Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts - 24. Jahresbericht der Kommission (2008/2046(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 319818 - vom 17. November 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 21. Oktober 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Politiken der Europäischen Union in bedeutendem Maß von ihrer Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abhängt und dass die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten einer strikten Kontrolle und Überwachung unterliegen muss, um sicherzustellen, dass sie die gewünschten positiven Auswirkungen auf den Alltag ihrer Bürger haben,

B. in der Erwägung, dass eine angemessene Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nur aus einer Bewertung der Umsetzung in quantitativer Hinsicht besteht, sondern auch aus einer Bewertung der Qualität der Umsetzung und der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten angenommenen Verfahren,

C. in der Erwägung, dass in den vorhergehenden Jahren die Gesamtzahl der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren stetig gestiegen ist und im Jahr 2005 die Höhe von 2653 festgestellten Verstößen erreicht hat, im Jahr 2006 nur geringfügig auf 2518 Verstöße gesunken ist und dass der Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten offenbar keine Auswirkungen auf die Zahl der registrierten Verstöße hatte,

D. in der Erwägung, dass die Zahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Meldung von Umsetzungsmaßnahmen für die EU-25 im Vergleich mit 2005 um 16 % gesunken ist (von 1079 auf 904), wobei diese Abnahme einerseits auf die Abnahme der Anzahl von Richtlinien mit Frist zur Umsetzung im jeweiligen Jahr von 123 im Jahr 2005 auf 108 im Jahr 2006 und andererseits auf die pünktlichere Meldung der Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;

E. in der Erwägung, dass die von der Kommission angeführten Statistiken für das Jahr 2006 belegen, dass die Gerichte vieler Mitgliedstaaten ungern das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 des EG-Vertrags nutzen, was möglicherweise durch die bisher noch geringe Kenntnis des Gemeinschaftsrechts begründet ist,

F. in der Erwägung, dass durch den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz die Unionsbürger nicht nur zu den gleichen Bedingungen und gleichberechtigt Zugang zu den Rechtsvorschriften der europäischen Union, sondern auch zu den nationalen Umsetzungsvorschriften haben sollten; in der Erwägung, dass es daher in hohem Grade wünschenswert wäre, dass beim Ablauf der Umsetzungsfristen einer europäischen Rechtsnorm die Mitgliedstaaten neben einem ausdrücklichen Verweis in den Umsetzungsvorschriften in ihren Staatsanzeigern veröffentlichen würden, welche nationalen Vorschriften die betreffende Norm anwenden und welche nationalen Behörden mit ihrer Anwendung beauftragt sind,

G. in der Erwägung, dass die Beschwerden von Bürgern nicht nur eine symbolische Rolle bei Aufbau eines "Europas der Bürger" spielen, sondern ein messbares und tatsächliches Werkzeug zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts darstellen,

H. in der Erwägung, dass die an das Parlament gerichteten Petitionen eine wichtige Informationsquelle über Verletzungen des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sind, und dass die Menge der Petitionen in den letzten Jahren bedeutend gestiegen ist und im Jahr 2006 die Größenordnung von 1000 erreicht hat,

I. in der Erwägung, dass die Petitionen am häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Zeugnissen und beruflichen Qualifikationen, Steuern, dem Recht auf Freizügigkeit auf dem Territorium der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung betreffen,

J. in der Erwägung, dass im Jahr 2006 die Zahl der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden auf gleicher Höhe bei 3830 Beschwerden geblieben ist, wobei 75 % der vom Bürgerbeauftragten erhaltenen Beschwerden außerhalb seiner Zuständigkeit lagen und die nationalen und regionalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten betrafen, und dass 70 % der eingeleiteten Untersuchungen ähnlich wie in den vorhergehenden Jahren die Kommission betrafen,

K. in der Erwägung, dass das Diskriminierungsverbot eine der Grundlagen der europäischen Integration ist und unmittelbar mit dem Funktionieren des Binnenmarktes zusammenhängt, insbesondere mit dem Prinzip des freien Verkehrs von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital, und dass es allen Unionsbürgern gleiche Rechte und Chancen garantiert,

L. in der Erwägung, dass die im Vertrag von Maastricht verankerte Unionsbürgerschaft den Bürgern der Europäischen Union das Recht auf Freizügigkeit auf dem Territorium der Mitgliedstaaten sowie bestimmte politische Rechte garantiert, über die die Institutionen der Union wachen,

M. in der Erwägung, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, betrifft, auf den 30. April 2006 festgelegt war,

N. in der Erwägung, dass für Studierende die Freizügigkeit oder der Zugang zur Bildung in anderen Mitgliedstaaten der Union weiterhin durch Verwaltungshemmnisse oder Quotensysteme (die Studierende aus anderen Staaten bei der Einschreibung für ein Studium diskriminieren) erschwert wird; in der Erwägung, dass die Eingriffsmöglichkeit der Union ausschließlich auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt,

O. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 39 des EG-Vertrags die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen bedeutet und dass das Sekundärrecht der Gemeinschaft zahlreiche Bestimmungen enthält, deren Zweck es ist, solche Diskriminierung wirksam zu unterbinden,

P. in Erwägung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Grad der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, unter anderem auf dem Gebiet des Umweltschutzes, und der Möglichkeit für den betreffenden Mitgliedstaat, die verfügbaren Mittel für unverzichtbare Investitionen, Infrastrukturmaßnahmen und Modernisierungen zu nutzen, Jahresbericht für 2006 und Maßnahmen im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 21. Februar 2008

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten

Kampf gegen Diskriminierung in der Europäischen Union