Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.; Ratsdok. 18257/10

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 gemäß § § 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Vorlage insgesamt

Zur Anpassung an den AEUV

Zu Artikel 23 und 24 (Änderung der Anhänge II bis VII, Ausübung der Befugnisübertragung)

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2 i.V.m. Anhang I (Anwendungsbereich, Verzeichnis der gefährlichen Stoffe)

Zu Artikel 3 Absatz 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5 Absatz 1

Zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g

Zu Artikel 7

Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, Anhang II Nummer 2 Buchstabe c

Zu Artikel 9 Absatz 6

Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Begründung zu Ziffer 12:

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG bestimmt, "dass die von dem Mitgliedstaat hierzu benannten Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen".

Diese Regelung sollte beibehalten werden.

In Anbetracht der komplexen Ausgangssituation, die neben Ortsbegehungen etc. - auch umfangreiche Abstimmungen zwischen den Betreibern, den zu beteiligenden Stellen und den für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständigen Behörden erfordert, sowie vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Auslegungsfristen würde die "Ein-Jahres-Frist" die vom Mitgliedstaat benannten Behörden vor immense oft nur schwer lösbare - Probleme stellen.

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a

Zu Artikel 13 (Unterrichtung der Öffentlichkeit)

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14 Absatz 3 bis 6

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 17 Absatz 2

Zu Artikel 19

Zu Artikel 19 Absatz 7

Zu Artikel 20 Absatz 2 und 3

Zu Artikel 21 und Artikel 22

Zu Anhang I

Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6

Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1

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