Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge

Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a sind in § 6 Abs. 1 Satz 3 nach dem Wort "Katastrophengebieten" die Wörter "und Einsatzorten der Polizei" einzufügen.

Begründung

Während für Unglücksorte und Katastrophengebiete in § 6 Abs. 1 LuftVO entsprechende Mindesthöhen vorgeschrieben werden sollen, sind Einsatzorte der Polizei nicht erfasst. Der Begriff "Einsatzorte der Polizei" findet sich erst in § 6 Abs. 4 LuftVO wieder.

Um sicherzustellen, dass die erhöhten Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhen auch über Einsatzorten der Polizei zum Tragen kommen die keine Unglücksorte oder Katastrophengebiete, aber von hohem Medieninteresse sind (beispielsweise Amok- oder Geisellagen), wird die Aufnahme des Begriffes "Einsatzorte der Polizei" in § 6 Abs. 1 LuftVO für erforderlich erachtet.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 6 Abs. 4 Satz 1 die Angabe "der Absätze 1 und 3" zu streichen.

Begründung

Mit der vorgelegten Änderung des § 6 Abs. 4 sind zukünftig Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 (Unterfliegen von Brücken, Freileitungen etc.) nicht mehr zulässig. Damit sind z.B. Flüge mit Hubschraubern zur Kontrolle von Versorgungsleitungen oder zur Vermessung, die insbesondere auch in der Allgemeinerlaubnis für Hubschrauber geregelt sind, nicht mehr möglich.

Dies kann nicht gewollt sein. Die Formulierung "der Absätze 1 und 3" ist zu streichen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 15 Abs. 3 LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 3 ist § 15 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Viele Fahrten mit bemannten Freiballonen, insbesondere solche mit Heißluftballonen, führen oftmals nur über sehr kurze Distanzen und wären deshalb nach der Definition des § 3a Abs. 2 und 3 LuftVO keine Überlandfahrten, weil sie nicht über die Umgebung des Startplatzes hinausführen. Die Landung eines Freiballons muss jedoch jederzeit möglich sein.

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 15a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 15a Abs. 1 Nr. 3 die Wörter "Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden" durch die Wörter "den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören" zu ersetzen.

Begründung

Für die zuständige Luftfahrtbehörde würde sich in der bisherigen Fassung das Vollzugsproblem ergeben, dass eine Beurteilung, ob von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalen eine Blendwirkung für den Luftfahrzeugführer ausgeht, kaum oder nur sehr schwer möglich sein würde. Die modifizierte Fassung bereinigt dieses Vollzugsproblem.

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO)

In Artikel 1 Nr. 3 ist in § 16 Abs. 1 die Nummer 6 zu streichen.

Als Folge ist in Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 5 das abschließende Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen.

Begründung

Es besteht kein Regelungsbedarf. Geht von einem Scheinwerfer oder einem optischen Lichtsignalgerät keine Blend- bzw. Störwirkung für den Flugverkehr aus weil z.B. der Aufstellungsort weit von einem Flugplatz entfernt ist oder nachts an diesem Flugplatz kein Flugbetrieb stattfindet, wäre ohnehin keine Erlaubnis erforderlich. Wird dagegen der Flugverkehr (in einer Entfernung von mehr als 1,5 km von einem Flugplatz) gestört, wird im Regelfall eine Erlaubnis nicht erteilt werden können.

6. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 - neu -, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 - neu - LuftVO)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:

"3a. § 16a wird wie folgt geändert:

Begründung

Es ist erforderlich, den Betrieb von Scheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten auch im kontrollierten Luftraum zu regeln.

7. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - (§ 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 LuftVO)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Die in Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a (Anlage 2 zu § 21 LuftVO) festgelegte Verwendung von Leuchtmunition kann bei bestimmten polizeilichen Einsätzen (Brände mit starker Lichtentwicklung, Gaswolken, Explosionsgefahr) unwirksam sein oder gar zusätzliche Gefahren hervorrufen. Speziell in diesen Fällen ist deshalb eine weitere Möglichkeit zu schaffen, behördliche Verfügungen insbesondere durch Polizeiluftfahrzeuge übermitteln zu können. Hierfür sollte deshalb neben dem vorliegenden Entwurf die Möglichkeit geschaffen werden, Funkkontakt aufzunehmen, zumal es sich grundsätzlich um ein allseits bekanntes Verfahren handelt. Dieses ist durch eine bundesweit festzulegende Funkfrequenz zu ergänzen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 43 Nr. 11a, 19a, 19b - neu - und Nr. 20 LuftVO)

In Artikel 1 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:

"6. § 43 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen berücksichtigen die neu gefassten §§ 15, 15a und 16 der Luftverkehrsordnung.

9. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a (§ 42 Abs. 1 Satz 3 und Satz 3a - neu LuftVZO)

In Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a ist § 42 Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zur Sicherstellung des Flugbetriebs auf deutschen Flughäfen muss auch weiterhin in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit bestehen, nicht nur von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, sondern beispielsweise auch von den Vorschriften des ICAO Anhang 14 abzuweichen.

Abweichungen vom ICAO Anhang 14 können möglicherweise für den Betrieb des Airbus A380 an deutschen Flughäfen, die teilweise in beengten räumlichen Verhältnissen operieren, erforderlich werden.

10. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c - neu - , Nr. 7 Buchstabe c - neu - und Nr. 9 Buchstabe c - neu - (§ 42 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die vorgesehene Änderung des § 42 Abs. 2 (Anfügung des neuen Punkts 10) hätte in Verbindung mit §§ 42 Abs. 4, 52 Abs. 3 und 57 Abs. 3 eine deutliche Ausweitung des Umfangs der erforderlichen Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer und den Amtsblättern der Länder zur Folge, da die Genehmigung eines Flugplatzes in der Regel eine erhebliche Anzahl von Auflagen enthält. Die meisten dieser Auflagen richten sich aber lediglich an den Flugplatzbetreiber und sind weder für die Öffentlichkeit noch für die Nutzer des Flugplatzes von grundsätzlichem Interesse. Vor diesem Hintergrund wird die beschriebene Ausweitung der Veröffentlichungspflichten nicht für erforderlich gehalten. Die angestrebte Verbindlichkeit der zu erfüllenden Nebenbestimmungen wird bereits durch die Aufnahme in den jeweiligen Genehmigungsbescheid erreicht. Verfügte Betriebsbeschränkungen haben dagegen Auswirkungen auf die Nutzer und Anlieger der Flugplätze und sollten daher veröffentlicht werden.

Darüber hinaus hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat begrüßt, dass in § 42 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Anwendung des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt verbindlich festgeschrieben wird. Zugleich hält er es für unerlässlich, dass den für die Genehmigung von Flugplätzen zuständigen Ländern eine amtliche Übersetzung des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zur Verfügung gestellt wird und bittet die Bundesregierung eine solche Übersetzung zu veranlassen.

Begründung

Mit der Neufassung des § 42 Abs. 1 LuftVZO soll u. a. eine bessere innerstaatliche Umsetzung und eine bundeseinheitliche Anwendung des ICAO-Anhang 14 gewährleistet werden. Dieses Ziel wird begrüßt. Der ICAO-Anhang 14 liegt allerdings bisher lediglich in englischer Sprache vor. Insbesondere im Hinblick auf das oben dargestellte angestrebte Ziel wäre eine amtliche Übersetzung zwingend erforderlich, um eventuelle sich im Detail unterscheidende Übersetzungen durch die einzelnen Genehmigungsbehörden der Länder auszuschließen und somit die grundlegende Voraussetzung für eine einheitliche Anwendung zu schaffen.