Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
(EStZustV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV)

Vom ...

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Jahressteuergesetzes 2009]) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Anwendungszeitraum

§ 3 Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 für im Ausland ansässige Personen eine beschränkte Steuerpflicht der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden, eingeführt. Im Jahressteuergesetz 2009 ist vorgesehen, § 49 Abs. 1 EStG um eine Nummer 10 zu ergänzen, wonach eine beschränkte Steuerpflicht der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG eingeführt werden soll, soweit die Leistungen auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63 EStG angewendet wurde auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 EStG oder auf steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG beruhen.

Danach unterliegen seit dem Veranlagungszeitraum 2005 im Ausland lebende Personen mit diesen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht, soweit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht.

Zur Sicherstellung der Besteuerung in diesen Fällen ist das Bundesministerium der Finanzen nach § 19 Abs. 6 AO mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG beziehen, zu übertragen. Die zentrale Zuständigkeit eines Finanzamts dient auch der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, da Unklarheiten über die örtliche Zuständigkeit bei im Ausland lebenden Rentnern vermieden werden.

Einkommensteuerfälle der Personen, für die die zentrale Zuständigkeit gilt und die bisher noch bei anderen Finanzämtern geführt werden, sind nach Inkrafttreten der EStZustV an das Finanzamt Neubrandenburg abzugeben.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Durch die Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 AO wird die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von Personen, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und nur mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG veranlagt werden, auf das Finanzamt Neubrandenburg übertragen. Das gilt nach § 19 Abs. 6 Satz 2 AO-E in der Fassung des Steuerbürokratieabbaugesetzes auch, wenn eine Person, die nur mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG veranlagt wird, aufgrund eines Antrages nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn nur aufgrund eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG die Zuständigkeit für die Besteuerung auf ein anderes Finanzamt übergehen würde. § 1 Abs. 3 EStG setzt die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG voraus und hat lediglich zur Folge, dass der Steuerpflichtige als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Konsequenz dessen ist, dass der Steuerpflichtige weiterhin beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Die zentrale örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes Neubrandenburg gilt auch, wenn neben Einkünften des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG weitere inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG vorliegen, diese weiteren inländischen Einkünfte aber wegen der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs bei der Veranlagung nicht berücksichtigt werden.

Die Ausdehnung der Regelung auf diese Fälle ist sachgerecht, da bei der Einkommensteuerveranlagung in diesen Fällen ausschließlich Einkünfte im Sinne § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG berücksichtigt werden und gerade für diese Fälle die zentrale Zuständigkeit in der Zuständigkeitsverordnung begründet werden soll. Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Veranlagung nicht beim Zentralfinanzamt erfolgen könnte, allein weil weitere inländische Einkünfte bestehen, obwohl diese gar keine Auswirkung auf die Veranlagung haben, weil sie bei dieser unberücksichtigt bleiben müssen. Die zentrale Zuständigkeit des Finanzamtes Neubrandenburg ist allerdings nicht gegeben, wenn diese weiteren inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht einbezogen werden.

Die Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf das Finanzamt Neubrandenburg entspricht den organisatorischen Bedürfnissen der Länder, die eine Konzentrierung auf ein Finanzamt für notwendig erachten, um vorhandenes Fachwissen und Ressourcen sinnvoll einzusetzen. Durch die eindeutige Zuständigkeitsregelung kann zudem der im Ausland lebende Steuerpflichtige leicht erkennen, welches Finanzamt für seine Besteuerung zuständig ist.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Rechtsverordnung sowie deren Gültigkeitsdauer.

Letztmalig ist die Rechtsverordnung für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 772:
Entwurf einer Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin