Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten KOM (2008) 775 endg.; Ratsdok. 15910/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. November 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 17. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
AE-Nr. 040379 und
Drucksache 062/07 (PDF) = AE-Nr.

Begründung

Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Anlässlich der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union insgesamt und der einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere durch effizientere Krisenbewältigungsmechanismen. Der Rat unterstrich in diesem Zusammenhang, dass das Gemeinschaftssystem für die Haltung von Erdölvorräten zu überprüfen sei, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Erdöl in Krisensituationen und unter Beachtung der Komplementarität in Bezug auf den Krisenmechanismus der Internationalen Energieagentur (IEA).

Das Mandat des Europäischen Rates bestätigt den Standpunkt der Kommission, wonach die Schwächen des derzeit geltenden Systems beseitigt werden müssen. Auch wenn bis heute keines der Systeme der Mitgliedstaaten nicht in der Lage war, die erforderlichen Mengen im Krisenfall bereitzustellen, oder - z.B. vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -als unzureichend eingestuft wurde, lassen Zahl und Art der Vertragsverletzungsverfahren in Einzelfällen Zweifel an der Eignung der derzeitigen Verfahren aufkommen, insbesondere, wenn man weitere, indirekte Anzeichen möglicher Unregelmäßigkeiten innerhalb des geltenden Systems berücksichtigt, die z.B. im Rahmen der Tätigkeit bzw. der Evaluierungen der IEA und/oder der Kommission zutage treten.

Bei der Analyse des derzeitigen Systems treten vor allem Schwächen zutage, die ein korrektes Funktionieren des Systems bei Versorgungsunterbrechungen gefährden könnten. Es ist ungewiss, ob durch die bestehenden Systeme gewährleistet wird, dass die Vorräte im Notfall vollständig verfügbar und entsprechend den Erfordernissen mobilisierbar sind. Die Europäische Union verfügt außerdem nicht über koordinierte Interventionsverfahren, was in der Praxis rasche Entscheidungen und ein effizientes Vorgehen - im Krisenfall unerlässlich - sehr erschwert. Eine bessere Anpassung an die international anerkannten Regeln der IEA erscheint im Übrigen ebenfalls wünschenswert, denn so könnte mit den Vorräten der Gemeinschaft ein besserer Beitrag zu den Maßnahmen der IEA geleistet werden.

Die genannten Schwächen könnten dazu führen, dass das System im Krisenfall nicht die erwartete Wirkung zeigt, mit möglicherweise beträchtlichen negativen Folgen für die Wirtschaft. Angesichts der bedeutenden Rolle, die Erdöl in modernen Volkswirtschaften und Gesellschaften spielt, wären - dies zeigt die Folgenabschätzung - die sich daraus ergebenden Kosten enorm. Vor diesem Hintergrund wäre es unverantwortlich, ein tatsächliches Versagen des Systems abzuwarten.

Vom derzeitigen System können ferner Trittbrettfahrer profitieren: Mitgliedstaaten, deren Systeme möglicherweise weniger zuverlässig sind, können auf die Länder zählen, die über sichere Vereinbarungen verfügen. Eine solche Situation beeinträchtigt jedoch die Fähigkeit der Europäischen Union insgesamt, auf Krisensituationen zu reagieren.

Globales Ziel der Überprüfung des Systems ist eine weitere Stärkung bei gleichzeitiger Optimierung der administrativen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Das Notfallsystem muss in Bezug auf die Fähigkeit der EU, gegebenenfalls effizient und vollständig koordiniert auf Unterbrechungen der Erdölversorgung zu reagieren, den Bedürfnissen der Europäischen Union besser angepasst werden.

Allgemeiner Kontext

Erdöl ist die wichtigste Energiequelle der Europäischen Union. Die Wirtschaft ist unmittelbar abhängig von der Kontinuität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Erdöllieferungen.

Angesichts der starken und zunehmenden Abhängigkeit von Einfuhren hat die Versorgungssicherheit besondere Bedeutung.

Die Europäische Union muss in der Lage sein, nachteilige Auswirkungen möglicher Versorgungsunterbrechungen auszugleichen bzw. zumindest abzuschwächen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Inverkehrbringen von Erdölsicherheitsvorräten das einfachste und rascheste Mittel ist, einem unterversorgten Markt große zusätzliche Mengen an Erdöl oder Erdölerzeugnissen zuzuführen. Hierdurch werden Verknappung und nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft verringert.

In den vergangenen Jahren hat das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei Erdöl aus mehreren Gründen zugenommen. Die aktuelle internationale Entwicklung und EU-interne Entwicklungen (mehrere Erweiterungen, Vollendung des Binnenmarktes, abnehmende Binnenproduktion der EU etc.) sind Faktoren, die eine Aktualisierung der vor 40 Jahren eingeführten Gemeinschaftsvorschriften für die Bevorratung erforderlich machen.

Im Jahr 2002 hatte die Kommission eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der der Umfang der Vorräte, die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu halten sind, auf 120 Tage erhöht werden sollte und die Europäische Union die Entscheidungsbefugnis über die Zuteilung dieser Vorräte erhalten sollte, und dies nicht nur im Krisenfall, sondern auch bei einem wahrgenommenen Risiko, das zu gefährlichen Schwankungen auf dem Markt führt. Die Kommission stieß damals beim Europäischen Parlament und beim Rat auf starken Widerstand und zog ihren Vorschlag zurück.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Bei der Richtlinie 2006/67/EG handelt es sich um eine kodifizierte Fassung, die die Richtlinie 68/414/EWG des Rates und die Richtlinie 98/93/EG zu deren Änderung ersetzt.

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der vorliegende Vorschlag befindet sich in völliger Übereinstimmung mit den Zielen der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes, die Solidarität der Mitgliedstaaten untereinander und die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und stabiler Preise.

Er befindet sich ferner im Einklang mit der Klima- und Energiepolitik, zu deren Eckpfeilern auch die Energieversorgungssicherheit gehört.

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Von April bis Juni 2008 wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt, um die Stellungnahmen aller interessierten Kreise zu einer möglichen Überarbeitung der Rechtsvorschriften für Erdölsicherheitsvorräte einzuholen. Diese Anhörung stützte sich auf ein Dokument, in dem die wichtigsten Mängel des derzeitigen Systems, die nach Ansicht der Kommission behoben werden müssen, dargestellt und mögliche Änderungen der derzeit geltenden Vorschriften vorgeschlagen wurden. Mehrere Unternehmen und Branchenverbände sowie 17 Mitgliedstaaten übermittelten Beiträge.

Neben der öffentlichen Anhörung, die über das Internet durchgeführt wurde, fanden die Konsultationen der Beteiligten vor allem in der Gruppe "Erdölversorgung" und im Forum für fossile Brennstoffe ("Berliner Forum") statt. Die Mitgliedstaaten, die interessierten Kreise und externe Sachverständige wurden nicht nur im Rahmen dieser strukturierten Konsultationen, sondern auch anlässlich mehrerer informeller Treffen angehört. Die IEA lieferte als externe Quelle ebenfalls wichtige Informationen und Expertenwissen.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Beteiligten unterstützten die Ziele der Überarbeitung, wie sie im Konsultationsdokument dargelegt waren. Allgemeine Zustimmung fanden insbesondere die Bemühungen um Verringerung des Verwaltungsaufwands, Einführung kohärenter Notfallverfahren in Ergänzung derer der IEA und Gewährleistung einer besseren Einhaltung der Vorschriften durch verstärkte Kontrollen. Die interessierten Kreise - sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Industrie - waren jedoch geteilter Ansicht, was die Vorschläge zur Verbesserung der Verfügbarkeit der Vorräte angeht. Einige waren der Meinung, dass sämtliche Sicherheitsvorräte vom Staat gehalten werden sollten, um ihre größtmögliche Verfügbarkeit zu gewährleisten, andere äußerten, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein müssten, ihre Systeme an ihre jeweilige Situation anzupassen.

Die Mehrheit sprach sich gegen eine strikte physische Trennung der Sicherheitsvorräte und der kommerziellen Vorräte und für eine gemeinsame Lagerung in den gleichen Anlagen bzw. den gleichen Vorratsbehältern aus, um die Kosten zu optimieren und die Standortgegebenheiten bestmöglich zu nutzen. Allerdings wurden eine getrennte Buchführung und eine strenge Kontrolle vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die gemeinsam mit anderen Beständen gelagerten Sicherheitsvorräte nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Sachverständige leisteten 2007 und 2008 im Rahmen zahlreicher formeller und informeller Konsultationen und Zusammenkünfte Beiträge zur Folgenabschätzung und zum Legislativvorschlag. Die Mitglieder der Gruppe "Erdölversorgung" beantworteten zwei Fragebögen (zur Zusammensetzung und Verfügbarkeit der Erdölsicherheitsvorräte und zu den Ressourcen, die für die Sicherheitsbevorratung gemäß den geltenden Vorschriften eingesetzt werden).

An der Erstellung der Folgenabschätzung und des Legislativvorschlags war kein externer Auftragnehmer beteiligt.

Folgenabschätzung

In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung werden vier Optionen berücksichtigt. Folgende Schlussfolgerungen wurden gezogen:

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung des Vorschlags

Die Kommission befürwortet zwar eindeutig die Option 3, angesichts der Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Anlage spezifischer Vorräte nicht vorgeschrieben werden. Daher stützt sich die Kommission bei ihrem Vorschlag auf diese Option, überlässt jedoch vorerst die Haltung spezifischer Vorräte dem Ermessen der Mitgliedstaaten. Es werden Bestimmungen zur Verstärkung der Kontrollen vorgeschlagen, ferner wird für Vorräte, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen, ein jährlicher Bericht erstellt, in dem ihr Standort und ihr Eigentümer vermerkt sind, um die unbedingte Verfügbarkeit dieser Vorräte sicherzustellen. Aufgrund einer Überprüfungsklausel könnte die Kommission nach einem bestimmten Zeitraum prüfen, ob Mitgliedstaaten, die keine spezifischen Vorräte halten, andere Verfahren anwenden, die eine ausreichende Zuverlässigkeit bieten.

Die Bildung von Vorräten, die aus spezifischen Erzeugnissen bestehen, und ihre Haltung durch den Staat oder eine staatliche Stelle wären äußerst wünschenswert, insbesondere im Rahmen des Vorschlags, die allgemeinen Bevorratungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten denen der IEA anzugleichen. Durch eine derartige Annäherung würde das gemeinschaftliche Erdölbevorratungssystem kohärenter, und die Zusammenarbeit mit der IEA würde erleichtert.

Ferner würde den Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert und ihr Verwaltungsaufwand würde verringert, insbesondere für die Mitgliedstaaten, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union und zur IEA einer zweifachen Verpflichtung unterliegen. Die Annäherung kann jedoch auch zu einer Lockerung bei den Vorschriften für die Bevorratungspraxis führen. Um diese Wirkung auszugleichen, sollten die Sicherheitsvorräte zumindest zum Teil vom Staat gehalten und verwaltet werden, wie dies z.B. in den Vereinigten Staaten, in Japan und in Korea der Fall ist.

Ferner würden die Mitgliedstaaten im Rahmen des vorgeschlagenen Rechtsakts bei der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihrer Bevorratungsverpflichtungen über einen größeren Spielraum verfügen. Sie könnten so die Erfüllung bestimmter Bevorratungsverpflichtungen einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Verpflichtet ein Mitgliedstaat Unternehmen zur Bevorratung, könnten diese die Durchführung einer zentralen Bevorratungsstelle übertragen. Durch die Wahl dieser Option würden bestimmte Formen potenzieller Diskriminierung zwischen Unternehmenskategorien beseitigt, und die problematische Verwendung von "Delegationen" und verbindlichen bilateralen Vereinbarungen könnte beendet werden. Mit dem Vorschlag werden sowohl für Fälle, in denen die IEA bereits Maßnahmen ergriffen hat, als auch für Notfälle, in denen dies nicht der Fall ist, Regeln und Verfahren festgelegt. Die Europäische Union könnte sich auf wirksamere Weise an IEA-Maßnahmen beteiligen: die IEA-Mitgliedsländer könnten sich ohne ausdrückliche Genehmigung der Kommission beteiligen, die Beiträge der Nichtmitglieder würden von der Kommission koordiniert.

Schließlich könnte die Kommission im Rahmen der vorgeschlagenen Bestimmungen Audits und Inspektionen der Sicherheitsvorräte durchführen bzw. durchführen lassen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 100 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsgrundsatz

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Energie ist ein öffentliches Gut. Aufgrund des Binnenmarktes können Vorteile, die sich aus dem Inverkehrbringen von Vorräten in Krisensituationen ergeben, nicht auf ein einzelnes Land beschränkt sein. Durch den Binnenmarkt wird garantiert, dass alle in Verkehr gebrachten Vorräte in der gesamten Europäischen Union frei gehandelt werden können.

Vorteile aus dem Inverkehrbringen von Vorräten kommen nicht einem einzelnen Land, sondern der Europäischen Union insgesamt zugute. Daher könnten von den einzelnen Mitgliedstaaten beschlossene Notfallmechanismen, wenn sie sich zu stark voneinander unterscheiden und eine unterschiedliche Einsatzfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen, weniger effizient sein und ein Trittbrettfahrerproblem schaffen.

Angesichts der internationalen Dimension der Erdölmärkte wirkt sich jede Unterbrechung der Erdölversorgung auf sämtliche Mitgliedstaaten aus, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder aber in einem Drittland eintritt. Ferner beeinflusst in einem Wirtschaftssystem mit dem Integrationsgrad des Binnenmarktes die Vorbereitung jedes einzelnen Mitgliedstaates auf Notfälle das Bereitschaftsniveau der Union insgesamt. Die Festlegung von Mindestanforderungen auf europäischer Ebene könnte zur Vermeidung von Problemen und zur Krisenbewältigung beitragen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Mitgliedstaaten nicht Mitglied der IEA sind, die bei weltweiten Krisen für die Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist. Die Europäische Kommission beteiligt sich zwar an den Arbeiten der IEA, die Beteiligung der gesamten EU an IEA-Maßnahmen kann jedoch nur im Rahmen eines Gemeinschaftsmechanismus gewährleistet werden, der die Mitgliedstaaten einschließt, die nicht IEA-Mitglieder sind.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Koordinierung die beste Methode zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der Erdölversorgungssicherheit in der Europäischen Union darstellt.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Dieser Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen seiner Ziele notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten werden weiterhin bei der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihrer Bevorratungsverpflichtungen und der Zusammensetzung der Vorräte - unter Berücksichtigung ihrer geografischen Lage, ihrer Raffineriekapazitäten und anderer relevanter Faktoren - über einen großen Spielraum verfügen.

Im Rahmen dieses Vorschlags werden den Mitgliedstaaten ihre Bevorratungsmaßnahmen nicht im Einzelnen vorgeschrieben. Es werden allein die für die Sicherheitsvorräte geltenden Kriterien festgelegt. Mit einigen der vorgeschlagenen Maßnahmen soll der Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer verringert werden.

Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Als Instrument wird eine Richtlinie vorgeschlagen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Eine Richtlinie ist das geeignetste Instrument, da sie klare Vorgaben enthält und die Mitgliedstaaten noch genügend Spielraum haben, sie so umzusetzen, wie dies angesichts ihrer besonderen Situation am sinnvollsten ist.

Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt haben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Deckung der Ausgaben für die Datenverarbeitung sowie - sofern die Kommission dies beschließt - der Ausgaben für Audits bzw. Inspektionen der Sicherheitsvorräte.

Der Vorschlag dürfte keinerlei bedeutende direkte und unvermeidbare Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten haben.

Zusätzliche Informationen

Vereinfachung

Der Rechtsrahmen für die Sicherheitsvorräte in der EU und die Vorschriften für ihre Verwendung beruhen auf drei Rechtsakten der Gemeinschaft. Diese würden im Rahmen des vorliegenden Vorschlags durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt.

Durch die Anpassung der Bevorratungsverpflichtungen an die Verpflichtungen im Rahmen der IEA werden mit diesem Vorschlag auch die Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten vereinfacht.

Überprüfungsklausel Nach Ablauf von drei Jahren kann die Kommission vorschlagen, dass ein Teil der Sicherheitsvorräte jedes Mitgliedstaates von der Regierung oder von einer staatlichen Stelle gehalten werden muss. 2008/0220 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Sicherheitsvorräte - Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen

Artikel 4
Bestimmung der gehaltenen Vorratsmengen

Artikel 5
Verfügbarkeit der Vorräte

Artikel 6
Verzeichnis der Sicherheitsvorräte - Jahresbericht

Artikel 7
Einrichtung zentraler Bevorratungsstellen

Artikel 8
Aufgabenübertragung durch Unternehmen

Artikel 9
Anlage spezifischer Vorräte

Artikel 10
Verwaltung der spezifischen Vorräte

Artikel 11
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und zentralen Bevorratungsstellen über spezifische

Artikel 12
Wirkung der Übertragungen und Vereinbarungen

Artikel 13
Statistische Erfassung der Vorräte gemäß Artikel 3

Artikel 14
Statistische Erfassung der spezifischen Vorräte

Artikel 15
Statistiken über kommerzielle Vorräte

Artikel 16
Datenverarbeitung

Artikel 17
Biokraftstoffe und Zusatzstoffe

Artikel 18
Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse

Artikel 19
Kontrollen durch die Kommission

Artikel 20
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Artikel 21
Notfallverfahren

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Bewertung

Artikel 24
Ausschuss

Artikel 25
Aufhebung

Artikel 26
Umsetzung

Artikel 27
Inkrafttreten

Artikel 28
Adressaten


Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Methode zur Berechnung des Rohöläquivalents der Einfuhren von Erdölerzeugnissen

Das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen wird wie folgt berechnet:

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen errechnet sich durch Addition der Nettoeinfuhren von Rohöl, LNG, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang B Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. ******* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******* über die Energiestatistik, die zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 % verringert werden (wenn der mittlere Naphtha-Ertrag auf dem Gebiet des Mitgliedstaates einen Anteil von 7 % überschreitet, wird die Summe um den effektiven Naphtha-Nettoverbrauch oder um den mittleren Naphtha-Ertrag verringert), und der Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Naphtha, die zur Berücksichtigung von Bestandsänderungen ebenfalls angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Anhang II
Methode zur Berechnung des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs:

Das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:

Der Inlandsverbrauch errechnet sich durch Addition des Inlandsverbrauchs lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoffe (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis, Leuchtöl, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Punkt 4 der Verordnung Nr. ****** des Europäischen Parlaments und des Rates vom ****** über die Energiestatistik.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

Anhang III
Methoden zur Berechnung der gehaltenen Vorräte:

Die Höhe der gehaltenen Vorräte wird wie folgt berechnet:

Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert. Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die Mitgliedstaaten müssen die gewählte Methode während des gesamten Kalenderjahres beibehalten.

Die Mitgliedstaaten können

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

Diese Bestände können jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.

Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:

Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Mitgliedstaaten von den nach den vorstehenden Absätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

Abweichend vom vorstehenden Absatz wird die Verringerung um 10 % weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 erforderliche Mindestbestand erreicht ist.

Anhang IV
Modalitäten der Erstellung von Statistiken über die Höhe der gemäß Artikel 3 zu haltenden Bestände und deren Übermittlung an die Kommission:

Jeder Mitgliedstaat erstellt - gemäß Artikel 3 entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder nach der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs - monatlich endgültige Statistiken über die Höhe der Vorräte, deren Bestand zum letzten Tag jedes Kalendermonats sichergestellt ist, und übermittelt diese der Kommission. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anhang III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.

Befinden sich bei der Berechnung gemäß Artikel 3 zu berücksichtigende Bestände außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den zentralen Bevorratungsstellen am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Bestände im Einzelnen aufzuführen. Die Mitgliedstaaten geben ferner stets an, ob die Bestände dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch einen oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der zentralen Bevorratungsstelle gehalten werden.

Für sämtliche Vorräte, die auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, erstellt der Mitgliedstaat nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte und übermittelt diese der Kommission. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. zentralen Bevorratungsstellen sowie die Mengen anzugeben.

Die gemäß den drei vorstehenden Absätzen erstellten Statistiken werden der Kommission binnen fünfundvierzig Tagen nach Ende des Monats, auf die sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie den Kommissionssdienststellen auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln;

Anfragen können bis zu zehn Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.