Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellung

Die Verordnung hat keine gleichstellungsrechtlichen Auswirkungen.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


Auf Grund
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, 1, p, q, r, s und t sowie Nr. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe p geändert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S 1221) und
des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S 821)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. S. 1793), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 41a wird wie folgt gefasst:

" § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter

(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von

in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.

(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von

(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von

(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nr. 3.l.l.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen."

3. § 69a wird wie folgt geändert:

4. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

5. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

7. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:


16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden."

8. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt:

"Anlage XVII(zu § 41a Abs. 5 und 6)

Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen

1. Art und Gegenstand der Prüfung

Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen.

2. Durchführung der Prüfungen, Nachweise

2.1 Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen.

2.2 Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.

2.3 Werden bei der Prüfung der Gasanlage

2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,

2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen.

2.4 Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweissiegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Art der Prüfung

Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),

Ergebnis der Gesamtprüfung

2.5 Der Nachweis ist"unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen.

3. Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen

3.1 Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen.

3.2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landes recht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.

Anlage XVIIa zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.l.l.2

Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

1. Allgemeines

1.1Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie Anwendung.

2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

2.1der Antragsteller, .bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen;
2.2der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind;
2.3der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche Personen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden;
2.4der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass
2.4.1Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
  • - Kraftfahrzeugmechaniker,
  • - Kraftfahrzeugelektriker,
  • - Automobilmechaniker,
  • - Kraftfahrzeugmechatroniker,
  • - Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
  • - Karosserie- und Fahrzeugbauer,
  • - Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
erfolgreich abgeschlossen haben,
2.4.2verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
  • Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
  • Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
  • Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist urid eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,
2.5der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entsprechenden Schulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben,
2.6der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderung erfüllt,
2.7der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,
2.8der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehenden Ansprüche besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird,
2.9der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.l Satz 2 das Land, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.

3. Nebenbestimmungen

3.1Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3.2Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.

4. Rücknahme der Anerkennung

Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5. Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

6. Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

6.1Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann selbst überprüfen oder überprüfen lassen,
6.1.1ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.1.2in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2Nummer 8.1. ist entsprechend anzuwenden.

7. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

7.1Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt:
  • - Kraftfahrzeughersteller,
  • - Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betrieberlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,
geeigneten Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure beauftragt worden sind,
Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind, Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 0"l 62 zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.
7.2Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten.
7.3Die Schulung muss jeweils innerhalb von 3 Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.
7.4Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.

8. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen

8.1Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle 3 Jahre durchzuführen.
8.2Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle 3 Jahre durchzuführen.
8.3Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
  • - des Inhabers der Anerkennung oder
  • - der Schulungsstätte
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.

9. Schlussbestimmungen

9.1Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung nach Nummer 5 führen.
9.2Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen."
9.3Der Anhang wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. T S. 865, 1298), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung zur Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

I. Allgemeines

Durch die Neufassung des § 41a werden die Vorschriften zur Zulassung und für den Betrieb von Druckgeräten, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind in die StVZO (§ 41a, Anlagen XVII und XVIIa) übernommen. Die Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Druckgeräten waren bisher in der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), enthalten. Durch die "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" - Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - anlasi/gsg/gsgvgsgv14ges.htm ) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) wurde die Druckbehälterverordnung zum 01.01.2003 außer Kraft gesetzt.

Für das Inverkehrbringen von Druckgeräten ist nach dem Außerkrafttreten der Druckbehälterverordnung Artikel 3 der genannten Verordnung vom 27. September 2002 anzuwenden. Diese "neue" Druckgeräteverordnung klammert jedoch in § 1 Abs. 2 Nr. 5 Geräte zum Betrieb von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien 70/156/EWG (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger), 74/150/EWG (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) und 92/61/EWG (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) fallen, aus ihrem Anwendungsbereich aus. Alle Druckgeräte von sonstigen Fahrzeugen (z.B. Stapler) fallen weiterhin unter die Druckgeräteverordnung (14. GSVG). Um für Druckgeräte in Fahrzeugen, die bisher den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entsprechen mussten, weiterhin einen notwendigen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, werden die Anforderungen der Regelungen ECE-R 67, ECE-R 110 und ECE-R 115 der UN-Wirtschaftskommission für Europa für mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge verbindlich vorgeschrieben.

In der Druckbehälterverordnung waren Vorschriften für den Betrieb und die wiederkehrenden Prüfungen von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen an verschiedenen Stellen definiert. Zur Rechtsvereinfachung und um die Vorschriften überschaubarer zu machen, wurden u. a. die Vorschriften zum Betrieb und zur Prüfung von Druckgeräten in der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) zusammengefasst. Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien fallen, sind von diesen Vorschriften ausgenommen.

Um auch für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien fallen, eine Rechtsvereinfachung zu erreichen, werden die Vorschriften zum Betrieb und zur Prüfung dieser Fahrzeuge in § 41a und die Anlagen XVII und XVIIa StVZO aufgenommen. Die Änderung der Kraftstoffart bei Umrüstung eines Fahrzeugs auf Gasbetrieb verpflichtet den Fahrzeugführer, diese Änderung unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden und die Eintragung in den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief zu veranlassen. Diese Mitteilungspflicht wird in der "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" geregelt.

