Beschluss des Bundesrates
41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e ( § 72 Abs. 2 StVZO)

In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e ist in § 72 Abs. 2 in der Übergangsvorschrift zu § 47a (Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -) das Datum "31. Dezember 2005" durch das Datum "31. März 2006" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

2. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe l ( § 72 Abs. 2 StVZO)

In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe l sind im Änderungsbefehl die Wörter "werden folgende Übergangsvorschriften" durch die Wörter "wird folgende Übergangsvorschrift" zu ersetzen.

Begründung

Sprachliche Klarstellung.

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlagen VIII, VIIIa zur StVZO) und Artikel 2 Nr. 2 (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung zur Einführung einer so genannten erweiterten Hauptuntersuchung bei Überschreitung einer vorgeschriebenen Prüffrist ist weder technisch noch rechtlich begründbar, da sich die Untersuchungstiefe ausschließlich nach dem Fahrzeugzustand richten muss. Diese hängt wesentlich von Laufleistung, Einsatzbedingungen und Fahrzeugalter ab, nicht jedoch von überschrittenen Prüffristen. Die Unterstellung von höheren Mängelraten ist willkürlich und unbegründet. Auch die sich aus dieser Änderung ergebenden finanziellen Auswirkungen für den Fahrzeughalter sind nicht zu rechtfertigen.

Die bereits seit 1. Dezember 1999 mit der 28. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1051) eingeführte "Fälligkeits-Datierung" hat sich inzwischen bewährt und wird von den Fahrzeughaltern weitestgehend akzeptiert. Die möglichst konstanten Zeitfristen für die Fahrzeugprüfungen in der periodisch wiederkehrenden Fahrzeugüberwachung nach § 29 StVZO und EG-Richtlinie 096/96 dienen der Verkehrssicherheit und behandeln alle Fahrzeughalter gleich, indem sich Fristüberschreitungen bei einzelnen Prüfungen nicht auf den langjährigen Überwachungsturnus auswirken. Deshalb sollte die bisherige Regelung beibehalten werden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlage VIII zur StVZO)

Im Anhang Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) zu Artikel 1 Nr. 10 ist in Nummer 3.2.5 der neunte Spiegelstrich wie folgt zu fassen:

- das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,

Begründung

Die Uhrzeit ist für die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen von hoher Bedeutung. Sie bietet die Möglichkeit, die Plausibilität von Eingabedaten zu verifizieren. Die Angabe der Uhrzeit ist auch bei anderen amtlichen Untersuchungen bereits vorgeschrieben.

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlage VIII zur StVZO)

Im Anhang Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) zu Artikel 1 Nr. 10 ist in Nummer 4.3 der Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen.".

Begründung

Es obliegt alleine der Entscheidungskompetenz des Landes und der Regelungskompetenz der zuständigen obersten Landesbehörde, ob und an wen hoheitliche Aufgaben delegiert werden.

Eine mögliche Rücknahme der in der StVZO direkt erfolgten Zuweisung von hoheitlichen Aufgaben an Kraftfahrzeuginnungen durch eine landesrechtliche Anordnung begegnet verfassungsmäßigen Bedenken.

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 (Anlage VIIIb zur StVZO)

Begründung

Die Ergänzung von Nummer 2.3 der Anlage VIIIb stellt eine Anpassung an die geänderten Vorschriften von Anlage VIIIa dar, nach der die Fahrzeuge auch hinsichtlich vorliegender Systemdaten zu untersuchen sind. Im Weiteren wird klargestellt dass - wie bereits praktiziert - der Erfahrungsaustausch zwischen den Organisationen und Technischen Prüfstellen im AKE zu erfolgen hat.

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)

In Artikel 2 Nr. 2 ist in der Tabelle der Gebührennummer 413 in Spalte 3 Zeile 413.3 die Betragsangabe "16,90 bis 8,10" durch die Betragsangabe "16,90 bis 28,10" zu ersetzen.

Begründung

Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers.