Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit KOM (2007) 766 endg.; Ratsdok. 16488/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. Dezember 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 488/00 = AE-Nr. 002252,
Drucksache 778/04 (PDF) = AE-Nr. 043092 und AE-Nr. 070183

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

- Begründung und Ziele des Vorschlags

Eine der Grundvoraussetzungen für die Förderung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist die Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter. Für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens setzt dies einen neuen, auf die Vergabe sensibler öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zugeschnittenen europäischen Rechtsrahmen voraus.

Die vorliegende Richtlinie soll diesen Rahmen schaffen und die von der Kommission im Zuge des Konsultationsverfahrens ermittelten Rechtslücken schließen.

Derzeit fallen öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG1; davon ausgenommen sind die in den Artikeln 30, 45, 46, 55 und 296 EG-Vertrag genannten Fälle.

In seiner ständigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass nur in außergewöhnlichen genau festgelegten Fällen vom Gemeinschaftsrecht abgewichen werden darf, was auch für die in Artikel 296 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung gilt. In den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wird die Richtlinie 2004/18/EG nur selten von den Mitgliedstaaten angewandt, die sich stattdessen bei öffentlichen Aufträgen im Bereich Verteidigung auf die Ausnahmeregelung des Artikels 296 EG-Vertrag und bei öffentlichen Aufträgen im Bereich Sicherheit auf die Ausnahmeregelung des Artikels 14 der Richtlinie berufen.

Damit sind Freistellungen, die dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge die Ausnahme sein sollten, in der Praxis die Regel.

Die meisten Verteidigungs- und Sicherheitsgüter werden somit nach einzelstaatlichen nicht abgestimmten Vergabevorschriften und -verfahren beschafft, die im Hinblick auf Bekanntmachung, Einreichungsverfahren oder Auswahl- und Zuschlagskriterien stark voneinander abweichen. Diese rechtliche Uneinheitlichkeit stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Markts für Verteidigungsgüter dar und leistet in weiten Teilen der nationalen Rüstungsmärkte in Europa einer Missachtung der Grundsätze des EG-Vertrags Vorschub, insbesondere der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung.

Die ausgiebige Nutzung der Freistellungsmöglichkeiten ist zum großen Teil darauf zurückzuführen dass die Richtlinie 2004/18/EG - auch wenn sie die bis dahin geltenden Koordinierungsvorschriften verbessert hat - den besonderen Anforderungen, denen bestimmte Güterkäufe und Dienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit genügen müssen, nicht angemessen Rechnung trägt.

Ziel der Kommission ist es deshalb, in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit die Nutzung der Freistellungsmöglichkeiten des EG-Vertrags und der Richtlinie 2004/18/EG der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend auf Ausnahmefälle zu beschränken und dabei gleichzeitig den Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Mit vorliegendem Vorschlag soll ein neues Rechtsinstrument geschaffen werden, das auf die Besonderheiten der als "sensibel" eingestuften Beschaffung in diesen Bereichen abstellt. In diesen Fällen ist die Vergabe öffentlicher Aufträge mit besonderen Anforderungen und Vorsichtsmaßnahmen verbunden. Die Mitgliedstaaten werden damit über gemeinsame Vorschriften für die Auftragsvergabe verfügen, die sowohl die Einhaltung der Grundsätze des EG-Vertrags garantieren als auch den Besonderheiten der Beschaffung in diesen Bereichen Rechnung tragen, wie der Informations- und Versorgungssicherheit und der notwendigen Flexibilität der Verfahren.

- Allgemeiner Kontext

1996 und 1997 legte die Europäische Kommission zwei Mitteilungen zur Rüstungsindustrie vor, um so einen Anstoß zu deren Umstrukturierung und zum Aufbau eines funktionierenden europäischen Markts für Verteidigungsgüter zu geben. Es folgten konkrete Vorschläge und Maßnahmen zu bestimmten, damit verbundenen Aspekten. Bei den wichtigsten Reformen hielten einige Mitgliedstaaten ein Tätigwerden auf europäischer Ebene allerdings für verfrüht.

Nach einer Phase tiefgreifender Veränderungen sowohl in der Branche als auch beim institutionellen Rahmen der EU, insbesondere der Ausbildung einer echten ESVP, forderte das Europäische Parlament die Kommission am 10. April 2002 in einer

Entschließung auf, zur Frage der Verteidigungsgüter eine weitere Mitteilung vorzulegen.

Im Herbst 2002 setzte der Europäische Konvent eine Arbeitsgruppe für Verteidigungsfragen ein, in der das Kommissionsmitglied Michel Barnier den Vorsitz führte. In dem von dieser Arbeitsgruppe vorgelegten Bericht2 wird hervorgehoben dass die Glaubwürdigkeit der europäischen Verteidigungspolitik vor allem vom Bestand und weiteren Ausbau der Kapazitäten Europas und der Stärkung der industriellen und technologischen Grundlagen des Verteidigungssektors abhängt.

Vor diesem Hintergrund wurde im Juli 2004 die ursprünglich im Verfassungsentwurf vorgesehene Europäische Verteidigungsagentur (EDA) ins Leben gerufen und so die Entschlossenheit der Mitgliedstaaten zum Ausbau ihrer Verteidigungskapazitäten zum Ausdruck gebracht.

Parallel zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten hat die Kommission mit ihrer 2003 vorgelegten Mitteilung "Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union"3 sieben Initiativen zur Schaffung eines effizienten europäischen Markts für Verteidigungsgüter auf den Weg gebracht. In ihrer Mitteilung unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, über Möglichkeiten zur Optimierung der Beschaffung dieser Güter nachzudenken und kündigte eine erläuternde Mitteilung zum Anwendungsbereich des Artikels 296 EG-Vertrag sowie die Vorlage eines Grünbuchs an. Auf dessen Grundlage sollte mit allen Beteiligten nach einer Einigung gesucht werden, nach welchen Regeln öffentliche Aufträge für 2004 legte die Kommission dann das Grünbuch "Beschaffung von "über die Ergebnisse der Konsultation zum Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und über künftige Initiativen der Kommission"5, in der sie auch ihren Diskussionen mit den betroffenen Kreisen Rechnung trug. Die Beiträge haben den Nutzen einer erläuternden Mitteilung zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG-Vertrag (die 2006 angenommen wurde6) bestätigt und gezeigt, dass Gemeinschaftsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen im Bereich Verteidigung notwendig sind, die den Besonderheiten der Beschaffung bestimmter Verteidigungsgüter Rechnung tragen.

Die weiteren Konsultationen haben zudem ergeben, dass für die öffentliche Beschaffung von nichtmilitärischen Sicherheitsgütern ähnliche Anforderungen gelten können, und diese ebenfalls ihren Niederschlag in europäischen Rechtsvorschriften finden müssen. Schon 2003 stellte der Europäische Rat in der Europäischen Sicherheitsstrategie "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt" fest, dass sich die Grenzen zwischen äußerer und innerer, militärischer und nicht militärischer Sicherheit durch länderübergreifende und asymmetrische Bedrohungen wie den Terrorismus oder die organisierte Kriminalität zunehmend verwischen, und dies globale Gegenmaßnahmen erfordert. Um diesen Bedrohungen zu begegnen, setzen nichtmilitärische Sicherheitskräfte heute oftmals Ausrüstungen ein, die technologisch durchaus mit Verteidigungsgütern vergleichbar sind. Die Beschaffung derartiger Sicherheitsgüter ist insbesondere im Hinblick auf Komplexität und Geheimhaltungsanforderungen häufig ähnlich sensibel wie die Beschaffung von Verteidigungsgütern .

- Geltende Bestimmungen

Derzeit fallen die Aufträge, um die es im vorliegenden Vorschlag geht, unter die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Vorschlag ist Teil der Binnenmarktpolitik und trägt zur Förderung der ESVP und der europäischen Industriepolitik bei.

Darüber hinaus ist der Vorschlag im Kontext der von der Kommission im Jahr 2003 in ihrer Mitteilung "Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union" genannten sieben Aktionsbereiche zu sehen und ergänzt die anderen Initiativen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Verteidigungsindustrie und dem Markt für Verteidigungsgüter auf den Weg gebracht hat.

2) Konsultationsverfahren und Folgenabschätzung

- Konsultation der interessierten Kreise

Seit die Kommission 2003 ihre Initiative zum öffentlichen Auftragswesen im Bereich Verteidigung gestartet hat, führt sie einen kontinuierlichen Dialog mit allen Beteiligten, dessen Ergebnis dieser Vorschlag ist. Die Konsultationen fanden im Rahmen des Beratenden Ausschusses für öffentliches Auftragswesen (CCMP), der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und bilateraler Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der europäischen Industrie statt. Darüber hinaus gab es regelmäßige Kontakte mit den Mitgliedern des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments.

Das Grünbuch "Beschaffung von Verteidigungsgütern" wurde mit Unterstützung von Fachleuten aus Mitgliedstaaten und europäischer Industrie erstellt (siehe oben). Es lieferte die Grundlage für eine umfassende Konsultation, in deren Rahmen 40 Beiträge (von Mitgliedstaaten, Unternehmen und anderen interessierten Kreisen) eingingen und deren Ergebnisse der Kommission die Fortsetzung ihrer Arbeiten ermöglicht haben.

Die Mitgliedstaaten haben aktiv an der im Dezember 2006 vorgelegten Mitteilung zu Auslegungsfragen mitgewirkt und hatten Gelegenheit, zu der im CCMP verteilten ersten Fassung Stellung zu nehmen. Auch in die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurden alle Beteiligten eng einbezogen: so fanden zahlreiche multi- und bilaterale Sitzungen statt, und den CCMP-Mitgliedern wurden vier Papiere vorgelegt, zu denen sie schriftlich Stellung nehmen konnten. Darüber hinaus wurden die Regierungen und Unternehmen bei der Folgenabschätzung im Rahmen von fünf Studien konsultiert, die bei externen Beratern zu sämtlichen Aspekten der Märkte für Verteidigungsgüter (Nachfrage, Angebot, rechtlicher Rahmen und Produkte) in Auftrag gegeben worden waren.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zwischen Januar und April 2004 lud die Kommission Experten der Regierungen der Mitgliedstaaten und der europäischen Industrie zu sechs Reflexionsveranstaltungen ein um sich ein Bild von den derzeitigen Praktiken bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu machen. Bei diesen Veranstaltungen ging es um die Ermittlung der Charakteristika und der wirtschaftlichen Bedeutung der Märkte für Verteidigungsgüter, um die nationalen, zwischenstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und um die Marschrichtung, die im Hinblick auf ein Gemeinschaftsinstrument für das öffentliche Auftragswesen im Bereich Verteidigung eingeschlagen werden sollte.

- Folgenabschätzung

Bei ihrer Folgenabschätzung ging die Kommission von drei Optionen aus: völliger Verzicht auf eine Gemeinschaftsmaßnahme, Ergreifen einer nicht legislativen Maßnahme und Erlass einer Legislativmaßnahme.

Als nicht legislative Maßnahmen in Betracht gezogen wurden eine erläuternde Mitteilung zur Anwendung des Artikels 14 der Richtlinie 2004/18/EG auf den Sicherheitsbereich, ein energischeres Vorgehen gegen Verstöße und ein Schulungsprogramm für Bedienstete von Vergabebehörden und Kommission, das diesen die Umsetzung der erläuternden Mitteilung zur Anwendung des Artikels 296 EG-Vertrag erleichtern sollte.

Als Legislativmaßnahmen in Betracht gezogen wurden eine Verordnung, eine sektorspezifische Richtlinie für alle öffentlichen Auftraggeber in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, eine eigenständige Richtlinie für die Vergabe sensibler Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2004/18/EG, mit der Letztere um neue Bestimmungen speziell zu Aufträgen dieser Art erweitert werden sollte.

Die Option nicht legislativer Maßnahmen wurde von der Kommission sehr schnell ausgeschlossen. Trotz ihres unbestrittenen Nutzens wären sie allein doch nicht geeignet die Inanspruchnahme der Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 296 EG-Vertrag und des Artikels 14 der Richtlinie 2004/18/EG einzuschränken. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das gemeinschaftliche Vergaberecht selbst Vorschriften enthält, die den Besonderheiten der sensiblen öffentlichen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gerecht werden.

Da solche Vorschriften derzeit nicht existieren, müssen sie geschaffen werden, was nur mit einer Legislativmaßnahme möglich ist.

Auch wenn die Kommission untätig bliebe, würde sich an der verbreiteten Praxis der Freistellung öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit von den Binnenmarktvorschriften mit Sicherheit nichts ändern. Mit dem derzeitigen rechtlichen Rahmen würde die Mehrzahl der öffentlichen Aufträge in diesem Bereich also weder transparenter noch zugänglicher.

Von welchen Motiven sich die Kommission bei ihrer Wahl des Rechtsinstruments leiten ließ, wird unter "Wahl des Instruments" erläutert.

Neben der Frage des Instruments hat sich die Kommission mit zahlreichen Unteroptionen befasst.

Diese betrafen:

In der Frage des Anwendungsbereichs ließ sich die Kommission bei der Bewertung der einzelnen Optionen von dem Ziel leiten, die Nutzung der Freistellungsmöglichkeiten auf Ausnahmefälle zu beschränken, dabei aber gleichzeitig das Recht der Mitgliedstaaten zu wahren, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen von einer Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzusehen.

Was den Inhalt der neuen Bestimmungen, insbesondere die Themen Versorgungssicherheit, Informationssicherheit und Zuschlagsverfahren betrifft, ließ sich die Kommission bei der Bewertung der einzelnen Optionen von dem Ziel leiten, bei den sensiblen öffentlichen Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit für ein Höchstmaß an Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit zu sorgen. Den legitimen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten darf dieses Ziel allerdings nicht zuwiderlaufen.

Der rechtliche Rahmen für öffentliche Aufträge in diesen Bereichen wird durch die vorliegende Richtlinie erheblich verbessert. Sie wird es ermöglichen, die auf nationaler Ebene bestehenden Rechte zu koordinieren und die Einhaltung der Grundsätze Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit zu garantieren.

Im Übrigen hat die Folgenabschätzung ergeben, dass sich die Richtlinie nur sehr beschränkt auf die Verwaltungskosten der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen auswirken dürfte. Der durch die erstmalige Anwendung der neuen Vorschriften möglicherweise verursachte Kostenanstieg dürfte sich in Grenzen halten während die Verwaltungskosten der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, mittel- oder langfristig sinken dürften.

Wirtschaftlich gesehen dürfte die verstärkte Öffnung der Märkte für Verteidigungs- und Sicherheitsgüter die Chancen der Unternehmen auf Zuschlagserteilung in anderen Mitgliedstaaten erhöhen und den konkurrenzstärksten unter ihnen Skaleneffekte und eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen. Dies würde die Produktionsstückkosten senken und die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt erhöhen. Die öffentlichen Auftraggeber könnten sich die notwendigen Güter zu günstigeren Preisen beschaffen. Letztlich würde das Geld der Steuerzahler wirkungsvoller eingesetzt und würden die Bürger der EU besser vor Bedrohungen geschützt.

Keinerlei Auswirkungen hat der vorliegende Vorschlag auf die internationalen (insbesondere die transatlantischen) Handelsbeziehungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Diese unterliegen den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen, vor allem dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Sensible öffentliche Aufträge im Verteidigungsbereich, d. h. Aufträge über die Lieferung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen. Öffentliche Aufträge im Bereich Sicherheit können nach Artikel XXIII dieses Übereinkommens von Fall zu Fall von seinem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die von diesem Vorschlag betroffenen öffentlichen Auftraggeber werden also nach wie vor das Recht haben, auch Unternehmen aus Drittländern zur Angebotsabgabe aufzufordern.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Der vorliegende Richtlinienvorschlag betrifft sensible Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Die vorgeschlagenen Anwendungsschwellen decken sich mit den Werten, die in der Gemeinschaft derzeit kraft der Richtlinie 2004/18/EG gelten.

In Aufbau und Philosophie lehnt sich der Vorschlag in weiten Teilen an die Richtlinie 2004/18/EG an, weist aber eine Reihe von Besonderheiten auf, die auf die Charakteristika der sensiblen öffentlichen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zurückzuführen sind. Zu diesen Besonderheiten zählen zum einen die größere Flexibilität für die öffentlichen Auftraggeber und zum anderen die zur Gewährleistung der Informations- und Versorgungssicherheit notwendigen Schutzmaßnahmen. Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie betreffen folgende Aspekte:

- Rechtsgrundlage

Da die Richtlinie sicherstellen soll, dass bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit eingehalten werden, stellen die Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 EG-Vertrag die Rechtsgrundlage dar.

- Subsidiaritätsprinzip

Die Konsultationen der letzten Jahre haben gezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene eine Richtlinie zur Koordinierung der gemeinschaftlichen Vergabeverfahren erforderlich ist, die den Besonderheiten sensibler öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Rechnung trägt.

Ein solches Ziel kann weder durch Untätigkeit noch durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden.

An einer Legislativmaßnahme führt schon allein deshalb kein Weg vorbei, weil es nicht hinnehmbar ist, dass die Unangemessenheit der derzeit geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Koordinierung der Vergabeverfahren Verstöße nach sich zieht.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Als Rechtsinstrument wurde eine Richtlinie gewählt, da diese den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum lässt.

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Bestimmungen lehnen sich an die Richtlinie 2004/18/EG an. Bei den speziell auf die Besonderheiten des Verteidigungs- und Sicherheitsbereichs zugeschnittenen Bestimmungen wird den Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggebern bei ihren Entscheidungen in Sachen Auftragsvergabe allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt.

Bei uneingeschränkter Einhaltung der Richtlinie wird jeder Mitgliedstaat bei der Umsetzung in einzelstaatliches Recht die Möglichkeit haben, den Besonderheiten und Charakteristika seiner sensiblen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Rechnung zu tragen.

- Wahl des Instruments

Da die Rechtsgrundlagen in diesem Fall Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 EG-Vertrag sind, ist eine Verordnung weder für öffentliche Lieferaufträge noch für öffentliche Dienstleistungsaufträge möglich. Vorgeschlagen wird deshalb eine Richtlinie.

Zur Erreichung des Ziels, für öffentliche Aufträge mit besonderen Charakteristika die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern, gleichzeitig aber für Aufträge, die nicht den gleichen Zwängen und Anforderungen unterliegen, den derzeitigen Besitzstand (die Richtlinie 2004/18/EG) zu wahren und nicht an der bisherigen Rechtsprechung zu rütteln, scheint eine eigenständige Richtlinie am besten geeignet.

Auch sorgt sie für mehr Klarheit und leichtere Lesbarkeit.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei der Umsetzung Rechtvorschriften zu erlassen, die für sämtliche öffentlichen Aufträge einschließlich sensibler Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gelten.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Ja

Kosten für den Haushalt werden durch folgende Aufgaben verursacht:

Für einen Teil oder alle der oben genannten Maßnahmen muss unter Umständen auf externe Dienstleister zurückgegriffen werden (Vertrag über technische Hilfe, bestehender Rahmenvertrag für Bewertungsleistungen oder Ausschreibung im nichtoffenen/offenen Verfahren).

Der Finanzbogen, der diesem Richtlinienvorschlag als Anlage beigefügt ist, gibt Aufschluss über Gegenstand und Kosten der haushaltswirksamen Maßnahmen.

5) Weitere Angaben

- Europäischer Wirtschaftsraum

Die vorgeschlagene Richtlinie ist auch für den EWR von Bedeutung und wird folglich auch für diesen gelten müssen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Text mit Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags10, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Anwendungsbereich, Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Titel II
Vorschriften für öffentliche Aufträge

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 5
Vertraulichkeit

Kapitel II
Anwendungsbereich: Schwellenwerte und Ausnahmen

Abschnitt 1
Schwellenwerte

Artikel 6
Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Artikel 7
Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen

Abschnitt 2
Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Artikel 8
Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Artikel 9
Besondere Ausnahmen

Kapitel III
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 10
Technische Spezifikationen

Artikel 11
Varianten

Artikel 12
Unteraufträge

Artikel 13
Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 14
Informationssicherheit

Artikel 15
Versorgungssicherheit

Artikel 16
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

Kapitel IV
Verfahren

Artikel 17
Anwendbare Verfahren

Artikel 18
Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung

Artikel 19
Wettbewerblicher Dialog

Artikel 20
Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

Artikel 21
Rahmenvereinbarungen

Kapitel V
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 22
Bekanntmachungen

Artikel 23
Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Abschnitt 2
Fristen

Artikel 24
Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

Abschnitt 3
Inhalt und Übermittlung von Informationen

Artikel 25
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zum Dialog

Artikel 26
Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Abschnitt 4
Mitteilungen

Artikel 27
Vorschriften über Mitteilungen

Abschnitt 5
Vergabevermerke

Artikel 28
Inhalt der Vergabevermerke

Kapitel VI
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29
Überprüfung der Eignung der Bewerber und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags

Abschnitt 2
Eignungskriterien

Artikel 30
Persönliche Lage des Bewerbers

Artikel 31
Befähigung zur Berufsausübung

Artikel 32
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 33
Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

Artikel 34
Qualitätssicherungsnormen

Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.

Artikel 35
Normen für Umweltmanagement

Artikel 36
Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Abschnitt 3
Auftragsvergabe

Artikel 37
Zuschlagskriterien

Artikel 38
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Titel III
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 39
Statistische Pflichten

Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jedes Jahres eine statistische Aufstellung gemäß Artikel 40 der von den öffentlichen Auftraggebern im Vorjahr vergebenen Aufträge.

Artikel 40
Inhalt der statistischen Aufstellung

Artikel 41
Beratender Ausschuss

Artikel 42
Neufestsetzung der Schwellenwerte

Artikel 43
Änderungen

Artikel 44
Änderung der Richtlinie 2004/18/EG

Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG29 wird wie folgt geändert:

"Artikel 10
Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit

Diese Richtlinie gilt für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der unter die Richtlinie XXXX/X/EG30 fallenden Aufträge. Sie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie XXXX/X/EG vom Anwendungsbereich Letzterer ausgenommen sind."

Artikel 45
Umsetzung

Artikel 46
Inkrafttreten

Artikel 47
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Dienstleistungen gemäss Artikel 1

Kategorie Bezeichnung CPV-Referenznummern
1 Instandhaltung und Reparatur 50100000-6 bis 50884000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 500000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 500000-1
2 Landverkehr31, einschließlich Beförderung in gepanzerten Personenwagen und Kurierdienste ohne Postverkehr 60110000-2 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2
3 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3
4 Postbeförderung im Landverkehr32 sowie Luftpostbeförderung 60160000-7, 60161000-4 60411000-2, 60421000-5
5 Fernmeldewesen 640000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3
6 Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsdienstleistungen:
b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte33
66100000-1 bis 66720000-3 5
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 50310000-1 bis 50324200-4, 700000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3), 79342311-6
8 Forschung und Entwicklung34 73000000-2 bis 73436000-7 (außer 730000-4, 73210000-7, 7322000-0)
9 Buchführung, Buchhaltung und Buchprüfung 79210000-9 bis 79212500-8
10 Unternehmensberatung35 und verbundene Tätigkeiten 730000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 1200-3 und 79342000-3, 79342100-4 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 98362000-8
11 Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen 71000000-8 bis 700000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8
12 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0
13 Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen 90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3) und 500000-3, 50229000-6, 50243000-0

Anhang II
Definition bestimmter in Artikel 10 genannter technischer Spezifikationen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Anhang III
Angaben, die in den in Artikel 22 genannten Bekanntmachungen enthalten sein müssen

Ankündigung der Veröffentlichung einer Vorinformation über ein Beschafferprofil

Bekanntmachung einer Vorinformation

Bekanntmachung

Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und wettbewerblicher Dialog

Vergabevermerk

Anhang IV
Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang V
Register 36

Teil A
Öffentliche Bauaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

Teil B
Öffentliche Lieferaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

Teil C
Öffentliche Dienstleistungsaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

Anhang VI
Anforderungen an die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote

Die Geräte für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme sowie der Angebote müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

Finanzbogen zu Rechtsakten

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