Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 269/94 = AE-Nr. 940914,
Drucksache 646/96 = AE-Nr. 962809,
Drucksache 020/02 = AE-Nr. 020179 und
Drucksache 473/07 (PDF) = AE-Nr. 070578

Brüssel, den 21.12.2010
KOM (2010) 781 endgültig
2010/0377 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

SEK(2010) 1590 endgültig
SEK(2010) 1591 endgültig

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden "Seveso-II-Richtlinie") zielt darauf ab, schwere Unfälle mit großen Mengen gefährlicher Stoffe (oder von Gemischen solcher Stoffe) gemäß dem Verzeichnis in Anhang I zu verhüten und die Folgen solcher Unfälle für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Es handelt sich um einen mehrstufigen Ansatz auf der Ebene der Kontrollen, bei denen strengere Vorschriften gelten je größer die Menge von Stoffen.

Die Richtlinie muss geändert werden, da es Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe gegeben hat, auf das sich die Richtlinie bezieht. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2008 beschlossen, eine umfassendere Überprüfung durchzuführen, da die grundlegende Struktur der Richtlinie und ihre wichtigsten Vorschriften seit ihrer Annahme im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Obwohl die Überprüfung ergab, dass die bestehenden Bestimmungen im großen und ganzen für den Zweck angemessen und keine größeren Änderungen erforderlich sind, wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen beschränkte Änderungen angebracht wären, um einige Bestimmungen zu klären und zu aktualisieren und die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während gleichzeitig das Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt gleich bleibt oder leicht steigt.

Mit dem Vorschlag soll auf diese Bereiche eingegangen werden.

Allgemeiner Kontext

Industrielle Unfälle mit gefährlichen Stoffen haben oft schwerwiegende Folgen. Einige bekannte schwere Unfälle wie in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield haben viele Menschen das Leben gekostet und/oder die Umwelt geschädigt und Kosten in Milliardenhöhe verursacht. Im Zuge dieser Unfälle hat das politische Bewusstsein für die Bedeutung von Risikoerkennung und geeigneten vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz der Bürger und Gemeinden zugenommen.

Die Seveso-II-Richtlinie, die rund 10 000 Betriebe in der Europäischen Union erfasst, hat die Wahrscheinlichkeit von Chemieunfällen und deren Folgen maßgeblich verringert. Allerdings es weiterhin erforderlich sicherzustellen, dass die bestehenden hohen Schutzniveaus beibehalten und wenn möglich weiter verbessert werden.

Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

Im Laufe der Überprüfung wurden in den vergangenen zwei Jahren Akteure (einzelne Unternehmen, Industrieverbände, NRO, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten) auf verschiedene Arten befragt, u.a. über für alle Interessengruppen zugängliche, internetgestützte Fragebögen, Konsultationen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei den regelmäßigen Sitzungen des Ausschusses der zuständigen Behörden und verwandte Seminare, über eine technische Arbeitsgruppe zur Angleichung von Anhang I mit verschiedenen Akteuren, bestehend aus Experten aus den Mitgliedstaaten, der Industrie und Umwelt-NRO (der technische Bericht dieser Arbeitsgruppe ist auf der Website der GD ENV verfügbar) und bei einer Sitzung mit den interessierten Kreisen am 9. November 2009 in Brüssel, an der rund 60 Vertreter der nationalen und der europäischen Industrie und Umwelt-NRO sowie einzelne Unternehmen teilnahmen und in deren Folge rund fünfzig schriftliche Beiträge eingingen.

Es herrschte allgemeine Übereinstimmung, dass keine größeren Änderungen an der Richtlinie erforderlich sind. Im Grundsatz gab es breite Unterstützung für die weitere Klärung und Aktualisierung der Bestimmungen, wobei die Meinungen über die Details auseinandergingen.

Weitere Einzelheiten sind der Folgenabschätzung und der Website der GD ENV unter http://ec.europa.eu/environment/seveso/review.htm zu entnehmen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Als Teil der Überprüfung wurden mehrere Studien von externen Auftragnehmern durchgeführt. Dazu gehörten zwei Studien zur Wirksamkeit der Richtlinie und zwei Studien, die die Folgenabschätzung zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen politischen Optionen untermauern.

Die Erkenntnisse aus den dreijährlichen Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten wurden ebenfalls berücksichtigt.

Weitere Einzelheiten sind der Folgenabschätzung und der Website der GD ENV unter http://ec.europa.eu/environment/seveso/review.htm zu entnehmen.

Folgenabschätzung

Die Hauptprobleme, die in der Folgenabschätzung behandelt werden, stehen im Zusammenhang mit der Angleichung von Anhang I an die CLP-Verordnung und den Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie, denen zentrale Bedeutung zukam. Mit dieser Frage waren mögliche weitere technische Änderungen von Anhang I und die Verfahren zur künftigen Anpassung von Anhang I verbunden. Weitere Probleme betreffen die Information der Öffentlichkeit, Informationsmanagementsysteme und Flächennutzungsplanung, wo es nach den bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung einige Möglichkeiten für Verbesserungen oder neue Anforderungen geben könnte, und andere Durchführungsvorschriften, die sinnvollerweise präzisiert oder aktualisiert werden könnten, so dass sie in einigen Fällen die bestehenden Praktiken genauer widerspiegeln.

In der Folgenabschätzung wurden eine Reihe von politischen Optionen mit dem Ziel geprüft, ein kosteneffizientes Maßnahmenpaket zu erarbeiten, mit dem sich die vorgenannten Probleme beseitigen lassen. Die Bewertung hat die Kommission dazu veranlasst, einige Änderungen vorzuschlagen, von denen die wichtigsten folgen.

Zur Angleichung von Anhang I ist eine einfache Bezugsänderung oder Eins-zueins-Übertragung des alten Einstufungssystems auf die CLP-Verordnung nicht möglich, vor allem, weil die alten Gefahrenkategorien "giftig" und "sehr giftig" für Gesundheitsgefahren nicht der neuen CLP-Einstufung "akute Toxizität - Gefahrenkategorien 1 - 3" entsprechen, die zudem in verschiedenen Expositionswege (oral, dermal und inhalativ) unterteilt sind. Eine weitere Komplikation besteht darin, dass sich die im Laufe der Zeit erfolgende neue oder geänderte Einstufung von Stoffen im Rahmen der CLP-Verordnung automatisch auf den Anwendungsbereich der Seveso-Gesetzgebung auswirken wird. Die Kommission schlägt eine Option vor, die - neben den wie bei anderen Optionen sehr begrenzten Auswirkungen auf den Anwendungsbereich - ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten und wichtigsten Expositionswege im Falle eines schweren Unfalls aufrechterhält. Zum Umgang mit Situationen, die sich im Laufe der Zeit aus der Angleichung ergeben, indem Stoffe in die Richtlinie aufgenommen/aus der Richtlinie gestrichen werden, weil von ihnen eine/keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, ist ein Paket von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um Anhang I mittels delegierter Rechtsakte anzupassen.

Hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit usw. wird vorgeschlagen, den Umfang und die Qualität der Informationen zu verbessern sowie die Art der Sammlung, Verwaltung, Verfügbarkeit, Aktualisierung und Weitergabe von Informationen effizienter und straffer zu gestalten. Dies wird die Richtlinie stärker in Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten bringen, sowie ihre Verfahren auf den neuesten Stand bringen, unter Berücksichtigung der Fortschritte von Informationsmanagementsystemen wie dem Internet und der laufenden Bemühungen z.B. über das gemeinsame Umweltinformationssystem (SEIS) und die INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG), die Effizienz solcher Systeme zu verbessern.

Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen sind relativ geringe technische Anpassungen bestehender Vorschriften.

Als Ganzes genommen, stellen die potenziellen Änderungen eine moderate Anpassung der Richtlinie dar und würden sich nicht erheblich auf das Schutzniveau oder die Kosten der Richtlinie auswirken. Insgesamt sind diese Kosten im Vergleich mit den Gesamtkosten der Richtlinie gering.

Die Folgenabschätzung liegt diesem Vorschlag bei.

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten erreicht werden, da die Seveso-II-Richtlinie auf die Verhütung und Beherrschung von schweren Unfällen in der gesamten Europäischen Union ausgerichtet ist. Dieser Grundsatz wird in dem vorliegenden Vorschlag beibehalten. Darüber hinaus können viele schwere Unfälle grenzüberschreitende Folgen haben. Alle Mitgliedstaaten könnten durch solche Unfälle betroffen sein und müssen daher Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt in allen Mitgliedstaaten zu verringern.

Maßnahmen auf Unionsebene werden die Ziele des Vorschlags leichter erreichen, weil es vermieden werden muss, dass sich die Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten stark unterscheiden, insbesondere da dies zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Der Vorschlag überlässt die Entscheidung über die genauen Mittel zur Umsetzung, Einhaltung und Durchsetzung den zuständigen Behörden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den folgenden Gründen: Er verfolgt den zielorientierten Ansatz der Seveso-II-Richtlinie, wobei ausreichend Flexibilität für die Mitgliedstaaten besteht, um zu bestimmen, wie die festgelegten Ziele zu erreichen sind. Die neuen Bestimmungen gehen nicht über das notwendige Maß hinaus und der aktuelle Ansatz der Verhältnismäßigkeit, bei dem sich die Strenge der Kontrollen nach der Menge an gefährlichen Stoffen in den Betrieben richtet, wird beibehalten.

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. weitere Informationen

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Die Annahme des Vorschlags zieht die Aufhebung geltender Vorschriften nach sich. Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Im Folgenden finden sich Informationen zu den einzelnen Artikeln. Sofern nicht anders angegeben, sind die Bestimmungen gemäß der Richtlinie 96/82/EG im Wesentlichen unverändert.

Artikel 1

Dieser Artikel umreißt das Ziel und die Ausrichtung der Richtlinie.

Artikel 2

In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt, die für Betriebe gilt, in denen gefährliche Stoffe gemäß Anhang I in Mengen oberhalb vorgegebener Schwellenwerte vorhanden sind. Die Bestimmungen in Artikel 2 entsprechen im Wesentlichen unverändert denen der Richtlinie 96/82/EG. Doch wurde die Reihenfolge der Teile 1 und 2 des Anhangs I umgekehrt, so dass Teil 1 von Anhang I Gefahrenkategorien gefährlicher Stoffe nach ihrer allgemeinen Gefahreneinstufung (gemäß der CLP-Verordnung) auflistet und Teil 2 Verzeichnisse gefährlicher Stoffe oder von Gruppen gefährlicher Stoffe enthält, die ungeachtet ihrer allgemeinen Einstufung in Gefahrenklassen einer speziellen Auflistung bedürfen.

Die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf den Inhalt des Anhangs sind wie folgt.

Die wichtigste Änderung betrifft die Gesundheitsgefahren. Die ehemalige Gefahrenkategorie "sehr giftig" wurde der CLP-Gefahrenkategorie "akut toxisch, Gefahrenkategorie 1" zugeordnet und "giftig" wurde zu "akut toxisch, Gefahrenkategorie 2" (alle Expositionswege) und "akut toxisch, Gefahrenkategorie 3" (dermale und inhalative Expositionswege).

Mehrere weitere spezifische CLP-Kategorien für physikalische Gefahren, die es vorher nicht gab, ersetzen die allgemeineren alten Gefahrenkategorien "oxidierend", "explosionsgefährlich" und "entzündlich". Diese, zusammen mit den Umweltgefahrenklassen stellen eine direkte Übertragung dar und behalten den derzeitigen Anwendungsbereich in Bezug auf solche Gefahren so weit wie möglich bei. Für die neue Gefahrenkategorie der entzündbaren Aerosole wurden die Schwellenwerte auf der Grundlage der entzündbaren Eigenschaften und Bestandteile proportional den derzeit geltenden Werten angepasst; aus Gründen der Kohärenz wurde die Gruppe der selbstentzündlichen (pyrophoren) Stoffe durch selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe ergänzt.

Der neue Anhang I Teil 2 entspricht im Wesentlichen dem alten Teil 1. Einzig der Verweis auf die CLP-Verordnung für verflüssigte entzündbare Gase wurde aktualisiert; wasserfreies Ammoniak, Bortrifluorid und Schwefelwasserstoff, die zuvor in ihren Gefahrenkategorien aufgelistet waren, wurden zu den namentlich aufgeführten Stoffen hinzugefügt, so dass ihre Schwellenwerte unverändert bleiben; Schweröl wurde zum Eintrag "Erdölerzeugnisse" hinzugefügt; die Anmerkungen zu Ammoniumnitrat wurden genauer erläutert; und die Toxizitätsäquivalenzfaktoren für Dioxine wurden aktualisiert.

Außerdem sind die Ausschlüsse von der Richtlinie, die zuvor in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG zu finden waren, hier aufgeführt. Sie werden vorbehaltlich der folgenden Änderungen beibehalten:

Zu den ausgeschlossenen Bereichen gehören die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen. Wie in ihrer jüngsten Mitteilung "Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten - eine Herausforderung" im Lichte des Bohrinsel-Unfalls im Golf von Mexiko angekündigt, wird die Kommission nach einer geeigneten Möglichkeit suchen, um die Umweltgesetzgebung durch Bestimmungen zu verstärken, die möglicherweise erforderlich sind, um bestehende Umweltvorschriften im Zusammenhang mit Verschmutzungsbekämpfung, Inspektion sowie Unfallverhütung und -management mit Blick auf einzelne Offshore-Anlagen zu ergänzen, damit ein hohes Umweltschutzniveau bei derartigen Tätigkeiten gewährleistet ist. Entsprechende Legislativvorschläge werden entweder den Anwendungsbereich des geltenden Rechts auf Erdöl- und Erdgasanlagen im Offshore-Betrieb ausweiten oder eine eigene Initiative für diese Betriebe darstellen.

Artikel 3

In diesem Artikel werden die in der Richtlinie verwendeten Begriffe definiert. Im Vergleich mit der Richtlinie 96/82/EG sind die folgenden Änderungen zu beachten:

Artikel 4

Dieser neue Artikel sieht Korrekturmechanismen vor, um Anhang I erforderlichenfalls über delegierte Rechtsakte anzupassen. Dies ist erforderlich, insbesondere um unerwünschte Effekte aus der Anpassung von Anhang I an die CLP-Verordnung und aus späteren Anpassungen dieser Verordnung zu vermeiden, die dazu führen könnten, dass Stoffe und möglicherweise Gemische automatisch in die Richtlinie einbezogen oder aus ihr ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie die Gefahr eines schweren Unfalls bergen. Die Mechanismen würden die Form von EU-weiten Ausnahmeregelungen für bestimmte Stoffe und von betriebsspezifischen Ausnahmeregelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten auf der Grundlage harmonisierter Kriterien für Stoffe/Gemische annehmen, die unter die Regelung fallen, aber ausgeschlossen werden sollten, und als Gegenstück ermöglicht eine Schutzklausel die Einbeziehung nichterfasster Gefahren. Die Kriterien für die Ausnahmeregelungen würden auf den in der Entscheidung 98/433/EG der Kommission festgelegten Kriterien beruhen und bis zum 30. Juni 2013 mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden.

Artikel 5

Dieser Artikel wiederholt die bestehenden Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie 96/82/EG, in denen die allgemeinen Betreiberpflichten festgelegt sind.

Artikel 6

In diesem Artikel werden die Informationspflichten bezüglich den Mitteilungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/82/EG ausgeweitet, so dass sie Informationen über benachbarte Betriebe usw. aus Gründen möglicher in Artikel 8 genannter Domino-Effekte umfassen, unabhängig davon, ob diese Betriebe unter die Richtlinie fallen oder nicht. Darüber hinaus sind Betreiber verpflichtet, ihre Mitteilungen mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. All dies wird die zuständigen Behörden dabei unterstützen, die Richtlinie wirkungsvoller umzusetzen.

Artikel 7

Artikel 7 der Richtlinie 96/82/EG wird geändert, um klarzustellen, dass alle Betriebe über ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle verfügen müssen, das den Gefahren angemessen ist. Der Umfang des Konzepts und seine Verbindung mit dem Sicherheitsmanagement gemäß Artikel 9 und Anhang III werden durch Streichung der Bezugnahme auf letzteres ebenfalls verdeutlicht.

Es werden neue Bestimmungen eingeführt, nach denen das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle in schriftlicher Form vorliegen und der zuständigen Behörde übermittelt sowie im Einklang mit der in Artikel 6 vorgeschlagenen Häufigkeit für die Aktualisierung von Mitteilungen mindestens alle fünf Jahre auf den neuesten Stand gebracht werden muss.

Artikel 8

Dieser Artikel regelt die so genannten Domino-Effekte. Gemäß diesem Artikel sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Betriebe zu bestimmen, die so nahe beieinander liegen, dass Unfälle folgenschwerer sein können. Doch der Text wird klarer formuliert, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen sowohl für Betriebe der oberen als auch der unteren Klasse gelten und dass das Hauptziel ist, den Informationsaustausch zwischen benachbarten Betrieben zu sichern, einschließlich derer, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen.

Artikel 9

Dieser Artikel hält an der zentralen Verpflichtung der Betriebe der oberen Klasse zur Erstellung eines Sicherheitsberichts fest, die zuvor in Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG enthalten war. Die Hauptänderung betrifft die Klarstellung der Beziehung zum Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und zum Sicherheitsmanagement, insbesondere bezüglich der Verpflichtungen für Betriebe der unteren Klasse in letzterer Hinsicht. Außerdem wird die Notwendigkeit eines verhältnismäßigen Ansatzes hervorgehoben.

Der Inhalt des Sicherheitsberichts ist in Anhang II eingehend beschrieben und bleibt weitgehend unverändert (siehe unten). Die Notwendigkeit, dass der Bericht nachweislich mögliche Szenarien schwerer Unfälle berücksichtigt, wird ebenfalls unterstrichen.

In Bezug auf das Sicherheitsmanagementsystem werden Änderungen in Anhang III (siehe unten) eingebracht, um Verweise auf das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle zu entfernen, das für Betriebe der unteren Klasse verpflichtend ist. Gleichzeitig wird betont, dass das Sicherheitsmanagementsystem, insbesondere für Betriebe der unteren Klasse, sollte ein Mitgliedstaat dies fordern, im Verhältnis zu den Gefahren und Risiken stehen sollte.

Die Bestimmungen für die regelmäßige Aktualisierung des Sicherheitsberichts werden beibehalten, jedoch mit der ausdrücklichen Verpflichtung, solche aktualisierten Berichte unverzüglich den zuständigen Behörden zu übermitteln.

Artikel 10

Dieser Artikel verpflichtet die Betreiber dazu, ihr Managementsystem und ihre Verfahren, insbesondere ihr Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und ihren Sicherheitsbericht im Falle wesentlicher Veränderungen innerhalb ihres Betriebs zu aktualisieren. Kleinere Änderungen stehen im Einklang mit Änderungen an dazugehörigen Vorschriften.

Artikel 11

Artikel 11 behält die Anforderungen an die Notfallplanung für Betriebe der oberen Klasse, wie bisher in Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG festgelegt, mit zwei kleineren Änderungen bei: die Verpflichtung, dass öffentliche Konsultationen zu externen Notfallplänen im Einklang mit den Grundsätzen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus stehen; die klarere Trennung der Zuständigkeiten zwischen den Betreibern und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Überprüfung, Erprobung und Aktualisierung der internen und externen Notfallpläne. Darüber hinaus sieht eine neue Verpflichtung vor, dass die zuständige Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der notwendigen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan erstellt, um erhebliche Verzögerungen bei der Fertigstellung der Pläne zu vermeiden, die für die angemessene Vorbereitung und Reaktion auf Unfälle von wesentlicher Bedeutung sind.

Anhang IV führt genau auf, welche Informationen in den Plänen enthalten sein müssen, und übernimmt die Anforderungen in dem entsprechenden Anhang der Richtlinie 96/82/EG mit gewissen Änderungen (siehe unten).

Artikel 12

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen für die Flächennutzungsplanung. Sie sind im Wesentlichen unverändert aus der Richtlinie 96/82/EG übernommen, abgesehen von kleineren Änderungen, die z.B. klarstellen, dass es das Ziel ist, die Umwelt ebenso wie die menschliche Gesundheit zu schützen, und dass dieses Ziel für alle Betriebe gilt; dass auch andere Maßnahmen als Sicherheitsabstände (die möglicherweise nicht angemessen sind) ergriffen werden, um die unter dem Aspekt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebiete zu schützen; dass soweit möglich die Verfahren für die Flächennutzungsplanung gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und vergleichbaren Rechtsvorschriften abgestimmt werden und dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten, von Betrieben der unteren Klasse ausreichende risikobezogene Informationen für Zwecke der Flächennutzungsplanung zu verlangen. Diese Änderungen werden den Text besser mit seinen Zielen abstimmen und spiegeln bestehende Praktiken besser wider.

Artikel 13

Dieser Artikel erhält die derzeitige Anforderung aufrecht, dass Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, ohne Aufforderung Informationen erhalten, die außerdem jederzeit verfügbar sind. Der Artikel lässt offen, wer für die Bereitstellung dieser Informationen verantwortlich ist. Die wichtigsten Änderungen sind, dass die Informationen für alle Betriebe auf grundlegende Angaben (Name, Anschrift und Tätigkeiten) ausgeweitet werden, die gemäß Artikel 19 der geltenden Richtlinie der Kommission, aber nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; außerdem liefern Betriebe der oberen Klasse eine Zusammenfassung der Szenarien schwerer Unfälle und Schlüsselinformationen aus dem externen Notfallplan; und, ohne andere Formen der Kommunikation auszuschließen, müssen diese Information für die Öffentlichkeit jederzeit online zugänglich sein sowie gemäß Artikel 20 einer zentralen Datenbank auf EU-Ebene übermittelt werden.

Die Vertraulichkeit der Informationen ist soweit erforderlich und angemessen gemäß Artikel 21 gewährleistet.

Diese Änderungen werden es der Öffentlichkeit erleichtern, auf die maßgeblichen Informationen zuzugreifen und bei einem Unfall besser informiert zu sein. Außerdem wird es für die zuständigen Behörden einfacher zu überwachen, dass die Informationen zugänglich und auf dem neuesten Stand sind.

Artikel 14

Dies ist ein neuer Artikel, der auf den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 5 der geltenden Richtlinie aufbaut und sie erweitert, indem er vorsieht, dass die Öffentlichkeit in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung, Änderungen bestehender Betriebe, externen Notfallplänen usw. die Möglichkeit erhalten sollte, Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen beruhen größtenteils auf der Richtlinie 2003/35/EG mit dem Ziel, die Seveso-II-Richtlinie besser mit den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus in Einklang zu bringen.

Artikel 15 und 16

Diese beiden Artikel betreffen die Meldung schwerer Unfälle durch die Betreiber beziehungsweise die zuständigen Behörden. Als wichtigste Änderung wird eine Zwölfmonatsfrist für die Übermittlung von Berichten festgesetzt, um große Verzögerungen bei der Unfallberichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden. Diese Änderung sowie eine Änderung des Schwellenwerts gemäß Anhang VI, in dem die Kriterien für die meldepflichtigen Unfälle (siehe unten) festgesetzt werden, werden zur Verhütung künftiger Unfälle beitragen, indem sie eine frühzeitige Meldung und Analyse von Unfällen und Beinahe-Unfälle mit erheblichen Mengen von gefährlichen Stoffen ermöglichen, so dass Informationen und Erfahrungen ausgetauscht werden können.

Artikel 17, 18, 19 und 27

Diese Artikel behalten die bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der zuständigen Behörden bei und bauen darauf auf mit dem Ziel, eine wirksamere Umsetzung und Durchsetzung sicherzustellen.

Artikel 17 verpflichtet die Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Behörde, eine Behörde zu bestimmen, die die Führung bei der Koordinierung von Tätigkeiten übernimmt. Außerdem werden in diesem Artikel die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung mit Hilfe des bestehenden Ausschusses der zuständigen Behörden (im Folgenden "Forum") und verwandter technischer Arbeitsgruppen, wie z.B. zur Entwicklung von Leitlinien, zum Austausch bewährter Verfahren und zur Berücksichtigung von Mitteilungen gemäß Artikel 4, festgelegt.

Artikel 19 verstärkt die bestehenden Anforderungen in Bezug auf Inspektionen. Diese neuen Vorschriften bauen überwiegend auf der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten und der Richtlinie über Industrieemissionen auf. Die Bedeutung der Bereitstellung ausreichender Mittel für Inspektionen und die Notwendigkeit, den Informationsaustausch, z. B durch das aktuelle Gemeinsame Gegenseitige Besuchsprogramm im Bereich der Inspektionen auf EU-Ebene, zu fördern, wird betont.

Artikel 18 und 27 (letzterer ist neu) legen die Maßnahmen fest, die im Falle der Nichteinhaltung zu ergreifen sind, einschließlich des Verbots der Weiterführung und anderer Sanktionen.

Artikel 20

Dieser Artikel betrifft die Informationen über Betriebe und größere Unfälle, die der Kommission zur Verfügung stehen. Die wichtigste Änderung ist, dass die Bestimmungen der geltenden Richtlinie durch die Ausweitung der derzeitigen SPIRS-Datenbank (Seveso Plants Information Retrieval System database) auf die Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 und Anhang V sowie durch den öffentlichen Zugang zu der Datenbank verbessert und verstärkt werden. Der Zugang könnte entweder über Links zu Dokumenten, die direkt in das System geladen werden, oder über Links zu den Webseiten der Mitgliedstaaten und/oder Betreiber erfolgen. Dieser Informationsaustausch würde helfen sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die notwendigen Informationen verfügt, und dass Betreiber und zuständige Behörden Lehren aus den besten Praktiken anderer ziehen können.

Die Datenbank wäre auch für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nutzbar, was die derzeitigen Regelungen straffen und vereinfachen würde.

Artikel 21

Dieser Artikel legt neue Vorschriften für die Vertraulichkeit fest, die auf der Richtlinie 2003/4/EG zur Umsetzung der Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen aufbauen, die größeres Gewicht auf Offenheit und Transparenz legen, während gleichzeitig in begründeten Fällen die Nichtweitergabe von Informationen vorgesehen ist, wenn Vertraulichkeit z.B. aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

Artikel 22

Dieser Artikel enthält eine neue Bestimmung, durch die die Richtlinie besser mit dem Übereinkommen von Aarhus in Einklang gebracht wird, indem die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich interessierter Umwelt-NRO, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg jede Handlung oder Unterlassung anfechten kann, die ihr Recht in Bezug auf Informationszugang gemäß Artikel 13 und Artikel 21 Absatz 1 oder Konsultation und Beteiligung an Entscheidungsprozessen in Bezug auf Fälle gemäß Artikel 14 verletzen könnte.

Artikel 23 bis 26

Artikel 23 sieht vor, dass die Anhänge I bis VII mittels delegierter Rechtsakte (die auch zur Festlegung der Kriterien für Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und die Gewährung von Ausnahmeregelungen für Stoffe, die in Anhang I Teil 3 aufzuführen sind, verwendet werden) an den technischen Fortschritt angepasst werden. Bei den übrigen Artikeln handelt es sich um die üblichen Bestimmungen zur Ausübung der Befugnisübertragung für solche Durchführungsbefugnisse und für Widerruf- und Einwandsverfahren.

Artikel 28 bis 31

Diese Artikel betreffen die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, das Inkrafttreten der neuen Richtlinie und die Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG. Die CLP-Verordnung wird an dem Tag endgültig, an dem diese Richtlinie zur Anwendung durch die Mitgliedstaaten kommt (1. Juni 2015).

Sonstige Anhänge

Anhang II enthält die Einzelheiten, die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 zu berücksichtigen sind. Der Inhalt der verschiedenen Teile des Anhangs bleibt gegenüber Anhang II der Richtlinie 96/82/EG weitgehend unverändert. Bei den wichtigsten Änderungen handelt es sich um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Informationen über benachbarte Betriebe, insbesondere im Hinblick auf mögliche Domino-Effekte und andere externe Risiken und Gefahren, wie z.B. Umweltrisiken und -gefahren (Teil 1 Buchstabe C und Teil 4 Buchstabe A); um Lehren aus früheren Unfällen (Teil 4 Buchstabe C); und für Ausrüstung zur Bekämpfung der Folgen schwerer Unfälle (Teil 5 Buchstabe A).

Anhang III betrifft die Informationen über Managementsysteme und organisatorische Faktoren, die der Sicherheitsbericht zu beinhalten hat. Als wichtigste Änderungen werden die Verweise auf das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle entfernt, und es wird klargestellt, dass das Sicherheitsmanagementsystem verhältnismäßig sein muss und international anerkannte Systeme wie ISO und OHSAS berücksichtigt werden sollten; außerdem werden Hinweise auf die Sicherheitskultur eingefügt. Eine weitere Änderung ist ein Hinweis auf den möglichen Einsatz von sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren, die ein wirksames Instrument zur Verbesserung der Sicherheit darstellen und bei der Überwachung, Bewertung und Durchsetzung sowie bei der Umsetzung notwendiger Änderungen nach Audit und Überprüfung des Sicherheitsmanagementsystems helfen können.

In Anhang IV sind die Informationen festgelegt, die in den internen und externen Notfallplänen gemäß Artikel 11 aufzuführen sind. Er ist identisch mit Anhang IV der Richtlinie 96/82/EG, abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich des externen Notfallplans ausgeweitet wird, um deutlicher darauf hinzuweisen, dass es nötig ist, mögliche Domino-Effekte und Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes für Szenarien schwerer Unfälle mit Auswirkungen auf Umwelt zu berücksichtigen.

Anhang V listet die Informationen auf, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 zur Verfügung zu stellen sind. Bei den wichtigsten Änderungen an der Liste der Anforderungen in Teil 1 für alle Betriebe handelt es sich um die Einbeziehung der folgenden Elemente: Einzelheiten zu Gefahren von schweren Unfällen, wie im Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder im Sicherheitsbericht festgelegt (Nummer 5), zu durchgeführten Inspektionen (Nummer 6) und dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind (Nummer 7); Teil 2 behandelt die Einbeziehung der wichtigsten Arten von Szenarien schwerer Unfälle (Nummer 1), die angemessenen Informationen aus dem externen Notfallplan (Nummer 5) und gegebenenfalls grenzüberschreitende Auswirkungen (Nummer 6) bei Betrieben der oberen Klasse.

Anhang VI entspricht im Wesentlichen dem Anhang der derzeitigen Richtlinie mit einer Liste der Kriterien für die Meldung von Unfällen. Die einzige Änderung besteht darin, dass mehr Unfälle in das Meldesystem aufgenommen werden, indem der Schwellenwert in Abschnitt 1.1 auf 1 % der Schwelle für Betriebe der oberen Klasse herabgesetzt wird.

Anhang VII enthält eine Liste der Kriterien für die Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 sind diese Kriterien mittels delegierter Rechtsakte bis zum 30. Juni 2013 zu verabschieden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 4
Ausnahmeregelungen und Schutzklauseln

Artikel 5
Allgemeine Betreiberpflichten

Artikel 6
Mitteilungen

Artikel 7
Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

Artikel 8
Domino -Effekt

Artikel 9
Sicherheitsbericht

Artikel 10
Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber

Artikel 11
Notfallpläne

Artikel 12
Flächennutzungsplanung

Artikel 13
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 14
Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

Artikel 15
Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

Artikel 16
Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

Artikel 17
Zuständige Behörde

Artikel 18
Verbot der Weiterführung

Artikel 19
Inspektionen

Artikel 20
Informationsaustausch und Informationssystem

Artikel 21
Vertraulichkeit

Die zuständige Behörde kann aus denselben Gründen entscheiden, dass bestimmte Teile des Berichts oder Verzeichnisses nicht offengelegt werden. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht oder ein geändertes Verzeichnis vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind, und macht diesen/dieses der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 22
Zugang zu Gerichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu diesen Rechtsmittelverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 23
Änderung der Anhänge

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 25
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 26
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 27
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 1. Juni 2015 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 28
Umsetzung

Artikel 29
Aufhebung

Artikel 30
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Verzeichnis der Anhänge

Anhang I - Verzeichnis der gefährlichen Stoffe
Anhang II - In dem Sicherheitsbericht nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen
Anhang III - Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
Anhang IV - In die Notfallpläne nach Artikel 11 aufzunehmende Daten und Informationen
Anhang V - Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind
Anhang VI - Kriterien für die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall
Anhang VII - Kriterien für Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 4
Anhang VIII - Entsprechungstabelle

Anhang 1
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe

TEIL 1
Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

Anhang I Teil 1 umfasst alle Stoffe und Gemische, die in die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gefahrenkategorien von Stoffen und GemischenMengenschwelle (in Tonnen) für Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 9 für die Anwendung von
Anforderungen
an Betriebe der unteren Klasse
Anforderungen an
Betriebe der oberen Klasse
Abschnitt "H" - Gesundheitsgefahren
H1 AKUT toxisch Gefahrenkategorie 1, alle
Expositionswege
520
H2 AKUT toxisch
- Gefahrenkategorie 2,alle Expositionswege;50200
- Gefahrenkategorie 3,dermale und inhalative
Expositionswege (siehe Anmerkung 7)
H3 STOT spezifische Zielorgan-Toxizität -
Einmalige Exposition
STOT Gefahrenkategorie 1
50200
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gefahrenkategorien von Stoffen und GemischenMengenschwelle (in Tonnen) für Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 9 für die Anwendung von
Anforderungen an Betriebe der unteren KlasseAnforderungen an Betriebe der oberen Klasse
Abschnitt "P" - physikalische Gefahren
P1a explosive Stoffe (siehe Anmerkung 8)
- Instabile explosive Stoffe
- Explosive Stoffe, Unterklassen 1. 1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.61050
- Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
P1b explosive Stoffe (siehe Anmerkung 8) Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)50200
P2 entzündbare GASE1050
Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2
P3a entzündbare Aerosole (siehe Anmerkung 11.1)
"Extrem entzündbares" oder "entzündbares" Aerosol, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1150500
P3b entzündbare Aerosole (siehe Anmerkung 11.1)
"Extrem entzündbares" oder "entzündbares" Aerosol, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)
500050 000
P4 entzündend (oxidierend) WIRKENDE GASE Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 150200
P5a entzündbare Flüssigkeiten
- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden1050
- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von < 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)
P5b entzündbare Flüssigkeiten
- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können50200
- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von < 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)
P5c entzündbare Flüssigkeiten
Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nichterfasst unter P5a und P5b500050 000
P6a selbstzersetzliche Stoffe Gemische und Organische Peroxide
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B1050
Organische Peroxide, Typ A oder B
P6b selbstzersetzliche Stoffe Gemische und Organische Peroxide
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F50200
P7 selbstentzündliche (Pyrophore)
Flüssigkeiten FESTSTOFFE
Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der
Gefahrenkategorie 1
Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1
50200
P8 entzündend (oxidierend) WIRKENDE
Flüssigkeiten FESTSTOFFE
Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der
Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe,
Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
50200
Abschnitt "E" - UMWELTGEFAHREN
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1100200
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2200500
Abschnitt "O" - andere Gefahren
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014100500
O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1
100500
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH02950200

TEIL 2
Namentlich aufgeführte Stoffe

Fällt ein in Teil 2 aufgeführter Stoff/eine in Teil 2 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 1 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 2 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Spalte 1CASNummer 16Spalte 2Spalte 3
Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in
Gefährliche Stoffe
Betrieben der
unteren Klasse
Betrieben der
oberen Klasse
Ammoniumnitrat (Anmerkung 13)-500010 000
Ammoniumnitrat (Anmerkung 14)-12505000
Ammoniumnitrat (Anmerkung 15)-3502500
Ammoniumnitrat (Anmerkung 16)-1050
Kaliumnitrat (Anmerkung 17)-500010 000
Kaliumnitrat (Anmerkung 18)-12505000
Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure
und/oder -Salze
1303-28-212
Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure1327-53-3
und/oder -Salze
0,1
Brom7726-95-620100
Chlor7782-50-51025
Atemgängige pulverförmige
Nickelverbindungen: Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid
-1
Ethylenimin151-56-41020
Fluor7782-41-41020
Formaldehyd (Konzentration >_ 90 %)50-00-0550
Wasserstoff1333-74-0550
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)7647-01-025250
Bleialkyle-550
Verflüssigte entzündbare Gase, CLP-- Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG)und Erdgas50200
Acetylen74-86-2550
Ethylenoxid75-21-8550
Propylenoxid75-56-9550
Methanol67-56-15005000
4,4'-Methylenbis (2-chloranilin)
und/oder seine Salze, pulverförmig
10 1 - 14-40,01
Methylisocyanat624-83-90,15
Sauerstoff7782-44-72002000
2,4-Toluoldiisocyanat
2,6-Toluoldiisocyanat
584-84-9
91-08-7
10100
Karbonyldichlorid (Phosgen)75-44-50,30,75
Arsin (Arsentrihydrid)7784-42-10,21
Phosphin (Phosphortrihydrid)7803-51-20,21
Schwefeldichlorid10545-99-011
Schwefeltrioxid7446-11-91575
Polychlordibenzofurane und
Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalentenberechnet (Anmerkung 19)
-0,001
Die folgenden Karzinogene oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen über 5GHT enthalten:-
4Aminobiphenyl und/oder seine Salze,
Benzotrichlorid, Benzidin und/oder
seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethylmethylether, 1,2-
Dibromethan, Diethylsulfat,
Dimethylsulfat,
Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-
Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-0,52
Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin,
Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin,
2-Naphthylamin und/oder seine Salze,
4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton
Mineralölerzeugnisse-
Benzine und Rohbenzine
Kerosine (einschließlich
Flugkraftstoffe)
Gasöle (einschließlich
Dieselkraftstoffe, Haushaltsheizöle und Gasölgemische)
250025 000
Ammoniak, wasserfrei7664-41-750200
Bortrifluorid7637-07-2520
Schwefelwasserstoff7783-06-4520

Teil 3
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Stoffe und Gemische

Name des
Stoffes/Gemischs
CAS-NummerMenge (falls
zutreffend)
Andere Bedingungen
(falls zutreffend)

Anmerkungen zu Anhang I

Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
2,3,7,8-TCDD12,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDD12,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,11,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,11,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,012,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
OCDD0,00031,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0003
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Referenz - Van den Berg et al: The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxinsand Dioxinlike Compounds.

Anhang II
in dem Sicherheitsbericht Nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestdaten Mindestinformationen

1. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.

2. Umfeld des Betriebs

3. Beschreibung der Anlage

4. Ermittlung und Analyse möglicher Unfälle und Mittel zu deren Verhütung

5. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen

Anhang III
Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem die Betriebsorganisation IM Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Bei der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:

Anhang IV
in die Notfallpläne nach Artikel 11 Aufzunehmende Daten Informationen

1. Interne Notfallpläne

Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist.

2. Externe Notfallpläne

Anhang V
Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind

Teil 1
Für alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe:

Teil 2
Zusätzliche Informationen zu den in Teil 1 genannten für Betriebe der oberen Klasse:

Anhang VI
Kriterien für die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall

I. Die Kommission muss über jeden Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.

1. Beteiligte Stoffe

Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 1 % der in Anhang I Spalte 3 angegebenen Mengenschwelle.

2. Schädigungen von Personen oder Sachwerten

Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:

3. Unmittelbare Umweltschädigungen

4. Sachschäden

5. Grenzüberschreitende Schädigungen

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.

II. Unfälle oder "Beinaheunfälle", die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden.

Anhang VII
Kriterien für Ausnahmeregelungen IM Sinne von Artikel 4 Anhang VIII Entsprechungstabelle

Richtlinie 96/82/EGVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 3 Absatz 11
Artikel 2 Absatz 2---
Artikel 3 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2Artikel 3 Absatz 7
Artikel 3 Absatz 3Artikel 3 Absatz 8
Artikel 3 Absatz 4Artikel 3 Absatz 9
Artikel 3 Absatz 5Artikel 3 Absatz 12
Artikel 3 Absatz 6Artikel 3 Absatz 13
Artikel 3 Absatz 7Artikel 3 Absatz 14
Artikel 3 Absatz 8Artikel 3 Absatz 15
---Artikel 3 Absätze 2 bis 6, 10 und 11 sowie 16 bis 18
Artikel 4Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis g
---Artikel 4
Artikel 5Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis gArtikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis g
---Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h
Artikel 6 Absatz 3Artikel 6 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4Artikel 6 Absatz 4
---Artikel 6 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1
---Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 7 Absatz 1aArtikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 7 Absatz 2---
Artikel 7 Absatz 3---
---Artikel 7 Absatz 3
---Artikel 7 Absatz 4
Artikel 8Artikel 8
Artikel 9 Absatz 1Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2---
Artikel 9 Absatz 3Artikel 9 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 4Artikel 9 Absatz 6
Artikel 9 Absatz 5Artikel 9 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 6---
---Artikel 9 Absätze 4 und 7
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und bArtikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 11 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 11 Absatz 2Artikel 11 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 3Artikel 11 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 4Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1
Artikel 11 Absatz 4aArtikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2
Artikel 11 Absatz 5Artikel 11 Absatz 6
Artikel 11 Absatz 6Artikel 11 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 12 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 12 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 1a---
Artikel 12 Absatz 2Artikel 12 Absatz 3
---Artikel 12 Absatz 4
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 1
und 3
Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzter Satz
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
---Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2Artikel 13 Absatz 4
Artikel 13 Absatz 3Artikel 13 Absatz 5
Artikel 13 Absatz 4Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 13 Absatz 5Artikel 14 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 6Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c
---Artikel 13 Absatz 3
---Artikel 13 Absatz 6
---Artikel 14 Absätze 2 bis 7
Artikel 14Artikel 15
Artikel 15Artikel 16
Artikel 16Artikel 17 Absatz 1
---Artikel 17 Absätze 2 und 3
Artikel 17Artikel 18
Artikel 18 Absatz 1Artikel 19 Absätze 1 und 2
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe aArtikel 19 Absatz 4
Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und cArtikel 19 Absatz 7
Artikel 18 Absatz 3Artikel 19 Absatz 10
---Artikel 19 Absätze 3, 5, 6, 8 und 9
Artikel 19 Absatz 1Artikel 20 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 1Artikel 20 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 2 Satz 1Artikel 20 Absatz 3
Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 2 Satz 1---
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 20 Absatz 5
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 20 Absatz 6
Artikel 19 Absatz 3---
Artikel 19 Absatz 4Artikel 20 Absatz 4
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 21 Absatz 1
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 21 Absatz 2
Artikel 20 Absatz 2---
---Artikel 21 Absatz 3
---Artikel 22
Artikel 21Artikel 23
Artikel 22
Artikel 23Artikel 29
Artikel 24Artikel 28
Artikel 25Artikel 30
Artikel 26Artikel 31
---Artikel 24 bis 27
Anhang I, Einleitung, Absätze 1 bis 5Anhang I, Anmerkungen zu Anhang 1,
Absätze 1 bis 4
Anhang I, Einleitung, Absätze 6 bis 7---
Anhang I Teil 1Anhang I Teil 2
Anhang I Teil 1, AnmerkungenAnhang I, Anmerkungen zu Anhang I,
Absätze 13 bis 19
Anhang I Teil 2Anhang I Teil 1
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 1Anhang I, Anmerkungen zu Anhang 1,
Absatz 1 und Absätze 5 bis 7
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 2Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I,
Absätze 8 bis 10
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 3Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I,
Absätze 11 bis 12
Anhang I Teil 2, Anmerkungen, Absatz 4Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Absatz 4
---Anhang I Teil 3
Anhang II Ziffern I bis IIIAnhang II Nummern 1 bis 3
Anhang II Ziffer IV Buchstabe AAnhang II Nummer 4 Buchstabe A
---Anhang II Nummer 4 Buchstabe A
erster, zweiter und dritter Gedankenstrich
Anhang II Ziffer IV Buchstabe BAnhang II Nummer 4 Buchstabe B
---Anhang II Nummer 4 Buchstabe C
Anhang II Ziffer IV Buchstabe CAnhang II Nummer 4 Buchstabe D
Anhang II Ziffer VAnhang II Nummer 5
Anhang III, einleitender Absatz und
Buchstaben a und b
Anhang III, einleitende Absätze.
Anhang III Buchstabe c Ziffern i bis ivAnhang III Ziffern i bis iv
---Anhang III Ziffer v
Anhang III Buchstabe c Ziffern v bis viiAnhang III Ziffern vi bis viii
Anhang IVAnhang IV
Anhang V Nummer 1Anhang V Teil I Nummer 1
Anhang V Nummer 2---
Anhang V Nummern 3 bis 6Anhang V Teil I Nummern 2 bis 5
---Anhang V Teil I Nummer 6
Anhang V Nummern 7 bis 10Anhang V Teil II Nummern 2 bis 5
Anhang V Nummer 11Anhang V Teil I Nummer 7
---Anhang V Teil II Nummern 1 bis 6
Anhang VI Ziffer IAnhang VI Teil I
Anhang VI Ziffer II
---Anhang VII
---Anhang VIII