Die bisherigen Vorschriften der Druckbehälterverordnung waren dadurch gekennzeichnet, dass sie sowohl die für Fahrzeughalter als auch die für Behörden und die die Prüfung durchführenden Stellen notwendigen Vorschriften und Bestimmungen enthielten. Durch die Neufassung des § 41a und der Anlagen XVII und XVIIa StVZO wurde dies geändert. So enthalten § 41a und Anlage XVII StVZO die relevanten Vorschriften für alle Halter der Fahrzeuge, die mit Anlagen, die nach den Regelungen ECE-R 67 oder ECE-R 110 genehmigt wurden, ausgerüstet sind. Die darüber hinaus gehenden Vorschriften wie Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen, Untersuchungsanweisungen, Anerkennungsverfahren für Werkstätten sowie Schulung der für die Prüfungen verantwortlichen Personen wurden in die Anlagen VIII, VIIIa, VIIId, XVII und XVIIa aufgenommen.

Die speziellen Vorschriften zur Neufassung des § 41a sowie der Anlagen VIII, VIIIa, VIIId, XVII und XVIIa sind auf Fahrzeuge, die mit Anlagen, die nach den Regelungen ECE-R 67, ECE-R 110 oder ECE-R 115 genehmigt wurden, anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die mit Brennstoffzelle oder mit speziellen Bauteilen für die Verwendung von komprimiertem Wasserstoff (CGH2) oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, bestehen zur Zeit keine speziellen Regelungen für die Genehmigung. Es ist vorgesehen, die Vorschriften der StVZO auch auf Fahrzeuge, die mit CGH2- oder LH2-Anlagen ausgestattet sind, auszudehnen sobald fur diese Fahrzeuge einheitliche Bedingungen für die Genehmigung (EG-Richtlinien) in Kraft sind.

II. Zu den Einzelbestimmungen:

Zu Artikel 1 Nummer 1: (Änderung der Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht

Zu Artikel 1 Nummer 2: (Neufassung des § 41a)

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 1:

Diese Vorschrift ist auf serienmäßig mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von verflüssigten Gasen oder komprimiertem Erdgas zum Antrieb ausgerüstete Kraftfahrzeuge anzuwenden. In Kraftfahrzeugtypen dürfen hierdurch nur Anlagen mit ECE-Genehmigungen eingebaut werden.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2:

Diese Vorschrift ist auf im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, in die ECE-genehmigte Nachrastsysteme mit einer ECE-Einbaugenehmigung zur Verwendung von verflüssigten Gasen oder komprimiertem Erdgas zum Antrieb eingebaut werden, anzuwenden. In bereits zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen hiernach nur nach ECE genehmigte Nachrüstsysteme eingebaut werden.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3:

Diese Vorschrift ist auf einzelne Kraftfahrzeuge, in die ECE-genehmigte Bauteile zur Verwendung von verflüssigten Gasen oder komprimiertem Erdgas zum Antrieb eingebaut werden und die im Einzelbetriebserlaubnisverfahren nach § 21 zugelassen werden, anzuwenden. Hiermit wird den Besonderheiten, die Einzelfahrzeuge aufweisen können, Rechnung getragen.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 4:

Diese Vorschrift verpflichtet die Hersteller von Gasanlagen und Bauteilen, den von ihnen ausgelieferten Komponenten Informationsunterlagen über den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die vom Hersteller empfohlene Wartung beizufügen. Diese Unterlagen sind vom Hersteller während der von ihm vorgesehenen Betriebsdauer vorzuhalten und den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Reparaturen sind damit auch bei Verlust der Unterlagen z.B. nach Wechsel des Fahrzeugbesitzers sichergestellt.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 5:

Diese Vorschrift bestimmt, dass nachträglich mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattete Kraftfahrzeuge einer Gassystemeinbauprüfing durch hierfür ausgebildete Personen zugeführt werden müssen. Bei Nachrüstungen nach Absatz 3 muss zusätzlich eine Begutachtung nach § 21 durchgeführt werden. Damit wird sichergestellt, dass ein einwandfreier Einbau der Gasanlage erfolgte und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 6:

Diese Vorschrift bestimmt, dass Kraftfahrzeuge, deren Gasanlage repariert wurde oder deren Gasanlage durch Feuer oder Unfall beeinträchtigt wurde, einer Gasanlagenprüfung durch ausgebildete Personen zugeführt werden müssen, um weiterhin die nach Absatz 4 geforderte sichere Verwendung während des Betriebs zu gewährleisten.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 7:

Diese Vorschrift regelt die Anerkennung der Werkstätten zur Durchführung der Gassystemeinbauprüfung, der Gasanlagenprüfungen und der wiederkehrenden Prüfungen sowie die Schulung des Personals.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 8:

Redaktionelle Änderung. Diese Vorschrift war bisher in § 41a Absatz 3 enthalten.

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 69a Abs. 3 Nr. 13a Ordnungswidrigkeiten)

Mit dieser Bestimmung werden Verstöße gegen die Durchführung der Gansanlagenprüfung (§ 41a Abs. 6 Satz 1 oder 2) oder die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern (§ 41a Abs. 8) geahndet.

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 72 Abs. 2 Übergangsvorschriften)

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a)

Diese Vorschrift regelt in Satz 1 das Wirksamwerden der neuen Bestimmungen für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge. Durch Satz 2 wird bestimmt, dass für Fahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt mit Gasanlagen, die nicht nach ECE genehmigt sind, in den Verkehr gekommen sind, § 41a in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter gilt.

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b)

Redaktionelle Änderung

Zu Artikel 1 Nummer. 5 (Nr. 3.1.1.2 Anlage VIII)

§ 41a schreibt die Einhaltung der Anforderungen der ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 für bestimmte Kraftfahrzeuge sowie die Einhaltung der Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 115 für spezielle Nachrüstsysteme vor. Im Weiteren schreibt § 41a vor, welche Anforderungen während des Betriebs von Kraftfahrzeugen, für deren Antrieb verflüssigtes Gas (LPG) oder komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, einzuhalten sind.

Durch Ergänzung der Anlage VIII und der Ergänzung der Anlage VIIIa um die neue Nr. 4.8.5 sowie der HU-Richtlinie um Nr. 8.5 wird sichergestellt, dass diese Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer "Gasanlage" nunmehr bei der HU wiederkehrend auf Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsstandards untersucht werden. Diese Untersuchungen können auch als eigenständige Teile der HU von dafür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt und bescheinigt werden. Das in Satz 3 zugestandene Vorziehen der "Gasanlagen"-Untersuchung um 12 Monate (z.B. Erfordernis gegeben nach einem Unfall eines entsprechend ausgerüsteten Kraftfahrzeugs) geht zurück auf die Vorschriften von Nr. 4.1.4 des Anhangs 3 der ECE-Regelung Nr. 110, nach denen eine wiederkehrende Untersuchung mindestens alle 36 Monate stattzufinden hat.

Zu Artikel 1 Nummer 6.(Nr. 4.8.5 Anlage VIIIa)

Die Ergänzung der Anlage VIIIa um Nr. 4.8.5 enthält die erforderlichen Untersuchungspunkte für die Pflichtuntersuchungen und Ergänzungsuntersuchungen für Kraftfahrzeuge mit Gasanlagen in ihren Antriebssystemen. Im Übrigen wird auf die Begründungen zu § 41a und Nr. 3.1.1.2 Anlage VIII verwiesen.

Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage VIIId)

Die Ergänzung der Anlage VIIId ist eine notwendige Folgemaßnahme, die sich aus der Erweiterung der HU um die Gasanlagenprüfungen nach § 41a und Nr. 4.8.5 Anlage VIIIa ergibt. So werden zusätzlich an Untersuchungsstellen, an denen Gasanlagenprüfungen durchgeführt werden, in gleicher Weise wie an Untersuchungsstellen zur Durchführung von HU und/oder SP Mindestvoraussetzungen und technische Standards vorgeschrieben.

Die nach der Anlage zu Nummer 3 durch Aufnahme der Nummer 25 für die Durchführung der Gasanlagenprüfungen erforderlichen Prüfgeräte gehören zur notwendigen Ausstattung der Prüfstellen, Prüfstützpunkte und Prüfplätze, an denen Hauptuntersuchungen an mit Gasanlagen ausgerüsteten Fahrzeugen durchgeführt werden. Es erscheint jedoch ausreichend, wenn PI die vorgeschriebenen Prüfgeräte zur Durchführung der Gasanlagenprüfungen bei Hauptuntersuchungen in Prüfstützpunkten und Prüfplätzen mitführen und vor Ort einsetzen.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anlagen XVII und XVIIa)

Mit den Anlagen XVII und XVIIa werden detaillierte Vorschriften wie Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen, Untersuchungsanweisungen, Anerkennungsverfahren für Werkstätten sowie Schulung der für die Prüfungen verantwortlichen Personen aufgenommen. Damit sind einheitliche Anforderungen und Verfahrensweisen sichergestellt.

Zu Artikel 2 (Neue Gebührennummer 413.6)

Die Prüfungen der Gasanlagen und spezielle Nachrüstsysteme von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 41a StVZO nach dem Einbau, jeder Reparatur der Gasanlage oder wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde bzw. innerhalb der in Anlage VIII zu § 29 StVZO vorgegebenen Zeitabstände, aus Sicherheitsgründen erforderlich. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Aufwandes wurden die neuen Gebührennummern aufgenommen. Für den Halter ergibt sich aus der Änderung der Gebührenordnung kein zusätzlicher Gebührenaufwand, da für die Prüfung der Gasanlagen bisher Gebühren auf Grund der Druckbehälterverordnung zu entrichten waren, die zum 31. Dezember 2002 aufgehoben wurde.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.