Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 124807 - vom 7. Dezember 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. November 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit eine unveräußerliche Grundfreiheit ist, die den Bürgern der Union durch die Verträge sowie durch die Charta der Grundrechte zuerkannt wird, und dass sie einen der Pfeiler der Unionsbürgerschaft darstellt,

B. in der Erwägung, dass aus diesem Grund in der Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen für einen Mitgliedstaat zwar das Recht vorgesehen ist, einen Unionsbürger auszuweisen, für diese Möglichkeit jedoch genaue Grenzen vorgegeben werden, um die Grundfreiheiten zu gewährleisten,

C. in der Erwägung, dass Sicherheit und Freiheit Grundrechte sind und dass es Ziel der Europäischen Union ist, für ihre Bürger ein hohes Sicherheitsniveau in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sicherzustellen,

D. in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen und der Menschenhandel Herausforderungen von transnationaler Dimension darstellen und dass die Freizügigkeit im europäischen Raum sich auch auf eine Verstärkung der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in Bezug auf Untersuchungen und Strafverfolgung mit der Unterstützung von Eurojust und Europol gründet

E. in der Erwägung, dass die Einhaltung der Gesetze jedes Mitgliedstaats eine wesentliche Bedingung für die Koexistenz und die soziale Integration in der Union ist, dass jeder Mensch die Pflicht hat, das Recht der Europäischen Union und die Gesetze, die in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, gelten, zu beachten, dass die strafrechtliche Verantwortung stets persönlich ist, dass die Unionsbürger nicht nur die ihnen durch den Vertrag eingeräumten Rechte und Freiheiten in Anspruch nehmen können, sondern darüber hinaus auch die mit der Wahrnehmung dieser Rechte verbundenen Formalitäten erfüllen müssen, was besonders das europäische Recht und das Recht des Aufnahmemitgliedstaats betrifft,

F. in der Erwägung, dass in allen nationalen Rechtsvorschriften die in der Richtlinie 2004/38EG definierten Grundsätze und Bestimmungen eingehalten werden müssen,

G. in der Erwägung, dass die Bekämpfung jeglicher Form von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie jeglicher Form von Diskriminierung zu den grundlegenden Prinzipien gehört, auf denen die Europäische Union basiert,

H. in der Erwägung, dass gemäß dem Grundsatz, dass keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfolgen darf, alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich frei und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaat die gleiche Behandlung wie Inländer genießen müssen,

I. in der Erwägung, dass die Roma im Hoheitsgebiet der Europäischen Union weiterhin Opfer von Diskriminierung und Missbrauch sind und dass Integration, soziale Eingliederung und Schutz dieser Minderheit Ziele sind, die leider immer noch nicht erreicht wurden,

J. entsetzt über den brutalen Angriff auf eine Frau in Rom und ihre Ermordung, deren ein rumänischer Staatsangehöriger beschuldigt wird,

K. in Erwägung der rassistischen Übergriffe, deren Opfer rumänische Bürger nach diesem Zwischenfall waren,

L. mit der Erwartung, dass in der Öffentlichkeit stehende Personen von Erklärungen absehen die als Ermutigung zur Stigmatisierung von bestimmten Gruppen der Bevölkerung verstanden werden könnten,

M. in Erwägung der gemeinsamen Initiative des rumänischen Ministerpräsidenten und des italienischen Ratspräsidenten sowie des gemeinsamen Schreibens bezüglich der Minderheit der Roma, das sie an den Präsidenten der Europäischen Kommission gerichtet haben,