Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2005
(Beitragsverordnung Landwirtschaft 2005)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2005(Beitragsverordnung Landwirtschaft 2005)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.


Mit freundlichen
Grüßen Gerhard Schröder

Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2005(Beitragsverordnung Landwirtschaft 2005)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und des § 69 in Verbindung mit § 68 sowie auf Grund des § 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), von denen § 69 zuletzt durch Artikel 48 Nr. 5 geändert und § 68 durch Artikel 48 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung:

§ 1
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2005 monatlich 199 Euro.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2005 monatlich 168 Euro.

§ 2
Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklassemonatlicher ZuschussbetragEinkommensklassemonatlicher Zuschussbetrag
bis 8 220 Euro119 Euro11 861 - 12 380 Euro56 Euro
8 221 - 8 740 Euro111 Euro12 381 - 12 900 Euro48 Euro
8 741 - 9 260 Euro103 Euro12 901 - 13 420 Euro40 Euro
9 261 - 9 780 Euro96 Euro13 421 - 13 940 Euro32 Euro
9 781 - 10 300 Euro88 Euro13 941 - 14 460 Euro24 Euro
10 301 - 10 820 Euro80 Euro14 461 - 14 980 Euro16 Euro
10 821 - 11 340 Euro72 Euro14 981 - 15 500 Euro8 Euro
11 341 - 11 860 Euro64 Euro

(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklassemonatlicher Zuschussbetrag (Ost)Einkommensklassemonatlicher Zuschussbetrag (Ost)
bis 8 220 Euro101 Euro11 861 - 12 380 Euro47 Euro
8 221 - 8 740 Euro94 Euro12 381 - 12 900 Euro40 Euro
8 741 - 9 260 Euro87 Euro12 901 - 13 420 Euro34 Euro
9 261 - 9 780 Euro81 Euro13 421 - 13 940 Euro27 Euro
9 781 - 10 300 Euro74 Euro13 941 - 14 460 Euro20 Euro
10 301 - 10 820 Euro67 Euro14 461 - 14 980 Euro13 Euro
10 821 - 11 340 Euro60 Euro14 981 - 15 500 Euro7 Euro
11 341 - 11 860 Euro54 Euro

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahrensfragen

In den vergangenen Jahren erfolgte die Festsetzung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte und der sich davon ableitenden Zuschüsse zu den Beiträgen stets zusammen mit der Festsetzung der Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung durch Verordnung der Bundesregierung oder durch Gesetz. Zum 1. Januar 2005 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,5 v. H. nicht verändert, so dass gemäß § 158 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Weitergeltung dieses Beitragssatzes für das Jahr 2005 vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird. Für die Festsetzung der sich ändernden Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte ist somit ein eigenständiges Verordnungsverfahren erforderlich.

II. Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte ist entsprechend dem Beitrags-/Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der Alterssicherung der Landwirte festzusetzen. Als Folge der beschriebenen Weitergeltung des Beitragssatzes von 19,5 v. H. und der Zugrundelegung des voraussichtlichen Durchschnittsentgelts für die alten Länder für das Jahr 2005 ist der Beitrag nach § 68 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2005 auf 199 Euro monatlich festzusetzen. Der Beitrag (Ost) für Landwirte mit Unternehmenssitz in den neuen Ländern ist nach § 114 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend dem noch niedrigeren allgemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den neuen Ländern für das Jahr 2005 auf 168 Euro monatlich festzusetzen.

Die Beitragszuschüsse werden aus den Beiträgen abgeleitet und verändern sich mit einer Neufestsetzung der Beiträge. Der Beitragszuschuss in der höchsten Beitragszuschussklasse beträgt 60 v. H. des Beitrags. In den nächsten Beitragszuschussklassen wird der Beitragszuschuss um jeweils 4 v. H. des Beitrags gemindert.

III. Relevanzprüfung

Die Regelungen der Verordnung wurden unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming auf ihre Geschlechterrelevanz geprüft. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich nicht.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte)

Der Beitrag für Landwirte mit Unternehmenssitz in den alten Ländern ist entsprechend dem Beitrags-/Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der Alterssicherung der Landwirte festzusetzen. Im Zuge der Euro-Umstellung wurde gleichzeitig eine Vereinfachung der bisherigen Formel zur Beitragsberechnung vorgenommen, ohne jedoch materielle Änderungen zu bewirken.

Nach § 68 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist der Beitrag für das Jahr 2005 wie folgt festzusetzen:

Inhalt
BSRV =Beitragssatz in der (ab 1.1.2005 so bezeichneten) allgemeinen Rentenversicherung in dem Jahr, für das der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte zu bestimmen ist,
vor. DE =das der Ermittlung von BSRV zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt,
Faktor 0,0346 =konstanter Faktor, der sich durch Zusammenfassung der statischen" Elemente der bisherigen Formel ergibt: allgemeiner Rentenwert zum 1. Januar 1995 (21,24 DM) abzüglich 10 v. H. (dauerhafter Abschlag) dividiert durch das 12fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1995 (46,00 DM).

Hieraus ergibt sich folgender Beitrag für das Jahr 2005: 0,195 x 29.461 Euro x 0,0346= 198,77 Euro Unter Beachtung der Aufrundungsvorschrift in § 69 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist der Beitrag auf 199 Euro monatlich festzusetzen.

Entsprechend dem noch niedrigeren allgemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den neuen Ländern ist der Beitrag für Landwirte mit Unternehmenssitz in den neuen Ländern geringer als der Beitrag, den Landwirte in den alten Ländern zur Alterssicherung der Landwirte zu zahlen haben. Der Beitrag (Ost) errechnet sich, indem der Beitrag (West) durch den vorläufigen Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr, für das der Beitrag zu ermitteln ist, geteilt wird (§ 114 Abs. 2 ALG). Für das Jahr 2005 beträgt der vorläufige Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 1,1885 (§ 5 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005). Da der Beitrag (West) für das Jahr 2005 auf 199 Euro monatlich festzusetzen ist, ergibt sich der Beitrag (Ost) für das Jahr 2005 wie folgt:

Unter Beachtung der Aufrundungsvorschrift (§ 114 Abs. 2 Satz 2 ALG) ist der Beitrag (Ost) für das Jahr 2005 auf 168 Euro monatlich festzusetzen.

Zu § 2 (Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte)

Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse zum Beitrag sind der für 2005 errechnete Beitrag in Höhe von 199 Euro und der für dieses Jahr errechnete Beitrag (Ost) in Höhe von 168 Euro.

Nach § 33 Abs. 1 ALG beträgt bis zu einem jährlichen Einkommen von 8.220 Euro der Zuschuss zum Beitrag 60 v. H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost). Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7.701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 v. H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost) gemindert. Die Zuschüsse werden anschließend auf volle Euro gerundet.

Zu § 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzieller Teil

I. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Nach derzeitiger Einschätzung werden durch die Absenkung des Einheitsbeitrags in der Alterssicherung der Landwirte von monatlich 201 Euro auf 199 Euro im früheren Bundesgebiet und die Absenkung des Einheitsbeitrags in der Alterssicherung der Landwirte von monatlich 169 Euro auf 168 Euro im Beitrittsgebiet bei den landwirtschaftlichen Alterskassen im Jahre 2005 Beitragsmindereinnahmen in Höhe von rd. 7 Mio. Euro entstehen.

Gleichzeitig ergeben sich durch die Veränderung der Beitragszuschüsse Minderausgaben in Höhe von rd. 1 Mio. Euro, so dass die Mindereinnahmen für die landwirtschaftlichen Alterskassen insgesamt rd. 6 Mio. Euro betragen.

Für den Bund entstehen aufgrund der Defizitdeckung (§ 78 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) Mehraufwendungen in entsprechender Höhe. Die für den Bund entstehenden Mehraufwendungen bewegen sich im Schätzrahmen des Haushaltsansatzes.

Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

2. Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand entsteht nur geringfügig.

II. Kosten für die Wirtschaft

Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.

III. Preiswirkungsklausel

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.