Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03, Kommission gegen Rat) KOM (2005) 583 endg.; Ratsdok. 15444/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 14. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. November 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Hinweis: vgl. Drucksache 389/01 = AE-Nr. 011634 und Drucksache 390/01 = AE-Nr. 011635

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat)

1. Durch das Urteil vom 13. September 2005 in der Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat, wird geklärt, wie die Zuständigkeiten bei strafrechtlichen Maßnahmen zwischen erstem und drittem Pfeiler verteilt sind. Hierdurch werden alle Zweifel in einer seit langem strittigen Frage beseitigt. Die Kommission möchte mit der vorliegenden Mitteilung darlegen, welche Folgen sich hieraus ergeben. Die Mitteilung enthält im Anhang eine Liste der durch das Urteil des Gerichtshofs betroffenen Rechtsakte. Eines der Ziele der Mitteilung besteht darin, eine Methode vorzuschlagen, mit deren Hilfe die Rechtlage für diese, auf der falschen Rechtsgrundlage angenommenen Rechtsakte bereinigt werden kann. Im Übrigen möchte sie die Ausübung des Initiativrechts der Kommission in der Zukunft lenken.

1. Inhalt und Tragweite des Urteils VOM 13.9.2005 IN der Rechtssache C-176/03 (Kommission gegen Rat)

1.1. Inhalt des Urteils vom 13.9.2005 in der Rechtssache C-176/03

1.2. Tragweite des Urteils vom 13. September 2005

2. FOLGEN des Gerichtshofsurteils

2.1. Allgemeiner Stand der Dinge nach dem Urteil

2.2. Kohärenz der Strafrechtspolitik der Union

Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann auf das Strafrecht zurückgreifen, um seine Ziele zu erreichen, jedoch nur unter der Bedingung, dass dieses Vorgehen sowohl notwendig als auch kohärent ist.

2.3. Auswirkungen des Urteils auf bereits verabschiedete und vorgeschlagene Rechtsakte

Anhang

Liste der von dem Urteil des EuGH in der Rs. C- 176/03 betroffenen Rechtsakte

Rechtsakte Anwendbare Rechtsgrundlage (EGV)
Bereits erlassene Rechtsakte
Aufgehobener Rechtsakt : Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 55) Artikel 175 Absatz 18
Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14.62000, S. 1) und Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3). Artikel 123 Absatz 4
Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1) Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 95
Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ( ABL. L 166 vom 28.6.1991, S. 77) und Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABL. L 182 vom 5.7.2001, S. 1) sowie Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95
Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt und Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABL. L 328 vom 5.12.2002, S. 17 und 1). Artikel 61 Buchstabe a und 63 Absatz 3 Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor(ABL. L 192 vom 31.7.2003, S. 54) Artikel 95
Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67) Artikel 95
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße und Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11 und 164) Artikel 80 Absatz 2
Vorschläge9
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Artikel 280 Absatz 4
(PIF), (ABl. C 240E vom 28.8.2001, S. 125)10
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums (KOM (2005) 0276 endg.) Artikel 95