Unterrichtung durch die Bundesregierung
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel KOM (2005) 609 endg.; Ratsdok. 15381/05


Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 14. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 5. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.Drucksache 592/03 = AE-Nr. 032747

Begründung

1. sachlicher Hintergrund des Vorschlags

Gründe für den Vorschlag und Ziele

Ziel der Entscheidung zur Förderung von "e-Zoll" sind die Einführung interoperabler und leicht zugänglicher elektronischer Zollsysteme sowohl im Rahmen des derzeitigen als auch des künftigen modernisierten Zollkodex sowie koordinierte Arbeitsabläufe und Dienstleistungen. Auf diese Weise sollen die Grenzdienststellen, die nicht Teil der Zollverwaltung sind, zur Umsetzung des Konzepts des einzigen Schalters ("single window") und der einzigen Anlaufstelle ("one stop shop") verpflichtet werden. Vor allem soll mit der Entscheidung festgelegt werden, welche Maßnahmen innerhalb welcher Fristen von allen Beteiligten zu treffen sind, um das Ziel eines einfachen und papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel bis zum Inkrafttreten des modernisierten Zollkodex zu erreichen.

Alle Beteiligten verpflichten sich, sichere, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme einzurichten und zu betreiben, die die Logistik der Lieferkette und die Arbeitsabläufe beim Zoll verbessern und vereinfachen. Die Zollabwicklung wird effizienter, der Verwaltungsaufwand verringert, der Handel erleichtert, die Sicherheit der Waren und des internationalen Handels erhöht und der Umwelt- und Verbraucherschutz durch gezieltere auf elektronische Risikoanalyseverfahren gestützte Zollkontrollen verbessert.

Allgemeiner Hintergrund

Die Mitgliedstaaten haben sich zu Maßnahmen im Rahmen von "e-Europa" und insbesondere "e-Government" Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas" vom 26.9.2003, KOM (2003) 567 verpflichtet. Der Rat begrüßt in seiner Entschließung vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 305 vom 16.12.2003, S. 1) die Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel KOM (2003) 452 vom 24.7.2003 und fordert die Kommission auf, "in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan zur Schaffung eines europäischen elektronischen Arbeitsumfelds auszuarbeiten, der auf die operativen Vorhaben und die Legislativvorhaben sowie die geplanten oder bereits eingeleiteten Entwicklungen in den Bereichen Zollwesen und indirekte Steuern abgestimmt ist". Die Kommission hat daher einen Plan entworfen, nach dem eine Liste von Durchführungsmaßnahmen und ein Zeitplan für die nun so genannte Initiative "e-Zoll" aufgestellt werden sollen, denen alle Beteiligten zustimmen und die sich zu eigen machen.

Die Mitgliedstaaten haben bereits in erheblichem Umfang in die Entwicklung elektronischer Zollsysteme investiert. Die Unterschiede zwischen den verwendeten Systemen, Vorschriften und Daten machen jedoch die Vorteile der bisher in diesem Bereich erzielten Harmonisierung zunichte, vor allem weil diese Systeme nicht interoperabel sind. Es ist unerlässlich, dass die Zollsysteme elektronische Informationen austauschen können und über Schnittstellen für den Handel verfügen, die auf üblichen Technologien basieren.

Abgesehen von dem neuen EDV-gestützten Versandverfahren (New Computerised Transit System, NCTS), das die Realisierbarkeit solcher Systeme bereits erfolgreich unter Beweis gestellt und neue Möglichkeiten für ähnliche Anwendungen in anderen Zollbereichen eröffnet hat, bestehen noch keine gemeinschaftsweiten IT-Anwendungen für die Zollabwicklung. Hierfür wäre die Einführung eines Konvergenzrahmens und gegebenenfalls gemeinsamer Normen und Strukturen erforderlich.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften) müssen Waren angemeldet werden, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen bzw. dort eintreffen. Diese Informationen unterliegen dem Risikomanagement - in erster Linie für Sicherheitszwecke - und werden auf elektronischem Wege zwischen den zuständigen Binnen- und Grenzzollstellen ausgetauscht. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden zur Zeit im Ausschuss für den Zollkodex und mit den Wirtschaftsbeteiligten erörtert.

Für eine koordinierte Durchführung des mehrjährigen strategischen Aktionsplans ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten verbindliche Fristen akzeptieren. Die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichten sich zur Durchführung von Maßnahmen, für die Personalund Finanzmittel benötigt werden, und zur Einhaltung von Fristen für die gleichzeitige Einrichtung gemeinsam vereinbarter elektronischer Zollsysteme auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften einschließlich der genannten Änderungen, die ohne weiteres an die Grundsätze des modernisierten Zollkodex angepasst werden können.

Ohne die Entscheidung wäre es nicht möglich, die gleichzeitige Durchführung durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ein Mangel an vorheriger Koordinierung könnte zu einem späteren Zeitpunkt eine Maßnahme der Gemeinschaft zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, z.B. der Verordnung (EG) Nr. 648/2005, erforderlich machen. Wenn sich die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, die erforderlichen Mittel bereit zu stellen, ist es auch unwahrscheinlich, dass die neuen Zollsysteme bei Inkrafttreten des modernisierten Zollkodex eingerichtet sind. Papiergestützte und elektronische Verfahren würden dann weiterhin parallel angewandt (zumindest wenn mehr als ein Mitgliedstaat an dem Verfahren beteiligt ist), was unnötige Kosten für Zoll und Handel verursacht und die Wettbewerbsfähigkeit der in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen beeinträchtigen dürfte. Außerdem führt dies zu einem höheren Betrugsrisiko, gefährdet die Sicherheit an den Außengrenzen und schwächt den Zoll in seiner Funktion als Hauptakteur beim Grenzschutz und bei der Überwachung des internationalen Warenverkehrs.

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

Hierbei handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates. Diese Verordnungen enthalten die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft (Bestimmungen und Verfahren), die die Rechtsgrundlage für die Initiative "e-Zoll" und den vorliegenden Vorschlag bilden. Beide Verordnungen sind mehrmals geändert worden. Die letzte, mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vorgenommene Änderung ist für "e-Zoll" von besonderer Bedeutung, da mit ihr die elektronische summarische Anmeldung und der elektronische Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen eingeführt worden sind.

In der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft ("Zoll 2007") ist die Finanzierung der gemeinschaftlichen Elemente der in der vorgeschlagenen Entscheidung festgelegten IT-Projekte geregelt. Das Nachfolgeprogramm ("Zoll 2013") wird

Gegenstand einer eigenen Entscheidung sein. Den entsprechenden Vorschlag wird die Kommission zu gegebener Zeit vorlegen.

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag ist mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 2005 zum erneuerten Lissabon-Programm der Gemeinschaft, Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung (Mitteilung der Kommission zu gemeinsamen Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung KOM (2005) 330), und mit den Initiativen "e-Europa" und "e-Government" der Kommission KOM (2002) 263 und KOM (2003) 567 vereinbar.

2. Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Parteien

Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Die Beteiligten wurden während der Seminare in Toledo (2003), Vuokatti (2003), Budapest (2005), Breslau (2005), Vilnius (2005) und Helsinki (2005) zur Initiative "e-Zoll" und zum modernisierten Zollkodex gehört. Darüber hinaus wurden der modernisierte Zollkodex und "e-Zoll" regelmäßig im Ausschuss für den Zollkodex, in der Gruppe "Zollpolitik", der Gruppe "Zoll 2007 - e-Zoll" und der Wirtschaftskontaktgruppe erörtert.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten

Die meisten Wirtschaftsbeteiligten haben positiv auf die Modernisierung des Zollkodex, die Einrichtung leicht zugänglicher und interoperabler paneuropäischer Zollabwicklungssysteme und die Konzepte des einzigen Schalters und der einzigen Anlaufstelle reagiert. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass es nicht ausreicht, die bestehenden Verfahren einfach auf EDV umzustellen, auch wenn die Systeme der Mitgliedstaaten interoperabel werden. Daher geben sie einer Kombination von Fortschritten auf der IT-Seite und einer Vereinfachung der zollrechtlichen Vorschriften klar den Vorzug. Dieser Standpunkt wird auch von den meisten Zollverwaltungen vertreten. Die ausführlichen Ergebnisse der Anhörung zum modernisierten Zollkodex und zu "e-Zoll" und weitere Informationen dazu, inwieweit ihnen Rechnung getragen wurde, sind im Internet veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/common/consultations/customs/index_en.htm . Siehe auch die Anhänge der beiliegenden Folgenabschätzung.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Nur jene Änderungen vorzunehmen, die aufgrund der aus Sicherheitserwägungen vorgenommenen Änderung des Zollkodex erforderlich sind (elektronische Vorab-Anmeldungen, elektronisches Risikomanagement), würde zwar einen gewissen Fortschritt auf dem Weg zu "e-Zoll" darstellen; dies würde jedoch nicht ausreichen, um das wachsende Volumen des die Grenzen der EU überschreitenden Warenverkehrs zu bewältigen. Wegen der Komplexität der modernen Lieferkette, der Zahl der Beteiligten und des wachsenden

Volumens der Justintime-Lieferungen benötigen sowohl Lieferanten, Käufer und Spediteure als auch Zoll und andere Grenzdienststellen leicht zugängliche Informationen über internationale Handelsvorgänge. Die zunehmende Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Lieferkette hat ein neues Geschäftsumfeld geschaffen, auf das der Zoll angemessen reagieren muss. Die Wirtschaftsbeteiligten erwarten niedrige zollbezogene Transaktionskosten und eine zügige Abfertigung der Waren.

Die vorgeschlagene e-Zoll Entscheidung ermöglicht die gleichzeitige Entwicklung interoperabler Zollsysteme, über die die Zollverwaltungen Daten mit den anderen Zollverwaltungen in der Gemeinschaft und mit anderen Behörden austauschen können, die mit dem die Grenzen der Gemeinschaft überschreitenden Warenverkehr befasst sind. Dienstleister und Verwaltungen werden aufgefordert, einzige Zugangsportale einzurichten, mit deren Hilfe die Wirtschaftsbeteiligten Anmeldungen über ihre bestehende Schnittstelle an die zuständigen Zollbehörden übermitteln können. Über gemeinsame Zollinformationsportale sind Informationen leichter zugänglich. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, interoperable Zollsysteme, einzige Schalter und einzige Anlaufstellen zu entwickeln. Niedrigere Transaktionskosten, eine größere Beteiligung am internationalen Handel und höhere Wettbewerbsfähigkeit sind die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten, effizientere Kontrollen und ein gezielterer Einsatz der Mittel die Vorteile für den Zoll und die anderen Verwaltungen. Ohne vollständige Überarbeitung der bestehenden Zollregelungen und -verfahren, wie sie der vorgeschlagene modernisierte Zollkodex vorsieht, gäbe es jedoch gleichzeitig auf Papierlösungen basierende und elektronische Anmeldungen; die Zollverfahren blieben komplex, so dass die Effizienz des Systems beeinträchtigt würde.

Mit einem zentralen Zollsystem anstelle interoperabler Zollsysteme würden die oben genannten Ziele ebenfalls erreicht. Ein zentrales Zollsystem würde jedoch eine umfassende betriebliche Änderung erfordern: die zentrale Verwaltung der Zollunion. Die Umsetzung würde daher mehr Jahre in Anspruch nehmen, so dass die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten erst viel später spürbar würden. Ferner würde eine solche Verlagerung der Verwaltungszuständigkeit von den Mitgliedstaaten auf die Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechen.

Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung entsprechen den Stellungnahmen der meisten Wirtschaftsbeteiligten und Verwaltungen, die dafür plädieren, so bald wie möglich paneuropäische elektronische Zollsysteme einzurichten.

Eine kombinierte Folgenabschätzung zum Vorschlag für einen modernisierten Zollkodex ist beigefügt. Darin sind unter Option 2 die Auswirkungen der "e-Zoll"-Entscheidung für den Fall beschrieben, dass diese allein erlassen wird, während unter Option 3 die Kombination von "e-Zoll"-Entscheidung und modernisiertem Zollkodex behandelt wird.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Dieser Vorschlag enthält Maßnahmen und Fristen für die Einrichtung leicht zugänglicher und interoperabler elektronischer Zollsysteme, beschreibt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und legt einen Verwaltungsrahmen fest. Die Mitgliedstaaten müssen sich die in der Entscheidung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu eigen machen und insbesondere die Einrichtung eines einzigen Schalters und einer einzigen Anlaufstelle für alle

Behörden und sonstigen Stellen gewährleisten, die mit der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Waren befasst sind.

Rechtsgrundlage

Artikel 95 und 135 EG-Vertrag Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden: Die Außenhandelspolitik und die Zollunion erfordern ein gemeinsames Konzept in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von Waren. Dieser Vorschlag sieht die gleichzeitige paneuropäische Einrichtung elektronischer Zollsysteme vor, die interoperabel und für die Wirtschaftsbeteiligten in der ganzen EU leicht zugänglich sind. Die Kosten für die Aufrechterhaltung eines aufwändigen, zersplitterten Systems, das mit der Entwicklung des wirtschaftlichen und technologischen Umfelds nicht Schritt gehalten hat, sind viel höher als die Kosten für den Übergang zu einen einfacheren, transparenteren und besser verwalteten System. Anders als bei der Option eines zentralen Systems ist eine Verlagerung von Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Kommission nicht erforderlich.

Interoperable Zollabwicklungssysteme für die ganze EU können nicht von den Mitgliedstaaten allein eingeführt werden.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen effizienter durch Gemeinschaftsmaßnahmen verwirklicht werden:

Ohne die vorgeschlagene Entscheidung kann die Harmonisierung und gleichzeitige Einrichtung paneuropäischer elektronischer Zollsysteme nicht gewährleistet werden; das Risiko unterschiedlicher elektronischer Verfahren und Informationsportale wäre daher hoch, was zu unnötigen Kosten für die Unternehmen und Zollverwaltungen führen und die Effizienz der Zollkontrollen verringern würde.

Ohne Beteiligung der EU kann nicht erreicht werden, dass die Einrichtung interoperabler elektronischer Zollsysteme überall auf demselben Niveau erfolgt.

Die Koordinierung zwischen allen Mitgliedstaaten, die für die gleichzeitige Einrichtung interoperabler elektronischer Zollsysteme erforderlich ist, und gemeinsame Normen für Zollportale und einzige Schalter können mit einzelstaatlichen Maßnahmen allein nicht gewährleistet werden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

Die vorgeschlagene Entscheidung beschränkt das Handeln der Gemeinschaft auf die Bereitstellung der für interoperable Zollsysteme erforderlichen Elemente und die für

Zollportale und einzige Schalter benötigten gemeinsamen Normen (Artikel 4 Absatz 3). Innerhalb dieses Rahmens entwickeln die Mitgliedstaaten ihre eigenen Elemente, Zollportale und einzigen Schalter.

Die Entscheidung beschränkt nicht nur die finanziellen Verpflichtungen auf das für die Bereitstellung interoperabler Zollsysteme und gemeinsamer Normen für Zollportale und einzige Schalter erforderliche Maß, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten auch, die Kosten durch größtmögliche Zusammenarbeit möglichst niedrig zu halten (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5).

Wahl der Instrumente Vorgeschlagene Instrumente: andere

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Die vorgeschlagene Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie legt weder Rechte noch Pflichten für die Bürger fest, sondern verpflichtet nur die Mitgliedstaaten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Siehe den beigefügten Finanzbogen.

5. ZUSÄTZLICHE Informationen

Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.

Der elektronische Informationsaustausch zwischen den Zollverwaltungen sowie zwischen den Zollverwaltungen und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden führt zu effizienteren und wirksameren Kontrollen und damit zu einer höheren Effizienz des Risikomanagements und des Mitteleinsatzes.

Ein elektronisches Arbeitsumfeld für Zoll und Handel, das aus leicht zugänglichen und interoperablen Zollsystemen besteht, ermöglicht eine schnellere Überlassung der Waren. Ferner können die Wirtschaftsbeteiligten unter bestimmten Voraussetzungen alle zollrelevanten Vorgänge bei der Zollverwaltung des Ortes abwickeln, an dem sie ansässig sind (zentrale Zollabwicklung und einziges Zugangsportal).

Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission unter 2004/TAXUD-016 aufgeführt und hängt mit 2004/TAXUD-015 zusammen.

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Artikel 1 bis 3 (Elektronische Zollsysteme, Ziele und Datenaustausch): Ziel der Kommission und der Mitgliedstaaten ist die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienstleistungen über interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme (siehe Artikel 1). Dadurch werden die Logistik der Lieferkette und die Arbeitsabläufe beim Zoll für den die Grenzen der Gemeinschaft überschreitenden Warenverkehr vereinfacht und die Risiken für die Sicherheit der Bürger verringert. Ausgehend von dieser Voraussetzung sind in Artikel 2 die wichtigsten Ziele der elektronischen Zollsysteme festgelegt. Artikel 3 schreibt vor, dass die von den Zollverwaltungen und der Kommission betriebenen Zollsysteme für die Wirtschaftsbeteiligten leicht zugänglich und sowohl untereinander als auch mit den Systemen anderer Behörden, die mit dem internationalen Warenverkehr befasst sind, interoperabel sein müssen.

Artikel 4 (Systeme und Dienstleistungen, Zeitplan): In dieser Bestimmung sind die im Rahmen der Initiative "e-Zoll" erforderlichen Systeme und Datenbanken in der Reihenfolge der Fristen (ab Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union) für ihre Einrichtung aufgeführt:

Artikel 5 bis 7 (Elemente, Aufgaben der Kommission und Aufgaben der Mitgliedstaaten): In den Artikeln 6 und 7 sind die wichtigsten Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Entscheidung beschrieben.

Artikel 8 (Durchführung): Artikel 8 beschreibt das Durchführungsverfahren und den Verwaltungsrahmen für die Initiative "e-Zoll". Die Verwaltung übernimmt die Kommission, die durch die Gruppe "Zollpolitik" unterstützt wird. Die Rolle des Ausschusses für den Zollkodex und des Ausschusses "Zoll 2007", die die Durchführung der Entscheidung unterstützen, bleibt von der Entscheidung unberührt.

Artikel 9 bis 10 (Mittel und Finanzbestimmungen): In Artikel 9 sind die Zuständigkeiten für die Personal-, Haushalts- und Sachmittel der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten festgelegt, die für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme benötigt werden. Artikel 10 enthält die Bestimmungen über die Teilung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der unter die Entscheidung fallenden elektronischen Zollsysteme zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Die Kosten werden durch Kostenteilung und gemeinsame Lösungen möglichst niedrig gehalten.

Artikel 11 bis 12 (Kontrolle und Berichte): Die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten kontrolliert (Artikel 11). Die Kommission wird von der Erfüllung der Aufgaben unterrichtet. Ferner sind die Ergebnisse von Kontrollbesuchen und sonstigen Prüfungen Gegenstand jährlicher Berichte (Artikel 12).

Artikel 13 bis 14 (Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten und Beitritts- und Bewerberländer): Artikel 13 verlangt sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten, Verfahren für die Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten einzurichten. Bulgarien, Rumänien und die Bewerberländer werden in allen Phasen regelmäßig von der Kommission unterrichtet und können sich auch an der Ausarbeitung, der Entwicklung und dem Einsatz der Zollsysteme und Zolldienstleistungen beteiligen.

Artikel 15 (Inkrafttreten).

Artikel 16 (Adressaten): Die Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 95 und 135,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich in der Lissabonner Agenda verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa tätigen Unternehmen zu erhöhen. Nach dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)4 müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgern der Gemeinschaft bereitstellen.

(2) Im Rahmen der europaweiten Aktion "e-Government" nach dem Beschluss 2004/387/EG sind Maßnahmen erforderlich, mit denen die Effizienz der Organisation zollamtlicher Prüfungen erhöht und ein reibungsloser Datenfluss gewährleistet wird, um die Zollabwicklung effizienter zu machen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Bekämpfung von Betrug, organisiertem Verbrechen und Terrorismus zu unterstützen, die finanziellen Interessen, das geistige Eigentum und das kulturelle Erbe zu schützen, die Sicherheit der Waren und des internationalen Handels zu erhöhen und den Gesundheits- und Umweltschutz zu verbessern. Zu diesem Zweck ist die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Zollzwecke von entscheidender Bedeutung.

(3) In seiner Entschließung vom 5. Dezember 2003 über die Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel5, die an die Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel6 anschließt, fordert der Rat die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan für die Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Zollumfelds für die Gemeinschaft auszuarbeiten. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften7 in der Fassung, die sie durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 erhalten hat, schreibt die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe summarischer Anmeldungen und für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen vor, um die Zollkontrollen auf elektronische Risikoanalyseverfahren stützen zu können.

(4) Daher sind die Ziele festzulegen, die mit der Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel erreicht werden sollen, sowie die Struktur, die Mittel und der Zeitplan, die dafür erforderlich sind.

(5) Die Kommission muss diese Entscheidung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen. Deshalb ist es notwendig, die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Beteiligten festzulegen und zu bestimmen, wie die Kosten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geteilt werden.

(6) Nach den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft ("Zoll 2007")8 ist die Zuständigkeit für die gemeinschaftlichen und die nichtgemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(7) Um die Beachtung dieser Entscheidung und die Kohärenz zwischen den verschiedenen zu entwickelnden Systemen zu gewährleisten, muss ein Kontrollverfahren eingerichtet werden.

(8) In regelmäßigen Berichten der Mitgliedstaaten und der Kommission sind Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Entscheidung bereitzustellen.

(9) Zur Verwirklichung eines papierlosen Arbeitsumfelds ist müssen Kommission, Zollverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte eng zusammenarbeiten. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, muss die Gruppe "Zollpolitik" die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen koordinieren. Die Wirtschaftsbeteiligten sind in allen Phasen der Ausarbeitung dieser Maßnahmen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene zu hören.

(10) Mit Blick auf die Beitrittsvorbereitungen ist den Bewerber- und Beitrittsländern zu gestatten, sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen.

(11) Da die Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -


1 ABl. C ... vom ..., S. ....
2 ABl. C ... vom ..., S. ....
3 Stellungnahme des Euroäischen Parlaments vom Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ... und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ....
4 ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65.
5 ABl. C 305 vom 16.12.2003, S. I.
6 KOM (2003) 452 vom 24.7.2003.
7 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. I. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
8 ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. I.

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Elektronische Zollsysteme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten sichere, integrierte, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme für den Austausch von Zollanmeldungen, elektronischen Bescheinigungen, Begleitunterlagen und sonstigen Informationen ein.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die Struktur und die Mittel für den Betrieb dieser elektronischen Zollsysteme zur Verfügung.

Artikel 2 Ziele

(1) Die elektronischen Zollsysteme dienen der Verwirklichung folgender Ziele:

Die Integration und die Weiterentwicklung der Zollsysteme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden mindestens folgende Mittel eingesetzt:

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 fördert die Gemeinschaft die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme mit den Zollsystemen von Drittländern und ihre Zugänglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern, um ein papierloses Arbeitsumfeld auf internationaler Ebene zu schaffen, soweit dies in internationalen Übereinkünften vorgesehen ist.

Artikel 3 Datenaustausch

Die elektronischen Zollsysteme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ermöglichen den Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und

Artikel 4 Systeme und Dienstleistungen, Zeitplan

(1) In Ergänzung des in der Verordnung (Zollkodex) festgelegten Zeitplans richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union folgende Zollsysteme ein:

(2) Innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission folgende Dienstleistungen ein:

(3) Innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Dienstleistungen für den einzigen Schalter ("single window") ein, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen, zwischen den Zollbehörden und der Kommission und zwischen den Zollverwaltungen und den anderen Verwaltungen oder Stellen sorgen und die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, alle für die Einfuhr- oder Ausfuhrabwicklung erforderlichen Informationen dem Zoll zu übermitteln, auch wenn sie aufgrund von nichtzollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verbessern kontinuierlich die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen.

Artikel 5 Elemente

(1) Die interoperablen elektronischen Zollsysteme bestehen aus gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Elementen.

(2) Die gemeinschaftlichen Elemente der elektronischen Zollsysteme sind:

(3) Die einzelstaatlichen Elemente der elektronischen Zollsysteme sind:

Artikel 6 Aufgaben der Kommission Die Kommission gewährleistet:

Artikel 7 Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten:

(2) Die Mitgliedstaaten schätzen die Personal-, Haushalts- und Sachmittel, die für die Durchführung des Artikels 4 und des mehrjährigen strategischen Aktionsplans nach Artikel 8 Absatz 2 benötigt werden.

(3) Besteht das Risiko, dass eine von einem Mitgliedstaat geplante Maßnahme in Bezug auf die Einrichtung oder den Betrieb der EDV-Systeme deren Interoperabilität oder Funktionsfähigkeit insgesamt gefährden könnte, so holt dieser Mitgliedstaat vorher die Zustimmung der Kommission ein.

Artikel 8 Durchführung

(1) Für die Zwecke der Durchführung dieser Entscheidung gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit der Gruppe "Zollpolitik":

(2) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Gruppe "Zollpolitik" einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan mit der Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und hält ihn auf dem neuesten Stand.

Artikel 9 Mittel

(1) Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme nach Artikel 4 stellt die Gemeinschaft die Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung, die für die gemeinschaftlichen Elemente benötigt werden.

(2) Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme nach Artikel 4 stellen die Mitgliedstaaten die Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung, die für die einzelstaatlichen Elemente benötigt werden.

Artikel 10 Finanzbestimmungen

(1) Die Kosten für die Durchführung dieser Entscheidung werden nach den Absätzen 2 und 3 zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt.

(2) Die Gemeinschaft trägt die Kosten für die Konzipierung, den Erwerb, die Montage, den Betrieb und die Wartung der gemeinschaftlichen Elemente nach dem in der Entscheidung Nr. 253/2003/EG festgelegten Programm "Zoll 2007" und seinen Nachfolgeprogrammen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der einzelstaatlichen Elemente, einschließlich der Schnittstellen zu den anderen staatlichen Stellen und den Wirtschaftsbeteiligten.

(4) Die Mitgliedstaaten schätzen die Personal-, Haushalts- und Sachmittel, die für die Durchführung des Artikels 4 und des mehrjährigen strategischen Aktionsplans nach Artikel 8 Absatz 2 benötigt werden, und teilen sie der Kommission mit.

(5) Die Mitgliedstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit, um die Kosten durch Entwicklung von Kostenteilungsmodellen und gemeinsamen Lösungen möglichst niedrig zu halten.

Artikel 11 Kontrolle

(1) Die Kommission trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um zu überprüfen, dass die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen im Einklang mit dieser Entscheidung durchgeführt werden und dass die Ergebnisse mit den in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zielen vereinbar sind.

(2) Die Kommission kontrolliert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die von jedem Mitgliedstaat erzielten Fortschritte bei der Durchführung des Artikels 4, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziele erreicht worden sind und wie die Effektivität der Maßnahmen zur Einrichtung der EDV-Systeme erhöht werden könnte.

Artikel 12 Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig Bericht über ihre Fortschritte bei der Erfüllung jeder der ihnen mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan übertragenen Aufgaben. Sie unterrichten die Kommission, wenn eine dieser Aufgaben erfüllt ist.

(2) Spätestens am 31. Dezember jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht vor.

Spätestens am 31. März des folgenden Jahres erstellt die Kommission auf der Grundlage dieser Berichte einen konsolidierten Bericht, den sie den Beteiligten zur Verfügung stellt.

In diesem Bericht können die Ergebnisse von Kontrollbesuchen und sonstigen Prüfungen dargestellt und die Methoden und Kriterien für eine spätere Evaluierung festgelegt werden, mit denen festgestellt werden kann, inwieweit die EDV-Systeme interoperabel sind und wie sie funktionieren.

Artikel 13 Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten

Die Kommission und die Mitgliedstaaten hören die Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig in allen Phasen der Ausarbeitung, der Entwicklung und des Einsatzes der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten eigene Anhörungsverfahren ein, in denen regelmäßig eine repräsentative Auswahl von Wirtschaftsbeteiligten zusammenkommt.

Artikel 14 Beitritts- und Bewerberländer

Die Kommission unterrichtet die Länder, die als Beitrittsländer oder als Bewerber für den Beitritt zur Europäischen Union anerkannt sind, über die Ausarbeitung, die Entwicklung und den Einsatz der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen und gestattet ihnen die Beteiligung an diesen Phasen.

Artikel 15 Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16 Adressaten


Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident


Im Namen des Rates
Der Präsident