Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung
(Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)

Vom ...

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zuständigkeiten

§ 3 Betriebssitz

§ 4 Unschädliche Beseitigung

§ 5 Bundes- und Landesreserven

§ 6 Einziehung und Zuteilung

§ 7 Abgabe

Abschnitt 2
Übertragungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 8 Grundsätze

§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung

§ 10 Umgehungen

Unterabschnitt 2
Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen

§ 11 Grundsätze

§ 12 Angebote

§ 13 Nachfragegebote

§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote

§ 15 Übertragungsbereiche

§ 16 Übertragungsstellen

§ 17 Gleichgewichtspreis

§ 18 Festlegung der Übertragungen

§ 19 Durchführung der Übertragungen

§ 20 Aufzeichnungen

Unterabschnitt 3
Besondere Übertragungen

§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten

§ 22 Betriebsübertragung

§ 23 Gesellschafterstellung

§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche

§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft

§ 26 Insolvenz

§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung

§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung

§ 29 Spätere Antragstellung

§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe

Abschnitt 3
Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung

§ 31 Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten

§ 32 Einziehung nicht genutzter Referenzmengen

§ 33 Umwandlung von Referenzmengen

§ 34 Saldierung nicht genutzter Referenzmengen

Abschnitt 4
Durchführung und Kontrolle

§ 35 Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten

§ 36 Beförderungsdokumente

§ 37 Zulassung der Käufer

§ 38 Käuferwechsel

§ 39 Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen

§ 40 Mitteilungen der Käufer

§ 41 Mehrere Käufer

§ 42 Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen

§ 43 Äquivalenzmengen für Käse

§ 44 Aufzeichnungen bei Direktverkäufen

§ 45 Mitwirkungspflichten

§ 46 Mitteilungen der Länder

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47

§ 48 Behandlung laufender Pachtverträge

§ 49 Übernahmerecht des Pächters

§ 50 Übertragung übernommener Referenzmengen

§ 51 Ausnahmen

§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen

§ 53 Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen

§ 56 Übergangsregelungen

§ 57 Aufhebung von Vorschriften

§ 58 Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Die Rahmenbedingungen, unter denen die Beteiligten am EU-Milchmarkt künftig agieren müssen, sind mit den Luxemburger Reformbeschlüssen von 1999 und der Tatsache, dass der EU-Milchmarkt immer stärker durch handelspolitische Vereinbarungen beeinflusst wird, großen Veränderungen unterworfen. Damit werden Veränderungen der betrieblichen Strukturen in Deutschland verbunden sein. Um wachstumsfähigen Milcherzeugungsbetrieben die notwendigen Referenzmengen besser verfügbar zu machen, sollen großräumigere Regionen für den Handel von Referenzmengen geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden mit der vorliegenden Verordnung die bisherigen sechzehn Übertragungsbereiche der alten Länder und die bisherigen fünf Übertragungsbereiche der neuen Länder zu je einem Übertragungsbereich West und Ost zusammengelegt.

Die dadurch entstehende Zweiteilung entspricht dem Anliegen der neuen Länder, die räumliche Öffnung des Handels mit Referenzmengen schrittweise vorzunehmen, um die Gefahr zu vermeiden, dass innerhalb kurzer Zeit erhebliche Referenzmengen aus den neuen Ländern in die alten Länder abfließen und die Referenzmengenpreise in den neuen Ländern spürbar ansteigen. Die Entschließung des Bundesrates zur Zusammenlegung der Übertragungsbereiche, die er auf seiner 819. Sitzung am 10.02.2006 gefasst hat, lautet wie folgt (BR-Drs. 919/05(B) HTML PDF ): "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Milchabgabengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsvorschriften die Erweiterung der Übertragungsregelung auf die jeweilige Region der alten und neuen Länder ab dem 01.04.2007 vorzusehen. Diese Neuregelung soll unter Beteiligung der Länder rechtzeitig vor Ablauf des 31.03.2010 mit dem Ziel geprüft werden, eine bundesweite Handelbarkeit ab dem 01.04.2010 einzuführen."

Aus den Strukturdaten der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe und der Milchviehbetriebe einerseits sowie der Entwicklung der Gleichgewichtspreise und dem Umfang der angebotenen und gehandelten Referenzmengen im Rahmen der seit 2000 bestehenden regulierten entgeltlichen Übertragung - allgemein als Milchquotenbörsen bezeichnet - andererseits lassen sich signifikante Unterschiede zwischen den alten und den neuen Ländern ableiten. In der Summe rechtfertigen die vorhandenen Unterschiede eine vorübergehende Zweiteilung der regulierten Übertragung in einen Übertragungsbereich West und einen Übertragungsbereich Ost. Die vorhandenen Daten lassen es zudem nicht geboten erscheinen, einzelne alte Länder dem Übertragungsbereich der neuen Länder zuzuordnen. Die Bestimmung der Übertragungsbereiche beruht insoweit auf nachvollziehbaren objektiven Kriterien. Auszugsweise ist auf folgende Zahlen zu verweisen:

Für die bisherigen Unterschiede der Referenzmengenpreise zwischen den alten und den neuen Ländern gibt es mehrere Gründe. Während in den alten Ländern der Referenzmengenhandel unmittelbar mit Einführung der Milchabgabenregelung zugelassen worden ist, wurde die Handelbarkeit und damit die Werthaltigkeit der Referenzmenge in den neuen Ländern erst im Jahr 2000 eingeführt (vorher Lieferrechtsmodell). Aus den bis 2000 bestehenden unterschiedlichen Übertragungssystemen in den neuen und den alten Ländern dürften bei den dortigen Milcherzeugern unterschiedliche Preisvorstellungen resultiert haben, mit denen diese 2000 in das neue gemeinsame System der regulierten entgeltlichen Übertragung gestartet sind und die sich seither an den regionalen Übertragungsstellen verfestigt haben.

Wirtschaftlich werden die unterschiedlichen Preisvorstellungen in den neuen und alten Ländern häufig mit einer niedrigeren Eigenkapitalausstattung und einer geringeren Liquidität der Betriebe in den neuen Ländern begründet. Die Unterschiede in den Referenzmengenpreisen sind weiterhin damit zu erklären, dass die kleineren Betriebe in den alten Ländern in weit stärkerem Maße zum Wachstum "gezwungen" sind als die größeren Betriebseinheiten in den neuen Ländern. So hat an den Übertragungsstellen in den neuen Ländern nicht selten ein Angebotsüberhang bestanden oder der Umfang der Angebotsmengen nur unwesentlich unter den nachgefragten Mengen gelegen. Zu dieser Entwicklung dürfte auch das bisherige Saldierungsverfahren beigetragen haben.

Eine Auswertung der drei Übertragungstermine 2006 zeigt, dass sich in den neuen Ländern das Niveau der durchschnittlich angebotenen Menge zwischen rd. 330.000 und 358.000 kg/ Gebot und in den alten Ländern zwischen rd. 29.000 und 54.000 kg/Gebot bewegt. Das Niveau der durchschnittlich nachgefragten Mengen lag 2006 in den neuen Ländern zwischen rd. 276.000 kg und 405.000 kg/Gebot und in den alten Ländern zwischen rd. 31.000 kg und 41.000 kg/Gebot. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei einem Vergleich der durchschnittlich gehandelten Mengen je erfolgreichem Nachfrager. In den neuen Ländern betrug die durchschnittliche Handelsmenge je Nachfrager zwischen rd. 151.000 und 218.000 kg/Nachfrager und in den alten Ländern zwischen 21.000 kg und 29.000 kg/ Nachfrager.

Mit einer Begrenzung der Übertragungsbereiche auf zunächst die Gebiete der alten und der neuen Länder soll der Gefahr begegnet werden, dass wegen der Unterschiede der Referenzmengenpreise in größerem Umfang Referenzmengen aus den neuen in die alten Länder abfließen und damit in den meist strukturschwachen Regionen der neuen Länder der noch andauernde Konsolidierungsprozess der Milcherzeugerbetriebe einen Rückschlag erleidet. Denn nach einer siebenjährigen Orientierung (01.04.2000 bis 31.03.2007) an den Landesgrenzen würde die sofortige Schaffung eines bundeseinheitlichen Übertragungsbereichs auf Grund der unterschiedliche Referenzmengenpreise eine abrupte Änderung zu Lasten der Betriebe in den neuen Ländern mit sich bringen. Daher erscheint die vorgesehene Zweiteilung notwendig, um den Betrieben in den neuen Ländern für einen Übergangszeitraum Zeit für weitere Anpassungen einzuräumen.

Die Zusammenlegung der Übertragungsbereiche bedingt umfangreichere Änderungen der bisherigen Milchabgabenverordnung. Diese gilt derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2004 (BGBl. I S. 2143) und wurde zuletzt durch Artikel 430 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert. Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Verwaltungsdurchführung auf Seiten der Bundesfinanzverwaltung, der Länder und der betroffenen Verbände sowie durch die Gerichte gezeigt, dass es punktuell inhaltlichen Änderungsbedarf gibt, um die Durchführung zu verbessern. Zudem erscheint eine Anpassung der Struktur der Verordnung nach über vierzig Änderungsverordnungen seit ihrem Ersterlass 1984 angebracht. Der aufgezeigte Änderungsbedarf führt zu einer neu gefassten Verordnung, die in Form einer Ablöseverordnung unter Beibehaltung des Titels der bisherigen Verordnung erlassen werden soll.

Soweit Vorschriften aus der bisherigen Milchabgabenverordnung in die neue Milchabgabenverordnung inhaltlich unverändert übernommen werden, kann auf die Bundesrats-Drucksachen zu der bisherigen Verordnung verwiesen werden (vgl. zuletzt vor allem BR-Drs. 577/99 , 459/04 (PDF) und 919/05 (PDF) ).

Kosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Milchabgabenregelung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten. Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für eine ganz geringe Zahl von Milcherzeugern werden zwei Meldepflichten neu eingeführt, die jedoch für eine ordnungsgemäße Durchführung der Milchabgabenregelung unabdingbar sind.

Sonstiges

Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der Milchabgabenregelung von der Gültigkeit der EG-Milchabgabenregelung abhängt, ist eine Befristung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Vorschrift entspricht § 2 a.F. Derzeit führt die Milchabgabenverordnung die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 123) und die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 22) in ihren jeweils geltenden Fassungen durch.

Zu § 2

Abs. 1 entspricht § 3 a.F. Abs. 2 kodifiziert eine sich bislang aus einer Zusammenschau verschiedener Regelungen der bisherigen Verordnung ergebende horizontale Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit und baut auf der Betriebssitzdefinition des § 3 Abs. 1 auf. Satz 2 behandelt den Fall, dass der Referenzmengen-Inhaber kein Milcherzeuger ist. Dazu kann es kommen, wenn entweder ein Nicht-Milcherzeuger eine Referenzmenge erhält (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1) oder ein Milcherzeuger mit einer Referenzmenge die Milchproduktion einstellt und anschließend die Referenzmenge übertragen will. Der dann maßgebliche Betriebssitz ist im ersten Fall regelmäßig der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz desjenigen, der die Referenzmenge zuvor innehatte, und im zweiten Fall der vormalige Betriebssitz des Referenzmengen-Inhabers.

Zu § 3

Abs. 1 entspricht unter Anpassung an § 90a Satz 1 BGB dem § 3a Abs. 1 und 2 a.F. Abs. 2 führt eine Anzeigepflicht bei bestimmten Betriebssitzverlagerungen ein, um die Einhaltung des § 16 Abs. 5 und des § 24 kontrollieren zu können. Aus § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a MOG ergibt sich eine Bußgeldbewehrung.

Zu § 4

Die Vorschrift entspricht § 4 Abs. 2 a.F. Zur sprachlichen Angleichung an Art. 6 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wurde das Wort "Vernichtung" durch die Wörter "unschädliche Beseitigung" ersetzt.

Zu § 5

Abs. 1 und 2 kodifizieren von der bisherigen Verordnung stillschweigend vorausgesetzte Regelungen.

Zu § 6

Abs. 1 fasst die bisher im Rahmen der einzelnen Einziehungskonstellationen geregelte Frage, welche Referenzmenge in welche Reserve eingezogen wird, in einer horizontalen Vorschrift zusammen. Abs. 2 enthält den Kern der Regelung des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10a Abs. 2 a.F. Satz 1 Halbsatz 1 räumt speziellen Zuteilungsvorschriften im EG-Recht und im Bundesrecht den Vorrang ein. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, kann eine Verteilung durch die Länder erfolgen. Satz 1 Halbsatz 2 setzt dafür den Rahmen des allgemeinen Milchabgabenrechts (etwa Zuteilung grundsätzlich nur an Milcherzeuger).

Soweit keine anderweitige Zuteilung durch die Länder erfolgt, hat nach Satz 2 Halbsatz 1 ein Ausgleich der Nachfrageüberhänge im Anschluss an das Übertragungsstellenverfahren zu erfolgen. Anders als bisher ist ein solcher Ausgleich kein Bestandteil des Übertragungsstellenverfahrens selbst, da dieses Verfahren in den Übertragungsbereichen Ost und West nach einheitlichen Regelungen erfolgt und daher eine zeitgleiche Schaffung von zentralen Reserven für den jeweiligen Übertragungsbereich erforderlich gewesen wäre. Satz 2 Halbsatz 1 verpflichtet die Länder, einen Ausgleich jeweils landesspezifisch vorzunehmen, ohne allerdings eine genaue zeitliche Fixierung auf einen bestimmten Übertragungsstellentermin vorzunehmen. Abs. 3 greift den Regelungsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 2 a.F. auf. Abs. 4 normiert die bisher verstreut oder nur indirekt geregelte Zuständigkeit für Zuteilungen und Einziehungen. Eine Sonderbestimmung zu Abs. 4 ist die Einziehung wegen Inaktivität nach § 32, die insgesamt von den Hauptzollämtern vorgenommen wird.

Zu § 7

Die Vorschrift fasst § 4 Abs. 1 und § 21 a.F. zusammen. Insgesamt wird die bisherigen Systematik, mit den §§ 21 bis 24 a.F. einen gesonderten Abschnitt zu Direktverkaufs-Referenzmengen zu bilden, dahingehend geändert, dass Vorschriften, die für beide Referenzmengenarten gelten, entsprechend allgemein formuliert sind und ansonsten im Rahmen der jeweiligen Sachbestimmung zwischen beiden Referenzmengenarten differenziert wird. Auf diese Weise entfällt vor allem die in § 22a a.F. enthaltene Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit von Bestimmungen über Anlieferungs-Referenzmengen.

Zu § 8

Vor dem Hintergrund einer immer wieder aufgetretenen Diskussion, in welchem Verhältnis bei Übertragungen von Referenzmengen die öffentlichrechtliche Milchabgabenregelung zu Bestimmungen des Zivilrechts steht, stellt Abs. 1 Satz 1 klar, dass sich die Übertragung ausschließlich nach den Bestimmungen der Milchabgabenverordnung richtet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts, das bei mangelnder Übereinstimmung einer zivilrechtlichen Übertragungsvereinbarung mit der Milchabgabenregelung der Milchabgabenregelung den Vorrang eingeräumt hat. Aus der Bestimmung kann zugleich geschlossen werden, dass die Übertragung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Denn das in sich geschlossene Übertragungssystem der Milchabgabenverordnung sieht eine solche Übertragungsmöglichkeit nicht vor. Daher scheidet nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung auch die Zugehörigkeit zu einer Insolvenzmasse grundsätzlich aus (vgl. dazu die insofern erforderliche Sonderbestimmung des § 26). Nur soweit eine Flächenbindung nach § 48 Abs. 1 fortbesteht, ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Zwangsvollstreckung in das entsprechende Grundstück eine mittelbare Übertragung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung denkbar (vgl. näher Busse, Zur Frage der Pfändbarkeit von Milchquoten und der Rechtsnatur der Milchquotenübertragung, AUR 2006, 153 ff.).

Satz 2 gibt mit dem ersten Kriterium § 7 Abs. 1 a.F. wieder. Das zweite Kriterium knüpft an das ebenfalls in § 7 Abs. 1 a.F. enthaltene grundsätzliche Verpachtungsverbot an und erklärt die dauerhafte Übertragung zum Regelfall. Durchbrechungen finden sich etwa in § 22 Abs. 2 und § 30. Dauerhaft ist jede Übertragung, die nicht nur zeitweilig erfolgt. § 22 Abs. 1 Satz 1 definiert die Verpachtung als einen Fall der zeitweiligen Übertragung (ebenso § 55 Satz 1). Das dritte Kriterium fasst die zuvor verstreut geregelten Schriftformerfordernisse zusammen. Die Schriftlichkeit ist für die behördliche Nachvollziehung einer Übertragung wesentlich und dient zugleich der Rechtssicherheit. Abs. 2 gibt § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 a.F. und damit die so genannte Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wieder. Die in Satz 2 geregelten Ausnahmen finden sich bisher in § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 a.F. Abs. 3 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dahinter steht, dass eine Referenzmenge immer eindeutig einer Person zugeordnet sein muss. Zudem würde sonst das Übernahmerecht des § 49 Abs. 1 ausgehöhlt. Grundsätzlich ausgeschlossen wird durch die Regelung des Abs. 3 eine Unterverpachtung. Eine Ausnahme findet sich etwa in § 30. Abs. 4 baut auf dem Grundsatz auf, dass eine bereits zur Vermarktung genutzte Referenzmenge nicht übertragen werden darf. Denn die Vermarktung löst eine personengebundene und damit nicht übertragbare Abgabenlast aus. Ist diese Last einmal ausgelöst, soll sie nicht von einer zugehörigen Abgabenbefreiung getrennt werden. Dadurch werden zum einen Spekulationen vermieden. Zum anderen führt die Übertragung einer bereits belieferten Referenzmenge zu Problemen bei der Durchführung der Abgabenerhebung. Abs. 4 gibt damit die bisherige Praxis wieder. Gleiches gilt für Abs. 5. Abs. 6 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zwar eine Übertragung bereits bei Erfüllung der Übertragungsvoraussetzungen stattfindet, sie jedoch erst mit dem Ausstellen der Übertragungsbescheinigung abgabenrechtlich geltend gemacht werden kann. Die Übertragungsbescheinigung für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist in § 19 Abs. 3 und 6, für besondere Übertragungen in den §§ 27 bis 29 sowie für Übertragungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen in § 52 geregelt. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Abs. 6 sind etwa die Registrierung von zeitweiligen Übertragungen nach § 30 Abs. 2 bis 4 sowie das Saldierungsverfahren nach § 34. In diesen Fällen können die jeweiligen Übertragungen ohne die Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung geltend gemacht werden. Hinsichtlich § 30 erfüllt die Registrierung diese Funktion, hinsichtlich § 34 erfolgt die Zuteilung der nicht genutzten Referenzmengen von Amts wegen.

Zu § 9

Die Vorschrift setzt die Vorgaben der Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum so genannten Durchgangserwerb um, indem er § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 a.F. horizontal formuliert. Ergänzend regelt § 27 Abs. 6 die Möglichkeit der Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung von Amts wegen.

Zu § 10

Die Vorschrift entspricht § 12a a.F.

Zu § 11

Das Übertragungsstellenverfahren (§§ 11 bis 20), das die bisherige regulierte entgeltliche Übertragung (§§ 8 bis 11 a.F.) wiedergibt, findet sich nun vor den besonderen Übertragungen geregelt, um die vom Verordnungsgeber gewollte Vorrangigkeit dieses Übertragungsverfahrens zu betonen. Abs. 1 entspricht § 8 Abs. 1 a.F. unter stärkerer Betonung des amtlichen Charakters des Gesamtverfahrens. Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens wird die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt, um in Zusammenschau mit der fehlenden Wettbewerbssituation zwischen den einzelnen Übertragungsstellen keine Umsatzsteuerpflichtigkeit entstehen zu lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Busse, Milchquotenbörse und Umsatzsteuer, AUR 2006, 229 ff.). Dem dient auch die sprachliche Änderung von Verkaufsstellen in Übertragungsstellen. Aus Praktikabilitätsgründen (Feiertag 30. Oktober bzw. 1. November) wird der dritte Übertragungsstellentermin vom 30. Oktober auf den 2. November verschoben. Abs. 2 und 3 entsprechen den in § 10 Abs. 1 a.F. niedergelegten Grundsätzen. Zugleich wird durch Abs. 3 betont, dass die Übertragungsstellen mittels der Entgelte keinen Gewinn erzielen dürfen. Abs. 4 entspricht § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 a.F. Abs. 5 Satz 1 ergibt sich bisher mittelbar aus § 9 Abs. 1 und 2 a.F. Abs. 5 Satz 2 entspricht § 10 Abs. 2 a.F. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 a.F. sind nicht übernommen worden, da die Beleihung und die Gebührenerhebung vor allem nach der am 01.08.2004 erfolgten Änderung des MOG (BGBl. S. 1763) nunmehr in die alleinige Zuständigkeit der Länder fallen.

Zu § 12

Die Vorschrift entspricht § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 a.F., fasst sie jedoch vor dem Hintergrund der bisherigen Verwaltungserfahrung genauer und gliedert sie stärker. § 12 Abs. 3 Satz 3 stellt eine Ausnahme von dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 niedergelegten Grundsatz dar, da die Übertragungsstelle eine Belieferung der angebotenen Referenzmenge zwischen der Ausstellung der Nachweises und der Durchführung der Übertragung nicht mehr überprüfen kann.

Zu § 13

Die Vorschrift entspricht § 9 Abs. 2 a.F. und ergänzt sie zugleich um die üblichen Bestimmungen über die Abwicklung von Sicherheiten.

Zu § 14

Die Vorschrift entspricht § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 6 sowie Abs. 3 a.F. und stellt klar, dass unzulässige Gebote im Wege eines Bescheids zurückzuweisen sind. Letzteres entspricht der Rechtsprechung.

Zu § 15

Die Vorschrift ersetzt § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F. in Verbindung mit der Anlage zur Milchabgabenverordnung a.F. Der neue Zuschnitt der Übertragungsbereiche findet sich im Allgemeinen Teil dieser Begründung erläutert.

Zu § 16

Die Vorschrift enthält die Durchführungsbestimmungen zu den neuen Übertragungsbereichen. Zuständig bleiben wie nach § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F. die Länder. Im Übertragungsbereich Ost wird das Übertragungsstellenverfahren durch eine zentrale Stelle wahrgenommen. Diese zentrale Stelle wird in einem Übertragungsstellenstaatsvertrag der Länder des Übertragungsbereichs Ost festgelegt. Die Errichtung der zentralen Stelle ist von den Ländern des Übertragungsbereichs Ost freiwillig übernommen worden, um eine Zweiteilung des Übertragungsstellenverfahrens in einen Übertragungsbereich Ost und einen Übertragungsbereich West zu ermöglichen. Gegenwärtig befindet sich der Übertragungsstellenstaatsvertrag im Vertragsschlussverfahren.

Die Länder des Übertragungsbereichs West haben sich demgegenüber ebenfalls freiwillig dafür entschieden, lediglich die für das zentrale Verfahren im Übertragungsbereich West erforderlichen Daten zentral durch eine Berechnungsstelle West ermitteln zu lassen und es im Übrigen bei der Zuständigkeit der einzelnen Länder zu belassen. Zu diesem Zweck ist von ihnen eine Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Berechnungsstelle West getroffen worden. Abs. 5 entspricht § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F.

Zu § 17

Die Vorschrift entspricht § 10 Abs. 3 bis 7 a.F. Der Einziehungsregelung des § 10 Abs. 2 a.F. bedarf es nicht mehr, da nun alle Einziehungen von den für besondere Übertragungen zuständigen Landesstellen vorgenommen werden (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b). Durch die Regelung des Abs. 5 wird erreicht, dass sich bei einem Samstag, Sonntag oder Feiertag nicht der Übertragungsstellentermin selbst, sondern im Anschluss an die Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 nur der Tag der Bekanntgabe verschiebt. Die öffentliche Bekanntgabe nach Abs. 5 Satz 1 führt zur außenwirksamen Feststellung des Gleichgewichtspreises. In welcher Weise die Bekanntgabe erfolgt, ist nicht näher festgelegt und bleibt damit der jeweiligen Übertragungsstelle überlassen.

Zu § 18

Die Vorschrift entspricht § 0a a.F. Lediglich der Nachfrageausgleich aus Landesreserven, der in § 0a Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F. geregelt war, wird gestrichen (vgl. die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2).

Zu § 19

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 11 a.F. Nach Abs. 3 und 6 Satz 1 handelt es sich nun bei der Mitteilung an die Bieter über die erfolgte Übertragung um Übertragungsbescheinigungen.

Zu § 20

Die Vorschrift entspricht § 27 Abs. 2, wobei die Aufbewahrungsfrist von zehn auf sechs Jahre verkürzt wurde. Der Inhalt der Aufzeichnungen spiegelt genauer als bisher den Ablauf des Übertragungsstellenverfahrens wieder, da bei den eingeführten zentralen Verfahren eine vollumfängliche Nachvollziehbarkeit des Verfahrens möglich sein muss. Abs. 4 Satz 2 gibt den Ländern des Übertragungsbereichs Ost, die das Verfahren nicht durchführen, eine Kontrollmöglichkeit in Bezug auf die zentrale Stelle.

Zu § 21

Die Vorschrift, mit der der Unterabschnitt zu den besonderen Übertragungen beginnt, entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2a a.F. unter Berücksichtigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Abs. 1 Satz 2 stellt entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klar, dass Klauseln im Rahmen von Verträgen über eine vorweggenommene Erbfolge, die einen Widerruf unter bestimmen Umständen ermöglichen, die von § 8 Abs. 1 Satz 2 geforderte Dauerhaftigkeit der Übertragung und damit eine Übertragung nach Abs. 1 Satz 1 nicht hindern. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Klausel rechtlich zulässig und damit gültig ist (vgl. dazu insbesondere die Rechtsprechung zu § 6 Höfeordnung, die auch zu der Frage, ob eine vorweggenommene Erbfolge oder lediglich eine zeitweilige Übertragung etwa in Form einer Verpachtung vorliegt, heranziehbar ist).

Zu § 22

Die Vorschrift entspricht in ihren Grundzügen § 7 Abs. 2 a.F. Abs. 1 umfasst sämtliche Betriebsübertragungen und -überlassungen, die zur gleichzeitigen Übertragung einer Referenzmenge genutzt werden sollen. Damit wird auch die Übertragung oder Überlassung des Betriebes auf eine Gesellschaft erfasst. § 23 Abs. 1 baut darauf auf, indem er eine bestimmte Verpflichtung im Zusammenhang mit einer abgegrenzten Gesellschaftskonstellation regelt. Dieser Normenaufbau entspricht der herrschenden Ansicht zur Abgrenzung von § 7 Abs. 2 a.F. zu § 7 Abs. 3 a.F. Um den bisherigen Schwierigkeiten bei der Definition der Weiterbewirtschaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 a.F. zu begegnen, normiert Abs. 1 Satz 1, dass Voraussetzung für die Übertragung einer Referenzmenge zusammen mit einem Betrieb ist, dass der Betrieb zuvor in Höhe von 70 Prozent seiner Referenzmenge bewirtschaftet wurde. Maßgeblich wird in der Regel der der Übertragung vorausgehende Zwölfmonatszeitraum sein, wobei natürliche Produktionsschwankungen oder Produktionseinbrüche etwa in den Fällen des § 30 berücksichtigt werden können. Maßgeblich ist insofern eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Betriebes. Abs. 1 Satz 3 klärt den Fall, dass nach der gemäß Abs. 1 Satz 1 erfolgten Übertragung einer so genannten Eigenreferenzmenge eine verpachtete Referenzmenge auf den Übertragenden zurückfällt. Diese Referenzmenge kann der Übertragende noch nachträglich in die Betriebsübertragung mit einbeziehen. Bei der einbeziehbaren Referenzmenge muss es sich um eine Eigenreferenzmenge handeln, da § 8 Abs. 3 die Weiterübertragung einer lediglich zeitweilig übertragenden Referenzmenge ausschließt. Die Einbeziehung muss entweder bei Übertragung der Eigenreferenzmenge mit vereinbart oder nachträglich im Wege einer schriftlichen Ergänzung Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarung werden. Abs. 1 Satz 3 lässt es zu, dass bei einer vor Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgten Betriebsübertragung nachträglich eine solche schriftliche Ergänzung der Vereinbarung vorgenommen werden kann, sofern die verpachtete Referenzmenge nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung auf den Übertragenden zurückfällt. Den Fall einer Weiterübertragung einer gepachteten Referenzmenge zusammen mit einer Eigenreferenzmenge regelt § 48 Abs. 2 Satz 2. Abs. 2 Satz 1 verhindert, dass ein Betrieb zeitweilig und die zugehörige Referenzmenge dauerhaft übertragen wird. Der umgekehrte Fall - dauerhafte Betriebsübertragung und zeitweilige Übertragung der Referenzmenge - wird bereits durch Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Derartige so genannte Überkreuzkonstellationen sind unter den Gesichtspunkten des Erhalts der Einheit von Milcherzeugungsbetrieb und Referenzmenge sowie der Vermeidung eines Missbrauchs der Betriebsübertragungsregelung nicht gewollt. Abs. 2 Satz 2 regelt den Fall des Verkaufs eines Betriebes während der Dauer der zeitweiligen Übertragung an einen Dritten. Durch die Verwendung des Wortes Übertragung statt Überlassung und die Bezugnahme auf die in Abs. 2 Satz 1 genannte Überlassungsdauer ist klargestellt, dass nur der Verkauf des Betriebes oder ein vergleichbares Rechtsgeschäft erfasst wird, da bei einer bloßen zeitweiligen Überlassung des Betriebes die ursprüngliche zeitweilige Überlassung beendet würde. Abs. 3 übernimmt § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 a.F. Durch das Abstellen auf die Übertragung jeglicher Referenzmenge wird das bisherige Problem der Identität der übertragenden Referenzmenge mit der übernommenen Referenzmenge gelöst. Maßgeblich ist zudem nicht wie bisher die Übertragung selbst, da im Falle vor allem des Übertragungsstellenverfahrens eine vorgenommene Übertragung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann bzw. die übertragene Referenzmenge nicht identifizierbar ist. Maßgeblich ist nun vielmehr der Antrag auf Ausstellung desjenigen behördlichen Nachweises, der erforderlich ist, um eine Übertragung bescheinigen zu lassen bzw. ein Angebot im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens abgeben zu können. Abs. 3 Satz 3 stellt klar, dass so lange Einziehungen vorgenommen werden, bis die Höhe der nach Abs. 1 Satz 1 übertragenen Referenzmenge erreicht wird. Abs. 3 erfasst nur dauerhaft nach Abs. 1 Satz 1 übertragene Referenzmengen, da bei zeitweilig übertragenen Referenzmengen eine Weiterübertragung bereits durch § 8 Abs. 3 ausgeschlossen ist und nicht bescheinigt werden darf.

Bisher wurde § 7 Abs. 2 Satz 1 a.F. im Falle einer unterlassenen Weiterbewirtschaftung die Pflicht zum Widerruf der Übertragungsbescheinigung wegen Nichteinhaltung einer mit der Bescheinigung verbundenen Auflage entnommen. Da dieser Widerruf zu teilweise misslichen Ergebnissen führt (etwa, wenn der Übertragene die Referenzmenge nicht zurückerhalten möchte, über das Entgelt nicht mehr verfügt oder eine juristische Person war und sich inzwischen aufgelöst hat), ersetzt ihn Abs. 4 durch eine Einziehungsregelung. Zugleich greift die Sanktion nicht wie bisher absolut, sondern abgestuft nach dem Umfang der Pflichtverletzung (Beispiel: übernommene Referenzmenge 100.000 kg und damit Mindestproduktionsmenge 70.000 kg; Mindestproduktion im Zwölfmonatszeitraum der Übertragung 35.000 kg und dadurch Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht in Höhe von 50 Prozent; daraus folgt eine Einziehung von 50 Prozent der übernommenen Referenzmenge, d.h. 50.000 kg; wird die Pflicht im nächsten Zwölfmonatszeitraum in gleicher Weise verletzt, sind noch einmal 50.000 kg einzuziehen; dadurch ist in der Summe die gesamte übernommene Referenzmenge eingezogen worden und eine weitere Einziehung bei fortbestehender Nichtweiterbewirtschaftung ausgeschlossen). Die Beibehaltung der Weiterbewirtschaftungspflicht dient - wie auch das Übertragungsverbot des Abs. 3 - nach wie vor dazu, ein funktionierendes Übertragungsstellenverfahren zu ermöglichen. Abs. 5 übernimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 a.F. und erweitert ihn auf die Weiterbewirtschaftungspflicht.

Zu § 23

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 3 a.F. Sie enthält allerdings keinen selbständigen Übertragungstatbestand mehr, sondern knüpft an den Tatbestand des § 22 Abs. 1 an. Auf diese Weise kann § 7 Abs. 3 Satz 2 a.F. entfallen. Abs. 4 präzisiert parallel zu § 22 Abs. 4 Satz 1 die Höhe einer Einziehung. Abs. 5 enthält eine Offenlegungspflicht, um vor allem die Einhaltung des Abs. 3 überprüfen zu können. Insofern wird der bisherige § 27 a.F. verdeutlicht. Einer gesonderten Härtefallregelung bedarf es nicht, da § 22 Abs. 5 anwendbar ist.

Zu § 24

Die Vorschrift fasst die Schutzvorschriften zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche im Bereich besonderer Übertragungen zusammen. Für das Übertragungsstellenverfahren ist eine solche Vorschrift in § 16 Abs. 5 vorhanden. Zweck dieser Schutzvorschriften ist nach wie vor, eine abrupte Strukturveränderung vor allem in den neuen Ländern zu vermeiden, indem auf Grund der dort günstigeren Referenzmengenpreise die Referenzmengen in größerem Umfang in die alten Ländern wandern (vgl. näher den Allgemeinen Teil dieser Begründung). Abs. 1 übernimmt § 7 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 a.F. Durch die Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 Satz 1 werden sämtliche Übertragungen im Rahmen der §§ 22 und 23 erfasst. Abs. 2 ersetzt die bisherige Regionalisierungsvorschrift des § 7 Abs. 4 a.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2a Satz 7 MGV. Abs. 3 regelt die Frage der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die bisher mittels einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 a.F. gelöst wurde, und beschränkt die Übertragung in dieser Hinsicht nur noch auf Konstellationen, die sich auf beide Übertragungsbereiche erstrecken. Abs. 4 enthält eine Meldepflicht, da die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ansonsten nicht bekannt wird. Die Pflicht ist durch § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a MOG bußgeldbewehrt. Durch die Unterrichtung des Hauptzollamtes wird gewährleistet, dass eventuelle Nutzungsbeschränkungen bei der Abgabenerhebung Berücksichtigung finden können. Mit dem Verweis des Abs. 5 kann eine zwingend erforderliche Überwachungsvorschrift Anwendung finden.

Zu § 25

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 3a a.F. Um Umgehungen zu verhindern, findet sich in Abs. 1 Satz 2 für Gesellschafter, die keine Referenzmenge in die Gesellschaft eingebracht haben, eine zeitliche Übertragungsbeschränkung. Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass Pflichten nach § 23 Abs. 2 und 3, die sich auf die aufgelöste Gesellschaft beziehen, ohne Sanktion erlöschen. Durch Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 ist in diesem Fall sichergestellt, dass Referenzmengen bei Auflösung einer Gesellschaft während der Dauer solcher Pflichten nur auf Personen übertragen werden können, die Referenzmengen auf die Gesellschaft übertragen haben und damit den Pflichten unterlagen.

Zu § 26

Die Vorschrift regelt aufbauend auf § 8 Abs. 1 Satz 1, wann eine Referenzmenge im Rahmen einer Insolvenz verwertet werden kann (vgl. die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Satz 1). Soweit der Referenzmengen-Inhaber noch über einen Milcherzeugungsbetrieb verfügt, soll es nicht möglich sein, im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Referenzmenge von dem Betrieb zu trennen.

Zu § 27

Die Vorschrift, die parallel zu § 12 gehalten ist, fasst den bisher nur auf den Käufer bezogenen § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 a.F. neu und ergänzt ihn entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis. Nach Abs. 1 ist der Antrag auf Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung vom Übernehmer der Referenzmenge zu stellen. Da nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der dortige Mechanismus zum so genannten Durchgangserwerb erst ab Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung eingreift, ermöglicht Abs. 6 eine Ausstellung von Amts wegen, um zu verhindern, dass Nicht-Milcherzeuger ihre Weiterübertragungspflicht durch Nichtstellung eines Bescheinigungsantrages umgehen. Abs. 7 entspricht § 7 Abs. 4 a.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2a Satz 5 MGV.

Zu § 28

Die Vorschrift regelt unter Konkretisierung des § 17 Abs. 1 a.F. den Inhalt der Übertragungsbescheinigung. Verfügungsbeschränkungen sind etwa in § 22 Abs. 3 und § 50, Nutzungsbeschränkungen in § 24 Abs. 3 sowie Handlungspflichten in § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 und 3 enthalten.

Zu § 29

Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 4 a.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2a Satz 8 MGV. Abs. 2 regelt, dass im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung (etwa § 22 Abs. 2 Satz 2) durch eine verspätete Antragstellung der gesetzlich vorgesehene Rückübertragungszeitpunkt nicht umgangen werden kann.

Zu § 30

Die Vorschrift entspricht § 30a a.F., wobei der Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Streichung, dass die Tötung angeordnet sein muss, und die Erstreckung auf Tierkrankheiten und vergleichbare Ereignisse erweitert wird. Vergleichbare Ereignisse sind Ereignisse, die zwar keine Tierseuchen oder Tierkrankheiten im veterinärrechtlichen Sinne darstellen, jedoch mit diesen vergleichbar sind. So kann insbesondere in bestimmten Konstellationen fraglich sein, ob die Milchkühe auf Grund einer Krankheit oder ohne einen vorherigen Krankheitsverlauf verendet sind. Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auch während der Dauer einer zeitweiligen Übertragung einer Referenzmenge - etwa während einer Verpachtung - eine Übertragung nach § 30 möglich ist. In Abs. 5 wird § 7a Abs. 6 a.F. auf vergleichbare Zusammenschlüsse erweitert, da es sich nicht immer um Genossenschaften im Sinne des GenG handelt.

Zu § 31

Die Vorschrift entspricht §§ 5a und 26 a.F. Zugleich wird der Wirksamkeitszeitpunkt der Kürzung geregelt. Die Festlegung des Kürzungssatzes in der Bekanntgabe nach Abs. 3 ist deklaratorisch, da er sich bei Zugrundelegung der entsprechenden Zahlen bereits aus unmittelbar anwendbarem EG-Recht (Art. 6 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003) ergibt.

Zu § 32

Die Vorschrift entspricht § 13 a.F. Abs. 4 folgt aus § 6 Abs. 1.

Zu § 33

Die Vorschrift entspricht § 26a a.F. und präzisiert den Zeitpunkt der Antragstellung.

Zu § 34

Die Vorschrift entspricht § 14 und § 24 Satz 2 a.F. Zugleich wird in Abs. 3 geregelt, dass die Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen auch auf Bundesebene durch den Käufer vorgenommen wird und sich die Wirkung der Zuteilung auf den jeweils maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung beschränkt. Abs. 5 präzisiert, dass nur schuldhafte Falschangaben von der Zuteilung ausschließen.

Zu § 35

Die Vorschrift entspricht § 18 a.F. und kodifiziert zudem einige Punkte der bisherigen Verwaltungspraxis. Abs. 7 stellt sicher, dass eine zusätzliche Referenzmenge bei demjenigen, der sie abgibt, berücksichtigt wird. Abs. 8 regelt, dass die Besonderheiten des Übertragungsstellenverfahrens (etwa die Ausstellung von Amts wegen und die Empfänger der Neuberechnung) im Rahmen des § 35 Berücksichtigung finden.

Zu § 36

Die Vorschrift entspricht § 15 a.F.

Zu § 37

Die Vorschrift entspricht § 16 a.F.

Zu § 38

Abs. 1 entspricht § 17 Abs. 4 a.F. und kodifiziert zugleich die bisherige Verwaltungspraxis. Abs. 2 klärt die Frage, wie mit Abgaben zu verfahren ist, die von dem vorherigen Käufer einbehalten wurden.

Zu § 39

Die Vorschrift entspricht § 19 Abs. 1 und 2 a.F.

Zu § 40

Die Vorschrift entspricht unter Vornahme einiger sich aus der Praxis ergebenden Änderungen § 19 Abs. 3 bis 6 a.F. Die in Abs. 5 und 6 enthaltenen Fristen geben die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates vom 18.09.2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 265 S. 8) geänderten Fristen wieder.

Zu § 41

Die Vorschrift entspricht § 20 a.F.

Zu § 42

Die Vorschrift entspricht § 24 Satz 1 und 3 a.F. Abs. 1 Satz 2 regelt klarstellend die so genannte Nullmeldung.

Zu § 43

Die Vorschrift entspricht § 25 a.F. und nimmt die Vorschrift zugleich aus dem Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften heraus. Entsprechend ist mit mehreren anderen Vorschriften verfahren worden (§§ 26, 26a, 27 und 28 a.F.), die eine inhaltliche Nähe zu anderen Abschnitten aufweisen.

Zu § 44

Die Vorschrift entspricht § 23 a.F.

Zu § 45

Die Vorschrift entspricht § 27 Abs. 1 a.F. unter Erweiterung auf allgemein die Durchführung der Milchabgabenregelung. So sind die Landesstellen und die Bundesfinanzverwaltung auch außerhalb des Überwachungsbereichs auf die Mitwirkung der Käufer und der Milcherzeuger angewiesen (etwa bei der Ermittlung der Referenzfettgehalte der den Erzeugern zugeteilten Eigenreferenzmengen).

Zu § 46

Die Vorschrift entspricht § 28 a.F. Da die Mitteilungen der Länder wesentliche Informationen zur Steuerung des nationalen Übertragungssystems beinhalten, wird die bisher auf einer Bund-Länder-Absprache beruhende Meldung über den Umfang der Übertragungen durch Nr. 1 Buchstabe a kodifiziert.

Zu § 47

Die Vorschrift entspricht § 29a a.F.

Zu § 48

Die §§ 48 bis 52 geben § 12 a.F. wieder und überführen ihn zugleich in den Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften, da Gegenstand der Regelung auslaufende Pachtverträge sind. Diese Einstufung als Übergangsvorschriften entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abs. 1 und 2 entsprechen § 12 Abs. 1 a.F. Abs. 1 a.E. regelt, dass die allgemeinen Übertragungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Satz 2 (Flächen- und Betriebsungebundenheit, Dauerhaftigkeit der Übertragung, Schriftlichkeit) bei der Verlängerung oder Verkürzung der vor dem 01.04.2000 abgeschlossenen Pachtverträge nicht gelten. Maßgeblich sind insofern die Regelungen, die für den jeweiligen Pachtvertragsabschluss galten. Zudem wird klargestellt, dass auch eine Verkürzung des jeweiligen Pachtvertrages möglich ist. Abs. 2 Satz 2 gestattet in bestimmten Fällen einen Pächterwechsel, zu dem § 56 Abs. 2 Satz 2 zudem eine Rückwirkungsklausel enthält. Auf diese Weise wird das Verbot der Änderung bestehender Pachtverträge, das sich aus § 7 Abs. 1 a.F. und nun aus § 8 Abs. 1 ergibt, zusätzlich zu den bisherigen Fällen des Abs. 2 Satz 1 durchbrochen. Voraussetzung für den Pächterwechsel ist, dass zusammen mit der Betriebsübertragung die Übertragung einer so genannten Eigenreferenzmenge erfolgt. Abs. 2 Satz 3 sichert ab, dass der Pächterwechsel nicht dazu führt, dass die Referenzmenge von dem zugehörigen Milcherzeugungsbetrieb getrennt wird. Abs. 3 entspricht § 12 Abs. 2 Satz 1 a.F. Angesichts der komplexen und teilweise geänderten Bestimmungen der MGV über die Berechnung von Referenzmengen, die bei Pachtvertragsende auf den Verpächter übergehen, wurde davon abgesehen, den Verweis auf die MGV durch eine Übernahme der einschlägigen Bestimmungen aufzuheben. In dem Verweis wurden lediglich § 7 Abs. 2 und 2a MGV gestrichen, da es sich dabei nicht um Vorschriften über die Rückübertragung von dem Pächter auf den Verpächter, sondern über die vorangehende Übertragung von dem Verpächter auf den Pächter handelt. Dass sich eine solche "Hinübertragung" nach den zum Zeitpunkt der Übertragung jeweils geltenden Vorschriften und damit gegebenenfalls auch nach den § 7 Abs. 2 und 2a MGV richtet, ergibt sich bereits aus der horizontalen Regelung des § 56 Abs. 1. § 7 Abs. 2a Satz 4 bis 8 MGV findet sich soweit erforderlich an anderer Stelle in die Verordnung aufgenommen. Abs. 3 Satz 2 klärt, dass über die in § 7 Abs. 1 Satz 2 MGV enthaltenen Fälle hinaus jegliche Eigenreferenzmenge beim Pächter verbleibt. So sind nach der letztmaligen Änderung der MGV 1996 bestimmte Fälle entstanden, die von der MGV bisher nur über eine analoge Anwendung erfasst werden konnten (etwa die endgültige Zuteilung von Referenzmengen in den neuen Ländern). Abs. 4 stellt klar, ab welchem Zeitpunkt noch bestehende Flächen- und Betriebsbindungen erlöschen. Die Kumulation der Voraussetzungen Ende des Pachtvertrages und Rückgabe der Fläche bzw. des Betriebes gibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wieder.

Zu § 49

Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 3 Satz 1 bis 5 a.F. Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass auch eine teilweise Übernahme möglich ist. Abs. 2 klärt die Frage, auf welche Weise das Übernahmerecht geltend zu machen ist. Abs. 4 Satz 3 gibt die Möglichkeit der Verlängerung des Zahlungszeitraums in zwei Sonderfällen. Abs. 5 räumt den Beteiligten die Möglichkeit einer Ratenzahlung ein. Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten über die Höhe der ersten Rate einigen, die zur Auslösung des Übernahmerechts innerhalb des Zahlungszeitraums zu leisten ist. Die Einhaltung der Ratenzahlung im Übrigen berührt anschließend das Übernahmerecht nicht mehr.

Zu § 50

Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 2 Satz 6 bis 8 a.F. Abs. 1 Satz 2 nimmt für die Berechnung der Einziehung die einen vergleichbaren Fall regelnden § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in Bezug. Danach kann entweder eine auf 33 vom Hundert begrenzte einmalige Einziehung vorgenommen werden, wenn der Antrag auf Ausstellung des Nachweises bereits diese Höhe erreicht. Wird die Höhe nicht erreicht, ist bei weiteren Anträgen die Einziehung bis zur Einziehungsgrenze von 33 vom Hundert fortzusetzen. Abs. 1 Satz 3 erweitert die bisherige Ausnahme um den Fall der zeitweiligen Übertragung im Rahmen von Notsituationen nach § 30 und den Fall des § 23 Abs. 1 (Referenzmengen-Übertragung bei Einbringung des Betriebes in eine Gesellschaft und gleichzeitiger Eintritt des Übertragenden als Gesellschafter, wobei der Übertragende für einen bestimmten Zeitraum eine persönliche Arbeitsleistung zu erbringen hat). Denn in beiden Fällen ist nicht die Gefahr gegeben, dass das Übernahmerecht lediglich geltend gemacht wird, um die Differenz zwischen dem Übernahmeentgelt und dem tatsächlichen Wert der Referenzmenge als Gewinn abzuschöpfen.

Zu § 51

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 12 Abs. 4 a.F. Abs. 2 regelt, wie der Verpächter das Übernahmerecht zurückzuweisen hat. Abs. 2 Satz 3 reduziert § 12 Abs. 4 Satz 2 a.F. auf flächengebundene bzw. betriebsgebundene Referenzmengen, da das Bundesverwaltungsgericht für flächenungebundene Referenzmengen entschieden hat, dass die von § 12 Abs. 4 Satz 2 a.F. vorausgesetzte Konstellation nicht eintreten konnte (vgl. auch § 8 Abs. 3). Für flächengebundene Referenzmengen hat die Rechtsprechung diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden. Abs. 3 Satz 1 und 2 gibt § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a.F. wieder. Abs. 3 Satz 3 bis 6 regeln die Konstellation, dass der Unterpächter die Referenzmenge an Stelle des Unterverpächters übernehmen möchte. Abs. 4 erstreckt Abs. 3 auf Fälle, in denen eine unterverpachtete Referenzmenge von dem Unterpächter weiter unterverpachtet wurde. § 56 Abs. 2 Satz 2 enthält für diesen Fall zudem eine Rückwirkungsklausel.

Zu § 52

Die Vorschrift regelt das Bescheinigungsverfahren bei Übertragungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen nach § 48 Abs. 1 und nimmt insofern § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a.F. auf

Zu § 53

Die Vorschrift entspricht § 26b a.F. Da es sich um eine dreistufige Zuteilung handelt und die bereits erfolgte Zuteilung für den Zwölfmonatszeitraum 2006/07 noch Folgewirkungen gemäß § 54 entfalten kann, wurde die Nennung des Zwölfmonatszeitraums 2006/07 bzw. das Datum 01.04.2006 nicht gestrichen.

Zu § 54

Die Vorschrift entspricht § 26c a.F.

Zu § 55

Die Vorschrift entspricht § 26d a.F.

Zu § 56

Die Vorschrift fasst sämtliche Übergangsregelungen in einem Paragraphen zusammen. Abs. 1 entspricht § 28a Abs. 1 a.F. Die Nennung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 a.F. wurde als zeitlich überholt gestrichen. Abs. 2 Satz 1 gibt konkreter gefasst § 28a Abs. 2 a.F. wieder. Satz 2 ordnet für zwei Bestimmungen eine begrenzte Rückwirkung an, um vor allem Referenzmengen-Änderungen, deren Bescheidung in Erwartung einer geänderten und der jeweiligen Situation besser angepassten Regelung noch nicht erfolgt ist, nach den neuen Bestimmungen zu ermöglichen. Aus Vertrauensschutzgründen ist die Zustimmung sämtlicher an der jeweiligen Änderung beteiligten Personen Voraussetzung. Abs. 3 ordnet die Fortgeltung der mit der Verordnung vom 02.03.2006 (BGBl. I S. 510) neu eingefügten Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 a.F., der die Abgabenabrechnung für den Zwölfmonatszeitraum 2005/06 betrifft, an. Abs. 4 stellt klar, dass bestehende Käuferzulassungen durch die Ablöseverordnung nicht berührt werden. Abs. 5 sieht vor, dass der Übertragungsstellentermin 01.04.2007 noch nach den bisherigen Bestimmungen, d.h. innerhalb von 21 Übertragungsbereichen, durchzuführen ist. Der erste Übertragungsstellentermin, der nach den neuen Bestimmungen, d.h. innerhalb von nur noch zwei Übertragungsbereichen, durchgeführt wird, wird demnach der Übertragungsstellentermin 01.07.2007 sein. Diese Regelung hat vor allem organisatorische Gründe, da die Formulare für den Übertragungsstellentermin 01.04.2007 vor dem Ende der Einreichfrist 01.03.2007 gedruckt und verteilt werden müssen sowie die erforderlichen Änderungen der Computerprogramme einschließlich entsprechender Testläufe vorzunehmen sind. Zudem erscheint das notwendige Inkrafttreten des Übertragungsstellenstaatsvertrages Ost zum 01.04.2007 unsicher.

Zu § 57

Die Regelungsstruktur des Abs. 1 entspricht § 30 a.F. Abs. 2 Satz 1 ist eine Folge der Aufhebung des Verweises in § 7 Abs. 4 a.F auf die MGV. Die entsprechenden Bestimmungen der MGV sind in die Verordnung selbst aufgenommen worden. Auf Grund seiner Komplexität nicht aufgehoben werden konnte der Verweis auf die MGV in § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 a.F., der sich nunmehr in § 48 Abs. 1 und 3 befindet, und lediglich im Rahmen der Übergangsvorschriften zu bestehenden Pachtverträgen Anwendung findet. Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass im Rahmen der Übergangsregelungen des § 56 Abs. 1 und 2 die MGV weiter zur Anwendung kommen kann.

Zu § 58

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.