Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes

A. Zielsetzung

Ratifizierbarkeit der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation 146 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute und 166 über die Heimschaffung der Seeleute.

B. Lösung

Änderung des Seemannsgesetzes

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Die Änderungen beim gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch führen in der Regel nicht zu Mehrkosten, weil für nahezu alle Heuerverhältnisse aufgrund der Anwendung des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See) bereits jetzt günstigere Urlaubsregelungen gelten. Den Reedereien kann geringfügiger Mehraufwand durch ergänzend hinzukommende Heimschaffungsansprüche entstehen.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2004

Der Bundeskanzler

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen
Grüßen Gerhard Schröder

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt geändert:

2. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter es Vorschriften über die Mindesturlaubsdauer enthält" durch die Wörter dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft" ersetzt.

3. § 54 wird wie folgt geändert:

4. § 55 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

(3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu gewähren."

5. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort fallenden" die Wörter Sonn- und" gestrichen.

6. § 72 wird wie folgt geändert:

7. § 73 wird wie folgt gefasst:

§ 73 Bestimmungsort der Heimschaffung

(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen.

(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind

8. § 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Durchführung und Kosten der Heimschaffung

(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet werden.

(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaffung. Diese umfassen die Aufwendungen für

Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

(4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort eingetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat.

(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.

(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst das Seemannsamt die Heimschaffung und verauslagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.

(7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung."

9. § 137 wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Gesetz soll die Ratifikation der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute (Übereinkommen 146) und über die Heimschaffung der Seeleute (Übereinkommen 166) durch die Bundesrepublik Deutschland ermöglichen. Die Ratifikation der Übereinkommen wird von beiden Sozialpartnern, dem Verband Deutscher Reeder e.V. und der Gewerkschaft verdi, unterstützt.

Die beiden Übereinkommen sind Bestandteil eines Entwurfs für ein konsolidiertes Seearbeitsübereinkommen, das bei der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf beraten wird. Ziel ist es eine einzige, in sich geschlossene Urkunde zu schaffen, die möglichst alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und ­empfehlungen sowie die grundlegenden in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst. Die Urkunde soll so gestaltet werden, dass ihre Bestimmungen bei Kontrollen in Vertragstaaten auch gegen Schiffe von Nichtvertragsstaaten angewandt werden. Dies soll Wettbewerbsvorteile verhindern, die sich sog. Billigflaggen verschaffen, indem sie die Mindeststandards der Schiffssicherheit, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherung unterschreiten.

Die mit dem Gesetz vorbereitete Ratifikation der beiden Übereinkommen unterstützt die Beratungen der Gesamtkonvention und leistet einen wichtigen Beitrag, um den Schifffahrtsstandort Deutschland zu stärken.

Als Voraussetzung für die Ratifikation der Übereinkommen 146 und 166 sind nur geringfügige Änderungen des geltenden Rechts erforderlich:

Der gesetzliche Mindesturlaub für Seeleute wird auf 30 Kalendertage festgelegt. Er liegt damit weiterhin deutlich unter dem Urlaubsanspruch nach dem Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See), der auf nahezu alle Heuerverhältnisse Anwendung findet.

Bei der Heimschaffung wird entsprechend dem Grundsatz, dass ein Schiff kein Besatzungsmitglied im Ausland zurücklassen soll, festgelegt, dass Seeleute in allen Fällen der Beendigung des Heuerverhältnisses und bei einer Insolvenz des Reeders Anspruch auf Heimschaffung haben. Ausländische Seeleute erhalten Anspruch auf Heimschaffung in ihr Heimatland. Kommt der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nach, tritt die Bundesrepublik Deutschland in Vorleistung (deutsche Konsulate in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter) und fordert die Auslagen vom Reeder zurück. Ein fiskalisches Risiko verbleibt nicht, da der Verband Deutscher Reeder e.V. bereit ist, die Kosten zu übernehmen, die nicht bei den Reedern beigetrieben werden können. Dazu ist außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Verband Deutscher Reeder e.V. geschlossen worden.

Außerdem wird das aus dem Jahre 1902 stammende Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute aufgehoben, da praktische Anwendungsfälle bereits seit vielen Jahren nicht mehr vorkommen.

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes. Bei den Änderungen des Seemannsgesetzes handelt es sich um Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht im Bereich konkurrierender Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG zu, da die in dem Entwurf vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse notwendig sind. Die Regelungen zum gesetzlichen Urlaub und zur Heimschaffung müssen für alle Seeleute auf deutschen Schiffen bundeseinheitlich sein. Es fehlt ein sinnvoller länderspezifischer Anknüpfungspunkt. Eine Anknüpfung etwa an einen inländischen Heimathafen des Schiffes oder an den Registerort hätte zur Folge, dass ein Besatzungsmitglied nicht darauf vertrauen könnte, dass auf jedem Schiff unter deutscher Flagge dasselbe Arbeitsrecht gilt sondern es sich auf zusätzliche, für das Besatzungsmitglied zufällige und möglicherweise nicht leicht erkennbare regionale Differenzierungen einstellen müsste. Gerade angesichts der für die Seefahrt typischen häufig wechselnden Arbeitsverhältnisse würde eine länderspezifische Regelung des Arbeitsrechts für die betroffenen Seeleute zu erheblicher Rechtsunsicherheit und unverhältnismäßigen Erschwerungen im Rechtsverkehr führen. Dies kann im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 49):

Redaktionelle Änderungen. Die Rückbeförderung von Seeleuten soll künftig einheitlich entsprechend dem Übereinkommen 166 mit dem Begriff Heimschaffung" bezeichnet werden.

Zu Nummer 2 (§ 53)

Zur Umsetzung des Übereinkommens 146 wird die Mindesturlaubsdauer nunmehr eigenständig in § 54 geregelt. Die Bestimmung der Mindesturlaubsdauer erfolgt daher nicht mehr durch Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz. Der bisherige Absatz 2 wird daher entsprechend angepasst. Soweit das Seemannsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet das Bundesurlaubsgesetz weiterhin Anwendung.

Zu Nummer 3 (§ 54)

Die Ergänzung des Absatzes 1 legt die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs für Seeleute mit 30 Kalendertagen fest. Kalendertag ist im Unterschied zum Werktag jeder Wochentag einschließlich der Sonn- und Feiertage. Die Urlaubsdauer wird entsprechend der Mindesturlaubsdauer nach Artikel 3 Abs. 3 des Übereinkommens 146 festgelegt. Die Regelung weitergehender Urlaubsansprüche bleibt ­ wie bisher ­ den Tarifvertragsparteien im Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See), dem nahezu alle Heuerverhältnisse unterfallen, oder den Arbeitsvertragsparteien vorbehalten.

Absatz 2 enthält die notwendigen Folgeänderungen für den Mindesturlaub der Jugendlichen.

Zu Nummer 4 (§ 55)

Der neue Absatz 2 enthält eine Angleichung an § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz und bestimmt, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen.

Die Neuregelung in Absatz 3 trägt den Änderungen in der Praxis der Seeschifffahrt Rechnung.

Sie stellt sicher, dass der Urlaub stets im Beschäftigungsjahr erteilt wird.

Zu Nummer 5 (§ 57)

Folgeänderung zu der mit § 54 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs vorgenommenen Umstellung von Werktagen auf Kalendertage.

Zu Nummer 6 (§ 72)
Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung (siehe Begründung zu Nummer 1).

Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7 (§ 73)

Die Heimschaffung kann nicht nur nach Deutschland erfolgen. Das Besatzungsmitglied kann,

Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens 166 folgend, den Ort seiner Heimschaffung aus den in Absatz 2 genannten Bestimmungsorten auswählen. Dabei ist auch die Heimschaffung an einen im Ausland gelegenen Ort möglich.

Zu Nummer 8 (§ 74)

Die Bestimmungen über Durchführung und Kosten der Heimschaffung werden in einer Vorschrift zusammengefasst.

Gemäß Absatz 1 trifft den Reeder - wie bisher - die Verpflichtung, die Heimschaffung zu organisieren. Dies umfasst auch die Ausstattung mit den erforderlichen Dokumenten, wie dies Artikel 6 des Übereinkommens 166 verlangt. Wie schon nach bisherigem Recht (§ 73) hat das Besatzungsmitglied während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer.

Als in der Seefahrt für die Heimschaffung inzwischen übliche Beförderungsart wird der schnelle und für Seeleute kostengünstige Luftweg als Regelfall vorgesehen, wie dies Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens 166 vorsieht.

Die Kosten für die Heimschaffung treffen auf Grund des Absatzes 2 den Reeder. Auch dies entspricht dem bisherigen Recht (§ 72 Abs. 1). Die vom Reeder zu tragenden Kosten werden im Einzelnen aufgeführt. Entsprechend Artikel 4 Abs. 5 des Übereinkommens 166 kann er die Kosten der Heimschaffung nicht gegen Heueransprüche oder andere Ansprüche des Besatzungsmitglieds aufrechnen und darf auch keine Vorauszahlungen dafür verlangen.

Die in Absatz 3 getroffene Regelung soll verhindern, dass sich der dem Besatzungsmitglied zustehende gesetzliche Urlaub auf Grund seiner Heimschaffung vermindert. Damit wird Artikel 7 des Übereinkommens 166 umgesetzt.

Nach Absatz 4 besteht kein Heimschaffungsanspruch mehr, wenn das Besatzungsmitglied auf andere Weise als durch Heimschaffung an den Bestimmungsort gelangt ist oder seinen Anspruch nicht binnen drei Monaten geltend gemacht hat. Dadurch wird eine durch Artikel 8 des Übereinkommens 166 umschriebene Regelung geschaffen.

Ist das Heuerverhältnis auf Grund einer außerordentlichen Kündigung beendet worden, zu der das Besatzungsmitglied selbst den Anlass gegeben hat, besteht zwar ein Heimschaffungsanspruch, jedoch kann der Reeder die Kosten vom Besatzungsmitglied gemäß Absatz 5 erstattet verlangen. Der Reeder kann in diesem Fall auch mit Ansprüchen des Besatzungsmitglieds aufrechnen. Die Weiterzahlung der Heuer für die Dauer der Heimschaffung kann das Besatzungsmitglied nicht verlangen. Die Befugnis zur Schaffung dieser Bestimmung ist Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Buchstabe c des Übereinkommens 166 zu entnehmen.

Absatz 6 regelt, wie zu verfahren ist, wenn der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und setzt damit Artikel 5 des Übereinkommens 166 um. Ist der Reeder zur Organisation der Heimschaffung nicht im Stande, hat er dem Besatzungsmitglied den für die Heimreise erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Kann der Reeder seine Verpflichtungen nicht erfüllen, tritt das Seemannsamt ein und veranlasst die Heimschaffung. Zuständige Seemannsämter sind - wie bisher - die vom Auswärtigen Amt dazu bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen (§ 9 Nr. 2). Die verauslagten Kosten muss der Reeder erstatten. Das Erstattungsverfahren wird vom Bundesverwaltungsamt durchgeführt, das im Rahmen der Konsularhilfe nach § 6 des Konsulargesetzes bereits eine ähnliche Aufgabe erfüllt. Ein fiskalisches Risiko für den Bund verbleibt nicht, weil der Verband Deutscher Reeder e.V. sich verpflichtet hat die Kosten zu übernehmen, die nicht beim verantwortlichen Reeder beigetrieben werden können. Zwischen dem Verband und der Bundesrepublik Deutschland wurde außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.

Absatz 7 entspricht dem bisherigen Recht.

Zu Nummer 9 (§ 137)

Die Vorschrift hat wegen der Neufassung der §§ 73 und 74 keine praktische Bedeutung mehr.

Zu Artikel 2

Das Gesetz verpflichtet deutsche Schiffe, heimzuschaffende Seeleute von ausländischen Häfen aus nach Deutschland mitzunehmen. Da die Heimschaffung bereits seit vielen Jahren auf dem Luftweg erfolgt, ist das Gesetz ohne praktische Bedeutung und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 3

Der Artikel regelt das Inkrafttreten.