Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Dezember 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung1

Vom ...

Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 1b, des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Abs.1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert wurde, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Gesundheit

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und Ausgangslage

Die Verordnung dient der Umsetzung von zwei Durchführungsrichtlinien (Richtlinie 2006/17/EG und Richtlinie 2006/86/EG) zur Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 48) sowie einzelner Anforderungen dieser Richtlinie selbst.

Die in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) vom 3. November 2006 (BGBl I S. 2523) bereits enthaltenen allgemeinen Regeln für Produkte menschlicher Herkunft müssen im Hinblick auf die Entnahme und die Be- oder Verarbeitung von Geweben und Gewebezubereitungen und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ergänzt und konkretisiert werden. Besondere Pflichten für Gewebeeinrichtungen sind im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt, die in der TPG-Gewebeverordnung konkretisiert werden. Die Regelungen der AMWHV werden insofern ergänzt.

Darüber hinaus muss die Verordnung an geänderte Vorgaben des Arzneimittelgesetzes angepasst werden die mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1574) vorgenommen worden sind. Dies betrifft insbesondere Gewebe und Gewebezubereitungen und in geringem Umfang Blutzubereitungen.

2. Inhalt

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) findet grundsätzlich Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen, die menschliches Gewebe gewinnen, die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen, die Gewebe und Gewebezubereitungen be- oder verarbeiten, prüfen, lagern, freigeben, in den Verkehr bringen, ein- oder ausführen oder in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden spezifische Regelungen für solche Einrichtungen getroffen die einer Erlaubnis nach den in das Arzneimittelgesetz neu eingeführten §§ 20 b, 20 c oder 72 b bedürfen. Die in § 3 AMWHV eingeführte Verpflichtung der Einhaltung der guten fachlichen Praxis bei Herstellungstätigkeiten einschließlich der Gewinnung, die in Entnahmeeinrichtungen, Gewebespenderlabore oder Gewebeeinrichtungen erfolgen, wird näher ausgeführt und präzisiert.

3. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung wird der Bund nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Finanzielle Auswirkungen auf die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder sind ebenfalls nicht zu erwarten, denn die Überwachungspflicht der betroffenen Einrichtungen ist bereits durch das Arzneimittelgesetz und die bestehende AMWHV festgelegt und wird durch die vorliegende Änderungsverordnung nicht ausgeweitet.

Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte liegen nicht vor.

Eine Befristung der in der Verordnung enthaltenen Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Regelungen dauerhaft erfolgen müssen.

4. Bürokratiekosten

Es werden vier neue Informationspflichten für Blutspende-, Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore in die AMWHV eingeführt:

Mit der vorliegenden Verordnung werden ausschließlich die hierfür einschlägigen Vorgaben der Durchführungsrichtlinien zur Geweberichtlinie 2004/23/EG umgesetzt.

5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit der Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht um den neuen Abschnitt 5a ergänzt, mit dem für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20 b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes bedürfen, spezifische Regelungen getroffen werden. Die Nummerierung der bisherigen Paragraphen über die Ordnungswidrigkeiten und die Übergangsregelung für Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft verschiebt sich dadurch.

Zu Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a neu und Abs. 1a)

Buchstabe a: Durch die Einfügung der Nummer 2a in Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl I S. 2206), und damit insbesondere auch auf menschliche Samen- und Eizellen, die zur assistierten Reproduktion bestimmt sind und gemäß § 4 Abs. 30 des Arzneimittelgesetzes keine Arzneimittel und auch nicht zur Arzneimittelherstellung bestimmt sind, ausgedehnt. Die dafür erforderliche Ermächtigung erfolgte mit der Änderung des § 54 AMG durch das Gewebegesetz.

Buchstabe b: Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a wird festgelegt, das Abschnitt 3, dieser Verordnung, der u.a. auch für Produkte menschlicher Herkunft gilt, keine Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen findet, die den durch das Gewebegesetz neu eingeführten Erlaubnispflichten in den §§ 20b, 20c und 72b des Arzneimittelgesetzes unterliegen. Für diese Betriebe und Einrichtungen werden mit dem in dieser Verordnung neu eingeführten Abschnitt 5a die Regeln der guten fachlichen Praxis konkretisiert und verbindlich gemacht. Für andere Betriebe und Einrichtungen, die Produkte menschlicher Herkunft herstellen, verbleibt es bei Anforderungen, die in Abschnitt 3 festgelegt sind.

Zu Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 2 Nr. 1, 10 und 11)

Die Änderung in Buchstabe a ist redaktioneller Art und Folge der Aufnahme der Regelungen für Gewebe und Gewebezubereitungen in dem neuen Abschnitt 5a.

Mit den Änderungen durch Buchstabe b wird der Begriff der Spezifikation, der beispielsweise auch in der Richtlinie 2006/86/EG verwendet wird, auf Gewebe erweitert.

Mit den Änderungen durch Buchstabe c und d erfolgen Anpassungen der Begriffsbestimmungen an die durch das Gewebegesetz erfolgten Änderungen; die Änderung durch Buchstabe e ist eine Folge davon.

Mit den Änderungen in Buchstabe f werden weitere Begriffe definiert, die in dieser Verordnung verwendet werden.

Zu Nummer 4 Buchstabe a und b (§ 3)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Der Hinweis auf Regelungen der Kommission nach Artikel 28 der Geweberichtlinie 2004/23/EG kann entfallen. Mit Verabschiedung der Richtlinien 2006/17/EG und 2006/86/EG sind die europäischen Standards der guten fachlichen Praxis festgelegt worden, die mit der vorliegenden Verordnung und der TPG-Gewebeverordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

Zu Nummer 5 (§ 12 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe c. Die Funktion eines Leiters der Herstellung oder der Qualitätskontrolle ist für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20b, 20c oder 72b des Arzneimittelgesetzes bedürfen, nicht vorgegeben.

Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 2)

Die Änderung erfolgt aufgrund der in § 21a Abs.1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes neu eingeführten Genehmigungspflicht für Blutstammzellzubereitungen, soweit diese zur autologen oder gerichteten für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind. Mit der Änderung wird festgelegt, dass die Herstellanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen muss. Die genannten Blutzubereitungen unterlagen bisher nach nationalem Recht keiner Zulassungspflicht (§ 21 des Arzneimittelgesetzes) oder einer anderen Genehmigungspflicht. Die Änderung entspricht der Richtlinie 2004/23/EG, wonach für die Aufbereitungsverfahren hämatopetischer Stammzellen aus peripherem Blut ohne Unterschied eine Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde festgelegt wird.

Bei den allogenen Blutzubereitungen aus hämatopoetischen Stammzellen verbleibt es dagegen, wie bei anderen Blutzubereitungen auch, bei der Zulassungspflicht nach § 21 des Arzneimittelgesetzes.

Zu Nummer 7 (§ 14 Abs. 2)

Zur Begründung siehe unter Nummer 6.

Zu Nummer 8 Buchstabe a und b (§ 20 Abs. 1 bis 3)

Die Änderungen in Buchstabe a und Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa. sind redaktioneller Art.

Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb erfolgt zum einen eine redaktionelle Änderung, zum anderen wird in § 20 Abs. 2 entsprechend § 11 des Transfusionsgesetzes festgelegt, dass bestimmte Unterlagen abweichend von dem in Absatz 1 vorgegebenen Mindestzeitraum länger aufzubewahren sind; die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/98/EG. Damit müssen insbesondere die Aufzeichnungen über die Spendenentnahme, die Verarbeitung, Testung, Abgabe oder die Vernichtung und weiterer Maßnahmen mindestens 15 Jahre aufbewahrt werden.

Die Streichung durch Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist eine Folgeänderung der Nummer 2 Buchstabe c.

Zu Nummer 9 Buchstabe a bis c (§ 31)

Durch Buchstabe a wird die Festlegung hinsichtlich des QM-Systems auf Verfahren zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und deren Verdachtsfälle bei Blutzubereitungen ausgedehnt, die unter die Richtlinie 2002/98/EG fallen.

Mit der Änderung in Buchstabe b wird entsprechend der Regelung im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG (Abschnitt 6.2 Nr. 4) festgelegt, dass die Laborproben vor ihrer Testung ordnungsgemäß gelagert werden müssen.

Mit der Änderung in Buchstabe c werden die Einzelheiten der Regelungen der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2005/61/EG bzw. deren Anhänge I und II Teil A bis C umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Artikel 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c. Bei den schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen handelt es sich um solche, die bei der spendenden Person im Zusammenhang mit der Gewinnung oder beim Empfänger im Zusammenhang mit der Übertragung der Blutzubereitung aufgetreten sind. Schwerwiegende Zwischenfälle können in Zusammenhang mit der Gewinnung, Laboruntersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Lagerung oder dem Transport auftreten. Schwerwiegende unerwünschte Reaktionen und schwerwiegende Zwischenfälle werden nur insofern erfasst als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Blutzubereitungen haben oder haben können. Die näheren Einzelheiten zu den technischen Anforderungen an die Meldungen an die zuständige Bundesoberbehörde, insbesondere die dabei zu verwendenden Formate, werden im Wege einer Bekanntmachung der Bundesoberbehörde festgelegt. Derzeit erfolgen die Meldungen noch auf dem Papierweg; mittelfristig ist eine elektronische Übermittlung geplant.

Zu Nummer 10: (Abschnitt 5a neu: Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabore)

In Abschnitt 5a werden ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen in Abschnitt 2 dieser Verordnung spezifische Regelungen für Einrichtungen festgelegt, die einer Erlaubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes bedürfen. Die Regelungen gelten für Einrichtungen (Entnahmeeinrichtungen), die ausschließlich Gewebe entnehmen und unter Einhaltung aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und an eine be- oder verarbeitende andere Abteilung oder Einrichtung zu transportieren, für Labore (Gewebespenderlabore), die die Laboruntersuchung an Spenderproben durchführen, sowie für die be- oder verarbeitenden (einschließlich freigebenden) und prüfenden Einrichtungen und solche, die Gewebe lagern, in den Verkehr bringen einführen, ausführen oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen (Gewebeeinrichtungen). Nicht geregelt werden in dieser Verordnung die besonderen Anforderungen des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik, die sich für Entnahmeeinrichtungen ( § 20b AMG) zusätzlich aus den Abschnitten 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes ergeben.

Zu § 32 neu (Ergänzende allgemeine Anforderungen)

Absatz 1 regelt für Gewebeeinrichtungen Besonderheiten des QM-Systems, das gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/23/EG ("Quality management" in der englischen Fassung) in jeder Gewebeeinrichtung einzurichten ist. Die Verantwortlichkeit für das QM-System obliegt entsprechend Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/23/EG der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes.

Zu den in Nummer 1 genannten Arbeitsabläufen und Standardarbeitsverfahren gehören insbesondere solche die in den Folgeparagraphen für die Be- oder Verarbeitung, Prüfung vor der Freigabe, Freigabe, Lagerung, und den Transport näher spezifiziert werden. Damit werden für Gewebeeinrichtungen insbesondere Artikel 20 und Artikel 21 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt, wobei auch Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2006/86/EG berücksichtigt wird. Danach müssen die Standardarbeitsanweisungen Einzelheiten festlegen über das Herstellungs- einschließlich eventueller Inaktivierungsverfahren, die Prüfung, Freigabe, Lagerung und den Transport, sowie die Kontrolle der Verpackungs- und Lagerungsbereiche und zum Umgang mit verworfenen Produkten.

Mit der Forderung in Nummer 3 und 4, dass ausreichende Verfahren zum Umgang mit verworfenen Produkten und zur Meldung an die Behörden festzulegen sind, werden Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2004/23/EG und Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. Die Verfahren zur Rückverfolgbarkeit betreffen auch solche, die im Falle der Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen erforderlich sind.

Mit Nummer 5 werden Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2004/23/EG und Nr. 8 in Anhang I Abschnitt Ader Richtlinie 2006/86/EG sowie Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt.

Die Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 6 ergibt sich aus Anhang I Buchstabe F Nr. 4 der Richtlinie 2006/86/EG.

Mit Satz 2 wird die Forderung aus Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt, wonach eingeführte Gewebe oder Gewebezubereitungen den Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Europäischen Gemeinschaft zumindest gleichwertig sein müssen.

Für Entnahmeeinrichtungen und Gewebespenderlabore wird ein System der Qualitätssicherung entsprechend dem Umfang der jeweils durchgeführten Tätigkeiten festgeschrieben. Dazu gehört insbesondere Einzelheiten zur Überprüfung der Identität und zur Einwilligung der spendenden Personen oder Zustimmung ihrer Angehörigen, zu den Spenderauswahlkriterien und den Laboruntersuchungen sowie deren Bewertungen, sowie zum Entnahmeverfahren einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, zu kennzeichnen und zu transportieren, in Standardarbeitsanweisungen festzulegen (Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2006/17/EG). Dass auch Aufzeichnungen über Spender Bestandteil der Qualitätssicherung sind, ergibt sich auch aus Artikel 16 der Richtlinie 2004/23/EG. Einzelheiten über die Inhalte der Einwilligung oder Zustimmung, der Spenderauswahlkriterien und der Laboruntersuchungen sowie deren Bewertungen richten sich nach den Anforderungen des Transplantationsgesetzes und der TPG-Gewebeverordnung. Die Entnahmeeinrichtungen müssen ebenso wie die Gewebespenderlabore über Verfahren verfügen, um die Gewebeeinrichtungen unverzüglich über Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen beim Spender bzw. schwerwiegender Zwischenfälle in Kenntnis zu setzen, welche sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe oder Gewebezubereitungen auswirken können.

Mit Absatz 2 werden die vertraglichen Regelungen, die in § 9 dieser Verordnung grundsätzlich festgelegt sind, spezifiziert. Dabei werden Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG, soweit Regelungen mit der Entnahmeeinrichtung betroffen sind, und insbesondere Artikel 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Danach sind schriftliche Vereinbarungen zwischen der Entnahmeorganisation und der verarbeitenden Gewebeeinrichtung zur Festlegung der Tätigkeit der Entnahmeeinrichtung erforderlich. Satz 2 setzt Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/86/EG um, wonach Entnahmeeinrichtungen über entsprechende Verfahren zur unverzüglichen Meldung schwerwiegender Reaktionen beim Spender oder bei der Spenderin an die Gewebeeinrichtung verfügen müssen.

In Satz 3 wird ergänzend zu § 9 festgelegt, dass die Gewebeeinrichtung eine Auflistung aller mit Dritten abgeschlossenen Verträge entsprechend Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG zu führen hat. Dazu gehören auch solche Verträge, die mit Entnahmeeinrichtungen oder Gewebespenderlaboren abgeschlossen werden.

Mit Absatz 3 werden Einzelheiten der Anforderungen an das Dokumentationssystem entsprechend Abschnitt A Nr. 7 und 9 und Abschnitt E in Anhang I der Richtlinie 2006/86/EG festgeschrieben, soweit diese nicht bereits in § 10 festgelegt sind.

Mit Absatz 4 wird Abschnitt F (Nr. 1 bis 3) in Anhang I der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt, soweit diese Regelungen nicht bereits in § 11 Abs. 1 vorhanden sind.

Zu § 33 neu (Feststellung der Spendereignung und für die Gewinnung erforderliche Laboruntersuchungen)

Nach Absatz 1 sind ebenso wie für andere Tätigkeiten Standardarbeitsanweisungen im Zusammenhang mit der Spende und den damit in Zusammenhang stehenden Laboruntersuchung erforderlich deren Einhaltung ist zu dokumentieren. Zusätzliche Anforderungen, die sich aus der TPG-Gewebeverordnung ergeben, sind zu berücksichtigen. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit Artikel 2 Abs. 5 Buchstabe c) und d) in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2006/17/EG und setzt diese um.

Absatz 2 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigte Gewebezubereitungen fest.

Absatz 3 legt ebenso wie die vergleichbare Regelung in § 14 Abs. 3 dieser Verordnung fest, dass Prüfverfahren grundsätzlich zu validieren sind. Zu den in Satz 2 genannten kritischen Prüfverfahren gehören insbesondere die in § 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe a der TPG-Gewebeverordnung aufgeführten biologischen Tests auf HIV 1 und 2, Hepatitis B, Hepatitis C und Syphilis. Satz 3 bis 5 entsprechen § 31 Abs. 6, da es sich hier um die gleichen Testverfahren und um Produktgruppen von vergleichbarem Risiko handelt.

In Absatz 4 werden die grundsätzlichen Anforderungen an die Laboruntersuchung und das Prüfprotokoll festgelegt. Die Vorschrift ist nicht abschließend. Vielmehr ergeben sich die grundsätzlichen Anforderungen an die Laboruntersuchungen aus § 4 in Verbindung mit Anlage 3 der TPG-Gewebeverordnung.

Zu § 34 neu (Gewinnung von Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung)

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die allgemeinen Anforderungen des § 4 auf das Personal in Entnahmeeinrichtungen nicht anzuwenden sind. Für dieses Personal gelten die Festlegungen in Satz 2, mit dem Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt wird. Mit Satz 3 wird Anhang IV, Abschnitt 1.3.10 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt.

Mit Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 1 und 2 für die Gewebeentnahme Artikel 2 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 1.3. der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt, wobei dessen Vorgaben zu den Umgebungsbedingungen bei der Entnahme von lebenden Spendern nur soweit unmittelbar erforderlich, konkretisiert werden. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen.

Grundsätzlich sind solche Räume als geeignet anzusehen, die auch für die jeweils vergleichbaren medizinischen Eingriffe eingesetzt werden. Grundsätzlich ist neben Ausmaß und Gefährdungsgrad der Eingriffe auch der Kontaminationsgrad der betroffenen Körperregionen entsprechend der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (Bundesgesundheitsbl. 8.2000, S. 644) maßgeblich für die erforderlichen Umgebungsbedingungen.

Für die Entnahme bei lebenden Spendern durch offen chirurgische Maßnahmen bzw. endoskopische Entnahmeverfahren wird ein funktionierender Operationsraum, der für vergleichbare Operationen eingesetzt wird, als geeignet angesehen, da damit die Gesundheit (Artikel 2 Abs. 8 der Richtlinie 2006/17/EG) und Sicherheit der Spender geschützt und damit auch qualitativ geeignete Spenden gewonnen werden können. Dies gilt beispielsweise für die Knochenmark- oder die Knorpelentnahme. Für die seltenen Fälle der laparaskopischen Eizellentnahme gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die offen chirurgischen Maßnahmen. Die heute übliche ultraschallgesteuerte Eizellentnahme zählt dagegen nicht zu den endoskopischen Entnahmeverfahren, die unter OP-Bedingungen durchzuführen sind.

Mit der Forderung nach einem validierten Verfahren für wieder verwendbare Instrumente wird Abschnitt 1.3.9 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt.

Für die Entnahme bei verstorbenen Spendern kommen insbesondere Räume in der Pathologie in Betracht. Dabei ist mindestens der direkte Entnahmebereich durch sterile Tücher zu schützen.

Bei den in Nummer 3 aufgeführten Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch außerhalb der von der Erlaubnis nach § 20b des Arzneimittelgesetzes vorgesehenen Räume Gewebe zu entnehmen, handelt es sich um die Entnahme durch mobile Teams, die das Gewebe unter Verantwortung der Entnahmeeinrichtung entnehmen. Vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise im Blutbereich, wenn in sogenannten "Außenterminen" Vollblut außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte gewonnen wird. Auf die Möglichkeit der Entnahme durch mobile Teams wird u.a. auch in der Bundestagsdrucksache 16/5443 vom 23.05.2007 zum Begriff der Entnahmeeinrichtung ( § 20b AMG) hingewiesen. Die jeweils genutzten und nicht von der Erlaubnis grundsätzlich erfassten Räume sind der zuständigen Behörde im voraus oder spätestens unmittelbar nach ihrer Nutzung anzuzeigen.

Absatz 3 legt fest, dass für die Gewebeentnahme schriftliche Vorgaben unter Berücksichtigung des § 2 der TPG-Gewebeverordnung erforderlich sind. Zu den Maßnahmen, die dazu bestimmt sind das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, gehören beispielsweise das Einbringen in eine geeignete Aufbewahrungs- und Transportlösung oder die Lagerung bei einer geeigneten Temperatur.

Absatz 4 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigte Gewebezubereitungen fest.

Mit der Verpflichtung in Absatz 5, das Verfahren der Gewebeentnahme in Standardarbeitsanweisungen festzulegen soll sichergestellt werden, dass das Verfahren entsprechend den Vorgaben des Anhanges IV der Richtlinie 2006/17/EG durchgeführt wird.

Mit Nummer 1 wird Artikel 5 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 1.1.1. Buchstabe b der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Unter der Feststellung der Eignung ist insbesondere auch die Bewertung der vorliegenden Laboruntersuchungsergebnisse zu verstehen.

Das in Nummer 2 Buchstabe b genannte Entnahmeverfahren muss der spendenden Person und der Art der Spende angemessen sein und auch die zu verwendende Ausrüstung festlegen.

Zu den Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen bei der Entnahme gehören insbesondere die Desinfektion der Entnahmestelle, die Verwendung steriler Instrumente und Entnahmebestecke sowie validierte Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren, insbesondere bei wieder verwendbaren Instrumenten. Als weitere Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen der Produkte zählen bei Augenhornhäuten beispielsweise die Zugabe von Antibiotika und Antimykotika sowie tägliche Medienkontrollen bzw. -wechsel während der Aufbewahrung.

Zu den unter Nummer 3 genannten Anforderungen an die Behältnisse gehören insbesondere eine etwaige CE-Kennzeichnung

oder die Einhaltung gleichwertiger Standards bei der Gewinnung der Gewebe in Ländern, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die Behältnisse müssen im Sinne von Abschnitt 1.5. in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG insbesondere geeignet sein eine mögliche Kontamination der Spenden zu vermeiden und die biologischen Funktionen der Gewebe zu erhalten.

Absatz 6 regelt die Kennzeichnung der Spenden gemäß Abschnitt 1.6 im Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG. Mit dem Hinweis auf ein Begleitdokument wird die Möglichkeit berücksichtigt, separate Angaben machen zu können, wenn der Platz auf dem Etikett des Behältnisses dafür nicht ausreicht. Die Festlegungen zur Probenkennzeichnung entsprechen Abschnitt 1.5.3 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG.

Absatz 7 regelt die Anforderungen an das Entnahmeprotokoll. Die die Gewebeentnahme durchführende Person ist grundsätzlich ein Arzt oder eine Ärztin, in bestimmten Fällen auch andere dafür qualifizierte Personen, die unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung des Arztes oder der Ärztin tätig sind ( § 3 TPG).

Zu § 35 neu (Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung)

Absatz 1 regelt ergänzend zu § 7 Abs. 5 Einzelheiten für den Transport zur be- oder verarbeitenden Einrichtung. Die Transportverfahren müssen grundsätzlich geeignet sein und sind schriftlich festzulegen. Das entspricht Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2006/17/EG. Bei den Proben handelt es sich um Gewebe- oder Blutproben.

In Absatz 2 werden ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des § 7 Abs.3 spezifische Kennzeichnungsvorschriften der Transportbehältnisse entsprechend Abschnitt 1.7 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG festgelegt. Zu den in Nummer 4 genannten Vorsichtsmaßnahmen und Hinweisen gehören beispielsweise Angaben, dass die Spenden nicht bestrahlt oder nicht eingefroren werden dürfen oder die Angabe, dass es sich um eine autologe Spende handelt.

Absatz 3 regelt das Vorgehen bei der Entgegennahme von Spenden aus den Entnahmeeinrichtungen.

Die Vorschrift setzt Artikel 19 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/23/EG sowie Artikel 5 der Richtlinie 2006/17/EG unter Einbeziehung von Abschnitt 2 im Anhang IV dieser Richtlinie um.

Zu § 36 neu (Be- oder Verarbeitung und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung)

Absatz 1 regelt ergänzend zu § 4 die Anforderungen an das Personal in Gewebeeinrichtungen.

Die Unterrichtung über den rechtlichen und gesetzlichen Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeit umfasst insbesondere die für die Tätigkeit relevanten Vorschriften des Arzneimittel- und Transplantationsrechts, einschließlich der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften. Für die Gewinnung von menschlichen Keimzellen ist z.B. auch über das Embryonenschutzgesetz zu unterrichten. Die Zuweisung der Verantwortung (an die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes) für eine ausreichende Qualifizierung und Ausbildung des Personals zu sorgen erfolgt gemäß Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/23/EG.

Arbeitsplatzbeschreibungen sind entsprechend Anhang I Buchstabe B Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/86/EG nicht nur für Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung, sondern für das gesamte Personal, vor allem für solches, das die Qualität der Produkte beeinflussen kann, vorzuhalten.

Hierzu gehört beispielsweise auch das Reinigungspersonal, das Zutritt zu den Be- oder Verarbeitungsbereichen hat.

Mit Absatz 2 wird den Besonderheiten der Räume, die für die Be- oder Verarbeitung der Gewebe genutzt werden, Rechnung getragen.

Dabei wird in Satz 1 Nr. 2 unter Bezugnahme auf Abschnitt 4 in Anhang I Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG festgelegt, dass während der Be- oder Verarbeitung weniger strenge Anforderungen an die Umgebung der Gewebe gestellt werden können. Dafür ist allerdings nachzuweisen, dass die strengeren Bedingungen nicht eingehalten werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der kontinuierliche laminare Luftstrom oder Temperaturschwankungen die Zellen schädigen könnten oder Gerätevibrationen die Anwendung bestimmter Handhabungen (z.B. bei der intrazytoplasmatischen Spermatozoeninjektion) unmöglich machen würde oder bei der technischen Handhabung eine Vielzahl Partikel erzeugt wird (z.B. bei der Knochenzerkleinerung).

Die strengeren Bedingungen müssen auch dann nicht eingehalten werden, wenn die Art und Weise der Verwendung der Gewebe oder Zellen ein weitaus geringeres Risiko einer Übertragung einer bakteriellen oder Pilzinfektion auf den Empfänger mit sich bringt als es bei Transplantationen der Fall ist.

Mit Absatz 3 wird Anhang I Buchstabe C Abschnitt 2 bis 5 der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt, soweit die Anforderungen nicht bereits in § 7 Abs.1 oder § 6 enthalten sind.

In Absatz 4 wird festgelegt, dass die dort genannten Tätigkeiten nach schriftlich festgelegtem Verfahren und unter Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfolgen müssen.

Absatz 5 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigte Gewebezubereitungen fest.

Mit Absatz 6 wird die Notwendigkeit der Validierung kritischer Be- oder Verarbeitungsverfahren und der Inaktivierungsmaßnahmen entsprechend Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2006/86/EG festgelegt.

Mit Absatz 7 werden unter Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/23/EG sowie Abschnitt C in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG zusätzliche Kriterien für die Kennzeichnung festgelegt. Die Kennzeichnung jeder Herstellungsstufe muss die Rückverfolgbarkeit zum

Spender ermöglichen und den Status, ob es sich um ein freigegebenes oder ein nicht freigegebenes Produkt handelt, eindeutig charakterisieren. Als "andere Maßnahmen" als die unmittelbare Kennzeichnung kommen validierte, rechnergesteuerte Kontrollsysteme in Betracht.

Absatz 8 regelt die Kennzeichnung der Gewebe entsprechend Abschnitt E in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG. Der Begriff Empfänger in Satz 2 bezeichnet die Einrichtungen, die die Gewebe oder Gewebezubereitungen zur Anwendung am Menschen beziehen.

In Absatz 9 wird die erforderliche Dokumentation über den Be- oder Verarbeitungsvorgang festgelegt.

Dabei wird entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2004/23/EG auch geregelt, dass die Rückverfolgbarkeit von der Spende und der daraus erhaltenen Bestandteile bis hin zum Spender oder zur Spenderin, einschließlich aller im Rahmen der Herstellung eingesetzter Geräte, Materialien und deren Chargenbezeichnungen sowie der Testergebnisse sichergestellt werden muss soweit diese Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben.

Absatz 10 regelt in Ergänzung zu § 7 dieser Verordnung die Anforderungen an die Lagerung der Gewebe oder Gewebezubereitungen.

Zu § 37 neu (Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen)

Absatz 1 und 3 regeln, dass ebenso wie für die Gewinnung und die Be- oder Verarbeitung auch die Prüfung der Gewebe vor ihrer Freigabe nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen und die Durchführung zu dokumentieren ist. Mit Absatz 3 Satz 1 wird unter Bezugnahme auf § 20c Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes deutlich gemacht, dass die Prüfung in einer Einrichtung mit einer Erlaubnis nach § 20c des Arzneimittelgesetzes durchzuführen ist.

In Absatz 2 werden analog zu § 36 Abs. 5 die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigte Gewebezubereitungen festgelegt.

Zu § 38 neu (Freigabe durch die Gewebeeinrichtung)

In Absatz 1 wird festgelegt, dass für die Freigabe ebenso wie für die Be- und Verarbeitungsvorgänge, schriftliche Verfahrensbeschreibungen erforderlich sind. Das entspricht Anhang II Buchstabe C der Richtlinie 2006/86/EG, wonach Umstände, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die Freigabe von Gewebe und Gewebezubereitungen in Standardarbeitsanweisungen festzulegen sind.

Absatz 2 spezifiziert die Voraussetzungen für die Freigabe. Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes muss sich rückversichern, dass für das freizugebende Gewebe oder für die Gewebezubereitung alle Ergebnisse (der Prüfung, der Laboruntersuchung der spendenden Person, der Be- oder Verarbeitung und der Endprüfung) und auch der Transport und die Lagerung mit der jeweiligen Spezifikation und, soweit zutreffend, den Genehmigungsunterlagen nach § 21c des Arzneimittelgesetzes übereinstimmen. Die Zuweisung dieser Verantwortung entspricht Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/23/EG.

In Absatz 3 regelt die Vertretungsmöglichkeit der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes für die Freigabe. Sie darf sich nur von Personen gleicher Sachkenntnis vertreten lassen.

Mit Absatz 4 Satz 1 wird Abschnitt C Nr. 5 in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt.

Das Risikoverfahren zur Überprüfung der Freigabe ist entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen. Mit Satz 4 wird die Möglichkeit entsprechend Abschnitt D Nr. 8 in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen bereits ausgelieferte aber qualitativ einwandfreie Produkte mit dem Ziel einer erneuten Ausgabe wieder zurückzunehmen.

Zu § 39 neu (Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung)

In Absatz 1 wird die Freigabe als Voraussetzung für das Inverkehrbringen festgelegt.

Mit Absatz 2 wird insbesondere auf die Regelung des § 21a Abs.9 des Arzneimittelgesetzes Bezug genommen. Die verantwortliche Person darf die Freigabe der Gewebezubereitungen erst dann vornehmen, wenn die erforderliche erstmalige Bescheinigung durch die zuständige Bundesoberbehörde vorliegt und seit deren erstmaligen Ausstellung keine Änderungen in den Anforderungen vorgenommen wurden. Für noch nicht am Menschen anwendungsfähiges Gewebe, das erst noch weiter be- oder verarbeitet werden muss, gilt diese Regelung nicht.

Mit Absatz 3 wird auf die entsprechende Regelung des § 72b des Arzneimittelgesetzes Bezug genommen.

Mit den in Absatz 5 aufgeführten Kennzeichnungsvorschriften der Transportbehältnisse wird Abschnitt F in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. Zu den in Nummer 3 genannten Vorsichtsmaßnahmen und Hinweisen gehören beispielsweise Angaben, dass die Produkte nicht bestrahlt oder nicht eingefroren werden dürfen oder kühl oder aufrecht aufzubewahren sind.

Zu § 40 neu (Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf)

In § 40 werden Maßnahmen und Pflichten der Person nach § 20b Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 und der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes im Falle von Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Reaktionen und schwerwiegende Zwischenfälle (Anhang III und IV der Richtlinie 2006/86/EG) und bei einem Rückruf (Anhang II Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG) festgelegt. Dabei muss die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes auf Informationen aus der entsprechenden Entnahmeeinrichtung und, soweit erforderlich, des Gewebespenderlabors zurückgreifen, das die Spenderproben untersucht hat. Dafür sind insofern entsprechende vertragliche Regelungen nach § 32 Abs. 2 dieser Verordnung vorzuhalten.

In Absatz 1 wird die Informationspflicht der Person nach § 20b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes geregelt. Sie muss bei Verdacht schwerwiegender unerwünschter Reaktionen beim Spender informieren und entsprechende Aufzeichnungen führen. Mit Absatz 1 wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt.

Bei den schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen handelt es sich um solche, die bei der spendenden Person im Zusammenhang mit der Gewinnung (oder beim Empfänger im Zusammenhang mit der Übertragung der Gewebezubereitung) aufgetreten sind. Sie werden nur insofern erfasst als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben oder haben können.

Absatz 2 richtet sich an Entnahmeeinrichtungen und an Gewebespenderlabore im Falle schwerwiegender Zwischenfälle bei der Gewinnung oder der Laboruntersuchung. Damit wird Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt.

Schwerwiegende Zwischenfälle können in Zusammenhang mit der Gewinnung, Laboruntersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder der Abgabe und dem Transport auftreten. Sie werden nur insofern erfasst, als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben oder haben können.

Mit Absatz 3 werden Einzelheiten der Regelungen des Artikels 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/86/EG bzw. deren Anhang III Teil A und B umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Artikel 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c.

Mit Absatz 4 werden Einzelheiten der Regelungen des Artikels 6 der Richtlinie 2006/86/EG bzw. deren Anhang IV umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Artikel 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c.

Absatz 5 regelt die Identifizierung, Aussonderung und den Rückruf von Gewebe und Gewebezubereitungen, für die Meldungen über unerwartete schwerwiegende Reaktionen oder schwerwiegende Zwischenfälle bekannt geworden sind, sowie die Information der Behörden über die Rückrufe. Damit werden insbesondere Buchstabe D, Abschnitt 4 bis 6 in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt.

Absatz 6: Auf die Begründung oben zu Nummer 9 Buchstabe c (§ 31 Abs. 12) wird verwiesen.

Mit Absatz 7 wird die erforderliche Dokumentation über die Meldungen festgelegt.

Zu § 41 neu (Aufbewahrung der Dokumentation)

In Absatz 1 wird festgelegt, dass sich die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen der Aufzeichnungen in den genannten Fällen einheitlich nach § 15 TPG richten. Dies ist im Sinne einer einheitlichen Regelung für die Aufbewahrung der Dokumentation nach den Vorgaben der AMWHV und des Transplantationsgesetzes sachgerecht. Die Regelung dient zugleich der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/23/EG und des Anhangs I Buchstabe E der Richtlinie 2006/86/EG.

In den Absätzen 2 und 3 wird festgelegt, wo die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren sind.

Sie setzen damit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2001/23/EG in Verbindung mit Abschnitt 1.4.4 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG um.

Zu Nummer 10: (§§ 42 und 43)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2:

Aus Gründen der Normklarheit kann das Bundesministerium für Gesundheit den Text der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung in der durch diese Verordnung geänderten Fassung bekanntmachen.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Die Änderungsverordnung enthält vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft:

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben, das der Umsetzung von EU-Recht gilt. Zwar hat das Bundesministerium die erwarteten jährlichen Gesamtkosten nicht geschätzt, es hat aber plausibel dargelegt, dass keine Erfahrungswerte darüber vorliegen, wie häufig die einzelnen Informationspflichten pro Jahr zu erfüllen sind.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter