Verordnungsantrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 21. Dezember 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung und die Regierung des Landes Baden-Württemberg haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zu unterbreiten, der Bundesregierung die Vorlage für den Erlass der Verordnung zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch

Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bestimmen, dass in Gebieten und auf Flächen mit geringer Erosionsgefährdung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzuhalten sind.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Anpflanzungen" durch das Wort "Reihen" ersetzt.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

"Tabelle 3:
Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt(Korn:Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*

Braugerste0,70
Futterrübe0,40
Hafer1,10
Körnermais1,00
Öllein1,50
Sommerfuttergerste0,80
Sommerraps1,70
Sonnenblume2,00
Wintergerste0,70
Winterraps, Winterrüben1,70
Winterroggen0,90
Wintertriticale0,90
Winterweizen0,80
Zuckerrübe0,70


Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh
*Korn bzw. Wurzel gleich I

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z.B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Neben notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen führt die Änderung der Verordnung zu einer praxisgerechteren Umsetzung der Bestimmungen. Dies senkt den Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 2 (Erosionsvermeidung)

Der Zusatz in Absatz 2, wonach auch auf Flächen mit geringer Erosionsgefährdung eine Ausnahme von den Anforderungen nach Absatz 1 gleichfalls möglich ist, dient der Präzisierung der bisherigen Reglung.

Die Einfügung einer Ausnahmemöglichkeit in Absatz 3 entsprechend Nr. 2 trägt insbesondere der Situation in Betrieben mit Gemüse bzw. Heil- und Gewürzpflanzenanbau Rechnung, in denen die Winterbrache aus pflanzenbaulichen und phytosanitären Gründen notwendig ist.

Zu § 3 (Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur)

Die Ersetzung des Begriffs "Ackerflächen" durch den Ausdruck "landwirtschaftliche Flächen" in Absatz 1 Satz 3 dient der sprachlichen Präzisierung.

Die bisherige Regelung ist verwirrend und in der Praxis nur schwer zu überprüfen. Die Streichung von Absatz 3 führt zu einer erheblichen Vereinfachung der Bestimmungen und senkt damit den Verwaltungsaufwand.

Die Änderungen in den Absätzen 4 bis 6 sind Folgeänderungen der Streichung des Absatzes 3.

Die im bisherigen Absatz 7 vorgesehene Ausnahmeregelung sollte beibehalten werden. Allerdings ist eine Beschränkung auf phytosanitäre Gründe aus fachlicher Sicht nicht zielführend.

Die Änderungen in Absatz 7 ist eine Folgeänderung der Streichung des Absatzes 3.

Zu § 4 (Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden)

Aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit der Reglungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, ist eine Gleichbehandlung von Acker- und Grünlandflächen erforderlich. Aus diesem Grund wird in Absatz 1 zunächst die Begrünung aus der Produktion genommener Ackerflächen festgelegt sowie in Absatz 2 die entsprechenden Pflegeverpflichtungen. Der abschließende Satz dient der Klarstellung, wonach der Aufwuchs von Flächen, die der obligatorischen Stilllegung unterliegen, nicht genutzt werden dürfen.

Der bislang in Absatz 3 festgelegte Verbotszeitraum für Mähen und Mulchen hat in der Praxis zum Teil zu erheblichen Verunkrautungsproblemen geführt, ohne dass dem Natur- und Umweltschutz hiermit gedient gewesen wäre. Auch führte dies zur Beantragung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, was einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich brachte. Mit der Streichung dieses Absatzes wird dies korrigiert, da die einschlägigen Regelungen zum Natur- und Umweltschutz auch ohne ein Fortbestehen des Verbotszeitraums ihre Gültigkeit behalten.

Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung der Streichung des Absatzes 3.

Die bestehende Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Nr. 1 soll um eine spezifische Ausnahmemöglichkeit ergänzt werden. Sie bezieht sich vorrangig auf sogenannte Offenlandprogramme, in denen im Interesse des Artenschutzes bereits in der Vergangenheit zwischen Landwirten und Verbänden abweichende Vereinbarungen zu Mähen und Mulchen auf stillgelegten Flächen vereinbart worden waren. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, soll bereits die vertragliche Einbeziehung solcher Flächen in entsprechende Programme der Bundesländer oder der anerkannten Naturschutzverbände eine Ausnahmegenehmigung erübrigen; damit entfällt eine aufwändige Einzelfallprüfung.

Die Änderungen im Absatz 6 sind Folgeänderungen der Streichung des Absatzes 3.

Zu § 5 (Landschaftselemente)

In Absatz 1 Nr. 2 erfolgt eine Definition von Baumreihen. Da mit dem bisherigen Wortlaut Baumreihen, die natürlich entstanden sind, von den Regelungen ausgenommen sind, was nicht beabsichtigt und gewünscht ist, sind die Worte "Anpflanzungen von" zu streichen.

Zu Tabelle 3 der Anlage

(Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten):

Mit der Änderung werden Fehler in den Verhältniswerten berichtigt sowie eine Klarstellung durch eine Fußnote vorgenommen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung.