Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2009
(JStG 2009)

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

B.

Begründung

Künftig werden Krankenhausbehandlungen insbesondere von solchen Krankenhäusern von der Umsatzsteuer befreit, die nach § 108 SGB V zugelassen sind. Darunter fallen private Krankenhäuser insbesondere dann, wenn sie einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Nach geltendem Recht kann ein Krankenhaus unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 AO mit seinen Umsätzen auch dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. So können Krankenhäuser nach § 67 Abs. 2 AO steuerbegünstigt sein, wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird.

Die Fälle des § 67 Abs. 2 AO können nach der Neuregelung nicht mehr unter die Steuerbefreiungsvorschrift subsumiert werden.