Unterrichtung durch die Bundesregierung
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG KOM (2005) 603 endg.; Ratsdok. 15625/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 445/92 = AE-Nr. 921758, AE-Nr. 980081,
Drucksache 814/98 = AE-Nr. 983078 und
Drucksache 987/98 = AE-Nr. 984146

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

Gründe für den Vorschlag und Ziele

Moderne Volkswirtschaften basieren auf effizienten und sicheren Zahlungsverkehrssystemen. Zahlungsverkehrssysteme erleichtern den Erwerb von Waren und Dienstleistungen. In der Gemeinschaft werden jährlich 231 Mrd. Transaktionen (Bar- und bargeldlose Zahlungen) im Gesamtwert von 52 Billionen EUR getätigt. Mit den derzeitigen Zahlungssystemen sind jedoch hohe Kosten verbunden. Ziel der Kommission ist die Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts, in dem bessere Skaleneffekte und mehr Wettbewerb zur Kostensenkung beitragen würden. Mit dem auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag gestützten Kommissionsvorschlag soll eine gemeinsame Rahmenregelung für den Zahlungsverkehrsmarkt in der Gemeinschaft eingeführt werden, die die Voraussetzungen für die Integration und Rationalisierung der nationalen Zahlungsverkehrssysteme schafft. Ergänzt wird dieses Vorhaben durch die SEPA-Initiative des Bankensektors (Single Euro Payment Area - Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum), die auf die Integration der nationalen Zahlungsverkehrssysteme und -produkte in der Euro-Zone abzielt.

Eine moderne, technologiebasierte Volkswirtschaft braucht ein effizientes, modernes Zahlungsverkehrssystem. Ein solches System wird die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors unmittelbar begünstigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt verbessern.

Die Initiative der Kommission stellt in erster Linie auf elektronische Zahlungen als Alternative zu den teuren Barzahlungen ab. Moderne elektronische Zahlungsmittel regen nach einhelliger Meinung den Konsum und damit das Wirtschaftswachstum an.1 Mit einer Modernisierung der Zahlungssysteme und der vermehrten Nutzung der kostengünstigsten Zahlungsdienste ließen sich, wie die Erfahrungen einiger Länder zeigen, die Kosten für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in weniger als zehn Jahren halbieren. Würden Barzahlungen beispielsweise überall auf das Niveau der Länder mit der niedrigsten Bargeldnutzung zurückgeführt, würde dies eine Einsparung von 5,3 Mrd. EUR bedeuten.2

Möglichkeiten für eine weitere Standardisierung und Konsolidierung von Zahlungsprodukten und Zahlungsdiensten gibt es in ganz Europa. Ein einheitliche Rahmenregelung würde Anbietern eine Rationalisierung der Zahlungsinfrastruktur sowie der Zahlungsdienste ermöglichen und den Nutzern mehr Auswahl und einen besseren Schutz bieten. Im Gesamtergebnis würde dies größere Skaleneffekte und effizientere Zahlungssysteme in der Europäischen Gemeinschaft zur Folge haben. Wenn die Transaktionskosten beispielsweise auf 20 % über dem Best-Practice-Niveau in der EU sinken würden, ergäbe dies zusätzliche Einsparungen von insgesamt 10 Mrd. EUR. Eine Standardisierung der technischen und rechtlichen Anforderungen würde es den Banken ermöglichen, eine schnellere und wirtschaftlichere automatisierbare Zahlungsabwicklung von einem Ende der Zahlungskette zum anderen anzubieten, und Unternehmen die Fakturierung erleichtern mit der Folge, dass den Unternehmen eine schnellere und verlässlichere Abrechnung und mehr Cash Flow zur Verfügung stünde. Dies ist nicht nur für den grenzüberschreitenden Handel von entscheidender Bedeutung, sondern auch eine wesentliche Voraussetzung, um von Automatisierungseinsparungen zu profitieren. Angaben der Wirtschaft zufolge ließen sich auf diese Weise 50 bis 100 Mrd. EUR jährlich einsparen.

Durch die Öffnung der nationalen Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter und die Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen werden Wettbewerb und grenzüberschreitende Zahlungsdienstleistungen zunehmen. Das Mehr an Wettbewerb, Transparenz und Auswahl auf dem Zahlungsverkehrsmarkt wird den Nutzern von Finanzdienstleistungen zugute kommen. Dies dürfte sich positiv auf die Preiskonvergenz zwischen den Mitgliedstaaten auswirken und die derzeitige Preisspanne (Faktor 1:8) verringern.3 Wenn beispielsweise die Preise in den teuersten Ländern auf das derzeitige Durchschnittsniveau sinken würden, hätte dies erhebliche Einsparungen zur Folge und würde Verbrauchern und Unternehmen eine nahtlose Zahlungsabwicklung ermöglichen (für italienische und spanische Nutzer entstünden Einsparungen in Höhe von 5,4 Mrd. bzw. 1,3 Mrd. EUR). Händlerangaben zufolge würden Einzelhändler, könnten sie die Dienstleistungen der wettbewerbsfähigsten Anbieter in der EU in Anspruch nehmen, in manchen Fällen bis zu 20-mal weniger für Kartenzahlungen ausgeben.

Der Branche kommt eine entscheidende Aufgabe zu, wenn das Potenzial des einheitlichen Zahlungsverkehrsmarkts voll ausgeschöpft werden soll. Die Anbieter von Zahlungsdiensten stehen vor der Herausforderung, die unterschiedlichen Zahlungsverkehrssysteme der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, um das Einsparungspotenzial zu nutzen und dem neuesten technischen Stand entsprechende effiziente Zahlungsdienste anbieten zu können. Gleichzeitig werden die Unternehmen die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um sich auf diese neuen Zahlungssysteme einzustellen. Dies wird Anbietern und Unternehmen gleichermaßen beträchtliche Investitionen abverlangen.

Die Zahlungsverkehrsbranche hat sich im SEPA-Programm allerdings zu diesen Investitionen verpflichtet und zugesagt, den Euro-Zahlungsverkehrsraum bis 2010 zu vollenden. Die zu erwartenden beträchtlichen Gewinne machen den Investitionsaufwand nach allgemeiner Überzeugung mehr als wett. Mit dem vorliegenden Kommissionsvorschlag soll der Weg für diese Investitionen und den Euro-Zahlungsverkehrsraum geebnet werden.

Allgemeiner Hintergrund

Das Zahlungsverkehrssystem ist in seiner jetzigen Form unzureichend. Das Potenzial des Binnenmarkts wird nicht voll genutzt. Der Zahlungsverkehr in der Gemeinschaft ist national strukturiert und den Binnenmarkt-Anforderungen noch nicht gewachsen. Die nationalen Zahlungsverkehrssysteme stehen nicht im Wettbewerb miteinander und sind nicht darauf ausgerichtet, grenzüberschreitende Zahlungen so effizient wie Inlandszahlungen abzuwickeln. Die wenigen grenzübergreifenden Zahlungssysteme leiden unter einem zu geringen Zahlungsaufkommen (auf sie entfallen nur 3 % der Zahlungen insgesamt) und arbeiten mit sehr viel höheren Transaktionskosten als die nationalen Systeme. Dies hat folgende Konsequenzen:

Bestehende einschlägige Vorschriften

Die Fortschritte bei der Harmonisierung der Rechtsvorschriften für den Zahlungsverkehr fallen eher bescheiden aus. Von der Europäischen Gemeinschaft wurden in diesem Bereich drei Rechtsakte erlassen:

Obwohl durch die EG-Vorschriften, insbesondere durch die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen, eine ganze Reihe von Euro-Zahlungen im Binnenmarkt für den Kunden einfacher und preiswerter geworden sind, und trotz der SEPA-Initiative des Bankensektors reichen diese Vorschriften nicht weit genug, um einen echten Binnenmarkt zu schaffen.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Gemeinschaft

Mit der Errichtung des Binnenmarkts 1992 und der Einführung des Euro 1999 wurde der Grundstein für die Integration der Finanzmärkte in der Gemeinschaft gelegt. Die Initiative für einen integrierten, leistungsfähigen Zahlungsverkehrsmarkt ist eine der Schlüsselmaßnahmen des Lissabon-Programmes5 der Gemeinschaft und leistet einen essentiellen Beitrag zur Lissabon Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung6; sie steht außerdem im Einklang mit den jüngsten finanzmarktpolitischen Zielen der EG (z.B. mit dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen) und den weiter gesteckten Zielen der Lissabonner Agenda, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zur weltweit wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaft zu machen. Die Bemühungen der Kommission um Steigerung des Wettbewerbs im Rahmen ihrer Wettbewerbspolitik werden auch dem neuen Vorschlag für einen EG-Zahlungsverkehrsmarkt zugute kommen.

2) Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Konsultation

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Die interessierten Fachkreise wurden von der Kommission in zwei ständigen Expertengruppen7 sowie im Wege zahlreicher bilateraler Zusammenkünfte und mehrerer Konsultationsrunden zu komplexen, technischen Fragen dieser Richtlinie konsultiert. Die Kommission hat sich diese Beiträge in großen Teilen zunutze machen können. In die Konsultation waren folgende Sektoren aus allen 25 Mitgliedstaaten einbezogen: Zahlungsverkehrsbranche (Banken, Anbieter von E-Geld und mobilen Zahlungsdiensten, Anbieter von Infrastruktur für den Finanztransfer, Zahlungskartenorganisationen usw.), Einzelhandelsverbände (Eurocommerce), Wirtschaft allgemein, Corporate Treasurers (EACT, TWIST), KMU-Verbände, einzelstaatliche und europäische Verbraucherverbände (BEUC, FIN-USE), Zahlungsverkehrsexperten, Consulting-Büros usw.

Zwischen 2000 und 2002 arbeitete die Kommission eine Mitteilung und zwei Arbeitsunterlagen8 aus und führte zur Vorbereitung einer öffentlichen Konsultation zu Zahlungsverkehrsvorschriften und zur Beurteilung der aktuellen Marktlage in den Mitgliedstaaten sieben Umfragen durch.9 2003 folgte eine Mitteilung der Kommission10, auf deren Grundlage eine umfassende Konsultation zu Umfang und Inhalt eines neuen Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt durchgeführt wurde. Zwischen 2004 und 2005 wurde schließlich in enger Zusammenarbeit mit den beiden ständigen Expertengruppen und in Absprache mit den beteiligten Interessengruppen auf der Grundlage der sechs Arbeitspapiere, die den vorläufigen Regelungsentwurf und die Folgenabschätzung enthielten, der letzte Vorschlagsentwurf ausgearbeitet.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

Als Konsultationsergebnis lässt sich zusammenfassend feststellen, dass alle Befragten gesetzgeberische Maßnahmen zur Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts für nötig halten. Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber über Umfang und Intensität der erforderlichen Maßnahmen. Eine Straffung und Konsolidierung der bestehenden Gemeinschaftsinstrumente wurde übereinstimmend als wünschenswert angesehen. Die verschiedenen EG-Regelungen sollten aktualisiert und in einem kohärenten Rechtsinstrument zusammengefasst werden, das auch die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in harmonisierter Form enthält.

Über das Internet wurden am 31.1.2000, 14.5.2002 und vom 2.12.2003 bis 15.2.2004 drei offene Konsultationen durchgeführt11. Deren Ergebnisse können unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/framework/index_en.htm abgerufen werden.

Einholung und Verwertung von Fachwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags machte die Kommission in großem Umfang vom Fachwissen externer Sachverständiger Gebrauch. Die öffentliche Konsultation und die beiden Expertengruppen lieferten wertvolle Beiträge.

Folgenabschätzung

Im Hinblick auf die mit dem neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr verfolgten Ziele wurde bei der Folgenabschätzung genau geprüft, welche Art von Intervention (Verzicht auf gesetzliche Regelung vs. gesetzliche Regelung vs. Kombination aus gesetzlicher Regelung und Selbstregulierung des Markts) und welche Art von Rechtsakt (Verordnung vs. Richtlinie) geeignet ist. Die Kommission prüfte folgende Alternativen:

Ziel 1: Stärkung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Märkten und Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen

Alternative 1: Beibehaltung der national geprägten Marktzugangsvoraussetzungen

Alternative 2: Harmonisierung der Marktzugangsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister (außer Banken) und Einführung einer eigenen Zulassung für

Zahlungsinstitute

Eine Analyse der potenziellen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen divergierender Marktzugangsvoraussetzungen in den Mitgliedstaaten bestätigte, dass die derzeitige Lage der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts abträglich ist und beträchtliche Marktzutrittsschranken hervorruft. Uneinheitliche Marktzugangsvoraussetzungen stören den Wettbewerb und bewirken höhere Preise für Nutzer sowie hohe Gewinne für beherrschende Anbieter auf den Inlandsmärkten und ein niedrigeres Innovationsniveau.

Eine von der Kommission erstellte Risikoanalyse für das Zahlungsverkehrsgeschäft von Nichtbanken ergab, dass sich deren Risiken erheblich von denen der Kreditinstitute unterscheiden. In diesem Sektor wurden keine empirischen Belege für Insolvenzen oder Probleme gefunden, die ähnliche Auflagen wie für Kreditinstitute rechtfertigen würden. Ein besonderes Schutzbedürfnis ist nicht gegeben: keine Einlagensicherung erforderlich, Integrität und Stabilität des Finanzsystems sind nicht gefährdet, da die betreffenden Zahlungssysteme für das Finanzsystem keine tragende Funktion haben. Den operationellen und begrenzten finanziellen Risiken der Zahlungsinstitute dürften ausgewogene qualitative Aufsichtsregeln am besten entsprechen. Quantitative Auflagen (wie Eigenkapitalanforderungen) werden in Bezug auf das Geschäftsrisiko als unverhältnismäßig angesehen und könnten kleinere Anbieter und Marktneulinge zu stark belasten.

Ziel 2: Steigerung der Markttransparenz für Anbieter und Nutzer

Alternative 1: Selbstregulierung des Marktes

Alternative 2: Beibehaltung der nationalen Regelungen

Alternative 3: EU-weit standardisierte Transparenz- und Informationsanforderungen

Da den Anforderungen an Verbraucherinformationen derzeit nur unzureichend nachgekommen wird und es an Transparenz fehlt, wurde die Option einer Selbstregulierung des Marktes verworfen. Einzelstaatliche Regelungen haben den Vorteil, dass sie länderspezifische Zahlungsdienste berücksichtigen, aber sie schränken die Leistungsfähigkeit, Markttransparenz und die Auswahl für den Verbraucher in einem größeren europäischen Markt ein. Die meisten Vertreter der Zahlungsverkehrsbranche und Nutzer sprachen sich für eine Standardisierung aus. Eine Kodifizierung sämtlicher gemeinschaftsrechtlicher und einzelstaatlicher Informationsanforderungen in einem einzigen gemeinschaftlichen Rechtsinstrument dürfte durch die damit erreichte Vereinfachung und Rechtssicherheit wirtschaftlich den größten Nutzen versprechen.

Ziel 3: Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter

Alternative 1: Beibehaltung der verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen

Alternative 2: Gewährleistung von Rechtssicherheit bei den Hauptrechten und - pflichten der Nutzer und Anbieter im Interesse eines hohen Verbraucherschutz- und Leistungsniveaus

Solange grenzüberschreitende Zahlungen und der Binnenmarkt keine große Rolle spielten, funktionierte der Zahlungsverkehrsmarkt trotz der 25 verschiedenen einzelstaatlichen Systeme gut. Mit dem Binnenmarkt und insbesondere der Einführung des Euro ist eine Harmonisierung jetzt jedoch unabdingbar geworden, insbesondere da, wo einzelstaatliche Vorschriften, die nationale Unterschiede festschreiben, den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr behindern und der Entwicklung leistungsfähigerer europaweiter Zahlungsdienste entgegenstehen.

Eine kohärente Vorgehensweise in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer würde eine Leistungssteigerung, ein höheres Automatisierungsniveau und damit eine europaweit voll automatisierte Zahlungsabwicklung ermöglichen.

Die Kommission führte entsprechend ihrem Arbeitsprogramm eine umfassende Folgenabschätzung durch, die unter folgender Adresse eingesehen werden kann: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/docs/SEC_2005_1535_1_en.pdf

3) rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung

Die drei Kernbestandteile des Vorschlags sind Folgende:

Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten an die Allgemeinheit (Titel II)

Mit der Harmonisierung der Marktzugangsanforderungen für Zahlungsdienstleister (Nichtbanken) sollen gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen und die nationalen Märkte stärker für den Wettbewerb geöffnet werden. Gleichzeitig soll damit der Marktentwicklung der letzten Jahre Rechnung getragen und der Markteintritt einer neuen Generation von Anbietern ermöglicht werden. Mit der neuen Zulassung für Zahlungsinstitute wird überdies die Sonderempfehlung VI der OECD-Arbeitsgruppe FATF (Financial Action Task Force) einheitlich umgesetzt. Eine Freistellung für bestimmte Kategorien von Finanztransferdienstleistern soll den allmählichen Übergang dieser Anbieter aus der Schattenwirtschaft in die reguläre Wirtschaft erleichtern.

Transparenz- und Informationsanforderungen (Titel III)

Klare, kohärente Transparenzvorschriften für Zahlungsdienste würden nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb steigern und den Verbrauchern eine größere Auswahl und mehr Schutz bieten. Die Richtlinie wird klare, prägnante Informationspflichten für Zahlungsdienste einführen, die die 25 einzelstaatlichen Regelungen ersetzen werden.

Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten (Titel IV)

Klarheit und Gewissheit über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten sind für die Entwicklung moderner elektronischer Zahlungssysteme, für das Vertrauen der Nutzer in einen modernen Zahlungsverkehrsmarkt sowie für die Leistungsfähigkeit zeitgemäßer Zahlungsdienste in diesem Markt unerlässlich.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht zufrieden stellend erreicht werden:

Das Zahlungsverkehrsrecht ist in einer Vielzahl einzelstaatlicher Rechtsakte niedergelegt, die der Einführung einer europäischen Infrastruktur sowie europäischer Standards und Regeln häufig entgegenstehen. Die Rechtsunsicherheit für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdiensten und die fehlende Harmonisierung ihrer wesentlichen Rechte behindert die Entwicklung europaweiter Zahlungssysteme, die ungehinderte Erbringung von Dienstleistungen und den Wettbewerb auf den nationalen Zahlungsverkehrsmärkten.

Durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene lassen sich die Ziele dieses Vorschlags aus folgenden Gründen besser erreichen:

Die Größenordnung und Komplexität der Integration des elektronischen Massenzahlungsverkehrs ist mit der Einführung des Euro vergleichbar und die Mitgliedstaaten sind allein nicht in der Lage, die bestehenden Hindernisse zu überwinden und für eine Koordinierung aller beteiligten Akteure zu sorgen.

Das Nebeneinander von drei EU-Rechtsakten und divergierenden Regelungen in den 25 Mitgliedstaaten schafft einen uneinheitlichen und sich mitunter überschneidenden Rechtsrahmen, der zu einem Hindernis für die Integration der Zahlungsverkehrsmärkte geworden ist.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird eine umfassende Harmonisierung der Regelungsaspekte erreicht, die notwendig sind, um die Hindernisse zu überwinden, die der Bildung eines europäischen Zahlungsverkehrsmarkts entgegenstehen und die bei der Konsultation aller beteiligten Kreise zur Sprache kamen.

Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Richtlinienvorschlag lässt den größtmöglichen Raum für eine Selbstregulierung der Branche. Harmonisiert wird nur, was notwendig ist, um die rechtlichen Schranken im Binnenmarkt zu überwinden, ohne Regulierungsaspekte aufzugreifen, die hierüber hinausgehen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auch in Bezug auf das einschlägige einzelstaatliche Recht u. a. in den Bereichen Zivil- und Strafrecht verhältnismäßig. In manchen Bereichen können vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung nationale Ausnahmeregelungen zulässig sein. Die Mitgliedstaaten dürfen gegebenenfalls Alternativregelungen einführen oder Verfahren beibehalten, die derzeit effizienter sind als die in der Richtlinie vorgesehenen.

Alle Regelungsvorschläge wurden in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten. Dies wird an den Vorschriften für Zahlungsinstitute und der Freistellungsklausel deutlich sowie an den auf die jeweiligen Dienstleistungen zugeschnittenen Informationspflichten und der Differenzierung der Nutzergruppen.

Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagene Instrumente: Die Errichtung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts erfordert sowohl eine Selbstregulierung des Sektors, um die national geprägten Zahlungsverkehrsstrukturen und Dienste zu integrieren, als auch gesetzgeberische Maßnahmen, um die hierfür notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Die Kommission schlägt deshalb als Rechtsinstrument eine Richtlinie vor, die die Selbstregulierung der Wirtschaft abstützt und erleichtert.

Eine Richtlinie ist aus folgenden Gründen als Rechtsinstrument geeignet :

Die Kommission schlägt eine Richtlinie anstelle einer Verordnung vor, um auf diese Weise Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen Rechnung zu tragen. Eine Richtlinie in Verbindung mit einer vollständigen Harmonisierung garantiert das notwendige Maß an Rechtssicherheit, lässt aber gleichzeitig Gestaltungsraum für die einzelstaatliche Umsetzung.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft.

5) weitere Informationen

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Für eine Reihe bereits etablierter Zahlungsdienstleister wird es eine Übergangszeit für die Umstellung auf die Bestimmungen des Titels II der Richtlinie geben.

Vereinfachung

Vorgesehen sind eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für nationale und EG-Behörden und eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Privatpersonen.

Der Richtlinienvorschlag enthält eine vereinfachte, einheitliche Regelung, durch die die Richtlinie 97/5/EG, die Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG sowie Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2002/65/EG ersetzt werden.

Die Aufsichtsregeln für Zahlungsdienstleister basieren auf einer harmonisierten, kohärenten Regelung mit einheitlichen Vorschriften für alle Mitgliedstaaten, die zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren beitragen wird.

Durch die Ersetzung der 25 einzelstaatlichen Regelungen durch eine einzige Regelung für den gesamten Markt vereinfachen sich auch die Verfahren für Privatpersonen.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben.

Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG(Text von Bedeutung für den EWR)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 erster und zweiter Satz und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,12
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,13
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,14
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,15
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Errichtung des Binnenmarkts ist die Abschaffung aller Binnengrenzen in der Gemeinschaft mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu ermöglichen, unerlässlich. Ein einwandfrei funktionierender Binnenmarkt für Zahlungsdienste ist vor diesem Hintergrund von zentraler Bedeutung. Zurzeit werden die Funktionsabläufe dieses Markts jedoch durch die fehlende Harmonisierung in diesem Bereich behindert.

(2) Derzeit sind die Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer nationalen Ausrichtung unterschiedlich organisiert und besteht der rechtliche Rahmen für Zahlungsdienste aus 25 verschiedenen nationalen Rechtssystemen.

(3) Die bislang von der Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte haben hier keine ausreichende Abhilfe geschaffen, weder die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen16 und die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro17 noch die Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern)18, die Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern19, oder die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30 Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente20. Vielmehr haben das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu Überschneidungen und dadurch bedingt zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit geführt.

(4) Auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste geschaffen werden.

(5) Dieser Rahmen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für Euro-Zahlungen geschaffen hat, beibehalten werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Empfehlungen sollten in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt überführt werden.

(6) Bestimmte Bereiche sollten jedoch aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben. So sollte seine Anwendung auf Dienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen. Ebenso wenig sollte er für Dienste gelten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks, eines Wechsels, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, erfolgt und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht. Wenngleich dieser rechtliche Rahmen das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzern, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nehmen, und Zahlungsdienstleistern regeln sollte, sollten Transaktionen, die über einen gewissen Betrag hinausgehen, vom Anwendungsbereich gewisser Bestimmungen ausgenommen werden, da die Nutzer in solchen Fällen selbst in der Lage sein dürften, mit dem Zahlungsdienstleister speziellere, für sie geeignetere Konditionen auszuhandeln.

(7) Es sollte festgelegt werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung dieser Dienste erhalten sollen, nämlich Kreditinstitute, die mit den Guthaben von Nutzern Zahlungen ausführen und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute21 unterliegen sollten, E-Geld-Institute, die für Zahlungszwecke E-Geld ausgeben und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten22 genügen sollten, und Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind.

(8) Zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken sollten jedoch für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E-Geld ausgeben, eine einheitliche Zulassung geschaffen werden. Aus diesem Grund sollte eine vierte Kategorie von Dienstleistern, nachstehend "Zahlungsinstitute", eingeführt werden und sollten zu diesem Zweck die natürlichen oder juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste gemeinschaftsweit den gleichen Bedingungen unterliegen.

(9) Eine der Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut sollten aufsichtsrechtliche Vorschriften sein, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. Diese Vorschriften sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und nur Geldbeträge verwenden dürfen, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen wurden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Auch sollten für Zahlungsinstitute wirksame Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen werden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die Durchführung laufender Kontrollen und den Entzug von Zulassungen zuständigen Behörden benennen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie für Zahlungsinstitute keine weiteren Anforderungen festlegen. Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch gerichtlich anfechtbar sein. Vom Aufgabenbereich der zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Europäische System der Zentralbanken verantwortlich ist.

(11) Da es wünschenswert ist, Namen und Sitz aller Zahlungsdienstleister zu registrieren, und jedem von ihnen unabhängig davon, ob er sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllt, eine gewisse Form der Anerkennung zuzugestehen, damit niemand in die Schattenwirtschaft gedrängt wird, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Dienstleister in das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen dürfen, auch wenn sie nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Doch sollte diese Ausnahmemöglichkeit in jedem einzelnen Fall an strikte Bedingungen, d.h. ein bestimmtes Transaktionsvolumen und eine bestimmte Bedeutung für das öffentliche Interesse, geknüpft werden. Darüber hinaus sollte dafür gesorgt werden, dass in Fällen, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die betreffenden Zahlungsdienste nur im Land der Registrierung erbracht werden dürfen.

(12) Um seine Aufgaben erfüllen zu können, sollte ein Zahlungsdienstleister in Zahlungsverkehrssystemen arbeiten können oder Zugang zu solchen Systemen haben. Um zwischen den einzelnen Kategorien von Zahlungsdienstleistern ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung entsprechend eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen präzisiert werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass es zwischen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten bei ihrer Tätigkeit innerhalb von Zahlungsverkehrssystemen und ihrem Zugang zu diesen Systemen zu keinerlei Diskriminierung kommt.

(13) Es sollte eine Regelung geschaffen werden, die für transparente Vertragsbedingungen bei Zahlungsdiensten sorgt.

(14) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten Bar- oder Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln, insbesondere elektronische Zahlungen.

(15) Die in dieser Richtlinie vorgeschriebene Transparenz der Vertragsbedingungen bei Zahlungsdiensten und die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten sollten nicht für Zahlungen über 50 000 EUR gelten, da diese im allgemeinen anders verarbeitet, d.h. häufig über andere Netze abgewickelt werden und anderen technischen und rechtlichen Verfahren unterliegen, an denen festgehalten werden sollte.

(16) In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleichhohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der EU vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz stellt diese Richtlinie sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält.

(17) Bei den Vertragsbedingungen für Zahlungsdienste sollte ein gleichhohes Maß an Transparenz gewährleistet werden, da der Zahlungsdienstnutzer unmissverständliche Informationen über den von ihm gewünschten Zahlungsdienst benötigt, um seine Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können. Die in dieser Richtlinie festzulegenden Informationspflichten sollten sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zur Autorisierung und Ausführung einer Zahlung in ausreichendem Umfang, d.h. ohne überflüssige Details, alle erforderlichen Informationen erhält.

(18) Diese sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in Standardform übermittelt werden. Allerdings sollten für einzelne Zahlungsvorgänge andere Informationspflichten gelten als für Rahmenvereinbarungen, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.

(19) Um den Kunden einen Wechsel zu erleichtern, sollten Zahlungsdienstnutzer einen Rahmenvertrag mit langer oder unbefristeter Laufzeit gebührenfrei beenden können. Die Kündigung setzt jedoch gegebenenfalls die Einhaltung einer vertraglich festgelegten Kündigungsfrist voraus.

(20) Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften vereinfacht werden. Es sollte klar geregelt werden, wie ein Zahlungsvorgang durch einen Zahlungsdienstnutzer zu autorisieren ist. Dies ist wichtig, um das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen und für alle an einem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien Rechtssicherheit zu gewährleisten, da diese Zahlungen ohne angemessene Autorisierung ungültig wären und den Zahler zu einer sofortigen Erstattung berechtigten. Um die Sicherheit von Zahlungsverifikationsinstrumenten nicht zu gefährden und nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, ob ein Vertragsbruch vorliegt, und dessen Folgen zu bewerten, sollten sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Zahlungsdienstnutzer Pflichten festgelegt werden.

(21) Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsverifikationsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte die Haftungsbeteiligung des Benutzers für die Zeit bis zur Meldung des Verlusts oder Diebstahls beim Zahlungsdienstleister nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehen, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. Auch sollte ein Nutzer, sobald er seinem Zahlungsdienstleister mitgeteilt hat, dass sein Zahlungsverifikationsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Liegt weder ein Verlust noch ein Diebstahl dieses Instruments vor, sollte der Nutzer keinerlei finanzielle Folgen des Missbrauchs tragen müssen.

(22) Die Haftungszuweisung bei Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. Doch sollte diese Regelung nicht für Zahlungsdienstnutzer gelten, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die größer sind als ein Kleinstunternehmen im Sinne der am 20. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union23 veröffentlichten Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, da diese in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen.

(23) Beantragt ein Nutzer die Rückerstattung einer Zahlung, deren Höhe nicht angegeben war, so sollte das Recht auf Rückerstattung den Zahler nicht seiner Pflicht gegenüber dem Zahlungsempfänger entheben, bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu zahlen und auch das Recht des Nutzers auf Widerruf einer Zahlungsanweisung nicht beeinträchtigen.

(24) Da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsanweisungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss im Interesse einer zügigen Verarbeitung bei gleichzeitiger Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine Frist festgelegt werden, ab der kein Widerruf mehr möglich ist. Dabei sollte es sich um den Zeitpunkt handeln, zu dem der Zahlungsdienstleister den Auftrag annimmt; dieser Zeitpunkt sollte dem Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich oder implizit mitgeteilt werden.

(25) Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen dürfen. Der Zahler sollte jedoch mit seinem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung treffen dürfen, die Letzteren zum Abzug seiner Gebühren berechtigt. Gelten sollte dies ausschließlich für Zahlungen in der Währung eines Mitgliedstaats, bei denen keine Währungsumrechnung erfolgt und beide Zahlungsdienstleister ihren Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben.

(26) Eine Aufteilung der Gebühren zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Gebühren direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies sollte jedoch nur gelten, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben und die Zahlung keine Währungsumrechnung erfordert.

(27) Im Interesse einer noch zügigeren gemeinschaftsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsanweisungen welche vom Zahler angewiesen werden, wie Überweisungen oder Finanztransfers, und welche keine Währungsumrechnung erfordern, eine maximal eintägige Ausführungszeit festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z.B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesen werden (wie Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte - sofern der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben - eine eintägige Ausführungszeit gelten. Für rein inländische Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der in vielen Fällen äußerst effizienten nationalen Zahlungsinfrastruktur eventuell bestehende Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Tag beibehalten dürfen, um eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Stand zu vermeiden.

(28) Da für den Betrieb von Zahlungssystemen in der Gemeinschaft andere Vorschriften gelten als in Drittländern, sollten die Vorschriften über die Auszahlung des vollen Betrags und die Ausführungszeit auf Fälle beschränkt werden, in denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben.

(29) Damit der Zahlungsdienstnutzer die richtige Wahl treffen kann, sollte er die tatsächlichen Kosten und Entgelte von Zahlungsdiensten kennen. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unterbunden werden.

(30) Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. Formal gibt es nur wenig, was den Dienstleister daran hindern könnte. Erstens ist er in der Lage, die mit einem angenommenen Zahlungsauftrag verbundenen Risiken einzuschätzen. Zweitens ist er es, der das Zahlungssystem stellt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche Intermediäre an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligt werden. Drittens erleichtert die große Zahl der Zahlungsvorgänge es dem Dienstleister, das Risiko von Fehlern oder Fehlfunktionen im Zahlungssystem auf alle Nutzer umzulegen und diesem Risiko in seinen Entgelten Rechnung zu tragen. In Anbetracht all dessen ist es voll und ganz gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung einer vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsanweisung eine verschuldensunabhängige Haftung zu übertragen. In Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, sollte diese jedoch nicht uneingeschränkt gelten.

(31) Auf der einen Seite sollte der Zahlungsdienstleister unmissverständlich angeben können, welche Angaben er für die Ausführung einer Zahlungsanweisung benötigt. Auf der anderen Seite sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, da dies das derzeitige Stückwerk fortführen und die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der EU gefährden würde. Die verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die ordnungsgemäße Ausführung einer Zahlung gemäß der vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Anweisung beschränkt werden.

(32) Zur wirksamen Betrugsprävention und gemeinschaftsweiten Bekämpfung von Betrug im Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden, die das Recht haben sollten, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen. All dies sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr24 erfolgen.

(33) Es sollte eine wirksame Durchsetzung der nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollten geeignete Verfahren geschaffen werden, mit deren Hilfe gegen Zahlungsdienstleister, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, Beschwerde erhoben werden kann, und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

(34) Unbeschadet des Rechts der Kunden auf Anstrengung eines Gerichtsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten für ein leicht zugängliches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sorgen, die zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten entstanden sind.

(35) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollten einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Konsequenzen einer Haftung für ungenaue Formulierungen oder Fehler bei der Übermittlung von Angaben betreffen.

(36) Da überprüft werden sollte, ob diese Richtlinie einwandfrei funktioniert, und auch die Fortschritte bei der Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts zu verfolgen sind, sollte die Kommission zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist einen Bericht vorlegen.

(37) Da die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG völlig geändert wurden, sollte diese Richtlinie aufgehoben werden.

(38) In Bezug auf die missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten sollten ausführlichere Vorschriften festgelegt werden als derzeit in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz25 und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 098/27/EG26. Diese Richtlinien sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(39) Da Finanzinstitute der Richtlinie 2000/12/EG zufolge nicht unter die Vorschriften für Kreditinstitute fallen, sollten sie den gleichen Anforderungen unterstellt werden wie Zahlungsinstitute, damit sie gemeinschaftsweit Zahlungsdienste erbringen können. Die Richtlinie 2000/12/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(40) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen.

(41) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, d.h. die Schaffung eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, aufgrund der Tatsache, dass dies die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erfordert, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse27 beschlossen werden -

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt.

Nicht als Zahlungsdienstleister anzusehen sind Zentralbanken, die als Währungsbehörden fungieren, und öffentliche Stellen, die Zahlungsdienste erbringen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Titel II
Zahlungsdienstleister

Kapitel 1
Zahlungsinstitute

Abschnitt 1
allgemeine Vorschriften

Artikel 5 Zulassungsantrag

Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist schriftlich bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag sind beizufügen:

Für die Zwecke von Buchstabe c legt der Antragsteller eine Beschreibung der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.

Artikel 6 Erteilung der Zulassung

Die Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 5 genügen.

Bei der Prüfung des Zulassungsantrags werden nur die Zulassungsanforderungen in Artikel 5 berücksichtigt.

Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit überall in der Gemeinschaft Zahlungsdienste zu erbringen.

Artikel 7 Bescheid über den Antrag

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung der für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, wie der Antrag beschieden wurde.

Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.

Artikel 8 Registrierung

Die Mitgliedstaaten richten ein Register für Zahlungsinstitute ein.

Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden.

Artikel 9 Fortbestand der Zulassung

Das Zahlungsinstitut teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffende Änderung mit.

Artikel 10 Zugelassene Tätigkeiten

Abschnitt 2
WEITERE Anforderungen

Artikel 11 Inanspruchnahme von Bevollmächtigten, ausgelagerten Betrieben oder Tochtergesellschaften

Artikel 12 Haftung

Artikel 13 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute Aufzeichnungen und Belege über alle von ihnen ausgeführten Dienstleistungen und Transaktionen über einen angemessenen Zeitraum, aber nicht länger als fünf Jahre, aufbewahren.

Artikel 14 Ort der Hauptverwaltung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts, das eine juristische Person ist und nach dem innerstaatlichen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats einen Satzungssitz hat, in dem Mitgliedstaat befindet, in dem sich auch der Satzungssitz befindet.

Bei Zahlungsinstituten, die nicht unter Absatz 1 fallen, muss sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sie ihre Tätigkeit effektiv ausüben.

Abschnitt 3
zuständige Behörden und Aufsicht

Artikel 15 Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 16 Aufsicht

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die kontinuierliche Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, dürfen die zuständigen Behörden nur die nachstehenden Handlungen vornehmen:

Artikel 17 Berufsgeheimnis

Artikel 18 Rechtsweggarantie

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten bei sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.

Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit der Behörden Anwendung.

Artikel 19 Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen unter anderem Informationen aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und

Artikel 20 Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

Abschnitt 4
Ausnahmeregelung

Artikel 21 Voraussetzungen

Artikel 22 Mitteilung und Information

Nimmt ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 in Anspruch, teilt er dies der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Termin mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.

Des Weiteren teilt er der Kommission die Anzahl der betreffenden Zahlungsdienstleister und den Jahresbetrag der nicht in Anspruch genommenen Geldbeträge im Sinne von Artikel 21 Buchstabe a mit.

Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 23 Zugang zu und Betrieb von Zahlungssystemen

Titel III
Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste

Kapitel 1
Einzelzahlungen

Artikel 24 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags im Sinne von Artikel 29 sind.

Artikel 25 Allgemeine vorvertragliche Informationen

Artikel 26 Mitteilung der Vertragsbedingungen

Artikel 27 Dem Zahler nach Annahme der Zahlungsanweisung zu übermittelnde Angaben

Nach Annahme des Auftrags zur Ausführung des Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben:

Artikel 28 Dem Zahlungsempfänger nach Zahlungseingang zu übermittelnde Angaben

Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben:

Kapitel 2
Rahmenverträge

Artikel 29 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand einer Zahlungsdienstvereinbarung sind, die einen Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, aufeinanderfolgende oder einzelne Zahlungsanweisungen des Zahlers künftig auszuführen, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Diese Vereinbarung (nachstehend "Rahmenvertrag") kann die Eröffnung eines Zahlungskontos vorschreiben und die dafür erforderlichen Voraussetzungen festlegen.

Artikel 30 Allgemeine vorvertragliche Informationen

Artikel 31 Mitteilung der Vertragsbedingungen

Artikel 32 Informationspflichten nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags

Nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer alle in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen in einer leicht zugänglichen Weise zur Verfügung.

Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister gegebenenfalls weitere Informationen über im Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht bestehende Rechte und Pflichten, wie Meldepflichten, Erklärungs- und Steuerpflichten, die unmittelbar mit der Ausführung bestimmter Zahlungsvorgänge zusammenhängen, in gleicher Weise zur Verfügung. Dies gilt nur, soweit dem Zahlungsdienstleister diese Rechte und Pflichten zur Kenntnis gebracht worden sind oder angenommen werden kann, dass sie ihm zur Kenntnis gebracht worden sind.

Artikel 33 Änderungen der Vertragsbedingungen

Artikel 34 Kündigung des Rahmenvertrags

Artikel 35 Vor Ausführung einer Einzelzahlung zu erteilende Auskünfte

Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers gibt der Zahlungsdienstleister für einen bestimmten auf der Grundlage eines Rahmenvertrags ausgeführten Zahlungsvorgang Auskunft über die Ausführungszeit sowie über die an ihn zu zahlenden Provisionen, Gebühren und Entgelte.

In Fällen gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge im Voraus mitgeteilt.

Artikel 36 Dem Zahler nach Ausführung einer Einzelzahlung zu übermittelnde Angaben

Artikel 37 Dem Zahlungsempfänger nach Zahlungseingang zu übermittelnde Angaben

Artikel 38 Kleinbetragszahlungen

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 39 Währung der Zahlung und Umrechnung

Der Zahler stimmt der auf dieser Grundlage angebotenen Leistung ausdrücklich zu.

Artikel 40 Zusätzliches Entgelt

Titel IV
Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Kapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen

Artikel 41 Zustimmung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlung nur als autorisiert gilt, wenn der Zahler der betreffenden Zahlungsanweisung an den Zahlungsdienstleister zugestimmt hat.

Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor oder nach Ausführung der Zahlung autorisieren.

Artikel 42 Übermittlung der Zustimmung

Artikel 43 Nutzung des Zahlungsverifikationsinstruments

Doch darf der Zahlungsdienstleister das Zahlungsverifikationsinstrument nur sperren, wenn er sich zuvor im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bemüht hat, den Inhaber dieses Instruments zu kontaktieren, um zu prüfen, ob ein Betrug vorliegt.

Artikel 44 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Unbeschadet der Richtlinie 2005/.../EG oder anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften bewahrt der Zahlungsdienstleister mindestens ein Jahr lang interne Aufzeichnungen auf, damit Zahlungsvorgänge zurückverfolgt und Irrtümer berichtigt werden können.

Artikel 45 Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und Widerruf der Zustimmung

Artikel 46 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsverifikationsinstrumente

Der Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:

Für die Zwecke des Buchstaben a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsverifikationsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Artikel 47 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsverifikationsinstrumente

Der Zahlungsdienstleister hat folgende Pflichten:

Für die Zwecke des Buchstaben c sorgt der Zahlungsdienstleister dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer die Vornahme der Anzeige beweisen kann.

Artikel 48 Strittige Autorisierung

Artikel 49 Haftung des Dienstleisters für durch nicht autorisierte Zahlungen verursachte Schäden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Falle einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer umgehend den Betrag der nicht autorisierten Zahlung erstattet oder gegebenenfalls bei dem mit diesem Betrag belasteten Zahlungskonto den Zustand wieder herstellt, wie er ohne die nicht autorisierte Zahlung bestanden hätte.

Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer anwendbaren Recht bestimmt werden.

Artikel 50 Haftung des Nutzers für durch nicht autorisierte Zahlungen verursachte Schäden

Artikel 51 Kleinstunternehmen und elektronisches Geld

Artikel 50 Absatz 3 findet auf elektronisches Geld in dem Maße Anwendung, wie der Zahlungsdienstleister technisch in der Lage ist, das auf einem Datenträger gespeicherte elektronische Geld zu sperren oder dessen weitere Inanspruchnahme zu unterbinden.

Artikel 52 Erstattungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein gutgläubig handelnder Zahler das Recht auf Rückerstattung einer autorisierten, bereits ausgeführten Zahlung hat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Allerdings darf der Zahler für die Zwecke des Buchstaben b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

Artikel 53 Anträge auf Rückerstattung

Kapitel 2
Ausführung eines Zahlungsvorgangs

Abschnitt 1
Zahlungsanweisungen, Gebühren und transferierte Beträge

Artikel 54 Annahme von Zahlungsanweisungen

Artikel 55 Ablehnung von Zahlungsanweisungen

Artikel 56 Unwiderrufbarkeit einer Zahlungsanweisung

Artikel 57 Gebühren

Für Zahlungen, die nur in der Währung eines Mitgliedstaats ohne Währungsumtausch ausgeführt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister etwaige Gebühren direkt beim Zahler bzw. beim Zahlungsempfänger erheben und jeder seine eigenen Gebühren trägt.

Bei anderen Zahlungsvorgängen können Zahler und Zahlungsempfänger diese Anforderungen in gegenseitigem Einverständnis abändern.

Artikel 58 Transferierte und eingegangene Beträge

Abschnitt 2
Ausführungszeit

Artikel 59 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt findet nur Anwendung, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben.

Von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind Zahlungsvorgänge, die als Kleinbetragszahlungen angesehen werden.

Artikel 60 Vom Zahler angewiesene Zahlungsvorgänge

Artikel 61 Vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesene Zahlungsvorgänge

Es wird davon ausgegangen, dass der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten sowohl nach Absatz 1 als auch nach Artikel 58 nachgekommen ist.

Artikel 62 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister

Hat der Empfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, werden die Beträge für ihn innerhalb der in Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 genannten Frist bereitgestellt.

Artikel 63 Bareinzahlungen

Bei einer Bareinzahlung des Zahlungsdienstnutzers auf sein eigenes Konto stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag spätestens an dem auf den Eingang des Betrags folgenden Arbeitstag gutgeschrieben wird.

Artikel 64 Inlandszahlungen

Für rein inländische Zahlungen können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als die in diesem Abschnitt genannten festlegen.

Abschnitt 3
VERFÜGBARKEIT von Geldbeträgen und Haftung

Artikel 65 Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf einem Zahlungskonto

Artikel 66 Fehlerhafte Kundenidentifikatoren

Artikel 67 Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung

Artikel 68 Transfers in Drittländer

Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers für die Ausführung des Zahlungsvorgangs nur so lange, bis der angewiesene Betrag den Zahlungsdienstleister des Empfängers erreicht hat.

Artikel 69 Zusätzliche Entschädigung

Jede über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende Entschädigung bestimmt sich nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer anwendbaren einzelstaatlichen Recht.

Artikel 70 Haftungsausschluss

Die Haftung nach Artikel 66 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder wenn ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen gebunden ist, die in einzelstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, z.B. in Bestimmungen über die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, ausdrücklich vorgesehen sind.

Kapitel 3
Datenschutz

Artikel 71 Ausnahmen und Einschränkungen von Datenschutzvorschriften

Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Verarbeitet werden diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG.

Kapitel 4
Sanktionen und Streitbeilegungsverfahren

Artikel 72 Beschwerden

Artikel 73 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatliche Vorschriften fest und treffen alle zur Gewährleistung ihrer Einhaltung notwendigen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Termin und zeigen ihr alle weiteren diese Vorschriften betreffenden Änderungen unverzüglich an.

Artikel 74 Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeverfahren und Sanktionen nach Artikel 72 Absatz 1 bzw. Artikel 73 Unterabsatz 1 von den Behörden vollstreckt werden, die für die Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften Sorge tragen.

Artikel 75 Außergerichtliche Streitbeilegung

Titel V
Änderungen und Zahlungsverkehrsausschuss

Artikel 76 Änderungen und Aktualisierung

Um sowohl technischen als auch Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission die im Anhang enthaltene Liste von Tätigkeiten gemäß den Artikeln 2 bis 4 nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen.

Um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, kann sie die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38 und Artikel 50 Absatz 1 angegebenen Beträge nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen.

Artikel 77 Ausschuss

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 78 Vollständige Harmonisierung, gegenseitige Anerkennung und Unabdingbarkeit der Richtlinie

Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.

Artikel 79 Bericht

Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 85 Absatz 1 angegebenen Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

Artikel 80 Übergangsbestimmung

Unbeschadet von Richtlinie 2005/60/EC oder anderer relevanter Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, gestatten Mitgliedstaaten Personen, einschließlich Finanzinstituten im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG, die ihre Tätigkeit als Zahlungsinstitut im Sinne dieser Richtlinie nach Maßgabe der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen haben, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat längstens 18 Monate nach dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum fortzusetzen.

Artikel 81 Änderung der Richtlinie 97/7/EG

Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG wird gestrichen.

Artikel 82 Änderung der Richtlinie 2000/12/EG

Dem Artikel 19 der Richtlinie 2000/12/EG wird folgender Absatz angefügt:

Unbeschadet von Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich üben Finanzinstitute, so weit sie Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie .../... des Europäischen Parlament und des Rates(*) erbringen, ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Titels II dieser Richtlinie aus.

Artikel 83 Änderung der Richtlinie 2002/65/EG

Artikel 8 der Richtlinie 2002/65/EG wird gestrichen.

Artikel 84 Aufgehobener Rechtsakt

Die Richtlinie 97/5/EG wird mit Wirkung von dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum aufgehoben.

Artikel 85 Umsetzung

Artikel 86 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 87 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang"Zahlungsdienste" NACH Artikel 2 Absatz 1

(1) Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

(2) Barabhebungen von einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

(3) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen, wenn die Geldbeträge als Guthaben auf einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters zur Verfügung stehen:

(4) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen gedeckt sind, der für den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit und anderer anwendbarer Gemeinschaftsrechtsakte bereitgestellt wurde:

(5) Ausgabe von Zahlungskarten, mit denen der Zahlungsdienstnutzer Geldbeträge transferieren kann.

(6) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Geldtransfers, wenn das elektronische Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EC vom Zahlungsdienstleister ausgegeben wird.

(7) Finanztransferdienste, wenn der Zahlungsdienstleister Bargeld, Giralgeld oder elektronisches Geld vom Zahlungsdienstnutzer nur zur Vornahme eines Zahlungsvorgangs und zum Transfer des Gelds an den Empfänger annimmt.

(8) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z.B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen erleichtert, bei denen es sich nicht um digitale Waren oder elektronische Kommunikationsdienste handelt und die somit nicht durch das Fernkommunikationsmittel selbst bereitgestellt werden.

(9) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z.B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, lediglich einen Geldtransfer für die Bezahlung von durch das Fernkommunikationsmittel bereitgestellten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdiensten vornimmt, ohne weiter tätig zu werden.


1 Studien zufolge (z.B. ViSA international and the Commonwealth Business Council, 2004) bewirkt ein 10 %iger Anstieg bei den elektronischen Zahlungsvorgängen in einer Volkswirtschaft einen Anstieg des Verbrauchs um immerhin einen halben Prozentpunkt.
2 Geschätzte Einsparungen auf der Grundlage einer McKinsey-Studie von 2005.
3 Cap Gemini, 2005.
4 McKinsey, 2005 und andere z.B. Van Hove, De Grauwe, T. ten Raa, EPC, Dutch National Bank, Sveriges Riksbank.
5 KOM (2005) 330 und SEK (2005) 981 vom 20.7.2005.
6 KOM (2005) 24 vom 2.2.2005.
7 Payment System Government Expert Group (Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen zum Zahlungsverkehrssystem) und Payment System Market Group (Arbeitsgruppe Zahlungsverkehrsmarkt).
8 Markt/208/2001 und Markt/4007/2002.
9 Der größte Teil der Unterlagen wurde unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/ veröffentlicht.
10 KOM (2003) 718 endg.
11 KOM (2000) 36 endg., ein öffentliches Arbeitspapier zu einem neuen Rechtsrahmen (2002) und KOM (2003) 718 endg.
12 ABl. C ... vom ..., S. ....
13 ABl C ... vom ..., S. ....
14 ABl. C ... vom ..., S. ....
15 ABl. C ... vom ..., S. ....
16 ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.
17 ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
18 ABl. L 365 vom 24.12.1987, S. 72.
19 ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 55.
20 ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52.
21 ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. I.
22 ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.
23 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
24 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
25 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
26 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16, geändert durch Richtlinie 2005/29/EG.
27 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
28 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
29 ABl. C 166 vom 11.6.1998, S. 45.
30 Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(*) ABl. L ... vom ..., S. ...."