Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung der Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -

A.


Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung
nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:

1. Zu Nummer 5

Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Klarstellung des Gewollten.


)Bei Annahme entfällt Ziffer 2

2. Zu Nummer 5

Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das mit Nummer 3 des vorliegenden Entschließungsantrags verbundene Anliegen ist zu begrüßen. Gleichwohl wäre eine isolierte Änderung des § 111a St PO nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. § 111a St PO stellt - für den Bereich des Straßenverkehrs - eine vorläufige Maßnahme im Hinblick auf die zu erwartende endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 St GB dar. Eine Rechtsgrundlage für eine Entziehung von Schifffahrtspatenten oder anderen Berechtigungen zum Führen von Schiffen ist jedoch im Strafverfahren nicht gegeben. § 69 St GB ist nach allgemeiner Auffassung nur auf die Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 St VG und damit auf die Erlaubnis zum Führen nicht schienengebundener Landfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 2 St VG anwendbar (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl. zu § 69 St GB). Diese Auslegung mag zwar vom Wortlaut des § 69 St GB nicht zwingend geboten sein; die Vorschrift ist jedoch nach ganz herrschender Auffassung auf Wasserfahrzeuge nicht anwendbar.

Auch eine strafrechtliche Sondervorschrift existiert insoweit nicht. Möglich ist allenfalls eine Entziehung im Verwaltungsrechtsweg. Eine isolierte Ausweitung der Möglichkeit zur vorläufigen Entziehung nach § 111a St PO liefe somit ins Leere.


)entfällt bei Annahme von Ziffer 1

3. Zu Nummer 5a - neu -

Nach Nummer 5 ist folgende Nummer einzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag zielt auf eine Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Auf den vorgeschlagenen Text wird zur Begründung Bezug genommen.

B.