlag schränkt die Verwendung nichtmenschlicher Primaten ein, indem er den Einsatz von Menschenaffen untersagt und den Einsatz anderer nichtmenschlicher Primaten ausschließlich in bestimmten Anwendungsgebieten zulässt. Darüber hinaus bestehen strenge Anforderungen an die Herkunft der Tiere, und es sind spezielle Überwachungsmechanismen vorgesehen, um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen sicherzustellen und letztendlich den Verzicht auf die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfahren zu fördern. Dennoch wird anerkannt, dass dieses Ziel beim derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand in naher Zukunft nicht erreichbar sein wird12.

Die Kommission ist als Hüterin der EG-Verträge auch dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Die geltende Richtlinie ist in Bezug auf ihre Durchsetzung, Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit kritisiert worden.

Zur Behebung dieser Mängel sieht der Vorschlag vor, die nationalen Inspektionen zu verstärken nicht nur, damit die Einhaltung sichergestellt wird, sondern auch, damit ein Mittel zur Verfügung steht, das den Austausch bewährter Praktiken und die Umsetzung des 3R-Prinzips fördert. Zudem kann die Kommission die nationalen Inspektionssysteme erforderlichenfalls bei der Erfüllung ihrer Aufgaben konstruktiv unterstützen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Der Vorschlag baut auf den gegenwärtigen Vorschriften der Richtlinie 86/609/EWG.

Er soll Schlupflöcher schließen, Unklarheiten beseitigen, Vorschriften kohärent machen und auf die Standards für bessere Rechtsetzung der Gemeinschaft abstimmen. Die Vorschriften, die die stärksten Verzerrungen des Binnenmarkts verursacht haben, d. h. Zulassungs-, Unterbringungs- und Pflegeanforderungen, werden präzisiert, um EU-weit einheitliche Ziele und Mindeststandards sicherzustellen.

Die Leitlinien für Unterbringung und Pflege im Anhang zum Übereinkommen ETS123 des Europarats wurden im Juni 2006 mit Unterstützung der Gemeinschaft vollständig überarbeitet. Teile dieser Leitlinien werden durch den vorliegenden Vorschlag im Einklang mit der internationalen Verpflichtung der Gemeinschaft zur Umsetzung dieser überarbeiteten Leitlinien als Mindeststandards eingeführt.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union EU-Kontext

Dieser Vorschlag, der darauf ausgerichtet ist, die Verfahren für Züchtung, Haltung und Verwendung von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren in der EU zu harmonisieren und anzugleichen, steht im Einklang mit den Zielen von Artikel 95 EG-Vertrag. Er trägt der Vielfalt der Infrastrukturen in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung und lässt gemäß dem Subsidiaritätsprinzip der Gemeinschaft ausreichend Raum für Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene.

Eine optimale Umsetzung auf nationaler Ebene durch die Anwendung bewährter Praktiken bietet umfassende Möglichkeiten, unnötige Bürokratie und Verwaltungskosten zu vermeiden.

In Übereinstimmung mit den Zielen der Lissabon-Strategie beruht der Vorschlag auf einer Analyse der möglichen Vorteile und Kosten des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sowie auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt. Zudem wurden spezielle Maßnahmen aufgenommen die reibungslose Verwaltungsverfahren zur Unterstützung der Ziele der Lissabon-Strategie ermöglichen sollen. Mit dem Vorschlag wird ein Gleichgewicht zwischen der Förderung der Forschung und der Wettbewerbsfähigkeit in Europa geschaffen, wobei gleichzeitig die Vorreiterrolle Europas in Bezug auf die umfassende Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere bekräftigt wird.

Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die notwendigen harmonisierten Rahmenbedingungen geschaffen werden, um EU-weite Forschungsprojekte zu erleichtern und zwar insbesondere im Hinblick auf die Mobilität des Forschungspersonals in Form der Einführung von Mindeststandards für die Fort- und Weiterbildung. Zugleich wird die Entwicklung und Validierung alternativer Ansätze zunehmend in den Forschungsrahmenprogrammen der Gemeinschaft berücksichtigt, was auch in dem Vorschlag deutlich zum Ausdruck kommt.

Darüber hinaus trägt die Kommission eine wichtige Verantwortung dafür sicherzustellen dass die neuen Rechtsvorschriften für Tierschutzstandards auf dem fortschreitenden wissenschaftlichen Kenntnisstand und den derzeitigen bewährten Praktiken beruhen. Im Rahmen dieser Politik dient die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)13, die im Jahr 2002 gegründet wurde, der Europäischen Kommission als unabhängige Quelle für Risikobewertungen und wissenschaftliche Gutachten, Informationen und Mitteilungen über Risiken.

Wissenschaftliche Fragen zum Tierschutz fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der EFSA und werden vom Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) bearbeitet. Eine Reihe spezifischer Maßnahmen stützen sich auf Empfehlungen des AHAW. Die Aufnahme der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse wird durch die Anforderung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Vorschriften erleichtert.

Der Vorschlag beinhaltet alle Grundsätze des 3R-Prinzips in Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsstrategien. Die Anforderung, die Verwendung von Versuchstieren in wissenschaftlichen Verfahren zu vermeiden, verbessern und zu vermindern wird in einer Reihe anderer Rechtsakte der Gemeinschaft genannt, beispielsweise in der Richtlinie 98/8/EG über Biozid-Produkte, in der Richtlinie 1999/45/EG gefährliche Zubereitungen, in der siebten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG sowie erst seit kurzem in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)14,15,16,17.

Im Bereich der alternativen Methoden trägt der Vorschlag weiter zur Erreichung der Ziele der Europäischen Partnerschaft für Alternativen zu Tierversuchen (EPAA)18 bei die im Jahr 2006 von der Kommission und der Industrie gemeinsam zur Förderung alternativer Ansätze zu Tierversuchen ins Leben gerufen wurde.

Des Weiteren steht der Vorschlag voll und ganz im Einklang mit dem neuen Aktionsplan der Gemeinschaft für Tierschutz19, in dem dieser Vorschlag unter der Rubrik "Spezifische Aktionen" aufgeführt ist. Das Europäische Parlament hat die Kommission wiederholt aufgefordert, möglichst schnell einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG vorzulegen20.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Interessengruppen wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags von Beginn an in vollem Umfang eingebunden, und zwar durch eine Arbeitsgruppe von technischen Sachverständigen, die von der Kommission eingesetzt wurde, bilaterale Konsultationen mit verschiedenen Interessengruppen sowie durch öffentliche Internet-Konsultationen. Die an die Arbeitsgruppe mit technischen Sachverständigen übermittelten Unterlagen wurden auch in weiten Teilen der Forschungsgemeinschaft und der Industrie verbreitet, damit möglichst viele Rückmeldungen erzielt werden konnten. Im Jahr 2006 führte die Kommission eine Internet-Konsultation durch, die sich an die Öffentlichkeit sowie an Sachverständige und Interessengruppen auf diesem Gebiet richtete21.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Ergebnisse der Bürgerbefragung basieren auf den Antworten der Bürger, die sich für das Thema interessieren und den Fragebogen ausgefüllt haben. Daher sind die Ergebnisse nicht mit denen aus Erhebungen wie Eurobarometer vergleichbar.

Dennoch zeigt die hohe Beteiligung deutlich das öffentliche Interesse für diesen Bereich. Die große Mehrheit der Befragten befürwortet Maßnahmen auf EU-Ebene, die das Wohlergehen von Tieren verbessern.

Bei der Sachverständigenbefragung gingen über 12 000 Kommentare zu den verschiedenen Optionen für die Überarbeitung ein. Diese wurden genau analysiert und bei der Abfassung des Rechtstextes sowie bei der Änderung und Aktualisierung der Folgenabschätzung der Kommission berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche Bereiche

Sachverständige aus den Bereichen Tierversuche, Versuchstierkunde, Naturwissenschaften (insbesondere Biologie, Medizin, Pharmakologie, Toxikologie und Ökotoxikologie), Tierschutz, Ethik sowie Züchter von Versuchstieren, Techniker und Tierärzte, Tierverhaltensforscher sowie Rechts- und Wirtschaftssachverständige, die sich mit diesen Bereichen befassen, wurden um Beiträge gebeten und haben sich geäußert.

Methodik

Der Vorschlag beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen. Dieses Fachwissen wurde durch umfassende Konsultationen von Interessengruppen gesammelt, beispielsweise unter Einbeziehung der Arbeitsgruppe von technischen Sachverständigen, durch eine öffentliche Internet-Konsultation sowie durch eine externe Studie zur Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf das Wohlergehen von Tieren. Überdies wurden bestimmte wissenschaftliche Fragen an das Wissenschaftliche Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie an dessen Vorgänger, den Wissenschaftlichen Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz (SCAHAW), gerichtet.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Konsultation umfasste nationale Verwaltungen, Industrieverbände, Tierschutzorganisationen, Patientenorganisationen, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Organisationen aus dem Bereich des 3R-Prinzips und alternativer Methoden, die Europäische Arzneimittelagentur, die Gemeinsame Forschungsstelle und andere Kommissionsdienststellen sowie nationale Verwaltungen und Züchter von Versuchstieren in Drittländern und zahlreiche andere Verbände mit gesamteuropäischer Abdeckung.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Es besteht ein weitreichendes Einvernehmen darüber, dass die gegenwärtige Richtlinie überholt ist und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts geführt hat. Die technischwissenschaftlichen Empfehlungen wurden als Grundlage für einen vorläufigen Katalog vorgesehener Maßnahmen verwendet. Diese wurden im Rahmen einer umfassenden Konsultation vorgestellt und erhielten starken Zuspruch seitens der Interessengruppen.

Unter den Optionen, die infolge der eingegangenen Rückmeldungen verworfen wurden war die Anforderung der Veröffentlichung der ethischen Bewertungen und der systematischen rückwirkenden Bewertung aller Projekte, bei denen Versuchstiere eingesetzt wurden. Sie wurden ersetzt durch eine Anforderung der Erstellung nichtfachlicher Zusammenfassungen durch den Antragsteller sowie einer rückwirkenden Bewertung, deren Notwendigkeit von Fall zu Fall untersucht werden muss. Auch die Möglichkeit einer EU-weiten Datenbank zur Vermeidung einer unnötigen doppelten Durchführung von Versuchen wurde verworfen.

Im Verlauf der Konsultation unterstützten die Interessengruppen den Plan, einen flexiblen Mechanismus einzuführen, der es ermöglicht, die Umsetzung auf nationaler Ebene festzulegen.

Es wurde allgemein befürwortet, dass die gegenwärtige Richtlinie so überarbeitet wird dass sie die wesentlichen vorgestellten Elemente sowie gemeinsame Ziele und Grundsätze für die gesamte EU enthält, wobei jedoch den Mitgliedstaaten die Festsetzung der konkreten Maßnahmen auf der geeigneten Verwaltungsebene überlassen bleibt.

Folgenabschätzung

Die folgenden Optionen mit steigender normativer Ausprägung wurden in Betracht gezogen:

Die gegenwärtige Situation in der Europäischen Gemeinschaft ist durch ein extrem vielfältiges und ungleiches Wettbewerbsumfeld für die Industrie und die Forschungsgemeinschaft gekennzeichnet. Die wichtigsten wirtschaftlichen Akteure, auf die sich die Funktion des Binnenmarkts auswirkt, sind:

Auch auf Universitäten wirkt sich die Funktion des Binnenmarkts im Bereich Tierversuche aus, da sie um Forschungsgelder der Industrie konkurrieren, Angebote für öffentliche Aufträge abgeben und bisweilen eigene gewerbliche Abteilungen oder Zweige gründen.

Die Folgenabschätzung wurde im März 2007 vom unabhängigen Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission geprüft. Der Ausschuss veröffentlichte seine Stellungnahme am 16. März 2007 und hob darin die folgenden positiven Elemente hervor: den Versuch, Kosten und Nutzen für jede einzelne Option zu quantifizieren und sofern möglich, ihren Wert zu beziffern, die Einbeziehung von Informationen darüber wie der Schutz von Versuchstieren in Drittländern geregelt ist, die Prüfung des Zusammenhang mit anderen Gemeinschaftsvorschriften, und die Einführung eines Glossars. Vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Ausschusses wurden die folgenden Abschnitte weiter verbessert: Probleme des Binnenmarkts, die Option der Selbstregulierung, die Dimension des qualitativen Nutzens und die Verwendung des Standardmodells für Verwaltungskosten.

Der Anstieg der jährlichen Kosten wird für die EU-25 auf etwa 143,7 Mio. EUR geschätzt. Diese Zahl beinhaltet die zusätzlichen Verwaltungskosten von etwa 45 Mio. EUR pro Jahr, die hauptsächlich auf die verstärkte Prüfung von Projektanträgen zurückzuführen sind, die mehr Tiere, mehr Inspektionen und verbesserte Statistiken umfassen.

Diese Kosten sollten den Nutzen für den Tierschutz, für Innovationen und für die Wissenschaft sowie für die Gesellschaft im Hinblick auf eine erhöhte Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit abgewogen werden. Auf der Ebene der Versuchseinrichtungen würde die Sammelgenehmigung für Gruppen von Projekten für vorgeschriebene Versuche die durchschnittlichen Kosten für diese Art von Projekten durch Skaleneffekte senken. Positive Auswirkungen würden dank flexiblerer und effizienterer Handhabung der Verfahren auch auf der Ebene der Genehmigungsstellen in den Mitgliedstaaten spürbar sein. Industrie und Lehre würden von den Fristen für Entscheidungen über die Projektgenehmigung profitieren.

Es wurden auch einige Vorteile berücksichtigt, die sich durch eine Vereinfachung ergeben und zwar insbesondere in Bezug auf Sammelgenehmigungen, die den Verwaltungsaufwand erheblich senken werden. Die erwarteten Einsparungen werden bei etwa 22 Mio. EUR pro Jahr liegen. Die Kostenvorteile, die sich aus den eingesparten Verwaltungskosten und der Vermeidung unnötiger Versuche ergeben, belaufen sich Schätzungen zufolge auf rund 90 Mio. EUR pro Jahr. Diese sind in den geschätzten jährlichen Kosten jedoch nicht enthalten.

3) Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Grundlage der spezifischen Maßnahmen bilden die weltweit anerkannten Grundsätze des 3R-Prinzips (Replacement, Reduction and Refinement). "Replacement" steht für den Versuch, Verfahren, bei denen lebende Tiere verwendet werden durch alternative Verfahren zu ersetzen, die keine lebenden Tiere verwenden "Reduction" steht für den Versuch, die Anzahl der Versuchstiere in den Verfahren auf das notwendige Minimum zu reduzieren, ohne dadurch die Qualität der wissenschaftlichen Ergebnisse zu beeinträchtigen; "Refinement" steht für die Anwendung von Methoden, bei denen sichergestellt ist, dass mögliche Schmerzen und Leiden der Tiere auf ein Minimum reduziert wird. "Refinement" bedeutet außerdem dass die Pflege, Behandlung und Lebensbedingungen der Tiere verbessert werden damit ihr Wohlbefinden unter Berücksichtigung ihres Lebensverlaufs erhöht wird.

Gemeinschaftskontext

Nach geltenden gemeinschaftliche Rechtsvorschriften müssen die potenziellen Risiken von Produkten und Stoffen aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen bewertet und entsprechende Maßnahmen getroffen werden. In einigen Fällen muss für die Bewertung dieser Risiken auf Tierversuche zurückgegriffen werden. Zu diesen Bereichen gehören Arzneimittel, Chemikalien, Pestizide sowie die Lebens- und Futtermittelsicherheit. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Tierschutzüberlegungen berücksichtigt werden und gegen die möglicherweise ernsthaften Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt abgewogen werden, die untersucht werden müssen.

Rechtsgrundlage

Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffen die Harmonisierung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Zucht, Lieferung und Verwendung von Tieren, d. h. Artikel 95 des EG-Vertrags als Grundlage wurde beibehalten.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Subsidiaritätsprinzip:

Mangels gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen auf nationaler Ebene herrschen derzeit ungleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung.

Infolgedessen leiden Einrichtungen in Ländern mit hohen Tierschutzstandards unter Wettbewerbsnachteilen, die in erster Linie durch Preisunterschiede sowie unterschiedliche Regulierungs- und Zulassungsverfahren und -kriterien in den Mitgliedstaaten entstehen, die wiederum zu Verzögerungen und unterschiedlichen Projektkosten, unbefriedigenden Forschungsbedingungen und Hindernissen für die horizontale Mobilität sowie zwischen dem akademischen und dem privaten Sektor führen. Ähnliche Probleme lassen sich bei Züchtern und Anbietern von Versuchstieren feststellen.

Der Vorschlag ist darauf ausgerichtet, gemeinsame Grundsätze, Ziele und Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten festzulegen, mit denen für die Zukunft gerechte und gleiche Rahmenbedingungen erreicht werden können.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll eine Reihe von Maßnahmen zur Harmonisierung der Praktiken der Verwendung und Pflege von Tieren, die in wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere zum EG-Vertrag festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten wird ein großer Spielraum eingeräumt um die für sie am besten geeigneten spezifischen Maßnahmen auf der am besten geeigneten Verwaltungsebene mit der entsprechenden Infrastruktur zu ermitteln. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die regionalen und lokalen Besonderheiten in Bezug auf sozioökonomische und ethische Aspekte angemessen berücksichtigt werden.

Die praktischen Durchführungsmaßnahmen sind von den Mitgliedstaaten zu beschließen was eine effiziente Verwendung und einen weiteren Ausbau der nationalen Verwaltungskapazitäten ermöglicht, die wohl am besten geeignet sind, um die lokale Industrie und Forschungsgemeinschaft zu unterstützen. Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, ist der Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen für den Binnenmarkt sowie für das Wohlergehen der Tiere höher als die Kosten. Die endgültigen Maßnahmen wurden so angepasst, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Harmonisierungsbedarf, den Kosten und der Flexibilität für die lokale Umsetzung sichergestellt ist.

Die Mitgliedstaaten können strengere als die in der vorgeschlagenen Richtlinie vorgesehen Maßnahmen treffen, sofern sie den Anforderungen von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag genügen.

Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Ein Instrument mit größerer normativer Ausprägung wie eine Verordnung wäre nicht ausreichend flexibel, um alle bestehenden Regulierungssysteme einbeziehen zu können die sich in den vergangenen 20 Jahren in den Mitgliedstaaten herausgebildet haben. Die Deregulierung oder ein nicht verbindliches Instrument würde gegen die Probleme, die in der gegenwärtigen Richtlinie festgestellt wurden, nicht vorgehen und könnte eine weitere Verzerrung des Binnenmarkts nicht verhindern.

4) Finanzielle Auswirkungen

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Zusätzliche Informationen

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut ihrer einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sowie eine diesbezügliche Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission22,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen24,
nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags25,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Vermeidung, Verminderung und Verbesserung

Artikel 5
Zwecke der Verfahren

Artikel 6
Schmerzfreies Töten

Kapitel II
Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Tiere in Verfahren

Artikel 7
Gefährdete Tierarten außer nichtmenschlichen Primaten

Artikel 8
Nichtmenschliche Primaten

Artikel 9
Tiere aus freier Wildbahn

Artikel 10
Speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtete Tiere

Artikel 11
Streunende und verwilderte Haustiere

Kapitel III
Verfahren

Artikel 12
Verfahren

Artikel 13
In Verfahren angewandte Methoden

Artikel 14
Betäubung

Artikel 15
Einstufung des Schweregrads von Verfahren

Artikel 16
Erneute Verwendung

Artikel 17
Ende des Verfahrens

Artikel 18
Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben

Artikel 19
Freilassung von Tieren und private Unterbringung

Kapitel IV
Zulassung

Abschnitt 1
Zulassung von Personen

Artikel 20
Zulassung von Personen

Abschnitt 2
Anforderungen für Einrichtungen

Artikel 21
Zulassung von Einrichtungen

Artikel 22
Aussetzung und Entzug der Zulassung

Artikel 23
Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

Artikel 24
Anforderungen an das Personal von Einrichtungen

Artikel 25
Ständiges Gremium für die ethische Überprüfung

Artikel 26
Aufgaben des ständigen Gremiums für die ethische Überprüfung

Artikel 27
Züchtung nichtmenschlicher Primaten

Artikel 28
Programm für die private Unterbringung

Artikel 29
Aufzeichnungen zu den Tieren

Artikel 30
Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

Artikel 31
Kennzeichnung

Artikel 32
Pflege und Unterbringung

Abschnitt 3
Inspektionen

Artikel 33
Nationale Inspektionen

Artikel 34
Kontrollen der nationalen Inspektionen

Abschnitt 4
Anforderungen für Projekte

Artikel 35
Genehmigung von Projekten

Artikel 36
Antrag auf Genehmigung eines Projekts

Artikel 37
Ethische Bewertung

Artikel 38
Rückwirkende Bewertung

Artikel 39
Aufzeichnungen zu ethischen Bewertungen

Artikel 40
Nichttechnische Projektzusammenfassungen

Artikel 41
Erteilung einer Projektgenehmigung

Artikel 42
Änderung, Erneuerung oder Entzug einer Projektgenehmigung

Artikel 43
Entscheidungen über Genehmigungen

Kapitel V
Vermeidung der doppelten Durchführung von Verfahren und alternative Ansätze

Artikel 44
Unnötige doppelte Durchführung von Verfahren

Artikel 45
Alternative Ansätze

Artikel 46
Nationale Referenzlaboratorien für alternative Methoden

Artikel 47
Nationaler Ausschuss für Tierschutz und -ethik

Kaptel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 48
Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt

Artikel 49
Berichterstattung

Artikel 50
Schutzklausel

Artikel 51
Ausschuss

Artikel 52
Bericht der Kommission

Artikel 53
Überprüfung

Artikel 54
Zuständige Behörden

Artikel 55
Sanktionen

Artikel 56
Umsetzung

Artikel 57
Aufhebung

Artikel 58
Übergangsbestimmungen

Artikel 59
Inkrafttreten

Artikel 60
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang I
Wirbellose Arten gemäß Artikel 2 Absatz 2

Anhang II
Liste der Tiere gemäß Artikel 10

Anhang III
Liste der nichtmenschlichen Primaten und Zeitpunkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Art Zeitpunkte
Weißbüscheläffchen (Callithrix jacchus) [Anwendungsdatum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des Umsetzungsartikels]
Javaneraffe (Macaca fascicularis) [7 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]
Rhesusaffe (Macaca mulatta) [7 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]
Andere Arten nichtmenschlicher Primaten [10 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]

Anhang IV
Pflege- und Unterbringungsstandards gemäß Artikel 32

Abschnitt A
Allgemeines

1. Räumlichkeiten der Einrichtung

1.1. Funktionen und allgemeine Gestaltung

1.2. Tierräume

1.3. Allgemeine und besondere Räume für Versuche

1.4. Betriebsräume

2. Umgebungsbedingungen und ihre Überwachung

2.1. Belüftung

2.2. Temperatur

2.3. Luftfeuchte

Die Luftfeuchtigkeit in den Tierräumen ist an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierart anzupassen.

2.4. Beleuchtung

2.5. Lärm

2.6. Alarmsysteme

3. Pflege

3.1. Gesundheit

3.2. Einfangen in freier Wildbahn

3.3. Unterbringung und Ausgestaltung

a) Unterbringung

Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen harmonisierender Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung aus besonderen wissenschaftlichen und/oder tierschützerischen Gründen rechtfertigt ist und durch eine ethische Bewertung unterstützt wird, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Tastkontakt aufrechterhalten werden. Das Einstellen oder Wiedereinstellen von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Rivalisierungs- und Vergesellschaftungsprobleme vermieden werden.

b) Ausgestaltung

Alle Tiere sollten über ausreichenden und angemessen ausgestalteten Raum verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über eine angemessene Ausgestaltung verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss artgerecht und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategie in den Einrichtungen muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

c) Haltungsbereiche

Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können. Außer im Falle von Wegwerfmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.

3.4. Fütterung

3.5. Tränken

3.6. Bodenbelag, Substrat, Einstreu, Lager- und Nestmaterial

3.7. Umgang

Alle Einrichtungen müssen Trainingsprogramme zur Förderung der Zusammenarbeit der Tiere während der Versuche erstellen. Die Trainingsprogramme müssen an die Tierart und deren Herkunft, an den Versuch und die Projektlänge angepasst sein. Der Kontakt mit dem Menschen muss Vorrang haben und an die Tierart und deren Herkunft, an den Versuch und die Projektlänge angepasst sein.

Abschnitt B
Artspezifischer Teil

1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen

In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter "Höhe der Unterbringung" der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Bodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen. Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1.1 bis 1.5).

Tabelle 1.1 Mäuse

Körpergewicht (in g) Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Bodenfläche je Tier (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Versuche≤ 203306012[Jan. 2012]
> 20 bis 253307012
> 25 bis 303308012
> 3033010012
Zucht 330
Für ein monogames Paar (Fremd-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sollten 180 cm² hinzugefügt werden.
12
Vorratshaltung bei den Züchtern*
Größe der Unterbringung
950 cm²
< 20 950 40 12
Größe der Unterbringung
1 500 cm²
< 20 1 500 30 12

Tabelle 1.2 Ratten

Körpergewicht (in g) Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Bodenfläche je Tier (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Versuche* ≤ 20080020018[Jan. 2012]
> 200 bis 30080025018
> 300 bis 40080035018
> 400 bis 60080045018
> 6001 50060018
Zucht 800
Mutter und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm² hinzugefügt.
18
Vorratshaltung bei den Züchtern**
Größe der Unterbringung 1 500 cm²
≤ 501 50010018
> 50 bis 1001 50012518
> 100 bis 1501 50015018
> 150 bis 2001 50017518
Vorratshaltung bei den Züchtern**
Größe der Unterbringung 2 500 cm²
≤ 1002 50010018
> 100 bis 1502 50012518
> 150 bis 2002 50015018

Tabelle 1.3 Wüstenrennmäuse

Körpergewicht (in g) Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Bodenfläche je Tier (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Versuche ≤ 401 20015018[Jan. 2012]
> 401 20025018
Zucht 1 200
Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen
18

Tabelle 1.4 Hamster

Körpergewicht (in g) Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Bodenfläche je Tier (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Versuche ≤ 6080015014[Jan. 2012]
> 60 bis 10080020014
> 10080025014
Zucht 800
Mutter oder monogames Paar mit Wurf
14
Vorratshaltung bei den Züchtern* < 60 1 500 100 14

Tabelle 1.5 Meerschweinchen

Körpergewicht (in g) Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Bodenfläche je Tier (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Versuche≤ 2001 80020023[Jan. 2012]
> 200 bis 3001 80035023
> 300 bis 4501 80050023
> 450 bis 7002 50070023
> 7002 50090023
Zucht 2 500
Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm² hinzugefügt.
23

2. Kaninchen

Innerhalb der Unterkunft muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen und sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Bestehen in Ausnahmefällen wissenschaftliche oder veterinärmedizinische Gründe dafür, kein Podest zu verwenden, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss dieses mindestens 55 x 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.

Tabelle 2.1 Über 10 Wochen alte Kaninchen

Tabelle 2.1 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.

Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres (in kg) Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere (in cm2) Mindesthöhe (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
< 33 50045[Jan. 2012]
≥ 3 bis 54 20045
> 55 40060

Tabelle 2.2 Muttertier mit Wurf

Gewicht des Muttertieres (in kg) Mindestgröße der Unterbringung (in cm²) Zusatzfläche für Nestkästen (in cm²) Mindesthöhe (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
< 33 5001 00045[Jan. 2012]
≥ 3 bis 54 2001 20045
> 55 4001 40060

Tabelle 2.3 Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen

Tabelle 2.3 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten.

Alter Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Mindestbodenfläche je Tier (in cm²) Mindesthöhe (in cm)
Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche4 00080040
7.-10. Lebenswoche4 0001 20040

Tabelle 2.4 Kaninchen

Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 2.1 angegebenen Maßen

Alter in Wochen Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres (in kg) Optimale Größe (cm x cm) Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
> 10 < 3 55 x 2525[Jan. 2012]
≥ 3 bis 555 x 3025
> 560 x 3530

3. Katzen

Tabelle 3.1 Katzen

Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden. Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.

Bodenfläche* (in m²) Etagen (in m²) Höhe (in m) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier 1,5 0,5 2[Jan. 2017]
Zusätzlich für jedes weitere Tier 0,75 0,25 -

4. Hunde

Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 4.1 zur Verfügung gestellt werden muss.

Das unten genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 4.1 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten vereinbart werden.

Tabelle 4.1 Hunde

Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m² für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m² für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie, wie in dieser Richtlinie definiert, Versuchen unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich.

Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen, wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.

Gewicht (in kg) Mindestgröße der Unterbringung (in m²) Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere (in m²) Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens (m²) Mindesthöhe (in m) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 204422[Jan. 2017]
> 208842

Tabelle 4.2 Hunde - abgesetzte Tiere

Gewicht des Hundes (in kg) Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Mindestbodenfläche pro Tier (in m2) Mindesthöhe (in m) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 540,52[Jan. 2017]
> 5 bis 1041,02
> 10 bis 1541,52
> 15 bis 20422
> 20842

5. Frettchen

Tabelle 5 Frettchen

Mindestfläche der Unterbringung (in cm2) Mindestbodenfläche pro Tier (in cm2) Mindesthöhe (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Tiere ≤ 600 g 4 500 1 500 50 [Jan. 2012]
Tiere > 600 g 4 500 3 000 50
Ausgewachsene Männchen 6 000 6 000 50
Muttertier und Wurf 5 400 5 400 50

6. Nichtmenschliche Primaten

Tabelle 6.1 Weißbüscheläffchen und Tamarine

Mindestbodenfläche für 1* oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten (in m²) Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten (in m³) Mindesthöhe der Unterbringung (in m)** Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Weißbüscheläffchen 0,5 0,2 1,5[Jan. 2017]
Tamarine 1,5 0,2 1,5

Tabelle 6.2 Totenkopfäffchen

Mindestbodenfläche pro Tier
1* oder 2 Tiere (in m2)
Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 6 Monaten (in m³) Mindesthöhe der Unterbringung (in m) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
2,0 0,5 1,8 [Jan. 2017]

Tabelle 6.3 Makaken und Grüne Meerkatzen*

Mindestfläche der Unterbringung (in cm2) Mindestraumvolumen (in cm3) Mindestraumvolumen pro Tier (in m3) Mindesthöhe der Unterbringung (in m) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Tiere unter drei Jahren ** 2,0 3,6 1,0 1,8[Jan. 2017]
Tiere ab drei Jahren *** 2,0 3,6 1,8 1,8
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere **** 3,5 2,0

Tabelle 6.4 Paviane*

Mindestfläche der Unterbringung (in cm2) Mindestvolumen der Unterbringung (in m3) Mindestraumvolumen pro Tier (in m3) Mindesthöhe der Unterbringung (in m) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Tiere** unter vier Jahren 4,0 7,2 3,0 1,8[Jan. 2017]
Tiere** ab vier Jahren 7,0 12,6 6,0 1,8
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere*** 12,0 2,0

7. Landwirtschaftliche Nutztiere

Tabelle 7.1 Rinder

Körpergewicht (in kg) Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier) Trogplatz bei Adlibitum-Fütterung enthornter Rinder (in m/Tier) Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder (in m/Tier) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 1002,502,300,100,30[Jan. 2017]
> 100 bis 2004,253,400,150,50
> 200 bis 4006,004,800,180,60
> 400 bis 6009,007,500,210,70
> 600 bis 80011,008,750,240,80
> 80016,0010,000,301,00

Tabelle 7.2 Schafe und Ziegen

Körpergewicht (in kg) Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier) Mindesthöhe von Trennwänden (in m) Trogplatz bei Adlibitum-Fütterung (in m/Tier) Trogplatz bei restriktiver Fütterung (in m/Tier) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
< 201,00,71,00,100,25[Jan. 2017]
> 20 bis 351,51,01,20,100,30
> 35 bis 602,01,51,20,120,40
> 603,01,81,50,120,50

Tabelle 7.3 Schweine und Miniaturschweine

Lebendgewicht (in kg) Mindestfläche* der Unterbringung (in m2) Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier) Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen) (m2/Tier) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 52,00,200,10[Jan. 2017]
> 5 bis 102,00,250,11
> 10 bis 202,00,350,18
> 20 bis 302,00,500,24
> 30 bis 502,00,700,33
> 50 bis 703,00,800,41
> 70 bis 1003,01,000,53
> 100 bis 1504,01,350,70
> 1505,02,500,95
Ausgewachsene (konventionelle) Eber 7,5 1,30

Tabelle 7.4 Equiden

Die kürzeste Seite sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die Innenbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.

Widerristhöhe (in m) Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier) Mindesthöhe der Unterbringung (in m) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier Abfohlbox/ Stute mit Fohlen
1,00 bis 1,409,06,0163,00[Jan. 2017]
> 1,40 bis 1,6012,09,0203,00
> 1,60 16,0 (2 x WH)2* 20 3,00

8. Vögel

Tabelle 8.1 Haushühner

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen sollten.

Körpergewicht (in g) Mindestgröße der Unterbringung (in m2) Mindestfläche je Vogel (in m2) Mindesthöhe (in cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 2001,000,025303[Jan. 2012]
> 200 bis 3001,000,03303
> 300 bis 6001,000,05407
> 600 bis 12002,000,095015
> 1200 bis 18002,000,117515
> 1800 bis 24002,000,137515
> 24002,000,217515

Tabelle 8.2 Hausputen

Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Körpergewicht (in kg) Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Mindestfläche je Vogel (in m2) Mindesthöhe (in cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 0,32,000,13503[Jan. 2012]
> 0,3 bis 0,62,000,17507
> 0,6 bis 12,000,3010015
> 1 bis 42,000,3510015
> 4 bis 82,000,4010015
> 8 bis 122,000,5015020
> 12 bis 162,000,5515020
> 16 bis 202,000,6015020
> 203,001,0015020

Tabelle 8.3 Wachteln

Körpergewicht (in g) Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Fläche je Vogel bei Paarhaltung (in m2) Fläche je zusätzlicher Vogel bei Gruppenhaltung (in m2) Mindesthöhe (in cm) Mindestlänge des Troges je Vogel (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 150 1,00 0,5 0,10 20 4[Jan. 2012]
> 150 1,00 0,6 0,15 30 4

Tabelle 8.4 Enten und Gänse

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen sollten. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.6 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Körpergewicht (in g) Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Fläche je Vogel (in m2)* Mindesthöhe (in cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Enten [Jan. 2012]
≤ 300 2,00 0,10 50 10
> 300 bis 1 200** 2,00 0,20 200 10
> 1 200 bis 3 500 2,00 0,25 200 15
> 3 500 2,00 0,50 200 15
Gänse
≤ 500 2,00 0,20 200 10
> 500 bis 2 000 2,00 0,33 200 15
> 2 000 2,00 0,50 200 15

Tabelle 8.5 Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken*

Fläche (in m2) Tiefe (in cm)
Enten 0,5 30
Gänse 0,5 10 bis 30

Tabelle 8.6 Tauben

Haltungsbereiche müssen eher lang und schmal (z. B. 2 m x 1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.

Gruppengröße Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Mindesthöhe (in cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm) Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (in cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 6 2 200 5 30 [Jan. 2012]
7 bis 12 3 200 5 30
Für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 12 0,15 5 30

Tabelle 8.7 Zebrafinken

Die Gehege müssen lang und schmal (z. B. 2 m x 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden.

Gruppengröße Mindestfläche der Unterbringung (in m2) Mindesthöhe (in cm) Mindestanzahl an Futterverteilern Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 6 1,0 100 2 [Jan. 2012]
7 bis 12 1,5 200 2
13 bis 20 2,0 200 3
Für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 20 0,05 1 für jeweils 6 Vögel

9. Amphibien

Tabelle 9.1 Aquatische Urodelen

Körperlänge* (in cm) Minimale Wasseroberfläche (in cm2) Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2) Minimale Wassertiefe (in cm) Besttemperatur Relative Luftfeuchtigkeit Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 10 262,5 50 1315 ºC - 22 °C 100 % [Jan. 2012]
> 10 bis 15 525 110 13
> 15 bis 20 875 200 15
> 20 bis 30 1 837,5 440 15
> 30 3 150 800 20

Tabelle 9.2 Aquatische Anuren*

Körperlänge** (in cm) Minimale Wasseroberfläche (in cm2) Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2) Minimale Wassertiefe (in cm) Besttemperatur Relative Luftfeuchtigkeit Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
< 6 160 40 618 ºC - 22 °C 100 % [Jan. 2012]
≤ 6 bis 9 300 75 8
> 9 bis 12 600 150 10
> 12 920 230 12,5

Tabelle 9.3 Semiaquatische Anuren

Körperlänge* (in cm) Mindestfläche der Unterbringung** (in cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung*** (in cm) Minimale Wassertiefe (in cm) Besttemperatur Relative Luftfeuchtigkeit Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 5,0 1 500 200 20 1010 ºC - 15 ºC 50-80 % [Jan. 2012]
> 5,0 bis 7,5 3 500 500 30 10
> 7,5 4 000 700 30 15

Tabelle 9.4 Semiterrestrische Anuren

Körperlänge* (in cm) Mindestfläche** der Unterbringung (in cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung*** (in cm) Minimale Wassertiefe (in cm) Besttemperatur Relative Luftfeuchtigkeit Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 5,0 1 500 200 20 1023 ºC - 27 ºC 50-80 % [Jan. 2012]
> 5,0 bis 7,5 3 500 500 30 10
> 7,5 4 000 700 30 15

Tabelle 9.5 Arboreale Anuren

Körperlänge* (in cm) Mindestfläche** der Unterbringung (in cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung*** (in cm) Besttemperatur Relative Luftfeuchtigkeit Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 3,0 900 100 30 18 ºC - 25 ºC 50-70 % [Jan. 2012]
> 3,0 1 500 200 30

10. Reptilien

Tabelle 10.1 Aquatische Schildkröten

Körperlänge* (in cm) Minimale Wasseroberfläche (in cm2) Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2) Minimale Wassertiefe (in cm) Besttemperatur Relative Luftfeuchtigkeit Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
≤ 5 600 100 10 20 ºC - 25 ºC 80-70 % [Jan. 2012]
> 5 bis 101 60030015
> 10 bis 15 3 500 600 20
> 15 bis 20 6 000 1 200 30
> 20 bis 30 10 000 2 000 35
> 30 20 000 5 000 40

Tabelle 10.2 Terrestrische Schlangen

Körperlänge* (in cm) Mindestbodenfläche (in cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2) Mindesthöhe der Unterbringung** (in cm) Besttemperatur Relative Luftfeuchtigkeit Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
bis 30 300 150 10 22 ºC - 27 ºC 60-80 % [Jan. 2012]
> 30 bis 40 400 200 12
> 40 bis 50 600 300 15
> 50 bis 75 1 200 600 20
> 75 2 500 1 200 28

ANHANG V
Schmerzfreie Methoden zum Töten von Tieren

Tabelle 1 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von Fischen, einschließlich Kiefermäuler und Rundmäuler

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels ++ ++ ++ + bis ++ ++ 4 bis 5* Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.
* Einige Betäubungsmittel können bei Fischen zu Hautreizungen führen.
Elektrische Betäubung+++++++4Spezielle Ausrüstung erforderlich. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Zerkleinerung+++++++++4Nur für Fische mit einer Länge unter 2 cm.
Betäubungsschlag++++++-3Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Zervikale Dislokation+++++++-2 - wenn das Tier bei Bewusstsein ist
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Wird nicht bei Fischen über 500 g angewendet. Im Anschluss muss die Zerstörung des Gehirns erfolgen.

Bei Fischen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 2 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von Amphibien

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels++++++++++5Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.
Betäubungsschlag+++++++-3Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
NMB/Mischungen von Betäubungs mitteln*+++-++3Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.
Bestrahlung mit Mikrowellen++++-+++3Spezielle Ausrüstung erforderlich. Für kleine Amphibien.
Elektrische Betäubung+++--2Spezielle Ausrüstung erforderlich. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Amphibien in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 3 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von Reptilien

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels+++++++++5Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.
Bolzenschuss++++++++5Für große Reptilien. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Erschießen++++++-+4Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden. Darf nur unter Feldbedingungen angewendet werden.
Betäubungsschlag+++++-3Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Reptilien in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 4 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von Vögeln

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
NMB/Mischungen von Betäubungs mitteln++++++++4Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.
Inertgase (Ar, N2)+++++++++4Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Zerkleinerung++++++++-4Für bis zu 72 Std. alte Küken.
Zervikale Dislokation++++-++-1 bis 3 - wenn das Tier bei Bewusstsein ist
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Für kleine und junge Vögel (< 250 g). Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen. Bestrahlung mit
Mikrowellen++++-+++3Spezielle Ausrüstung erforderlich.
Betäubungsschlag++++-++-3Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Elektrische Betäubung+++++--3Spezielle Ausrüstung erforderlich. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Kohlenmonoxid++++--1Gefahr für das Personal.

Bei Vögeln in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 5 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von Nagetieren

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels+++++++++5Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.
NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln++++-+++4Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.
Inertgase (Ar)+++++++4Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere aufgeführte Methode erfolgen.
Betäubungsschlag+++++++-3Für Nagetiere unter 1 kg. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Zervikale Dislokation+++++++-2 bis 3 - wenn das Tier bei Bewusstsein ist
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Für Nagetiere unter 150 g. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Bestrahlung mit Mikrowellen++++-+++3Spezielle Ausrüstung erforderlich.
Dekapitation+++++-1 bis 2 - wenn das Tier bei Bewusstsein ist
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Kohlendioxid++++++++1 - wenn es als alleiniges Betäubungsmittel eingesetzt wird
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Darf nur in schrittweiser Begasung angewendet werden.
Kohlenmonoxid+++-++1Gefahr für das Personal.

Bei Nagetieren in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 6 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von Kaninchen

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels+++++++++5Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.
NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln++++-+++4Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.
Bolzenschuss++++-++4Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Zervikale Dislokation++++-++-3 - wenn das Tier bei Bewusstsein ist
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Für Kaninchen unter 1 kg akzeptabel. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Betäubungsschlag+++-++-3Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Elektrische Betäubung+++++-+3Spezielle Ausrüstung erforderlich. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Bestrahlung mit Mikrowellen++++-+++3Spezielle Ausrüstung erforderlich.
Dekapitation+++--1 - wenn das Tier bei Bewusstsein ist
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Für Kaninchen unter 1 kg.
Kohlenmonoxid++++-++1Gefahr für das Personal.
Schockfrosten+++++++1Zur Anwendung bei Föten unter 4 g.

Bei Kaninchen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 7 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von Hunden, Katzen, Frettchen und Füchsen

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels ++ ++ - + ++ 5 Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.
NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln ++ ++ - + + 4 Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition ++++---4Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden.
Bolzenschuss++++-+++3Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Elektrische Betäubung ++++---3Spezielle Ausrüstung erforderlich. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Betäubungsschlag +++++++-2Zur Anwendung bei Neugeborenen. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Hunden, Katzen, Frettchen oder Füchsen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 8 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von großen Säugetieren

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels ++ ++ - + ++ 5 Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.
Bolzenschuss+++++++5 Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition+++++-+4Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden. Darf nur unter Feldbedingungen angewendet werden.
NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln++++-+++4Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.
Inertgase (Ar)+++++++4Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen. Für Schweine akzeptabel.
Elektrische Betäubung+++++--3Spezielle Ausrüstung erforderlich. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.
Schlag auf den Kopf+++-++3 - wenn das Tier bei Bewusstsein ist
5 - wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist
Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei anderen großen Säugetieren in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Tabelle 9 - Schmerzfreie Methoden zum Töten von nichtmenschlichen Primaten

Betäubungsmittel Schnelligkeit Wirksamkeit Anwendungsfreundlichkeit Sicherheit des Personals Ästhetischer Wert Gesamtbewertung (1-5) Erläuterungen
Überdosis eines Betäubungsmittels ++ ++ - + ++ 5 Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Bei nichtmenschlichen Primaten in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden - vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Anhang VI
Liste der Punkte, auf die in Artikel 20 Absatz 4 Bezug genommen wird

Anhang VII
Liste der Punkte, auf die in Artikel 37 Nummer 3 Bezug genommen wird

Finanzbogen zu Rechtsakten, die ausschliesslich Haushaltsauswirkungen auf der Einnahmenseite haben

1. Name Des Vorschlags:

Vorschlag für eine Richtlinie der Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere und zur Aufhebung der Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

2. Haushaltslinien:


Kapitel und Artikel:
Betrag, der für das betreffende Jahr geplant ist:

3. Finanzielle Auswirkung


Der Vorschlag hat keine finanzielle Auswirkung
Der Vorschlag hat keine finanzielle Auswirkung auf Ausgaben, aber hat eine Auswirkung auf der Einnahmeseite - die Auswirkung lautet wie folgt:

(€ Million bis eine Dezimalstelle)
Haushaltslinie Einnahmen32 12-monatiger Zeitraum, Beginn TT/MM/JJJJ [Jahr n]
Artikel ... Auswirkung auf Eigenmittel
Artikel ... Auswirkung auf Eigenmittel

Stand nach der Maßnahme
[n+1] [n+2] [n+3] [n+4] [n+5]
Artikel ...
Artikel ...

4. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

5. Sonstige Bemerkungen