Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(PStG-VwV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Dezember 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Vorbemerkung:

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in einen Allgemeinen Teil mit übergreifenden Regelungen und einen Besonderen Teil mit Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzes gegliedert. Soweit dies zur Verknüpfung erforderlich ist, wird bei den speziellen Erläuterungen auf die Regelungen des Allgemeinen Teils verwiesen.

Allgemeiner Teil

A 1. Namensführung

A 2. Orts- und Zeitangaben

A 3. Religion

A 4. Sprache und Schrift

A 5. Ausländische öffentliche Urkunden

A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit

A 8. Abkürzungen

Bei Eintragungen in die Register sind nur die in der Anlage 3 aufgelisteten Abkürzungen zulässig. Bei Ortsbezeichnungen dürfen im amtlichen Namen enthaltene Abkürzungen verwendet werden. Die in einem bis zum 31. Dezember 2008 errichteten Personenstandseintrag enthaltenen Abkürzungen können bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden beibehalten werden, auch wenn sie von der Auflistung in Anlage 3 abweichen.

Besonderer Teil

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister

Kapitel 3
Eheschließung

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters

Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft

Nicht belegt

Kapitel 5
Geburt

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Besonderheiten

Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters

Kapitel 6
Sterbefall

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen

Kapitel 7
Besondere Beurkundungen

Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle

Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen

Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren

Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen

Nicht belegt

Kapitel 12
Übergangsvorschriften

II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStGVwV) tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - ) vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a), zuletzt geändert durch die Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV) vom 15. August 2007 (BAnz. S. 7280) wird aufgehoben.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern

Anlage 1 zur PStG-VwV
Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister

1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten

2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung

3. Namensänderung

3.1. Ehename

3.2. Behördliche Namensänderung

3.3. Sonstige

3.4. Religion

3.5. Berichtigung

Anlage 2 zur PStG-VwV
Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister

1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses

2. Annahme als Kind

3. Namensänderung

4. Änderungen nach Transsexuellengesetz

5. Religion

6. Berichtigungen

Anlage 3 zur PStG-VwV

Zulässige Abkürzungen:
Abs.=Absatz
AG=Amtsgericht
Az.=Aktenzeichen
begl. Abschr.=beglaubigte Abschrift
begl. Ausdr.=beglaubigter Registerausdruck
Bl.=Blatt
Deutsche Dienststelle (WASt)=Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)
EGBGB=Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Ehereg.=Eheregister
Eheschl.=Eheschließung
Eheurk.=Eheurkunde
EidVers.=Versicherung an Eides statt
Fam.Buch=Familienbuch
Forts.=Fortsetzung
geb.=geborene/ geborenen/ geborener
Geb.Eintr.=Geburtseintrag
Geb.Reg.=Geburtenregister
Geb.Urk.=Geburtsurkunde
GT=Gemeindeteil
Heir.Eintr.=Heiratseintrag
I.A.=Im Auftrag (nur bei Beglaubigungsvermerken
durch die zuständige Verwaltungsbehörde)
Krs.=Kreis
KG=Kreisgericht
LPart.=Lebenspartnerschaft
LPartner=Lebenspartner
LPartnerin=Lebenspartnerin
LPart.Name=Lebenspartnerschaftsname
LPart.Reg.=Lebenspartnerschaftsregister
LPart.Urk.=Lebenspartnerschaftsurkunde
LG=Landgericht
Nr. =Nummer
OLG=Oberlandesgericht
OT=Ortsteil
Pol.Präs.=Polizeipräsident/ Polizeipräsidium
rechtskr.=rechtskräftig
S.=Seite
SG=Samtgemeinde
Sp.=Spalte
St.Amt=Standesamt
Sterbereg.=Sterberegister
Sterbeurk.=Sterbeurkunde
Str. (-str.)=Straße (-straße)
StT=Stadtteil
T.=Testamentsverzeichnis
VGem oder Vgem=Verwaltungsgemeinschaft

Begründung

Der vorliegende Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) verfolgt im Wesentlichen das Ziel, ein einheitliches Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des Personenstandsrechts zu gewährleisten. Im Gegensatz zur bisherigen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - ist der Entwurf an der Paragraphenstruktur des Gesetzes orientiert.

Er folgt insofern der Anregung der Länder, die bisherige Verwaltungsvorschrift zu straffen und auf Wiederholungen von einschlägigen Gesetzestexten und auf die Vorgabe beispielhafter Beurkundungstexte zu verzichten. Der Entwurf verzichtet insbesondere auf die Wiedergabe der für das Personenstandswesen maßgeblichen Regelungen des internationalen Privatrechts und des bürgerlichen Rechts.

Bezüge zu weiteren für das Personenstandswesen einschlägigen Gesetzen (z:B. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Adoptionswirkungsgesetz) und internationalen Übereinkommen wurden dagegen beibehalten.

Bürokratiekosten

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft.

Für die Verwaltung wurden die Informationspflichten gegenüber den bisherigen Regelungen in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - von ca. 120 auf 11 Informationspflichten reduziert. Allerdings sind die 109

Informationspflichten, die in der PStG-VwV gegenüber der DA nicht mehr enthalten sind nunmehr im Personenstandsgesetz oder der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geregelt. Die 11 Informationspflichten aus der PStG-VwV ergeben sich nicht bereits aus dem Personenstandsgesetz oder der Personenstandsverordnung.

Sie bestanden überwiegend auch schon nach den bisherigen personenstandsrechtlichen Vorschriften. Sie haben keine nennenswerten Auswirkungen auf behördeninterne Prozesse und beruhen im Wesentlichen auf Änderungen einzelner Vorschriften im Rahmen der norminterpretierenden Auslegung.

Tabelle zu Bürokratiekosten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Lfd. Nr. Vorschrift Art der Änderung Informationspflicht
1 3.1. geändert Nach der Vergabe der Standesamtsnummer durch das statistische Landesamt hat das Standesamt die ihm zugeteilte Standesamtsnummer der im Land zuständigen Stelle für die Pflege des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) mitzuteilen.
2 5.1.3. keine Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag aus einem Gebiet in Betracht, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, sind die Unterlagen dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
3 5.2. keine Weiterleitungen der beim Standesamt I in Berlin eingehenden Urkunden über Personenstandsfälle im Ausland an die zuständigen Standesämter und Behörden.
4 8.1.1. geändert Das über die Wiederherstellung des in Verlust geratenen Personenstandsregisters zu erstellende Protokoll ist dauerhaft aufzubewahren; es soll ...
5 8.2.4. keine ... hat das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, beglaubigte Abschriften der in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Einträge zu erstellen und an die für die Führung des Sicherungsregisters zuständige Stelle zu abzugeben.
6 21.4.2, 31.3.3. keine ... ist die Beurkundung dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis mitzuteilen.
7 21.5.1, 21.5.2. keine Unterrichtung der Meldebehörde
8 29.3. keine Wurde ein im Inland eingetretener Sterbefall nicht von der Deutschen Dienststelle (WASt) angezeigt, hat das Standesamt des Sterbeorts der Deutschen Dienststelle (WASt) einen Sterberegisterausdruck zu übersenden.
9 49. keine Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, hat es den Beteiligten auf ihr Verlangen einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen ...
10 65.2. keine Behörden und Gerichten ist auf Ersuchen die Benutzung der gesamten Sammelakten auch über die Angaben und Unterlagen hinaus gehend, die für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben worden sind, zu gewähren, wenn ...
11 76.1.1. keine Mitteilungspflichten zwischen dem Standesamt I in Berlin und anderen Standesämtern bei Führung von einem Personenstandseintrag für denselben Personenstandsfall.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 932:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Zwar enthält die Verwaltungsvorschrift gegenüber der bislang geltenden Regelung 109 Informationspflichten der Verwaltung weniger, allerdings sind diese nunmehr im Personenstandsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes enthalten, so dass faktisch auch die Anzahl der Informationspflichten der Verwaltung unverändert bleibt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter