Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)

Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (Überschrift zu § 8a HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Überschrift von Artikel 1 Nr. 2 § 8a dem Regelungsinhalt anzupassen.

Begründung

Die Überschrift von § 8a HGB-E bezieht sich ausschließlich auf Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters. Hingegen enthält § 8a Abs. 2 HGB-E auch Regelungen betreffend die Anmeldungen, die Einreichung von Dokumenten und deren Aufbewahrung.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 8a Abs. 2 Satz 1 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 8a Abs. 2 Satz 1 ist vor dem Wort "Führung" das Wort "elektronische" einzufügen.

Begründung

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich die Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ebenso wie die Verleihung einer Anordnungsbefugnis in der vergleichbaren Vorschrift des geltenden § 8a Abs. 5 HGB auf die Regelung technischer Einzelheiten der elektronischen Registerführung beschränkt und nicht auch den Inhalt und die Form der Registereintragungen betrifft.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 8a Abs. 2 Satz 2 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 8a Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit den Regelungen in der Rechtsverordnung sollen die Länder sicher stellen können dass die elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit der elektronischen Anmeldung und elektronischen Einreichung von Dokumenten sowie die Verarbeitung der dabei anfallenden Daten in organisatorischer und technischer Hinsicht zuverlässig erfolgen kann. Dabei spielen Datenformate, aber auch - wie es in § 9a Abs. 2 Satz 1 HGB-E für das Unternehmensregister geregelt ist - die Datenübermittlung eine Rolle.

Im Übrigen sollte im Zusammenhang mit der organisatorischen und technischen Sicherstellung der elektronischen Kommunikation und des elektronischen Dokumentenaustausches nicht auf die Möglichkeit, Vorgaben für Datenformate machen zu können, abgestellt werden, sondern auf die Möglichkeit der Bearbeitung der Daten, wie es z.B. auch in § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelt ist. Damit soll auch die Zurückweisung einer ggf. virenbehafteten Datei ermöglicht werden. Eine entsprechende Anpassung der Regelung trägt darüber hinaus zu einer Vereinheitlichung der Rechtsordnung bei.

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 8b Abs. 1 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Artikel 1 Nr. 2 § 8b Abs. 1 durch eine sachgerechte und verfassungsrechtlich unangreifbare Regelung zu ersetzen.

Begründung

Nach § 8b Abs. 1 HGB-E soll das Unternehmensregister in bundeseigener Verwaltung betrieben werden, wobei die Aufgabe der Registerführung - jedenfalls bis zur Übertragung der Führung des Unternehmensregisters auf eine juristische Person des Privatrechts (§ 9a Abs. 1 HGB-E) - durch das Bundesministerium der Justiz wahrgenommen werden soll. Es ist umstritten, ob im Rahmen bundeseigener Verwaltung eine unmittelbare Ministerialverwaltung zulässig ist (verneinend: Sachs, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Artikel 87 Rnr. 69; Lerche, in: Maunz-Dürig, GG, Artikel 87 Rnr. 168; bejahend: Burgi, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 5. Aufl., Artikel 87 Rnr. 97; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Artikel 86 Rnr. 1).

Eine verfassungsrechtlich angreifbare Regelung kann vermieden werden. Überzeugende Gründe, die Registerführung dem Bundesministerium der Justiz zu übertragen sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass das Bundesministerium der Justiz Herausgeber des Bundesanzeigers ist und wesentliche Inhalte des Unternehmensregisters vom elektronischen Bundesanzeiger zuzuliefern sind, spricht nicht für die Wahrnehmung der Aufgabe auf Ministerialebene. Der elektronische Bundesanzeiger kann auch eine andere Stelle auf Veranlassung des Bundesministeriums der Justiz mit den notwendigen Daten bedienen. So könnte dem Generalbundesanwalt, der ohnedies das Bundeszentralregister und das Gewerbezentralregister führt, auch die Führung des Unternehmensregisters übertragen werden.

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 8b Abs. 1a - neu - HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 8b ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

Begründung

Der Begriff "Unternehmensregister" sollte ebenso wie der Begriff "Handelsregister" in Artikel 1 Nr. 2 (§ 8 Abs. 2 HGB-E) vor Missbrauch durch Dritte geschützt werden, um die Möglichkeit zum so genannten Adressbuchschwindel in Zukunft besser zu unterbinden. Die Verfolgung solcher Missbräuche nur über § 5 UWG ist für Gewerbetreibende mit erheblichem Aufwand verbunden und belastet die Gerichte.

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 8b Abs. 3 Satz 2, 3 - neu - HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 8b Abs. 3 Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Die Landesjustizverwaltungen übermitteln an das Unternehmensregister zur Eröffnung eines Zugangs über die Internetseite des Unternehmensregisters nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3

Zur Eröffnung des Zugangs nach Absatz 2 Nr. 11 über die Internetseite des Unternehmensregisters übermitteln die Landesjustizverwaltungen

Begründung

Nach § 8 Abs.1 HGB-E führen die Gerichte das Handelsregister. Die Übermittlungspflicht nach § 8b Abs. 3 Satz 2 und 3 - neu - HGB-E bezieht sich auf die so genannten Indexdaten, die zur Eröffnung einer Suche nach den Registereintragungen und Insolvenzveröffentlichungen über das Unternehmensregister im Originaldatenbestand der Gerichte erforderlich sind. Aus organisatorischen Gründen sollte die Pflicht zur Übermittlung der Daten auf die Landesjustizverwaltungen verlagert werden.

Die Daten, die in der Registerauskunft und den Insolvenzveröffentlichungen der Länder bereits jetzt für die Suche genutzt werden, sind aus Gründen der Rechtsklarheit im Gesetz eindeutig zu benennen. Andere Daten können die Länder zur Zeit ohne erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand nicht übermitteln.

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 8b Abs. 4 - neu - HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 8b folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Die Anmeldung einer Kapitalerhöhung nach § 210 Abs. 1 Satz 1 AktG-E oder § 57i Abs. 1. Satz 1 GmbHG-E kann auch unter Bezugnahme auf die zum Unternehmensregister eingereichten Bilanzen erfolgen. Zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen ist das Registergericht sodann auf einen Zugang zu den eingereichten Jahresabschlüssen angewiesen.

Darüber hinaus gilt im gesamten FGG-Verfahren, zu welchem auch das Registerverfahren gehört der Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen. Vor diesem Hintergrund ist den Gerichten ein möglichst einfacher Zugang zu den Originaldaten nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB-E zu eröffnen, welche insbesondere für die Löschungsverfahren nach § 141a FGG benötigt werden. Eine Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft kann erforderlich werden, um den Vermögensstatus und ggf. die Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft als Voraussetzung für deren Löschung aus dem Register feststellen zu können.

Um seitens der Gerichte den Zusammenhang bei der Einsicht wahren zu können, empfiehlt es sich, die Zugangsdaten vom Unternehmensregister entgegenzunehmen.

Mit diesen Daten können dann die Originaldaten und der Registerinhalt verknüpft werden. Eine finanzielle Beeinträchtigung des Unternehmensregisters ist nicht zu erwarten, da der Zugriff auf diese Daten des Unternehmensregisters kostenfrei ist.

8. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in geeigneter Weise klarzustellen, dass ebenso wie die Einsichtnahme in das Handelsregister nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB-E auch der elektronische Abruf von Daten aus dem Handelsregister nur zu Informationszwecken gestattet ist.

Begründung

Das geltende Recht unterscheidet zwischen der Einsicht in das Register ( § 9 Abs. 1 HGB) und dem im automatisierten Verfahren erfolgenden Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister (§ 9a Abs. 1 HGB). Beide Formen einer Information über den Registerinhalt sind nach den genannten Bestimmungen nur "zu Informationszwecken" zulässig. Der Entwurf sieht eine derartige dem Datenschutz Rechnung tragende Beschränkung nur für die Registereinsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB-E vor. Ein Grund, den elektronischen Abruf von Registerdaten ohne eine entsprechende Einschränkung zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

9. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4, § 10 Satz 1 HGB), Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a (§ 141 Abs. 2 Satz 1 FGG), Nr. 6 (§ 141a Abs. 2 Satz 2 FGG)

In Artikel 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 10 Satz 1, Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a und Nummer 6 § 141 Abs. 2 Satz 1 und § 141a Abs. 2 Satz 2 ist jeweils das Wort "Kommunikationsmedium" durch das Wort "Kommunikationssystem" zu ersetzen.

Begründung

Die Landesjustizverwaltungen bestimmen als nach dem Gesetz für die Abwicklung der Registerauskunft grundsätzlich zuständige Stelle nicht bloß ein elektronisches Medium, z.B. Internet, sondern ein konkretes informationstechnisches System. Die Terminologie entspricht im Übrigen der des Justizkommunikationsgesetzes und der Insolvenzordnung und sollte auch aus rechtssystematischen Gründen nicht abweichen.

10. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "der Registerauskunft" durch die Wörter "des elektronischen Abrufverfahrens" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Zu Auskünften an Privatpersonen sind bislang weder die Registergerichte noch die Landesjustizverwaltungen verpflichtet (vgl. Krafka, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2005, § 9 Rnr. 25). Es ist nicht erkennbar, dass der Entwurf daran etwas ändern will.

11. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 9 Abs. 1 Satz 4, 5 - neu - und 6 - neu - HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 9 Abs. 1 Satz 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Die Länder können auch ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches

Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. In diesem Fall können sie auch die Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren. Für die Fälle, in denen die Einsichtnahme in das Handelsregister nach Absatz 7 Satz 1 über das Unternehmensregister erfolgt, können die Länder die Abwicklungsaufgaben auch dem Unternehmensregister übertragen."

Begründung

Die Änderung des Satzes 4 ist erforderlich, da den Ländern auch eine Bestimmung eines zentralen elektronischen Informations- und Kommunikationssystems möglich sein muss, ohne gleichzeitig die Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes zu übertragen.

Es ist daneben zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands geboten, den Ländern auch die Möglichkeit zu eröffnen, die Übertragung der Abwicklungsaufgaben der Einsichtnahme in das Handelsregister, insbesondere das Abrechnungswesen, mit dem Unternehmensregister zu vereinbaren.

12. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 9 Abs. 5 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 9 Abs. 5 zu streichen.

Begründung

Die Erteilung von Zeugnissen oder Bescheinigungen ist nicht mehr zeitgemäß und führt zu einem Medienbruch. Im Interesse des Rechtsverkehrs, aber auch des Registers wird der Kontakt mit dem Handelsregister künftig nur noch elektronisch abgewickelt. Daneben werden jedoch einige Ausnahmen beibehalten, was nicht notwendig ist und zu erheblicher Zusatzarbeit führt. Behörden gegenüber muss künftig nicht mehr durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist (so aber § 9 Abs. 5 Satz 1 HGB-E); das Gleiche gilt für den Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft (so aber § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 HGB-E). Diese Tatsachen können sämtlich durch eine Einsicht in das Handelsregister geklärt werden. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.

Als Folgeänderung ist Artikel 5 Abs. 2 Nr. 17 Buchstabe b entsprechend zu ändern.

13. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 9 Abs. 7 Satz 2 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 9 Abs. 7 Satz 2 ist nach den Wörtern "Absätzen 2 bis 4" die Angabe "und 6" einzufügen.

Begründung

Ebenso wie die Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 soll auch der Antrag auf eine gerichtliche Bescheinigung, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist, beim Unternehmensregister gestellt werden können.

14. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 9a Abs. 1 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 9a Abs. 1 zu streichen.

Begründung

In § 9a Abs. 1 Satz 1 HGB-E wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgabe der Führung des Unternehmensregisters zu übertragen. Diese Regelung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG kann der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten errichten. Ob es ihm darüber hinaus gestattet ist, im Wege der Organisationsprivatisierung eine staatlich beherrschte juristische Person des Privatrechts mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen, ist umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung zu Recht bejaht. Übereinstimmung besteht aber jedenfalls darin, dass auch bei privatrechtlich organisierten Rechtsträgern die weiteren Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sein müssen. Wegen des dort normierten institutionellen Gesetzesvorbehalts muss - ebenso wie die Errichtung von Bundesoberbehörden - auch die Beleihung durch Gesetz erfolgen. Dies schließt eine ergänzende Rechtsverordnung nicht aus, sofern die Beleihung als solche im Parlamentsgesetz selbst geregelt wird (vgl. Sachs, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Artikel 87 Rnr. 70; Burgi, in: v. Mangoldt/Klein, GG III, 5. Aufl., Artikel 87 Rnr. 95 und 106; Lerche, in: Maunz/Dürig, GG, Artikel 87 Rnr. 203; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Artikel 87 Rnr. 13 und 15).

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zutreffend ausgeführt, dass die Einzelheiten der Beleihung einer privatrechtsförmigen Einrichtung mit der Führung des Unternehmensregisters nicht im Gesetz selbst geregelt zu werden brauchen. Im Widerspruch hierzu überlässt der Entwurf aber nicht nur die Einzelheiten der Beleihung, sondern den Rechtsakt der Beleihung selbst dem Verordnungsgeber.

Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Vorgehensweise ist zur rechtzeitigen Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nicht geboten. Es mag sein, dass derzeit die Beleihungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, sei es, weil eine entsprechende juristische Person des privaten Rechts nicht zur Verfügung steht, sei es, dass sonstige rechtliche oder politische Hinderungsgründe einer Beleihung entgegen stehen. Deswegen muss das vorliegende Gesetzgebungsverfahren insgesamt nicht aufgeschoben werden. Es ist ohne Weiteres möglich, zunächst durch das EHUG die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Unternehmensregister zu schaffen und in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine juristische Person des privaten Rechts mit der Registerführung zu betrauen. Dieses Verfahren mag umständlicher sein als der Erlass einer Rechtsverordnung nach Abschluss des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens. Gleichwohl verlangt Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG eine Beleihung durch Gesetz.

15. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 9a Abs. 2 Satz 1 HGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 9a Abs. 2 Satz 1 ist das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung

In § 9a Abs. 2 Satz 1 HGB-E wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten personenbezogenen Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hinsichtlich der Einstellung kapitalmarktrechtlicher Daten in das Unternehmensregister, die Zulässigkeit von Auskunftdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, sowie Art und Umfang dieser Dienstleistungen zu regeln.

Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesrates ergehen, weil mit der Ermächtigung auch das Verwaltungsverfahren in den Ländern geregelt wird (vgl. Artikel 80 Abs. 2, Artikel 84 Abs. 1 GG). Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verordnung sollte nicht beseitigt werden. In der Verordnung sollen Datenformate für die Übermittlung der Indexdaten vorgegeben werden (Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate).

Außerdem sollen Art und Umfang der Mehrwertdienste näher bestimmt werden (Art und Umfang dieser Dienstleistungen). Damit wird aber auch abstrakt festgelegt für welche Zwecke die Handelsregisterdaten über ihre eigentliche Bestimmung hinaus Verwendung finden sollen.

Dabei trägt die Überlegung nicht, dass die Handelsregisterdaten nicht im Unternehmensregister selbst gespeichert sind. Die angedachte bilaterale vertragliche Regelung zwischen Unternehmensregister und jedem einzelnen Land wird nicht ausreichen, da grundrechtsrelevante Fragen zu lösen sind und die Länder schon aus Gleichheitsgründen ein vitales Interesse an einer dem Gleichheitssatz genügenden Lösung haben.

Aus den Mehrwertdiensten ergibt sich außerdem die Konsequenz, dass die Handelsregisterdaten nicht nur dem Unternehmensregister, sondern auch Dritten zur Verfügung zu stellen sind. Die diesen Auskunftdienstleistungen zu Grunde liegenden Daten unterfallen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU (Nr. ) L 345, S. 90), so dass sie in dem Maße, in dem sie vom Betreiber des Unternehmensregisters für Auskunftdienstleistungen genutzt werden dürfen, auch interessierten Dritten für eigene Vermarktungszwecke von den Handelsregistern zur Verfügung zu stellen sind (s. BR-Drs. 942/05 (PDF) , Einzelbegründung zu § 9a, S. 107). Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hat der Entwurfsverfasser nicht geregelt. Auch insoweit wird aber in das Verwaltungsverfahren der Länder eingegriffen. Ein solcher Eingriff sollte nicht ohne Beteiligung des Bundesrates vorgenommen werden.

16. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 10 Satz 3 HGB),

Artikel 2 (Artikel 61 Abs. 4 EGHGB)

Begründung

Die Abrufbarkeit über das Internet sollte bundeseinheitlich die herkömmliche Bekanntmachung in Tageszeitungen erst nach einer angemessenen Übergangszeit vollständig ablösen. Dies wurde auch im Koalitionsvertrag vereinbart und entspricht den Bedürfnissen der Wirtschaft. Nach einer Umfrage der deutschen Verleger erachtet eine deutliche Mehrheit der betroffenen Unternehmen eine Publikation der Handelsregistereintragungen neben dem Internet vorerst für notwendig und hält die Kosten für vertretbar. Es sollte daher bundesrechtlich eine dreijährige Übergangsfrist vorgesehen werden.

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen würden hingegen zu einer sofortigen Abschaffung der Bekanntmachung in Tageszeitungen führen. Es wäre von der Entscheidung jedes einzelnen Landes abhängig, ob und in welchem Umfang noch Bekanntmachungen in Tageszeitungen stattfinden. Auf Grund von § 10 Satz 3 Halbsatz 1 HGB-E könnte die Bekanntmachung auf Verlangen des Eingetragenen in jeder nur denkbaren Tageszeitung oder jedem sonstigen Blatt erfolgen. Der Zweck der Bekanntmachung, bestimmte Wirtschaftskreise an einer Stelle regelmäßig über Veränderungen im Handelsregister zu informieren, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt für die Kompetenz der Landesregierungen, während einer Übergangszeit von drei Jahren eine weitere vollständige oder verweisende Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt vorzuschreiben.

Nach Artikel 61 Abs. 4 Satz 2 EGHGB-E soll die Regelung auf einzelne Gerichtsbezirke beschränkt werden können. Mit diesen Vorschriften würde derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich rechtlich behandelt. Rechtszersplitterung, erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden wie auch den internationalen Rechtsverkehr wären die Folge. Jeder inländische, aber auch jeder ausländische Investor müsste sich von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk mit unterschiedlichen Bekanntmachungsvorschriften auseinander setzen, die auch jeweils zu unterschiedlichen Kostenbelastungen führen würden.

17. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 13 HGB), Nr. 9 (§ 15 Abs. 4 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob das künftig vorgesehene Verfahren der Eintragung von Haupt- und Zweigniederlassungen gegenüber dem bisherigen Verfahren nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der Registergerichte sowie einer Unübersichtlichkeit für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr führen wird.

Begründung

Bislang ist die Ersteintragung einer Zweigniederlassung bei dem Gericht der Hauptniederlassung anzumelden, das daraufhin das Gericht der Zweigniederlassung unterrichtet damit dort die eigentliche Eintragung erfolgen kann. Das Recht der Zweigniederlassung wird künftig dahin gehend geändert, dass die führende Eintragung bei dem Gericht der inländischen Hauptniederlassung zu erfolgen hat. Die Entwurfsbegründung (BR-Drs. 942/05 (PDF) , S. 113) hält disparate Registerführungen für weniger bedeutsam, da künftig alle Daten über Haupt- und Zweigniederlassungen ohnehin zentral abgerufen werden könnten. Divergenzen zwischen Eintragung und Bekanntmachung beim Gericht der Hauptniederlassung und dem Gericht der Zweigniederlassung sind auch künftig denkbar da sowohl eine Eintragung und Bekanntmachung bei der Hauptniederlassung als auch eine, wenn auch eingeschränkte, Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht am Ort der Zweigniederlassung erfolgt. Der bisher in § 15 Abs. 4 HGB enthaltene Grundsatz, dass die für den Rechtsverkehr entscheidende Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung erfolgt, ist künftig auf Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen einzugrenzen, deren Hauptniederlassung bzw. Sitz nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist (Entwurfsbegründung, S. 116).

Somit erfolgen unterschiedliche Eintragungsabläufe, je nachdem ob sie nach dem bisherigen oder nach dem künftigen Recht vorgenommen werden. Das neu vorgesehene Recht wirft folgende Probleme auf: Bei Eintragung der Zweigniederlassung in das Register der Hauptniederlassung kann eine Freivermerksprüfung nicht ohne Weiteres erfolgen, wenn die Zweigniederlassung außerhalb des Gerichtsbezirks liegt. Eine Einsicht in das AR-Register des Gerichts der Zweigniederlassung ist nicht möglich. Die Eintragung in das Register der Hauptniederlassung kann auch nicht abgeschlossen werden, da die Registernummer der Zweigniederlassung noch nicht bekannt ist. Der Eintragungsvorgang kann erst nach der Bekanntgabe dieser Nummer durch das Gericht der Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

Bei einer Gesamtwürdigung verursacht das nunmehr vorgeschlagene Eintragungssystem deutlich mehr Arbeitsaufwand als das bisherige Verfahren.

Es ist aber auch insoweit widersprüchlich, als bei einer Hauptniederlassung im Ausland die führende Eintragung weiterhin bei dem Gericht der inländischen Zweigniederlassung erfolgt.

Daher erscheint es für den Rechtsverkehr klarer und dogmatisch überzeugender, es bei dem bisherigen einheitlichen Eintragungsverfahren für Haupt- und Zweigniederlassungen zu belassen. Hierdurch werden auch zusätzliche Belastungen der Gerichte vermieden.

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 ( § 325 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in geeigneter Weise klarzustellen, dass die Herstellung elektronischer Dokumente von Bilanz- und Rechnungslegungsunterlagen, die bisher nur in Papierform vorliegen, durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen hat.

Begründung

Nach § 9 Abs. 2 HGB-E kann, wenn Dokumente nur in Papierform vorhanden sind die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden. Diese Regelung gilt auch für Bilanz- und Rechnungslegungsunterlagen, die künftig beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters einzureichen sind (§ 325 HGB-E). Deshalb sollten mit den Bilanz- und Rechnungslegungsunterlagen zusammenhängende Verwaltungsarbeiten künftig auch dort vorgenommen werden.

19. Zu Artikel 1 Nr. 21 ( § 325 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens § 325 HGB-E dahin gehend zu ändern, dass kleine und mittlere Unternehmen durch die Rechtsänderung nicht mit Mehrkosten belastet werden.

Begründung

Bislang haben große Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 3 HGB) die in § 325 Abs. 1 HGB-E genannten Unterlagen (z.B. Jahresabschlüsse) zuerst im Papier-Bundesanzeiger bekannt zu machen und anschließend zusammen mit der Bestätigung der Bekanntmachung beim Handelsregister einzureichen. Diese Regelung ist künftig durch die Neuordnung nach Absatz 1 überholt. Andere Kapitalgesellschaften haben zur Zeit den Jahresabschluss zum Handelsregister einzureichen und anschließend eine Hinweisbekanntmachung in der Papierausgabe des Bundesanzeigers zu veranlassen.

Die Neuregelung sieht hingegen generell vor, dass die Unterlagen unverzüglich nach ihrer Einreichung gemäß Absatz 1 beim Betreiber des Elektronischen Bundesanzeigers im Elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.

Die dabei entstehenden Kosten sind "wie bisher" von den offenlegungspflichtigen Unternehmen zu tragen. Damit entstehen den kleinen und mittelgroßen Unternehmen zusätzliche überflüssige Kosten. Denn künftig würden die Jahresabschlüsse sowohl im Unternehmensregister wie auch im Elektronischen Bundesanzeiger doppelt vorgehalten. Es besteht kein sachlicher Anlass, die kleineren Unternehmen in dieser Weise zusätzlich zu belasten.

20. Zu Artikel 1 Nr. 21 ( § 325 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in geeigneter Weise klarzustellen, dass die Registergerichte jederzeit einen unentgeltlichen Zugriff auf die Jahresabschlüsse der Unternehmen haben.

Begründung

Die Entwurfsbegründung (BR-Drs. 942/05 (PDF) , S. 118) geht verfehlt davon aus, dass die Aufbewahrung von Jahresabschlüssen einen justizfernen Verwaltungsaufwand darstelle. Richtig ist vielmehr, dass die Registergerichte immer wieder, etwa bei Umwandlungs- oder Kapitalerhöhungsvorgängen, Zugriff auf die Jahresabschlüsse haben müssen. Dieser Zugriff muss jederzeit kurzfristig möglich sein. Nur dann ist die in § 25 Abs. 1 Satz 2 HRV-E geforderte unverzügliche Entscheidung möglich.

Wenn die Justizverwaltungen trotz Sachnähe auf die lukrative Verwaltung der Jahresabschlüsse verzichten, so muss den Registergerichten gleichwohl für die Sachbearbeitung eine unentgeltliche Einsichtnahme ermöglicht werden. Diese kann dem Gesetzentwurf jedoch nicht - jedenfalls nicht dauerhaft - entnommen werden.

21. Zu Artikel 1 Nr. 21 ( § 325 Abs. 4 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob für Genossenschaften, die einen organisierten Markt mit von ihr ausgegebenen Wertpapieren in Anspruch nehmen, eine Ausnahme für die in Artikel 1 Nr. 21 (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB-E) vorgesehene enge Frist von vier Monaten für die Offenlegung von Jahresabschlüssen möglich ist.

Begründung

Bei den überwiegend mittelständisch und von ihrem Gesellschafterkreis und Geschäftsgebiet vornehmend regional geprägten Genossenschaften stehen die Interessen anonymer Kapitalanleger an einer raschen und umfassenden Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft weniger im Vordergrund als bei international operierenden Konzernen. Die Anwendung dieser Frist auf Kreditgenossenschaften erweist sich zudem häufig als unpraktikabel, da die für die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GenG zuständige General-/Vertreterversammlung regelmäßig schon aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres stattfinden kann.

22. Zu Artikel 1 Nr. 27 ( § 334 HGB), Nr. 28 (§§ 335, 335a HGB), Artikel 4 Nr. 4 (§ 140a FGG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen ob es mit Blick auf das Ziel einer möglichst umfassenden Offenlegung nach § 325 HGB-E (Artikel 1 Nr. 21) zweckmäßig ist, das nach geltendem Recht zur Durchsetzung der Offenlegung bestimmte Zwangsgeld- und Ordnungsgeldverfahren (§§ 335, 335a HGB i.V.m. § 140a FGG) durch das im Entwurf in § 334 Abs. 1a HGB-E vorgesehene Bußgeldverfahren abzulösen, welches gemäß § 10 OWiG ein Verschulden an der Unterlassung der Offenlegung in der Form des Vorsatzes voraussetzt.

Begründung

Nach geltendem Recht sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 242 i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB), im Falle der Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB) unverzüglich nach der Wahl eines Abschlussprüfers diesem den Prüfungsauftrag zu erteilen (§ 318 Abs. 1 HGB), ihm unverzüglich den Jahresabschluss vorzulegen und ihm die zur Prüfung erforderlichen Informationen zu erteilen (§ 320 HGB). Bei Nichtbefolgung hat das Registergericht gemäß § 335 HGB i.V.m. § 140a Abs. 1 FGG auf Antrag die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs durch Zwangsgeld zur Erfüllung der Pflichten anzuhalten.

Der Gesetzentwurf lässt die Pflichten der Organmitglieder zur Aufstellung und Herbeiführung der Prüfung des Jahresabschlusses unberührt, hebt aber in Artikel 1 Nr. 28 und Artikel 4 Nr. 4 die zu ihrer Durchsetzung bestimmten Zwangsgeldregelungen ( § 335 HGB, § 140a Abs. 1 FGG) ersatzlos auf.

Gemäß dem geltenden § 325 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, zusammen mit dem Abschlussprüfervermerk zum Handelsregister einzureichen. Bei Nichtbefolgung dieser Offenlegungspflicht hat das Registergericht gemäß § 335a HGB i.V.m. § 140a Abs. 2 und 3 FGG auf Antrag gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs Ordnungsgeld festzusetzen.

Der Gesetzentwurf modifiziert in § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB-E die Offenlegungspflicht dahin, dass die Einreichung des Jahresabschlusses künftig in elektronischer Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen hat. Er hebt ferner in Artikel 1 Nr. 28 und Artikel 4 Nr. 4 die bislang der Erzwingung der Offenlegung dienenden Ordnungsgeldregelungen ( § 335a HGB, § 140a Abs. 2 und 3 FGG) auf. Stattdessen sieht er in Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe b in einem neuen Absatz 1a des § 334 HGB vor, dass das Unterlassen der Offenlegung von dem künftig nach § 334 Abs. 4 HGB-E dafür zuständigen Bundesamt für Justiz als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist.

Mit der nach geltendem Recht bestehenden Kombination von Zwangsgeld ( § 335 HGB i.V.m. § 140a Abs. 1 FGG) und Ordnungsgeld (§ 335a HGB i.V.m. § 140a Abs. 2 und 3 FGG) hat das Registergericht die Möglichkeit, im Falle eines entsprechenden Antrags, der von jedermann gestellt werden kann (§ 335 Satz 2, § 335a Satz 3 HGB), schon frühzeitig auf die Erstellung eines Jahresabschlusses hinzuwirken und seine Offenlegung wirksam durchzusetzen.

Soweit gleichwohl auf der Grundlage des geltenden Rechts eine Offenlegung nicht erfolgt, dürfte dies in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld nicht gestellt worden ist.

Für die Festsetzung von Zwangsgeld genügt ein Verstoß gegen eine der in den §§ 242, 264 Abs. 1, § 316 Abs. 1, § 318 Abs. 1 oder § 320 HGB bestimmten Handlungspflichten durch Unterlassung. Ein Verschulden des Mitglieds des vertretungsberechtigten Organs ist nicht erforderlich (vgl. Quedenfeld, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2001, § 335 Rnr. 11 m.w.N.).

Ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach dem geltenden § 335a HGB ein Verschulden des Mitglieds des vertretungsberechtigten Organs an der Nichtbefolgung der Pflicht zur Offenlegung voraussetzt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Ansicht ist Verschulden erforderlich, weil es sich beim Ordnungsgeld um Strafrecht im weiteren Sinne handele und seine Verhängung deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht zur Ordnungsgeldvorschrift des § 890 Abs. 1 ZPO entschieden hat, mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip ein Verschulden des Täters voraussetze (vgl. Dannecker, in: Großkomm. HGB, 4. Aufl. 2002, § 335a Rnr. 5 und 15 unter Hinweis auf BVerfGE 20, 323 <331>; 58, 159 <163>).

Nach anderer Ansicht setzt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335a HGB ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Kapitalgesellschaft an der Verletzung der Offenlegungspflicht nicht voraus (vgl. Quedenfeld aaO., § 335a Rnr. 11). Für diese Annahme spricht, dass der durch Artikel 1 Nr. 19 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) geschaffene Ordnungsgeldtatbestand des § 335a HGB nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in erster Linie eine repressive strafähnliche Sanktion wegen des in der zurückliegenden Zeit erfolgten Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht, sondern "- ebenso wie im Grundsatz das Zwangsgeld - ein Beugemittel, jedoch schärfer" zur Erzwingung einer alsbaldigen Vornahme der Offenlegung sein sollte (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz, BT-Drs. 014/2353, S. 50). Die angestrebte erhöhte präventive Beugekraft sah der Gesetzgeber darin, dass das Ordnungsgeld nach § 335a HGB gemäß § 140a Abs. 2 FGG auf Antrag stets festzusetzen und zu vollstrecken ist, wenn der Betroffene seiner Offenlegungspflicht innerhalb von sechs Wochen nach der gerichtlichen Androhung nicht nachkommt, während ein Zwangsgeld auch noch nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist durch verspätete Vornahme der geschuldeten Handlung abgewendet werden kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, aaO.). Auf eine Verschuldensunabhängigkeit des Ordnungsgeldes nach § 335a HGB deutet ferner hin, dass gemäß Satz 2 dieser Vorschrift einer Festsetzung nicht entgegensteht, dass eine in Satz 1 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt wurde, der Jahresabschluss also z.B. entgegen § 264 Abs. 1 HGB noch nicht einmal aufgestellt worden ist. Auf Verschuldensunabhängigkeit weist weiter der Umstand hin, dass die Sechs-Wochen-Fristen in § 140a Abs. 2 Satz 2 und 3 FGG zur Androhung, zur Festsetzung sowie zur erneuten Androhung des Ordnungsgeldes vom Gericht nicht verlängert werden können (vgl. Winkler, in: Keidel, FGG, 15. Aufl., 2003, § 140a Rnr. 26). Daraus folgt, dass der im Zwangsgeldverfahren geltende Grundsatz, dass die mit der Zwangsgeldandrohung zu verbindende Fristsetzung (§ 132 Abs. 1 Satz 1 FGG) vom Gericht so bemessen werden muss, dass der Betroffene die Verpflichtung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt fristgemäß erfüllen kann (vgl. Winkler, aaO., § 132 Rnr. 25; BGHZ 135, 107 <115>), im Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB offensichtlich nicht gelten soll. Vielmehr handelt es sich hier um ein - den Sachstand bei der Erstellung des Jahresabschlusses und damit die tatsächliche Möglichkeit seiner Einreichung nicht berücksichtigendes -standardisiertes Verfahren mit dem Ziel, nach dem Verstreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungszeitpunkts im Falle einer entsprechenden Antragstellung einen im Sechs-Wochen-Rhythmus ständig anwachsenden Druck auf den gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft auszuüben, um so die bereits überfällige Offenlegung so schnell wie möglich zwangsweise herbeizuführen.

Zusammengefasst sprechen gewichtige Gründe dafür, dass von den nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mitteln zur Durchsetzung der Offenlegung nicht nur das Zwangsgeld nach § 335 HGB, sondern auch das Ordnungsgeld nach § 335a HGB ein Verschulden nicht voraussetzt. Soweit im Schrifttum für das Ordnungsgeld eine schuldhafte Pflichtverletzung als Voraussetzung angesehen wird (vgl. Dannecker, aaO.), genügt jedenfalls bereits Fahrlässigkeit (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 890 Rnr. 5 m.w.N.).

Das vom Gesetzentwurf in § 334 Abs. 1a HGB-E an die Stelle des Zwangs- und des Ordnungsgeldes gesetzte Bußgeld greift gemäß § 10 OWiG nur bei einem Verschulden der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs an der Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht ein, und zwar nur in der gesteigerten Form des Vorsatzes. Damit wird die Hürde zur Erzwingung der Offenlegung im Vergleich zum geltenden Recht angehoben.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dadurch in der Praxis die Möglichkeit zur Durchsetzung einer zeitnahen Offenlegung im Vergleich zum geltenden Recht eingeschränkt wird. Für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nicht, jedenfalls aber erst möglichst spät offen legen wollen, könnte dies Anlass sein, speziell auf das Vorsatzerfordernis ausgerichtete Vermeidungs- und Verzögerungsstrategien zu entwickeln. Um dem vorzubeugen, könnte erwogen werden, das Ordnungsgeldverfahren und gegebenenfalls auch das Zwangsgeldverfahren unter Verzicht auf das Antragserfordernis beizubehalten oder aber ein Bußgeldverfahren auch bei einem niedrigeren Verschuldensgrad zu ermöglichen.

23. Zu Artikel 2 (Artikel 61 Abs. 3 Satz 1, 2 - neu - EGHGB)

In Artikel 2 ist Artikel 61 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 1 Nr. der Richtlinie 2003/58/EG (Änderung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 068/151/EWG). Die Wörter "spätestens aber am 31. Dezember 2006" in Satz 1 sind zu streichen, sie führen zu Unklarheiten, wenn von den Ermächtigungen des Artikels 61 Abs. 1 und 2 Gebrauch gemacht wird. Mit dem neu angefügten Satz 2 soll eine richtlinienkonforme Regelung für den Fall das von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird getroffen werden. Mit dieser Formulierung sind alle in dem Zehnjahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 und nach diesem Zeitpunkt eingereichten Papierdokumente erfasst.

24. Zu Artikel 3 Nr. 15 (§ 161 Satz 3, Abs. 2 - neu - GenG)

Artikel 3 Nr. 15 ist wie folgt zu fassen:

"15. § 161 wird wie folgt geändert:

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht nur im Handelsregisterrecht vor, dass die Länder im Wege von Übergangsbestimmungen von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung und Einreichung von Dokumenten Ausnahmen machen können (Artikel 61 Abs. 1 EGHGB-E).

Eine solche Möglichkeit muss aber auch für das Genossenschaftsregister gelten.

Insoweit bedarf es einer Ergänzung des Gesetzentwurfes in Artikel 3 Nr. 15.

25. Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 125 Abs. 2 Satz 3, 4 - neu - FGG)

Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch § 125 Abs. 2 Satz 3 und 4 - neu - FGG-E soll eine länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Registerführung ermöglicht werden, indem eine Zuständigkeitskonzentration über Landesgrenzen hinweg vereinbart werden kann.

Dies soll wegen der überwiegend elektronisch geführten Kommunikation auch für den Bürger nicht von Nachteil sein.

Diese Möglichkeit zur länderübergreifenden Zusammenarbeit sollte erweitert werden durch die Möglichkeit, auch den länderübergreifenden Datenaustausch zwischen den Registergerichten zuzulassen, wie er landesintern in § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FGG-E geregelt wird.

26. Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 125 Abs. 3 Satz 1 FGG)

In Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 125 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter "und in Beschwerdeverfahren" durch die Wörter ", die Aktenführung in Beschwerdeverfahren" zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht für die Handelsregisterverordnung allgemeine Regelungen zur Aktenführung im Falle eines Beschwerdeverfahrens vor, so dass die Ermächtigungsgrundlage weiter gefasst werden sollte.

27. Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d (§ 125 Abs. 5 FGG)

In Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d § 125 Abs. 5 sind nach dem Wort "öffentlichen" die Wörter "oder privaten" einzufügen.

Begründung

Zu den Zielen des Gesetzentwurfs gehört u.a. die obligatorische elektronische Führung und Beauskunftung des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters sowie die elektronische Speicherung und Beauskunftung der zum Handelsregister und Genossenschaftsregister eingereichten Dokumente.

Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist die Verfügbarkeit der elektronischen Akten von ausschlaggebender Bedeutung. Der für die Führung elektronischer Akten erforderlichen Datenverarbeitung kommt deshalb eine erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die im Gesetzentwurf vorgesehenen technikbezogenen Maßnahmen, wie z.B. die Verwendung qualifizierter digitaler Signaturen, die Transformation von Papierdokumenten in die elektronische Form und die Einrichtung und der Betrieb eines automatisierten Abrufverfahrens auch für die Akteneinsicht, zu einer sehr komplexen Datenverarbeitung beitragen. Hinzu kommen die allgemeinen informationstechnischen Rahmenbedingungen, die bei einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Führung elektronischer Akten zu bewältigen sind, wie z.B. die Einrichtung und der Betrieb von Sicherheitssystemen zur Netzabschottung (Firewall) und von Ausfallsystemen.

Damit die ordnungsgemäße Datenverarbeitung für die elektronische Aktenführung und Beauskunftung sichergestellt werden kann, ist es erforderlich, hierfür eine zentrale Aufgabenerledigung zu ermöglichen. Dies kann durch eine Datenverarbeitung im Auftrag erreicht werden.

Auf Grund personeller, organisatorischer und finanzieller Rahmenbedingungen bestehen in einer Reihe von Landesjustizverwaltungen verstärkte Bestrebungen, sich bei der Erledigung von informationstechnischen Aufgaben auf die Kernkompetenzen zu konzentrieren. Bei der Datenverarbeitung im Auftrag im Zusammenhang mit der elektronischen Aktenführung kann es wirtschaftlich vorteilhaft oder geboten sein, neben staatlichen Organisationsformen auch auf privatrechtlich organisierte Stellen oder Mischformen - wie z.B. Public-Private-Partnership - zurückgreifen zu können. Die Eröffnung dieser Möglichkeit schafft den Ländern den nötigen Handlungsspielraum, um einen wirtschaftlichen IT-Betrieb bei der Bewältigung der mit diesem Gesetz vorgesehenen neuen Aufgaben erreichen zu können.

Anders als das nach § 8b Abs. 1 HGB-E künftig für die Führung des Unternehmensregisters zuständige Bundesministerium der Justiz, das gemäß § 9a Abs. 1 HGB-E sogar die mit dem Unternehmensregister zusammenhängenden Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts übertragen kann, bleiben die Gerichte bei der Übertragung lediglich der Datenverarbeitung an andere Stellen für die Führung der elektronischen Register und Akten weiterhin zuständig.

Die Bedeutung der Aufgaben des Registergerichts steht einer Datenverarbeitung im Auftrag durch eine juristische Person des Privatrechts nicht entgegen.

Das Vergaberecht bietet hinreichende Möglichkeiten, um bei der Auswahl des Dienstleisters auf dessen besondere Eignung und Zuverlässigkeit achten zu können.

Die Verarbeitung etwaiger sensibler Daten steht dem nicht entgegen. Auch in anderen Verfahrensbereichen - wie z.B. bei der Verarbeitung von Daten über elektronische Akten in Familiensachen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren - besteht keine Beschränkung bei der Auftragsdatenverarbeitung auf staatliche oder andere öffentliche Stellen.

28. Zu Artikel 4 Nr. 1a - neu - (§ 126a - neu - FGG)

In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

" § 126a

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und Unterlagen zum Handelsregister ausschließlich über die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern einzureichen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 können die Anmeldungen und Unterlagen über jede Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer, deren Bezirk auch im Bezirk des Registergerichts liegt, eingereicht werden. Die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können gemeinsame Stellen zur Wahrnehmung der Aufgabe bilden.

(3) Die zuständigen Stellen nach Absatz 2 nehmen eine Vorprüfung auf Vollständigkeit und Mängel vor, unterrichten den Einreicher über Beanstandungen und leiten die Anmeldungen und Unterlagen an das Registergericht weiter wenn die Beanstandungen behoben worden sind oder der Anmeldepflichtige dies erbittet.

(4) Bei Beanstandungen und Hinweisen des Registergerichts gelten die Absätze 2 und 3 nicht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister."

Begründung

Den Ländern soll eine stärkere Einbindung der Kammern in das gerichtliche Registerverfahren ermöglicht werden. Die Kammern wirken bereits bisher über § 126 FGG als Organe des Handelsstands und des Handwerksstands insbesondere bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen und bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters mit. Dadurch kann die Kompetenz der

Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern für das Verfahren stärker nutzbar gemacht und das Registergericht entlastet werden. Damit können Ressourcen der Justiz im Interesse ihrer Kernaufgaben freigesetzt werden.

Die Kammern sind die ersten Ansprechpartner der Unternehmen. Sie können durch Beratung und Unterstützung der ihnen angehörigen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass vollziehbare Anmeldungen bei den Registergerichten eingehen.

Dies entlastet die Gerichte von unnötigen Zwischenverfügungen und Nachforderungen fehlender Unterlagen oder fehlender Angaben oder von sonstigen Klärungen für die Eintragung in das Register.

Zwar können die Kammern bereits jetzt auf freiwilliger Basis ihren Unternehmen einen entsprechenden Service bieten. Eine umfassende und spürbare Nutzung der Kompetenzen für die Unternehmen und für die Registergerichte kann jedoch nur eintreten, wenn die Anmeldungen und Unterlagen obligatorisch über die Kammern eingereicht werden und dort eine gesetzlich normierte Vorprüfung erfolgt. Dazu sollten die Kammern gesetzlich als Anmeldestelle und Vorprüfungsstelle für das gerichtliche Verfahren vorgesehen werden.

Eine Stärkung der Kammern bei der Führung des Handelsregisters ist seit langem eine Forderung der Wirtschaftsminister. Bereits auf der Wirtschaftsministerkonferenz vom 09./10. März 1994 hatten sich die Wirtschaftsminister für eine Übertragung auf die Kammern ausgesprochen. Andere Gremien sind ihnen gefolgt. Der jetzt vorliegende Vorstoß beruht auf einem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 29./30. Juni 2005.

Sie haben sich dafür ausgesprochen, eine Öffnungsklausel zu schaffen, die es den Ländern ermöglicht, die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern obligatorisch als Anmelde- und Vorprüfungsstelle des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters vorzusehen.

Es wird deshalb eine bundesgesetzliche Öffnungsklausel für eine obligatorische Anmelde- und Vorprüfungsstelle bei den Kammern vorgesehen. Das EHUG ist dafür die geeignete Stelle.

Zu Absatz 1:

Es soll eine Öffnungsklausel für die Länder vorgesehen werden, mit der sie bestimmen können dass Anmeldungen zum Handelsregister ausschließlich bei den Kammern einzureichen sind. Dasselbe gilt für einzureichende Unterlagen.

Damit bleibt jedem Land die Wahl, ob es eine solche Anmelde- und Vorprüfungsstelle vorsehen will.

Dazu soll in das FGG eine Ermächtigung der Landesregierungen für den Erlass einer Rechtsverordnung eingestellt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Machen die Länder hiervon Gebrauch, können die Anmeldungen nur über die Kammern zum Register eingereicht werden. Eine unmittelbare Einreichung bei Gericht ist nicht zulässig.

Zu Absatz 2:

Um jegliche Zuständigkeitsprobleme für die Unternehmen zu vermeiden, wird bereits bundesgesetzlich bestimmt, dass die Anmeldungen und Unterlagen über jede Industrie- und Handelskammer als auch über jede Handwerkskammer im Bezirk des Registergerichts eingereicht werden können.

Die Kammern können gemeinsame Stellen zur Wahrnehmung der Aufgabe bilden.

Dies ermöglicht es den Kammern, ihre Kompetenzen zu bündeln.

Zu Absatz 3:

Verfahrensgegenstand und Verfahrensablauf bei den Kammern werden durch das Bundesrecht einheitlich bestimmt. Damit ist bei den Vorprüfungsstellen die Rechtseinheit gewahrt und kann keine Rechtszersplitterung eintreten. Der einzige Unterschied liegt in der Tatsache der Einreichungsstelle/Vorprüfungsstelle begründet.

Die Vorprüfung soll sich sowohl darauf beziehen, dass die Angaben und Unterlagen vollzählig sind, als auch darauf, dass keine inhaltlichen Mängel vorliegen.

Stellt die Kammer oder die gemeinsame Stelle Mängel fest, unterrichtet sie den Einsender. Um Streitigkeiten zwischen den Kammern und den einreichenden Unternehmen zu vermeiden und ein einfaches Verfahren ohne weitere Maßnahmen vorzusehen, soll durch Satz 2 der Unternehmer die Möglichkeit erhalten, selbst zu entscheiden, ob er die Beanstandungen der Kammer beheben oder seine Anmeldungen und Unterlagen unverändert dem Registergericht zugeleitet haben will.

Zu Absatz 4:

Die Kammern oder die gemeinsamen Stellen leiten die Anmeldungen oder Unterlagen ohne Beanstandung oder, wenn der Einsender dies erbittet, trotz Beanstandung an das Registergericht weiter. Beanstandet nunmehr das Registergericht die Anmeldung, soll das weitere Verfahren allein zwischen Einreicher und Registergericht erfolgen. Dies dient der Vermeidung unnötiger Arbeitsabläufe.

Zu Absatz 5:

Die Öffnungsklausel soll auch für das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister gelten. Es bleibt in der Entscheidung der Landesregierungen, ob sie hiervon allein für das Handelsregister oder für das Genossenschaftsregister oder für das Partnerschaftsregister oder für alle genannten Register Gebrauch machen will.

29. Zu Artikel 5 Abs. 2 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HRV)

Artikel 5 Abs. 2 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Es ist nicht nur ein Ziel der Bundesregierung, sondern auch für den Bundesrat von zentraler Bedeutung, Eintragungen im Handelsregister so weit wie möglich zu beschleunigen und damit den Unternehmen, vor allem Existenzgründern, die wirtschaftliche Betätigung zu erleichtern und den Standort Deutschland zu stärken (Entwurfsbegründung, BR-Drs. 942/05 (PDF) , S. 145). Daher wird der Wegfall der Monatsfrist begrüßt. Die nunmehr vorgesehene "unverzügliche" Entscheidung, die auf eine Empfehlung des Bundesrates zurückgeht, verdeutlicht das Grundanliegen, ohne die gebotene Flexibilität zu vernachlässigen.

Völlig verfehlt ist es jedoch, für den Fall der Anmeldung der Bargründung einer Kapitalgesellschaft eine maximale Bescheidungsfrist von fünf Werktagen vorzusehen. Damit wird ein völlig falsches Zeichen gesetzt und die hohe Motivation der Mitarbeiter in den Registergerichten untergraben. Häufig werden Bargründungen einer Kapitalgesellschaft deutlich schneller als erst nach fünf Werktagen eingetragen. Allerdings kann dies mit Blick auf die zunehmend knapperen personellen und finanziellen Ressourcen nicht für jeden Einzelfall garantiert werden. Vereinzelt sind auch in diesen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu entscheiden, so dass dem Richter eine angemessene Überlegungsfrist zustehen muss.

Deshalb berührt diese Regelung den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit, Artikel 97 Abs. 1 GG. Dem Richter obliegt die Einteilung seiner Arbeit als geschützter Kernbereich der Unabhängigkeit selbst. Im Übrigen wäre es auch sachwidrig etwa Verfahren wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Regelung generell zurückstellen zu müssen.

Mit dem Wort "unverzüglich" wird die größtmögliche Beschleunigung erreicht.

Alle weiteren Fristen gehören in den Bereich der Effekthascherei und schaffen nur überflüssigen bürokratischen Aufwand.

30. Zu Artikel 5 Abs. 2 Nr. 33 (Überschrift zu § 53 HRV)

In Artikel 5 Abs. 2 Nr. 33 sind in der Überschrift zu § 53 die Wörter "Prüfung und" zu streichen.

Begründung

Die Absätze 1 bis 3 des § 53 HRV-E regeln Fragen der Protokollierung der Abrufe.

Eine Prüfung der Abrufe ist nicht vorgesehen. Daher sollte dieser Teil der Überschrift wegfallen.

31. Zu Artikel 5 Abs. 2 Nr. 33 (§ 54 Abs. 3 HRV)

In Artikel 5 Abs. 2 Nr. 33 § 54 Abs. 3 ist das Wort "ordnet" durch das Wort "kann" und das Wort"an" durch das Wort "anordnen" zu ersetzen.

Begründung

Die Anordnung von Ersatzmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 HRV-E muss ebenso wie in Absatz 1 im Ermessen der zuständigen Stelle stehen, um eine zwingende Vornahme bei nur kurzen technischen Störungen zu vermeiden.

32. Zu Artikel 5 Abs. 2 Nr. 36 (Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3 HRV))

In Artikel 5 Abs. 2 Nr. 36 Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3) ist die Bezeichnung "Amtsgericht Berlin" durch die Bezeichnung "Amtsgericht Charlottenburg" zu ersetzen.

Begründung

Das Muster für Bekanntmachungen soll den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. In Berlin ist u.a. für die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und des Vereinsregisters ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig. Ein "Amtsgericht Berlin" existiert nicht.

33. Zu Artikel 5 Abs. 5 Nr. 9 (§ 32 Abs. 4 VRV)

Artikel 5 Abs. 5 Nr. 9 ist zu streichen.

Begründung

Die in Artikel 5 Abs. 5 Nr. 9 formulierte Änderung des § 32 Abs. 4 VRV soll die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke ermöglichen. Damit wiche die Vereinsregisterverordnung nicht nur von § 78 Abs. 2 Satz 3 GBV ab, sondern entfernte sich auch, ohne die jetzt maßgeblichen Überlegungen in der Begründung offen zu legen, von den Erwägungen, die der Schaffung des § 32 Abs. 4 Satz 2 VRV zu Grunde lagen (vgl. Einzelbegründung, BR-Drs. 982/98 , S. 73). Anders als für die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke aus dem Handelsregister - Artikel 5 Abs. 2 Nr. 19 (§ 30a Abs. 5 Satz 2 HRV-E) - sind keine besonderen technischen Sicherungen vorgesehen. Die Änderung, die sich nicht in das Gesamtsystem einfügt, sollte unterbleiben.

34. Zu Artikel 5 Abs. 5 Nr. 10 - neu - (Anlage 2 (zu § 21 Satz 3 Nr. 5 VRV))

Dem Artikel 5 Abs. 5 ist folgende Nummer 10 anzufügen:

"10. Anlage 2 (zu § 21 Satz 3) wird wie folgt geändert:

Begründung

Um die Einheitlichkeit der Registerführung zu gewährleisten, soll im aktuellen Ausdruck in Spalte 5 der Tag der ersten Eintragung nicht wiedergegeben werden, denn dies ist in den anderen Registern ebenfalls nicht vorgesehen. Spezifische Gründe, warum dies im Vereinsregister anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Zwar erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, doch ist dies den Regelungen der §§ 11, 12 GmbHG vergleichbar. Auch hier ist die Eintragung für die Rechtsfähigkeit konstitutiv, ohne dass der Tag der ersten Eintragung im aktuellen Auszug angegeben wird.

Da sich der Tag der ersten Eintragung aus dem chronologischen Ausdruck ergibt, werden die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs durch die Änderung nicht beeinträchtigt.

35. Zu Artikel 6 und 13 (Änderung der BörsZulV; Übergangsregelung)

Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass während einer angemessenen Übergangszeit die kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen nach den §§ 48, 49, 51, 63, 66 und 70 der Börsenzulassungs-Verordnung sowohl - wie nach bisheriger Rechtslage - in Printmedien (Börsenpflichtblätter), als auch - wie im EHUG-E vorgesehen - auf elektronischem Wege erfolgen.

Begründung

Die kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen nach den §§ 48, 49, 51, 63, 66 und 70 BörsZulV sind nach geltender Rechtslage über die in diesen Bestimmungen genannten Printmedien vorzunehmen. Die in Artikel 6 des EHUG-E vorgesehenen Änderungen der Börsenzulassungs-Verordnung bezwecken die Umstellung dieser Veröffentlichungen auf den elektronischen Bundesanzeiger.

Dieser soll laut Regierungsbegründung als "Quellmedium" für derartige Veröffentlichungen eingeführt werden. Im Hinblick auf die angestrebte Umstellung von der Veröffentlichung in Papierform auf die künftig ausschließlich elektronische Veröffentlichung enthält der EHUG-E weder in Artikel 6 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung) noch in Artikel 13 (In- und Außerkrafttreten) eine Übergangsregelung. Eine Übergangsregelung für diesen kapitalmarktrechtlichen Spezialbereich erscheint jedoch zwingend erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass auch während der Übergangsphase keine Probleme bei der Informationsübermittlung und -veröffentlichung auftreten und der Zugriff auf die betroffenen kapitalmarktrechtlichen Informationen sämtlichen Kapitalmarktteilnehmern und sonstigen Interessierten möglich ist. Dies ist von erheblicher Bedeutung für Funktionsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des gesamten deutschen Kapitalmarkts und für den Anlegerschutz.

36. Zu Artikel 9 Nr. 8 ( § 106 AktG), Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe b (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Bekanntmachungsvorschriften bezüglich eines Wechsels im Aufsichtsrat zur finanziellen Entlastung der Unternehmen auf das unbedingt notwendige Maß zurückzuführen.

Begründung

Nach den Artikeln 2 und 3 der EU-Publizitätsrichtlinie sind die Personalien derjenigen offen zu legen, die als Mitglieder eines gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsorgans an der Verwaltung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Unternehmens teilnehmen. Darunter fallen die Mitglieder des Aufsichtsrats, so dass eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder zu führen und zum Handelsregister einzureichen ist.

Künftig ist die aktuelle Liste elektronisch jederzeit einsehbar. Daher verfolgt die in § 106 AktG-E und § 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG-E weiterhin vorgesehene ausführliche Bekanntmachung keinen eigenständigen Zweck mehr. Sie ist auch europarechtlich nicht geboten. Nach Artikel 3 Abs. 4 der EU-Publizitätsrichtlinie sind die Angaben entweder in einem Amtsblatt in Form einer vollständigen oder auszugsweisen Widergabe oder in Form eines Hinweises auf die Hinterlegung des Dokuments in der Akte oder auf seine Eintragung in das Register bekannt zu machen (Satz 1). Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bekanntmachung im Amtsblatt durch eine andere ebenso wirksame Form der Veröffentlichung zu ersetzen, die zumindest die Verwendung eines Systems voraussetzt mit dem die offen gelegten Informationen chronologisch geordnet über eine zentrale elektronische Plattform zugänglich gemacht werden (Satz 3).

Die betroffenen Unternehmen könnten finanziell wesentlich entlastet werden, wenn Änderungen in der Liste der Aufsichtsratsmitglieder künftig nur noch durch eine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht würden, in der die Unternehmen genannt würden, bei denen ein Wechsel im Aufsichtsrat stattgefunden hat. Es liegt nahe, hierfür das Verfahren nach § 10 HGB-E anzuwenden, da die Sachbearbeitung in den Registergerichten stattfindet.

37. Zu Artikel 10 Nr. 2a - neu - (§ 12 Satz 3 - neu - GmbHG), Nr. 12 (§ 88 GmbHG)

Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit dem durch den Regierungsentwurf geschaffenen § 88 GmbHG soll klargestellt werden wie vor dem 1. April 2005 vereinbarte Satzungsbestimmungen in Bezug auf das maßgebliche Veröffentlichungsmedium der Gesellschaft auszulegen sind. Trotz der durch das Justizkommunikationsgesetz zum 1. April 2005 eingeführten Regelung in § 12 GmbHG bestehen jedoch noch Unklarheiten bei den Satzungsregelungen, die nach diesem Zeitpunkt vereinbart wurden bzw. werden denn vielfach werden weiterhin "alte" Musterformulierungen verwendet wie: "Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger" oder "Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger".

Diesbezüglich hat das OLG München im Beschluss vom 10. Oktober 2005 (GmbHR 22/2005, S. 1492 ff.) entschieden, dass derartige Bestimmungen durch die Registergerichte als unklar zu beanstanden sind. Da der Gesetzgeber die Bestimmung eines oder mehrerer weiterer Gesellschaftsblätter zulässt, bestehe bei einschränkender Auslegung der Klausel die Gefahr von Missdeutungen durch die Gläubiger.

In der derzeitigen Fassung beseitigt § 88 GmbHG-E diese Rechtsunsicherheit wegen der Beschränkung auf den Zeitraum vor dem 1. April 2005 nicht; denn es bleibt - zumindest nach Ansicht des OLG München - unklar, welche Auslegung Bekanntmachungsklauseln erfahren sollen, die nach dem genannten Zeitpunkt vereinbart wurden. Die im Regierungsentwurf enthaltene zeitliche Beschränkung ist daher zu streichen. Wegen des Regelungszusammenhangs ist die Klarstellung in § 12 GmbHG-E aufzunehmen.

38. Zu Artikel 12 Abs. 1 (§ 4a Abs. 1 StatRegG)

In Artikel 12 Abs. 1 ist § 4a Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzentwurfs betrifft die Änderung des Statistikregistergesetzes.

In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass die Landesjustizverwaltungen den statistischen Ämtern zur Aktualisierung der dort auf Grund der Verordnung 2186/93/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 geführten und insbesondere auch zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen genutzten statistischen Unternehmensregister zunächst die so genannten Indexdaten des elektronischen Handelsregisters zuliefern sollen. Zu den Indexdaten gehören über die im Gesetzentwurf genannten Merkmale hinaus auch Löschkennzeichen, die Aufschluss darüber geben, ob ein im Handelsregister als Eintrag geführtes Unternehmen als erloschen oder aktiv gilt. Über das Löschkennzeichen können aktuellere Hinweise über Unternehmensschließungen erlangt werden. Da solche Informationen bislang nur mit zeitlicher Verzögerung von bis zu zwei Jahren zur Verfügung stehen, tragen die Angaben zur Aktualisierung des Statistikregisters und damit unmittelbar zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Meldepflichten bei. Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird die vorgesehene Datenzulieferungspflicht der Landesjustizverwaltungen der mit der Ergänzung des Statistikregistergesetzes gemäß der Gesetzesbegründung verfolgten Intention angepasst.

Im statistischen Unternehmensregister werden neben den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen auch Genossenschaften und Partnerschaften abgebildet.

Daher muss die Zulieferungsverpflichtung über das Handelsregister hinaus auch für das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister gelten. Der Gesetzestext ist daher entsprechend zu ergänzen. Im Hinblick auf die Einbeziehung der Genossenschaften und Partnerschaften ist der Begriff "Unternehmen" durch den Begriff "Einheiten" zu ersetzen.

39. Zu Artikel 12 Abs. 1 (§ 4a Abs. 2 StatRegG)

In Artikel 12 Abs. 1 ist § 4a Abs. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Um die Vergleichbarkeit mit monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit und der Finanzverwaltungen herstellen zu können und die angestrebte Aktualitätsverbesserung des Statistikregisters zu gewährleisten, sollte die Übermittlung der Merkmale nach § 4a Abs. 1 StatRegG-E für Neuaufnahmen, Veränderungen und Löschungen monatlich erfolgen.

Die Übermittlung des Gesamtbestandes der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen und Niederlassungen kann nach § 1 Abs. 1 StatRegG ("jährlich auf Anforderung") erfolgen, um einen mit den anderen Datenlieferungen abgestimmten Bestand der Unternehmen und Betriebe im Unternehmensregister abbilden zu können.

Da die Angaben auf Grund des mit Artikel 1 Nr. 3 neu gefassten § 13 Abs. 1 und 2 HGB-E ohnehin dem Gericht der Zweigniederlassung mitzuteilen sind, führt die Übermittlung der Änderungsmeldungen auf Monatsbasis an das jeweilige statistische Landesamt nur zu geringfügigem Mehraufwand.

40. Zu Artikel 12 Abs. 2 und 3 (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 InsO, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen wie dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 InsO und des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV auf andere Art und Weise als durch die genannten Regelungen entsprochen werden kann.

Begründung

Die Regelungen haben sich in der Praxis nicht bewährt. Bei Bekanntmachungen im Internet kann das Kopieren nur erschwert, aber nicht ausgeschlossen werden. Die Regelungen stellen somit eine Anforderung auf, die technisch nicht lösbar ist. Diese Problematik wird durch die vorgesehene Änderung auch auf das Unternehmensregister übertragen und seinen Betrieb stören.

41. Zu Artikel 12 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe b (§ 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO)

In Artikel 12 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe b § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Angabe "8 Euro" durch die Angabe "10 Euro" zu ersetzen.

Begründung

Für die Höhe der Gebühr ist, neben dem zeitlichen Aufwand eines Mitarbeiters für die Erstellung und Übermittlung einer beglaubigten Datei, der Aufwand für die Bereitstellung der notwendigen technischen Voraussetzungen für die Generierung der Datei durch die Landesjustizverwaltungen zu berücksichtigen. In den Registergerichten ist, lediglich für den Zweck der Übermittlung von beglaubigten Dateien die gesamte technische Public-Key-Infrastructure (PKI) für eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuhalten. Hierdurch wird zugleich dem gesetzlichen Erfordernis des § 9 Abs. 3 HGB-E entsprochen, auf Verlagen die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten zu beglaubigen, das auf die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 4 und 5 der EU-Publizitätsrichtlinie zurückgeht.

Die dadurch verursachten Aufwendungen sind teilweise identisch mit dem Aufwand für die Erstellung einer beglaubigten Abschrift. Die Übermittlung in elektronischer Form im Unterschied zur Übermittlung auf dem Postweg rechtfertigt die Absenkung der Gebühr auf 10 Euro.

42. Zu Artikel 12 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe h (Anmerkung zu Nummer 5007 GV HRegGebV)

In Artikel 12 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe h ist in Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 5007 des Gebührenverzeichnisses zur Handelsregistergebührenverordnung vor dem Wort "elektronische" das Wort "einmalige" einzufügen.

Begründung

Nach der Begründung zu Artikel 12 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe h (Nr. 5007 des Gebührenverzeichnisses zur Handelsregistergebührenverordnung) soll mit der Gebühr lediglich die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten werden (vgl. Einzelbegründung zu Nr. 5007 GV HRegGebV, BR-Drs. 942/05 (PDF) , S. 175, letzter Absatz). Zur Vermeidung künftiger Streitfälle erscheint es zweckmäßig, diese Klarstellung in den Gesetzestext aufzunehmen.

43. Zu Artikel 12 Abs. 7 (Änderung der JVerwKostO)

Artikel 12 Abs. 7 ist wie folgt zu fassen:

(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Begründung

Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der einen Abruf über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem tätigt. Bei der Nutzung elektronischer Bezahlsysteme zur Begleichung der mit dem Abruf verbundenen Kosten können jedoch zusätzliche Kosten externer Finanzdienstleister im Rahmen der Bonitätsprüfung und Abrechnung der gezahlten Kosten anfallen. Die Kosten dieser Dienstleistung sind durch die Länder zu tragen. Dies sollte in § 5 Abs. 5 JVerwKostO-E klargestellt werden. Zum Ausgleich für diese Kosten sind die Gebühren der Nummern 400 und 401 entsprechend anzupassen.

In Absatz 4 der Vorbemerkung zu Abschnitt 4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung nach Maßgabe des Gesetzentwurfs wird geregelt, dass die Gebühr für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand nur einmal erhoben wird wenn Daten desselben Registerblatts oder dasselbe Dokument innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Hinsichtlich des Abrufs aus dem Register entspricht dies der bisher bestehenden Regelung. Diese ist auf die Anfänge des Online-Abrufverfahrens zurückzuführen, als noch auf Grund technischer Störungen nicht selten die Kommunikationsverbindungen abgebrochen und deshalb einzelne Abrufe nicht oder nur unvollständig beim Abrufenden angezeigt worden sind. In diesen Fällen ging man davon aus, dass der Abrufteilnehmer bei einem solchen Abbruch des Abrufs diesen sofort erneut durchgeführt hat. Um diese Fälle pragmatisch handhaben zu können, nahm man deshalb an, dass bei einem wiederholten Abruf desselben Registerblatts innerhalb einer Stunde faktisch nur ein vollständiger Datenabruf erfolgt ist der gebührenmäßig auch nur einmal bewertet werden konnte. In der Zwischenzeit sind die verwendete Hard- und Software sowie die eingesetzte technische Infrastruktur so stabil, dass Fälle des wiederholten Datenabrufs im vorgenannten Sinn keine Rolle mehr spielen. Absatz 4 der Vorbemerkung zu Abschnitt 4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung kann deshalb entfallen.

Nach § 9 Abs. 3 HGB-E müssen im Abrufverfahren die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten auf Verlangen beglaubigt werden. Für diese Beglaubigung ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden. Eine vergleichbare Leistung besteht in bisherigen Verfahren der Online-Registereinsicht nicht. Um diese Verpflichtung umsetzen zu können, müssen hard- und softwaretechnische Voraussetzungen geschaffen und weitere Maßnahmen mit Personalaufwand durchgeführt werden. Diese Leistung erfordert auch auf Dauer eine Pflege der entsprechenden technischen Grundlagen (z.B. Programme). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Beglaubigung ein zusätzliches Haftungsrisiko für die Länder entsteht.

Die Umsetzung von § 9 Abs. 3 HGB-E erfordert deshalb einen finanziellen Ausgleich. Die Beglaubigung nach § 9 Abs. 3 HGB-E betrifft das Abrufverfahren.

Hierfür werden Gebühren ausschließlich nach der Justizverwaltungskostenordnung erhoben. Die Gebühr für die Beglaubigung eines Abrufs muss daher folgerichtig ebenfalls in der Justizverwaltungskostenordnung geregelt werden (Nr. 402 - neu - GV-JVerwKostO-E). § 89 Abs. 1 KostO-E regelt demgegenüber ausschließlich den Gebührenanfall bei Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken sowie bei anstelle eines Ausdrucks beantragter elektronischer Übermittlung einer Datei. Während § 89 Abs. 1 KostO-E daher ein aktives Tätigwerden des Gerichts (Erteilung der Ablichtung oder des Ausdrucks; Übermittlung der Datei) vorsieht, lädt der Benutzer im Falle des § 9 Abs. 3 HGB-E selbst Daten von einem Server herunter. Für die Beglaubigung im Abrufverfahren nach § 9 Abs. 3 HGB-E können daher Gebühren nach § 89 Abs. 1 Satz 2 KostO-E nicht erhoben werden.

In der Anmerkung (1) zu Nummer 500 nach Maßgabe des Gesetzentwurfs wird geregelt, dass der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit der vorgeschlagenen Jahresgebühr entgolten ist. Dadurch entsteht der unzutreffende Eindruck eines abschließenden Gebührentatbestandes. Gemäß § 9 Abs. 7 i.V.m. Absatz 4 HGB in der Fassung des Entwurfs kann von den im Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung ein Ausdruck oder eine Abschrift (Ablichtung) verlangt werden. Für diese Ausdrucke oder Ablichtungen sollen keine Gebühren nach Abschnitt 5 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung entstehen. Vielmehr sollen für Ablichtungen aus dem Unternehmensregister die Dokumentenpauschale nach § 4 JVerwKostO und gegebenenfalls die Beglaubigungsgebühr nach Nummer 102 GV-JVerwKostO erhoben werden. Bei Ausdrucken aus dem Unternehmensregister soll die Beglaubigungsgebühr nach Nummer 102 GV-JVerwKostO immer, jedoch keine Dokumentenpauschale gemäß § 4 JVerwKostO erhoben werden können (Anmerkung zu Nr. 102 GVJVerwKostO-E). Dies soll durch eine entsprechende Ergänzung der Anmerkung (1) zu Nr. 500 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung klargestellt werden.

44. Zu Artikel 12 Abs. 12 (§ 5 Abs. 2, § 11 Abs. 3 - neu - PartGG)

Artikel 12 Abs. 12 ist wie folgt zu fassen:

(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom ... (BGBl. I S. ...) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht nur im Handelsregisterrecht vor, dass die Länder im Wege von Übergangsbestimmungen von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung und Einreichung von Dokumenten Ausnahmen machen können (Artikel 61 Abs. 1 EGHGB-E).

Eine solche Möglichkeit muss aber auch für das Partnerschaftsregister gelten.

Insoweit bedarf es einer Ergänzung des Gesetzentwurfes in Artikel 12 Abs. 12.

45. Zu Artikel 13 Abs. 1 (Inkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in Artikel 13 Abs. 1 die Angabe "(§ 15 Abs. 5 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung)" mit der Folge gestrichen werden kann, dass Artikel 5 Abs. 6 insgesamt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt.

Begründung

Die in Artikel 5 Abs. 6 eingeführten neuen Absätze 2 bis 6 von § 15 LuftRegV formulieren aus, was sich bereits jetzt durch Verweisungen auf andere Vorschriften sinngemäß ergibt. § 15 Abs. 5 LuftRegV-E übernimmt die Regelung des bisher geltenden § 9a Abs. 4 HGB, der wegen Artikel 2 und Artikel 13 Abs. 1 - Inkrafttreten des Artikels 2 (Artikel 61 Abs. 6 EGHGB-E) am Tag nach der Verkündung des Gesetzes - noch bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden sein wird. Eine Verordnungsermächtigung würde sich deshalb bis zum 1. Januar 2007 sowohl aus § 15 Abs. 5 LuftRegV-E als auch aus § 15 Abs. 2 LuftRegV in Verbindung mit § 9a Abs. 4 HGB in der bis zu dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes geltenden Fassung ergeben. Nur über § 9a Abs. 4 HGB dieser Fassung wird bis zum 1. Januar 2007 der Verweis auf die "zuständige Stelle" - eben die Stelle im Sinne des § 9a Abs. 2 und 3 HGB dieser Fassung - verständlich. Da § 15 Abs. 5 LuftRegV-E nur mittels der Bezugnahme auf die neuen Absätze 3 und 4 des § 15 LuftRegV-E gegenüber § 9a Abs. 4 HGB in der bis zum Tag nach der Verkündung des Gesetzes geltenden Fassung eigene Kontur gewinnt, erscheint es sinnvoll, das Inkrafttreten sämtlicher neuen Absätze des § 15 LuftRegV-E zu synchronisieren. Damit entfiele zugleich die Notwendigkeit, die Bezugnahme auf § 9a Abs. 2 bis 4 HGB in § 15 Abs. 2 LuftRegV-E bis zum 1. Januar 2007 mittels eines Verweises auf Artikel 61 Abs. 6 EGHGB-E zu konkretisieren.

46. Zu Artikel 13 Abs. 2 (Inkrafttreten)

Artikel 13 Abs. 2 ist zu streichen.

Begründung

Der Begriff "Handelsregister" soll durch § 8 Abs. 2 HGB-E umfassend geschützt werden. Wie in der Entwurfsbegründung zutreffend ausgeführt wird (BR-Drs. 942/05 (PDF) , S. 95 f.), wird ein weit gehender Schutz des Begriffs bereits de lege lata erreicht, da eine Werbung für ein privat betriebenes "Handelsregister" regelmäßig gegen das Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG verstößt. Vertrauensschutz, den die Entwurfsbegründung (S. 181) den Betroffenen zugestehen möchte, ist bei dieser Rechtslage sachlich nicht geboten. Den Betroffenen kann zugemutet werden, gegebenenfalls ihre Datensammlungen kurzfristig umzubenennen, da eine Bezeichnung als Handelsregister schon nach geltendem Recht regelmäßig rechtswidrig ist.

47. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet, den Gesetzentwurf im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens so auszugestalten, dass die Unternehmen nur mit europarechtlich zwingend gebotenen Aufwendungen und Verpflichtungen belastet werden.

Begründung

Die EU-Publizitätsrichtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 gibt den Mitgliedstaaten in Artikel 3 Abs. 4 zwar weithin die Pflicht zur Bekanntmachung vor. Allerdings können die Mitgliedstaaten zwischen den unterschiedlichen Arten der Bekanntmachung (Vollbekanntmachung Hinweisbekanntmachung, Einstellung in ein elektronisches System) frei wählen. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts haben die Entwurfsverfasser nicht grundsätzlich darauf geachtet, die deutschen Unternehmen so wenig wie möglich zu belasten. Stattdessen stehen die Einkünfte des Betreibers des Unternehmensregisters und des elektronischen Bundesanzeigers häufig im Vordergrund.

Das Unternehmensregister ist sachgerecht jedoch von allen deutschen Unternehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu finanzieren. Bei den Bekanntmachungen sollte hingegen darauf geachtet werden, dass die Belastung der Unternehmen so gering wie möglich gehalten und eine Kostendeckung erreicht wird.

Dies gebietet schon der Grundsatz, dass deutschen Unternehmen im Vergleich zu den Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten nicht zusätzliche Verpflichtungen und Kosten auferlegt werden dürfen.