Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 zu der vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
(nachstehend "die betreffenden Mitgliedstaaten" genannt)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 124807 - vom 7. Dezember 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. November 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums eine der bedeutendsten je verzeichneten Errungenschaften ist, geprägt durch die Aufhebung aller Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zwischen allen teilnehmenden Staaten und die Begründung der Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union,

B. in der Erwägung, dass parallel zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen einige Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt wurden, darunter die Schaffung wirksamer Kontrollen an den Außengrenzen, die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs-, Zoll-, Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Visa-Politik und die Einrichtung des Schengener Informationssystems (SIS),

C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 20032 die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Absatz 1 genannt werden, in einem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, den der Rat nach einer Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Besitzstands gegeben sind, gefasst hat,

D. in der Erwägung, dass 1997 der Schengen-Besitzstand durch den Vertrag von Amsterdam im Rahmen der Europäischen Union verankert wurde und beschlossen wurde, dass seine Anwendung künftig für jeden neuen Mitgliedstaat obligatorisch ist,

E. in der Erwägung, dass Evaluierungsverfahren durchgeführt werden müssen, um zu prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands (Datenschutz, Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, SIS, Seegrenzen und Visa) in den neuen Mitgliedstaaten gegeben sind, was eine Vorbedingung für eine Beschlussfassung des Rates über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands einschließlich der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit und zwischen diesen Mitgliedstaaten ist,

F. in der Erwägung, dass die Ausweitung des Schengen-Raums daher ein weiterer Schritt zur vollständigen Integration der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union ist,

G. in der Erwägung, dass die Evaluierungen für diese neuen Mitgliedstaaten 2006 nach einem Antrag jedes Mitgliedstaats (Bereitschaftserklärung) begannen und für jeden einzelnen neuen Mitgliedstaat unter Verantwortung der Gruppe "Schengen-Bewertung" vorgenommen wurden, wobei die Beurteilungsverfahren mit einem Fragebogen an die Mitgliedstaaten zu allen Teilen des Schengen-Besitzstands begannen, denen Beurteilungsbesuche folgten, wobei Sachverständigengruppen die Grenzen, Konsulate, SIS usw. besuchten und umfassende Berichte mit Aussagen zum Ist-Zustand, Bewertungen und Empfehlungen für möglicherweise erforderliche weitere Maßnahmen und erneute Besuche erstellten; der Abschlussbericht sollte Aussagen darüber enthalten, ob der betreffende neue Mitgliedstaat nach einem umfassenden Beurteilungsverfahren alle Voraussetzungen für die praktische Anwendung erfüllt,

H. in der Erwägung, dass die portugiesische Regierung dazu beglückwünscht werden sollte, einen Vorschlag unterbreitet zu haben, der eine technische Übergangslösung - SISone4all - liefert, die einen Anschluss der neuen Mitgliedstaaten an das SIS 2007 erlaubt, solange die Umsetzung des neuen SIS II durch die Kommission noch aussteht,

I. in der Erwägung, dass die Einrichtung des SIS II für das Europäische Parlament weiterhin eine Priorität ist, da es nicht nur notwendig ist, damit die neuen Mitgliedstaaten an das System angeschlossen werden können, sondern auch, weil es innerhalb des Gemeinschaftsrahmens ein robusteres und flexibleres Instrument sein sollte, das in der Lage wäre, sich auf die einem raschen Wandel unterzogenen Erfordernisse einzustellen; in der Erwägung, dass das System eine entscheidende Verbesserung der Sicherheit und eine effizientere Datennutzung gestatten, neue Funktionen schaffen und die technologischen Entwicklungen nutzen wird,

J. in der Erwägung, dass der Beschluss 200//471/EG des Rates vom 12. Juni 20073 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des Schengener Informationssystems für neun der neuen Mitgliedstaaten am 7. Juli 2007 in Kraft trat und dass die Bewertung der korrekten Anwendung des SIS in den betreffenden Mitgliedstaaten erst Ende September 2007 abgeschlossen werden konnte,

K. in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat bei seinem Beitritt zur Europäischen Union den Schengen-Besitzstand akzeptieren muss und gleichzeitig die legitime Erwartung hat, dass er die gleichen Rechte genießen kann wie die anderen Mitgliedstaaten und dass seine Bürger sich innerhalb deren Hoheitsgebiets ebenfalls frei bewegen können,

L. in der Erwägung, dass es, um ein einheitliches Sicherheitsniveau innerhalb des Gemeinschaftsgebiets zu wahren, unbedingt notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen des Schengen-Raums streng und effizient erfüllen; in der Erwägung, dass die Sicherheit des gesamten Schengen-Raums gefährdet wird, wenn dieses Ziel außer Acht gelassen wird,

M. mit der Feststellung, dass die Schnelligkeit, mit der die gesamten Evaluierungsverfahren vollzogen wurden, die Rigorosität und Effizienz, die für die Durchführung dieser Verfahren gelten sollten, nicht gefährdet hat,

N. im Bedauern darüber, dass der Rat es zu Beginn dieses Verfahrens, als er das Europäische Parlament konsultierte, aus Sicherheitsgründen zunächst ablehnte, dem Europäischen Parlament Zugang zu den Bewertungsberichten der Sachverständigen zu gewähren,

O. in der Erwägung, dass berücksichtigt werden muss, dass das Europäische Parlament und insbesondere die Mitglieder des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Zugang zu der Bewertung der Anwendung aller Schengen-Bereiche haben müssen, bevor es eine vernünftige und begründete Stellungnahme zur Aufhebung der Binnengrenzen abgeben kann,

P. in der Erwägung, dass die Maßnahmen und die Bereitschaft des portugiesischen Vorsitzes dahingehend, sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und insbesondere der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die einzelnen Schritte des aktuellen Stands der in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführten Evaluierungsverfahren informiert würden, anerkannt werden sollten,