Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)

Punkt 39 der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 10 Satz 3 HGB), Artikel 2 (Artikel 61 Abs. 4 EGHGB)

Begründung

Die Abrufbarkeit über das Internet sollte bundeseinheitlich die herkömmliche Bekanntmachung in Tageszeitungen erst nach einer angemessenen Übergangszeit vollständig ablösen. Dies wurde auch im Koalitionsvertrag vereinbart und entspricht den Bedürfnissen der Wirtschaft. Nach einer Umfrage der deutschen Verleger erachtet eine deutliche Mehrheit der betroffenen Unternehmen eine Publikation der Handelsregistereintragungen neben dem Internet vorerst für notwendig und hält die Kosten für vertretbar. Es sollte daher bundesrechtlich eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen werden.

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen würden hingegen zu einer sofortigen Abschaffung der Bekanntmachung in Tageszeitungen führen. Es wäre von der Entscheidung jedes einzelnen Landes abhängig, ob und in welchem Umfang noch Bekanntmachungen in Tageszeitungen stattfinden. Auf Grund von § 10 Satz 3 Halbsatz 1 HGB-E könnte die Bekanntmachung auf Verlangen des Eingetragenen in jeder nur denkbaren Tageszeitung oder jedem sonstigen Blatt erfolgen. Der Zweck der Bekanntmachung, bestimmte Wirtschaftskreise an einer Stelle regelmäßig über Veränderungen im Handelsregister zu informieren, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt für die Kompetenz der Landesregierungen, während einer Übergangszeit von drei Jahren eine weitere vollständige oder verweisende Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt vorzuschreiben.

Nach Artikel 61 Abs. 4 Satz 2 EGHGB-E soll die Regelung auf einzelne Gerichtsbezirke beschränkt werden können. Mit diesen Vorschriften würde derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich rechtlich behandelt. Rechtszersplitterung, erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden wie auch den internationalen Rechtsverkehr wären die Folge. Jeder inländische, aber auch jeder ausländische Investor müsste sich von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk mit unterschiedlichen Bekanntmachungsvorschriften auseinander setzen, die auch jeweils zu unterschiedlichen Kostenbelastungen führen würden.