Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die gemeinsam vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung
zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Höchstgehalte

§ 3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten

§ 4 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten

§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat

§ 6 Straftaten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Anlage
(zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)

Abschnitt 1: Mykotoxine

Lebensmittel Höchstgehalt
in µg/kg
1.Aflatoxine B1 Summe aus B1, B2, G1 und G2 M1
1.1 Lebensmittel, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel,
- Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, und
- diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder
2,01) 4,01) -
1.2 Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind 0,051) -
1.3 diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel 0,052) 0,012)
2. Ochratoxin A
2.1 Trockenobst, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel und
- getrocknete Feigen
2,01)
2.2 getrocknete Feigen 8,01)

Abschnitt 2: Nitrat

Lebensmittel Höchstgehalt
in mg/kg
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1 Nr. 1.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel 2501)

Abschnitt 3: Halogenierte Lösungsmittel

LebensmittelHöchstgehalt
in mg/kg
Trichlormethan Trichlorethen Tetrachlorethen Summe aus Trichlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
alle Lebensmittel1) 0,12) 0,12) 0,12) 0,22)

Abschnitt 4: Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Lebensmittel Höchstgehalt in mg/kg
2,4,4"-Trichlorbiphenyl (28)1)
2,2
",5,5"-Tetrachlorbiphenyl (52)1)
2,2
",4,5,5"-Pentachlorbiphenyl (101)1)
2,2
"3,4,4",5,5"-Heptachlorbiphenyl (180)1)
jeweils
2,2",3,4,4",5"-Hexachlorbiphenyl (138)1)
2,2
",4,4",5,5"-Hexachlorbiphenyl (153)1)
jeweils
Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
0,0082) 0,012)
Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %
tierische Speisefette außer Milchfett
0,083) 0,13)
Süßwasserfische5) und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,24) 0,34)
Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,4 0,6
Krebs- und Weichtiere5) sowie wechselwarme Tiere außer Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse
Seefische5),6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,084) 0,14)
Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,047) 0,057)
Eier und Eiprodukte 0,028)

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002, I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Artikel 5
Aufheben von Rechtsverordnungen

Artikel 6
Inkrafttreten

__________________________


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Nationale Regelungen zu Kontaminanten sind bislang auf eine Reihe unterschiedlicher Rechtsvorschriften verteilt. Es handelt sich dabei insbesondere um die Diätverordnung, die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung, die Rückstands-Höchstmengenverordnung, die Technische Hilfsstoff-Verordnung, die Zinnverordnung und die Schadstoff-Höchstmengenverordnung.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und des Bürokratieabbaus empfiehlt es sich, die betreffenden Regelungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln zusammenzuführen. Diesem Ziel dient die vorliegende Verordnung.

Mit der Verordnung werden ferner Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der über das EG-Recht hinausgehenden nationalen Höchstgehalte für Mykotoxine und Nitrat geregelt. Dadurch soll ein bundeseinheitlicher Vollzug dieser Höchstgehalte sichergestellt werden.

Zudem wird das nationale Kontaminantenrecht an das in Bezug auf Höchstgehalte, Probenahmeverfahren und Analysemethoden für Mykotoxine, 3-MCPD und anorganisches Zinn sowie für Blei, Cadmium, Quecksilber, Dioxine und dioxin-ähnliche PCB fortgeschriebene EG-Recht angepasst.

Kosten und Preise

Der Bund wird durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Die Länder und Gemeinden haben keine zusätzlichen auf Grund der Verordnung angemeldet:

Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten, da keine kostenrelevanten Veränderungen der Höchstgehalte oder anderer Vorschriften vorgesehen sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.

Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV))

Zu § 1 (Begriffsbestimmung)

§ 1 definiert den Begriff Kontaminanten, indem die unmittelbar geltende Begriffsbestimmung des Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln in Bezug genommen wird.

Zu § 2 (Höchstgehalte)

§ 2 regelt die über das EG-Recht hinausgehenden nationalen Höchstgehalte.

Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen § 2 Absatz 1 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV) und überführt § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 6 Diätverordnung sowie § 2 Absatz 1 Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV) in die KmV.

Die Absätze 2 und 3 greifen die Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 SHmV für zusammengesetzte, getrocknete und verarbeitete Lebensmittel auf und beziehen die in der Diätverordnung sowie der MHmV geregelten Kontaminanten mit ein.

Zu § 3 (Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten)

§ 3 regelt die Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten.

Absatz 1 übernimmt § 2 Absatz 2 MHmV.

Mit Absatz 2 wird in Anlehnung an die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt, dass Lebensmittel, die die über das EG-Recht hinausgehenden nationalen Höchstgehalte für Mykotoxine überschreiten, nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden dürfen.

Zu § 4 (Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten)

§ 4 regelt die Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten und übernimmt im Wesentlichen § 3 MHmV.

Zu § 5 (Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat)

§ 5 regelt Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der über das EG-Recht hinausgehenden nationalen Höchstgehalte für Mykotoxine und Nitrat. Hierdurch wird ein bundeseinheitlicher Vollzug der Höchstgehalte sichergestellt. Anzuwenden sind die in den einschlägigen EG-Verordnungen jeweils festgelegten Verfahren und Methoden. Absatz 1 greift § 4 MHmV auf.

Zu § 6 (Straftaten)

§ 6 regelt die Straftaten.

Im Wesentlichen werden die entsprechenden Regelungen der Diätverordnung, der MHmV, der Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV), der Technische Hilfsstoff-Verordnung (THV), der Zinnverordnung (ZV) und der SHmV gebündelt.

Zu § 7 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 7 regelt die Ordnungswidrigkeiten, indem im Wesentlichen die entsprechenden Regelungen der MHmV, der RHmV und der SHmV überführt werden.

Zur Anlage

Auf die Begründung zu § 2 Absatz 1 wird verwiesen.

Die bisher geltenden nationalen Höchstgehalte für Aflatoxin M1 in Milch und Milcherzeugnissen sowie für Fusarientoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen sind durch das zwischenzeitlich fortgeschriebene EG-Recht überlagert und werden daher gestrichen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Diätverordnung)

Artikel 2 regelt die durch die KmV erforderlichen Änderungen der Diätverordnung.

Zu Artikel 3 (Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung)

Diese Vorschrift regelt die durch die KmV erforderliche Änderung der RHmV.

Zu Artikel 4 (Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung)

Diese Vorschrift regelt die durch die KmV erforderlichen Änderungen der THV.

Zu Artikel 5 (Aufheben von Rechtsverordnungen)

Artikel 5 regelt die Aufhebung der MHmV, der ZV und der SHmV.

Mit der Aufhebung der SHmV wird der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Stichprobenahmen zur Ermittlung der Schadstoffgehalte nach der Schadstoff-Höchstmengenverordnung bei Milch und Rahm (Sahne) (VwV-SHmV) vom 16. März 1992 (BAnz. vom 25. März 1992, S. 2483) die Bezugsgrundlage entzogen. Die Länder werden durch entsprechende Anweisung an ihre nachgeordneten Behörden sicherstellen, dass die Inhalte der VwV-SHmV bis zum Erlass gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften weiter angewandt werden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 724:
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter