Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 1 S. 179) in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

In § 84 Abs. 3c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird die Zahl "2003" durch die Zahl "2004" ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2004

Begründung

I. Allqemeiner Teil

Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) wurde in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die Verpflichtung eingeführt, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorzunehmen. Der Vordruck ist nach derzeitiger Rechtslage bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, erstmals für das Kalenderjahr 2004 zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben.

Auf dieser Grundlage wurden mit BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2003 (BStBl 1 S. 502) ein Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung EUR" und eine Anleitung veröffentlicht. Die Diskussion in der Öffentlichkeit gibt Anlass, den Vordruck und die Anleitung anwenderfreundlicher zu gestalten. Eine Überarbeitung kann nicht bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.

Daher soll nach dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 30. September 2004 die Anwendung des § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung um ein Jahr verschoben werden.

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 84 Abs. 3c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000)

Der Vordruck und die Anleitung zur Einnahmenüberschussrechnung, die mit BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2003 (BStBI 1 S. 502) bekannt gegeben wurden, bedürfen einer anwenderfreundlicheren Gestaltung. Diese kann nicht bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Daher muss die Anwendung des durch § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geforderten amtlich vorgeschriebenen Vordrucks auf das Kalenderjahr 2005, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren auf nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Wirtschaftsjahre verschoben werden.

Der Vorschlag beruht auf einem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 30. September 2004.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.