Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geändert neu eingeführt oder aufgehoben.

Für die Verwaltung werden durch folgende Regelungen in Artikel 1 Nr. 1 ( § 12b des Atomgesetzes) neue Informationspflichten eingeführt:

Die Kosten sind nicht bezifferbar. Die jährliche Anzahl der Einzelfälle, in denen nunmehr zusätzlich Anfragen an bestimmte Behörden und Stellen zu richten sind wenn konkrete Anhaltspunkte solche Anfragen erfordern, lässt sich nicht abschätzen. Gleiches gilt für die neu eingeführte Nachberichtspflicht und die daran anknüpfende Unterrichtungspflicht gegenüber den nachberichtspflichtigen Behörden. Auch hier kann nicht vorausbestimmt werden, wie viele Nachberichte pro Jahr anfallen werden; Erfahrungswerte liegen (noch) nicht vor.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Öffnung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung für die elektronische Kommunikation dürfte jedoch zu Verfahrensbeschleunigungen und damit zu Kosteneinsparungen führen.

Soweit durch Artikel 1 Nr. 3 ( § 57b des Atomgesetzes) eine neue Berichtspflicht dadurch eingeführt wird, dass die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nunmehr im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist, entstehen der öffentlichen Hand Kosten, die nicht bezifferbar sind.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20.November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.01.09

Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Folgeänderungen

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf enthält folgende Artikel:

Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes Artikel 2 Folgeänderungen - Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)

Artikel 3 Inkrafttretensregelung Artikel 1 Nr. 1 bezweckt eine Anpassung des § 12b des Atomgesetzes an die veränderte Beurteilung der Sicherheitslage nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und weiteren terroristischen Ereignissen in der Folgezeit (London, Madrid) auch hinsichtlich der Gefährdung von kerntechnischen Anlagen und Nukleartransporten - zusätzlich zu sonstigen auf nationaler und internationaler Ebene bereits ergriffenen staatlichen Sicherungsvorkehrungen.

§ 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) vom 1. Juli 1999 regelt die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren nach dem Atomgesetz oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als Verantwortliche benannt sind, von Personen, die in kerntechnischen Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung solcher Stoffe tätig sind, sowie von behördlichen Sachverständigen.

Durch die Neuregelung wird der Katalog der Behörden und Stellen erweitert, an die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Anfragen nach bestimmten Erkenntnissen gerichtet werden dürfen. Außerdem wird für bestimmte an der Überprüfung beteiligte Behörden die Verpflichtung eingeführt, der zuständigen atomrechtlichen Behörde nachträglich erlangte Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betroffenen bedeutsam sind, zu melden (Nachberichtspflicht). Weitere Neuregelungen betreffen u. a. die Öffnung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung für die elektronische Kommunikation, die gesetzliche Regelung der Löschungsfristen sowie rechtssystematische Änderungen.

In Artikel 1 Nr. 2 und 3 (§§ 23 und 57b des Atomgesetzes) wird geregelt, dass für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II, bei der die Einlagerung der radioaktiven Abfälle vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes am 5. September 1976 (Entsorgungsnovelle) genehmigt wurde, künftig die für Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe gelten sollen, dass ein Planfeststellungsverfahren nach § 9b des Atomgesetzes für die Stilllegung, nicht aber für den Weiterbetrieb der Anlage erforderlich ist. Das Bundesamt für Strahlenschutz wird nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II zuständig.

Die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen enthalten fachgesetzliche Ergänzungen des AZR-Gesetzes, die Folge der neu eingeführten Befugnis der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sind, im Einzelfall auch um die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister zu ersuchen (Artikel 1 Nr. 1 - § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Atomgesetzes).

Aufgrund der in Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 vorgesehenen Gesetzesänderungen werden Anpassungen der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung und der Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz notwendig. Darüber hinaus soll die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung in weiteren Punkten geändert werden, die nicht durch die gesetzlichen Neuregelungen veranlasst sind.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 (Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - Rn. 211 ff./ BVerfGE 114, S. 196, 238 ff.) sind Änderungen einer Verordnung, die von gesetzlichen Neuregelungen unabhängig sind, in einem eigenständigen Rechtsetzungsvorhaben vorzunehmen.

Aus diesem Grund werden die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung und die Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz nicht im Rahmen dieses Änderungsgesetzes, sondern in einem eigenständigen Verfahren geändert.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 14 des Grundgesetzes (Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, Errichtung und Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen Beseitigung radioaktiver Stoffe).

III. Finanzielle Auswirkungen

Kosten der öffentlichen Haushalte

Als Folge des § 57b, der neu in das Atomgesetz eingefügt wird, entstehen dem Bund keine zusätzlichen Ausgaben. Soweit Ausgaben für den Offenhaltungsbetrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II anfallen, sind diese zurzeit nicht bezifferbar.

Sie wären beim Bund jedenfalls auch angefallen, wenn die Helmholtz Zentrum München - Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (HMGU GmbH) weiterhin für den Offenhaltungsbetrieb und die Stilllegung verantwortlich wäre, da das Helmholtz Zentrum München Zuwendungsempfänger des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ist.

Soweit zusätzliche Stellen für das Bundesamt für Strahlenschutz als dem künftigen Betreiber der Schachtanlage Asse II erforderlich werden, sind diese Stellen und die hierfür erforderlichen Personal- und Personalnebenausgaben im Kapitel 1607 zu veranschlagen. Sie werden haushaltsmäßig innerhalb des Einzelplans 16 gedeckt.

Entsprechendes gilt für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sich ein zusätzlicher Stellenbedarf zur Unterstützung der Fachaufsicht über das Bundesamt für Strahlenschutz, der Zweckmäßigkeitsaufsicht über das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz als Planfeststellungsbehörde für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II sowie der Begleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Stilllegungsprozesses ergibt. Diese Stellen und die hierfür erforderlichen Personal- und Personalnebenausgaben werden im Kapitel 1601 veranschlagt. Sie werden haushaltsmäßig innerhalb des Einzelplans 16 gedeckt.

Das gesamte auf der Schachtanlage Asse II tätige Personal des Helmholtz Zentrum München wird beispielsweise durch eine vom Bundesamt für Strahlenschutz zu beauftragende Betriebsführungsgesellschaft oder durch das Bundesamt für Strahlenschutz eingesetzt oder weiterbeschäftigt.

Sämtliche Ausgaben wären beim Bund auch dann angefallen, wenn ein Betreiberübergang auf das Bundesamt für Strahlenschutz ohne weitere gesetzliche Begleitung erfolgt wäre.

Bürokratiekosten

Folgende Regelungen, durch die neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt werden werden zusätzliche Bürokratiekosten verursachen:

Die Bürokratiekosten, die Bund und Ländern durch die neuen Informationspflichten entstehen werden, sind nicht bezifferbar. Die Ergänzungen in Artikel 1 Nr. 1 (§ 12b Abs. 3 und 4 des Atomgesetzes) regeln die Befugnis, Anfragen an bestimmte Behörden und Stellen zu richten, wenn konkrete Anhaltspunkte solche Anfragen im Einzelfall erfordern. Die ungefähre Anzahl der hier in Betracht kommenden Fälle pro Jahr, die für eine Kostenbemessung bekannt sein müsste, lässt sich nicht vorhersagen.

Gleiches gilt für die neu eingeführte Nachberichtspflicht gemäß Artikel 1 Nr. 1 ( § 12b Abs. 7 Satz 1 des Atomgesetzes). Auch hier kann nicht vorausbestimmt werden, wie viele Nachberichte pro Jahr anfallen werden;

Erfahrungswerte liegen (noch) nicht vor.

Da die Unterrichtungspflicht nach Artikel 1 Nr. 1 ( § 12b Abs. 8 Satz 2 des Atomgesetzes) an die Nachberichtspflicht anknüpft, können die aufgrund dieser Informationspflicht zu erwartenden Kosten ebenfalls derzeit nicht beziffert werden.

Soweit durch Artikel 1 Nr. 3 ( § 57b des Atomgesetzes) eine neue Berichtspflicht dadurch eingeführt wird, dass die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nunmehr im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist, entstehen der öffentlichen Hand Kosten, die nicht bezifferbar sind.

Die Kosten für den Bund sind im Rahmen der jeweiligen Einzelpläne des Bundeshaushaltsplans zu decken.

Die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen enthalten die notwendigen fachgesetzlichen Ergänzungen, die Folge der neu eingeführten Befugnis der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sind, Erkenntnisanfragen auch an das Ausländerzentralregister zu richten (Artikel 1 Nr. 1 - § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Atomgesetzes).

Die Änderungen begründen keine eigenständigen Informationspflichten.

Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geändert neu eingeführt oder aufgehoben.

Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer nicht unterschiedlich weder unmittelbar noch mittelbar, von dem Gesetzentwurf betroffen sind.

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1 (Änderung des Atomgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12b)

§ 12b wird neu gefasst.

Das Wort "erhebliche" (Freisetzung) in der Überschrift zu § 12b und das Wort "erheblichen" (Freisetzung) in Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Fassung entfallen. Es handelt sich um eine Eingrenzung der Zweckbestimmung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die sich in den materiellen Anforderungen für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht konsequent widerspiegelt. So ist fraglich, ob eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (siehe § 2 Nr. 3 AtZüV in Verbindung mit § 3 Abs. 3 AtZüV) überhaupt auf den Schutz vor "einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe" angelegt ist. Nach § 9 Abs. 2 AtZüV kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit verbundene Risiko gering ist. Auch wenn die Gefahr einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe nicht besteht, ist die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung somit nicht immer, sondern nur in Einzelfällen ausgeschlossen.

Das Bundesamt für Strahlenschutz führt Zuverlässigkeitsüberprüfungen nur durch, soweit es nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuständig ist. Die Verweisung in Absatz 1 Satz 1 auf § 23 wird dementsprechend konkretisiert.

Die weiteren Änderungen in Satz 1 gegenüber der bisherigen Regelung dienen der übersichtlicheren Benennung des Personenkreises, dessen Zuverlässigkeit zu überprüfen ist. Eine inhaltliche Abweichung gegenüber der ursprünglichen Regelung ist nicht bezweckt. In den Katalog des zu überprüfenden Personenkreises werden nun ausdrücklich auch die Personen aufgenommen, die nach § 20 als Sachverständige zugezogen werden (Nummer 4). Bisher stützte sich die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung hinsichtlich der Überprüfung von Sachverständigen auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11. Es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit, den zu überprüfenden Personenkreis vollständig in einer Rechtsgrundlage zu benennen.

Aus diesem Grund übernimmt auch der neue Satz 2 - redaktionell modifiziert - den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 AtZüV und stellt dem zu überprüfenden Personenkreis denjenigen unmittelbar gegenüber, der von der Überprüfung ausgenommen ist.

Der neue Absatz 2 übernimmt die im bisherigen Absatz 1 Satz 1 am Ende enthaltene Regelung zum schriftlichen Einverständnis des Betroffenen mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Dabei wird der Begriff "Einverständnis" durch den präziseren Begriff (vorherige) "Zustimmung" ersetzt. Neu ist, dass der Betroffene seine Zustimmung künftig auch in elektronischer Form erteilen kann. Die elektronische Form wird der schriftlichen ausdrücklich gleichgestellt, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet wird (siehe § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Der bisherige Absatz 1 Satz 2, wonach die elektronische Form ausgeschlossen war, entfällt.

Mit dieser Änderung wird das gesamte Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung für die elektronische Kommunikation geöffnet und damit ein Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung, zur Effizienzsteigerung und zum Bürokratieabbau geleistet.

Ferner wird als Klammerdefinition der schon bisher an verschiedenen Stellen in § 12b und in der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung verwendete Begriff "Betroffener" eingeführt.

Der Maßnahmenkatalog des bisherigen Absatzes 2 wird in geänderter Form in den neuen Absatz 3 übernommen.

Die optionale Ausgestaltung des Satzes 1 ("... darf die zuständige Behörde ...") statt des im bisherigen Absatz 2 Satz 1 verwendeten so genannten imperativen Präsens ("... treffen die zuständigen Behörden ...") stellt den Einklang mit der Verpflichtung her Maßnahmen nach Satz 1 verhältnismäßig abzustufen (siehe auch Satz 2).

Die Änderung der Nummer 2 in Satz 1 dient der Anpassung an die Terminologie anderer Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (siehe § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes - LuftSiG). Der Katalog der Behörden und Stellen, an die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung Anfragen nach bestimmten Erkenntnissen gerichtet werden dürfen, wird erweitert und konkretisiert.

Von dem Begriff "Polizeivollzugsbehörden" werden - wie schon bisher - das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter sowie die sonstigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder erfasst. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die bisherige Terminologie "Nachrichtendienste des Bundes und der Länder" durch ausdrückliche Nennung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ersetzt; außerdem wird das Zollkriminalamt in den Katalog aufgenommen. Bei möglichen Erkenntnissen des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesnachrichtendienstes und des Zollkriminalamtes handelt es sich allerdings um spezielle Informationen, die für die atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel nur geringe Relevanz haben.

Daher sollen solche Anfragen nur gestellt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte eine Anfrage erforderlich machen.

Da bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages erst dann anfallen können, wenn ein Inlandsbezug gegeben ist, können Anfragen beim Militärischen Abschirmdienst und Bundesnachrichtendienst dann erforderlich sein wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bereich der Bundeswehr betroffen ist (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst) oder der Betroffene im Ausland an Aktivitäten beteiligt war, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (siehe § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst).

Hierzu können beispielsweise die Teilnahme an Aktionen ausländischer Terrororganisationen oder die Beteiligung an Straftaten aus dem Bereich der Nuklearkriminalität gehören. Anfragen beim Zollkriminalamt kommen ebenfalls für den Fall der Beteiligung an einer außen- oder sicherheitspolitisch relevanten Aktivität des Betroffenen in Betracht. So kann das Zollkriminalamt Erkenntnisse zu zollrechtlichen Straftaten und Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht liefern (siehe § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter).

Die Nummern 3 und 4 sind inhaltlich identisch mit den bisherigen Nummern 3 und 4.

Die neue Nummer 5 regelt die Befugnis, bei ausländischen Betroffenen im Einzelfall um die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister zu ersuchen. Hierdurch erlangt die zuständige Behörde gegebenenfalls zusätzliche, für die Überprüfung relevante Informationen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen, zu Ausweisungen oder zu Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auch Anfragen an die Ausländerbehörden richten (siehe auch § 7 Abs. 3 Nr. 4 LuftSiG).

Entscheidend für eine verhältnismäßige Stufung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die in Satz 2 - wegen der Grundrechtsrelevanz von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gesetzlich - geregelten Kriterien. Dagegen reicht es aus, wenn die jeweiligen Maßnahmen durch Verordnungsregelung in bestimmte Überprüfungsarten eingeteilt werden ohne dass hierdurch jedoch eigenständige inhaltliche Prüfungsmaßstäbe gesetzt werden. Der bisherige Absatz 1 Satz 3 entfällt daher. Aus redaktionellen Erwägungen wird außerdem der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 erster Halbsatz teilweise in den neuen Satz 2 übernommen.

Absatz 4 Nr. 1 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 Nr. 1 und 2. Ergänzend wird die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse durch Erteilung von Auskünften und gegebenenfalls durch Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich zugelassen. Erkenntnisse aus Steuerstrafverfahren dürfen somit nach dieser Vorschrift mitgeteilt werden, ohne dass hierdurch das Steuergeheimnis verletzt wird.

Aufgrund der Übermittlungsbefugnis nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz besteht für Staatsanwaltschaften und Strafgerichte gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) auch die Befugnis, auf Anfrage der zuständigen atomrechtlichen Behörde Auskünfte zu erteilen, und zwar sowohl aus den Akten als auch über § 487 Abs. 2 Satz 1 StPO aus Dateien. Die Entscheidung, ob Akteneinsicht zu gewähren ist, richtet sich nach den Vorgaben der §§ 474 ff. StPO.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet gemäß § 478 Abs. 1 StPO über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht nur im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Im Stadium des Zwischen- und des Hauptverfahrens ist dafür der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zuständig, wenn auch die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt ist, Auskünfte zu erteilen. Letzteres wird ihr jedoch nur in den seltensten Fällen tatsächlich möglich sein, weil sich die Akten in der Regel bei Gericht befinden. Daher werden auch die Strafgerichte nunmehr ausdrücklich in Nummer 1 erwähnt.

Die neue Nummer 2 sieht zusätzlich die Möglichkeit vor, Anfragen bei bestimmten anderen Behörden zu stellen und gegebenenfalls die dort über den Betroffenen geführten Akten einzusehen. Da nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 AtZüV auch ordnungsrechtliche Verstöße, u. a. gegen das Waffen- und Sprengstoffrecht, unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Betroffenen von Bedeutung sein können, soll ein gesetzliches Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenüber den jeweils zuständigen Vollzugsbehörden die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die notwendigen Informationen für die Entscheidungsfindung einzuholen.

Nummer 3 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 Nr. 3.

Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4.

Absatz 6 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 Satz 1. Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Absatzes 5 werden zur Vermeidung von Doppelregelungen gestrichen insoweit sind die inhaltlich entsprechenden Regelungen in § 7 Abs. 4 und 5 Satz 3 AtZüV ausreichend.

Der neue Absatz 7 Satz 1 begründet eine Unterrichtungsverpflichtung für das Bundeskriminalamt, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes - einschließlich des Militärischen Abschirmdienstes - und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, das Zollkriminalamt sowie die zuständige Ausländerbehörde, wenn diese Behörden nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder 5 bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung beteiligt wurden und dort im Nachhinein neue, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt werden. Andernfalls könnten diese Erkenntnisse erst bei der nächsten turnusgemäßen Zuverlässigkeitsüberprüfung berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist § 16 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und § 7 Abs. 9

LuftSiG nachgebildet und gilt für Überprüfungsverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden. Ergeben sich aus den neuen Informationen nunmehr Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hebt die Behörde ihre Entscheidung auf und teilt dies den anderen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie den nachberichtspflichtigen Behörden mit.

Die Regelung bezieht - mit Ausnahme der Landeskriminalämter - diejenigen zu beteiligenden Sicherheitsbehörden ein, die nach ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße sicherheitsrelevante Informationen sammeln und auswerten. Da bei den Landeskriminalämtern die informations-und verfahrenstechnischen Voraussetzungen für eine Erfüllung der Nachberichtspflicht überwiegend noch nicht vorliegen, sollen sie erst dann in den Kreis der nachberichtspflichtigen Behörden einbezogen werden, wenn entsprechende Lösungen erarbeitet worden sind. Für den Bereich der Luftsicherheit werden hierzu verschiedene Ansätze diskutiert. Sobald ein Modell entwickelt ist, das von den Landeskriminalämtern realisiert werden kann, wird zu prüfen sein, ob dieses Modell für den Bereich des Atomrechts zu übernehmen ist.

Satz 2 regelt die Befugnis, bestimmte Daten zu speichern, die zur Erfüllung der Nachberichtspflicht erforderlich sind. Die Speicherbefugnis umfasst die mit einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 übermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen, die Aktenfundstelle der angefragten Stelle sowie die Beantwortung der Anfrage. Nur so können nachträglich anfallende Informationen zu dem Betroffenen mit dem Anfragevorgang verknüpft werden. Zusätzlich wird den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder die Speicherung der Grunddaten des Betroffenen und ihrer Aktenfundstelle in einer gemeinsamen Datei im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) ermöglicht, siehe Satz 3. Eine entsprechende Regelung besteht bereits für den Bereich der Sicherheitsüberprüfungen in § 20 Abs. 2 Satz 2 SÜG und für Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Bereich des Luftverkehrs in § 7 Abs. 9 Satz 3 LuftSiG. Durch diese zusätzliche Speicherung wird sichergestellt, dass alle bei den Verfassungsschutzbehörden nachträglich anfallenden Erkenntnisse der Anfrage der zuständigen Behörde zugeordnet werden können und in den Nachbericht einfließen. Da die Beantwortung der Anfragen im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Mitwirkung an einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) darstellt, ist eine Speicherung personenbezogener Daten im NADIS auf der Grundlage der für Sicherheitsüberprüfungen geltenden Regelungen des § 6 Satz 3 BVerfSchG und des § 10 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG unzulässig.

Wegen der Grundrechtsrelevanz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) werden die Löschungsfristen nunmehr in Absatz 8 gesetzlich geregelt. Die vorgeschlagene Regelung dient der konkretisierenden Ausgestaltung des in § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelten Grundsatzes, nach dem Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde erforderlich ist.

Satz 1 ersetzt den bisherigen § 8 Abs. 3 AtZüV. Dabei knüpft die Bemessung der Löschungsfrist für die atomrechtlichen Überprüfungsbehörden nicht wie bisher an den Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung, sondern an den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Die Bemessung der Frist orientiert sich wie bisher an der im Regelfall vorgesehenen fünfjährigen Geltungsdauer einer Entscheidung zuzüglich einer Frist von einem halben Jahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AtZüV). Die neue Vorschrift bezieht auch negative Entscheidungen ein, während § 8 Abs. 3 AtZüV hierzu keine Regelung enthält.

Da jedoch die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Zuverlässigkeit mit einer Sperrfrist bis zu fünf Jahren verbunden werden kann und ein erneuter Antrag erst nach Ablauf dieser Frist zulässig ist (§ 8 Abs. 4 AtZüV), ist es sinnvoll, auch hier eine Löschungsfrist von (maximal) fünfeinhalb Jahren vorzusehen. Dies ermöglicht es der zuständigen Behörde, bei der Entscheidung über einen unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist gestellten neuen Antrag auf die vorhandenen Daten zurückzugreifen.

Diese Überlegung ist auf die Bestimmung der Löschungsfristen für Behörden, die nach Absatz 7 Satz 1 nachberichtspflichtig sind, allerdings nicht übertragbar. Hier steht vielmehr im Vordergrund, dass die Nachberichtspflicht nicht fortbesteht, wenn ein Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit abgelehnt wurde und eine Übermittlung nachträglich anfallender Erkenntnisse an die atomrechtlichen Überprüfungsbehörden nicht mehr erforderlich und damit unzulässig wäre. Dies gilt auch für den Widerruf oder die Rücknahme einer die Zuverlässigkeit feststellenden Entscheidung.

Um zu gewährleisten, dass die nachberichtspflichtigen Behörden in diesen Fällen die personenbezogenen Daten unverzüglich löschen, werden die atomrechtlichen Überprüfungsbehörden verpflichtet den nachberichtspflichtigen Behörden eine ablehnende Entscheidung oder die Aufhebung einer positiven Entscheidung mitzuteilen (Satz 2). Dabei bezieht sich die Löschungspflicht jedoch nur auf die Daten, deren Speicherung durch die Beteiligung der Behörden an der Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig wurde. Dies betrifft die Anfrage der atomrechtlichen Behörde, die Beantwortung der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2 gespeicherten Daten.

Die Datenbestände, die die nachberichtspflichtigen Behörden nach anderen fachspezifischen Regelungen gespeichert haben, sind von dieser Löschungsverpflichtung nicht erfasst.

Satz 3 regelt die Löschungsfrist für die nachberichtspflichtigen Behörden in den Fällen, in denen die Zuverlässigkeit des Betroffenen festgestellt wurde. Auch hier wird für die Bemessung der Frist - korrespondierend zu Satz 1 - der Regelfall der fünfjährigen Dauer einer positiven Entscheidung zuzüglich einer Frist von einem halben Jahr zugrunde gelegt. Eine Unterrichtung der nachberichtspflichtigen Behörden über eine positive Entscheidung der Überprüfungsbehörden ist nicht vorgesehen, da dies mit Blick auf mehrere tausend Überprüfungen pro Jahr einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Daher beginnt die Löschungsfrist - anders als in den Fällen des Satzes 1 - nicht mit dem Erlass der Entscheidung, sondern mit der Beantwortung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 5.

In Absatz 9 wird zur Klarstellung ausdrücklich die Ermächtigung zur Regelung der Zulässigkeit von Maßnahmen nach Absatz 3, zur Regelung weiterer (neben der in Absatz 1 Satz 2) Ausnahmen von der Überprüfungspflicht und zur Festlegung des materiellen Überprüfungsmaßstabs aufgenommen. Die Verordnungsermächtigung zum Erlass von Vorschriften über Löschungsfristen entfällt, da diese nunmehr gesetzlich geregelt werden.

Zu Nummern 2 und 3 (§§ 23 und 57b)

Das Atomgesetz sah vor der Entsorgungsnovelle (Viertes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976, das am 5. September 1976 in Kraft getreten ist) für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen kein Planfeststellungsverfahren vor. Vielmehr wurden für die Beseitigung radioaktiver Abfälle in der Schachtanlage Asse II Genehmigungen nach § 3 der damals geltenden Strahlenschutzverordnung sowie für Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes erteilt. Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Anlagen zur Endlagerung nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes bedürfen seit Inkrafttreten der Entsorgungsnovelle am 5. September 1976 der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes. Der Gesetzgeber hat damals auf eine Überleitungsregelung für die Schachtanlage Asse II verzichtet.

Dies war ein wesentlicher Grund dafür, dass die §§ 9a und 9b des Atomgesetzes keine Anwendung auf die Schachtanlage Asse II gefunden haben. Um für die Zukunft sicher zu stellen, dass die atomrechtlichen Vorschriften für Bundesendlager nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes Anwendung finden und das Bundesamt für Strahlenschutz Betreiber der Schachtanlage Asse II wird, wird das Atomgesetz geändert.

Die Zuständigkeit des Bundesamtes wird in Artikel 1 Nr. 2 ( § 23 des Atomgesetzes) festgelegt Artikel 1 Nr. 3 regelt in § 57b Abs. 1 Satz 1, dass für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II, bei der die Einlagerung der radioaktiven Abfälle vor dem Inkrafttreten der Entsorgungsnovelle (5. September 1976) genehmigt wurde zukünftig die für Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes geltenden Vorschriften gelten sollen.

Absatz 1 Satz 3 des neuen § 57b bestimmt, dass ein Planfeststellungsverfahren nach § 9b des Atomgesetzes nur für die Stilllegung erforderlich ist. Ein Planfeststellungsverfahren zum Offenhaltungsbetrieb würde das gesamte Verfahren zur Stilllegung erheblich verzögern. Eine Verzögerung ist jedoch aus Sicherheitsgründen nicht verantwortbar.

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen einschließlich Kernbrennstoffen bis zur Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II bedarf einer Genehmigung nach Atom- und Strahlenschutzrecht.

Im Übrigen wird bis zur Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II die Anlage auf Grundlage der bestehenden Anordnungen und erteilten Genehmigungen geführt, soweit diese nicht durch noch zu erteilende Genehmigungen ersetzt oder ergänzt werden. Die Aufsicht führt das Bundesamt für Strahlenschutz.

Nach Absatz 2 des neuen § 57b sind Genehmigungen zur Einlagerung weiterer radioaktiver Abfälle bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung nicht zulässig, da es das erklärte Ziel der Bundesregierung ist (Kabinettbeschluss vom 5. November 2008), die Schachtanlage Asse II schnellstmöglich stillzulegen. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II ist über die Endlagerung der bereits in der Anlage befindlichen Abfälle sowie entstandener betriebseigener Abfälle zu entscheiden.

Zu Nummer 4 (§ 58)

Die neu eingefügte Übergangsregelung bestimmt, dass auf Überprüfungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet wurden, § 12b in der bisherigen Fassung anzuwenden ist. Das bedeutet, dass auch die Nachberichtspflicht erst greift, wenn nach dem 31. Dezember 2009 ein Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt wird.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen - Änderung des AZR-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 der neuen Überschrift (siehe die Ausführungen

Zu Nummer 2) angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 15)

Die Überschrift wird an den um die atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden erweiterten Kreis derjenigen Behörden angepasst, an die die Registerbehörde auf Ersuchen Daten aus dem Ausländerzentralregister übermitteln kann.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ist die Übermittlung von Daten nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich ist. § 15 Abs. 1 Nr. 3 enthält eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Übermittlung der Daten, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz relevant sind. In diese Vorschrift werden nunmehr auch die atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden aufgenommen. Die Ergänzung ist notwendig, da bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Atomgesetzes erstmals auch um die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister ersucht werden kann.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 eine gespaltene Inkrafttretensregelung.

Artikel 1 Nr. 2 und 3 (§§ 23 und 57b des Atomgesetzes) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, während die Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Hierbei wird eine Frist von ca. sechs Monaten nach der voraussichtlichen Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, damit die notwendigen administrativen Vorkehrungen, insbesondere zur Erfüllung der Nachberichtspflicht gemäß Artikel 1 Nr. 1 - § 12b Abs. 7 Satz 1 des Atomgesetzes, getroffen werden können.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 217:
10. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für die Verwaltung werden neue Informationspflichten eingeführt, die Bürokratiekosten verursachen werden.

Für Bürgerinnen und Bürger wird eine bestehende Informationspflicht modifiziert. Den zu überprüfenden Personen wird die Möglichkeit eingeräumt, ihr Einverständnis zur Zuverlässigkeitsüberprüfung künftig nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch zu übermitteln.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten der Wirtschaft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Durch das Regelungsvorhaben erhöhen sich zwar die Bürokratiekosten der Verwaltung.

Das zuständige Ressort hat jedoch schlüssig dargelegt, dass die neuen Informationspflichten der Verwaltung eine effizientere Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen ermöglicht, die Umgang mit radioaktiven Stoffen haben oder bei der Beförderung solcher Stoffe tätig sind. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Einverständniserklärung der zu überprüfenden Personen sowohl für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger als auch für die zuständigen Behörden eine Erleichterung dar und Bürokratiekosten der Wirtschaft sind nicht betroffen.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter