Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Vollzug/Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Anlage

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung

In § 142 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen" durch die Wörter "in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.

Artikel 6
Übergangsvorschriften

(1) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Amts- oder Landgericht zugelassen sind, sind bei den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) zugelassen.

(2) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, sind bei den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) und bei den Oberlandesgerichten (§ 18 Abs. 2) zugelassen.

(3) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Bezirk eines Oberlandesgerichtes zugelassen sind, sind Mitglied der für diesen Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammer.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) hat die weitere Rechtsentwicklung dazu geführt, dass grundlegende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung überholt sind.

Dies gilt zum einen für die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf und Rücknahme wahrzunehmen sind. Dem Wortlaut des Gesetzes nach obliegen diese Aufgaben und Befugnisse den Landesjustizverwaltungen. Tatsächlich werden sie von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, da mittlerweile alle Länder von der durch § 224a BRAO geschaffenen Möglichkeit, diese Aufgaben und Befugnisse auf die Kammern zu übertragen, in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben. Ohne Rückgriff auf die entsprechenden Delegationsverordnungen ist dies für die Adressaten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erkennbar.

Nur die Übertragung der in § 26 BRAO geregelten Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammern ist - außer in Baden-Württemberg - nicht erfolgt, da es sich hierbei - ebenso wie bei der in § 31 Abs. 1 BRAO geregelten Führung der Liste der Rechtsanwälte - um eine Aufgabe handelt, für die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung unmittelbar die Gerichte zuständig sind. Diese Zuständigkeiten werden von § 224a BRAO nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht erfasst (vgl. Amtliche Begründung, S. 6, BT-Drs. 013/9610; Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, § 224a Rnr. 4).

Nachdem die Rechtsanwaltskammern die Verantwortung für alle mit der Zulassung und den Statusangelegenheiten ihrer Mitglieder zusammenhängenden Aufgaben tragen, erscheint es sachgerecht, auch die Vereidigung der neu zugelassenen Rechtsanwälte in ihre Hand zu legen, zumal die Erfüllung dieser Aufgabe infolge der Verlagerung der sonstigen Zuständigkeiten auf die Kammern schon durch die räumliche Trennung von Zulassungsbehörde und Gericht umständlicher geworden ist.

Überholt ist auch die Lokalisation der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO). Seit der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) zum 1. Januar 2000 erfolgten

Änderung des § 78 ZPO ist ein Rechtsanwalt nicht mehr nur bei seinem Zulassungsgericht postulationsfähig, sondern bei allen Land- und Familiengerichten. Auf Grund der Neufassung des § 78 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410) ist er dies seit dem 1. September 2002 auch bei allen Oberlandesgerichten, wenn er bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist.

Darüber hinaus ist das in § 25 BRAO statuierte Verbot der Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht und einem anderen Gericht seit dem 1. Juli 2002 auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BGBl. 2001 I S. 891) entfallen.

Damit hat die Zulassung bei einem oder mehreren Gerichten ihre bisherige berufsregelnde Funktion verloren, nämlich festzulegen, vor welchem örtlichen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Rechtsanwalt vertreten darf. Die Lokalisation hat danach im Wesentlichen nur noch die Bedeutung, die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 60 BRAO) zu bestimmen. Als Anknüpfungspunkt hierfür eignet sich aber ebenso gut der Kanzleisitz.

Die Übertragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Rechtsanwaltskammern hat sich bewährt. Die eigenverantwortliche Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse durch die berufliche Selbstverwaltungskörperschaft statt durch die unmittelbare staatliche Verwaltung betont die Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und Träger eines freien Berufs. Darüber hinaus entlastet sie den Staat von Aufgaben, die auf der Ebene des Berufsstandes selbstverantwortlich und wegen der Kenntnis der Berufssituation in der Regel auch effizienter erledigt werden können. Erst eine bundeseinheitliche Übertragung dieser Aufgaben durch den Gesetzgeber schreibt diese Unabhängigkeit aber fest und macht sie für den Adressaten des Gesetzes zweifelsfrei erkennbar.

Rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung der bisher dem Gericht vorbehaltenen Abnahme des Berufseides der Rechtsanwälte. Auch wenn die Vereidigung nach geltendem Recht in öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden des Gerichts erfolgt (§ 26 Abs. 5 Satz 2 BRAO), handelt es sich nicht um Ausübung rechtsprechender Gewalt im Sinne des Artikels 92 GG, sondern um eine unmittelbar dem Gericht zugewiesene Justizverwaltungsaufgabe im materiellen Sinn (vgl. Kissel, GVG-Komm., 3. Aufl. 2001, § 12 Rnr. 6).

Der Gesetzgeber ist daher nicht daran gehindert, diese Aufgabe statt einem Gericht einer Behörde zuzuweisen oder diese Möglichkeit zu eröffnen, wie dies auch in § 38 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes für den Diensteid der Richter im Landesdienst geschehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es dem Gesetzgeber auch frei, öffentliche Aufgaben im Bereich der beruflichen Zulassung einschließlich der Abnahme von Berufseiden mittelbar durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen zu lassen, also staatliche Aufgaben an Selbstverwaltungskörperschaften zu delegieren (vgl. BVerfGE 15, 235 <242> für Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung durch die Industrie- und Handelskammern).

Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht deshalb vor, die bisher nur durch Rechtsverordnungen der Länder übertragenen Aufgaben und Befugnisse den Rechtsanwaltskammern originär zuzuweisen und dies auch auf die bisher den Gerichten obliegende Aufgabe der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte zu erstrecken.

Die weit gehend funktionslos gewordene Lokalisation bei einem Gericht, die historisch gesehen auch den Zweck hatte, die staatliche Aufsicht über die Rechtsanwälte sicherzustellen, also die freie Advokatur einzuschränken, wird aufgegeben. Hierdurch können auch die auf dem Lokalisationsprinzip aufbauenden weiteren Regelungen der §§ 19 bis 36 BRAO einschließlich der Einrichtung der Anwaltslisten stark vereinfacht werden.

Infolge des Wechsels der Zuständigkeit von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer lassen sich ferner die Vorschriften über das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen erheblich straffen.

Schließlich soll den Rechtsanwaltskammern durch eine Ergänzung des § 51 Abs. 6 BRAO die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflicht eines Rechtsanwalts zu erteilen. Dies ist nach Auffassung der Rechtsanwaltskammern und der Landesjustizverwaltungen zum Schutz geschädigter Mandanten dringend erforderlich, wenn der Rechtsanwalt selbst nicht zahlungsfähig und mitwirkungsbereit ist.

Die bisherige Regelung über die Beendigung der Amtstätigkeit der Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie der anwaltlichen Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe ist unzureichend.

§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO bestimmt derzeit, dass ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben ist, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht. Gleiches gilt gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes beim Bundesgerichtshof. Dies führt dazu, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter mittels eines Amtsenthebungsverfahrens beendet werden muss, was nicht in allen Fällen angemessen ist. Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens wird daher eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vorgesehen.

Artikel 2 des Entwurfs bestimmt die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern für die ihnen bisher nur auf Landesebene im Verordnungsweg übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland. Die oben dargelegten Gründe für einen Rückzug der unmittelbaren Staatsverwaltung gelten auch für diesen Bereich.

Die Artikel 3 bis 5 enthalten die notwendigen Anpassungen der Bundesnotarordnung, der Zivilprozessordnung und der Strafprozeßordnung.

Artikel 6 enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften, Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
(Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Nummer 1
(§ 6 Abs. 2 - neu -)

Der neue § 6 Abs. 2 bestimmt die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den in Aussicht genommenen Kanzleisitz an.

Zu Nummer 2
(§ 8)

Der bisherige § 8, der die Erstattung eines Gutachtens zu möglichen Versagungsgründen durch die Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann aufgehoben werden, da die Kammer nunmehr selbst für die Zulassungsentscheidung zuständig ist.

Zu Nummer 3
(§ 8a)

Der bisherige § 8a, der die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Zulassungsverfahren regelt, tritt an die Stelle des aufgehobenen § 8 und wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.

Zu Nummer 4
(§ 9)

Der bisherige § 9, der die Folgen eines ablehnenden Gutachtens der Rechtsanwaltskammer regelt, kann aufgehoben werden, da die Kammer nunmehr selbst für die Zulassungsentscheidung zuständig ist.

Zu Nummer 5
(§ 11)

§ 11 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Zu Nummer 6 (§ 12)

§ 12 Abs. 1 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst und fasst die bisher in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Bestimmungen zusammen.

Absatz 2 umfasst die bisher in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Regelungen, ergänzt um die Bestimmung, dass die Zulassungsurkunde erst nach der Vereidigung ausgehändigt werden darf. Die Vereidigung erfolgt nicht - wie bisher in § 26 Abs. 1 vorgesehen - nach, sondern bereits vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dies entspricht den Regelungen, die für die Leistung des Berufseides der Wirtschaftsprüfer vor der Wirtschaftsprüferkammer und die Abgabe der Versicherung der Steuerberater vor der Steuerberaterkammer gelten (§ 17 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO), § 41 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)).

Die Vorverlagerung der Vereidigung führt zu einer Vereinfachung des Zulassungsverfahrens. Insbesondere kann auch der Widerrufsgrund des nicht geleisteten Eides (bisheriger § 35 Abs. 1 Nr. 1) entfallen.

Absatz 3 bestimmt, dass der Bewerber mit der Zulassung Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer wird. Diese Regelung ist erforderlich, da die örtliche Zulassung, an die der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft bisher gebunden ist (bisherige §§ 18, 60), entfällt (vgl. Nummer 14 - § 18 BRAO-E).

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 3. Satz 2 regelt die Führung der Berufsbezeichnung in der weiblichen Form.

Zu Nummer 7
(§ 12a - neu -)

§ 12a regelt die Vereidigung. Nach Absatz 1 ist die Leistung des Eides Voraussetzung für die Zulassung. Zuständig für die Abnahme des Eides ist die Rechtsanwaltskammer. Die Vereidigung nimmt der Vorstand oder das von ihm mit dieser Aufgabe betraute Mitglied vor (vgl. Nummer 38 - § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BRAO-E).

Die Eidesformel entspricht § 26 Abs. 1 der geltenden Fassung; neu ist die in Absatz 2 vorgesehene Berücksichtigung der weiblichen Form; die Formulierung lehnt sich an § 13 Abs. 2 BNotO an.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 26 Abs. 2 und 4.

Absatz 5 enthält die Möglichkeit, den Eid durch ein Gelöbnis zu ersetzen, wenn der Bewerber angibt, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen. Die Einräumung dieser Möglichkeit, die auch in § 66d StPO vorgesehen ist, erscheint im Hinblick auf die Grundrechte aus Artikel 4 und 12 GG geboten (vgl. BVerfGE 47, 144; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 26 Rnr. 12; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. 2004, § 26 Rnr. 6).

Die bisher in § 26 Abs. 3 (Erheben der rechten Hand) und Abs. 5 (Aufnahme eines Protokolls) festgelegten Förmlichkeiten können entfallen, da sie auch für die Leistung anderer Berufs- und Amtseide nicht vorgesehen sind (vgl. § 17 WiPrO, § 38 DRiG, § 13 BNotO).

Zu Nummer 8
(§ 13)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung verwendet den Begriff "Erlöschen der Zulassung" uneinheitlich. Während § 13 unter dem Erlöschen der Zulassung nur die Rechtsfolge der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft durch Gerichtsurteil versteht, tritt nach § 34 das Erlöschen der Zulassung (bei einem Gericht) auch bei Rücknahme und Widerruf sowie bei anderweitiger Zulassung kraft Gesetzes (§ 33a) ein. Darüber hinaus sind die Wirkungen des Widerrufs und der Rücknahme der Zulassung in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht definiert, sie unterscheiden sich aber nicht von denen des Erlöschens der Zulassung im Sinne des § 13. Da auch in anderen Gesetzen - etwa § 47 BNotO - mit dem Begriff "Erlöschen" die Wirkung der verschiedenen Beendigungstatbestände bezeichnet wird, sollen die Tatbestände, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beenden, in § 13 BRAO-E unter dem Begriff "Erlöschen" zusammengefasst werden.

Zu Nummer 9
(§ 14)

§ 14 Abs. 1 bestimmt, dass die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von derjenigen Rechtsanwaltskammer verfügt wird, deren Mitglied der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ist. Mit dieser an § 59h Abs. 5 Satz 1 angelehnten Regelung wird vermieden, dass es durch einen Wechsel des Kammerbezirks zu Verfahrensverzögerungen kommen kann. Damit wird eine dem bisherigen § 33 Abs. 2 entsprechende, die Freizügigkeit des Rechtsanwalts einschränkende und deshalb im Hinblick auf Artikel 12 GG nicht unproblematische Regelung, wonach die Umzulassung für die Dauer eines schwebenden Verfahrens ausgesetzt werden kann, entbehrlich (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 59h Rnr. 28; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl. 2003, § 33 Rnr. 6).

Im Übrigen wird § 14 redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Regelung, nach der in bestimmten Fällen von der Rücknahme der Zulassung abgesehen werden kann, wird dem Absatz 1 angefügt, wo sie systematisch hingehört.

Der Widerrufsgrund des Absatzes 2 Nr. 6 ist zu streichen, da die Lokalisation bei einem Gericht ganz entfällt (vgl. die Nummern 14 ff.).

Absatz 3 enthält die fakultativen Widerrufsgründe, die bisher in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 geregelt sind.

Zu Nummer 10
(§ 15)

§ 15 wird aufgehoben, da die Regelung über die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren systematisch in den § 16 (Verfahren bei Rücknahme und Widerruf) gehört. Sie wird dort als neuer Absatz 3a integriert.

Zu Nummer 11
(§ 16)

§ 16 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Der neue Absatz 3a entspricht dem bisherigen § 15.

Der neue Absatz 4a enthält die bisher in § 224a Abs. 3 geregelten Mitteilungspflichten, soweit sie nach Wegfall der Zulassung bei einem Gericht noch erforderlich sind.

Zu Nummer 12
(§ 17)

§ 17 wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit, an den neuen § 12 Abs. 4 und an den geänderten § 13 angepasst.

Zu Nummer 13
(Zwischenüberschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts.

Zu Nummer 14
(§ 18)

Die bisher in § 18 geregelte erste Zulassung bei einem örtlichen Gericht (Lokalisierung) entfällt (vgl. die Allgemeine Begründung, S. 3). Stattdessen erfolgt kraft Gesetzes (§ 18 Abs. 1 BRAO-E) mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten. Hierdurch wird dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zur gerichtlichen Vertretung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, ohne dass diese Vorschrift angepasst werden müsste. Zugleich wird deutlich, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche noch nicht zur Vertretung vor den Oberlandesgerichten berechtigt. Hierzu soll es weiterhin einer Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer (Absatz 2 Satz 1) und regelmäßig der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit (Absatz 2 Satz 2, bisher § 20 Abs. 1 Nr. 2) bedürfen. Absatz 2 Satz 3 verweist für den Fall der Ablehnung eines Antrages, die nur auf die Nichterfüllung der Wartezeit gestützt werden kann, auf § 11; ferner ist bestimmt, dass dem Rechtsanwalt - in entsprechender Anwendung des neuen § 31 - eine Bescheinigung über die Zulassung bei den Oberlandesgerichten zu erteilen ist. Die Bescheinigung dient insbesondere dem Nachweis der Vertretungsbefugnis, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2706; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 78, Rnr. 4a).

Zu Nummer 15
(§§ 19 bis 21, 23, 25 und 26)

Die §§ 19 bis 21, die bisher das Verfahren der Zulassung bei einem Gericht regeln, können entfallen. § 23, der bisher die Simultanzulassung bei einem Amts- und einem Landgericht desselben Bezirks regelt, die vom Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärte Vorschrift des § 25 sowie die in § 12a des Entwurfs aufgegangene Bestimmung über die Vereidigung (§ 26) können entfallen.

Zu Nummer 16
(§ 27)

Die schon bisher in § 27 geregelte Kanzleipflicht wird beibehalten, und zwar bezogen auf den Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt geworden ist (Absatz 1).

Bei Verlegung der Kanzlei oder Errichtung einer Zweigstelle besteht gegenüber der Rechtsanwaltskammer eine Informationspflicht (Absatz 2). Die Informationspflicht ist Voraussetzung für die sachgerechte Führung des Verzeichnisses nach § 31. Ein Rechtsanwalt untersteht der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, auch hinsichtlich der Berufstätigkeit, die er im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ausübt. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist deshalb sowohl der für die Hauptkanzlei zuständigen Rechtsanwaltskammer als auch der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, in deren Bezirk sich die Zweigstelle befindet.

Absatz 3 regelt die Verlegung der Kanzlei in einen anderen Kammerbezirk. Da die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nicht mehr der Zulassung bei einem Gericht folgen kann, aber weiterhin sichergestellt werden soll, dass eine eindeutige Zuordnung zu nur einer Kammer gegeben ist, wird die Verlegung der Kanzlei in einen anderen Bezirk an die Stellung eines Aufnahmeantrages und die Aufnahme in die neue Kammer an die Einrichtung der Kanzlei geknüpft. Weiterhin ist bestimmt, dass mit der Aufnahme die Mitgliedschaft in der bisherigen Kammer erlischt und dass die bisherige Kammer hiervon zu informieren ist.

Zu Nummer 17
(§ 28)

Die Regelungen über Zweigstellen und Sprechtage, die wegen der veränderten Verkehrsverhältnisse und Kommunikationsmöglichkeiten ihre praktische Bedeutung bereits weit gehend verloren hatten, können aufgehoben werden. Ihre rechtliche Funktion, Umgehungen des Lokalisierungsgebotes zu verhindern, entfällt mit dessen Aufgabe.

Zu den Nummern 18 und 19
(§§ 29, 29a)

Die §§ 29 und 29a werden redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst. Zu Nummer 20 (§ 30)

§ 30 wird redaktionell angepasst. Neu ist, dass als Zustellungsbevollmächtigter nur noch ein anderer Rechtsanwalt, der nicht notwendig im selben Kammerbezirk niedergelassen sein muss, oder eine sonstige zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person benannt werden kann. Da der Zustellungsbevollmächtigte insbesondere auch Post, die Mandanten betrifft, in Empfang zu nehmen hat, erscheint es zu deren Schutz sachgerecht, nur solche Personen zu bestellen, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Da für diesen Personenkreis § 174 Abs. 1 ZPO unmittelbar gilt, kann der bisherige Absatz 2, der die Zustellung nach den §§ 174 und 195 ZPO auch an nicht in § 174 Abs. 1 ZPO genannte Zustellungsbevollmächtigte ermöglicht, entfallen.

Zu Nummer 21
(§ 31)

Die Neufassung lehnt sich an die derzeitige Regelung an. An die Stelle der bislang bei den Zulassungsgerichten geführten Zulassungslisten tritt das durch die Rechtsanwaltskammer zu führende Rechtsanwaltsverzeichnis.

Die derzeit bei den Zulassungsgerichten geführten Rechtsanwaltslisten sind, ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre, für jedermann einsehbar, ohne dass es dazu des Nachweises oder der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bedürfte. Auch nach dem Wegfall der Lokalisation und der hieran gebundenen Vertretungsbefugnis ausschließlich bei den Zulassungsgerichten ist es im Interesse des einfachen und sicheren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende auch künftig schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register dient damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes und den Interessen der Verbraucher.

Die Auskunft über Berufs- oder Vertretungsverbote ist aus Gründen des Verbraucherschutzes ebenfalls dringend geboten.

Zu Nummer 22
(§§ 32 bis 36)

Die §§ 32 bis 36 können aufgehoben werden. Soweit einzelne Regelungen weiterhin benötigt werden, sind sie in andere Vorschriften integriert (so der bisherige § 35 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5, der jetzt in § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 aufgeht).

Zu Nummer 23
(§ 36a)

§ 36a wird redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst, die bisher in § 224a Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung über die Einholung unbeschränkter Auskünfte aus dem Bundeszentralregister wird in Absatz 1 integriert.

Zur Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7) ist es für die zuständige Rechtsanwaltskammer oft von entscheidender Bedeutung, frühzeitig Kenntnis über Steuerverbindlichkeiten zu erlangen. Gleiches gilt für die Notaraufsichtsbehörden, die eine Amtsenthebung wegen einer die Rechtsuchenden gefährdenden Wirtschaftsführung bzw. gefährdender wirtschaftlicher

Verhältnisse oder wegen Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 BNotO) zu prüfen haben.

Bei Rechtsanwälten oder Notaren, gegen die bereits wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergangen sind, sind erfahrungsgemäß regelmäßig auch erhebliche Steuerschulden feststellbar. Häufig stellt der Umfang der Steuerrückstände ein bedeutsames, nicht selten sogar entscheidendes Moment bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Insgesamt bleibt das Bild der wirtschaftlichen Gesamtsituation ohne Kenntnis der Steuerverbindlichkeiten unvollkommen und unzureichend. Insbesondere erlangen die Rechtsanwaltskammern und Notaraufsichtsbehörden nicht zwingend Kenntnis über erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen, da die Finanzbehörden diese in eigener Zuständigkeit vornehmen.

In der Vergangenheit haben Finanzämter wiederholt die Auskunft über Steuerverbindlichkeiten von Rechtsanwälten und Notaren gegenüber den Rechtsanwaltskammern und Oberlandesgerichten verweigert. Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 und § 64a Abs. 3 Satz 1 BNotO übermitteln Behörden personenbezogene Informationen u.a. zur Vorbereitung des Zulassungswiderrufs und der Amtsenthebung an die zuständige Stelle, wenn diese Informationen aus deren Sicht erforderlich sind. Gemäß Absatz 3 Satz 2 beider Vorschriften unterbleibt die Übermittlung, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Hierauf berufen sich die Finanzämter, soweit sie Auskünfte verweigern. Sie halten das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) für eine besondere, der Auskunftserteilung entgegenstehende Verwendungsregelung und begründen dies mit einem Vergleich zwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wo ausdrücklich geregelt ist, dass § 30 AO einer Auskunftserteilung nicht entgegensteht, und den §§ 36a BRAO und 64a BNotO.

Diese Auffassung ist zwar unzutreffend. Denn gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung steuerlicher Erkenntnisse dann zulässig, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei der von einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt oder Notar ausgehenden Gefährdung der Rechtsuchenden zu bejahen, ebenso bei einem Notar, dessen Wirtschaftsführung und wirtschaftliche Verhältnisse ungeordnet sind.

Die Finanzbehörden akzeptieren diese Auffassung indes nicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat vielmehr in einem an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. August 1999 (- IV A 4 - S 0824 - 3/99) zum Ausdruck gebracht, dass es eine Erweiterung des § 36a Abs. 3 BRAO um eine § 10

Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechende Regelung für folgerichtig halte, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern zu beseitigen.

Da ein dringendes praktisches Bedürfnis für die Ergänzung besteht, werden sowohl § 36a Abs. 3 BRAO als auch die gleich lautende Vorschrift des § 64a Abs. 3 BNotO um einen dem § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechenden Satz ergänzt.

Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass Informationen über Rechtsanwälte mit Mehrfachqualifikationen (insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) auch an die für die andere Qualifikation zuständige Berufskammer oder Landesbehörde weitergeleitet werden dürfen. Die Regelung entspricht § 10 Abs. 3 StBerG und § 36a Abs. 4 WiPrO.

Zu den Nummern 24 bis 28
(§§ 37 bis 42)

Die Vorschriften über das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen werden, wie im bisherigen § 224a Abs. 5 Nr. 1 und 2 vorgesehen, redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst und können dabei stark vereinfacht werden: § 38 entfällt ersatzlos, die bisher in § 39 enthaltenen Bestimmungen werden in § 37 integriert, in § 40 wird die bisher vorgesehene Beteiligung der Landesjustizverwaltung, in § 41 Abs. 5 die Zustellung an sie und in § 42 ihre Beschwerdemöglichkeit gestrichen, da der Staat insgesamt an den Personalangelegenheiten der Rechtsanwälte nicht mehr beteiligt ist.

Zu Nummer 29
(§ 45)

Mit dem Wegfall der Lokalisation entfällt auch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1, wonach die Zulassung bei einem Gericht dann untersagt werden soll, wenn der Rechtsanwalt dort in den letzten fünf Jahren als Richter oder Beamter auf Lebenszeit tätig gewesen ist. Die weiteren, früher in § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 geregelten Versagungsgründe der Ehe, der geradlinigen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem Richter dieses Gerichts sind bereits durch Artikel 3 § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) gestrichen worden, da der Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen, angesichts der Erweiterung der Postulationsfähigkeit auf alle Land- und Familiengerichte mit der Versagung der Zulassung bei einem Gericht nicht mehr zu erreichen war.

Gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht erscheint es aber zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtsstreit anhängig ist oder wird.

Der mit den bisherigen Regelungen verfolgte Zweck, die Rechtspflege vor der Missdeutung zu schützen, ein Rechtsanwalt könne auf Grund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern eines Gerichts dessen Rechtsprechung zugunsten seiner Mandanten und zum Nachteil der Gegenseite beeinflussen, rechtfertigt die hierin liegende Einschränkung der Berufsausübung, da er nur auf diese Weise erreicht werden kann. Die Prozessordnungen sehen nur vor, dass ein Richter bei Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei, nicht jedoch mit einem Prozessbevollmächtigten, von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Ein Befangenheitsantrag der Gegenseite ist zwar möglich, setzt aber Kenntnis der Umstände voraus, die insbesondere beim Auftreten vor auswärtigen oder größeren Gerichten nicht erwartet werden kann. Die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, ist auch nur geeignet, im Einzelfall die Unparteilichkeit des Gerichtes sicherzustellen, nicht jedoch, das generelle Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des Gerichts zu wahren. Dies erfordert eine in jedem Fall zu beachtende präventive Regelung.

Der Schutzzweck rechtfertigt es auch, die neu aufgenommenen Tätigkeitsverbote auf die mit dem Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte auszudehnen (§ 45 Abs. 3).

Zu Nummer 30
(§ 47)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 31 (§ 51)

§ 51 Abs. 6 wird redaktionell angepasst und um eine Regelung ergänzt, die es der Rechtsanwaltskammer bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ermöglicht, Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts zu erteilen. Nach geltendem Recht bestehen erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwaltskammer hierzu berechtigt ist (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, a.a.O., § 51 Rnr. 29). Für die Ermöglichung einer solchen Auskunft besteht aber ein erhebliches Bedürfnis. Die in § 51 verankerte Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, wurde zum Schutz der Mandanten in das Gesetz aufgenommen. Ohne gesetzlich geregelte Auskunftsbefugnis der Rechtsanwaltkammer läuft diese Schutzfunktion gerade in den besonders problematischen Fällen leer, in denen der Geschädigte von dem Rechtsanwalt selbst weder Schadenersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen kann, die erforderlich sind, um auf den Freistellungsanspruch des Anwalts gegenüber der Versicherung zugreifen zu können. Durch die Änderung des § 51 Abs. 6 wird es der Rechtsanwaltskammer ermöglicht, in solchen Fällen die zur Realisierung des Anspruchs notwendige Auskunft zu erteilen.

Zu Nummer 32
(§ 53)

Mit dem neu gefassten Absatz 2 wird die Beschränkung, wonach ein Rechtanwalt einen Vertreter nur selbst bestellen kann, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet, aufgehoben. Künftig kann ein Rechtsanwalt unabhängig von der Dauer der Verhinderung den Vertreter selbst bestellen. Die Deregulierung entlastet die Rechtsanwaltskammer von dem Massengeschäft der Vertreterbestellung zu Beginn eines Kalenderjahres und erweitert dadurch die Möglichkeiten, sich den eigentlichen Kernaufgaben zu widmen.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Zu den Nummern 33 bis 36 (§§ 55 bis 59m)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 37
(§ 60)

Der neu gefasste Absatz 1 regelt die Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer. Da die Zulassung bei einem Gericht entfällt und deshalb nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft in Betracht kommt, wird in Satz 1 bestimmt, dass die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet ist, und in Satz 2, welche Rechtsanwälte Mitglied sind. Für die bereits bei einem Gericht des Kammerbezirks zugelassenen Rechtsanwälte bestätigt Artikel 6 Abs. 3 des Entwurfs die Zugehörigkeit zur Kammer. Im neuen Satz 4 ist das Erlöschen der Mitgliedschaft geregelt. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgesellschaften und der bisher in Satz 2, jetzt im neuen Satz 3 genannten Mitglieder besteht kein Änderungsbedarf.

Mit der Neuregelung ist sichergestellt, dass jeder Rechtsanwalt - wie bisher - zu jedem Zeitpunkt Mitglied (nur) einer Rechtsanwaltskammer ist.

Zu Nummer 38
(§ 73)

§ 73 Abs. 1 und 3 wird entsprechend der Regelung des bisherigen § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 redaktionell an die veränderte Zuständigkeit angepasst.

Zu Nummer 39
(§ 95)

§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt derzeit, dass ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben ist, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht. Dies führt dazu, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter mittels eines Amtsenthebungsverfahrens beendet werden muss. Dies gilt beispielsweise, wenn ein ehrenamtlicher Richter der Anwaltsgerichtsbarkeit Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung wird (§ 94 Abs. 3 Satz 2). Eine weitere Fallgruppe bilden Zulassungswechsel über den Bezirk einer Rechtsanwaltkammer hinaus (§ 94 Abs. 1 Satz 2). In beiden Fällen erlischt das Amt des ehrenamtlichen Richters nicht kraft Gesetzes, sondern es bedarf des in § 95 Abs. 2 geregelten Gestaltungsaktes. Dies erscheint für die genannten Fälle unangemessen, was zum einen auf dem Begriff der Amtsenthebung und zum anderen darauf beruht, dass die genannten Fälle in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auf eine Stufe mit groben Pflichtverletzungen gestellt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens wird daher in den genannten Fällen eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vorgesehen.

Der neue § 95 Abs. 1a übernimmt die bisher in § 94 Abs. 3 enthaltenen Hinderungsgründe für die Aufnahme der ehrenamtlichen Richtertätigkeit als gesetzliche Beendigungsgründe in den Nummern 2 bis 4.

Absatz 1a Nr. 1 entspricht der Regelung des bisherigen Absatzes 4, der damit überflüssig wird.

Durch die Voranstellung der gesetzlichen Beendigungsgründe in Absatz 1a wird verdeutlicht, dass die Regelung als spezialgesetzliche Bestimmung Vorrang hat vor Absatz 2. Die bisherige Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist beizubehalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Umstände, die nicht ohne Weiteres festgestellt werden können, so dass aus Gründen der Rechtsklarheit ein richterlicher Gestaltungsakt unerlässlich ist. Beispielfälle sind hier die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße im anwaltsgerichtlichen Verfahren (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 4) oder die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer

Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Nr. 2).

Es ist sicherzustellen, dass der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, an dem der Richter tätig ist, die Umstände, die das Erlöschen des Richteramtes begründen, unverzüglich bekannt werden. Dies ist durch eine Unterrichtung seitens des Mitgliedes und der Rechtsanwaltskammern zu gewährleisten, die von den Beendigungsgründen des § 95 Abs. 1a Nr. 2 bis 4 als Betroffene bzw. als Personalakten führende Stelle Kenntnis erlangen.

Die Änderung des Absatzes 3 betrifft den Fall, dass das Mitglied des Gerichts aus gewichtigen, in seiner Person liegenden Gründen selbst den Antrag stellt, aus dem Amt entlassen zu werden. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein, das zwar nicht die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren erfüllt, aber ein weiteres Verbleiben des anwaltlichen Mitglieds in seinem Amt als dem Ansehen der Anwaltsgerichtsbarkeit abträglich erscheinen lässt. Auch sind Fälle denkbar, in denen zwar nicht das Mitglied des Anwaltsgerichts selbst, sondern ein naher Angehöriger so schwer erkrankt, dass dem Mitglied des Anwaltsgerichts ein weiteres Verbleiben im Amt nicht zugemutet werden kann.

Zu Nummer 40
(§ 103)

Durch die Änderung wird die Regelung für Richter an den Anwaltsgerichtshöfen derjenigen für die Richter an den Anwaltsgerichten angepasst.

Eine bloße Änderung der Verweisung im bisherigen Absatz 2 Satz 4 erfasst dabei nicht alle in Betracht kommenden Fallkonstellationen. Denkbar ist auch der Fall, dass ein ehrenamtlicher Richter einen Kammerwechsel nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Anwaltsgerichtshofs vollzieht, dem er angehört, sondern Mitglied einer in einem anderen Bundesland ansässigen Rechtsanwaltskammer wird. Auch in diesem Fall muss das Ehrenamt enden, ohne dass ein Amtsenthebungsverfahren durchgeführt wird.

Zu Nummer 41
(§ 109)

Durch die Neufassung werden die Regelungen für die ehrenamtlichen Richter des Bundesgerichtshofs dem neuen § 95 angepasst. Die Fassung des Absatzes 2 entspricht dem neuen § 95 Abs. 3. In der bisherigen Fassung des § 109 fehlte im Gegensatz zu der bisherigen Fassung des § 103 Abs. 2 Satz 4 (jetzt: Satz 5) eine Verweisung auf § 95 Abs. 3. Anwaltliche Beisitzer des Senats für Anwaltssachen konnten mithin nicht auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert waren, ihr Amt auszuüben. Ein Bedürfnis für die Schaffung einer entsprechenden Regelung ist aber auch für die ehrenamtlichen Richter am Bundesgerichtshof zu bejahen.

Zu Nummer 42
(§ 115)

Die Anfügung des Absatzes 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die lange Dauer von Strafverfahren, deren Ausgang für das berufsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, regelmäßig die Gefahr der Verjährung hinsichtlich der Verfolgung der Pflichtverletzungen besteht. Diese Gefahr wird durch die Neuregelung beseitigt.

Zu Nummer 43
(§ 160)

Die Regelung des § 160 über die Mitteilung eines Berufsverbotes wird redaktionell angepasst; an die Stelle des bisherigen Zulassungsgerichts und des Amtsgerichts am Wohnsitz des Rechtsanwalts treten die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Bezirk der Rechtsanwaltskammer. Die Ausweitung ist erforderlich und gerechtfertigt, um die genannten Gerichte und Behörden in die Lage zu versetzen, den Rechtsanwalt gegebenenfalls nach § 156 Abs. 2 zurückweisen zu können (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 160 Rnr. 1, 4).

Zu den Nummern 44 und 45 (§§ 161 und 163) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 46 (§ 172b - neu -)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 27 Abs. 1 (vgl. Nummer 16), da die generelle Bestimmung, dass sich der Kanzleisitz nach dem Ort des Zulassungsgerichts richtet, entfallen ist.

Zu den Nummern 47 bis 49 (§§ 192 bis 194)

Die Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird redaktionell angepasst. Der neu gefasste § 192 ersetzt die bisher in den §§ 192 bis 194 und § 224a Abs. 4 Satz 2 enthaltenen Regelungen. Er ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Verwaltungsgebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die sonstigen ihr zugewiesenen Amtshandlungen zu erheben. Zuständig für die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren ist die Kammerversammlung (§ 89 Abs. 2 Nr. 2).

Zu Nummer 50
(§ 201)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 25 (Aufhebung der §§ 38 und 39).

Zu den Nummern 51 und 52
(§§ 207 und 209)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 53
(§ 213)

Die Übergangsvorschrift des bisherigen § 213 Abs. 2 eröffnete die Möglichkeit, Bewerber, die sich in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mussten und dort noch ansässig sind, durch einen deutschen Konsul im Ausland vereidigen zu lassen, wenn ihnen nicht zuzumuten war, sich nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 26 alsbald von einem deutschen Gericht vereidigen zu lassen. Diese Vorschrift bedarf keiner Anpassung an den neuen § 12a, da sie nur für Personen gilt, die ohne die Emigration bis zum 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hätten (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 213 Rnr. 3), und daher auf Grund des Zeitablaufs keine praktische Bedeutung mehr hat. Sie kann deshalb aufgehoben werden.

Zu Nummer 54
(§ 224a)

§ 224a ist als Folge der vorstehenden Änderungen überholt und kann deshalb aufgehoben werden.

Zu Artikel 2
(Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)

Artikel 2 sieht vor, auch die bisher nach § 41 Abs. 2 auf die Rechtsanwaltskammern delegierbaren Aufgaben und Befugnisse den Kammern originär zuzuweisen. Die Interessenlage ist insoweit nicht anders als bei den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Angelegenheiten.

Zu den Nummern 1 und 2
(§§ 3 bis 38)

In den Bestimmungen der Teile 2, 3 und 6 des Gesetzes, in denen bisher eine Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung vorgesehen ist, wird die Zuständigkeit der

Rechtsanwaltskammer statuiert. Im Übrigen werden die Bestimmungen an geänderte Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst.

Zu Nummer 3
(§ 39)

Die Neufassung ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Gebühren für die Aufnahme und Eingliederung europäischer Rechtsanwälte zu erheben.

Zu Nummer 4
(§ 41)

Die Absätze 2 und 3, die die Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer vorsehen, können wegen der originären Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer aufgehoben werden.

Zu Artikel 3
(Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu den Nummern 1 und 2
(§§ 3 und 47)

Die Regelungen, die auf die Zulassung des Anwaltsnotars bei einem Gericht Bezug nehmen, werden an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst.

Zu Nummer 3
(§ 64a)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 36a BRAO-E) verwiesen. Zu Nummer 4 (§ 111 Abs. 4)

Auf Grund des Wegfalls der Lokalisation ist an die Stelle der Zulassung bei einem örtlich bestimmten Gericht die Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer getreten. Durch die entsprechende Anpassung der Bundesnotarordnung ist gewährleistet, dass auch künftig ausschließlich Rechtsanwälte zum Notar im Nebenberuf bestellt werden können, die ihre anwaltliche Zulassung in einem Gerichtsbezirk haben, der im Gebiet des nebenberuflichen Notariats liegt.

§ 111 Abs. 4 Satz 2 verweist in der bisher geltenden Fassung für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung auf Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Diese Verweisung ist an die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung anzupassen. Dabei kann es im Wesentlichen bei einer Bezugnahme auf die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung bleiben. Durch die Bündelung der Zuständigkeiten bei der Rechtsanwaltskammer können in der Bundesrechtsanwaltsordnung - Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 25 des Entwurfs - die §§ 9 und 38 entfallen. Für die bisher ohnehin großzügige Verweisung des derzeit geltenden § 111 Abs. 4 Satz 2 erfordert dies keine besonderen Konsequenzen, da der Stellungnahme der Notarkammer nach § 12 Satz 1 BNotO keine der Begutachtung nach § 9 BRAO vergleichbare Bedeutung zukam und zukommt.

Da die Bundesrechtsanwaltsordnung in den in Bezug genommenen Vorschriften künftig nur noch Verfahren gegen die Rechtsanwaltskammer, nicht mehr auch gegen die Landesjustizverwaltung kennt, soll dem bisherigen § 111 Abs. 4 Satz 2 zur Klarstellung der Halbsatz angefügt werden, bei der Verweisung sei für "Rechtsanwaltskammer" stets "Landesjustizverwaltung" zu lesen.

Ein neuer Satz 3 übernimmt § 39 Abs. 1 BRAO in der bisher geltenden Fassung, der - Artikel 1 Nr. 25 des Entwurfs - in der Bundesrechtsanwaltsordnung entfallen soll, für das Verfahren nach der Bundesnotarordnung aber weiter von Relevanz ist.

Ein neuer Satz 4 soll wegen Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe b des Entwurfs (§ 40 Abs. 3 BRAO-E) verdeutlichen, dass bestimmten Personen der Zutritt zur Verhandlung weiter gestattet ist. Die Erwähnung eines Zutrittsrechts des Präsidenten der Notarkasse und seiner Stellvertreter und des Präsidenten der Ländernotarkasse und seines Stellvertreters dient der Klarstellung (vgl. Eylmann/Vaasen/Custodis, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 111 Rnr. 173).

Zu Artikel 4
(Änderung der Zivilprozessordnung)

§ 78c Abs. 1, der für die Auswahl des Notanwalts, und § 121 Abs. 3, der für die Beiordnung des Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe auf die Zulassung bei dem Prozessgericht abstellt, werden an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Wegen der Ortsbezogenheit der Regelungen wird an die Niederlassung des Rechtsanwalts im Bezirk des Prozessgerichts angeknüpft.

Zu Artikel 5
(Änderung der Strafprozeßordnung)

§ 142 Abs. 1 Satz 1, der für die Auswahl des Verteidigers auf die Zulassung bei einem Gericht des Gerichtsbezirks abstellt, wird an die geänderte Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Wegen der Ortsbezogenheit der Regelung wird an die Niederlassung des Rechtsanwalts in dem Gerichtsbezirk angeknüpft.

Zu Artikel 6
(Übergangsvorschriften)

Statt der bisherigen Lokalisation bei einem Gericht sieht Artikel 1 Nr. 14 des Entwurfs (§ 18 BRAO-E) vor, dass Rechtsanwälte mit ihrer Zulassung kraft Gesetzes bei den Amts- und Landgerichten zugelassen sind und auf Antrag auch bei den Oberlandesgerichten zugelassen werden können. Artikel 6 Abs. 1 und 2 regelt dies für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zugelassenen Rechtsanwälte.

Absatz 3 bestätigt die Mitgliedschaft der bisher in einem Oberlandesgerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte in der Kammer dieses Bezirks.

Zu Artikel 7
(Inkrafttreten)

Für das Inkrafttreten der Änderungen ist eine Frist vorgesehen, um erforderliche organisatorische Vorbereitungen treffen zu können. Da bis auf die Vereidigung und Erteilung der in Artikel 1 Nr. 21 des Entwurfs (§ 31 BRAO-E) vorgesehenen Bescheinigungen die im Zusammenhang mit der Zulassung stehenden Aufgaben und Befugnisse bereits jetzt von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen werden, erscheint der Zeitraum bis zum Beginn des dritten Kalendermonats vom Zeitpunkt der Verkündung an hierfür ausreichend.