Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung -DL-InfoV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Dezember 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)1

Vom...

Auf Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

§ 4 Erforderliche Preisangaben

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) sieht in Artikel 22 und 27 Absatz 1 und 4 umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor, die er zum Teil stets, zum Teil auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers erfüllen muss. §§ 2 bis 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung setzen diese Informationspflichten um. Darüber hinaus sieht Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie vor, dass vom Dienstleistungserbringer verwendete Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten dürfen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. § 5 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung dient der Umsetzung dieses Verbots. Schließlich verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen dass die Informationspflichten und das Verbot diskriminierender Bedingungen durch den Dienstleistungserbringer auch eingehalten werden (Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 27 Absatz 2 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie). Diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände in § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung umgesetzt.

Weitergehende Informationspflichten, die sich u. a. aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung, der Preisangabenverordnung oder dem Telemediengesetz ergeben, bleiben unberührt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2355) werden die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Wirkung zum 11. Juni 2010 aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Artikel 246 EGBGB überführt.

Eine inhaltliche Änderung der Informationspflichten im Fernabsatzrecht ist damit im Wesentlichen nicht verbunden.

Die Dienstleistungsrichtlinie ist bis zum 28. Dezember 2009 in deutsches Recht umzusetzen.

II. Verordnungsermächtigung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) wurde § 6c neu in die Gewerbeordnung eingefügt der die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. Der durch das Gesetz ebenfalls neu eingefügte § 6 Absatz 1a der Gewerbeordnung erweitert den Anwendungsbereich des neuen § 6c der Gewerbeordnung auf alle Dienstleistungserbringer, die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie erfasst sind. Der vorliegende Verordnungsentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie zu den Informationspflichten zentral für alle der Dienstleistungsrichtlinie unterfallenden Dienstleistungen um.

III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

Die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten durch den Dienstleistungserbringer bewirkt Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen. Der Vollzugsaufwand lässt sich nicht beziffern. Allerdings enthält bereits die Preisangabenverordnung dem § 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung entsprechende Informationspflichten, deren Einhaltung durch die zuständigen Stellen zu überwachen ist. Auch das Telemediengesetz enthält entsprechende Informationspflichten des Diensteanbieters für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Der zusätzliche Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen dürfte sich damit in Grenzen halten.

Der Wirtschaft, einschließlich den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Einführung neuer Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger Mehrkosten. Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger eine Reihe von Informationen von sich aus oder auf Anfrage zur Verfügung stellen. Von der Verordnung sind alle Dienstleistungsunternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen betroffen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie und somit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Glücksspiele sowie private Sicherheitsdienste.

Die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, beläuft sich auf 2 158 884. Hinzu kommen 1 144 380 freiberuflich tätige Personen. Insgesamt sind 3 303 264 Unternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen von den Informationspflichten der Verordnung betroffen.

Die Verordnung führt elf Informationspflichten ein, die der Dienstleistungserbringer stets erfüllen muss. Darüber hinaus werden vier Informationspflichten eingeführt, denen der Dienstleistungserbringer auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers nachkommen muss, sowie Verpflichtungen zu Preisangaben (zu den einzelnen Informationspflichten siehe unter B.). Diese Informationspflichten bestehen teilweise und für beschränkte Adressatenkreise bereits heute nach anderen Rechtsvorschriften. So enthält die Preisangabenverordnung zwingende Vorgaben zu Preisangaben, die inhaltlich sogar zum Teil über die Verpflichtung zur Preisangabe nach dieser Verordnung hinausgehen. Allerdings beschränkt sich die Verpflichtung zur Preisangabe nach der Dienstleistungsrichtlinie im Gegensatz zur Preisangabenverordnung nicht auf Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern, sondern schließt auch Preisangaben gegenüber gewerblichen Dienstleistungsempfängern ein.

Darüber hinaus wird der Dienstleistungserbringer verpflichtet, über die von ihm verwandten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Gemäß §§ 305 Absatz 2, 310 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Vertragspartner vorab Kenntnis davon nehmen konnte. Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmen verwendet werden. Die Verordnung erweitert insoweit den Adressatenkreis der bestehenden Informationspflicht auf die Fälle, in denen Vertragspartner ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

Die Fallzahl, um die der Adressatenkreis durch die weitergehende Informationspflicht erhöht wird ist nicht bezifferbar. Der bürokratische Mehraufwand dürfte aber in diesem Fall nicht erheblich sein. Da der Dienstleistungserbringer bereits nach geltendem Recht dazu verpflichtet ist, dem Vertragspartner seine allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu geben, fällt die Erweiterung des Adressatenkreises nicht wesentlich ins Gewicht, zumal er die Informationspflicht nach der Verordnung durch einmaliges Zur-Verfügung-Stellen erfüllen kann.

Nach dem Telemediengesetz müssen Telemedienanbieter ihren Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform angeben, Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen Post, das öffentliche Unternehmensregister, in dem sie eingetragen sind, sowie die Registernummer, Angaben zur zuständigen Behörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei reglementierten Berufen Informationen über die Mitgliedschaft in einer Kammer, über die gesetzliche Berufsbezeichnung und über berufsrechtliche Regelungen sowie ihre Zugänglichkeit zu übermitteln.

Damit sind für Telemedienanbieter, die dem Telemediengesetz unterliegen, bereits heute sieben der 15 Informationspflichten dieser Verordnung gesetzlich vorgeschrieben.

Auch die BGB-Informationspflichten-Verordnung enthält Informationspflichten. So muss bei Fernabsatzverträgen der Unternehmer dem Verbraucher seine Identität und ladungsfähige Anschrift, das öffentliche Unternehmensregister mit der zugehörigen Registernummer, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Preisbestandteile, die Vertragsklauseln über das anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht sowie den möglichen Zugang des Verbrauchers zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitteilen. Damit sind bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern bereits heute sechs der 15 Informationspflichten dieser Verordnung sowie die Verpflichtung zur Preisangabe gesetzlich vorgeschrieben.

Die mitzuteilenden Informationen müssen zusammen nur einmalig zur Verfügung gestellt werden, so dass nur einmalige Umstellungskosten entstehen. Die Verordnung lässt dem Dienstleistungserbringer die Wahl, in welcher am wenigsten belastenden Art und Weise er die Informationen zur Verfügung stellen will, z.B. durch Bereitstellung auf einer elektronischen Seite, durch Aushang im Ladengeschäft oder den Druck von Broschüren oder Flyern. Von den betroffenen 3 303 264 Unternehmen sowie Freiberuflern und Freiberuflerinnen verfügen 2 048 024 über einen eigenen Internetauftritt, dies entspricht einem Anteil von ca. 62% der Unternehmen. 401 552

Unternehmen unterliegen bereits den Informationspflichten des Telemediengesetzes, das bereits einen Teil der Informationspflichten nach dieser Verordnung abdecken. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen mit eigenem Internetauftritt die Informationen ganz überwiegend auf ihrer Internetseite einstellen werden. Die verbleibenden 1 255 240 Unternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen ohne eigenen Internetauftritt müssen dem Dienstleistungsempfänger die Informationen auf andere Weise zur Verfügung stellen.

Es ist davon auszugehen, dass für die Erfüllung der Informationspflichten ein mittleres Qualifikationsniveau erforderlich ist, bei dem der Durchschnittslohn bei 28,50 Euro pro Stunde liegt.

Für die Erfüllung der Informationspflichten ist bei Onlinepublikationen ein Zeitaufwand von 60

Minuten zu veranschlagen. Dieser Zeitaufwand umfasst u. a. die Zeit zur Einarbeitung in die Materie, die Beschaffung und Überprüfung der erforderlichen Daten sowie das Bereitstellen auf der Internetseite.

Bei einem Stundensatz von 28,50 Euro fallen daher Mitarbeiterkosten in Höhe von 28,50/60 x 60 = 28,50 Euro an.

Die wirtschaftliche Belastung für das Bereitstellen der Informationen auf den Internetseiten der betroffenen Unternehmen beträgt 58 368 684 Euro (einmaliger Umstellungsaufwand).

Für die Aufnahme der Informationen in Broschüren oder Flyern oder für einen Aushang im Ladengeschäft ist ebenfalls ein Zeitaufwand von 60 Minuten zu veranschlagen. Bei einem Stundensatz von 28,50 Euro fallen daher Mitarbeiterkosten in Höhe von 28,50 Euro an.

Hinzu kommen Materialkosten in Höhe von 0,50 Euro.

Die wirtschaftliche Belastung für das Bereitstellen der Informationen in Broschüren oder auf Flyern oder als Aushang beträgt 36 401 960 Euro (einmaliger Umstellungsaufwand).

Der wirtschaftliche Aufwand für die einmalige Umstellung beträgt 94 770 644 Euro.

Die Zahl der jährlichen Gewerbeanmeldungen und -ummeldungen, durch die Informationspflichten nach dieser Verordnung ausgelöst werden, belaufen sich auf maximal 500 000 Unternehmen.

Die wirtschaftliche Gesamtbelastung beträgt pro Jahr 14 350 000 Euro.

Die neu eingeführten Informationspflichten beruhen auf der Umsetzung von EU-Recht. Die Umsetzungsmaßnahme geht nicht über die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie hinaus.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

Zu § 1 Absatz 1:

§ 1 Absatz 1 legt den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung durch Verweis auf Artikel 2 der Dienstleistungsrichtlinie fest. Artikel 2 der Dienstleistungsrichtlinie enthält eine Reihe von Tätigkeiten, auf die die Richtlinie keine Anwendung findet. Die Verordnung findet folglich keine Anwendung auf Personen, die Dienstleistungen erbringen, die nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen Zu § 1 Absatz 2:

§ 1 Absatz 2 bestimmt, dass die Verordnung auch dann Anwendung auf in Deutschland niedergelassene Dienstleistungserbringer findet, wenn sie ihre Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat erbringen. Dies entspricht der in Artikel 30 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie enthaltenen Regelung, wonach der Niederlassungsmitgliedstaat die Einhaltung seiner Anforderungen auch bei vorübergehendem Ortswechsel des Dienstleistungserbringers und Erbringung der Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat sicherstellen muss. Artikel 22 und 27 der Dienstleistungsrichtlinie enthalten Vorschriften zur Qualität der Dienstleistungen.

Diese Vorschriften differenzieren nicht nach Art des Dienstleistungserbringers oder -empfängers sondern finden Anwendung auf alle der Dienstleistungsrichtlinie unterfallenden Dienstleistungsbereiche. Die in Artikel 22 und 27 Absatz 1 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie enthaltenen Informationspflichten legen einen gemeinschaftsweit geltenden Mindeststandard fest der insoweit auch für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug Anwendung findet.

Ein grenzüberschreitender Bezug liegt bereits dann vor, wenn der im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung gegenüber Personen oder Unternehmen erbringt, die in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind (z.B. Touristen, Empfänger von Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Fernabsatz, Grenzgänger).

Zu § 1 Absatz 3:

§ 1 Absatz 3 legt fest, dass die in der Rechtsverordnung geregelten Pflichten keine Anwendung auf Dienstleistungserbringer finden, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat niedergelassen sind und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden. Für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer gelten insoweit die im Niederlassungsstaat geltenden Informationspflichten.

Eine Inländerdiskriminierung wird dadurch nicht begründet. Denn Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie enthält einen umfangreichen Katalog von Informationspflichten, die in allen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten als Mindeststandards in nationales Recht umzusetzen sind. Die Informationspflichten in den EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten entsprechen sich somit hinsichtlich Inhalt, Umfang und Art. Allerdings ist es gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Dienstleistungsrichtlinie zulässig, dass die Mitgliedstaaten über die in Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie vorgeschriebenen Informationspflichten hinausgehen, Artikel 22 begründet insoweit nur eine Mindestharmonisierung. Der Dienstleistungserbringer, der von einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat in Deutschland tätig wird, unterliegt daher gegebenenfalls strengeren Anforderungen als nach der vorliegenden Verordnung.

Zu § 2:

§ 2 setzt Artikel 22 Absatz 1, 2 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht um. § 2 Absatz 1 enthält im Gegensatz zu § 3 die Informationen, die der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auch ohne eine entsprechende Anfrage stets zur Verfügung stellen muss. § 2 Absatz 2 bestimmt, wie und in welcher Form die Informationen zur Verfügung gestellt werden können.

Zu § 2 Absatz 1:

§ 2 Absatz 1,1. Halbsatz setzt Artikel 22 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie um, der regelt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 und 3 Dienstleistungsrichtlinie genannten Informationen klar und unzweideutig sowie rechtzeitig vor Abschluss des schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung mitzuteilen sind. Zudem stellt § 2 Absatz 1, 1. Halbsatz klar, dass weitergehende Vorschriften aus anderen Rechtsvorschriften zu beachten sind. Beispielsweise enthält § 5 des Telemediengesetzes spezifische Informationspflichten für Telemedienanbieter. Entsprechendes gilt für die im BGB und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelten Informationspflichten bei elektronischen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen.

Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie.

Der Dienstleistungserbringer muss seinen Vor- und Nachnamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma einschließlich ihrer Rechtsform angeben.

Eine parallele Verpflichtung zur Angabe der Identität enthält § 1 Absatz 1 Nummer 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung. Da diese Vorschriften allerdings nur im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern gelten, machen sie die Regelung in Nummer 1 nicht entbehrlich.

Eine parallele Informationspflicht enthält auch § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes, allerdings nur für Diensteanbieter, die Telemedien geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt anbieten. Einige Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts (§§ 37a, 125a, 177a des Handelsgesetzbuchs, § 35a des GmbH-Gesetzes, § 80 des Aktiengesetzes, § 25a des Genossenschaftsgesetzes) enthalten schließlich noch parallele Verpflichtungen für die Geschäftsbriefe von Kaufmännern, von offenen Handelsgesellschaften, von Kommanditgesellschaften, von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Aktiengesellschaften und von Genossenschaften. Ähnlich der Vorschrift des § 14 Absatz 4 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes, welche auf Rechnungen Angaben zu Name und Anschrift des leistenden Unternehmers vorschreibt, decken die genannten Verpflichtungen nur einen eher geringen Teil der Sachverhalte ab, für welche die Dienstleistungsrichtlinie Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt.

Nummer 2 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie um und regelt, dass der Dienstleistungserbringer seine Niederlassungsanschrift sowie weitere Kontaktdaten mitzuteilen hat. Sofern, wie z.B. im Reisegewerbe möglich, keine Niederlassung besteht ist eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, unter der der Dienstleistungserbringer schriftlich kontaktiert werden kann. Die Vorschrift hat eine Parallele in § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Telemediengesetzes, die allerdings die Informationspflicht nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien vorsieht und im Hinblick auf den Umfang der geforderten Informationen nur Möglichkeiten zur elektronischen Kontaktaufnahme erfasst. Auch § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 2 Nummer 6 der BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten eine Pflicht zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift. Sie gelten jedoch nur für das Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern für bestimmte Verbraucherverträge.

Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Dienstleistungsrichtlinie und regelt, dass der Dienstleistungserbringer das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, das Registergericht und die Registernummer mitteilen muss, falls er in ein solches Register eingetragen ist. Parallele Verpflichtungen sehen § 1 Absatz 1 Nummer 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung und § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Telemediengesetzes vor. Diese Vorschriften machen die Nummer 3 jedoch nicht entbehrlich, da sie entweder nur im Verhältnis zu Verbrauchern gelten oder nur einen bestimmten Dienstleistungsbereich (Telemedien) regeln. Einige Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts (§§ 37a, 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG, § 25a GenG) enthalten schließlich noch eine parallele Verpflichtung für die Geschäftsbriefe von Kaufleuten, von offenen Handelsgesellschaften, von Kommanditgesellschaften, von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Aktiengesellschaften und von Genossenschaften. Da diese Vorschriften auf Geschäftsbriefe beschränkt sind, machen sie Nummer 3 jedoch nicht obsolet.

Nummer 4 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Dienstleistungsrichtlinie um und regelt, dass der Dienstleistungserbringer bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die zuständige Behörde oder die einheitliche Stelle einschließlich der Adresse und der Kontaktdaten angibt. Ähnliche Verpflichtungen treffen einen Teil der Dienstleistungserbringer nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Telemediengesetzes. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Vorschrift nur einen bestimmten Dienstleistungsbereich (Telemedien) betrifft.

Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Dienstleistungsrichtlinie.

Der Dienstleistungserbringer muss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes mitteilen, falls er eine solche besitzt. Eine parallele Verpflichtung enthält § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Telemediengesetzes für Diensteanbieter im Hinblick auf geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Zugleich sieht § 14 Absatz 4

Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass eine Rechnung entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss. Beide Regelungen machen Nummer 5 nicht obsolet, da sie entweder nur für einen begrenzten Bereich von Dienstleistungen gelten (Telemedien) oder nur einen Teil der Pflichten abdecken, die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Dienstleistungsrichtlinie vorschreibt. Rechnungen etwa enthalten zwar die erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer, doch sie werden in der Regel erst nach Erbringung der Dienstleistung erstellt während die Dienstleistungsrichtlinie die Angabe vor Vertragsabschluss vorsieht.

Nummer 6 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht um. Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, mitteilen, wenn er eine Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbringt. Zudem muss er Angaben über seine Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung machen, falls er einer solchen angehört. Soweit keine solche Mitgliedschaft besteht, entfällt die entsprechende Informationspflicht. Die Vorschrift hat für den Bereich Telemedien eine Parallele in § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a und b des Telemediengesetzes, der jedoch nur für Diensteanbieter im Hinblick auf geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Anwendung findet.

Nummer 7 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Dienstleistungsrichtlinie um. Danach hat der Dienstleistungserbringer über die gegebenenfalls von ihm verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Nach § 305 Absatz 2 BGB werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Diese Regelung gilt allerdings nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht für allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

Da die Dienstleistungsrichtlinie Informationen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f gegenüber allen Dienstleistungsempfängern vorschreibt, macht § 305 Absatz 2 BGB die Regelung in Nummer 7 nicht entbehrlich. Gleiches gilt für die in § 312c Absatz 2 BGB geregelte Pflicht, bei Fernabsatzverträgen die allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen, da auch diese Regelung nur für das Verhältnis zu Verbrauchern gilt.

Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Dienstleistungsrichtlinie und regelt, dass der Dienstleistungserbringer die von ihm gegebenenfalls verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand mitteilen muss.

Nummer 9 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h der Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht um und regelt, dass der Dienstleistungserbringer gegebenenfalls über von ihm angebotene, über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Garantien informieren muss. Zwar enthält auch § 477 BGB Sonderbestimmungen für Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien nach § 443 BGB, allerdings ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt. Die Regelung in Nummer 9 ist daher zur Umsetzung des Artikels 22 Absatz 1

Buchstabe h erforderlich.

Nummer 10 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j der Dienstleistungsrichtlinie und regelt, dass der Dienstleistungserbringer über wesentliche Merkmale der Dienstleistung informiert soweit diese nicht aus dem Zusammenhang hervorgehen. § 1 Nummer 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung sieht eine entsprechende Informationspflicht vor, die aber nur im Verhältnis zu Verbrauchern Anwendung findet.

Nummer 11 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k der Dienstleistungsrichtlinie um und bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung macht falls eine solche besteht.

Zu § 2 Absatz 2:

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie und bestimmt die Art und Weise, in der der Dienstleistungserbringer die in Absatz 1 genannten Informationen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen kann. Dem Dienstleistungserbringer soll innerhalb der vier genannten Möglichkeiten die Wahl gelassen werden, wie er seine Informationspflichten erfüllt.

Zu § 3:

§ 3 setzt Artikel 22 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 27 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht um. § 3 Absatz 1 benennt die Informationen, die der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger nur auf entsprechende Anfrage zur Verfügung stellen muss. § 3 Absatz 2 benennt die Informationen, die in ausführlichen Informationsunterlagen wie z.B. Broschüren, Katalogen oder Prospekte in jedem Fall enthalten sein müssen, soweit dieser solche zur Verfügung stellt.

Zu § 3 Absatz 1:

§ 3 Absatz 1, 1. Halbsatz setzt Artikel 22 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie um, der regelt, welche Informationen auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers klar und unzweideutig sowie rechtzeitig vor Abschluss des schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung mitzuteilen sind. Wie in § 2 gehen auch hier Rechtsvorschriften vor, die die Mitteilung solcher Informationen zwingend, also unabhängig von einer Anfrage, vorsehen. So müssen Telemedienanbieter die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannten Informationen nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Telemediengesetzes immer zur Verfügung stellen.

Nummer 1 setzt Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Dienstleistungsrichtlinie um und regelt, dass der Dienstleistungserbringer auf Anfrage auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen hinweisen muss, wenn er die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbringt. § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Telemediengesetzes enthält eine vergleichbare Regelung, die jedoch nur für Diensteanbieter im Hinblick auf geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Anwendung findet.

Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie und regelt, dass der Dienstleistungserbringer auf Anfrage über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und Gemeinschaften informieren muss. Zudem muss er über die Maßnahmen informieren, die er getroffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies erforderlich ist, weil die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers gefährdet sein könnte.

Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Dienstleistungsrichtlinie und regelt, dass der Dienstleistungserbringer auf Anfrage über Verhaltenskodizes informiert, die für ihn gelten. § 3 Nummer 5 der BGB-Informationspflichtenverordnung sieht bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ebenfalls die Information über einschlägige Verhaltenskodizes vor die aber nur im Verhältnis zu Verbrauchern sowie im Rahmen von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Anwendung finden.

Nummer 4 setzt Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Dienstleistungsrichtlinie um. Der Dienstleistungserbringer muss auf Anfrage über spezifische Streitschlichtungsverfahren unterrichten, falls er einem Verhaltenskodex unterliegt oder einer Vereinigung wie z.B. einem Berufsverband angehört die solche Verfahren für die von ihm angebotene Dienstleistung vorsehen.

Zu § 3 Absatz 2:

§ 3 Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c Satz 2 und Artikel 27 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie um. In Abweichung zu den übrigen Informationen, die der Dienstleistungserbringer regelmäßig nur auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers diesem mitzuteilen hat, legt § 3 Absatz 2 fest, dass Informationen über die Ausübung gemeinsamer Tätigkeiten und Gemeinschaften, über Verhaltenskodizes und über außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zudem in allen ausführlichen Informationsunterlagen des Dienstleistungserbringers über die Dienstleistung, z.B. in Broschüren, Katalogen und Prospekten, enthalten sein müssen, falls er dem Dienstleistungsempfänger entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt.

Zu § 4:

§ 4 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 2 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie um soweit eine Regelung ergänzend zur Preisangabenverordnung erforderlich ist. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 der Preisangabenverordnung findet diese keine Anwendung gegenüber Letztverbrauchern, die die angebotene Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Die Preisangabenverordnung regelt Preisangaben somit nur gegenüber "schutzbedürftigen" Letztverbrauchern abschließend. Gemäß § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung ist für alle Waren und Dienstleistungen grundsätzlich ein Endpreis anzugeben. § 1 Absatz 3 der Preisangabenverordnung lässt bei bestimmten Leistungen aber eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen zu. Danach können für Leistungen, soweit es üblich ist, Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Allerdings müssen nach der Preisangabenverordnung auch Verrechnungssätze obligatorisch mitgeteilt werden; die Mitteilung auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers, wie sie Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie vorsieht, reicht nicht aus. Im Verhältnis zum schutzbedürftigen Letztverbraucher ist eine Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 2 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Informationspflichten somit nicht erforderlich, da die Vorgaben der Preisangabenverordnung insoweit abschließend sind und über die Mindestanforderungen des Artikels 22 der Dienstleistungsrichtlinie hinausgehen.

Die Preisangabenverordnung gilt jedoch nicht im Verhältnis zu Dienstleistungsempfängern, die nicht in den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung fallen, so dass eine Umsetzung der Richtlinienbestimmungen für diesen Bereich erforderlich ist. Die Dienstleistungsrichtlinie enthält keine Bestimmungen darüber, ob End- oder Nettopreise anzugeben sind. Da die Angabe von Endpreisen im Geschäftsverkehr (B2B-Bereich) häufig unüblich ist und die betroffenen Unternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen hinsichtlich der erforderlichen Preisangaben nicht unnötig belastet werden sollen, kann hier auf die Angabe von Endpreisen verzichtet werden.

Da die Informationspflichten nach §§ 2 und 3 gegenüber allen Dienstleistungsempfängern gelten, ist es aus Gründen der Verständlichkeit sinnvoll, in einem gesonderten § 4 die Preisangaben zu regeln, die nur gegenüber Dienstleistungsempfängern gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung fallen.

Zu § 4 Absatz 1 Nummer 1:

Absatz 1 Nummer 1 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i der Dienstleistungsrichtlinie um. Anders als die §§ 1 bis 9 der Preisangabenverordnung enthält Nummer 1 eine Regelung zur Angabe von Preisen gegenüber Dienstleistungsempfängern, die nicht in den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung fallen. Die Regelung wird auch nicht durch § 1 Absatz 1 Nummer 7 der BGB-Informationspflichten-Verordnung entbehrlich, da diese Vorschrift nur die Preisangaben bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern regelt.

Zu § 4 Absatz 1 Nummer 2:

Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie um. Der Dienstleistungserbringer muss auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers bei im Vorhinein nicht festgelegten Preisen den Preis der Dienstleistung, die Einzelheiten zur Überprüfung des Preises mitteilen oder einen Kostenvoranschlag übermitteln.

Zu § 4 Absatz 2:

Absatz 2 stellt klar, dass die Bestimmungen des § 4 keine Anwendung auf Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung finden. Die Preisangabenverordnung enthält im Verhältnis zum Letztverbraucher bereits abschließende und über § 4 Absatz 1 hinausgehende Informationspflichten über Preisangaben.

Zu § 5:

Mit der Regelung des § 5 wird Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher dass Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Nicht diskriminierend sind unterschiedliche Zugangsbedingungen dann, wenn sie durch objektive Kriterien unmittelbar gerechtfertigt sind. Der Erwägungsgrund 95 der Dienstleistungsrichtlinie nennt einige Gründe, die unterschiedliche Zugangsbedingungen und Preise für eine Dienstleistung objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen. Dazu gehören beispielsweise von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Erbringung der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Mitgliedstaates von denen des Niederlassungsmitgliedstaates unterscheiden.

Eine rechtswidrige Diskriminierung ist auch dann nicht gegeben, wenn einem Verbraucher eine Dienstleistung nicht erbracht wird, weil die erforderlichen Rechte des geistigen Eigentums in einem bestimmten Hoheitsgebiet nicht vorliegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen das in § 5 normierte Verbot der diskriminierenden Zugangsbedingungen zu einer Dienstleistung verstoßen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Das Verbot diskriminierender Zugangsbedingungen umfasst neben privatrechtlichen Verträgen auch öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnisse wie Satzungen und öffentlichrechtliche Benutzungsordnungen.

Da Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie eine Sanktionierung durch die Mitgliedstaaten fordert, ist es erforderlich, das Verbot diskriminierender Bestimmungen in der vorliegenden Rechtsverordnung festzuschreiben und für Verstöße ein Bußgeld festzulegen.

Zu § 6:

Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 27 Absatz 2 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Dienstleistungserbringer die normierten Informationspflichten erfüllt und dass Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die er bekannt gemacht hat, keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten.

§ 6 setzt die in den genannten Artikeln enthaltenen Verpflichtungen um und führt neue Bußgeldtatbestände gemäß Artikel 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung ein, mit denen Verstöße gegen die in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 5 festgelegten Verpflichtungen sanktioniert werden können. Die Einführung der neuen Bußgeldtatbestände ist erforderlich im Interesse einer wirksamen Überwachung der Erfüllung der Informationspflichten und der Einhaltung des Verbots, diskriminierende Bedingungen bekannt zu machen.

Zu § 7:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung soll zwei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten, um den Unternehmen sowie den Freiberuflern und Freiberuflerinnen ausreichend Zeit zu geben, die Informationspflichten rechtzeitig zu erfüllen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1081:
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die im Regelungsvorhaben enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten für die Wirtschaft ausführlich dargestellt. Danach richten sich die in der Verordnung enthaltenen 15 Informationspflichten an rund 3,3 Mio. Unternehmen und freiberuflich tätige Personen. Den betroffenen Unternehmen entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von 95 Mio. Euro. Zudem ist nach Schätzung des Ressorts mit jährlichen Bürokratiekosten von über 14 Mio. Euro zu rechnen.

Bei der DL-InfoV handelt es sich um eine Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Insofern ergibt sich für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zunächst kein Spielraum zur Vermeidung neuer unnötiger Bürokratie.

Allerdings bestehen bereits heute zahlreiche der in der DL-InfoV festgelegten Informationspflichten für bestimmte Adressatenkreise. Diese Informationspflichten finden sich in Rechtsvorschriften wie der Preisangaben-Verordnung, der BGB-Informationspflichten-Verordnung oder dem Telemediengesetz. Ziel der DL-InfoV ist es, bisher bestehende Regelungslücken im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie zu schließen.

In der Gesamtbetrachtung aller bestehenden Rechtsvorschriften und darin enthaltenen Informationspflichten ist es für die betroffenen Unternehmen nur noch schwer erkennbar, welche Informationspflichten anzuwenden sind und wie diese unter Berücksichtigung zahlreicher Ausnahmen befolgt werden sollen. Dies erzeugt Rechtsunsicherheit und ein hohes Maß an Irritationskosten, die sich in den oben genannten Bürokratiekosten nicht wiederfinden und auch nur schwer quantifiziert werden können.

Vor diesem Hintergrund hatte der Nationale Normenkontrollrat mit Schreiben vom 6. November 2009 gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie eine ressortübergreifende Evaluierung empfohlen. Dabei sollten die oben genannten Rechtsvorschriften auf Möglichkeiten zur Vereinheitlichung untersucht werden. Auch könnte grundsätzlich geprüft werden, inwieweit europäisches Recht dem nationalen Gesetzgeber bereits heute Spielräume zur weiteren Vereinfachung gibt, die bisher nicht genutzt wurden.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie mit Schreiben vom 26. November 2009 zugesagt hat, diese Anregung aufzugreifen und bis Ende Juni 2010 eine entsprechende Evaluierung durchzuführen.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter