Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien KOM (2006) 745 endg.; Ratsdok. 16293/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Dezember 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 30. November 2006 dem Bundesrat zugeleitet worden.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 30. November 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 142/02 = AE-Nr. 020649
Drucksache 909/06 (PDF)

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien1 (nachstehend "die Verordnung" genannt) wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC - Prior Informed Consent) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

Der Gerichtshof hat die Verordnung mit seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache Kommission gegen Parlament und Rat2 mit der Begründung für nichtig erklärt, dass sie auf eine doppelte Rechtsgrundlage, nämlich sowohl Artikel 133 als auch Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag, hätte gestützt sein sollen. Der Gerichtshof entschied jedoch auch, die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird.

Zweck dieses Vorschlags ist daher eine neue Verordnung mit der oben genannten doppelten Rechtsgrundlage. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, unter Berücksichtigung des Berichts über die bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung, die die Kommission nach Artikel 21 der Verordnung vorgelegt hat, gewisse technische Änderungen der operativen Bestimmungen vorzunehmen. Der Bericht wird parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt.

- Allgemeiner Kontext

Das Rotterdamer Übereinkommen wurde im September 1998 verabschiedet und ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.

Zur Umsetzung des Übereinkommens in Gemeinschaftsrecht legte die Kommission im Januar 2002 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien vor, die sich auf Artikel 133 EG-Vertrag stützte.

Nachdem das Europäische Parlament gemäß Artikel 133 konsultiert worden war, beschloss der Rat einstimmig, Artikel 133 durch Artikel 175 Absatz 1 zu ersetzen. Daraufhin verabschiedeten Parlament und Rat gemeinsam die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien.

Nach Artikel 21 der Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in der Verordnung vorgesehenen Verfahren zu übermitteln. Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen erstellt. Der erste zusammenfassende Bericht, der den Zeitraum vom Inkrafttreten der Verordnung bis Ende 2005 abdeckt, wurde vor kurzem erstellt. Das allgemeine Fazit des Berichts, das auch durch regelmäßige Konsultationen von Mitgliedstaaten, Industrie und NGO bestätigt wird, ist, dass die Verfahren im Prinzip gut funktionieren, aber gewisse technische Änderungen nötig sind.

In einem Parallelurteil3 erklärte der Gerichtshof aus den gleichen Gründen auch den Beschluss 2003/106/EG vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft4 für nichtig.

Wenngleich sich die Nichtigerklärung des Ratsbeschlusses nicht auf die ursprüngliche Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft auswirkt, ist doch ein neuer Ratsbeschluss mit der genannten doppelten Rechtsgrundlage erforderlich, wie auch eine geänderte Zuständigkeitserklärung, die beim Verwahrer der UNO zu hinterlegen ist. Die Kommission hat hierzu vor kurzem einen getrennten Vorschlag vorgelegt, den der Rat am 25. September 2006 angenommen hat (Beschluss 2006/730/EG5).

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien sind, wie bereits erwähnt, in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission, festgelegt6.

Die Verordnung geht weit über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus. Die wichtigsten Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht voll und ganz mit den geltenden Politiken und Zielen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Einklang, die im 6. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind.

2. Anhörung interressierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeiner Hintergrund

Im Rahmen der Sitzungen der in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vorgesehenen bezeichneten nationalen Behörden (DNA) wurden zahlreiche Parteien konsultiert, die sich regelmäßig mit Fragen der Umsetzung befasst haben. Zu den Teilnehmern gehörten auch Vertreter der Industrie und NGO sowie der Mitgliedstaaten, die damit die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt darzustellen und Bemerkungen vorzubringen. Sie wurden auch aufgefordert, zu bestimmten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten hatten außerdem die Möglichkeit, in den gemäß Artikel 21 der Verordnung einzureichenden Berichten auf Probleme bei der Umsetzung einzugehen.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Antworten ergaben, dass für ein besseres Funktionieren der Verordnung eine gewisse Zahl rein technischer Änderungen erforderlich ist. Die Ziele und Kernbestimmungen bleiben unverändert und wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Die geltenden Vorschriften funktionieren im Allgemeinen gut. Die einzige Möglichkeit ist eine neue Verordnung mit gewissen technischen Änderungen, die nur begrenzte Auswirkungen haben wird. Die wichtigsten Auswirkungen sind:

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Abgesehen von der erforderlichen Änderung der Rechtsgrundlage werden in der vorgeschlagenen neuen Verordnung im Wesentlichen alle Bestimmungen der geltenden Verordnung beibehalten, auch die, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen. Die Erfahrungen mit den bisherigen Regelungen zeigen jedoch, wie auch der gemäß Artikel 21 erstellte Bericht der Kommission bestätigt, dass bestimmte Änderungen notwendig sind, damit die Verordnung noch besser umgesetzt werden kann. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

Änderungen und Präzisierungen bestimmter Definitionen (Artikel 3)
Exporteur

In der Verordnung ist der Exporteur als die juristische Person definiert, die in den Versandunterlagen als die Person angegeben ist, die einen Vertrag mit dem Empfänger hat und berechtigt ist, über die Ausfuhr der Chemikalien aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden. Die Anwendung dieser Definition hat sich jedoch beim Ausfuhrnotifikationsverfahren als problematisch erwiesen, da hierbei der Exporteur die DNA des Mitgliedstaats in dem er ansässig ist, notifizieren muss. Der Exporteur kann jedoch ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Händler sein, der die Chemikalien von einem Hersteller oder einem Vertriebsunternehmen in der Gemeinschaft erhalten hat. Die Definition ist daher entsprechend anzupassen.

Zubereitung

Eine "Zubereitung" ist in der Verordnung definiert als ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehr Stoffen, wenn die Zubereitung im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG aufgrund des Vorhandenseins eines dieser Stoffe gemäß dem Gemeinschaftsrecht der Kennzeichnungspflicht unterliegt. Diese recht weit gefasste Definition passt im Kontext von Artikel 16, der alle ausgeführten gefährlichen Chemikalien betrifft. Bei anderen operativen Bestimmungen, insbesondere denen über die Ausfuhrnotifikation und die ausdrückliche Zustimmung in Artikel 7 bzw. Artikel 13, ist jedoch der Umfang der Verpflichtungen nicht klar. Daher wird vorgeschlagen, die Definition zu überarbeiten und in den betreffenden operativen Bestimmungen klarzustellen, dass die Anforderungen nur dann für Zubereitungen gelten, wenn sie eine oder mehrere Chemikalien, die in den betreffenden Teilen von Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe in der Zubereitung unter die Kennzeichnungspflicht fallen.

Änderungen und Präzisierungen beim ,Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung (Artikel 13 Absatz 6)

In etwa der Hälfte der Fälle kommt trotz aller Bemühungen der bezeichneten nationalen Behörden der Ausfuhrmitgliedstaaten um Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung mehrere Monate lang oder gar Jahre keine Antwort von den Einfuhrländern. Daher können die Ausfuhren nicht stattfinden, obwohl die Stoffe in den Einfuhrländern oft weder verboten sind noch strengen Beschränkungen unterliegen. Die geltende Regelung bereitet also sowohl den Exporteuren als auch den ausführenden DNA Schwierigkeiten, ohne dass damit unbedingt ein besserer Schutz für die Einfuhrländer verbunden wäre. Besonders problematisch ist die Lage bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien (Chemikalien, die in der EU in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, d. h. Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, aber noch nicht dem PIC-Verfahren unterliegen).

Vor diesem Hintergrund scheint es angebracht, begrenzte Möglichkeiten vorzusehen, nach denen die Ausfuhren vorübergehend stattfinden können, während die Bemühungen um Einholung der ausdrücklichen Zustimmung fortgesetzt werden. Daher wird Folgendes vorgeschlagen: Liegt trotz aller Bemühungen der DNA des Exporteurs und der Kommission innerhalb von zwei Monaten keine Antwort vor, so können die aus offiziellen Quellen verfügbaren Nachweise darüber, dass die Chemikalie registriert, zugelassen oder anderweitig zur Verwendung im Einfuhrland erlaubt ist, als ausreichender Hinweis auf eine Zustimmung angesehen werden, damit die Ausfuhren bis zum Eintreffen einer Antwort vorübergehend stattfinden können. Diese Vorgehensweise wäre mit den "Statusquo"-Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 des Übereinkommens vereinbar, aber restriktiver. Die Registrierungsbescheinigungen usw. gelten oft nur für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Lieferanten, so dass die mögliche Anwendung dieser Bestimmung entsprechend begrenzt wäre. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Ausfuhren, sollte nach drei Monaten noch keine Antwort vorliegen, maximal zwölf Monate lang stattfinden können, bis für weitere Ausfuhren eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Für Ausfuhren von Chemikalien in OECD-Länder wird vorgeschlagen, dass unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung dieser Verpflichtung verzichtet werden kann.

Die Vorschriften sollen auch hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der ausdrücklichen Zustimmungen präzisiert werden. Nach den derzeitigen Bestimmungen gelten die eingeholten Zustimmungen (vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Einfuhrlandes) praktisch unbegrenzt. Nun wird vorgeschlagen, dass die eingeholten Zustimmungen sowie Fälle, in denen alternative Nachweise akzeptiert wurden, regelmäßig überprüft werden.

Um das System noch weiter zu verbessern und zu stärken, wird vorgeschlagen, dass Anträge auf ausdrückliche Zustimmung und Erneuerung über die Kommission laufen sollten (sofern die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden können). Auf diese Weise könnten unnötige Überschneidungen und Doppelarbeit, die manchmal auftreten, vermieden werden. Auch könnten mögliche Missverständnisse und Unklarheiten in den Einfuhrländern, die zurzeit die Ausfuhrnotifikationen von der Kommission und die Anträge auf ausdrückliche Zustimmung direkt von den Mitgliedstaaten erhalten, vermieden werden.

Änderungen zur Intensivierung und Verstärkung der Zollkontrollen bei ausgeführten Chemikalien bei gleichzeitiger Erleichterung des Handels (Artikel 17)

In den meisten Mitgliedstaaten kommt den Zollbehörden, insbesondere bei den Kontrollen der Ausfuhren, eine zentrale Bedeutung zu, wenn es gilt, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Um ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wurden bereits verschiedene Maßnahmen getroffen, und zwar:

Es wird erwartet, dass die Arbeiten an dem obigen Maßnahmenpaket vor Annahme der neuen Verordnung abgeschlossen sind. Damit dieses System voll und ganz wirksam ist, wird vorgeschlagen, in der neuen Verordnung vorzuschreiben, dass die Exporteure die Codes verwenden müssen. Es sollte jedoch eine kurze Übergangszeit von drei Monaten nach dem Inkrafttreten geben, damit alle Betroffenen sich mit dem System vertraut machen können.

Diese Maßnahmen würden bedeuten, dass mit den Ausfuhranmeldungen keine Belege mehr eingereicht werden müssen, was zum einen für die Zollkontrollen von Vorteil wäre, zum anderen aber auch den Verwaltungsaufwand für Zoll und Exporteure verringern und somit den Handel erleichtern würde.

- Rechtsgrundlage

Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs stützt sich die neue Verordnung nun auf Artikel 133 (gemeinsame Handelspolitik) und Artikel 175 Absatz 1 (Umweltschutz) des EGVertrags.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Er steht voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da seine Ziele nicht von den Mitgliedstaaten erreicht werden können, denn um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist ein harmonisiertes Vorgehen notwendig.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er auf den Erfahrungen mit der bisherigen Regelung basiert, die nur dort geändert wird, wo es für ordnungsgemäße Abläufe erforderlich und angebracht ist.

Der Verwaltungsaufwand soll minimiert werden, ohne dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beeinträchtigt wird.

- Wahl des Instruments

Da es sich auch bei der zu ersetzenden Rechtsvorschrift um eine Verordnung handelt, ist dies das am besten geeignete Instrument.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt, abgesehen von einem begrenzten zusätzlichen Personalbedarf für die Bewältigung der Arbeit, die die vorgeschlagenen Änderungen für die Rolle der Kommission im Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung nach sich ziehen (vgl. beigefügter Finanzbogen).

5. Weitere Angaben

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die vorgeschlagene Verordnung soll die bisherige ersetzen, doch die meisten Bestimmungen und die Struktur (einschließlich der Artikelnummerierung) bleiben unverändert. Im Folgenden wird der Inhalt des Verordnungsvorschlags zusammengefasst.

Artikel 1

In diesem Artikel werden die Ziele der Verordnung beschrieben, die mit den Zielen des Übereinkommens im Einklang stehen.

Artikel 2

Dieser Artikel betrifft den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Ausnahmen entsprechen im Großen und Ganzen denen des Übereinkommens, wobei unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften einige Klärungen vorgenommen wurden.

Artikel 3

Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen, einschließlich der aus dem Übereinkommen übernommenen Begriffsbestimmungen mit den notwendigen Anpassungen.

Eine Reihe von Begriffsbestimmungen der bisherigen Verordnung wurden geändert:

Artikel 4

Der Wortlaut dieses Artikels über die bezeichneten nationalen Behörden steht mit dem des Übereinkommens im Einklang und ist im Wesentlichen unverändert.

Artikel 5

Dieser Artikel betrifft die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen, einschließlich der Rolle der Kommission als gemeinsame bezeichnete Behörde für die Gemeinschaft.

Artikel 6

In diesem Artikel wird festgelegt, welche Chemikalien der Ausfuhrnotifikation unterliegen, welche Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und welche dem PIC-Verfahren unterliegen.

Artikel 7

In Artikel 7 wird das Ausfuhrnotifikationsverfahren festgelegt. Es gilt für alle Ausfuhren von Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 des Verordnungsvorschlags aufgeführt sind. In der Notifikation sind die in Anhang III genannten Informationen aufzuführen. Die Kommission wird die zentrale Aufgabe haben, die Notifikationen an die Einfuhrländer zu schicken.

Außerdem wird es in der EDEXIM-Datenbank der Kommission weiterhin ein zentrales Register der Notifikationen geben. Die einzige bedeutende Änderung ist, wie bereits erwähnt, die Einführung eindeutiger Codenummern für überprüfte und als vollständig anerkannte Ausfuhrnotifikationen, die den Exporteuren mitgeteilt werden, damit sie diese in ihren Ausfuhranmeldungen angeben können.

Artikel 8

In diesem Artikel ist das Verfahren für Ausfuhrnotifikationen aus Drittländern beschrieben.

Artikel 9

Artikel 9 regelt die jährliche Berichterstattung über die Mengen der Chemikalien gemäß Anhang I, die gehandelt werden.

Artikel 10

Dieser Artikel sieht vor, dass die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen gemäß Anhang II übermittelt, wenn eine Chemikalie nach unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Kandidat für die PIC-Notifikation ist.

Die Mitgliedstaaten können mit dem Gemeinschaftsrecht kompatible einzelstaatliche Regulierungsmaßnahmen notifizieren. Die Kommission kann diese Maßnahmen nach einem Konsultationsverfahren unter Beteiligung aller anderen Mitgliedstaaten dem Sekretariat des Übereinkommens vorlegen.

Artikel 11

Wenn eine Chemikalie verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, aber nicht Kandidat für die PIC-Notifikation nach Artikel 10 ist, informiert die Kommission das PICSekretariat im Rahmen der Informationsaustauschbestimmungen des Übereinkommens über die einschlägigen Regulierungsmaßnahmen.

Artikel 12

Artikel 12 betrifft Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr von Chemikalien und regelt den Umgang mit den Dokumenten zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses für PICChemikalien unter Berücksichtigung der Einfuhrentscheidungen der Kommission für die betreffenden Chemikalien.

Artikel 13

In diesem Artikel werden die nicht die Ausfuhrnotifikation betreffenden Verpflichtungen bei Ausfuhren festgelegt. Hierbei gibt es im Wesentlichen zwei Elemente.

Das erste betrifft hauptsächlich die Verfahren für PIC-Chemikalien (die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind), wobei sichergestellt werden muss, dass die Einfuhrentscheidungen der einführenden Vertragsparteien eingehalten werden. Das Grundprinzip, das weit über das Übereinkommen hinaus geht, besteht darin, dass derartige Chemikalien nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden dürfen. Dies gilt auch für alle Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, aber keine PIC-Chemikalien sind. Aus den in Abschnitt 3 erläuterten Gründen wird vorgeschlagen, dass die Ausfuhren unter bestimmten Bedingungen in begrenztem Maße vorübergehend (bis zum Eintreffen einer Antwort) auch dann stattfinden können, wenn das Einfuhrland nicht antwortet. Außerdem wird vorgeschlagen, dass bei Ausfuhren in OECD-Länder unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung der Verpflichtung verzichtet werden kann. Ein weiterer Vorschlag sieht vor, dass die Gültigkeit der eingeholten Zustimmungen und der gewährten Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden sollte. Die ausdrückliche Zustimmung ist über die DNA des ausführenden Mitgliedstaats zu beantragen und einzuholen. Aus den in Abschnitt 3 erläuterten Gründen wird jedoch vorgeschlagen, dass alle Anträge, auch die auf Erneuerung, über die Kommission laufen sollten, die die Informationen in die EDEXIM-Datenbank einstellt.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die erforderlichen Ressourcen bereit gestellt werden.

Bei dem zweiten Element geht es um Verpflichtungen allgemeinerer Art. Zum Beispiel werden bestimmte Mindestnormen für die Verwendungsdauer ausgeführter Chemikalien, die Reinheitsanforderungen an Pestizide sowie deren Verpackung, Lagerung und Stabilität festgelegt, um Risiken bei der Verwendung der Chemikalien in Entwicklungsländern zu minimieren.

Artikel 14

Mit Artikel 14 wird das in Artikel 7 festgelegte Ausfuhrnotifikationsverfahren auf bestimmte Artikel ausgeweitet. Er sieht außerdem vor, dass bestimmte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft verboten ist, nicht ausgeführt werden dürfen. Diese Chemikalien und Artikel sind in Anhang V aufgeführt.

Artikel 15

Dieser Artikel betrifft Informationen über die Durchfuhr von PIC-Chemikalien. Die Angaben zu den einführenden Vertragsparteien, die Informationen über die Durchfuhr verlangen, und die Art der betreffenden Informationen werden in Anhang VI festgelegt, sobald sie vorliegen.

Artikel 16

In Artikel 16 ist festgelegt, welche Informationen bei der Ausfuhr von Chemikalien mitzuliefern sind. Unbeschadet der Auflagen des Einfuhrlandes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen müssen alle zur Ausfuhr bestimmten gefährlichen Chemikalien den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen und ein Sicherheitsdatenblatt gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mitführen. Die Informationen sind, soweit möglich, in der/den wichtigsten Sprache(n) des Einfuhrlandes anzugeben.

Artikel 17

Artikel 17 betrifft die Rolle der Zollbehörden der Mitgliedstaaten in der vorgeschlagenen Verordnung.

Es wird vorgeschlagen, die Zollkontrollen zu intensivieren und zu erleichtern, indem vorgeschrieben wird, dass die Exporteure in ihren Ausfuhranmeldungen besondere Codenummern angeben müssen, die sich auf ihre Ausfuhrnotifikationen und die eingeholten ausdrücklichen Zustimmungen bzw. Ausnahmeregelungen beziehen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Artikeln 7 und 13 enthalten, die vorsehen, dass den Exporteuren diese Codenummern zuteilt werden.

Artikel 18

Dies ist eine Standardbestimmung über Sanktionen im Falle von Verstößen.

Artikel 19

In Artikel 19 werden die Bestimmungen des Übereinkommens über den Informationsaustausch übernommen, die nun aber auf alle Länder ausgeweitet werden. Außerdem wird festgelegt, welche Art von Informationen für diese Zwecke nicht vertraulich zu behandeln sind.

Artikel 20

Dieser Artikel betrifft technische Hilfe für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.

Artikel 21

Artikel 21 regelt die Überwachung und Berichterstattung in der Gemeinschaft über die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung.

Artikel 22

In Artikel 22 sind die Verfahren für die Aktualisierung aller Anhänge beschrieben. In Anbetracht der jüngsten Änderungen bei den Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erfolgen weitere Aufnahmen in Anhang I nicht mehr nach dem derzeitigen Regelungsverfahren, sondern nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle. Es wird vorgeschlagen, dass dasselbe Verfahren auch für die Aufnahme von persistenten organischen Schadstoffen in Anhang V gelten sollte.

Artikel 23

Dieser Artikel sieht vor, dass technische Leitfäden erstellt werden, die die Umsetzung der Verordnung erleichtern sollen. Die bisherige Verordnung sah ähnliche Unterlagen vor. Zu den nun vorgesehenen Unterlagen gehören Leitfäden für die mit der Kontrolle von Aus- und Einfuhren befassten Behörden, wie die Zollbehörden.

Artikel 24

Dieser Artikel betrifft die Verfahren, die der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates eingesetzte Ausschuss anzuwenden hat. Diese Bestimmungen wurden auch im Einklang mit den geänderten Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angepasst.

Artikel 25 und 26

Artikel 25 regelt die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in anderen Rechtsvorschriften; Artikel 26 betrifft das Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Verordnung. Für das Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikels 17 über die obligatorische Verwendung von Codenummern in Ausfuhrnotifikationen ist ein kurzer Übergangszeitraum von drei Monaten vorgesehen.

Anhänge
In Anhang I der Verordnung sind die den verschiedenen Verfahren unterliegenden Chemikalien aufgeführt; der Anhang basiert auf dem der Verordnung (EG) Nr. 3004/2003 mit den durch die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1213/2003, 775/2004 und 777/2006 vorgenommenen Änderungen. In Anhang II ist festgelegt, welche Informationen die Kommission übermitteln muss, wenn sie unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 notifiziert. In Anhang III sind die Informationen aufgeführt, die ein Exporteur in einer Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 7 angeben muss. Hier wurden gewisse Präzisierungen vorgenommen. In Anhang IV sind die Informationen angegeben, die gemäß Artikel 9 über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Chemikalien zu übermitteln sind. Die anzugebenden Mengen wurden präzisiert. Anhang V enthält ein Verzeichnis der Chemikalien und Artikel, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 nicht ausgeführt werden dürfen. In Anhang VI sind die Vertragsparteien aufgeführt, die Informationen über die Durchfuhr von PIC-Chemikalien verlangen (vgl. Artikel 15). 13 Drucksache 909/06 (PDF) 2006/0246 (COD) Vorschlag für eine Verordnung DES Europäischen parlaments UND DES Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien DAS Europäische Parlament UND DER RAT DER Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien11 wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, nachstehend "das Übereinkommen" genannt, das am 24. Februar 2004 in Kraft getreten ist, umgesetzt und die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien12 ersetzt. (2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-178/03 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union)13 die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für nichtig erklärt, da sie sich nur auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag stützt, und hat entschieden, dass sowohl Artikel 133 als auch Artikel 175 Absatz 1 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind. Der Gerichtshof entschied jedoch auch, die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird. Das bedeutet auch, 8 9 10 11 ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 9). 12 ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2002 der Kommission (ABl. L 52 vom 22.2.2002, S. 1). 13 Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. Drucksache 909/06 (PDF) 14 dass Verpflichtungen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 erfüllt wurden, nicht noch einmal erfüllt werden müssen. (3) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einen Bericht über die bisherige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/0314 übermittelt. Die Verfahren haben im Allgemeinen gut funktioniert. Dem Bericht zufolge sind jedoch einige technische Änderungen erforderlich, die mit dieser Verordnung vorgenommen werden sollen. (4) Damit die Umwelt und die Öffentlichkeit in den einführenden Ländern mindestens so gut geschützt werden, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vorgesehen, müssen einige Vorschriften über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen, denn gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen. (5) Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wichtig, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen. (6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien - ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Zubereitungen -, die die Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für diese Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien dieselben Vorschriften gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken. (7) Exporteure und Importeure sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und bewertet werden können. (8) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Erforderlichenfalls sollten zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen eingeholt werden. 14 XXX 15 Drucksache 909/06 (PDF) (9) Sind Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat des Übereinkommens und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden. (10) Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf geltende Gemeinschaftsvorschriften stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten erfolgen, wenn dies gerechtfertigt ist. (11) Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Exporteure Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien erhalten, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, und dass die Exporteure sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, sollten Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien des Übereinkommens erfüllen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in OECD-Länder unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu verzichten. Außerdem ist für den Fall, dass trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht, ein geeignetes Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr vorzusehen. In solchen Fällen sowie in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich. (12) Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, damit sie wirksam und sicher verwendet werden können. Insbesondere bei Pestiziden und vor allem bei ihrer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und durch angemessene Verpackungen und Behältergrößen vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben. (13) Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden. (14) Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, den Vertragsparteien des Übereinkommens auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. (15) Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind. Drucksache 909/06 (PDF) 16 (16) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften Behörden - zum Beispiel Zollbehörden - bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten spielen hierbei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen. Um die Zollkontrollen zu erleichtern und sowohl bei den Exporteuren als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand abzubauen, wird zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften ein System von Codes eingerichtet, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Damit sich alle Vertragsparteien auf dieses System einstellen können, bevor es Pflicht wird, ist eine kurze Übergangszeit vorzusehen. (17) Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten im Interesse eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen. (18) Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte. (19) Es sollten technische Leitfäden erstellt werden, die den zuständigen Behörden, einschließlich Zollbehörden, die Anwendung der Verordnung erleichtern sollen. (20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 erlassen werden. (21) Der Kommission sollten insbesondere Befugnisse zur Verabschiedung von Maßnahmen übertragen werden, mit denen weitere Chemikalien in Anhang I sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates16 unterliegende Chemikalien in Anhang V aufgenommen werden. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zum Ziel haben, sollten sie nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden - 15 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). 16 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. 17 Drucksache 909/06 (PDF) HABEN Folgende Verordnung Erlassen: Artikel 1 Ziele (1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt: a) Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, nachstehend "das Übereinkommen" genannt; b) Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren; c) Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung dieser Chemikalien. Diese Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und sonstige Länder. (2) Neben den Zielen nach Absatz 1 soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates17 und in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten, wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für a) bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, nachstehend "PIC-Verfahren" genannt, des Übereinkommens unterliegen, b) bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; c) ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 17 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. 18 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Drucksache 909/06 (PDF) 18 a) Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates19 fallen; b) radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates20 fallen; c) Abfälle, die unter die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates22 fallen; d) chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates23 fallen; e) Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates24 fallen; f) Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates25 fallen, dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind; g) genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 fallen; h) Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27 und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28 fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung fallen; i) Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke eingeführt werden und aufgrund der geringen Mengen, die in keinem Fall mehr als 10 kg betragen dürfen, keine Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben dürften. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Chemikalie" ist ein Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, der entweder allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder eine Zubereitung, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört: a) Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen; 19 ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1. 20 ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. 21 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. 22 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. 23 ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. 24 ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23. 25 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. 26 ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. 27 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. 28 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. 19 Drucksache 909/06 (PDF) b) Industriechemikalien. 2. "Zubereitung" ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehreren Stoffen. 3. "Artikel" ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach den Gemeinschaftsvorschriften verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. 4. "Pestizide" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: a) als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates29 fallen; b) sonstige Pestizide, wie Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 fallen, und wie Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen. 5. "Industriechemikalien" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: a) Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute; b) Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. 6. Der "Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PICVerfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind. 7. "Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind", sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt. 8. Dem "PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind. 9. "Verbotene Chemikalien" sind entweder a) Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten ist; oder b) Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, 29 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. 30 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Drucksache 909/06 (PDF) 20 Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind. 10. "Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" sind entweder a) Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist, oder b) Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind. 11. "Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen", sind Chemikalien, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. 12. "Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften" sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie. 13. "Sehr gefährliche Pestizidformulierungen" sind zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben. 14. "Ausfuhr" ist a) die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag erfüllen; b) die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem Durchfuhrverfahren befinden. 15. "Einfuhr" ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Durchfuhrverfahren befinden. 16. "Exporteur" ist jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt: a) die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden; 21 Drucksache 909/06 (PDF) b) in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden; c) in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, der in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartner. 17. "Importeur" ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist. 18. "Vertragspartei des Übereinkommens" oder "Vertragspartei" ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist. 19. "Sonstige Länder" sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind. Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Wahrnehmung der nach dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, nachstehend "bezeichnete nationale Behörde" bzw. "bezeichnete nationale Behörden" genannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die bezeichneten Behörden mit. Artikel 5 Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen (1) Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen. (2) Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen. Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich: a) die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 7; Drucksache 909/06 (PDF) 22 b) die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beim Sekretariat des Übereinkommens, nachstehend "das Sekretariat" genannt, gemäß Artikel 10; c) die Übermittlung von Informationen über sonstige unmittelbar geltende Rechtsvorschriften, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 11; d) sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein. Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12. Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen Fragen, die Folgendes betreffen: a) das Übereinkommen; b) Vorbereitung der mit Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien, nachstehend "Konferenz der Vertragsparteien" genannt; c) den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss, nachstehend "Chemikalienprüfungsausschuss" genannt; d) andere Nebenorgane. Gegebenenfalls wird ein Netz von Bericht erstattenden Mitgliedstaaten geschaffen mit dem Ziel, technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens, nachstehend "Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses" genannt, auszuarbeiten. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist. Artikel 6 Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und die dem PIC-Verfahren unterliegen (1) Die Chemikalien, die hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation bzw. des PIC-Verfahrens unter diese Verordnung fallen, sind in Anhang I aufgeführt. (2) Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien können in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 des genannten Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen fallen. Die in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführten Chemikalien unterliegen der Ausfuhrnotifikation des Artikels 7; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder Unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation. 23 Drucksache 909/06 (PDF) Die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 7 und sind zusätzlich Kandidaten für die PICNotifikation gemäß Artikel 10; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie. Die in Teil 3 des genannten Anhangs aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PICVerfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation. (3) Die in Absatz 2 genannten Listen werden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht. Artikel 7 Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder (1) Die Absätze 2 bis 8 gelten für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen. (2) Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter diese Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 15 Tage im Voraus über die jeweils erste Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen. Die bezeichnete nationale Behörde prüft, ob die Informationen den Anforderungen von Anhang III genügen und leitet die Notifikation des Exporteurs unverzüglich an die Kommission weiter. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land. Jede Ausfuhrnotifikation wird mit einer Bezugsnummer in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird. (3) Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so schickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich Drucksache 909/06 (PDF) 24 in angemessener Weise sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält. (4) Eine erneute Ausfuhrnotifikation nach Absatz 2 ist für Ausfuhren erforderlich, die erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen und den Hinweis erhalten, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt. (5) Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann in Absprache mit der Kommission nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 verzichtet werden. (6) Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen, wenn a) die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird; b) das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht; c) die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt. Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen ebenfalls, wenn a) die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat; b) die Kommission vom Sekretariat oder der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat. (7) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Exporteure übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien. (8) Die Mitgliedstaaten können die Exporteure für jede Ausfuhrnotifikation zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die durch die Verfahren im Zusammenhang mit den Absätzen 2, 3 und 4 anfallen. 25 Drucksache 909/06 (PDF) Artikel 8 Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern (1) Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von der bezeichneten nationalen Behörde einer Vertragspartei oder eines sonstigen Landes im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport und/oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf elektronischem Weg veröffentlicht. Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation. Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in den diese Chemikalie eingeführt wird, erhält eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Die anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten. (2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Kommission weiter. Artikel 9 Informationen über den Handel mit Chemikalien(1) Jeder Exporteur von in Anhang I aufgeführten Stoffen oder von Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Importeure, an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde. Jeder Importeur in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung. (2) Der Exporteur oder der Importeur stellt auf Verlangen der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind. (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die zusammengestellten Informationen gemäß Anhang IV. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben in ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung. Drucksache 909/06 (PDF) 26 Artikel 10 Beteiligung an der Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens (1) Die Kommission teilt dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind. (2) Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation werden und in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat entsprechend. Die Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften anwendbar sind. (3) Die Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang II. (4) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang II erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer. Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang II, so stellen die Exporteure oder Importeure auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien. (5) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anwendbar sind, schriftlich mit. Sie übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen, Notifikation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht vorlagen. (6) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die Rechtsvorschriften vor. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission auf deren Verlangen erforderlichenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen. (7) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien ein Verbot bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter. Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen. 27 Drucksache 909/06 (PDF) (8) Erlässt ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten können der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale Rechtsvorschriften vorgelegt hat, innerhalb von vier Wochen Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich einschlägiger Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese - dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel Mitteilung zu machen hat oder - dem Sekretariat gemäß Artikel 11 Informationen zu liefern hat. Artikel 11 Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 10 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften, damit diese Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können. Artikel 12 Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien(1) Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter. Die Kommission trifft nach dem Beratungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 eine Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Sie teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat. Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und teilt dem Sekretariat die geänderte Entscheidung mit. (2) Im Fall einer Chemikalie, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Einfuhrentscheidung. (3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n). Drucksache 909/06 (PDF) 28 (4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt. (5) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft macht ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich. (6) Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen. Artikel 13 Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort einging. Die Kommission teilt den Einfuhrentscheidungen eine Bezugsnummer zu und speichert alle relevanten Informationen in ihrer Datenbank, die im Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung. (2) Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien werden bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft erforderlichenfalls revidiert. (3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter. (4) Die Exporteure kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu vereinfachen. (6) Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Exporteur hat durch seine bezeichnete nationale Behörde über die Kommission bzw. durch die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei oder 29 Drucksache 909/06 (PDF) die zuständige Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr in das betreffende Drittland beantragt und erhalten; b) bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat. Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs in Absprache mit der Kommission beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist, vor kurzem dort verwendet oder dorthin eingeführt wurde und keine Rechtsvorschriften erlassen wurden, um ihre Verwendung zu verbieten. Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Buchstabe a beantragt wurde und die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Kommission ein Erinnerungsschreiben. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Kommission gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken. (7) Die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs kann in Absprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb der folgenden Fristen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist: a) 60 Tage, wenn amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land lizenziert, registriert oder zugelassen ist, vor kurzem dort verwendet oder dorthin eingeführt wurde und keine Rechtsvorschriften erlassen wurden, um ihre Verwendung zu verbieten; b) 90 Tage in allen anderen Fällen. (8) Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder gemäß Artikel 7 gewährten Ausnahmeregelung wie folgt: a) Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen; b) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe a gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwei Kalenderjahren, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist; c) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe b gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist. Drucksache 909/06 (PDF) 30 In den Fällen der Buchstaben a und b dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht. Im Fall des Buchstabens c dürfen die Ausfuhren nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fortgesetzt werden, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt oder die Bedingungen von Absatz 7 Buchstabe a werden nach einem neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung erfüllt. Alle neuen Anträge erfolgen über die Kommission. (9) Die Kommission erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle gewährten Ausnahmeregelungen in ihrer Datenbank. Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine Bezugsnummer zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen, Gültigkeitsdauer usw. aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen sind im Internet öffentlich zugänglich. (10) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Exporteur stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird. (11) Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Exporteure sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Artikel 14 Kontrollen bei der Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln (1) Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 7. (2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden. Artikel 15 Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien (1) Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die mit den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch 31 Drucksache 909/06 (PDF) Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt. (2) Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Exporteur soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen. (3) Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom Exporteur gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen. (4) Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben. Artikel 16 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien (1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind. Unterabsatz 1 gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Auflagen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen. (2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind. (3) Bei der Ausfuhr der Chemikalien im Sinne von Absatz 1 ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission31 beizufügen. Der Exporteur übermittelt jedem Importeur ein solches Sicherheitsdatenblatt. (4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein. Artikel 17 Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind. 31 ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35. Drucksache 909/06 (PDF) 32 Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die Exporteure die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer Behörden bei. (2) Die Exporteure geben in Feld 44 des Einheitspapiers mit ihren Ausfuhranmeldungen die jeweiligen Bezugsnummern gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 9 an und bestätigen damit die Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen. Artikel 18 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens zwölf Monate nach der Erlass dieser Verordnung mit, falls sie dies nicht schon vor dem Erlass getan haben. Sie notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass. Artikel 19 Informationsaustausch (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen. Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für a) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, und b) die Unterrichtung der Vertragsparteien und der sonstigen Länder auf direktem Weg oder über das Sekretariat über Maßnahmen, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie wesentlich einschränken. (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen von anderen Vertragsparteien oder von sonstigen Ländern. (3) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates32 werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet: a) die in Anhang II und Anhang III angegebenen Informationen; 32 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56. 33 Drucksache 909/06 (PDF) b) die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 16 Absatz 3 enthaltenen Informationen; c) das Verfallsdatum der Chemikalie; d) das Herstellungsdatum der Chemikalie; d) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise; f) die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen. Die Kommission fasst die übermittelten Informationen auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammen. Artikel 20 Technische Hilfe Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse, die für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlich sind, zusammen und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung. Die technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich aktiv am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Chemikaliensicherheit geschaffen wurde, beteiligen, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Artikel 21 Überwachung und Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen. (2) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Drucksache 909/06 (PDF) 34 Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und im Internet veröffentlicht. (3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Mitgliedstaaten und die Kommission die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts. Artikel 22 Aktualisierung der Anhänge (1) Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens. (2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschrift eine Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen. Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschrift die Verwendung einer Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen. (3) Die Kommission beschließt die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags ohne unnötige Verzögerungen. (4) Die Entscheidung, ob eine Chemikalie infolge von Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene gemäß Absatz 2 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufgenommen wird, erfolgt nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle. Für die Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates33 unterliegen, in Anhang V gilt dasselbe Verfahren. Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener Einträge, Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI sowie Änderungen bereits vorhandener Einträge in Anhang V werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 23 Technische Leitfäden Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren technische Leitfäden, um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. 33 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. 35 Drucksache 909/06 (PDF) Diese technischen Leitfäden werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 24 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 25 Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 Bezugnahmen auf die Verordnung (EC) Nr. 304/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 17 Absatz 2 gilt jedoch erst ab [1. November 2007]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident Drucksache 909/06 (PDF) 36 Anhang I Teil 1: Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien (Artikel 7) Für Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PICVerfahren unterliegen, gelten die in Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation nicht, sofern die unter Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol # zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern. In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der nachstehenden Liste das Symbol + zugeordnet. CHEMIKALIE CAS-Nr. EINECSNr. KN-Code Unterkategorie* Beschränkung der Verwendung** Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 200-756-3 2903 19 10 i(2) b 1,2-Dibromethan (Ethylendibromid)# 106-93-4 203-444-5 2903 30 36 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)# 107-06-2 203-458-1 2903 15 00 p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ (Z)-1,3-Dichlorpropen (1,3-Dichlorpropen) 10061-01-5 233-195-8 2903 29 00 p(1)-p(2) b-b 2-Aminobutan 13952-84-6 237-732-7 2921 19 80 p(1)-p(2) b-b 2-Naphthylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze+ 91-59-8, 553- 00-4, 612-52- 2 und weitere 202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere 2921 45 00 i(1) i(2) b b 2,4,5-T und seine Salze und Ester# 93-76-5 und weitere 202-273-3, 229-188-1 und weitere 2918 90 90 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ 4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-amin) und seine Salze+ 92-67-1, 2113-61-3 und weitere 202-177-1 und weitere 2921 49 80, i(1) i(2) b b 4-Nitrobiphenyl+ 92-93-3 202-204-7 2904 20 00 i(1) i(2) b b 37 Drucksache 909/06 (PDF) Acephat + 30560-19-1 250-241-2 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b Acifluorfen 50594-66-6 256-634-5 2916 39 00 p(1)-p(2) b-b Aldicarb + 116-06-3 204-123-2 2930 90 70 p(1)-p(2) srb Ametryn 834-12-8 212-634-7 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b Amitraz + 33089-61-1 251-375-4 2925 20 00 p(1) sr Arsenverbindungen p(2) sr Asbestfasern+: Krokydolith# Amosit# Antophyllit# Aktinolith# Tremolit# Chrysotil+ 1332-21-4 und weitere 12001-28-4 12172-73-5 77536-67-5 77536-66-4 77536-68-6 12001-29-5 oder 132207- 32-0 2524 00 00 2524 00 00 2524 00 00 2524 00 00 2524 00 00 2524 00 00 i i i i i i b b b b b b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Atrazin + 1912-24-9 217-617-8 2933 69 10 p(1)-p(2) srb Azinphosethyl 2642-71-9 220-147-6 2933 99 90 p(1)-p(2) b-b Bensultap 17606-31-4 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b Benzol (1) 71-43-2 200-753-7 2902 20 00 i(2) sr Benzidin und seine Salze+ Benzidinderivate+ 92-87-5, 36341-27-2 und weitere - 202-199-1, 252-984-8 und weitere - 2921 59 90 i(1) - i(2) i(2) sr - b b Binapacryl# 485-31-4 207-612-9 2916 19 80 p(1) -p(2) i(2) b-b b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Cadmium und Cadmiumverbindungen 7440-43-9 und weitere 231-152-8 und weitere 8107 3206 30 00 und weitere i(1) sr Calciferol 50-14-6 200-014-9 2936 29 90 p(1) b Captafol# 2425-06-1 219-363-3 2930 90 70 p(1) -p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Kohlenstofftetrachlorid 56-23-5 200-262-8 2903 14 00 i(2) b Cartap 15263-53-3 2930 20 00 p(1)-p(2) b-b Chinomethionat 2439-01-2 219-455-3 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Drucksache 909/06 (PDF) 38 Chlordimeform# 6164-98-3 228-200-5 2925 20 00 p(1) -p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Chlorfenapyr+ 122453-73-0 2933 99 90 p(1) b Chlorfenvinphos 470-90-6 207-432-0 2919 00 90 p(1)-p(2) b-b Chlormephos 24934-91-6 246-538-1 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b Chlorbenzilat# 510-15-6 208-110-2 2918 19 80 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Chloroform 67-66-3 200-663-8 2903 13 00 i(2) b Chlozolinat+ 84332-86-5 282-714-4 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Cholecalciferol 67-97-0 200-673-2 2936 29 90 p(1) b Coumafuryl 117-52-2 204-195-5 2932 29 85 p(1)-p(2) b-b Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe 8001-58-9 61789-28-4 84650-04-4 90640-84-9 65996-91-0 90640-80-5 65996-85-2 8021-39-4 122384-78-5 232-287-5 263-047-8 283-484-8 292-605-3 266-026-1 292-602-7 266-019-3 232-419-1 310-191-5 2707 91 00 3807 00 90 i(2) b Crimidin 535-89-7 208-622-6 2933 59 95 p(1) b Cyanazin 21725-46-2 244-544-9 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b Cyhalothrin 68085-85-8 268-450-2 2926 90 95 p(1) b DBB (Di-µ-oxodinbutylstanniohydroxyboran)/ Dibutylzinnhydrogenborat) 75113-37-0 401-040-5 2931 00 95 i(1) b Dicofol mit < 78 % p,p'-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen+ 115-32-2 204-082-0 2906 29 00 p(1)-p(2) b-b Dinitro-orthocresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kaliumund Natriumsalze)# 534-52-1 2980-64-5 5787-96-2 2312-76-7 208-601-1 221-037-0 - 219-007-7 2908 90 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Dinobuton 973-21-7 213-546-1 2920 90 10 p(1)-p(2) b-b 39 Drucksache 909/06 (PDF) Dinoseb und seine Salze und Ester# 88-85-7 und weitere 201-861-7 und weitere 2908 90 00 2915 39 90 p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Dinoterb+ 1420-07-1 215-813-8 2908 90 00 p(1) -p(2) b-b verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram# 17804-35-2 1563-66-2 137-26-8 241-775-7 216-353-0 205-286-2 3808 90 90 2933 99 90 2932 99 85 2930 30 00 p(1) p(2) b b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Endosulfan+ 115-29-7 204-079-4 2920 90 85 p(1) b Ethion 563-12-2 209-242-3 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b Ethylenoxid (Oxiran)# 75-21-8 200-849-9 2910 10 00 p(1) b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Fenpropathrin 39515-41-8 254-485-0 2926 90 95 p(1)-p(2) b-b Fenthion + 55-38-9 200-231-9 2930 90 70 p(1) sr Fentinacetat + 900-95-8 212-984-0 2931 00 95 p(1)-p(2) b-b Fentinhydroxid + 76-87-9 200-990-6 2931 00 95 p(1) -p(2) b-b Fenvalerat 51630-58-1 257-326-3 2926 90 95 p(1) b Ferbam 14484-64-1 238-484-2 2930 20 00 p(1) -p(2) b-b Fluoracetamid# 640-19-7 211-363-1 2924 19 00 p(1) b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Flurenol 467-69-6 207-397-1 2918 19 80 p(1)-p(2) b-b Furathiocarb 65907-30-4 265-974-3 2932 99 85 p(1)-p(2) b-b HCH/Hexachlorcyclohexan (gemischte Isomere)# 608-73-1 210-168-9 2903 51 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Hexachlorethan 67-72-1 200-666-4 2903 19 80 i(1) sr Hexazinone 51235-04-2 257-074-4 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b Drucksache 909/06 (PDF) 40 Iminoctadin 13516-27-3 236-855-3 2925 20 00 p(1)-p(2) b-b Isoxathion 18854-01-8 242-624-8 2934 99 90 p(1) b Lindan (.-HCH) # 58-89-9 200-401-2 2903 51 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ a) Maleinsäurehydrazid und seine Salze außer Cholin-, Kalium- und Natriumsalze; b) Cholin-, Kaliumund Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalent 123-33-1 61167-10-0, 51542-52-0, 28330-26-9 204-619-9 257-261-0, 248-972-7 2933 99 90 2933 99 90 p(1) b Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen # 10112-91-1, 21908-53-2 und weitere 233-307-5, 244-654-7 und weitere 2827 39 80, 2825 90 50 und weitere p(1)- p(2) b - sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) # 10265-92-6 233-606-0 2930 90 70 3808 10 40 p(2) b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Methidathion 950-37-8 213-449-4 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Methylparathion + # 298-00-0 206-050-1 2920 10 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Metoxuron 19937-59-8 243-433-2 2924 21 90 p(1)-p(2) b-b Monocrotophos # 6923-22-4 230-042-7 2924 19 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Monolinuron 1746-81-2 217-129-5 2928 00 90 p(1) b Monomethyldibromdi phenylmethan Handelsname: DBBT+ 99688-47-8 401-210-1 2903 69 90 i(1) b 41 Drucksache 909/06 (PDF) Monomethyldichlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21+ - 400-140-6 2903 69 90 i(1) - i(2) b - b Monomethyltetrachlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec 141+ 76253-60-6 278-404-3 2903 69 90 i(1) - i(2) b-b Monuron 150-68-5 205-766-1 2924 21 90 p(1) b Nitrofen+ 1836-75-5 217-406-0 2909 30 90 p(1)-p(2) b-b Nonylphenole C6H4(OH)C9H19 + 25154-52-3 (phenol, nonyl-), 84852-15-3 (phenol, 4- nonyl-, verzweigt) 11066-49-2 (Isononylphenol), 90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt), 104-40-5(pnonylphenol) und weitere 246-672-0, 284-325-5 234-284-4 291-844-0 203-199-4 und weitere 2907 13 00 i(1) sr Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O+ 9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere 3402 13 00 i(1) p(1)-p(2) Sr b-b Octabromdiphenylether + 32536-52-0 251-087-9 2909 30 38 i(1) sr Omethoat 1113-02-6 214-197-8 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b Parathion# 56-38-2 200-271-7 2920 10 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Pebulat 1114-71-2 214-215-4 2930 20 00 p(1)-p(2) b-b Pentabromdiphenylether + 32534-81-9 251-084-2 2909 30 31 i(1) sr Pentachlorphenol und seine Salze und Ester# 87-86-5 und weitere 201-778-6 und weitere 2908 10 00 und weitere p(1)-p(2) b-sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Drucksache 909/06 (PDF) 42 Permethrin 52645-53-1 258-067-9 2916 20 00 p(1) b Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) # 13171-21-6 (Gemisch, (E)&(Z)- Isomere) 23783-98-4 ((Z)-Isomer) 297-99-4 ((E)- Isomer) 236-116-5 2924 19 00 3808 10 40 p(1)-p(2) b-b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Polybromierte Biphenyle (PBB)# 13654-09-6 36355-01-8 27858-07-7 und weitere 237-137-2 252-994-2 248- 696-7 2903 69 90 und weitere i(1) sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Polychlorierte Terphenyle (PCT)# 61788-33-8 262-968-2 2903 69 90 i(1) b Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Propham 122-42-9 204-542-0 2924 29 95 p(1) b Pyrazophos+ 13457-18-6 236-656-1 2933 59 95 p(1) -p(2) b-b Quintozen+ 82-68-8 201-435-0 2904 90 85 p(1) -p(2) b-b Scillirosid 507-60-8 208-077-4 2938 90 90 p(1) b Simazin + 122-34-9 204-535-2 2933 69 10 p(1) sr Strychnin 57-24-9 200-319-7 2939 99 00 p(1) b Tecnazen+ 117-18-0 204-178-2 2904 90 85 p(1) -p(2) b-b Terbufos 13071-79-9 235-963-8 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b Bleitetraethyl # 78-00-2 201-075-4 2931 00 95 i(1) sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Bleitetramethyl # 75-74-1 200-897-0 2931 00 95 i(1) sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ Thalliumsulfat 7446-18-6 231-201-3 2833 29 90 p(1) b Thiocyclam 31895-22-4 250-859-2 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Triazophos 24017-47-8 245-986-5 2933 99 90 p(1)-p(2) b-b Tridemorph 24602-86-6 246-347-3 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Zinnorganische Dreifachverbindungen+ - - 2931 00 95 und weitere p(2) i(2) Sr sr Tris (2,3- dibrompropyl) phosphat# 126-72-7 204-799-9 2919 00 90 i(1) sr Siehe PICRundschreiben; www.pic.int/ 43 Drucksache 909/06 (PDF) Tri(aziridin-1-yl)phosphinoxid (1,1',1.- phosphoryltriaziridin) + 545-55-1 208-892-5 2933 99 90 i(1) sr Vamidothion 2275-23-2 218-894-8 2930 90 70 p(1)-p(2) b-b Zineb 12122-67-7 235-180-1 2930 20 00 p(1) b * Unterkategorie: p(1) - Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) - sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte; i(1) - Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute und i(2) - Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. ** Beschränkung der Verwendung: sr - strenge Beschränkungen, b - Verbot (in der betreffenden Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß dem Gemeinschaftsrecht. (1) Mit Ausnahme der Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58) fallen. CAS: Chemical Abstracts Service. # Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. + Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist. Drucksache 909/06 (PDF) 44 TEIL 2: liste DER CHEMIKALIEN , die KANDIDATEN für die PIC-NOTIFIKATION SIND (Artikel 10) Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidat für die PIC-Notifikation sind. Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt. Chemikalie CAS-Nr. EINECSNr. KN-Code Kategorie* Beschränkung der Verwendung** 2-Naphtylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze 91-59-8, 553- 00-4, 612-52-2 und weitere 202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere 2921 45 00 i b 4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-[yl]amin) und seine Salze 92-67-1, 2113- 61-3 und weitere 202-177-1 und weitere 2921 49 80 i b 4-Nitrobiphenyl 92-92-3 202-204-7 2904 20 00 i b Acephate 30560-19-1 250-241-2 2930 90 70 p b Aldicarb 116-06-3 204-123-2 2930 90 70 p sr Amitraz 33089-61-1 251-375-4 2925 20 00 p sr Asbestfasern: Chrysotil 12001-29-5 or 132207-32-0 2524 00 00 i b Atrazine 1912-24-9 217-617-8 2933 69 10 p sr Benzidin und seine Salze Benzidinderivat 92-87-5, 36341- 27-2 und weitere - 202-199-1, 252-984-8 und weitere - 2921 59 90 i sr Chlorfenapyr 122453-73-0 2933 99 90 p sr Chlozolinat 84332-86-5 282-714-4 2934 99 90 p b Dicofol mit < 78 % p,p'-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen 115-32-3 204-082-0 2906 29 00 p b Dinoterb 1420-07-1 215-813-8 2908 90 00 p b 45 Drucksache 909/06 (PDF) Endosulfan 115-29-7 204-079-4 2920 90 85 p b Fenthion 55-38-9 200-231-9 2930 90 70 p sr Fentinacetat 900-95-8 212-984-0 2931 00 95 p b Fentinhydroxid 76-87-9 200-990-6 2931 00 95 p b Methylparathion # 298-00-0 206-050-1 2920 10 00 p b Monomethyldibromdi phenylmethan Handelsname: DBBT 99688-47-8 401-210-1 2903 69 90 i b Monomethyldichlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21 - 400-140-6 2903 69 90 i b Monomethyltetrachlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec 141 76253-60-6 278-404-3 2903 69 90 i b Nitrofen 1836-75-5 217-406-0 2909 30 90 p b Nonylphenole C6H4(OH)C9H19 25154-52-3 (phenol, nonyl- ), 84852-15-3 (phenol, 4- nonyl-, verzweigt), 11066-49-2 (Isononylphenol), 90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt), 104-40-5(pnonylphenol) und weitere 246-672-0, 284-325-5 234-284-4 291-844-0 203-199-4 und weitere 2907 13 00 i sr Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O 9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere 3402 13 00 i p Sr b Octabromdiphenylether 32536-52-0 251-087-9 2909 30 38 i sr Pentabromdiphenylether 32534-81-9 251-084-2 2909 30 31 i sr Pyrazophos 13457-18-6 236-656-1 2933 59 95 p b Drucksache 909/06 (PDF) 46 Quintozen 82-68-8 201-435-0 2904 90 85 p b Simazin 122-34-9 204-535-2 2933 69 10 p sr Tecnazen 117-18-0 204-178-2 2904 90 85 p b Zinnorganische Dreifachverbindungen, insbesondere Tributylzinnverbindungen einschließlich Bis(tributylzinn)oxid 56-35-9 und weitere 200-268-0 und weitere 2931 00 95 und weitere p sr * Kategorie: p - Pestizide. i - Industriechemikalie ** Beschränkung der Verwendung: sr — strenge Beschränkungen, b — Verbot (in der betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien). CAS: Chemical Abstracts Service. # Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. TEIL 3: liste DER CHEMIKALIEN , die DEM PIC-VERFAHREN GEMÄSS DEM ROTTERDAMER ÜBEREINKOMMEN UNTERLIEGEN (Artikel 12 und 13) (Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen) Chemikalie CAS-Nummer(n) Kategorie 2,4,5-T und seine Salze und Ester 93-76-5# Pestizid Aldrin* 309-00-2 Pestizid Binapacryl 485-31-4 Pestizid Captafol 2425-06-1 Pestizid Chlordan* 57-74-9 Pestizid Chlordimeform 6164-98-3 Pestizid Chlorbenzilat 510-15-6 Pestizid DDT* 50-29-3 Pestizid 47 Drucksache 909/06 (PDF) Dieldrin* 60-57-1 Pestizid Dinitro-orthocresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) 534-52-1, 2980-64-5, 5787-96-2, 2312-76-7 Pestizid Dinoseb und seine Salze und Ester 88-85-7# Pestizid 1,2-Dibromethan (EDB) 106-93-4 Pestizid Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan) 107-06-2 Pestizid Ethylenoxid 75-21-8 Pestizid Fluoracetamid 640-19-7 Pestizid HCH (gemischte Isomere) 608-73-1 Pestizid Heptachlor* 76-44-8 Pestizid Hexachlorbenzol* 118-74-1 Pestizid Lindan 58-89-9 Pestizid Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen Pestizid Monocrotophos 6923-22-4 Pestizid Parathion 56-38-2 Pestizid Pentachlorphenol und seine Salze und Ester 87-86-5# Pestizid Toxaphen* 8001-35-2 Pestizid Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram 17804-35-2 1563-66-2 137-26-8 Sehr gefährliche Pestizidformulierung Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) 10265-92-6 Sehr gefährliche Pestizidformulierung Drucksache 909/06 (PDF) 48 Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %) 298-00-0 Sehr gefährliche Pestizidformulierung Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) 13171-21-6 (Gemisch, (E)&(Z)-Isomere) 23783-98-4 ((Z)-Isomer) 297-99-4 ((E)-Isomer) Sehr gefährliche Pestizidformulierung Asbestfasern: Actinolith Anthophyllit Amosit Krokydolith Tremolit 77536-66-4 77536-67-5 12172-73-5 12001-28-4 77536-68-6 Industriechemikalie Industriechemikalie Industriechemikalie Industriechemikalie Industriechemikalie Polybromierte Biphenyle (PBB) 36355-01-8(hexa-) 27858-07-7(octa-) 13654-09-6 (deca-) Industriechemikalie Polychlorierte Biphenyle (PCB)* 1336-36-3 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) 61788-33-8 Industriechemikalie Bleitetraethyl 78-00-2 Industriechemikalie Bleitetramethyl 75-74-1 Industriechemikalie Tris (2,3-dibrompropyl) phosphat 126-72-7 Industriechemikalie * Diese Stoffe unterliegen einem Ausfuhrverbot gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 und Anhang V dieser Verordnung. # Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung. 49 Drucksache 909/06 (PDF) Anhang II NOTIFIKATION EINER VERBOTENEN ODER STRENGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIE AN DAS SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS Informationsanforderungen für Notifikationen nach Artikel 10 Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten: 1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen a) Common Name; b) chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist; c) Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen; d) Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern; e) Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt; f) Verwendung(en) der Chemikalie: innerhalb der Europäischen Union andernorts (sofern bekannt) g) physikalischchemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften 2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften a) Spezifische Angaben zu den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften: i) Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; ii) Verweis auf das Rechtsdokument; iii) Zeitpunkt des Inkrafttretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; iv) Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen; v) Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind; vi) zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Drucksache 909/06 (PDF) 50 Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; b) Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie i) Verwendungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten sind; ii) Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind; iii) soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie; c) soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen; d) andere zweckdienliche Informationen wie i) Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; ii) sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel - integrierte Schädlingsbekämpfungsstrategien; - industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien. 51 Drucksache 909/06 (PDF) Anhang III AUSFUHRNOTIFIKATION Nach Artikel 7 erforderliche Informationen 1. Angaben zum auszuführenden Stoff: a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) b) weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen) c) EINECS-Nummer und CAS-Nummer d) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der kombinierten Nomenklatur d) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung 2. Angaben zur auszuführenden Zubereitung: a) Handelsname oder -bezeichnung der Zubereitung b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1 c) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der kombinierten Nomenklatur 3. Informationen über die Ausfuhr: a) Bestimmungsland b) Herkunftsland c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr d) geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie d) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen die Verwendung fällt f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Importeur bzw. dem einführenden Unternehmen g) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer bzw. dem ausführenden Unternehmen 4. Bezeichnete nationale Behörden: Drucksache 909/06 (PDF) 52 a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann. b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land. 5. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen. 6. Zusammenfassung der physikalischchemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften. 7. Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union: a) Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen) b) Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I dieser Verordnung anzugeben.) c) Soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie. 8. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen. 9. Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung. Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, c und d. Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang II. 53 Drucksache 909/06 (PDF) Anhang IV VON DEN BEZEICHNETEN NATIONALEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 9 AN die Kommission ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN 1. Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen), die im Vorjahr ausgeführt wurden. a) Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten. b) Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen) gemäß nachstehender Tabelle. Chemikalie Einführendes Land Menge 2. Liste der Importeure Chemikalie Einführendes Land Einführer bzw. einführendes Unternehmen Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Einführer bzw. zum einführenden Unternehmen Drucksache 909/06 (PDF) 54 Anhang V CHEMIKALIEN UND ARTIKEL, für die EIN AUSFUHRVERBOT GILT (Artikel 14) Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr. , CASNr. usw.) Quecksilberhaltige kosmetische Seifen KN-Codes 3401 11 00, 3401 19 00, 3401 20 10, 3401 20 90, 3401 30 00 Aldrin EG-Nr. 206-215-8, CAS-Nr. 309-00-2, KN-Code 2903 59 90 Chlordan EG-Nr. 200-349-0, CAS-Nr. 57-74-9, KN-Code 2903 59 90 Dieldrin EG-Nr. 200-484-5, CAS-Nr. 60-57-1, KN-Code 2910 90 00 DDT (1,1,1-Trichlor- 2,2-bis (p-chlorphenyl) ethan EG-Nr. 200-024-3, CAS-Nr. 50-29-3, KN-Code 2903 62 00 Endrin EG-Nr. 200-775-7, CAS-Nr. 72-20-8, KN-Code 2910 90 00 Heptachlor EG-Nr. 200-962-3, CAS-Nr. 76-44-8, KN-Code 2903 59 90 Hexachlorbenzol EG-Nr. 200-273-9, CAS-Nr. 118-74-1, KN-Code 2903 62 00 Mirex EG-Nr. 219-196-6, CAS-Nr. 2385-85-5, KN-Code 2903 59 90 Persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen Toxaphen (Camphechlor) EG-Nr. 232-283-3, CAS-Nr. 8001-35-2, KN-Code 3808 10 20 55 Drucksache 909/06 (PDF) Polychlorierte Biphenyle (PCB) EG-Nr. 215-648-1 und weitere, CASNr. 1336-36-3 und weitere, KN-Code 2903 69 90 Drucksache 909/06 (PDF) 56 Anhang VI liste DER VERTRAGSPARTEIEN , die INFORMATIONEN ÜBER die DURCHFUHR VON DEM PIC-VERFAHREN UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIEN VERLANGEN (Artikel 15) Land Verlangte Informationen FINANZBOGEN 7 Beschluss des Rates 1999/468/EG, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, p. 11).