Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 9. Dezember 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierungen der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin und Bremen haben beschlossen die in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


zuzuleiten mit dem Antrag, dass der Bundesrat diese gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte Sie, diese Gesetzesanträge gemäß § 36 Absatz 2 GO BR in die Tagesordnung der 865. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2009 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG-Organisationsgesetz)

Abschnitt 1
Errichtung, Rechtsform, Aufgaben

§ 1 Errichtung, Träger und Rechtsform

§ 2 Aufgaben

§ 3 Ausgestaltung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Abschnitt 2
Organe

§ 4 Organe

Organe des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung sind die Trägerversammlung und der Geschäftsführer.

§ 5 Trägerversammlung

§ 6 Geschäftsführer

Abschnitt 3
Aufsicht

§ 7 Aufsicht

Abschnitt 4
Personal

§ 8 Personal

§ 9 Abordnung des bisherigen Personals zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung

§ 10 Übernahme zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung

§ 11 Personalvertretung

§ 12 Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

§ 13 Übermittlung von Personalaktendaten zum Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft

Abschnitt 5
Haushalt

§ 14 Aufstellung des Haushaltsplans

§ 15 Haushaltspläne der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 16 Sonderregelung für das Jahr 2011

§ 17 Vorläufige Haushaltsführung

§ 18 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

§ 19 Nachtragshaushalt

§ 20 Verpflichtungsermächtigungen

§ 21 Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 22 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung

§ 23 Geltung der Haushaltsvorschriften des Bundes für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 24 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6
Überleitungsvorschriften

§ 25 Überleitung in Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 26 Zusammenarbeit vor der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Folgeänderungen anderer Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Länderebene würde zu nicht überschaubaren und steuerbaren Organisationsstrukturen und letztlich zur unterschiedlichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheiten für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führen. Damit verbunden wären verschiedene Ergebnisse in der Leistungserbringung. Durch eine einheitliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Teil der öffentlichen Fürsorge wird daher sichergestellt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftigen innerhalb des ganzen Bundesgebiets vergleichbare Betreuung zuteil und vergleichbare Chancen eröffnet werden.

II. Notwendigkeit des Gesetzes

Mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde eine einheitliche bedürftigkeitsabhängige Leistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen. Dennoch wurde eine zweigeteilte Trägerschaft der Leistungen beibehalten. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen. Damit die Leistung gemeinsam erbracht werden kann, wurden die Verwaltungskompetenzen von Bund und Kommunen miteinander verzahnt: Im gesetzlichen Regelfall nehmen die Träger ihre Aufgaben einheitlich in den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II wahr. Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Arbeitsgemeinschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift des § 44b SGB II ist noch bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Regelung getroffen haben. Mit diesem Gesetzentwurf wird auf der Grundlage der entsprechenden Änderung des Grundgesetzes ein verfassungsmäßiger Rechtszustand hergestellt.

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

Mit der Neuorganisation der Durchführung des SGB II soll die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung für die beiden Träger auf der Grundlage der entsprechenden Verfassungsänderung auf eine rechtlich tragfähige Grundlage gestellt werden. Wichtiges Anliegen ist hierbei, dass auch künftig Leistungen und Hilfen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus einer Hand erbracht werden. Beide Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen weiterhin bei der Leistungsgewährung zusammenarbeiten. Die Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt grundsätzlich unberührt.

Bundeseinheitliche Rechtsanwendung und solidarische Finanzierung zum Ausgleich regionaler Unterschiede bleiben im bisherigen Umfang gewährleistet.

1. Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Zu diesem Zweck werden so genannte Zentren für Arbeit und Grundsicherung errichtet, in denen die Träger ihre Kompetenzen bündeln und ihre Leistungen einheitlich erbracht werden. Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung sind nach Bundesrecht errichtete rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts;

Anstaltsträger sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen.

Die heutige Struktur der Arbeitsgemeinschaften bleibt im Grundsatz bestehen. Agenturen für Arbeit und kommunale Träger bleiben für ihre gesetzlichen Aufgaben verantwortlich.

Die Agenturen für Arbeit sind Träger der Regelleistung, der Mehrbedarfe, der Beiträge zur Sozialversicherung und der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Die Kommunen sind Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung, der kommunalen Eingliederungsleistungen, der Leistungen für Erstausstattung von Wohnungen, Bekleidung und Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten. Die Aufgaben werden in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung gemeinsam und einheitlich wahrgenommen.

Leistungserbringung aus einer Hand

In den Zentren für Arbeit und Grundsicherung werden die Leistungen beider Träger gemeinsam und einheitlich erbracht. Die Zentren nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für die Träger wahr. Sie sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.

Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen einheitlich ausgezahlt.

Beibehaltung und Entwicklung der bestehenden Organisationsstrukturen; Errichtung von Anstalten öffentlichen Rechts

Die Zusammenarbeit von Agenturen für Arbeit und Kommunen wird durch Errichtung von Anstalten öffentlichen Rechts verstetigt und verbessert. Die Anstalten öffentlichen Rechts erhalten mittelfristig einen eigenen Personalkörper und einen eigenen Haushalt. Damit werden zusätzliche dezentrale Handlungsspielräume und Eigenständigkeit der verantwortlichen Akteure vor Ort geschaffen.

So können weiterhin das Wissen und die Fachkenntnisse beider Träger über die spezifischen Problemlagen der Kunden genutzt und eine einheitliche Leistungserbringung im Interesse der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihrer Angehörigen ermöglicht werden. Auf die positiven Erfahrungen der Zusammenführung der unterschiedlichen Verwaltungskompetenzen, -kapazitäten und -kulturen von Kommunen und Agenturen für Arbeit kann weiterhin aufgebaut und damit auch künftig eine kundenorientierte Dienstleistung für beide Träger unter einem Dach erbracht werden. Gleichzeitig werden in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung die Grundlagen für Verbesserungen in der Qualität der Leistungsgewährung geschaffen. Vor Ort besteht größere Verantwortung und Flexibilität. Schwachstellen der Arbeitsgemeinschaften wie die des zusammengesetzten Personalkörpers werden mittelfristig beseitigt.

Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass für den Bürger eine Klarheit der Kompetenzordnung bestehen muss; die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten müssen erkennbar sein. Dies ist ein Gebot des Demokratieprinzips. Dem wird Rechnung getragen indem den Trägern Bundesagentur für Arbeit und Kommune ein Weisungsrecht über die von ihnen zu erbringenden Leistungen zusteht und die Verantwortung für die rechtmäßige Leistungserbringung jeweils bei den Trägern liegt. Durch klare Aufsichtsstrukturen ist Transparenz für den Bürger und die Möglichkeit der Zuordnung der Verantwortung für die einzelnen Leistungen gewährleistet.

Dezentrale Handlungsspielräume

Dezentrale Handlungsspielräume werden zur Verbesserung der Qualität der Betreuung vor Ort gesichert. Die örtliche Ausgestaltung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung erfolgt innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch die Träger. Bei jedem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung wird ein Beirat eingerichtet, in dem die lokalen Akteure des Arbeitsmarktes vertreten sind. Auf Landesebene werden Kooperationsausschüsse gebildet, um die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende abzustimmen. Auf Bundesebene wird ein Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet in dem die Länder, die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit die Umsetzung des SGB II beraten. Daneben behandeln die zuständigen Bundes- und Landesministerien zentrale Aufsichtsfragen.

Organe der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Organe der Zentren für Arbeit und Grundsicherung sind der Geschäftsführer und die Trägerversammlung. In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwischen den Trägern abgestimmt. Sie entscheidet darüber hinaus über organisatorische, haushalterische und personalwirtschaftliche Fragen. Die Rechtsaufsicht über das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder eine von ihm bestimmte Stelle. Der Geschäftsführer führt die operativen Geschäfte des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung und vertritt es vor Gericht. Im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung hat er die von ihr beschlossenen Maßnahmen auszuführen.

Haushalt und Personal

Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung erhalten einen eigenen Haushalt und mittelfristig einen eigenen Personalkörper. Um tiefgreifende Umstellungsprozesse zu vermeiden und Sicherheit für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit und Kommunen zu gewährleisten, verfügen die Zentren für Arbeit und Grundsicherung in der Übergangszeit über einen dreigliedrigen Personalkörper. Das durch Bundesagentur für Arbeit und Kommune zur Verfügung gestellte Personal bleibt bei seinem jeweiligen Dienstherrn. Stellen, die im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung frei werden, können durch eigenes Personal der Anstalt besetzt werden. Für das eigene Personal der Zentren für Arbeit und Grundsicherung gilt einheitlich Bundesrecht. Solange die Zentren für Arbeit und Grundsicherung für ihre Arbeitnehmer keinen Tarifvertrag abgeschlossen haben, finden insbesondere der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts Anwendung. Insoweit ist personelle Mobilität zwischen den Zentren für Arbeit und Grundsicherung sichergestellt.

2. Zugelassene kommunale Träger

Die Zulassungen der bisher zugelassenen kommunalen Träger werden entfristet. Im derzeitigen Umfang sollen die zugelassenen kommunalen Träger über den 31. Dezember 2010 hinaus die Möglichkeit zur Wahrnehmung aller Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben.

3. Weitere Regelungen

Die Bestellung eines oder einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt und die Errichtung von örtlichen Beiräten in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung und den zugelassenen kommunalen Trägern wird verpflichtend geregelt. Darüber hinaus wird ein für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständiges Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen.

Des Weiteren erfolgen die aufgrund der organisatorischen Änderungen notwendigen Anpassungen im Leistungsrecht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung - ZAG-Organisationsgesetz)

Zu § 1

Zu Absatz 1

Durch die Errichtung von Zentren für Arbeit und Grundsicherung wird die bisherige Zusammenarbeit der Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommune in den Arbeitsgemeinschaften weiterentwickelt. Die Grundstruktur der Zusammenarbeit wird beibehalten es bleibt bei der Leistungsgewährung aus einer Hand. Die Träger sind verpflichtet zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zentren für Arbeit und Grundsicherung zusammenzuarbeiten, und die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Zentren für Arbeit erbringen zu lassen. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung ist ausgeschlossen.

Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung werden als rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts errichtet. Anstaltsträger sind die Träger der Leistungen nach dem SGB II

Bundesagentur für Arbeit und Kommune.

Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung werden durch Gesetz errichtet. Mit Inkrafttreten des ZAG-Organisationsgesetzes zum 1. Januar 2011 sind die Zentren als Anstalten öffentlichen Rechts errichtet. Jeder kommunale Träger arbeitet danach mit der jeweils zuständigen Arbeitsagentur in einem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zusammen. Für den Fall, dass sich im Gebiet eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit befinden, bestimmt die Bundesagentur eine Agentur als federführend. Die Anknüpfung an das Gebiet des kommunalen Trägers gilt in Gebieten, in denen die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang in getrennter Aufgabenwahrnehmung durchgeführt wurde. Für die bisherigen Arbeitsgemeinschaften gilt Absatz 2 Satz 1.

Zu Absatz 2

Um Umstrukturierungsaufwand zu vermeiden, sieht Absatz 2 Satz 1 vor, dass die Zentren für Arbeit und Grundsicherung dort, wo Arbeitsgemeinschaften nach bisherigem Recht bestehen abweichend von den Vorgaben in Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 an den Standorten der bisherigen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden. Die Zentren entsprechen demzufolge im Zeitpunkt ihrer Errichtung in ihren beteiligten Trägern und ihren Standorten den bisherigen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II im geltenden Recht. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Träger vereinbaren, den Standort zu verlegen (§ 3 Absatz 1) oder mehrere Zentren in einem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zusammen zu fassen (Absatz 3).

In Gebieten, in denen keine Arbeitsgemeinschaften nach bisherigem Recht gebildet worden sind, müssen erstmalig gemeinsame Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden.

Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung sind durch die Zusammenführung der Organisationseinheiten der beteiligten Träger, in denen bisher die Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt wurde, zu bilden (Absatz 2 Satz 2).

Zu Absatz 3

Für alle Zentren für Arbeit und Grundsicherung gilt, dass die jeweils beteiligten Träger den Zusammenschluss mehrerer Zentren für Arbeit und Grundsicherung zu einem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung vereinbaren können. Hierdurch können je nach regionalen Strukturen und Gestaltungswünschen Zentren gebildet werden, die mehrere kommunale Träger umfassen. Die Zusammenlegung kann erst nach der Errichtung, die durch Gesetz zum 1. Januar 2011 erfolgt, vereinbart werden.

Zu Absatz 4

Die zugelassene kommunale Trägerschaft nach §§ 6a und 6b SGB II bleibt unberührt.

Zu § 2

Zu Absatz 1

Beide Träger der Grundsicherung lassen ihre Aufgaben nach dem SGB II durch das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung wahrnehmen. Dadurch wird das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung selbst nicht zum Träger.

Zu Absatz 2

Einzelheiten sind im SGB II geregelt.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Die Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung erfolgt durch Gesetz, ebenso die grundlegenden Entscheidungen über Organisationsstruktur, Organe sowie Aufgaben und Befugnisse. Die nähere Ausgestaltung des durch dieses Gesetz und durch das SGB II vorgegebenen Rahmens und die Bestimmung des Standorts des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung bleiben der Vereinbarung der Träger überlassen. Die Vereinbarung hat in der Form eines öffentlichrechtlichen Vertrages zu erfolgen. Dabei sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigt werden.

Zu Absatz 2

Die Stellung der Zentren im Verhältnis zu den Trägern regelt das SGB II.

Zu § 4

Die Vorschrift bestimmt als Organe des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung die Trägerversammlung und den Geschäftsführer.

Zu § 5

Zu Absatz 1

Mit § 5 werden die Rahmenbedingungen für die Besetzung und Stimmverteilung in der Trägerversammlung geregelt. In der Regel besteht die Trägerversammlung aus je drei Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers, einschließlich des Vorsitzenden. Bei besonderen Erfordernissen, etwa wenn mehr als zwei Träger am Zentrum für Arbeit und Grundsicherung beteiligt sind, kann die Trägerversammlung auch mit einer abweichenden Zahl von Vertretern besetzt sein; erforderlich ist stets eine paritätische Besetzung im Verhältnis kommunaler Träger zur Agentur für Arbeit.

Die Vertreter in der Trägerversammlung wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte; kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vertreter der Träger den Vorsitzenden im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren. Die erstmalige Bestimmung eines Vorsitzenden erfolgt durch die Agentur für Arbeit.

Die Trägerversammlung regelt Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung. Sie regelt auch die Rechte des Geschäftsführers. § 6 bleibt unberührt.

Zu Absatz 2

Das Nähere regelt das SGB II.

Zu § 6

Zu Absatz 1

Der Geschäftsführer leitet das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung und führt die laufenden Geschäfte. Er hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt auszuüben, die seiner verantwortlichen Stellung als Leiter einer öffentlichrechtlichen Einrichtung zur Erfüllung sozialer Aufgaben zukommt. Er trägt die Verantwortung für die rechtmäßige und wirtschaftliche Aufgabenerledigung im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung.

Zu Absatz 2

Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch die Trägerversammlung ( § 44c SGB II).

Kann sich die Trägerversammlung nicht auf einen Geschäftsführer einigen, informiert der Vorsitzende der Trägerversammlung zunächst den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II. Dieser verständigt sich nach Anhörung der Träger auf einen Vorschlag, den er der Trägerversammlung unterbreitet. Kann sich der Kooperationsausschuss nicht mehrheitlich für einen Kandidaten entscheiden oder kann trotz Vorschlags des Kooperationsausschusses in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person des Geschäftsführers erzielt werden, bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als aufsichtführende Stelle nach § 47 Absatz 3 SGB II einen kommissarischen Geschäftsführer, der die Geschäfte so lange führt, bis sich die Trägerversammlung auf einen Geschäftsführer einigen kann.

Zu Absatz 3

Eine vorzeitige Abberufung des Geschäftsführers kommt insbesondere in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und einem der Träger oder der Trägerversammlung grundlegend gestört ist. Auf Beschluss der Trägerversammlung ist eine Abberufung jederzeit möglich. Die Trägerversammlung muss den Geschäftsführer abberufen wenn ein Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II mit dem Ziel der Abberufung des Geschäftsführers angerufen hat und der Kooperationsausschuss die Abberufung des Geschäftsführers empfiehlt. Der Kooperationsausschuss hat die Träger vorher anzuhören.

Zu Absatz 4

Die Rechtsverhältnisse der Geschäftsführer der Zentren für Arbeit und Grundsicherung werden durch privatrechtliche Anstellungsverträge in Form freier Dienstverträge zwischen der Trägerversammlung und dem Geschäftsführer geregelt. Entsprechende Verlängerungen durch zeitlich anschließende Verträge sind zulässig. Die privatrechtliche Ausgestaltung in Form freier Dienstverträge berücksichtigt die unterschiedlichen Strukturen der bisherigen Arbeitsgemeinschaften und ermöglicht neben einer zeitlichen Befristung die Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Dienstrechts. In diesem Rahmen haben die Geschäftsführer ihre tatsächliche Qualifikation unter Beweis zu stellen. Mit Abschluss des Anstellungsvertrages ist sicherzustellen, dass für den Geschäftsführer keine Verpflichtungen aus Tätigkeiten bestehen, die zu Interessenkonflikten führen können. Das Arbeitsrecht einschließlich das Teilzeit- und Befristungsgesetz findet keine Anwendung, da es sich bei dem Geschäftsführer um einen organschaftlichen Vertreter des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung, und damit nicht um einen Arbeitnehmer, handelt. Die Haftung des Geschäftsführers richtet sich nach öffentlichem Recht, da es sich bei den Zentren für Arbeit und Grundsicherung um Anstalten des öffentlichen Rechts handelt und der Geschäftsführer damit öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Im Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer findet daher § 75 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung. Danach haftet der Geschäftsführer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten. Dies entspricht der im Rahmen der Staatshaftung in Artikel 34 des Grundgesetzes geregelten Rückgriffsmöglichkeit bei Amtspflichtverletzungen.

Zu Absatz 5

Die Regelung stellt sicher, dass im Rahmen des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses die Erfordernisse des öffentlichen Dienstrechts im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflichten Berücksichtigung findet.

Zu Absatz 6 Absatz 6 enthält eine Regelung für den Fall, dass Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte zum Geschäftsführer bestellt werden. Nach Ausscheiden aus dem Amt des Geschäftsführers lebt das ruhende Beamtenverhältnis zum früheren Dienstherrn wieder auf. Analog dazu sind für Arbeitnehmer entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Satz 3 stellt sicher, dass die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung Anwendung findet. Danach werden auch künftig die Zeiten als Geschäftsführer eines Zentrums für Arbeit und Grundsicherung bei dem Aufstieg in den Erfahrungsstufen berücksichtigt.

Zu Absatz 7

Die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers hat sich im Rahmen des Besoldungs- und Vergütungsgefüges des öffentlichen Dienstes zu bewegen. Durch die Einführung eines leistungsbezogenen Bestandteils der Vergütung soll dem Leistungsgedanken Rechnung getragen und die Honorierung herausragender Ergebnisse vor Ort, insbesondere im Bereich der Vermittlung, ermöglicht werden. Eine Begrenzung des Leistungsbestandteils ist erforderlich, um die Höchstgrenzen des Festbetrages der Vergütung nicht über Gebühr hinaus zu überschreiten.

Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates sollen bei den Zentren bundeseinheitliche Vergütungsstrukturen für die Geschäftsführer sichergestellt werden. Bei den bisherigen Arbeitsgemeinschaften gab es für deren Geschäftsführer keine einheitliche Dienstposten- oder Stellenbewertung und damit Bezahlung. Die Erfahrung aus den Arbeitsgemeinschaften mit den weit differierenden Bewertungen, die keine gemeinsamen Strukturen erkennen ließen, machen es erforderlich, bundeseinheitliche Bewertungskriterien und entgeltmäßige Obergrenzen vorzugeben. Um eine möglichst flexible Regelung zu erhalten, sollen in der Rechtsverordnung lediglich entgeltmäßige Höchstgrenzen festgelegt werden. Die anzuwendenden Kriterien werden gesetzlich mit der Anzahl der Beschäftigten und der zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften sowie der für einen bestimmten Zeitraum erfolgten Eingliederungen in den Arbeitsmarkt nicht abschließend vorgegeben.

Besitzstandsregelungen kommen nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer einer bisherigen Arbeitsgemeinschaft als Geschäftsführer eines Zentrums für Arbeit und Grundsicherung übernommen wird und zuvor z.B. bei einer Arbeitsgemeinschaft in privater Rechtsform höher vergütet war.

Zu Absatz 8

Näheres zu Stellung und Aufgaben des Geschäftsführers ergibt sich aus dem SGB II.

Zu § 7

Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung unterliegen als staatliche Verwaltung der staatlichen Aufsicht. Diese Aufsicht liegt in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Finanzierungszuständigkeit des Bundes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Bund; sie wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt. Das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung unterliegt als Organisation im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 SGB II, der Näheres regelt. Aus der Bundesaufsicht folgt, dass für das Personal der Zentren für Arbeit und Grundsicherung Bundesrecht Anwendung findet.

Zu § 8

Zu Absatz 1

Als Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Zentren Rechtsfähigkeit und eigene Personalhoheit. Insoweit besitzen sie die volle Arbeitgebereigenschaft und sind tariffähig.

Da die Zentren für Arbeit und Grundsicherung überwiegend im Bereich der Leistungsverwaltung tätig sind, soll das Personal aus Gründen der Flexibilität des Personaleinsatzes vorwiegend aus Arbeitnehmern bestehen. Aus der Bundesaufsicht über die Zentren für Arbeit und Grundsicherung ergibt sich, dass für die Beschäftigten Bundesrecht Anwendung findet. Im Interesse der Einheitlichkeit des Tarifrechts und der Mobilität zwischen den Zentren für Arbeit und Grundsicherung erklärt die Vorschrift die für den öffentlichen Dienst des Bundes jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts etc.) und sonstigen Bestimmungen für anwendbar. Die Regelung erfasst nicht nur die tarifgebundenen Arbeitnehmer, sondern auch diejenigen, bei denen das Tarifrecht des Bundes kraft Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt. Aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen des Bundes ergibt sich auch ein Anspruch der Beschäftigten des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Sofern die Zentren für Arbeit und Grundsicherung sich zu einer Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Artikel 9 des Grundgesetzes, z.B. in einem Arbeitgeberverband nach § 2 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz, organisieren und einen bundeseinheitlichen Tarifvertrag für alle Zentren für Arbeit und Grundsicherung abschließen, hat dieser Tarifvertrag Vorrang.

Bei einem Wechsel von Tarifbeschäftigten zwischen den Zentren für Arbeit und Grundsicherung ist die Anrechnung bisher zurückgelegter Beschäftigungszeiten durch die Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen sichergestellt. Im Interesse der erwünschten Mobilität zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Zentren für Arbeit und Grundsicherung ist auf längere Sicht eine Harmonisierung der tariflichen Regelungen, die einen gegenseitigen Personalaustausch zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den einzelnen Zentren für Arbeit und Grundsicherung fördern, erforderlich.

Zu Absatz 2

Satz 1 stellt klar, dass Arbeitnehmer in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis auch außerhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt werden können. Die Möglichkeit der Gewährung eines außertariflichen Entgelts wird aus Gründen der Personalgewinnung vorgesehen. Die Begrenzung der Höhe nach trägt dem bisherigen Entgeltgefüge der Arbeitsgemeinschaften Rechnung. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für ein außertarifliches Entgelt müssen im Einzelfall vorliegen.

Zu Absatz 3

Nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes ist die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz zu verleihen. Auch wenn die Zentren für Arbeit und Grundsicherung keine neuen Beamtenverhältnisse begründen dürfen, ist die Verleihung einer begrenzten Dienstherrnfähigkeit notwendig, um Beamte zu den Zentren für Arbeit und Grundsicherung versetzen zu können. Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung sind berechtigt die aufgrund dieses Gesetzes zu ihnen abgeordneten Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamten in ein Beamtenverhältnis des Bundes zu übernehmen. Auch nach der Errichtung ist das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung berechtigt, Beamte anderer Dienstherrn - also auch anderer Zentren für Arbeit und Grundsicherung - im Wege der Versetzung zu übernehmen, um die Personalgewinnung im Verhältnis zu anderen Dienstherrn und die Mobilität des Fachpersonals nicht einzuschränken. Dies entspricht den allgemein geltenden Versetzungsmöglichkeiten und bedarf nicht der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses. Das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung setzt in diesen Fällen als neuer Dienstherr das bei einem anderen Dienstherrn begründete Beamtenverhältnis fort. Den Zentren für Arbeit und Grundsicherung wird nur eine begrenzte Dienstherrnfähigkeit eingeräumt, da nach Absatz 1 Satz 1 das Personal der Zentren für Arbeit und Grundsicherung grundsätzlich aus Arbeitnehmern bestehen soll.

Zu Absatz 4

Die Beamten des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung sind Bundesbeamte. Wer oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist und damit zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen im Einzelfall, bedarf für das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung als Anstalt des öffentlichen Rechts einer eigenen Regelung. Die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde werden dem Geschäftsführer übertragen. Da nach Absatz 3 Satz 2 in den Zentren keine neuen Beamten eingestellt werden können, sind Ernennungen auf die Fälle der Umwandlung, Beförderung oder Rangherabsetzung sowie dem Laufbahnwechsel (Aufstieg) begrenzt.

Zu Absatz 5

Für den Aufbau eines eigenen Personalkörpers bestehen auf Grund der bisherigen Zweiteilung des Personals im Bereich des SGB II besondere Rahmenbedingungen. Dies erfordert flexible Handlungsmöglichkeiten, die bei der Versetzung der zunächst abgeordneten Beamten vorübergehende Abweichungen bei den nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter erforderlich machen. Nach Aufbau des eigenen Personalkörpers besteht kein Sachgrund mehr für Abweichungen, so dass die Regelung befristet ist.

Zu § 9

Zu Absatz 1

Die bisher von der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern den Arbeitsgemeinschaften zugewiesenen, abgeordneten oder zur Dienstleistung überlassenen Beschäftigten werden mit Inkrafttreten des Gesetzes per Gesetz zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zur Dienstleistung abgeordnet. Die gesetzliche Anordnung der Abordnung zum Zeitpunkt der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung gewährleistet einen nahtlosen Übergang des Personals und stellt damit die Funktionsfähigkeit sicher. Einer Einzelabordnung bedarf es insoweit nicht. Den Beschäftigten soll die Abordnung schriftlich mitgeteilt werden. Die Abordnung ist auf fünf Jahre befristet, da sie ohne Zustimmung des Beschäftigten erfolgt. Mit Zustimmung des Betroffenen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Abordnung wiederholt zu verlängern.

Befristungen von Arbeitsverhältnissen bleiben durch die gesetzlich auf fünf Jahre befristete Abordnung unberührt.

Durch die Regelung soll insgesamt erreicht werden, dass nach einem überschaubaren Zeitraum die Zentren für Arbeit und Grundsicherung über einen eigenen funktionsfähigen Personalkörper verfügen. Abweichend von den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zur Abordnung, die im Übrigen unberührt bleiben, gelten für die Beendigung der Abordnung die Sonderregelungen des Satzes 2. Diese Sonderregelungen berücksichtigen sowohl die berechtigten Interessen des abgeordneten Beschäftigten, der ohne seine Zustimmung abgeordnet wird, als auch dringende dienstliche Belange des jeweils zuständigen Trägers und des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung.

Unabhängig von der o. g. Abordnung kraft Gesetzes im Rahmen der Errichtung des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung bleiben die gesetzlichen und tariflichen Möglichkeiten einer Abordnung im Einzelfall unberührt. Dadurch ist sichergestellt, dass die jeweils zuständigen Träger auch nach der Errichtung bei dringendem Bedarf vorübergehend zusätzliche Mitarbeiter zur personellen Verstärkung zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung entsenden können.

Zu Absatz 2

Die in Absatz 1 gesetzlich angeordnete Abordnung findet in Fällen, in denen bisher keine Arbeitsgemeinschaften errichtet worden waren, auch auf die Beschäftigten Anwendung, die nach § 26 Absatz 2 förmlich und tätigkeitsbezogen erfasst und dem Aufgabenbereich des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung zugeordnet wurden.

Von der Regelung des § 9 nicht erfasst werden Beschäftigte, die z.B. im Rahmen von Amtshilfe zu den Trägern oder Arbeitsgemeinschaften abgeordnet waren und Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrgenommen haben. Für diese Personen sind die Abordnungen und die zugrunde liegenden Vereinbarungen entsprechend anzupassen.

Zu § 10

Zu Absatz 1

Den abgeordneten Beschäftigten wird durch die Regelung ein Anspruch auf Versetzung oder Übernahme zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung eingeräumt. Die Regelung dient dazu, den Aufbau eines eigenen Personalkörpers mit fachlich qualifiziertem Personal zu sichern und den abgeordneten Beschäftigten im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung eine längerfristige berufliche Perspektive zu geben.

Der Anspruch auf Versetzung oder Übernahme ist auf das bisherige Amt oder die bisherige gleichwertige Tätigkeit beschränkt. Er erstreckt sich damit nicht auf beim Zentrum für Arbeit und Grundsicherung vakante höherwertige Ämter oder auf höherwertige Tätigkeiten. Insoweit besteht kein Anspruch auf Versetzung oder Übernahme. Beschäftigte haben sich vielmehr im Rahmen einer Stellenausschreibung der Bestenauslese zu stellen und auf höherwertige Dienstposten oder Stellen zu bewerben.

Der Anspruch auf Versetzung oder Übernahme besteht unter dem Vorbehalt, dass der abgebende oder aufnehmende Dienstherr/Arbeitgeber den Antrag aus zwingenden dienstlichen Gründen ablehnen kann. Mit dieser Regelung wird den Interessen beider

Dienstherrn/Arbeitgeber an einer gesicherten Personalplanung Rechnung getragen.

Voraussetzung für eine Versetzung ist immer, dass entsprechende Planstellen oder Stellen zur Verfügung stehen.

Die Übernahme von Arbeitnehmern auf Antrag lässt das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis unberührt. Das bedeutet z.B., dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Versetzung erhalten bleibt, da das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung in die Rechte und Pflichten des zum Zeitpunkt der Versetzung bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt.

Zu Absatz 2

Soweit Arbeitsgemeinschaften eigenes Personal eingestellt haben, bestimmt die Regelung, dass diese Beschäftigten kraft Gesetzes zum Zeitpunkt der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung übernommen werden. Zugleich gehen die Rechte und Pflichten aus den bisherigen Arbeitsverhältnissen auf das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung über.

Zu Absatz 3

Mit der Übernahme ändert sich bei Tarifbeschäftigten das anzuwendende Tarifrecht. Die Regelung dient dazu, innerhalb des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung einheitliche Tarifverhältnisse herzustellen. Durch die Besitzstandsschutzregelung in Satz 2 wird sichergestellt dass die Beschäftigten in ihrer Bezahlung dadurch keine Nachteile erleiden.

Zu Absatz 4

Geregelt wird die Versorgungslastenteilung für die in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung von den kommunalen Trägern übernommenen Beamten. Für diese erfolgt eine anteilige Lastenteilung nach Maßgabe des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, der im Anwendungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes weiterhin Gültigkeit hat.

Zu § 11

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 wird in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung eine Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz eingerichtet. Für diese findet das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der spezialgesetzlich geregelten Besonderheiten Anwendung.

Zu Absatz 2

Für die zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung abgeordneten Beschäftigten wird ein aktives und passives Wahlrecht bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Abordnung begründet. Mit Beginn der Abordnung verliert der abgeordnete Beschäftigte diese Wahlrechte beim abordnenden Dienstherrn oder Arbeitgeber. Im Übrigen bestehen für die Rechte und Stellung der abgeordneten Beschäftigten keine Abweichungen im Vergleich zu einer nicht gesetzlich festgelegten Abordnung.

Zu § 12

Die Vorschrift stellt klar, dass für die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte das Bundesrecht Anwendung findet. Die abweichenden Regelungen des § 11 Abs. 2 zum Wahlrecht zu den Personalvertretungen finden auf die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Anwendung; für die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte bedarf es dazu keiner besonderen Regelung.

Zu § 13

Die Regelung stellt als spezielle Vorschrift zum allgemeinen Beamtenrecht klar, dass die Übermittlung von Daten der zugewiesenen Mitarbeiter an das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft zulässig ist.

Die Träger sind zur Übermittlung verpflichtet.

Die Personalaktendatenübermittlung von den Trägern des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung ist erforderlich, um Transparenz über den Stellenbedarf und die Verwendung der Stellen in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung herzustellen.

Inhalt und Umfang der Auskunft werden durch die Zweckbindung bestimmt; die Datenübermittlung muss für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft unerlässlich sein. So sind Arbeitsorganisation, Personaleinsatz und Personaleinsatzplanung in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung nur bei Vorliegen bestimmter Personalaktendaten der zugewiesenen Mitarbeiter möglich (insbesondere Grunddaten wie Einsatzzeit, Eingruppierung, Befristung, Mutterschutz, Wehrdienst, Altersteilzeit etc.).

Eine Weiterleitung der Daten zum Zweck der bundesweiten Personalplanung an die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder an eine von diesem bestimmte Stelle erfolgt nur in anonymisierter Form.

Zu § 14

Zu Absatz 1

Die Zentren für Arbeit und Grundsicherung stellen für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf.

Das Haushaltsjahr ist dabei identisch mit dem Kalenderjahr. Jedes Zentrum für Arbeit und Grundsicherung stellt nur einen Haushaltsplan jährlich auf (Budgeteinheit). Es ist somit nicht zulässig, bestimmte Einnahmen und Ausgaben aus dem Haushaltsplan herauszulösen und sie in einem Sonderhaushaltsplan zusammenzufassen.

Im Haushaltsplan sind alle voraussehbaren Ausgaben und Einnahmen sowie alle im Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und die verwaltungsmäßige Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erfassen. Durch die Aufnahme aller voraussehbaren Ausgaben im Haushaltsplan wird sichergestellt, dass die Frage der Deckung durch die im Bundeshaushalt etatisierten Mittel und das nach der Eingliederungsmittelverordnung auf das jeweilige Zentrum für Arbeit und Grundsicherung entfallende Budget sowie die im kommunalen Haushalt vorgesehenen Finanzierungsmittel durch die Aufsichtsbehörde geprüft und beantwortet werden kann. Nicht in den Haushaltsplan einzustellen sind die passiven Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld II oder die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen werden von den Zentren für Arbeit und Grundsicherung unmittelbar zu Lasten des Bundeshaushalts bzw. des kommunalen Haushalts angewiesen.

Die vom kommunalen Träger nach § 16a SGB II für das entsprechende Haushaltsjahr bereitgestellten Eingliederungsleistungen sind in einem gesonderten Kapitel im Haushaltsplan darzustellen. In diesem Kapitel soll insbesondere der Umfang der von der Kommune zur Verfügung gestellten Eingliederungsleistungen, z.B. die Anzahl der für die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder zur Verfügung gestellten Plätze, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind dargestellt werden.

Neben den Einnahmen und Ausgaben sind auch Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt auszubringen. Verpflichtungsermächtigungen sind dann erforderlich, wenn das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung in dem Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, Verpflichtungen mit Fälligkeiten in den folgenden Haushaltsjahren eingehen will.

Zu Absatz 2

Eine Übersicht über die in der Zweckbestimmung ausgebrachten Planstellen für Beamte sowie die in den Erläuterungen ausgewiesenen Stellen der übrigen Beschäftigten ist dem Haushaltsplan in sinngemäßer Anwendung der Bundeshaushaltsordnung - BHO - (siehe § 14 Absatz 1 Nummer 3 BHO) beizufügen.

Zu Absatz 3

Die Personalbedarfsermittlung hat die Aufgabe, die Personalausstattung festzustellen, die für einen bestimmten Zeitraum bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Abschnitt 1 Kapitel 3 SGB II) und zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Abschnitt 2 Kapitel 3 SGB II) durch die Zentren für Arbeit und Grundsicherung erforderlich ist. Die im Gesetz definierten Anteilsverhältnisse werden bereits im Bereich der bestehenden Arbeitsgemeinschaften angewendet. Darüber hinaus erfolgt die Definition des Personalbedarfs für den nicht operativen Bereich. Dieser beträgt bisher in den Arbeitsgemeinschaften zehn Prozent. Aufgrund der in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung anfallenden Verwaltungsaufgaben kann dieser Anteil um bis zu fünf Prozentpunkte angehoben werden. Der nicht operative Bereich umfasst insbesondere den Geschäftsführer, das Controlling, die Personal- und Sachverwaltung sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Ordnungswidrigkeiten. Teilweise können die Zentren für Arbeit und Grundsicherung diese Dienstleistungen bei den Trägern der Grundsicherung oder bei Dritten gegen Kostenerstattung einkaufen. Dies gilt z.B. für die Personalgewinnung und Personalbetreuung, die Abrechnung von Reisekosten und Beihilfen, die Nutzung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, das Immobilienmanagement, die IT-Betreuung oder auch Dienstleistungen wie Aufgaben des ärztlichen oder psychologischen Dienstes. Soweit die Zentren für Arbeit und Grundsicherung Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, ist dies bei der Personalbemessung zu berücksichtigen. Bei den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II ist zu berücksichtigen, dass sie in der Regel nicht vom Zentrum für Arbeit und Grundsicherung selbst erbracht werden, sondern auf die Infrastruktur der Kommunen zurückgegriffen wird. Dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung obliegt nur die Entscheidung über die Leistungserbringung. Die gesetzlich definierten Anteilsverhältnisse sind hinsichtlich der Bestimmung des Gesamtpersonalbedarfs eines Zentrums für Arbeit und Grundsicherung verbindlich. Der konkrete Personaleinsatz soll sich an diesen Anteilsverhältnissen orientieren. Insbesondere bei der Ermittlung der Anteilsverhältnisse des sonstigen Personals (Satz 3) kann aufgrund erheblicher

Größenunterschiede der Zentren eine Abweichung von dem Richtwert erforderlich sein.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 15 Absatz 2) ist zu gewährleisten, dass in der Gesamtheit aller Zentren für Arbeit und Grundsicherung der Personalanteil für die Bereiche außerhalb der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes 15 Prozent des Gesamtpersonals nicht übersteigt.

Zu § 15

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das spezielle Haushaltsgenehmigungsrecht für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung. Der Haushalt wird nach der Regelung im Absatz 1 von dem Geschäftsführer aufgestellt und anschließend der Trägerversammlung zur Beratung und Feststellung vorgelegt. Durch die Beratung des Haushaltsentwurfs in der Trägerversammlung können die beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die sie betreffenden Haushaltsansätze einbringen und Änderungen an dem Haushaltsentwurf vornehmen. Mit der Verpflichtung zur Vorlage des festgestellten Haushalts bis spätestens 1. Oktober vor Beginn des Jahres für den der Haushaltsplan gelten soll, wird erreicht, dass der Genehmigungsbehörde genügend Zeit für die Prüfung verbleibt. Da die endgültige Höhe des im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Budgets und die Maßstäbe zur Verteilung der Mittel gemäß § 46 Absatz 2 SGB II erst in der Regel im November oder Dezember feststehen, verbleibt der Genehmigungsbehörde anschließend nur ein geringer Zeitraum, um die Haushalte der Zentren für Arbeit und Grundsicherung in Übereinstimmung mit dem vom Bundestag festgelegten Gesamtbudget zu bringen.

Die in dem gesonderten Kapitel dargestellten kommunalen Eingliederungsleistungen sind von dem kommunalen Träger gegenüber dem Geschäftsführer zu bestätigen. Hierdurch wird erreicht, dass die in dem Haushalt des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung dargestellten kommunalen Eingliederungsleistungen mit dem im kommunalen Haushalt enthaltenen Eingliederungsleistungen übereinstimmen.

Zu Absatz 2

Die Genehmigung der Haushaltspläne der Zentren für Arbeit und Grundsicherung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in Satz 2 die Ermächtigung eingeräumt, seine Befugnisse auf eine Bundesoberbehörde zu übertragen.

Zu Absatz 3

Das Genehmigungsrecht ist als umfassendes Mitwirkungsrecht ausgestaltet, wobei der Mitwirkungs- und Gestaltungsspielraum näher bestimmt wird. Die Genehmigung kann nach Absatz 3 mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung maßgebendes Recht verstößt. Im Hinblick darauf, dass die Finanzierung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung - bis auf den kommunalen Finanzierungsanteil - weit überwiegend aus Mitteln des Bundeshaushalts erfolgt, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. im Falle der Delegation die beauftragte Stelle, den Haushaltsplan des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung modifizieren, wenn Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet werden. Wegen der außerordentlichen Bedeutung der Haushaltsplanungen der Zentren für Arbeit und Grundsicherung und der Finanzierung aus Steuermitteln, dürfen die Ansätze in den Haushaltsplänen auch nicht im Widerspruch stehen zu Grundpositionen der Politik der Bundesregierung mit beschäftigungspolitischer Relevanz. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bzw. im Falle der Delegation der beauftragten Stelle, muss deshalb bei der Genehmigung des Haushaltsplans ein umfassendes Mitgestaltungsrecht eingeräumt werden. Da das insgesamt für die Verwaltung und Eingliederung zur Verfügung stehende Budget durch den Deutschen Bundestag im Rahmen seines Budgetrechts festgelegt wird, muss im Rahmen der Genehmigung der Haushalte der Zentren für Arbeit und Grundsicherung die Möglichkeit bestehen, die Haushalte ggf. entsprechend anzupassen.

Die in dem gesonderten Kapitel zum Haushaltsplan dargestellten kommunalen Eingliederungsleistungen sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Die Leistungen werden in der Regel auch nicht vom Zentrum für Arbeit und Grundsicherung selbst erbracht, sondern in der Kommune.

Zu Absatz 4

Wegen der weit überwiegenden Finanzierung der Haushalte der Zentren für Arbeit und Grundsicherung aus dem Bundeshaushalt muss der genehmigenden Stelle das Recht eingeräumt werden, den Haushalt in der genehmigten Fassung selbst festzustellen, ohne dass es einer erneuten Befassung der Trägerversammlung bedarf.

Zu § 16

Zu Absatz 1

Der Haushaltsplan der Zentren für Arbeit und Grundsicherung für das Haushaltsjahr 2011 ist bis spätestens zum 1. Oktober 2010 der genehmigenden Stelle nach Absatz 3 vorzulegen. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 ist durch die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II festzustellen, weil die Zentren für Arbeit und Grundsicherung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gebildet sind, zum Errichtungszeitpunkt 1. Januar 2011 aber über einen Haushaltsplan verfügen sollen. Für den Fall, dass eine Arbeitsgemeinschaft nicht gebildet worden ist, wird die Feststellung durch die zuständige Agentur im Benehmen mit dem zuständigen kommunalen Träger vorgenommen. Satz 3 regelt die besondere Zuständigkeit für den Fall, dass mehrere Agenturen für das Gebiet eines kommunalen Trägers, z.B. eines Landkreises, zuständig sind und der kommunale Träger mit der Agentur keine Arbeitsgemeinschaft gebildet hatte.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und ist bereits für die Haushaltsplanaufstellung für das Kalenderjahr 2011 erforderlich.

Zu Absatz 3

Die Genehmigung der Haushaltspläne der Zentren für Arbeit und Grundsicherung für das Haushaltsjahr 2011 erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann seine Befugnisse auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 3 und ist bereits für die Haushaltsplanaufstellung für das Kalenderjahr 2011 erforderlich und insoweit in die Sonderregelung aufzunehmen.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 4 und ist bereits für etwaige Ersatzfeststellungen der Genehmigungsbehörde für das Kalenderjahr 2011 notwendig und daher für die Sonderregelung zu übernehmen.

Zu Absatz 6 Absatz 5 entspricht hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplans § 23 und ordnet die entsprechende Geltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes an. Diese Geltung ist auch für die Haushaltsplanaufstellung des Jahres 2011 erforderlich und wird insofern auch in die Sonderregelung mit aufgenommen.

Zu § 17

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Verfahren, wenn der Haushaltsplan nicht so frühzeitig festgestellt und genehmigt wird, dass er zu Beginn des neuen Haushaltsjahres rechtzeitig in Kraft treten kann, also ein wirksamer Haushaltsplan nicht vorliegt. Verspätungen können sich dabei aus verschiedenen Gründen ergeben. So können die in § 15 Absatz 1 vorgegebenen Termine von vornherein nicht eingehalten worden sein oder das Genehmigungs- bzw. Beanstandungsverfahren kann sich länger als geplant hinziehen.

Die Vorschrift regelt weiterhin das sog. Nothaushaltsrecht. Bei den Zentren für Arbeit und Grundsicherung steht das Budgetrecht der Trägerversammlung zu, die dieses Recht durch die förmliche Feststellung des Haushaltsplanes ausübt. Liegt am 1. Januar eines Haushaltsjahres ein genehmigter Haushalt noch nicht vor, dann fehlt die haushaltsrechtliche Ermächtigung Ausgaben zu leisten. Da es jedoch unumgänglich ist, dass die Zentren für Arbeit und Grundsicherung zwischenzeitlich unvermeidliche Ausgaben leisten, gibt die Vorschrift für diesen Fall dem Geschäftsführer eine vorläufige und vorübergehende Ersatzermächtigung zur Leistung von Ausgaben.

Zu Absatz 2

Seine Entscheidung hat der Geschäftsführer unverzüglich der Trägerversammlung anzuzeigen und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. durch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragte Stelle genehmigen zu lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragte Stelle kann den Beschluss des Geschäftsführers ersetzen und unterrichtet die Trägerversammlung unverzüglich über diese Maßnahme. Hierdurch wird die umfassende Beteiligung der Träger nach § 6 Absatz 1 SGB II gewährleistet.

Zu § 18

Zu Absatz 1

Die Vorschrift ist angelehnt an die Regelung in § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Sozialversicherungsträger bzw. § 37 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, die das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zu solchen Ausgaben verpflichten können, bedürfen der Einwilligung der Trägerversammlung.

Zu Absatz 2

Die Einwilligung der Trägerversammlung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bedarf anschließend noch der Genehmigung durch die Stelle, die auch den Haushaltsplan genehmigt.

Nur für den Ausnahmefall, dass diese Genehmigung ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden kann, weil die Ausgaben unaufschiebbar sind, ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen.

Zu § 19

Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 74 SGB IV für die Sozialversicherungsträger.

Auf den Nachtragshaushalt finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.

Zu § 20

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 75 SGB IV für die Sozialversicherungsträger.

Da Verpflichtungsermächtigungen, wenn das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung von ihnen Gebrauch macht, in den nachfolgenden Jahren zu kassenmäßigen Belastungen führen sind diese ebenso sorgfältig zu planen wie Ausgabeermächtigungen. Da durch das Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen eine Selbstbindung der Trägerversammlung zur Veranschlagung der Ausgabemittel in künftigen Haushaltsjahren vorgenommen wird, ist die Trägerversammlung zu beteiligen. Da auch der Spielraum der Genehmigungsbehörde für mögliche Beanstandungen im Rahmen zukünftiger Haushaltsgenehmigungen eingeengt wird, bedürfen Verpflichtungsermächtigungen, die nicht bereits im Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr enthalten sind, der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

Zu Absatz 2

Verpflichtungen für laufende Geschäfte zu Lasten künftiger Haushaltsjahre dürfen nach Absatz 2 eingegangen werden, ohne dass es einer besonderen Ermächtigung bedarf.

Zu § 21

Die Vorschrift entspricht § 34 Absatz 3 der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift. Hierdurch wird ein bundeseinheitliches Vorgehen, unabhängig davon, ob hier ein zugelassener kommunaler Träger oder ein Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zuständig ist, bei der Veränderung von Ansprüchen sichergestellt.

Zu § 22

Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 77 SGB IV für die Sozialversicherungsträger mit entsprechender Anpassung auf das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung. Über die Entlastung des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt die Trägerversammlung. Im Entlastungsverfahren hat die Trägerversammlung die Möglichkeit, zu prüfen, wie der Haushaltsplan durch den Geschäftsführer ausgeführt wurde und ob die für die Haushalts-, Wirtschafts- und Rechnungsführung maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind.

Zu § 23

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gelten nach der Regelung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und für die sonstige Haushaltswirtschaft im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes entsprechend. Entsprechende Anwendung bedeutet dabei, dass der sachliche Inhalt der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Verhältnisse der Zentren für Arbeit und Grundsicherung zu übertragen ist. Nach Satz 2 hat das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung die Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes zu beachten.

Zu § 24

Zu Absatz 1

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates, eine Verordnung zu erlassen, die die Abrechnungen von Leistungen, die die Träger nach § 6 Absatz 1 SGB II für das jeweilige Zentrum für Arbeit und Grundsicherung erbringen, regelt.

Zu Absatz 2

Die Verordnungsermächtigung eröffnet für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit, einheitliche Grundsätze über die Aufstellung, die Ausführung, die Rechnungsprüfung und Entlastung, sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. Die Regelung ist angelehnt an die Verordnungsermächtigung in § 78 SGB IV für die Sozialversicherungsträger.

Zu Absatz 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen die den Personenkreis der zu betreuenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie des zu berücksichtigenden Personals bestimmt. So sind bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Schüler, nicht bei der Personalbedarfsermittlung zu berücksichtigen da diese einer Betreuung im Hinblick auf eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit in der Regel nicht bedürfen. Auf der Seite des zu berücksichtigenden Personals wird durch die Verordnung u.a. näher bestimmt, in welchem Umfang Teamleiterinnen und Teamleiter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Kundenportals in die Berechnung einzubeziehen sind.

Um unterjährige Schwankungen im Kundenbestand, die die Aussagekraft der Betreuungsrelationen je nach Intensität der saisonalen Schwankung verfälschen würde zu vermeiden kann in der Verordnung der zugrunde zu legende Zeitraum für die Berechnung näher bestimmt werden.

Zu § 25

Zu Absatz 1

Die Regelung gewährleistet einen nahtlosen Übergang der bisherigen Arbeitsgemeinschaften in Zentren für Arbeit und Grundsicherung und stellt sicher, dass das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung in laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft tritt.

Zu Absatz 2

Mit dieser Vorschrift wird der Übergang von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen von den Dienststellen, die bislang die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen haben, auf die Zentren für Arbeit und Grundsicherung geregelt, so dass die Arbeitsfähigkeit der neu gegründeten Dienststellen gewährleistet ist.

Zu Absatz 3

Um einen nahtlosen Übergang von den Arbeitsgemeinschaften zu den Zentren für Arbeit und Grundsicherung zu erreichen, bleiben die Geschäftsführer bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt. Satz 2 stellt klar, dass sich die Bezahlung in diesen Fällen nach dem bisherigen dienst- oder Arbeitsverhältnis richtet, es sei denn, dass auch mit diesen Geschäftsführern ein Anstellungsvertrag im Sinne des § 6 abgeschlossen wird.

Zu § 26

Zu Absatz 1

Damit die zu errichtenden Zentren für Arbeit und Grundsicherung am 1. Januar 2011 ihre Aufgabe wahrnehmen können, sind die Träger verpflichtet bzw. berechtigt, sich diejenigen Tatsachen und Sozialdaten zu übermitteln, die zur Vorbereitung der einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere diejenigen Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger, die bis zum 1. Januar 2011 keine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben.

Zu Absatz 2

Auch in den Fällen, in denen die Leistungsträger keine Arbeitsgemeinschaften nach den bisherigen Regelungen errichtet hatten, werden mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen Zentren für Arbeit und Grundsicherung gesetzlich errichtet. Für die Ausstattung mit Personal sollen die gleichen Regelungen zur Anwendung kommen wie in den Fällen, in denen die Zentren für Arbeit und Grundsicherung an die Stelle der bisherigen Arbeitsgemeinschaften treten. Das bedeutet, dass das Personal der Zentren für Arbeit und Grundsicherung sich zunächst aus den Beschäftigten zusammensetzt, die bei den Leistungsträgern bisher die Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben. Auch diese Beschäftigten werden zunächst durch gesetzliche Regelung (§ 9) generell für fünf Jahre zu den Zentren für Arbeit und Grundsicherung abgeordnet. Dafür ist es notwendig, festzustellen und zu dokumentieren, welche Mitarbeiter diese Aufgaben bisher durchgeführt haben. Für die Personalgestellung sind alle Daten erforderlich, die für eine geordnete Personalverwaltung und Personalwirtschaft zum Aufbau des Personalkörpers der neuen Behörde erforderlich sind. Die Feststellung ist möglichst frühzeitig zu treffen, um ausreichend Zeit für den Personalaufbau zu haben sowie personelle Verschiebungen zu Lasten des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung zu vermeiden.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit den Änderungen wird die Inhaltsübersicht angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung aufgrund der Neufassung von Vorschriften über die Aufgabenwahrnehmung im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung.

Zu Buchstabe b

Sofern nur ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Hilfebedürftigen zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung auffordert und im Weigerungsfalle für diesen die vorrangige Leistung beantragt, kann die Bewilligung dieser Leistung Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung oder den Umfang der Hilfebedürftigkeit haben. Daher sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab diesem Zeitpunkt nur vorläufig zu erbringen.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Folgeänderung zur Änderung des § 44b.

Zu Nummer 4 (§ 6a)

Zu Buchstabe a

Änderung der Überschrift wegen Inhaltsveränderung der Vorschrift (siehe Buchstabe b).

Zu Buchstabe b

Die gesetzliche Befristung der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger entfällt. Damit werden die Zulassungen, die bisher erteilt wurden, entfristet.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung aufgrund des Wegfalls des Regelungsinhalts der bisherigen Absätze 2 bis 5.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung aufgrund Entfristung der Zulassungen nach § 6a SGB II.

Zu Buchstabe e

Folgeänderung aufgrund des Wegfalls des Regelungsinhalts der bisherigen Absätze 2 bis 5.

Zu Buchstabe f

Entspricht dem bisherigen Absatz 7. Jedoch wird nunmehr die Beendigung der Trägerschaft zum Ende des Kalenderjahres wirksam, das der Antragstellung nachfolgt.

Die Frist ist erforderlich, um den Trägern den Aufbau der Strukturen für ein Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zu ermöglichen.

Zu Buchstabe g

Folgeänderung aufgrund Entfristung der Zulassungen nach § 6a SGB II.

Zu Nummer 5 (§ 6b)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung aufgrund der Neufassung von Vorschriften über die Aufgabenwahrnehmung im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung aufgrund zurückliegender Anpassungen in § 46 zur Erstattung des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Zu Nummer 6 (§ 6c)

Eine vergleichende Untersuchung wie im Rahmen der Experimentierklausel findet nicht mehr statt. Die Vorschrift ist daher gegenstandslos.

Zu Nummer 7 (§ 15)

Zu Buchstabe a

Die von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit der Agentur für Arbeit abzuschließende Eingliederungsvereinbarung kann grundsätzlich nur von ihr zu erbringende Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beinhalten. Das Einvernehmen des kommunalen Trägers ist hierfür nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Neben Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit kann die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abzuschließende Eingliederungsvereinbarung auch solche des kommunalen Trägers nach § 16a enthalten, sofern der kommunale Träger zustimmt. Das wird mit der Neufassung von Absatz 1 Satz 2 klargestellt.

Zu Nummer 8 (§ 18a)

Folgeänderung zur Änderung des § 44b SGB II.

Zu Nummer 9 (§§ 18b bis 18e)

Zu § 18b

Zu Absatz 1

Absatz 1 sichert durch die Einrichtung von Kooperationsausschüssen in Zukunft eine dauerhafte Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Tätigkeit des Kooperationsausschusses gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führen nach § 47 die Aufsicht über die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommune. Deshalb und zur Beachtung regionaler Besonderheiten ist eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die oberste Landesbehörde richten hierzu einen Ausschuss ein, in dem die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene abgestimmt wird. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Auf diese Weise soll insbesondere das Zusammenwirken der kommunalen Eingliederungsleistungen mit den Eingliederungsleistungen des Bundes verbessert werden. Die Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 48 bleiben unberührt, ebenso wie deren Konkretisierung in Zielvereinbarungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Zentren für Arbeit und Grundsicherung. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit und den Zentren für Arbeit und Grundsicherung abgestimmt.

Ziel der Abstimmung ist, dass die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern einerseits und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit andererseits sich gegenseitig ergänzen und zu einer wirkungsvollen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beitragen. Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung unterrichten lassen. Wichtige Aufgabe des Kooperationsausschusses ist zudem die Entscheidung bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e.

Außerdem berät der Ausschuss die Trägerversammlung bei der Bestellung des Geschäftsführers des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung, sofern sich die Träger nicht auf eine Person verständigen können (§ 6 Absatz 2 ZAG-Organisationsgesetz). Er gibt zudem eine Empfehlung ab, wenn ein Träger ihn wegen der Abberufung des Geschäftsführers angerufen hat (§ 6 Absatz 3 ZAG-Organisationsgesetz) und in Fällen des § 44b Absatz 3 Satz 4.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Besetzung des Ausschusses. Bundesministerium für Arbeit und Soziales und oberste Landesbehörde sind mit jeweils drei Mitgliedern im Ausschuss vertreten. Eine Vertretung ist zulässig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird sich durch mindestens zwei Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende vertreten lassen.

Zu Absatz 3

Die Mitglieder sollen sich auf einen Vorsitzenden verständigen; andernfalls wird der Vorsitzende von den Vertretern des Bundesministeriums oder den Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt, wobei die erste Bestimmung des Vorsitzenden durch das Bundesministerium erfolgt. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zu § 18c

Ein beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bildender Ausschuss gewährleistet ein Monitoring und einen Austausch über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Daneben beraten Bund und Länder Fragen der Aufsicht nach § 47, um eine wirksame Aufsichtsführung über die Zentren für Arbeit und Grundsicherung und die zugelassenen kommunalen Träger zu koordinieren. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesagentur für Arbeit können bei Zustimmung von Bund und Ländern zu einzelnen Beratungsgegenständen eingeladen werden. Außerdem erörtert der Bund-Länder-Ausschuss die Zielvereinbarungen nach § 48 Absatz 1, hat insoweit aber keine Entscheidungsbefugnis.

Zu § 18d

Die Regelung konkretisiert die gesetzliche Verpflichtung der Träger aus § 18. Danach sind die Träger bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen zur Zusammenarbeit mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes verpflichtet. Der örtliche Beirat hat die Aufgabe, die Trägerversammlung bei Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Maßnahmen zu beraten. Damit gewährleistet der Beirat über seine Mitglieder fachliche Unterstützung der Träger bei der Bestimmung der angemessenen und zweckmäßigen Eingliederungsmaßnahmen. Zugleich ist für die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Transparenz über das Gesamtspektrum der aktiven Leistungen des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung hergestellt.

Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, sind zur Vermeidung von Interessenkonflikten von der Mitgliedschaft im örtlichen Beirat ausgeschlossen. Im Übrigen stellt das Gesetz keine Voraussetzungen auf für die Besetzung des Beirats. Die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts (insbesondere die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Kammern und berufsständigen Organisationen) schlagen Mitglieder vor, über deren Bestellung die Trägerversammlung entscheidet. Auch die zugelassenen kommunalen Träger unterliegen der Verpflichtung aus § 18 und haben daher ebenfalls örtliche Beiräte zu bilden.

Zu § 18e

Zu Absatz 1

Um bei der Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Zielen der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Abbaus geschlechtsspezifischer Nachteile, der besonderen Frauenförderung und der Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 Nummer 3 und 4 SGB II, § 16 Absatz 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1 Absatz 2 Nummer 4 SGB III) besser als bisher gerecht zu werden, sind bei den Zentren für Arbeit und Grundsicherung Beauftragte für Chancengleichheit zu bestellen.

Zu Absatz 2

Eine zentrale Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, die Dienststelle dergestalt zu beraten und zu unterstützen, dass bei der Leistungserbringung durchgängig sowohl das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern als auch der gesetzliche Auftrag der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachtet und umgesetzt werden. Hierzu gehört vor allem die Förderung einer konsequenten Anwendung des Gender Mainstreaming-Ansatzes.

Zu Absatz 3

Die in Absatz 2 geregelte interne Beratungs- und Unterstützungsaufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit erfordert u.a., dass sie bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligt werden, damit Aspekte der Chancengleichheit bereits im Planungsstadium Berücksichtigung finden können. Ferner sind die Beauftragten in allen Fragen der fachlichen Aufgabenerledigung zu beteiligen, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf berühren. Zur Umsetzung ihrer Aufgaben wird den Beauftragten ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht eingeräumt.

Zu Absatz 4

Um der Zielsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der praktischen Umsetzung der Vorschriften des SGB II mehr Gewicht zu verleihen, sollen die Beauftragten für Chancengleichheit für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen Informations- und Beratungsleistungen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Frauenförderung und Vereinbarkeit von Beruf und Familie erbringen.

Damit auf dem örtlichen Arbeitsmarkt möglichst hohe Synergieeffekte bei der Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt erzielt werden, sollen die Beauftragten für Chancengleichheit in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung mit den Stellen im Zuständigkeitsbereich ihrer Dienststelle zusammenarbeiten die in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben tätig sind. Hierzu zählen insbesondere auch die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der örtlichen Agenturen für Arbeit.

Zu Absatz 5

Es dient der Stärkung der Umsetzung der gleichstellungspolitischen Zielsetzungen des SGB II, wenn die Beauftragten in den Gremien der kommunalen Selbstverwaltung für den ihnen übertragenen Aufgabenbereich selbst agieren dürfen.

Zu Absatz 6

Die Beauftragten sind mit denselben Aufgaben und entsprechenden Befugnissen auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern einzurichten.

Zu Nummer 10 (§ 31)

Mit der Neufassung der Vorschrift wird der Anforderung Rechnung getragen, dass für den Betroffenen klar erkennbar sein muss, welcher Träger für die im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung getroffene Entscheidung verantwortlich ist. Die Zuständigkeiten für die abweichende Erbringung von Leistungen trotz festgestellter Pflichtverletzung werden klar geregelt.

Dabei wird der grundsätzliche Sanktionsmechanismus - feststellender Verwaltungsakt und gesetzliche Minderung des Arbeitslosengeldes II um einen bestimmten Prozentsatz der maßgebenden Regelleistung - beibehalten. Da sich die Minderung je nach Personengruppe und Höhe des jeweiligen Minderungsbetrags sowohl auf die von der Agentur für Arbeit oder die vom kommunalen Träger zu erbringenden Leistungen auswirken kann, wird klarstellend in Anlehnung an die Regelung des § 19 Satz 3 und in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis die Reihenfolge der Anrechnung ausdrücklich geregelt.

Daneben werden die Sanktionsvorschriften weiter harmonisiert und Bedenken in der Rechtsprechung weitgehend Rechnung getragen.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Sanktionierung der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 15 Absatz 1 Satz 6 unverhältnismäßig. Die Träger haben die Möglichkeit, bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 zu erlassen, in dem die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 in einer Eingliederungsvereinbarung zu bestimmenden Rechte und Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verbindlich geregelt werden. Damit steht den Trägern das mildere Mittel zur Verfügung, um das Ziel verbindlicher Regelungen im Eingliederungsprozess zu erreichen. Mit der Streichung des entsprechenden Sanktionstatbestandes werden auch hierzu ergangene Entscheidungen der Rechtsprechung berücksichtigt. Gleichzeitig wird mit der Neuregelung des § 39 sichergestellt dass Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Streichung des § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass bei Verstoß gegen die im Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten.

Zu Doppelbuchstabe dd

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass bei Verstoß gegen die im Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten.

Die Anpassung der Paragraphenangabe zu den Leistungen zur Beschäftigungsförderung ist eine Folgeänderung zur redaktionellen Umgestaltung der Regelungen über Leistungen zur Beschäftigungsförderung in § 16e.

Zu Doppelbuchstabe ee

Folgeänderung zur redaktionellen Umgestaltung der Regelungen über Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in § 16d.

Zu Buchstabe b

Die Streichung führt zu einer Vereinheitlichung der in § 31 mehrfach genannten Voraussetzung, wonach lediglich eine vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen, nicht aber eine bestimmte Form der Belehrung für die Verhängung einer Sanktion erforderlich ist.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es wird deutlich gemacht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 wegfällt. Teilweise wurde in der Praxis und in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintritt, der befristete Zuschlag jedoch weiter gezahlt wird.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Ergänzung des Satzes 1 um einen Halbsatz regelt den Fall, dass die Sanktionszeiträume einer ersten und einer ersten wiederholten Pflichtverletzung sich zeitweise überschneiden. In solchen Fällen wurde zum Teil die Auffassung vertreten, die Leistung vermindere sich während des "Überschneidungszeitraums" um insgesamt 90 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Nunmehr wird festgelegt, dass die Minderung in solchen Fällen auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzt ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es wird deutlich gemacht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 wegfällt. Teilweise wurde in der Praxis und in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintritt, der befristete Zuschlag jedoch weiter gezahlt wird.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der Neufassung von Satz 3 werden die Sanktionsregelungen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen (Meldeversäumnis) der Träger praxisgerechter ausgestaltet. Nach dem bisherigen Wortlaut gestaltet sich die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen in der Praxis sehr schwierig. Denn Voraussetzung für die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen ist derzeit, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für das jeweils vorangegangene Meldeversäumnis bereits durch Sanktionsbescheid festgestellt worden ist. In der Praxis ist es allerdings sehr häufig der Fall, dass die Träger erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf eine Einladung nicht erschienen sind, kurz hintereinander - im Abstand von nur wenigen Tagen - ein zweites und ggf. drittes Mal einladen müssen, um den mit der Einladung verfolgten Zweck zu erreichen (z.B. Gespräch zur weiteren Eingliederung, Angebot einer Eingliederungsmaßnahme u. s. w.). In diesen Fällen ist es den Trägern regelmäßig nicht möglich jeweils sofort nach dem Meldeversäumnis den Sanktionsbescheid zu erlassen und erst danach die nächste Einladung zu veranlassen. In der Regel kann erst anlässlich des tatsächlichen Erscheinens des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Pflichtverletzungen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorangegangenen Meldeversäumnisse entschieden und der Sanktionsbescheid erlassen werden. Nach dem derzeitigen Wortlaut kann der Träger in diesen Fällen für die einzelnen Pflichtverletzungen - auch für die wiederholten - jeweils nur eine Sanktionierung der ersten Stufe vornehmen (Minderung um 10 Prozent). Die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beabsichtigte Verschärfung von Sanktionen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen läuft daher in der Praxis häufig ins Leere. Die Neufassung ermöglicht nunmehr die verschärfte Sanktionierung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen auch dann, wenn der Träger für die vorhergehenden Meldversäumnisse noch keine Bescheide erlassen konnte. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen durch vorherige Belehrungen die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt waren. Mit dem letzten Halbsatz des neu gefassten Satz 3 wird auch für Überschneidungszeiträume, in denen sowohl erste als auch wiederholte Nichtbefolgungen von Meldeaufforderungen sanktioniert werden, eine Höchstgrenze eingeführt (vgl. Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa, Dreifachbuchstabe bbb).

Zu Doppelbuchstabe dd Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass auch im Fall einander widersprechender Weisungen künftig nur ein Träger - die Agentur für Arbeit - für die Entscheidung über die abweichende Erbringung von Leistungen verantwortlich ist, wenn aufgrund der vorherigen Pflichtverletzungen eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 Prozent eingetreten ist. Entsprechend der bisherigen Regelung wird die Minderung auf 60 Prozent der maßgebenden Regelleistung begrenzt, indem die Feststellung der letzten Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II geführt hat, aufgehoben wird.

Voraussetzung bleibt, dass die Agentur für Arbeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Erklärung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, künftig seinen Pflichten nachzukommen, eine Begrenzung der Minderung für geboten hält.

Wurde die letzte Pflichtverletzung aufgrund eines Verstoßes gegen eine nur im Verhältnis zum kommunalen Träger bestehende Pflicht sanktioniert, so hat die Agentur für Arbeit ihren letzten Feststellungsbescheid ohne eigenes Prüfungsrecht aufzuheben, um die abweichende Erbringung der Leistungen beider Träger zu ermöglichen. Voraussetzung ist in diesen Fällen lediglich, dass der kommunale Träger mitteilt, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt hat.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Es wird deutlich gemacht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 wegfällt. Teilweise wurde in der Praxis und in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintrete, der befristete Zuschlag jedoch weiter zu zahlen sei.

Gleichzeitig wird mit der Neufassung von Satz 1 die bisherige Altersangabe von 15 Jahren gestrichen, weil sie entbehrlich ist. Erwerbsfähige Hilfebedürftige können nach der Definition des § 7 ausschließlich Personen sein, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Zu Doppelbuchstabe bb

Klarstellung, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 wegfällt. Teilweise wurde in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintrete, der befristete Zuschlag jedoch weiter zu zahlen sei.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der Neufassung von Satz 3 werden die Sanktionsregelungen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen (Meldeversäumnis) der Träger auch für Jugendliche praxisgerechter ausgestaltet. Mit dem letzten Halbsatz wird auch bei den Jugendlichen eine Höchstgrenze bei Überschneidungen von Sanktionszeiträumen wegen Nichtbefolgung von Einladungen eingeführt. Zur Begründung vergleiche die Ausführungen unter Buchstabe c Doppelbuchstabe cc.

Zu Doppelbuchstabe dd

Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird präzisiert, dass der kommunale Träger für die Entscheidung über die abweichende Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zuständig ist.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Vorschrift stellt klar, in welcher Reihenfolge die Minderung des Arbeitslosengeldes II um einen bestimmten Prozentsatz der maßgebenden Regelleistung eintritt: Der Minderungsbetrag wird zunächst von den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Agentur für Arbeit und ein darüber hinaus verbleibender Minderungsbetrag von den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen. Die Reihenfolge entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, die sich insoweit an der Reihenfolge der Einkommensanrechnung in § 19 Satz 3 orientierte.

Die gesetzliche Folge der festgestellten Pflichtverletzung - Minderung der jeweiligen Leistung um einen bestimmten Betrag ab Beginn des Folgemonats für die Dauer von drei Monaten - wird von jedem Träger eigenverantwortlich vollzogen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Im Übrigen wird klargestellt, dass die Agentur für Arbeit den Sanktionszeitraum nicht nur für die Regelleistung, sondern auch für einen gewährten Mehrbedarf oder einen Sonderbedarf verkürzen kann. Damit wird eine gesetzgeberische Unschärfe beseitigt.

Zu Buchstabe f

Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass der Verwaltungsakt, mit dem die Absenkung oder der Wegfall der Leistung festgestellt wird, ausschließlich von der Agentur für Arbeit erlassen wird. In Fällen, in denen erwerbsfähige Hilfebedürftige Pflichten verletzen, die ihnen im Verhältnis zum kommunalen Träger obliegen (z.B. kommunale Eingliederungsleistung; Meldeaufforderung des kommunalen Trägers), ist die Agentur für Arbeit zum Erlass des Bescheides verpflichtet, sobald der kommunale Träger ihr den Sachverhalt und das Ergebnis einer Anhörung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mitgeteilt hat.

Unterlässt der kommunale Träger eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit oder gibt er dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen keine Gelegenheit zur Stellungnahme, so ist diese weder zum Erlass des Verwaltungsaktes berechtigt noch verpflichtet. Andernfalls hat sie die festgestellte Pflichtverletzung des kommunalen Trägers mittels Verwaltungsakt festzustellen.

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige wendet sich daher im Rechtsbehelfsverfahren nur gegen den Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit. Sofern diese den Verwaltungsakt aufgrund einer Pflichtverletzung im Verhältnis zum kommunalen Träger erlassen hat, ist dieser im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren notwendig zu beteiligen.

Zu Nummer 11 (§ 32)

Folgeänderung zur Anfügung des neuen Absatzes 7 in § 31.

Zu Nummer 12 (§ 34)

§ 34 regelt Ersatzansprüche bei sozialwidrigem, aber rechtmäßigen Verhalten. Die Abgrenzung zu dem neu einzuführenden § 34a, der den Ersatz für rechtswidrig erbrachte Leistungen regeln wird, soll bereits in der Überschrift deutlich werden.

Zu Nummer 13 (§ 34a)

Durch die Einführung der Vorschrift wird die Lücke der Inanspruchnahme des Verursachers rechtswidrig gewährter Leistungen an einen Dritten geschlossen.

Rechtswidrig gewährte Leistungen können bislang nur im Rahmen der §§ 45 ff. des Zehnten Buches zurückgefordert werden;

Ansprüche bestehen hier aber nur gegen die jeweiligen Leistungsempfänger im Umfang der ihnen gewährten Leistungen. Mit Einführung des § 34a wird der Grundgedanke des § 104 des Zwölften Buches in das Zweite Buch aufgenommen, jedoch den besonderen Gegebenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst. Auch im Zweiten Buch soll derjenige zur Erstattung aller Leistungen in Anspruch genommen werden können, der zurechenbar eine unrechtmäßige Leistungsgewährung an Dritte verursacht hat. § 34 SGB II betrifft derzeit lediglich die Erstattung rechtmäßig gewährter Leistungen. Die Regelung des neuen § 34a trägt darüber hinaus dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. Dies führt auch zu einer Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen, da deren Realisierung gegenüber einem (volljährigen) gesetzlichen Vertreter regelmäßig aussichtsreicher ist als gegenüber minderjährigen Personen. Im Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann. Für die Person, die die rechtswidrige Leistungsgewährung an Dritte verursacht hat, sollen dieselben verfahrensrechtlichen Bedingungen gelten wie für die Person, die rechtswidrig begünstigt wurde und deren Leistung nach dem Zehnten Buch zurückgefordert wird.

Darüber hinaus soll der öffentlichrechtliche Ersatzanspruch auch dann eingreifen, wenn die Bewilligung gegenüber rechtswidrig begünstigten Personen nicht aufgehoben werden kann. zu Absatz 1

Ermöglicht wird die Inanspruchnahme des Verursachers rechtswidrig erbrachter Leistungen an Dritte, unabhängig davon, ob diese mit dem Verursacher in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben. zu Absatz 2

Die Regelung soll ein Auseinanderfallen der für den Ersatzanspruch gegen den Verursacher und den Aufhebungsbescheid gegen den Leistungsempfänger zuständigen Behörde insbesondere bei einem zwischenzeitlich eintretenden Zuständigkeitswechsel verhindern. zu Absatz 3

Der Ersatzanspruch gegen den Verursacher und der Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger nach § 50 des Zehnten Buches sollen gleichen Verjährungsfristen unterliegen. Es soll der Gleichklang mit dem Erstattungsanspruch nach § 50 des Zehnten Buches hergestellt werden. Sofern ein Bewilligungsbescheid nach § 45 des Zehnten Buches nicht aufgehoben werden kann, verjährt die Durchsetzung des Ersatzanspruchs in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die in Absatz 2 bezeichnete Stelle Kenntnis von der rechtswidrigen Leistungsgewährung erlangte. Insoweit wird die Haftung des Verursachers für die rechtswidrige Leistungsgewährung erweitert. Sie ist nicht mehr vom Vorliegen eines Aufhebungsbescheides nach §§ 45 ff. des Zehnten Buches abhängig. zu Absatz 4 Absatz 4 stellt klar, dass die Ansprüche nicht mit dem Tod des Ersatzpflichtigen erlöschen sondern als Forderung in seinen Nachlass übergehen. Dabei ist die Ersatzforderung zum Schutz des Erben auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. Der Anspruch gegen den Erben erlischt drei Jahre nach Tod des Ersatzpflichtigen. Der Erbe muss somit keine Einrede der Verjährung erheben. zu Absatz 5

Soweit mehrere Personen nach Absatz 1 ersatzpflichtig sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Der Erstattungsanspruch nach § 50 des Zehnten Buches gegen die eigentlich rechtswidrig begünstigte Person bleibt hiervon unberührt, so dass für die Erstattung an den Träger einerseits durch § 50 des Zehnten Buches und andererseits nach dieser Regelung ein geschlossenes Haftungssystem entsteht, in dem beide Erstattungsverpflichtungen kumulativ bestehen.

Zu Nummer 14 (§ 34b)

Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 34a.

Zu Nummer 15 (§ 40)

Der neu eingefügte Absatz 4 stellt sicher, dass für die Verwaltungsvollstreckung zugunsten des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und im Übrigen die Vollstreckungsvorschriften des § 66 des Zehnten Buches zur Anwendung gelangen.

Zu 16 (§ 43)

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird klargestellt und auf Fallkonstellationen erweitert in denen kein schutzwürdiges Interesse des Leistungsbeziehers besteht. Die Verwaltung soll die Möglichkeit haben, Rückforderungsansprüche gegen den Leistungsbezieher und Ansprüche gegen den Verursacher zu Unrecht erbrachter Leistungen zeitnah und effektiv durchzusetzen. Der bisherige Aufrechnungshöchstbetrag wird differenziert nach der Ursache der Aufrechnung durch eine Zwei-Stufen-Regelung ersetzt zugleich bleibt die monatliche Aufrechnung auf höchstens 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung begrenzt. Zudem wird die Verteilung der Aufrechnungsbeträge im Innenverhältnis für den Fall geregelt, dass beiden Trägern gleichrangige zur Aufrechnung geeignete Ansprüche zustehen.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Aufrechnung mit Forderungen der Träger aus Erstattungsansprüchen, die auf der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte oder einer Änderung der Verhältnisse beruhen, zulässig ist. Das gleiche gilt für Forderungen aus Ersatzansprüchen nach §§ 34, 34a neue Fassung und Bußgeldbescheiden nach § 63. Die Vorschriften über die Verrechnung bleiben unberührt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, dass der Aufrechnungsbetrag in der Regel 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung beträgt, sofern die Aufhebungsentscheidung auf § 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1,2 des Zehnten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches beruht. Für alle anderen Fälle gilt regelmäßig ein Aufrechnungsbetrag in Höhe von 15 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. In atypischen Einzelfällen kann der Träger mit einem geringeren Betrag aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Geldleistungen ist monatlich höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert zulässig. Gegen den Anspruch auf befristeten Zuschlag kann weiterhin in voller Höhe aufgerechnet werden.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird das Verhältnis zur Aufrechnungsvorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 3 geregelt: Der Vorrang des § 43 bewirkt, dass eine Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 für die Dauer der Aufrechnungslage auszusetzen ist. Das gilt auch dann, wenn der monatliche Aufrechnungshöchstbetrag nicht ausgeschöpft wird.

Zu Absatz 4

Mit Absatz 4 wird nunmehr klargestellt, dass die Aufrechnung ab erstmaligem Bestehen einer Aufrechnungslage - Bestandskraft des Erstattungs- oder Ersatzanspruchs bzw.

Bußgeldbescheids - längstens bis zum Ablauf von drei Jahren erklärt und vollzogen werden kann.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 wird das Innenverhältnis der beiden Träger zueinander geregelt: Erbringen sowohl Agentur für Arbeit als auch der kommunale Träger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und sind beide Inhaber von zur Aufrechnung geeigneten Ansprüchen, so ist im Verhältnis der Träger zueinander der ältere Anspruch zur Aufrechnung zu stellen. Bei gleich alten Ansprüchen sind beide im Verhältnis der Gesamtansprüche der Träger zu einander zur Aufrechnung zu stellen. Ein Verstoß im Innenverhältnis berührt die im übrigen wirksame Aufrechnung im Außenverhältnis nicht.

Zu § 17 (§ 43a)

Mit der Vorschrift wird das Innenverhältnis der beiden Träger geregelt.

Wird mit einer Entscheidung zugleich die Erstattung oder der Ersatz von Leistungen beider Träger gefordert, reicht die Zahlung des Schuldners aber insgesamt nicht zur Tilgung aus, so erfolgt eine Tilgung nach dem Verhältnis der Gesamtansprüche der Träger zueinander. Die Tilgungsbestimmung verhindert, dass eine Teilzahlung des Schuldners vorrangig auf die Forderung eines Trägers angerechnet wird.

Entscheidungen im Sinne der Regelung können die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Ansprüchen aus übergegangenem Recht nach §§ 33 bis 35 dieses Buches oder die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches sein. Weiteres Beispiel ist der Erstattungsbescheid nach § 50 des Zehnten Buches, mit dem die Erstattung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und von Leistungen des kommunalen Trägers gefordert wird.

Zu Nummer 18 (§ 44a)

Zu Absatz 1

Wie bisher ist die Agentur für Arbeit zuständig für die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit. Die gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wirkende Entscheidung trifft das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung, das die Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnimmt (§ 44b Absatz 1). Künftig soll in Konfliktfällen die Letztverantwortung für die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit eindeutig zugewiesen sein.

Widerspricht einer der genannten anderen Träger der Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit, ist diese nach Absatz 1 verpflichtet, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Die Agentur für Arbeit ist an die Feststellungen des Medizinischen Dienstes gebunden. Die Einbeziehung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in die Prüfung der Erwerbsfähigkeit erfolgt bisher im Einigungsstellenverfahren, in dem die gemeinsame Einigungsstelle in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst als Sachverständigen hinzuziehen kann.

Für die Vereinbarung über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung gilt § 56 Absatz 2 entsprechend.

Zu Absatz 2

Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass Erwerbsfähigkeit nicht besteht, regelt Absatz 2 die Abwicklung von Erstattungsansprüchen.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die Agentur für Arbeit in Konfliktfällen letztverantwortlich nicht nur über Bestehen und Umfang der Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern auch über deren Leistungsberechtigung (§ 7) entscheidet.

Der Lebensunterhalt Hilfebedürftiger kann nur gesichert werden, wenn sich die Leistungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einem einheitlichen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ergänzen. Da sowohl die vom kommunalen Träger als auch von der Agentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen von der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens abhängen, muss eine mehrfache Anrechnung bei den unterschiedlichen Leistungen ausgeschlossen sein.

In Fällen einander widersprechender Weisungen stellt die Agentur für Arbeit insbesondere wegen der in § 19 Satz 3 angeordneten Reihenfolge der Berücksichtigung vorhandenen Einkommens und Vermögens den Umfang der Hilfebedürftigkeit jeder leistungsberechtigten Person der Haushaltsgemeinschaft fest. Da der Umfang der Hilfebedürftigkeit jedes Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft einerseits von dessen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft und andererseits von den in § 7 geregelten Leistungsausschlüssen abhängt, ist die Agentur für Arbeit auch zur Feststellung der Leistungsberechtigung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft verpflichtet.

Die Feststellungen hat die Agentur für Arbeit auch dann zu treffen, wenn sie selbst aufgrund zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen hat. Ihrer Entscheidung über den Umfang der Hilfebedürftigkeit und der von ihr zu gewährenden Leistungen hat sie die Feststellung des kommunalen Trägers zur Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 ist spiegelbildlich zu den Regelungen in Absatz 3, der kommunale Träger zur (verwaltungsinternen) Feststellung der von ihm zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Bei allen Entscheidungen hat er die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 3 ohne eigenes Prüfungsrecht zu übernehmen und seinen Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde zu legen.

In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 331 des Dritten Buches zur vorläufigen Zahlungseinstellung vorliegen und der kommunale Träger dies der Agentur für Arbeit vor der Zahlungseinstellung mitteilt, ist er abweichend von den Feststellung der Agentur für Arbeit zum Umfang der Hilfebedürftigkeit berechtigt, seine Leistungen vorläufig einzustellen. Die Entscheidung setzt aber voraus, dass der kommunale Träger auch ohne Entscheidung der Agentur für Arbeit erkennen kann - etwa in Fällen, in denen die Agentur für Arbeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt -, dass der Anspruch auf die von ihm gewährten Leistungen vollständig wegfällt.

Zu Absatz 5

Die kommunalen Träger sind an die Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Leistungsberechtigung und zum Umfang der Hilfebedürftigkeit gebunden. Damit steht aufgrund der Feststellung der Agentur für Arbeit bereits fest, dass den hilfebedürftigen Personen grundsätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind. Die kommunalen Träger müssen daher die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Feststellung überprüfen zu können. Zudem ist sicherzustellen, dass den Hilfebedürftigen bis zum Abschluss der Überprüfung aufeinander abgestimmte Leistungen gewährt werden. Bezweifelt der kommunale Träger die Feststellungen der Agentur für Arbeit über die Leistungsberechtigung der im Haushalt lebenden Personen oder den Umfang der Hilfebedürftigkeit, kann er innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Dies gilt nur, wenn seine abweichende Auffassung zu einer Verringerung der von ihm zu tragenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen würde. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der kommunale Träger von der (verwaltungsinternen) Feststellung der Agentur für Arbeit oder dem Bewilligungsbescheid, der die maßgeblichen Festsetzungen trifft Kenntnis erlangt. Die Agentur für Arbeit hat die abweichende Rechtsauffassung des kommunalen Trägers innerhalb von zwei Wochen zu überprüfen und ihm das Ergebnis mitzuteilen. Ändert sie die Feststellungen entsprechend dem Widerspruch des kommunalen Trägers in der für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Entscheidung, kann der kommunale Träger ab diesem Zeitpunkt die von ihm zu gewährenden Leistungen entsprechend der dann maßgeblichen Feststellung der Agentur für Arbeit neu festsetzen.

Andernfalls hat der kommunale Träger, der durch die Festsetzung der Agentur für Arbeit beschwert ist, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Die Bindung an die Feststellung der Agentur für Arbeit endet ebenfalls mit einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit in einem Rechtsbehelfsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung, die der Hilfebedürftige selbst oder der kommunale Träger herbeiführt.

Zu Nummer 19 (§ 44b)

Zu Absatz 1

Durch die Neufassung des § 44b wird die bisherige Zusammenarbeit der Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommune in den Arbeitsgemeinschaften weiterentwickelt.

Die Grundstruktur der Zusammenarbeit wird beibehalten, es bleibt bei der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung. Die Träger sind verpflichtet, zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zentren für Arbeit und Grundsicherung, die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet werden, zusammenzuarbeiten (vgl. § 1 ZAG-Organisationsgesetz).

Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung ist ausgeschlossen.

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger erfolgt durch die Zentren für Arbeit und Grundsicherung. Dadurch wird das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung selbst nicht zum Träger.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden durch das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung für die Träger erbracht. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Aufgaben nach diesem Buch. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sollen sich nur an eine staatliche Stelle wenden müssen, um dort sämtliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten bzw. vermittelt zu bekommen. Auch über die Erbringung bzw. den Zugang zu den im Verantwortungsbereich des kommunalen Trägers liegenden sozialintegrativen Leistungen nach § 16a für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Einzelfall wird im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung entschieden. Es bleibt der Organisationshoheit der Kommune überlassen, auf welchem Wege sie dies sicherstellt (beispielsweise, indem der kommunale Träger dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung Budgets für den der Leistungen einräumt oder Kontingente zur Besetzung zur Verfügung stellt).

Der kommunale Träger hat sicherzustellen, dass für erwerbsfähige Hilfebedürftige ausreichende Angebote zur Verfügung stehen und ihnen Leistungen nach § 16a vorrangig erbracht werden. Der zuständige kommunale Träger soll die Agentur für Arbeit bei der Planung der Kapazitäten beteiligen. Grundlage dafür ist, dass die hierzu erforderlichen Daten nach § 51b durch die kommunalen Träger an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.

Zu Absatz 2

Wie schon die Arbeitsgemeinschaft, hat auch das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung die Befugnis, im eigenen Namen Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Um die Leistungsgewährung aus einer Hand zu gewährleisten, erlässt das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung einheitliche Leistungsbescheide. Die übrigen Handlungsformen der Verwaltung nach dem Zehnten Buch sind daneben möglich.

Zu Absatz 3

Absatz 3 garantiert, dass jeder Träger innerhalb des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung seine Trägerverantwortung auch umsetzen kann. In Fragen, die die Leistungserbringung in seinem Zuständigkeitsbereich betreffen, kann der zuständige Träger seine Auffassung im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung durchsetzen, in dem er dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung eine entsprechende Weisung erteilt und es an seine Auffassung bindet. Das Recht haben die Träger nicht, soweit eine Frage der Trägerversammlung nach § 44c zugewiesen ist. Die Trägerversammlung entscheidet danach über organisatorische, haushalterische und personalwirtschaftliche Fragen - diese betreffen grundsätzlich beide Träger. Außerdem stimmt sie das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommune sind dabei deren Zielvorgaben zu beachten. Die Trägerversammlung entscheidet zudem in personalvertretungsrechtlichen Fragen. Bevor die Träger eine Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten erlassen, hat der zuständige Kooperationsausschuss nach § 18b Gelegenheit binnen einer Frist von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abzugeben. Dies hat zum Ziel, den Interessen beider Träger so weit wie möglich Rechnung zu tragen, ohne die Verantwortung der Träger für ihren Aufgabenbereich einzuschränken. Soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten von bundesweiter Bedeutung handelt, ist davon auszugehen, dass sich auch der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c Absatz 1 mit der Frage befasst. Es gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (siehe auch Begründung zu § 18b Absatz 1).

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung einzelne seiner Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen kann, wenn dies zweckmäßig ist.

Die Praxis hat gezeigt, dass bestimmte Aufgaben (z.B. Ausbildungsstellenvermittlung, Forderungseinzug, Ärztlicher Dienst, Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, Betreuung von Wohnungslosen) zweckmäßigerweise nicht von den Arbeitsgemeinschaften selbst erfüllt wurden, sondern ihre Übertragung auf die Bundesagentur für Arbeit bzw. der Kommune sinnvoll war. Dem soll mit der Neuregelung Rechnung getragen und dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung die Möglichkeit eröffnet werden, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf beide Träger zu übertragen. Hierüber soll nach § 44c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die Trägerversammlung entscheiden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Verpflichtung für die Bundesagentur für Arbeit, in Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Zentren für Arbeit und Grundsicherung Dienstleistungen anzubieten; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Rahmen der Fachaufsicht Einfluss nehmen. Nach § 14 Abs. 3 des ZAG-Organisationsgesetzes soll der Personalbedarf der Zentren für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben 15 Prozent des gesamten Personalbestandes nicht übersteigen.

Um dies zu erreichen, können die Zentren - wie bisher die Arbeitsgemeinschaften - gegen Kostenerstattung Dienstleistungen durch die Träger wahrnehmen lassen. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie z.B. Personaldienstleistungen, Vergabeverfahren, den Forderungseinzug oder die Bereitstellung einer Redaktionsumgebung und Betrieb für eine Internetpräsenz.

Zu Absatz 6

Absatz 6 präzisiert die in § 50 enthaltene Verpflichtung zur Übermittlung von Sozialdaten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Erforderlich ist daher die Mitteilung aller Änderungen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit, Leistungsberechtigung oder Hilfebedürftigkeit auswirken können. Dazu zählen insbesondere Änderungen, die die maßgebende Regelleistung, das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, die Höhe der anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs betreffen.

Sie erweitert die nach § 44b Absatz 4 im geltenden Recht bestehende Regelung zur Übermittlung von Tatsachen um die Verpflichtung zur Übermittlung von Feststellungen.

Damit wird die Übermittlung insbesondere des Vorliegens und der Höhe von Leistungsansprüchen, die für die Feststellung von Leistungsansprüchen durch den anderen Träger erforderlich ist, aufgenommen.

Die Regelung ist unmittelbare Folge der klaren Trennung der Trägerzuständigkeiten zugunsten der Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung einerseits und aus der unvermeidbaren wechselseitigen Abhängigkeit der Leistungsbestandteile nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 andererseits. Die materiellen Standards für die Erfüllung der bestehenden Aufgaben werden dadurch nicht erhöht, da sie bereits aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgen und die Leistungen schon nach bisheriger Rechtslage in den Arbeitsgemeinschaften abzustimmen waren.

Zu Nummer 20 (§§ 44c bis 44e)

Zu § 44c Zu Absatz 1

Die Trägerversammlung ist für die Entscheidung in organisatorischen, haushalterischen und personalwirtschaftlichen Fragen zuständig. Mit dem Aufgabenkatalog wird die Zuständigkeit der Trägerversammlung abschließend von den Bereichen abgegrenzt, die in der alleinigen Verantwortung der Träger liegen und in denen diesen ein Weisungsrecht nach § 44b Absatz 3 zukommt.

Nach Nummer 1 entscheidet die Trägerversammlung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und schließt mit diesem einen Anstellungsvertrag.

Nummer 2 benennt die Zuständigkeit der Trägerversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ZAG-Organisationsgesetz.

Von Nummer 3 erfasst sind Entscheidungen über die Öffnungszeiten, die telefonische Erreichbarkeit, den Umgang mit Kundenreaktionen, die Ausgestaltung interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme, sowie die innere Organisation der Einrichtung.

Nach Nummer 4 entscheidet die Trägerversammlung darüber, ob einzelne Aufgaben des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung an Dritte oder an die Träger übertragen werden.

Die inhaltliche Kontrolle und Steuerung der Ausführung der übertragenen Aufgaben ist nicht Aufgabe der Trägerversammlung.

Unter Nummer 5 fallen die Erstellung einer Hausordnung, Rauch- und Alkoholverbote, Nutzung der Telefonanlage für Privatgespräche und des Internet-Zugangs, Regelungen zum Datenschutz, Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen oder Anwesenheitskontrollen.

Nummer 6 erfasst die Ausgestaltung der räumlichen und technischen Bedingungen, unter denen die konkreten Arbeitsaufgaben zu erfüllen sind.

Nach Nummer 7 entscheidet die Trägerversammlung über Fortbildungsmaßnahmen und die Personalplanung.

Soweit für die in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung tätigen Beschäftigten der kommunalen Träger oder der Bundesagentur für Arbeit keine einheitlichen Dienstposten- oder tariflichen Stellenbewertungen bestehen, hat die Trägerversammlung nach Nummer 8 die vom Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zu erledigenden Tätigkeiten in Dienstposten zusammen zu fassen und diese besoldungs- und entgeltrechtlich zuzuordnen. Die Bewertungen müssen die Vorgaben aus dem jeweiligen Haushaltsplan einhalten.

Nach Nummer 9 entscheidet die Trägerversammlung über eine Standortveränderung des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung.

Zu Absatz 2

In den Zentren für Arbeit und Grundsicherung werden eigene Personalvertretungen eingerichtet (§ 11 ZAG-Organisationsgesetz). Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet Anwendung. Für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung werden keine Mittel- und Oberbehörden eingerichtet. Der Trägerversammlung werden deshalb die im Bundespersonalvertretungsgesetz in Streitfragen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat vorgesehenen Befugnisse der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde übertragen. Da die Trägerversammlung ein Gremium der beiden aufsichtführenden obersten Behörden ist, ist es sinnvoll die vom Bundespersonalvertretungsgesetz der übergeordneten oder obersten Dienststelle zugewiesenen Aufgaben zu übertragen.

Zu Absatz 3

In der Trägerversammlung wird unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgestimmt. Durch die Zusammenarbeit bei der Erstellung des lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine gemeinsame inhaltliche und programmatische Planung von Eingliederungsleistungen möglich. Im lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Maßnahmen umgesetzt, die auf die örtlichen Besonderheiten zugeschnitten sind. Dies setzt eine sorgfältige Analyse des lokalen Arbeitsmarktes und der lokalen Zielgruppen voraus. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll eine programmatische und inhaltliche Verbindung von Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit und kommunalen Eingliederungsleistungen sowie die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit herstellen. Ein Maßnahmenkatalog unter Einbeziehung von Eingliederungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie kommunaler Leistungen kann erstellt werden. Insbesondere kann festgelegt werden, welche Schwerpunkte beim Einsatz von Eingliederungsleistungen gesetzt werden oder welche Zielgruppen (z.B. Alleinerziehende, Personen mit Migrationshintergrund, Ältere) besonders gefördert werden sollen. Bei unterjährigen Änderungen der Zielvorgaben durch die Träger ist das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend anzupassen.

Zu § 44d

Der Geschäftsführer leitet das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung und führt die laufenden Geschäfte, soweit nicht die Trägerversammlung zuständig ist. Er vertritt das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung rechtlich nach außen. Die Geschäfte führt er im Rahmen seiner Aufgaben eigenverantwortlich. Insbesondere ist seine Geschäftsführung nicht davon abhängig, ob er zuvor eine Weisung von den Trägern in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich erhalten hat. Im laufenden Geschäft sollen Weisungen der Träger auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung hat er die von ihr beschlossenen rechtmäßigen Maßnahmen auszuführen. Ferner hat er die Weisungen der Träger umzusetzen, die diese nach § 44b Absatz 3 für ihren jeweiligen Aufgabenbereich an das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung richten können.

Zu § 44e

Künftig sind die Zuständigkeiten der Träger sowie der Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung klar gesetzlich definiert, wodurch Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden. Nach dieser gesetzlichen Zuweisung richtet sich, ob im Einzelfall ein Träger nach § 44b Absatz 3 oder die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 1 für eine Maßnahme zuständig ist.

Zu Absatz 1

Sofern über die Zuständigkeit unterschiedliche Auffassungen bestehen, können nach Absatz 1 sowohl die Träger, die Trägerversammlung als auch der Geschäftsführer beim Kooperationsausschuss eine Entscheidung dazu herbeiführen. Beanspruchen in einer Frage beide Träger oder die Trägerversammlung die Weisungszuständigkeit, kann der Kooperationsausschuss angerufen werden. Dem Geschäftsführer steht diese Befugnis zu, wenn sich Weisungen widersprechen und die Träger nicht abhelfen.

In dem Verfahren klärt der Kooperationsausschuss im Einzelfall die sich aus §§ 44b Absatz 3, 44c Absatz 1 ergebene Zuständigkeit eines Trägers oder der Trägerversammlung. Der Kooperationsausschuss trifft keine sachlichinhaltliche Entscheidung und überprüft auch nicht die Richtigkeit der in Rede stehenden Entscheidung bzw. Weisung. Für die vorgelegte Sachmaterie ist in Anwendung der Zuständigkeitsregelungen nur ein Weisungsberechtigter zuständig; diese Zuordnung wird durch die Entscheidung des Kooperationsausschusses für die Beteiligten geklärt. Für die Sachentscheidung bleibt stets der zuständige Träger oder die Trägerversammlung allein verantwortlich.

Zu Absatz 2

Der aus Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales besetzte Ausschuss entscheidet über die Meinungsverschiedenheit nach Absatz 2 in einem förmlichen Verfahren durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die Entscheidung des Kooperationsausschusses die Träger und damit auch die Trägerversammlung bindet. Satz 2 verdeutlicht, dass das förmliche Verfahren vor dem Kooperationsausschuss anderweitigen Rechtsschutz nicht ausschließt.

Zu Nummer 21 (§ 45)

Die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit erfolgt künftig ohne die Einigungsstellen (siehe § 44a neu). Die Vorschrift kann daher gestrichen werden.

Zu Nummer 22 (§ 46)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Änderung des § 44b.

Zu Buchstabe b

Zielgruppe der durch das 2. SGB-II-ÄndG mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 eingefügten Regelung zur Mittelverteilung für Leistungen zur Beschäftigungsförderung sind erwerbsfähige Bezieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zwischenzeitlich hat sich jedoch herausgestellt, dass die Zahl dieser Personen -insbesondere aufgrund der direkten Abhängigkeit vom Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente - nur bedingt als Verteilungsmaßstab für die Mittel für Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II geeignet ist. Die Neufassung der Regelung hebt die unverändert hohe arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Instrumentes hervor, ermöglicht jedoch eine größere Flexibilität bei der Festlegung der Maßstäbe mit dem Ziel einer adäquaten Verteilung der Mittel für Leistungen zur Beschäftigungsförderung.

Zu Buchstabe c

Der bisherige Absatz 3 zur Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln für die Durchführung des SGB II war zu streichen, da die Regelung seit Einführung keine praktische Anwendung gefunden hat. Zudem gehören die SGB-II-Mittel haushaltsrechtlich zu denjenigen Ausgaben, die ohnehin unter die allgemeine Übertragbarkeitsregelung des § 19 Absatz 1 Satz 2 BHO fallen. Für die Grundsicherungsstellen ergeben sich durch den Wegfall der Regelung keine Änderungen.

Alle an der Trägerschaft Beteiligten müssen die Zentren für Arbeit und Grundsicherung mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausstatten, damit die gemeinsame Aufgabe, die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren und die Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren wahrgenommen werden kann.

