Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik KOM (2008) 721 endg.; Ratsdok. 15694/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. November 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 14. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 723/92 = AE-Nr. 922776,
Drucksache 780/93 = AE-Nr. 933081,
Drucksache 596/02 = AE-Nr. 022101 und AE-Nr. 070348

Begründung

I. Kontext des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Eckstein der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist die Begrenzung und Kontrolle der Fangmengen durch Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und nationaler Fangquoten in Verbindung mit technischen Vorschriften und Regelungen für den Fischereiaufwand. Die Europäische Fischereiaufsicht bildet den Kern der GFP, weil die Glaubwürdigkeit der GFP von der wirksamen Anwendung ihrer Kontrollregelung abhängt.

Trotz erzielter Fortschritte hat die Fischereiaufsicht aber immer noch erhebliche Mängel, die sowohl von der Europäischen Kommission1 als auch vom Europäischen Rechnungshof2 festgestellt wurden. Die jetzige Kontrollregelung ist ineffizient, kostspielig und komplex und liefert nicht die gewünschten Ergebnisse. Ein weiteres Versagen der Kontrollregelung wird schwer wiegende Auswirkungen auf die Zukunft der Fischbestände, die Fischwirtschaft und die fischereiabhängigen Regionen haben. Deshalb schlägt die Kommission vor, die Kontrollregelung, die der GFP zugrunde liegt, grundlegend zu reformieren. Dies ist für die Kommission 2008 eine der wichtigsten Aufgaben im Fischereibereich.

Gründe und Ziele

Die Reform der Kontrollregelung soll durch einen umfassenden und integrierten Ansatz, der jeden Aspekt der GFP einbezieht, die Kontrollkapazitäten und das Fischereimanagement verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU schaffen und gleichzeitig positive Auswirkungen auf die Struktur der Fischwirtschaft und des Marktes haben und hierdurch den ökologischen wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Rechtsverstößen entgegenwirken.

Konkret wird mit dem Vorschlag Folgendes angestrebt:

Ein neuer, gemeinsamer Ansatz für Fischereiaufsicht und Inspektionen Mit der Einführung harmonisierter Inspektionsverfahren und strengerer Standards soll die Fischereiaufsicht in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Unterschiede und der spezifischen Merkmale der einzelnen Flotten vereinheitlicht werden.

Eine Kultur der Rechtstreue Ziel ist, das Verhalten aller Beteiligten des Sektors (Fischfang, Verarbeitung, Vertrieb und Vermarktung) so zu beeinflussen, dass die Beachtung der GFP-Maßnahmen und -regelungen nicht nur durch Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, sondern durch eine allgemeine Kultur der Rechtstreue erreicht wird, wo jeder Bereich dieses Sektors in vorschriftsmäßige Tätigkeiten investiert und die Legitimität der GFP-Vorschriften wieder hergestellt wird.

Wirksame Anwendung der GFP-Vorschriften Angestrebt wird, die Verwaltungsbefugnisse und Kapazitäten der Kommission so auszuweiten dass je nach Umfang der Versäumnisse der Mitgliedstaaten angemessen eingeschritten werden kann. Die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten werden klar voneinander abgegrenzt, um Überschneidungen zu vermeiden und sicherzustellen dass die Kommission sich auf ihre Kerntätigkeit, die Überwachung und Überprüfung der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten, beschränkt. Das derzeitige System der Mikromanagement-Entscheidungen sollte allmählich durch einen umfassenderen Makromanagement-Ansatz ersetzt werden.

Bestehende Vorschriften im Bereich der Fischereiaufsicht

Die Grundlage für die Kontrollregelung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (die "Kontrollverordnung"3) und mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (die "Grundlagenverordnung"4) geschaffen. Die Kontrollverordnung wurde zwölfmal geändert. Die Komplexität, die durch die zahlreichen Änderungen der Kontrollverordnung entstanden ist, wird dadurch noch erhöht, dass mehrere andere, gesonderte Verordnungen ebenfalls Kontrollbestimmungen enthalten.

Vereinbarkeit mit den anderen Politiken und Zielen der EU

Der Vorschlag wird zu dem allgemeinen Ziel der GFP, die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen, beitragen. Außerdem leistet er durch seinen Schwerpunkt, den Schutz der natürlichen Bestände, einen Beitrag zu der vom Europäischen Rat vom Juni 2006 beschlossenen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung. Er steht auch im Einklang mit den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 zum Fischereimanagement5 sowie der guten Verwaltung im Bereich der Meeresumwelt, an der sich die laufenden Diskussionen zur künftigen Meerespolitik der Gemeinschaft orientieren. Außerdem fällt das allgemeine Ziel dieser Reform in einen der vier Bereiche, in denen die Kommission Verbesserungsbedarf bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgestellt hat6.

II. Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung der interessierten Kreise Anhörungsverfahren, Hauptzielsektoren und allgemeines Profil der Auskunftgebenden Bei der Vorbereitung des Vorschlags wurden mehrere Anhörungen mit den Mitgliedstaaten (auf Minister- und Sachverständigenebene) sowie mit Vertretern des Sektors, Beiräten und allen anderen interessierten Kreisen veranstaltet. Zusätzliche Impulse erhielt die Arbeit durch die Einrichtung einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe, die den Ansatz analysieren sollte, wobei Arbeitsgruppen zu speziellen Fragestellungen gebildet wurden.

1. Die Mitgliedstaaten

2. Beiräte der Interessengruppen und breite Öffentlichkeit.

Die GD MARE hat am 17. Juni 2008 in Brüssel zusammen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Workshop zu dieser Frage veranstaltet.

Die Reaktionen und ihre Berücksichtigung Die Anstöße der Kommission wurden von den Teilnehmern am Konsultationsprozess positiv aufgenommen. In fast allen Beiträgen wurde unterstrichen, dass die Gemeinschaft in diesem Bereich verstärkt tätig werden sollte. Es gingen 25 Beiträge verschiedener Interessengruppierungen ein. Alle eingegangenen Beiträge wurden mit Angabe der Verfasser und des Absenders auf der offiziellen Website der Kommission veröffentlicht7.

Die Initiative und die Hauptziele der Kommission wurden von allen Teilnehmern der Anhörung weitgehend befürwortet. Generell bestand Einigkeit darüber, dass die Kontrollregelung reformbedürftig ist. Viele Teilnehmer wiesen darauf hin, dass die Schaffung einer Kultur der Rechtstreue das Hauptziel der Reform sein muss. Insbesondere sprachen sich alle Interessengruppierungen dafür aus, harmonisierte Verwaltungssanktionen einzuführen, die Vorschriften zu vereinfachen und zu straffen und die Zusammenarbeit und Hilfe zu stärken. Insbesondere die NGO und die Behörden begrüßten die Reform als effizientes Instrument im Sinne einer ökologisch nachhaltigen Fischerei. Alle waren sich darin einig, dass auf EG-Ebene ein neuer Ansatz für Inspektion und Fischereiaufsicht erarbeitet werden muss der für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgt und die Zusammenarbeit zwischen Kommission, Fischeraufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern über die gesamte Handelskette verbessert. Sie waren ebenfalls der Auffassung, dass die Fischereiaufsichtsagentur eine wichtigere und konstruktivere Rolle bei der Koordinierung und Ausbildung spielen sollte. Die NGO sprachen sich dafür aus, der Kommission mehr Instrumente für zeitnahes Eingreifen an die Hand zu geben, wogegen die Unternehmen die Befürchtung äußerten, dass sie und nicht die Mitgliedstaaten die Kosten der Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten und der Aussetzung von EG-Beihilfen tragen müssten.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Betroffene Wissenschafts- / Fachbereiche

Um einige der in diesem Bericht vorgebrachten Argumente zu untermauern, hat die Kommission externes Fachwissen herangezogen. Dabei wurden die Fachleute gebeten, die möglichen positiven und negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Optionen, einschließlich der Nachteile für konkurrierende Ziele zu ermitteln, damit sachkundige politische Entscheidungen getroffen werden können.

Hauptsächlich konsultierte Organisationen / Fachleute

Ein entsprechender Auftrag der Kommission erging an die externe Beratungsfirma MRAG (Vertrag FISH/2006/09 - "Studien im Bereich GFP und maritime Angelegenheiten" Los 4 "Studien zur Bewertung der Auswirkungen der GFP").

Zusammenfassung des erhaltenen und verwendeten Gutachtens
Veröffentlichung des Gutachtens

Die Studie wird auf der Website der GD MARE veröffentlicht.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu dem Vorschlag durchgeführt; der Bericht kann auf der Website der GD MARE abgerufen werden. Dabei wurden folgende Optionen untersucht:

- Option 1:

Keine Änderung der bisherigen Politik. Fortsetzung der derzeitigen Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Durchführung und Durchsetzung des bestehenden Regelungsrahmens.

Unteroption 1:

Keine Änderung der bisherigen Politik, Fortschreibung der derzeitigen Lage.

Diese Unteroption beruht insbesondere auf der Annahme, dass die derzeitige Kontrollregelung ausreicht, um rechtstreues Verhalten im Sinne der GFP zu erreichen und dass das Hauptproblem in der mangelnden Durchführung der geltenden Vorschriften der Regelung durch die Mitgliedstaaten besteht. Hier könnte auf eine bessere Durchführung bestehender Rechtsvorschriften geachtet werden.

Unteroption 2:

Durchführung und Durchsetzung des bestehenden Regelungsrahmens mithilfe von Durchführungsverordnungen.

Alternativ zur einfachen Fortschreibung der derzeitigen Lage könnte mit dieser Unteroption die Annahme der noch ausstehenden Durchführungsvorschriften angegangen werden, um ein vollständiges Regelwerk mit technischen Vorschriften als Grundlage für eine umfassende Kontrollregelung bereitzustellen.

Wird aber der "Businessas-usual"-Ansatz gewählt, so würde dies bedeuten, dass das schon bestehende komplexe Vorschriftendickicht unkoordiniert durch weitere Vorschriften ergänzt wird, ohne dass ein neuer Ansatz für Fischereiaufsicht und Inspektionen entsteht. Der Handlungsunfähigkeit der Kommission auf der einen Seite würde auch weiterhin die anhaltende Nachsicht der nationalen Rechtssysteme gegenüber Verstößen, ihre juristisch und verfahrenstechnisch bedingte unzureichende Verfolgung und die lückenhafte Informationen über Sanktionen und frühere Nichteinhaltung von Vorschriften auf der anderen Seite gegenüberstehen.

- Option 2:

Neufassung der Kontrollverordnung in Verbindung mit einem Verhaltenskodex Ein Ansatz, bei dem ein konsolidierter Regelungsrahmen mit einem Steuerungsinstrument wie z.B. einem "Verhaltenskodex" verknüpft wird, könnte in gewissem Maße dazu beitragen, die derzeitige Kontrollregelung zu verbessern.

Durch einseitige Maßnahmen eines oder mehrerer Flottensegmente könnten sich einige Fischereien zwar erholen, aber insgesamt würde durch diesen Ansatz der Inhalt der geltenden Bestimmungen nicht berührt, es würden keine neuen Rechtsinstrumente eingeführt und er wäre weiterhin zu stark von der Durchführung durch die Mitgliedstaaten abhängig.

- Option 3:

Regelungsinstrument in Form einer neuen verbindlichen Verordnung Die dritte geprüfte Option war die Einführung des Reformpakets mithilfe einer auf Gemeinschaftsebene verbindlichen Verordnung. Grundlage dieses Ansatzes ist die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU. Hierdurch würde sichergestellt dass die GFP-Vorschriften gemeinschaftsweit einheitlich angewandt und alle Fischer in nichtdiskriminierender Weise behandelt werden. Durch eine Stärkung der Kapazitäten aufseiten der Inspektoren der Kommission würde es den Mitgliedstaaten erschwert, Mängel bei der Durchführung der GFP-Vorschriften zu vertuschen.

- Option 4:

Zentralisierung der GFP-Kontrollregelung auf EU-Ebene mit verstärkten Befugnissen für die Kommission und die EUFA

Bei dieser Option würden Kommission und Fischereiaufsichtsagentur die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten bündeln und allgemein akzeptierte Standards entwickeln mit dem langfristigen Ziel, eine Art europäischer Küstenwache aufzubauen. Diese Option musste jedoch schon bald verworfen werden, weil die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Kommission und Mitgliedstaaten über das nach dem EG-Vertrag zulässige Maß hinausgehen würde. Es wäre politisch kaum vorstellbar dass die Mitgliedstaaten sich kurzfristig mit einer Übertragung ihrer Befugnisse an eine supranationale Stelle einverstanden erklären würden. Außerdem würde eine solche Option eine dramatische, für die Kommission finanziell nicht tragbaren Aufstockung der Haushaltsmittel erforderlich machen.

III. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Inhalt des Vorschlags

Dem Vorschlag liegt der Gedanke zugrunde, dass eine effiziente Kontrollregelung auf einem umfassenden und integrierten Ansatz aufbauen und alle Aspekte des Problems von der Reling bis ins Regal berücksichtigen sollte.

Ein neuer, gemeinsamer Ansatz für Fischereiaufsicht und Inspektionen

Die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die Fischereifahrzeuge ist zwar von großer Bedeutung, noch wichtiger ist aber die umfassende Überwachung der Fangmengen. Hier muss insbesondere Folgendes erreicht werden:

Eine Kultur der Rechtstreue

Schwerpunkte in diesem Zusammenhang sind

Wirksame Anwendung der GFP-Vorschriften

Zur wirksamen Anwendung der GFP-Vorschriften sollten die Befugnisse der Kommission gestärkt werden, im Verhältnis zur Schwere des Rechtsverstoßes durch den Mitgliedstaat tätig zu werden. Gleichzeitig sollten die Verwaltungskapazitäten der Kommission ausgebaut werden. Die Vorschläge sehen Folgendes vor:

Rechtsgrundlage

Artikel 37 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Deshalb kommt das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und dies aus folgenden Gründen:

Die Behebung der derzeitigen Mängel des GFP-Kontrollsystems erfordert Maßnahmen, die im angemessenen Verhältnis zu Umfang und Art der betreffenden Tätigkeiten stehen. Die nachhaltige Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen ist definitionsgemäß ein Bereich, der auf Gemeinschaftsebene geregelt werden muss und nicht durch isolierte nationale Maßnahmen verwaltet werden kann. Mit dem Vorschlag für einen neuen Regelungsrahmen zur Kontrolle der GFP-Tätigkeiten entspricht die Kommission der Forderung von Interessengruppen und Mitgliedstaaten, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf EU-Ebene zu schaffen. Die Festlegung harmonisierter Inspektions- und Kontrollverfahren ist naturgemäß eine Frage, die auf EU-Ebene behandelt werden muss.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die GFP ist ein Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften sollten einheitlich und verbindlich sein, damit vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards anwenden. Aus diesem Grund ist die Abfassung der Maßnahmen in Form einer Verordnung gerechtfertigt.

IV. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

V. Zusätzliche Angaben

Vereinfachung

Der Vorschlag führt zu einer Vereinfachung der einschlägigen Vorschriften sowie zur Verbesserung der Kontrollregelung. Im Laufe der Jahre wurde die GFP-Kontrollregelung durch immer neue, teilweise sich überschneidende Vorschriften aufgebläht. Ein Ziel dieses Vorschlags ist es, Klarheit in die geltenden Kontrollvorschriften zu bringen. Die Fischereiaufsicht bleibt jedoch auch weiterhin ein komplexes Gebiet, und es muss ein Ausgleich gefunden werden zwischen den notwendigen Pflichten, die beibehalten werden müssen und dem Erfordernis, den Verwaltungsaufwand für die Behörden und den Privatsektor zu lichten.

Insofern hat die Vereinfachung verschiedene Aspekte:

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit der Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik

Der Rat der Europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Titel II
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

Titel III
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Artikel 6
Fanglizenzen

Artikel 7
Fangerlaubnis

Artikel 8
Markierung von Fanggerät

Artikel 9
Schiffsüberwachungssystem

Artikel 10
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Artikel 11
Schiffsortungssystem

Artikel 12
Datenübertragung für Überwachungseinsätze

Artikel 13
Neue Technologien

Titel IV
Fischereiüberwachung

Kapitel I
Überwachung der Nutzung von Fangmöglichkeiten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14
Logbuch

Artikel 15
Elektronische Aufzeichnung und Übertragung von Logbuchdaten

Artikel 16
Von den Logbuchanforderungen ausgenommene Schiffe

Artikel 17
Anmeldung

Artikel 18
Umladung

Artikel 19
Umladeerklärung

Artikel 20
Anlande- und Umladegenehmigung

Artikel 21
Anlandeerklärung

Artikel 22
Von der Pflicht zur Anlandeerklärung ausgenommene Schiffe

Abschnitt 2
Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten

Artikel 23
Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

Artikel 24
Datenaustausch

Artikel 25
Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

Abschnitt 3
Schließung von Fischereien

Artikel 26
Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten

Artikel 27
Schließung von Fischereien durch die Kommission

Artikel 28
Ausgleichsmaßnahmen

Kapitel II
Überwachung des Flottenmanagements

Abschnitt 1
Fangkapazität

Artikel 29
Fangkapazität

Abschnitt 2
Maschinenleistung

Artikel 30
Überwachung der Maschinenleistung

Artikel 31
Bescheinigung der Maschinenleistung

Artikel 32
Datenabgleich zur Maschinenleistung

Kapitel III
Überwachung der Mehrjahrespläne

Artikel 33
Umladungen im Hafen

Artikel 34
Bezeichnete Häfen

Artikel 35
Getrennte Lagerung

Artikel 36
Nationale Kontrollprogramme

Kapitel IV
Überwachung der technischen Maßnahmen

Abschnitt 1
Einsatz von Fanggerät

Artikel 37
Fanggerät

Artikel 38
Fangzusammensetzung

Abschnitt 2
Überwachung der Meeresschutzgebiete

Artikel 39
Schiffsüberwachungssystem

Artikel 40
Durchfahrt durch ein Meeresschutzgebiet

Abschnitt 3
Überwachung der Reduzierung von Rückwürfen

Artikel 41
Erfassung der Rückwürfe

Artikel 42
Logbuchkontrollen

Abschnitt 4
Echtzeit-Schließung von Fischereien

Artikel 43
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44
Echtzeit-Schließung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 45
Echtzeit-Schließung durch die Kommission

Artikel 46
Wiedereröffnung eines vorübergehend geschlossenen Gebiets

Kapitel V
Überwachung der Freizeitfischerei

Artikel 47
Freizeitfischerei

Titel V
Überwachung der Vermarktung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48
Grundsätze für die Überwachung der Vermarktung

Artikel 49
Gemeinsame Vermarktungsnormen

Artikel 50
Rückverfolgbarkeit

Artikel 51
Verbraucherinformation

Kapitel II
Tätigkeiten nach der Anlandung

Artikel 52
Erstverkauf in Auktionszentren

Artikel 53
Wiegen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Artikel 54
Verkaufsbelege

Artikel 55
Inhalt von Verkaufsbelegen

Artikel 56
Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

Artikel 57
Übernahmeerklärung

Artikel 58
Transportdokument

Kapitel III
Erzeugerorganisationen sowie Preis- und Interventionsregelungen

Artikel 59
Überwachung von Erzeugerorganisationen

Artikel 60
Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen

Titel VI
Schiffsüberwachung

Artikel 61
Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 62
Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen

Artikel 63
Beobachter

Artikel 64
Zulässigkeit von Überwachungsberichten

Titel VII
Inspektionen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65
Durchführung von Inspektionen

Artikel 66
Aufgaben der Marktteilnehmer

Artikel 67
Inspektionsbericht

Artikel 68
Zulässigkeit von Inspektionsberichten

Artikel 69
Elektronische Datenbank

Artikel 70
Gemeinschaftsinspektoren

Kapitel II
Inspektionen außerhalb der Gewässer oder des Hoheitsgebiets des inspizierenden Mitgliedstaats

Artikel 71
Inspektionen von Schiffen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

Artikel 72
Genehmigungsanfragen

Artikel 73
Inspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets des inspizierenden Mitgliedstaats

Kapitel III
Bei Inspektionen festgestellte Verstöße

Artikel 74
Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

Artikel 75
Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße

Artikel 76
Strengere Folgemaßnahmen bei bestimmten schweren Verstößen

Kapitel IV
Verfolgung bei Inspektionen festgestellter Verstöße

Artikel 77
Verfolgung

Artikel 78
Übertragung der Verfolgung

Artikel 79
Von Gemeinschaftsinspektoren festgestellte Verstöße

Artikel 80
Ausgleichsmaßnahmen bei Nichtverfolgung durch den Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 81
Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften

Artikel 82
Sanktionen bei schweren Verstößen

Artikel 83
Direkte Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel 84
Strafpunktesystem

Artikel 85
Nationale Verstoßkartei

Titel IX
Kontrollprogramme

Artikel 86
Gemeinsame Kontrollprogramme

Artikel 87
Spezifische Kontrollprogramme der Gemeinschaft

Titel X
Beurteilung, Verwaltung und Überwachung durch die Kommission

Artikel 88
Aufhaben der Kommission

Artikel 89
Geplante Überprüfungen

Artikel 90
Autonome Überprüfungen

Artikel 91
Autonome Inspektionen

Artikel 92
Audit

Artikel 93
Inspektions- und Auditberichte

Artikel 94
Folgemaßnahmen im Anschluss an die Inspektions- und Auditberichte

Titel XI
Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten

Kapitel I
Finanzielle Maßnahmen

Artikel 95
Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der Gemeinschaft

Kapitel II
Schließung der Fischerei

Artikel 96
Schließung der Fischerei wegen Nichterfüllung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

Kapitel III
Abzug und Übertragung von Quoten

Artikel 97
Abzug von Quoten

Artikel 98
Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

Artikel 99
Ablehnung von Quotenübertragungen

Artikel 100
Ablehnung eines Quotentauschs

Kapitel IV
Sofortmaßnahmen

Artikel 101
Sofortmaßnahmen

Titel XII
Daten Und Information

Kapitel I
Analyse und Audit der Daten

Artikel 102
Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten

Artikel 103
Datenübermittlung

Kapitel II
Vertraulichkeit der Daten

Artikel 104
Schutz persönlicher Daten

Artikel 105
Vertraulichkeit, Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

Kapitel III
Offizielle Websites

Artikel 106
Offizielle Websites

Artikel 107
Öffentlich zugänglicher Teil der Website

Artikel 108
Gesicherter Teil der Website

Titel XIII
Durchführung

Artikel 109
Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 110
Berichterstattungspflicht

Artikel 111
Ausschussverfahren

Artikel 112
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates wird wie folgt geändert:

Artikel 113
Änderungen anderer Verordnungen

Artikel 114
Aufhebung

Artikel 115
Verweise

Titel XIV
Schlussbestimmungen

Artikel 116
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Spezifische Inspektions-Eckwerte für Mehrjahrespläne

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

Anhang II
Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 und 2
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 2
Artikel 2 Artikel 5
Artikel 3 Artikel 9
Artikel 4 Artikel 5
Artikel 5 (a), (b) Artikel 65
Artikel 5(c) Artikel 8
Artikel 6 Artikel 14, 15, 16
Artikel 7 Artikel 17
Artikel 8 Artikel 21
Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4 Artikel 54, 55
Artikel 9 Absatz 4b Artikel 57
Artikel 11 Artikel 18, 19
Artikel 12
Artikel 13 Artikel 58
Artikel 14 Artikel 52
Artikel 15 Artikel 23, 25
Artikel 16 Artikel 24
Artikel 17 Artikel 5, 65
Artikel 19 Artikel 102, 103
Artikel 19a
Artikel 19b
Artikel 19c
Artikel 19d
Artikel 19e Artikel 14
Artikel 19f
Artikel 19g
Artikel 19h
Artikel 19i
Artikel 19j
Artikel 20 Artikel 37, 38
Artikel 20a
Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 26, 27
Artikel 21 Absatz 4 Artikel 28
Artikel 21a Artikel 26, 27
Artikel 21b Artikel 23, 25
Artikel 21c Artikel 27
Artikel 22
Artikel 23 Artikel 97, 98
Titel V Titel IV Kapitel II
Artikel 28 Absatz 1 Artikel 48
Artikel 28 Absatz 2 Artikel 60
Artikel 28 Absatz 2a Artikel 48
Artikel 28c Artikel 9, 14
Artikel 28a Buchstaben b, c, d, e, f, g, h
Artikel 29 Artikel 88, 89, 90, 91, 92, 93
Artikel 30 Artikel 94
Artikel 31 Absätze 1 und 2 Artikel 81
Artikel 31 Absatz 3 Artikel 82
Artikel 31 Absatz 4 Artikel 78
Artikel 32 Artikel 80
Artikel 33 Artikel 81
Artikel 34
Artikel 34a Artikel 109
Artikel 34b Artikel 89
Artikel 34c Artikel 87
Artikel 35 Artikel 110
Artikel 36 Artikel 111
Artikel 37 104, 105
Artikel 38 Artikel 3
Artikel 39 Artikel 114
Artikel 40 Artikel 116
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Vorliegende Verordnung
Artikel 21 Artikel 1, 2
Artikel 22 Absatz 1 Artikel 6, 7, 9, 14, 66
Artikel 22 Absatz 2 Artikel 50, 52, 54, 58, 66
Artikel 23 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11
Artikel 23 Absatz 4 Artikel 28 Absatz 2, Artikel 97
Artikel 24 Artikel 5, Titel VII, Artikel 61, 83
Artikel 25 Kapitel III, IV von Titel VII
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 88
Artikel 26 Absatz 2 Artikel 101
Artikel 26 Absatz 4 Artikel 27
Artikel 27 Absatz 1 Artikel 88 - 91
Artikel 27 Absatz 2 Artikel 93, 94
Artikel 28 Absatz 1 Artikel 109
Artikel 28 Absatz 3 Artikel 71-73
Artikel 28 Absatz 4 Artikel 70
Artikel 28 Absatz 5 Artikel 64
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 Vorliegende Verordnung
alle Bestimmungen Artikel 7
Verordnung (EG) Nr. 423/2004 Vorliegende Verordnung
Artikel 9 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 11 Artikel 17
Artikel 12 Artikel 34
Artikel 13 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 14 Artikel 36
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 53 Absatz 4
Verordnung (EG) Nr. 811/2004 Vorliegende Verordnung
Artikel 7 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 8 Artikel 17
Artikel 10 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 11 Artikel 35
Artikel 12 Artikel 53 Absatz 4
Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 Vorliegende Verordnung
Artikel 9 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 10 Artikel 53 Absatz 1
Artikel 12 Artikel 35
Artikel 13 Artikel 53 Absatz 4
Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 Vorliegende Verordnung
Artikel 7 14 Absatz 3
Verordnung (EG) Nr. 388/2006 Vorliegende Verordnung
Artikel 7 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 8 Artikel 53 Absatz 1
Artikel 10 Artikel 35
Artikel 11 Artikel 53 Absatz 4
Verordnung (EG) Nr. 509/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 6 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 8 Artikel 35
Artikel 9 Artikel 53 Absatz 4
Verordnung (EG) Nr. 676/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 10 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 11 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 12 Artikel 53 Absatz 1
Artikel 14 Artikel 35
Artikel 15 Artikel 53 Absatz 4
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 15 Artikel 14 Absatz 3
Verordnung (EG) Nr. 847/96 Vorliegende Verordnung
Artikel 5 Artikel 97