Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung
(Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Mit dem Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG - soll das Berufsförderungsrecht im Sinne der vorgenannten Zielsetzung geändert werden. Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs berühren sowohl die Regelungen der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit als auch der Berufsförderung.

Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:

Ergänzung der bisherigen Ruhensregelung durch Anrechnung von Einkommen aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes oder auf Grund einer Bildungsmaßnahme:

Die Übergangsgebührnisse der ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden um 15 vom Hundert gekürzt, wenn und solange sie ein Einkommen in dieser Höhe erzielen.

Die weiteren für eine Änderung vorgesehenen Bestimmungen ergeben sich aus der dem Gesetz vorangestellten Inhaltsübersicht.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2004
Der Bundeskanzler

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)

Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.1 S. 3076), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der

Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002

(BGBl. I S. 4334) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung

Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (BfFEntwG)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ziele und Schwerpunkte

Die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ), der Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden (GWDL/FWDL) und zum Teil auch der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bedarf wegen geänderter Rahmenbedingungen vor allem im Hinblick auf die zivilberufliche Integration einer Reform der rechtlichen Regelungen.

Zu diesen geänderten Rahmenbedingungen gehören insbesondere:

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten wurden neu gestaltet. Dies und die vermehrten Auslandsverwendungen schaffen neue Voraussetzungen für den militärischen Dienst der Soldatinnen und Soldaten und ihre Reintegration in den Zivilberuf.

Die Regelungen des Berufsförderungsrechts haben eine Komplexität erreicht, die ihrer Verständlichkeit und Anwendbarkeit schadet. Sie bedürfen daher der Vereinfachung.

Durch die verstärkte Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft und den Kammern sind neue Dienstleistungen hinzugekommen (wie z, B. Teilnahme an Berufsfindungspraktika, stärkere Einbindung bei Arbeitskreisen Bundeswehr/Wirtschaft und den Beratungszentren Bundeswehr und Handwerk, Intensivierung der Vermittlung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikumsplätzen durch die Stellenbörsen des Berufsförderungsdienstes). Diese neuen Dienstleistungen bedürfen einer rechtlichen Grundlage.

Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs berühren sowohl die Regelungen der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit als auch der Berufsförderung. Im Recht der Berufsförderung sind die folgenden wesentlichen Änderungen vorgesehen:

Es soll eine Beratungsnorm in das Gesetz aufgenommen werden. Hiermit soll die Berufsberatung als objektivrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn gesetzlich normiert werden. Dabei soll erreicht werden, dass

Eine weitere wichtige Komponente der Anpassung des Regelwerkes ist die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung in den Bereichen der dienstzeitbegleitenden und der dienstzeitbeendenden Förderung sowie der Förderung nach der Wehrdienstzeit.

Wie von der Rechtsprechung bereits vielfach gefordert, wird die dienstzeitbegleitende Förderung mit gewissen Modifikationen zur bisherigen Rechtslage auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt.

Es erfolgt eine gesetzliche Einbeziehung der Grundwehrdienst und freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden in die dienstzeitbegleitende Förderung mit eigener Kostenhöchstgrenze zur Ablösung der bisher unmittelbar auf der Rechtsgrundlage des § 31 des Soldatengesetzes bestehenden Verwaltungspraxis.

Die Möglichkeit, an Berufsfindungspraktika teilzunehmen, wird gesetzlich normiert.

Die bisherigen §§ 4 und 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) werden in einem neuen § 5 zusammengefasst der die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung insgesamt regelt.

Folgerichtig entfällt auch der Tausch zwischen Besuch der Bundeswehrfachschule und Fachausbildung und umgekehrt. Dies bedeutet, dass es keinen eigenen Anspruch auf Besuch der Bundeswehrfachschule mehr geben wird; schulische Maßnahmen sind jedoch grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen, sofern sie dort durchgeführt werden. Die Förderungszeiten können unter Freistellung vom militärischen Dienst sowohl zur schulischen als auch zur beruflichen Bildung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Förderungszeiten sind wesentlich die Änderungen bei den Soldatinnen und Soldaten mit einer Verpflichtungszeit von weniger als acht Jahren, die bisher keinen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst hatten.

Die Minderung bei Einstellung mit höherem Dienstgrad wird wegfallen. Hiermit sollen mehr Bewerber gewonnen werden, die bereits über einen für den Dienst als Soldatinnen und Soldat nutzbaren Zivilberuf verfügen, da hiermit Ausbildungskosten eingespart werden können.

Änderung der Ruhensregelung

Bisher war bei einer Verwendung von ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Übergangsgebührnissen im öffentlichen Dienst eine sog. Ruhensberechnung durchzuführen. Wenn eine Übergangsgebührnisempfängerin oder ein Übergangsgebührnisempfänger dagegen außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig ist, erfolgt keinerlei Anrechnung auf die Versorgungsbezüge.

Diese Regelung wurde in der Vergangenheit häufig kritisiert, da sie zu Ungerechtigkeiten und zu oftmals nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führte. Daher ist in § 11 Abs. 3 die Regelung vorgesehen, bei Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes oder Einkünften auf Grund einer Bildungsmaßnahme eine Anrechnung in Höhe von 15 V. H. der Dienstbezüge vorzunehmen, wenn und solange ein Einkommen mindestens in dieser Höhe erzielt wird. Hierdurch wird ein Beitrag zur geforderten Gleichbehandlung der ehemaligen SaZ hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen geleistet. Außerdem trägt sie zur Entbürokratisierung und zur Bereitstellung der Haushaltsmittel für die vorgesehenen Verbesserungen bei. Für Verwendungseinkommen verbleibt es bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 5.

Neben den Regelungen zur Fortentwicklung des Regelwerkes der Berufsförderung für Soldatinstimmungen, deren Notwendigkeit bereits seit längerem erkannt wurde. nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit enthält der Entwurf Änderungen in weiteren gesetzlichen Be Weitere Änderungen wehrrechtlicher Vorschriften in den Artikeln 2 bis 4

Wegen des Inhalts der An derungen in den Artikeln 2 bis 4 wird auf den besonderen Teil der Begründung verwiesen.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes und der anderen wehrrechtlichen Bestimmungen stützt sich auf Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes.

Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich wegen der Regelungen zum Stellenvorbehalt Art. 1 Nr. 20 bis 22 (§§ 9, 10 SVG) und zum Art. 4 (Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung). Der Stellenvorbehalt ist nicht nur vom Bund, sondern auch von den Ländern durch Einrichtung und Betrieb von Vormerkstellen und durch deren Einstellungsbehörden zu vollziehen.

Kosten

Die Kosten des Gesetzgebungsverfahrens sind in Teil C Kosten - ausführlich dargestellt. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

Der Gesetzentwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise "betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassungen an die auf Grund des Gesetzes erforderlichen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 3 (Überschriften vor § 3)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Die Vorschrift führt die Regelungsinhalte der Vorschriften zur Berufsförderung auf und konkretisiert die Ziele und Aufgaben der Berufsförderung.

Zu Nummer 5 (Änderung der Überschrift Nummer 2 und Einfügung § 3a)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Die Einführung einer gesetzlichen Beratungsnorm wird als objektivrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn mit der Zielstellung vorgenommen, dass die berufliche Beratung als Grundlage für

Zu Nummer 6 (Änderung der Überschrift Nummer 3)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 7 (§ 4)

§ 4 Abs. 1 Satz 1 regelt die dienstzeitbegleitende Förderung, die aus dem bisherigen § 7 hergeleitet wurde. Die explizite Trennung von dienstzeitbegleitender Förderung und dem Rechtsanspruch auf Förderung am Ende und nach der Dienstzeit ist wiederholt in der Rechtsprechung gefordert worden. Satz 2 bezieht in die dienstzeitbegleitende Förderung auch die GWDL/FWDL ein. Diese Förderung wurde bisher unter dem Fürsorgegedanken als zusätzliche soziale Sicherung neben dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt.

Absatz 2 regelt die Subsidiarität der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die nicht im Auftrag des Berufsförderungsdienstes durchgeführt werden. Dies war bisher unterhalb der gesetzlichen Ebene normiert. Eine Regelung auf Gesetzesebene soll der Bedeutung der Systematik innerhalb der dienstzeitbegleitenden Förderung Ausdruck verleihen.

Die Regelung in Absatz 3 stellt klar, dass auf die dienstzeitbegleitende Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Eine Vielzahl von Beschwerden belegt, dass die Klarstellung erforderlich ist, um Rechtsirrtümern vorzubeugen.

Zu Nummer 8 (Änderung der Überschrift Nummer 4)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 9 (§ 5)

§ 5 Abs. 1 trägt dem Erfordernis Rechnung, dass durch die Verschmelzung der bislang getrennten Ansprüche (§§ 4, 5, 5a a. F.) der auf die aktive Dienstzeit entfallende Anspruch einzubeziehen ist.

Die Regelung in Absatz 2 normiert den Grundsatz, dass schulische Maßnahmen an den Bundeswehrfachschulen zu durchlaufen sind, da diese den besonderen Belangen der Förderungsberechtigten gerecht werden. Bei schulischen Maßnahmen ist eine freie Wahlmöglichkeit der Förderungsberechtigten und ein Zurückgreifen auf Ausbildungsstätten außerhalb der Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen, da sonst eine sinnvolle Planung und eine effektive Durchführung des Unterrichts an den Bundeswehrfachschulen, die auf die besondere Lernsituation der Soldatinnen und Soldaten ausgerichtet sind und für die öffentliche Mittel bereitgestellt und vorgehalten werden, nicht mehr sichergestellt wären. Ausnahmen bei Vorliegen außergewöhnlicher Härtefälle werden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Absatz 3 übernimmt zusätzlich die bisher in § 5 Abs. 2 enthaltene Formulierung.

Die Regelung in Absatz 4 normiert den Anspruchsumfang. Hier wurde eine Verbesserung für Soldatinnen und Soldaten mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren im Umfang von einem Monat sowie sechs und weniger als acht Jahren im Umfang von drei Monaten geschaffen. Die Neuregelung hat vor allem das Ziel, das bisherige Ungleichgewicht in den Ansprüchen zu längerdienenden Soldatinnen und Soldaten auszugleichen. Hinzu kommt, dass berücksichtigt werden muss, dass viele Maßnahmen in der bisher zur Verfügung stehenden Förderungszeit nicht abgeschlossen werden konnten. Um auch den Soldatinnen und Soldaten mit kurzen Verpflichtungszeiten die Möglichkeit eines angemessenen Übergangs in das zivile Berufsleben zu ermöglichen, erscheinen die moderaten Anspruchsverbesserungen für diesen Personenkreis auch unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage durchaus vertretbar.

Mit der Regelung in Absatz 5 wird der Anspruch auf Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowie der Umfang der Freistellung vom militärischen Dienst bestimmt. Die bisherige Frist für die Inanspruchnahme von ergänzenden Maßnahmen der beruflichen Bildung wurde um ein Jahr auf sechs Jahre erweitert. Diese Verbesserung soll die Möglichkeit bieten, den gestiegenen Bildungsanforderungen des Arbeitsmarktes zu begegnen.

Absatz 6 modifiziert die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 und erfasst künftig alle Abschlüsse, die auf dem Niveau eines Ausbildungsberufes erworben werden und führt zu einer Kostenersparnis, da nunmehr auch Berufe wie Fahrlehrerin oder Fahrlehrer,

Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent zu einer Verminderung des Anspruchs führen. Diese Regelung stellt eine Gleichbehandlung aller Förderungsberechtigten sicher.

Absatz 7 modifiziert die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 und stellt sicher, dass künftig alle Fortbildungsabschlüsse auf Meisterebene oder vergleichbar zu einer Minderung des Anspruchs nach § 5 Abs. 5 führen. Dabei tritt die Minderung nunmehr auch dann ein, wenn der Abschluss nicht erreicht wird, es sei denn, der Abbruch erfolgte aus dienstlichen Gründen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Soldatinnen und Soldaten an der Fortbildung teilnehmen, sich der Prüfung jedoch nicht unterziehen, sondern diese nach Abschluss der Maßnahme nachholen, um so die Minderung zu unterlaufen.

Absatz 8 sieht eine weitere Minderung des Anspruchs auf Berufsförderung vor, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb von Bildungsabschlüssen geführt hat.

Absatz 9 sieht eine weitere Minderung des Anspruchs auf Berufsförderung für Offiziere mit Hochschulabschluss und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes mit Vordiplom vor.

Absatz 10 regelt, dass die Ansprüche auf Berufsförderung bei Offizieren und Unteroffizieren des Militärmusikdienstes im Regelfall im Umfang der Teilnahme an Hochschulstudiengängen auch dann gemindert werden, wenn die vorgesehenen Abschlüsse nicht erreicht wurden.

Absatz 11 bildet die Ermächtigung zur Gewährung einer zusätzlichen Freistellung vom militärischen Dienst zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten. Die Regelung ist kostenneutral, da eine gleichlautende Vorschrift bereits auf Ebene der Durchführungsverordnung zu den §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes bestand. Eine Verankerung auf Gesetzesebene war erforderlich um mit der in § 11 Abs. 7 normierten Verkürzung des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse bei zusätzlicher Freistellung vom militärischen Dienst zu korrespondieren.

Absatz 12 ändert die frühere Regelung des § 5 Abs. 7. Um den Belangen des Einzelfalls gerecht werden zu können, wird künftig eine Verlängerung der beruflichen Bildung im notwendigen Umfang möglich sein. Eine zeitliche Begrenzung des Verlängerungszeitraums ist nicht mehr vorgesehen. Diese Änderung wird in Einzelfällen zu einer Verbesserung der Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben beitragen. Da im Gegenzug die Möglichkeit einer Verlängerung künftig auf eine einmalige Verlängerung begrenzt wird, gestaltet sich die Regelung summarisch kostenneutral.

Zu Nummer 10 (§ 5a)

Redaktionelle Bereinigung.

Zu Nummer 11 (Aufhebung der bisherigen Überschrift a) vor § 6)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 12 (§ 6)

Der Regelungsinhalt des bisherigen § 6 ist entbehrlich und kann im Rahmen der redaktionellen Bereinigung entfallen.

Absatz 1 des neuen § 6 orientiert die Kostenübernahme für Maßnahmen der beruflichen Bildung an dem die Verwaltung beherrschenden Grundsatz der Notwendigkeit. Auf Grund der Verschmelzung der Regelungen der §§ 4 und 5 a.F. wurde eine Regelung zur pauschalen, kostenmäßigen Abgeltung des Besuchs der Bundeswehrfachschulen erforderlich.

Absatz 2 schafft die Grundlage, die Erstattung von Verbrauchsmaterial, Lern- und Lernhilfsmitteln auf Pauschalen zu begrenzen. Dies führt neben haushaltsmäßigen Einsparungen zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und entlastet zudem die Förderungsberechtigten, da ein Einzelnachweis entfallen kann.

Absatz 3 bildet die Grundlage für eine künftig auch im Bereich der Förderung schulischer und beruflicher Bildungsmaßnahmen durchgängige Anwendung der reise- und trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Da sich die Rahmenbedingungen im Bereich der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht deckungsgleich auf sonstige dienstliche Belange übertragen lassen, eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit, in der Berufsförderung spezielle Regelungen zu verankern.

Zu Nummer 13 (Einfügung einer neuen Überschrift)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 14 (Änderung der Überschrift vor § 7)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 15 (§ 7)
Zu Absatz 1

Satz 1 enthält die Verpflichtung des Dienstherrn, die Soldatinnen und Soldaten bei der Eingliederung in einen ihrem Eignungs- und Leistungsprofil entsprechenden Arbeitsplatz zu unterstützen. Satz 2 konkretisiert Satz 1 dahingehend, dass der Dienstherr die Vermittlung von Arbeitsplätzen aktiv zu unterstützen hat. Dies umfasst die Verpflichtung, in der Organisationsstruktur des Berufsförderungsdienstes entsprechende materielle und personelle Ressourcen vorzuhalten.

Die Norm schafft die Rechtsgrundlage für, die vermittlerische Betreuung von Soldatinnen und Soldaten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 entspricht Absatz 2 Satz 2 a.F. Satz 2 konkretisiert Satz 1.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt den subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Dienst zur Teilnahme an Berufsfindungsprogrammen für Unteroffiziersdienstgrade, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Aus- und Weiterbildung keine oder nur geringe zivilberuflich verwertbare Anteile erwerben konnten und die deshalb gegenüber den anderen Soldatinnen und Soldaten in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt sind. Mit der Neuordnung von Laufbahnen werden Laufbahnen, die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW) enthalten und Laufbahnen des Truppendienstes und des allgemeinen Fachdienstes voneinander abgegrenzt. Laufbahnen mit ZAW-Inhalten führen jedoch zu einer wesentlich stärkeren Nutzbarkeit militärfachlicher Ausbildung im (späteren) Zivilberuf Diese Benachteiligung der Soldatinnen und Soldaten, die nicht an ZAW-Maßnahmen teilgenommen haben, soll durch die Gewährung von drei Berufsfindungsmaßnahmen (z.B. Praktika) im Umfang von je längstens vier Wochen zumindest teilweise kompensiert werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ist die gesetzliche Verankerung des bislang "Ausbildungscoaching" genannten Berufsfindungspraktikums für Soldatinnen und Soldaten, die zwar an ZAW-Maßnahmen teilgenommen, gleichwohl aber einen besonderen Berufsorientierungsbedarf, z.B. durch Änderung ihres Integrationszieles oder Berufswunsches haben. Das "Ausbildungscoaching" wurde bisher im Hinblick auf die Freistellung vom Dienst auf den allgemeinen Fürsorgegrundsatz des § 31 des Soldatengesetzes gestützt, systematisch handelt es sich jedoch um eine Versorgungsleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht dem Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 Satz 3.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht dem Wortlaut des bisherigen Absatzes 2.

Zu Nummer 16 (Änderung der Überschrift vor § 8)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 17 (§ 8)

Redaktionelle Änderungen auf Grund der Änderung zu Artikel 1 Nr. 5 sowie auf Grund des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310).

Zu Nummer 18 (§ 8a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Durch die Änderung soll die Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als drei Jahren erfolgen. Hierdurch wird einer seit langem geforderten Gleichbehandlung und einer inhaltsgleichen Aufforderung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nachgekommen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Trägt der geänderten Zulassungspraxis zu Aufstiegsfortbildungen Rechnung, wonach keine festen Zeiten der Berufstätigkeiten mehr gefordert werden wie beispielsweise in § 49 der Handwerksordnung.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1)

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 19 (Änderung der Überschrift vor § 9)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 20 (§ 9)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Satz 1 Nr. 1)

Der Hinweis "ohne eine Verlängerung nach § 40 Abs.3 des Soldatengesetzes" kann entfallen, da die Verlängerung des Zeitraumes der Berufung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit erst möglich ist, wenn die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheines ist.

Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Satz 1 Nr. 2)

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit bei der Begründung des Versorgungsanspruchs allgemein den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gleichgestellt werden.

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall oder einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt werden, haben ohne Prüfung eines Verschuldens der Dienstunfähig keit Anspruch auf sog. "erdiente" Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 2)

Der neue Absatz 2 übernimmt die inhaltliche Regelung des bisherigen Absatzes 1 Satz 2.

Zu Buchstabe b (neuer Absatz 2)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Änderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.

Zu Buchstabe c (Absätze 3 und 4)

Die neuen Absätze 3 und 4 übernehmen die Regelungen der bisherigen Absätze 2 und 3.

Zu Buchstabe d (neuer Absatz 3 Satz 2)

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Falle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses einer Eingliederungsscheininhaberin oder eines Eingliederungsscheininhabers vor der Anstellung aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat (z.B. Nichtbestehen einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung), ein Anspruch auf Erteilung eines Zulassungsscheines besteht und sie oder er somit auf eine vorbehaltene Stelle als Angestellte oder Angestellter übernommen werden kann.

Zu Buchstabe e (neuer Absatz 4)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Bisher sind Inhaberinnen und Inhaber von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen im Gegensatz zu freien Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von der Bewertung ihrer Leistungen und Befähigungen, nach Ablauf der Probezeit im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 anzustellen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Durch diese Änderung soll sichergestellt werden dass künftig alleiniges Entscheidungskriterium für die Anstellung das Leistungsprinzip ist.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Die bisherige Regelung des Absatzes 3 Satz 2 (jetzt Absatz 4 Satz 2) wird in den neuen Absatz 5 übernommen.

Zu Buchstabe f (neue Absätze 5 und 6)

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass nach Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses aus disziplinarischen Gründen mit Hilfe eines Zulassungsscheines weiterhin eine erleichterte Eingliederung auf eine vorbehaltene Stelle möglich ist. Der Erlöschensgrund der fehlenden Mitwirkung im Eingliederungsverfahren ist unverzichtbar, da sich der Eingliederungsscheininhaber in der 18monatigen Dienstzeitverlängernug gemäß § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes befindet und daher unverzüglich den Übergang in ein Beamtenverhältnis betreiben muss.

Mit dieser Regelung wird die Nutzung der Eingliederungsrechte auf acht Jahre begrenzt und ein Erlöschen des Rechts auch aus dem Zulassungsschein eingeführt.

Zu Nummer 21 (Änderung der Überschrift vor § 1.0)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 22 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Eine Nichtberücksichtigung der herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzten Stellen beim Stellenvorbehalt im Sinne des § 10 Abs. 1 ist nicht mehr zeitgemäß, da solche Stellen in der Regel nicht mehr vorhanden sind, und alle in § 10 Abs. 1 genannten Stellen den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorbehalten werden sollen.

Zu Buchstabe b ( Absatz 4)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 4)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5)

Durch diese Änderung soll erreicht werden, dass künftig für die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a das Bundesministerium der Verteidigung zuständig ist. Um die Institution des Stellenvorbehalts, die einen Teil eines ausgewogenen Systems der sozialen Sicherung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit darstellt, weiterhin auch bei den Ländern außer Kritik zu stellen, wird mit dieser Maßnahme erreicht dass künftig die Vormerkstelle des Bundes, aber auch die der Länder erheblich entlastet werden.

Zu Doppelbuchstabe cc (bisherige Sätze 6 und 7)

Folgeänderung auf Grund des neu eingefügten § 1a (Nummer 23).

Zu Nummer 23 (Überschrift und § 1a)

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 sowie zur Durchführung des Stellenvorbehalts für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheines oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4.

Zu Nummer 24 (Einfügung der Überschrift Nummer 6)

Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.

Zu Nummer 25 (§ 11)
Zu Absatz 1

Das bisherige Erfordernis des fehlenden eigenen groben Verschuldens an der Dienstunfähigkeit wird aufgegeben, siehe Begründung zu Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Absatz 2

Es wird die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse festgelegt, unter Berücksichtigung der Sonderregelung in § 5 Abs. 9. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 9 (§ 5 Abs. 4) verwiesen.

Durch die Regelung des Satzes 3 soll erreicht werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Zeiten der Freistellung vom Dienst eingehalten werden und von der Beantragung zusätzlicher Freistellungszeiträume nach § 5 Abs. 11 abgesehen wird.

Zu Absatz 3

Die Sätze 1 und 2 bestimmen die Höhe der Übergangsgebührnisse. Satz 3 legt fest, dass bei geförderten Bildungsmaßnahmen die Übergangsgebührnisse um 15 v. H. erhöht werden, wenn weder aus der Bildungsmaßnahme noch aus einer Nebentätigkeit ein Einkommen erzielt wird.

Diese Regelung ersetzt den bisherigen Ausbildungszuschuss.

Satz 4 bestimmt eine Verminderung der Übergangsgebührnisse, wenn Einkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder aus einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die den Betrag von 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats übersteigen. Durch diese Regelung wird die bisherige Ruhensregelung des § 53 Abs. 9 ergänzt, bei der ausschließlich Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt wurde. Durch die neue Anrechnung soll eine weitere Gleichbehandlung aller Empfängerrinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen bei einem vereinfachten Verfahren erreicht werden. Die pauschale Anspruchskürzung um 15 Prozentpunkte soll eine der Versorgungssystematik der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit entsprechende Lösung des Zusammentreffens von Versorgung und Erwerbseinkommen schaffen. Außerdem wird der vom Bundesrechnungshof und dem Bundesministerium der Finanzen erhobenen Forderung entsprochen, weitere Einkommensarten auf die Übergangsgebührnisse anzurechnen.

Zu Absatz 4

Mit dieser Regelung wird die Bezugsdauer sowie die Höhe der Übergangsgebührnisse bei Verlängerung der Förderungsdauer im Sinne des § 5 Abs. 12 bestimmt. Die Regelung über die Höhe der Übergangsgebührnisse in der Verlängerungszeit der oben genannten Förderung ist eine gesetzliche Anpassung für alle Betroffenen an die bisherige Regelung in der Richtlinie zur Verlängerung der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung. In dieser Richtlinie wurden in Zeiten der Förderungsverlängerung als ausreichender Lebensunterhalt die Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bestimmt.

Zu Absatz 5

Entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 4.

Zu Absatz 6

Entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. Die bisher mögliche Zahlung der Übergangsgebührnisse in einer Summe (Kapitalisierung) entfällt, da der Sinn und Zweck der Übergangsgebührnisse (Unterstützung der Überleitung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben) hierdurch nicht erfüllt wurde.

Zu Absatz 7

Entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 6.

Zu Nummer 26 (§ 11a Abs. 1 Satz 4)

Gesetzliche Klarstellung zur Regelung des Anspruchs auf Ausgleichsbezüge bei Teilzeitbeschäftigung.

Zu Nummer 27 (§ 12)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Siehe Begründung zu Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Erhöhung der Übergangsbeihilfe für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren soll für Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere des Sanitätsdienstes ein Anreiz sein, sich auf eine Dienstzeit bis zu 25 Jahren zu verpflichten, bzw. für vorhandene Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, sich auf eine Dienstzeit bis zu 25 Jahren weiter zu verpflichten (§ 40 Abs. 2).

Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 1)

Folgeänderung zur Änderung in Nummer 20 Buchstabe f.

Zu Buchstabe d (Absatz 5 Satz 1)

Mit dieser Änderung wird erreicht, dass Inhaberinnen und Inhaber von nicht genutzten Zulassungsscheinen nur innerhalb bestimmter Zeiträume die Möglichkeit haben, unter Rückgabe des Zulassungsscheins den Anspruch auf die höhere Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 Nr. 4 zu realisieren. Dies gilt auch bei Erlöschen des Rechts im Sinne des § 9 Abs. 4.

Zu Buchstabe e (Absatz 7 Satz 1)

Auch den Hinterbliebenen soll die in der Begründung zu Buchstabe c genannte Möglichkeit innerhalb des im Gesetz genannten Zeitraums eröffnet werden.

Zu Nummer 28 (Änderung der Überschrift)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 29 (§ 13)

Siehe Begründung zu Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Nummer 30 (§ 13a)

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung verringert sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beim Bezug der Übergangsgebührnisse der Bezugszeitraum um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe verringert sich wie bisher um den früher gezahlten Betrag.

Zu Nummer 31 (§ 13b)

Mit der Änderung in § 13b soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, dass beim Bezug der Übergangsgebührnisse nicht der Betrag, sondern die Bezugsdauer in dem Verhältnis zu kürzen ist, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtzeit entspricht. Beim Bezug der Übergangsbeihilfe verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

Zu Nummer 32 (§ 13c)

Redaktionelle Folgeänderung:

Zu Nummer 33 (13d)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 34 (§ 39)

Redaktionelle Änderung und Anpassung an den neuen § 7.

Zu Nummer 35 (§ 40)

Redaktionelle Änderung und Anpassung an den neuen § 7.

Zu Nummer 36 (§ 45 Abs. 1 Nr. 3)

Folgeänderung zu Nummer 25.

Zu Nummer 37 (§ 46)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 3)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur Delegierung der durch § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 zugewiesenen Befugnisse einer Rechtsverordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 1961 - II C 168/60). Mit der Neufassung des § 46 Abs. 1 Satz 3 soll aus Gründen der Rechtsklarheit und der Normenbestimmtheit eine zentrale gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 38 (§ 60)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2)

Folgeänderung zur Änderung in Nummer 25 (§ 11 Abs. 3 Satz 3).

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 3)

Folgeänderung zur Änderung in Nummer 37 Buchstabe a.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Durch diese Auskunftspflicht wird sichergestellt, dass der Berufsförderungsdienst die zur Durchführung der Berufsförderung notwendigen Daten erhält. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Berufsförderungsdienst im Sinne eines unverzichtbaren Controllings Kenntnis darüber erlangt, ob der haushaltsintensive Anspruch auf schulische und berufliche Bildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz so genutzt wurde, dass er zum Ziel der zivilberuflichen Eingliederung geführt hat. Zum einen besteht nur so die Möglichkeit, auf aktuelle Entwicklungen des Arbeitsmarktes durch ständige Evaluierung der Regularien der Berufsförderung zu reagieren.

Zum anderen können ehemaligen Soldatinnen und ehemalige Soldaten, die zum Zeitpunkt der Auskunftspflicht noch keine zivilberufliche Eingliederung erfahren haben, weitere Hilfen (z.B.

Aufnahme in die Stellenbörse) angeboten werden. Die Auskunftspflicht liegt somit auch im Interesse der Auskunftspflichtigen.

Zu Nummer 39 (§ 62)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Redaktionelle Anpassung.

Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Durch die Änderung wird den Förderungsberechtigten künftig die Möglichkeit eröffnet, bereits vor Beginn einer Maßnahme nach § 5 oder zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des 3. Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes umzuziehen.

Zu Buchstabe b (Absatz 6)

Durch die Änderung werden die Antragsfristen vereinheitlicht.

Zu Nummer 40 (§ 87)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)

Mit der Aufhebung des bisherigen Absatzes 2 soll künftig das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren der Ausgleichsbezüge nach § 11a dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen übertragen werden. Hiermit soll erreicht werden, dass die im bisherigen Absatz 2 genannten Stellen, vor allen die der Länder, entlastet werden und somit zur Sicherung des Stellenvorbehalts ein weiterer Beitrag geleistet wird.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c (bisheriger Absatz 3)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe d (neuer Absatz 2)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 41 (Änderung Überschrift 3b und neuer § 91b)

Die in § 60 Abs. 4 normierte Auskunftspflicht erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn mit ihr eine Bußgeldandrohung verbunden ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass ansonsten nur eine geringe Zahl von Förderungsberechtigten die notwendigen Angaben machen. So wurde beispielsweise in der Vergangenheit mehrmals durch Fragebogenaktionen auf freiwilliger Basis versucht, die entsprechenden Daten zu erheben. Der Rücklauf der Fragebögen war dabei so gering, dass die Ergebnisse der Befragungen kaum verwertbare Aussagekraft besaßen.

Zu Nummer 42 (Einfügung der Überschrift Nummer 10 und neuer § 98)
Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen.

Hierdurch wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen auf vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nur dann anzuwenden sind, wenn sie im Einzelfall günstiger sind als die bisherigen Regelungen.

Zu Absatz 2

Übergangsregelung zur Durchführung des Wechsels der Zuständigkeit zur Zahlung der Ausgleichsbezüge.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Anlage 1 Besoldungsgruppe A14)

Im Rahmen der in der 14. Legislaturperiode begonnenen Umstrukturierung der Bundeswehr wird die Zahl der Bundeswehrfachschulen bis Ende 2004 von 20 auf zehn reduziert. Gleichzeitig wird die Organisation der verbleibenden Bundeswehrfachschulen den neuen Gegebenheiten angepasst. Die neu strukturierten Bundeswehrfachschulen bieten "unter einem Dach" Berufsabschlüsse und allgemeine Bildungsabschlüsse der Sekundarstufe I und II an. Die Aufgaben einer Schulleiterin oder eines Schulleiters und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter werden künftig ausschließlich durch Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes wahrgenommen, was bisher nur an bestimmten Bundeswehrfachschulen der Fall war.

Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, die Funktion einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters Sekundarstufe I zur Koordination schulfachlicher Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit den jährlich zweimal stattfindenden Abschlussprüfungen zum Erlangen des mittleren Bildungsabschlusses, organisatorisch neu einzurichten. Für die Wahrnehmung dieser Funktion sind Fachschuloberlehrerinnen oder Fachschuloberlehrer in der Laufbahn des gehobenen Schuldienstes vorgesehen. Diese Funktionen sind sachgerecht mit A 14 zu bewerten und insoweit mit vorhandenen Ämtern im Schuldienst der Länder vergleichbar. Für die Leitung der Sekundarstufe II bzw. der beruflichen Lehrgänge sind an Bundeswehrfachschulen keine gesonderten Dienstposten eingerichtet, da die besonderen Belange der Sekundarstufe II und der beruflichen Lehrgänge - im Gegensatz zu denen der Sekundarstufe I - bereits durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (A 15z, bei Schulen mit mehr als 360

Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern A 16) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter (A 15, bei Schulen mit mehr als 360 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern A 15z) in der Schulleitung vertreten werden. Die Bewertung der Funktion der Stufenleiterin oder des Stufenleiters der Sekundarstufe I mit A 14 ist somit auch im Besoldungsgefüge des Leitungsbereichs der Bundeswehrfachschulen sachgerecht.

Zu Nummer 2 (Anlage 1 Besoldungsgruppe B 2)

Im Rahmen der Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf wurde auch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung neuorganisiert. Die bisherigen sieben Fachabteilungen wurden in vier Projektabteilungen und die bisherigen drei Querschnittsabteilungen in zwei Unterstützungsabteilungen zusammengefasst unter gleichzeitigem Wegfall von Unterabteilungen. Daher ist der bisherige Funktionszusatz bei dem Amt "Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" in der Besoldungsgruppe B 2 entbehrlich. Die Beamtinnen und Beamten sollen jedoch weiterhin unter Verleihung eines Amtes als "Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" nach Besoldungsgruppe B 2 besoldet werden, soweit sie künftig Funktionen als Leiterin oder Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projekts oder eines bedeutenden Servicebereiches wahrnehmen. Auf Grund der Anpassung der Strukturen an die Erfordernisse eines modernen Projektmanagements entfallen die bisherigen

Unterabteilungen. Die gleichzeitig neu geschaffenen projektbezogenen und organisationsübergreifenden Führungsaufgaben sind sachgerecht nach Besoldungsgruppe B 2 zu bewerten.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem

Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung -SVZustBMVg)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)

Durch die Streichung des § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes war zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungs- und Abrechnungsverfahrens auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit die Zuständigkeit für die Zahlung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes neu zu regeln.

Zu Nummer 2 (§ 2 Nr. 1)

Folgeänderung, da die Zuständigkeit für die Zahlung der Ausgleichsbezüge geändert worden ist.

Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)

Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes für Angehörige und ehemalige Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und ihre Hinterbliebenen auf das Bundesministerium der Verteidigung. .

Zu Artikel 4 (Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5)
Zu Buchstabe a

Folgeänderung, da Absatz 2 aufgehoben wird.

Zu Buchstabe b

Absatz 2 wird aufgehoben, weil die Zuständigkeit zur Feststellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungsschein dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle übertragen werden soll.

Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 2)

Den bisher Eingliederungsberechtigten soll keine weitere Eingliederungsmöglichkeit gegeben werden wenn das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

Zu Nummer 3 (§ 12 Satz 1)

Redaktionelle Änderung zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.

Zu Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Regelung ist erforderlich, um in Zukunft die Änderung und Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Stellenvorbehaltsverordnung durch Rechtsverordnung zu ermöglichen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

C. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes entstehen Mehrausgaben durch die Harmonisierung der den jeweiligen Verpflichtungszeiten zugeordneten Förderungszeiträume. Die für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahre vorgesehenen Förderungszeiträume werden um einen auf sieben Monate angehoben.

Hierdurch wird die Kostenhöchstgrenze um 230 Euro erweitert, was bei voraussichtlich 9 500 Anspruchsberechtigten zu einem Mehrbedarf von 2 185 000 Euro führt. Die für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von sechs und weniger als acht Jahren vorgesehenen Förderungszeiten waren den Förderungszeiträumen für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Verpflichtungszeiten von acht und mehr Jahren anzugleichen." Hiernach wird der Förderungszeitraum für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von sechs und weniger als acht Jahren um drei Monate erweitert. Es ist von 1 100 Anspruchsberechtigten pro Haushaltsjahr auszugehen, für die die Kostenhöchstgrenze um 690 Euro höher als bisher anzusetzen ist. Dies ergibt einen finanziellen Mehrbedarf von etwa 760 000 Euro pro Haushaltsjahr.

Die Aufnahme des Einarbeitungszuschusses in die Gesetzesnorm (§ 7 Abs. 5) hat keine Mehrausgaben zur Folge, da die Zahlung eines Einarbeitungszuschusses bisher auf der Grundlage eines Erlasses erfolgte.

Die Erhöhung des Bezugszeitraumes der Übergangsgebührnisse für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren um einen Monat hat Mehrausgaben in Höhe von etwa 13 600 000 Euro zur Folge.

Die Erhöhung der Übergangsbeihilfe um zwei Monatsbeträge auf das Achtfache der Dienstbezüge des letzten Monats für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren hat pro Zahlfall etwa 9 300 Euro zur Folge. Es ist mit etwa zehn Zahlfällen jährlich zu rechnen, so dass auf Grund der Erhöhung Mehrausgaben in Höhe von 93 000 Euro zu erwarten sind.

Durch die vorgesehene Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes sind geringfügige Mehrkosten wegen der Sonderregelung für Offiziere des Sanitätsdienstes zu erwarten. Diesen Mehrkosten stehen Minderausgaben durch das Einsparen von Funktionen in den Besoldungsgruppen A 14 und B 2 infolge der Strukturmaßnahmen gegenüber.

Diesen Mehrausgaben in Höhe von etwa 16 650 000 Euro stehen Minderausgaben auf Grund der Verringerung der Übergangsgebührnisse um 15 v. H. bei Erzielung eines Einkommens außerhalb des öffentlichen Dienstes gegenüber:

Aus der Auswertung der Steuermerkmale ergibt sich, dass die Hälfte der Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen, etwa 10 500 Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Hierzu gehören ca. 2 200 Zahlfälle, bei denen 2003 bereits eine Ruhensberechnung wegen des Bezugs eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter Einbehaltung von 13 341 300 Euro durchgeführt worden ist. Es verbleiben also etwa 8 300 Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, bei denen auf Grund der Neuregelung erstmalig eine Anrechnung auf die Übergangsgebührnisse durchzuführen ist, was einer Quote von 40 v. H. entspricht.

Die vorgesehene Neuregelung bewirkt also Minderausgaben in folgender Höhe:

Voraussichtlicher Jahresbetrag Übergangsgebührnisse für 2004: 421 474 500 Euro

davon 40 v. H.168 589 800 Euro
davon 15 v. H. (Kürzungsbetrag) etwa25 250 000 Euro

Auf Grund des vorgesehenen Gesetzgebungsvorhabens sind jährliche Minderausgaben von etwa 8 600 000 Euro zu veranschlagen. Weitere Einsparungen sind bei der Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes an ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren zu erwarten, da die Arbeitslosenbeihilfe während des Bezuges von Übergangsgebührnissen nicht gewährt wird.

Die Höhe dieser Minderausgaben kann nicht beziffert werden, da nicht bekannt ist, wie viele Angehörige dieses Personenkreises während des Bezugszeitraumes der Übergangsgebührnisse arbeitslos sind.

Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Durch die vorgesehenen weiteren Änderungen der wehrrechtlichen Bestimmungen sind keine Mehrausgaben zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Die vorgesehenen Änderungen der soldatenversorgungsrechtlichen Bestimmungen führen zu einer Verwaltungsvereinfachung, über die jedoch keine Kostenaussage getroffen werden kann.