Die Neuregelung im neuen Satz 1 dient der Klarstellung und Festlegung der bisherigen Praxis zur Finanzierung der Verwaltungskosten. Bund und Kommunen tragen jeweils die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von ihnen erbracht werden. Ein konkreter Nachweis über die Höhe der kommunalen Verwaltungskosten im Zentrum für Arbeit und Grundsicherung anhand von prüffähigen Belegen oder repräsentativen Organisationsuntersuchungen ist äußerst aufwändig und kann nicht flächendeckend umgesetzt werden. In Zukunft wird die von der Kommunalträgerverwaltungs-Abrechnungsvorschrift vom 1. Mai 2008 in der Praxis bereits mehrheitlich eingesetzte Pauschale des kommunalen Finanzierungsanteils in Höhe von 12,6 vom Hundert der Gesamtverwaltungskosten gesetzlich festgelegt. Die gesetzliche Festschreibung schafft damit Transparenz, Verständlichkeit und einen großen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung bei der Aufteilung der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben.

Die von der Bundesregierung festgesetzte Pauschale hat nicht den Zweck, jeden Einzelfall genau abzubilden. Jedoch geht die Bundesregierung davon aus, dass der Wert von 12,6 vom Hundert den kommunalen Finanzierungsanteil angemessen wiedergibt. Mit Berichtsstand vom 30. Juni 2008 haben 384 (darunter 324 Arbeitsgemeinschaften und 60 zugelassene kommunale Träger) der insgesamt 415 Träger der Grundsicherung die Pauschale, die bislang ein Angebot zur Verwaltungsvereinfachung war, akzeptiert.

Lediglich 31 Träger (darunter 22 Arbeitsgemeinschaften und 9 zugelassene kommunale

Träger) entrichten einen kommunalen Finanzierungsanteil der unter der Pauschale liegt - zum Teil wurde dies mit Organisationsuntersuchungen belegt, zum anderen ist dies auf nicht kurzfristig anzupassende Verträge zurückzuführen. Die Bundesregierung geht deshalb davon aus, dass der kommunale Finanzierungsanteil nur in Einzelfällen 12,6 vom Hundert unterschreitet und sich ein Großteil der Kommunen durch Inanspruchnahme der Pauschale gegenüber einem konkreten Nachweis finanziell deutlich besserstellt.

Die Verordnungsermächtigung in Absatz 3 Satz 2 schafft eine Grundlage für die Festlegung einheitlicher Maßstäbe bei der Umsetzung der Pauschalregelung nach Satz 1 und bei der Abrechnung kommunaler Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sofern durch den kommunalen Träger Bundesleistungen erbracht werden.

Zu Nummer 23 (§ 47)

Zu Absatz 1

Soweit die Bundesagentur Trägerin der Leistungen ist und ihr ein Weisungsrecht gegenüber dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung nach § 44b Absatz 3 Satz 2 zusteht führt die Rechts- und Fachaufsicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht bezieht sich auf alle Aufgaben, die die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin durch das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung wahrnehmen lässt.

Die Ausübung der Aufsicht ist nicht davon abhängig, dass die Bundesagentur für Arbeit von ihrem Weisungsrecht gegenüber dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung Gebrauch gemacht hat. Die weiteren hierzu getroffenen Regelungen entsprechen § 47 Absatz 1 Sätze 1 und 2 im geltenden Recht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die zuständige Landesbehörde die Aufsicht über den kommunalen Träger führt, soweit diesem ein Weisungsrecht gegenüber dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung nach § 44b Absatz 3 Satz 2 zusteht. Die Aufsicht bezieht sich auf alle Aufgaben, die die Kommune als Leistungsträgerin durch das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung wahrnehmen lässt. Die Ausübung der Aufsicht ist nicht davon abhängig dass die Kommune von ihrem Weisungsrecht gegenüber dem Zentrum für Arbeit und Grundsicherung Gebrauch gemacht hat. Zuständigkeit sowie Art und Umfang der Aufsicht regelt das Landesrecht.

Zu Absatz 3

Der neu gefasste Absatz 3 regelt die Rechtsaufsicht über die Zentren für Arbeit und Grundsicherung. Die Aufsicht ist beschränkt auf den Bereich, für den die Trägerversammlung zuständig ist. Bei Maßnahmen der Rechtsaufsicht hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den zuständigen Kooperationsausschuss zu unterrichten. Die Aufsicht steht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Tragung der Verwaltungskosten des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung dem Bund zu. Diese Aufsicht tritt neben die Aufsicht über die Träger nach Absätzen 1 und 2, wobei jede Aufsicht beim Zentrum für Arbeit und Grundsicherung an eine gesetzliche Aufgaben- bzw.

Verantwortungszuweisung anknüpft. Die Aufsicht über die Träger greift in den durch das Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichen; dort steht den Trägern ein Weisungsrecht zu.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 47 Absatz 1 Satz 3 SGB II im geltenden Recht.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt entsprechend der bisherigen Regelung in § 47 Absatz 2, dass die Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden können. Als Bundesbehörde im Sinne dieser Vorschrift kommt jedoch nicht die Bundesagentur für Arbeit in Betracht, da sie sich nicht selbst beaufsichtigen kann.

Zu Absatz 6

Absatz 6 ermöglicht es den aufsichtführenden Stellen, die Aufgabenwahrnehmung in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung vor Ort zu prüfen, um eine wirkungsvolle Kontrolle sicherzustellen.

Zu Nummer 24 (§ 49)

Folgeänderung zur Änderung des § 44b.

Zu Nummer 25 (§ 50)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Änderung des § 44b.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass die Zentren für Arbeit und Grundsicherung die inhaltliche Verantwortung für die durch Sie vorgenommene Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten bzw. Sozialdaten tragen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt sicher, dass die Zentren für Arbeit und Grundsicherung im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den Virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur für Arbeit einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Online-Jobbörse. Außerdem stellt die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung zur Erfüllung seiner Aufgaben. Für das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung besteht keine Möglichkeit, eigene Entscheidungen zum Einsatz von IT-Verfahren zu treffen. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung des Zentrums für Arbeit und Grundsicherung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts des Bundes. Dies betrifft vor allem das Zweite Kapitel des Zehnten Buches, sofern keine speziellen Regelungen für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung im Zweiten Buch bestehen. Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zentren für Arbeit und Grundsicherung wird die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit begründet. Dies ist die Folge aus deren Zuordnung zur Bundesaufsicht (§ 47 Absatz 3 neu)

Zu Nummer 26 (§ 51b)

Zu Buchstabe a

Kinder, die ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken und keine Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Im Sinne einer umfassenden statistischen Abbildung von Lebenslagen und der Betroffenheit von Hilfebedürftigkeit von Familien ist es erforderlich, Kenntnis über die soziale Situation aller Familienmitglieder zu erlangen. Die Grundsicherungsstatistik wird durch die gesetzliche Änderung ausweisen können ob einzelne Kinder - mit und ohne Leistungsanspruch - in Familiengemeinschaft mit Hilfebedürftigen zusammenleben. Dadurch wird die Qualität der Grundsicherungsstatistik verbessert.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 6.

Zu Nummer 27 (§ 55)

Die Wirkungsforschung zur Experimentierklausel der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat gezeigt, dass die örtliche Aufgabenwahrnehmung und die organisatorische und strategische Ausgestaltung des Aktivierungsprozesses in seiner Gesamtheit einen erheblichen Einfluss auf die erzielten Ergebnisse haben. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird auch künftig im Rahmen unterschiedlicher Strukturen und Strategien in der örtlichen Aufgabenwahrnehmung umgesetzt. Die Arbeitsgemeinschaften sowie zukünftig die Zentren für Arbeit und Grundsicherung und die zugelassenen kommunalen Träger sind dabei mehr als Dienstleister am Arbeitsmarkt. Sie haben für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen den Lebensunterhalt zu sichern und einen Personenkreis in Erwerbstätigkeit zu integrieren sowie seine soziale Teilhabe zu sichern, der zum Teil zumindest kurzfristig nur in geringem Maße in Erwerbsarbeit zu den bestehenden Marktkonditionen vermittelbar ist.

Deshalb ist es im Sinne einer möglichst erfolgreichen und andauernden Überwindung der Hilfebedürftigkeit zweckmäßig, auch die organisatorische Umsetzung sowie die unterschiedlichen institutionellen Rahmenbedingungen dieses Prozesses zwischen den Trägern der Grundsicherung zu untersuchen und zu vergleichen. Um etwaige Unterschiede im Aktivierungserfolg erklären zu können, muss der Aktivierungsprozess in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung sowie den zugelassenen kommunalen Trägern nach einem übergreifenden Konzept evaluiert werden. So können fördernde und hemmende Faktoren bezüglich der Erreichung der Zielsetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei den Grundsicherungsträgern identifiziert und in die Weiterentwicklung bzw. Verbesserung der Leistungserbringung eingespeist werden. Qualität und Tiefe der Aussagen der Wirkungsforschung hängen in hohem Maße von den verfügbaren Daten ab.

Hierzu wird es erforderlich sein, neben der Nutzung prozessproduzierter Daten auch eigenständige Erhebungen durchzuführen. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ist § 75 des Zehnten Buches.

Zu Nummer 28 (§ 64)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zur Änderung des § 44b.

Zu Doppelbuchstabe bb

Das Zentrum für Arbeit und Grundsicherung ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Zu Buchstabe b

Nach der Neuregelung fließen Geldbußen, die von der Arbeitsgemeinschaft verhängt werden in die Bundeskasse. Weiter wird geregelt, dass für die Vollstreckung der Bußgelder das Vollstreckungsrecht des Bundes gilt und die Bundeskasse die notwendigen Auslagen nach § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz trägt und nach § 110 Absatz 4 Ordnungswidrigkeitengesetz Ersatz für Vermögensschäden zu leisten hat.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Änderung des § 44b ab dem 1. Januar 2011.

Zu Nummer 29 (§ 65c)

Die Übergangsregelung, die für den Übergang von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf Arbeitslosengeld II geschaffen worden war, wird nicht mehr benötigt.

Zu Artikel 3 (Folgeänderungen anderer Vorschriften)

Zu Absatz 1 (SGB III)

Zu Nummer 1 (§ 9a)

Zu Buchstabe a

Folgeänderungen zur Änderung des § 44b SGB II.

Zu Buchstabe b

Folgeänderungen zur Änderung des § 44b SGB II.

Zu Nummer 2 (§ 381 Absatz 2)

Die beitragsfinanzierte Selbstverwaltung nach diesem Buch unterscheidet sich von dem steuerfinanzierten System des Zweiten Buches hinsichtlich der Ausgestaltung und der zu betreuenden Personen. So unterliegt die Bundesagentur nach § 47 Absatz 1 des Zweiten Buches der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; insoweit wird sie ohne Selbstverwaltung tätig (§ 371 Absatz 4 des Dritten Buches). Die Organisation und Vorstandsstruktur der Bundesagentur muss diesem Unterschied Rechnung tragen.

Innerhalb der Bundesagentur sind beide Leistungsbereiche eigenständig auszugestalten.

Zu Absatz 2 ( § 21 SGB XII)

Folgeänderung, siehe Begründung zu §§ 44a und 45 SGB II.

Zu Absatz 3 ( § 85 Absatz 2 SGG)

Folgeänderung zur Änderung des § 44b SGB II.

Zu Absatz 4 (zu § 4 UStG)

Folgeänderung zur Änderung des § 44b SGB II.

Zu Absatz 5 (§§ 1 und 2 KomtrZV)

Folgeänderungen zur Änderung des § 6a Absatz 5 Satz 2 SGB II.

Zu Absatz 6 (EinigungsStVV)

Die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit erfolgt künftig ohne Einschaltung der Einigungsstellen. Als Folge ist auch die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung aufzuheben.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Regelungen zur Neuorganisation sollen zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Damit erhalten die Träger im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Umsetzung der gesetzlichen Regelungen.

Zu Absatz 2

Um einen nahtlosen Übergang der bisherigen Arbeitsgemeinschaften in die Zentren für Arbeit und Grundsicherung zu ermöglichen, treten einige Regelungen bereits früher in Kraft. Dies gilt z.B. für die Haushaltsaufstellung für das Jahr 2011, die bereits in 2010 zu erfolgen hat. Daneben sind im Absatz 2 leistungsrechtliche Anpassungen ohne direkten Bezug zur Neuorganisation enthalten. Außerdem muss die Anpassung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung schon vor dem 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Zu Absatz 3

Früheres Inkrafttreten, um den Beteiligten ausreichend Zeit für die notwendigen Umstellungen zu gewährleisten.

Durch das frühere Inkrafttreten der Regelung zur Ausgestaltung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung wird dem Interesse der Akteure vor Ort Rechnung getragen, rechtzeitig den Übergang in die Zentren für Arbeit und Grundsicherung einleiten zu können.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Mit der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung ergeben sich Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungskosten in geringer Höhe beim Bund. Diese Mehrausgaben sind zur Gewährleistung der sich neu ergebenden Aufsichtsstruktur sowie den mit der Haushaltsgenehmigung verbundenen Aufgaben wie Beratung, Prüfung der vorgelegten Haushalte der Zentren für Arbeit und Grundsicherung im Vorfeld zur Haushaltsplanaufstellung sowie zur verstärkten Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in Monitoring und Kooperationsausschüssen erforderlich.

Grundlage für die Einschätzung des Personalbedarfs waren die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den zugelassenen kommunalen Trägern.

Hinsichtlich der neuen Overhead-Aufgaben in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung wird ein personeller Mehrbedarf entstehen, der jedoch nicht bezifferbar ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diesem Mehrbedarf in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung ein nicht gleichwertiger Personalminderbedarf bei der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen gegenübersteht. Im Übrigen wird auch durch die sich aus dem SGB II ergebende Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung weiterhin Dienstleistungen zu erbringen, der personelle Mehrbedarf bei den Zentren für Arbeit und Grundsicherung beschränkt.

Für den Bereich der zugelassenen kommunalen Träger ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen.

D. Sonstige Kosten

Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Um bei der Erbringung der Leistungen der Grundsicherung den Zielen der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Abbaus geschlechtsspezifischer Nachteile, der besonderen Frauenförderung und der Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse besser als bisher gerecht zu werden, sind bei den Zentren für Arbeit und Grundsicherung sowie den zugelassenen kommunalen Trägern Beauftragte für Chancengleichheit zu bestellen.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft.

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.