Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Juni 1999 über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Juni 1999 über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Juni 1999 über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in London am 17. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 23 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen vom 17. Juni 1999 findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Protokoll Regelungen des Verwaltungsverfahrens von Landesbehörden enthält.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Gesetz wird sich positiv auf die Vorsorge, Bekämpfung und Verringerung gewässerbedingter Krankheiten in der europäischen Region einschließlich der Nachfolgestaaten der Sowjetunion auswirken.

Weder der Bund noch die Länder oder Gemeinden werden durch die Ausführung des Vertragsgesetzes mit zusätzlichen Kosten belastet, da für die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsänderungen erforderlich sein werden. Auch für die inländische Wirtschaft und die Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich deshalb keine negativen Auswirkungen.

Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen


Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
eingedenk dessen, dass Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens unentbehrlich ist und dass die Verfügbarkeit von Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für nachhaltige Entwicklung darstellt;
in Anerkennung des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt erwächst;
im Bewusstsein dessen, dass es sich bei oberirdischem Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge und ihre Qualität nur begrenzt erholen können, dass jegliche Nichtbeachtung dieser Grenzen kurz- und langfristig zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von diesen Vorkommen und deren Qualität abhängigen Menschen führen kann und dass folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt unabdingbar ist;
ferner im Bewusstsein der Folgen, die es für die öffentliche Gesundheit haben würde, wenn Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, knapp wird, und der schwerwiegenden Auswirkungen, die solche Versorgungsengpässe vor allem auf die Schwachen, die Benachteiligten und sozial Ausgegrenzten haben würden;
eingedenk der Tatsache, dass die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit auf allen Ebenen und zwischen allen Bereichen sowohl innerhalb der Länder als auch unter den Staaten zufriedenstellend bewältigt werden können;
ferner eingedenk der Tatsache, dass die Überwachung wasserbedingter Krankheiten und die Einrichtung von Frühwarn- und Reaktionssystemen wichtige Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten darstellen;
unter Zugrundelegung der Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (Rio de Janeiro, 1992), insbesondere der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, sowie des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21 (New York, 1997) und des nachfolgenden Beschlusses der Kommission für nachhaltige Entwicklung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Süßwasser (New York, 1998);
angeregt durch die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und unter Betonung der Notwendigkeit, sowohl eine breitere Anwendung der genannten Bestimmungen zu fördern als auch das genannte Übereinkommen durch weitere Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen;
in Kenntnis des Übereinkommens von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, des Übereinkommens von 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1997 über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe und des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbetelligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
weiterhin in Kenntnis der einschlägigen Grundsätze, Ziele und Empfehlungen der Europäischen Charta Umwelt und Gesundheit von 1989, der Erklärung von Helsinki von 1994 über Umwelt und Gesundheit und der Ministererklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Prozesses "Umwelt für Europa";
in Anerkennung dessen, dass andere Umweltinitiativen, -instrumente und -prozesse in Europa begründet und zweckentsprechend sind und dass Nationale Aktionspläne für Umwelt und Gesundheit sowie Nationale Umweltaktionspläne ausgearbeitet und umgesetzt werden;
in Würdigung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Regionalkomitee für Europa der Weltgesundheitsorganisation bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten;
ermutigt durch die zahlreichen Errungenschaften der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommisslon der Vereinten Nationen für Europa und des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation bei der Verschmutzungsbekämpfung und der Erhaltung und Wiederherstellung einer Wasserumwelt, die imstande ist, die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden zu unterstützen;
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, durch die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung, einschließlich des Schutzes der Wasserökosysteme, und durch die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten auf allen geeigneten Ebenen im innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Rahmen sowie im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens jedes Einzelnen wie der gesamten menschlichen Gemeinschaft zu fördern.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 3 Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf

Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5 Grund- und Leitsätze

Bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien insbesondere von folgenden Grund- und Leitsätzen aus:

Artikel 6 Ziele und Zieldaten

Artikel 7 Überprüfung und Bewertung von Fortschritten

Artikel 8 Reaktionssysteme

Artikel 9 Bewusstsein der Öffentlichkeit, Aus- und Fortbildung, Forschung und Entwicklung und Information

Artikel 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 11 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und helfen einander gegebenenfalls

Artikel 12 Gemeinsame und aufeinander abgestimmte internationale Maßnahmen

Nach Artikel 11 Buchstabe a fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei internationalen Maßnahmen in Bezug auf

Artikel 13 Zusammenarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Gewässer

Artikel 14 Internationale Unterstützung für nationale Maßnahmen

Bei der Zusammenarbeit und bei der gegenseitigen Hilfe zur Umsetzung nationaler und örtlicher Pläne nach Artikel 11 Buchstabe b prüfen die Vertragsparteien insbesondere, wie sie am besten dazu beitragen können, Folgendes zu fördern:

Artikel 15 Überprüfung der Einhaltung des Protokolls

Die Vertragsparteien überprüfen auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Überprüfungen und Bewertungen die Einhaltung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien verständigen sich auf ihrer ersten Tagung mehrseitig über eine Auseinandersetzungen vermeidende, außergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Vorgehensweise bei der Überprüfung der Einhaltung des Protokolls. Diese Vereinbarungen lassen eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung zu.

Artikel 16 Tagung der Vertragsparteien

Artikel 17 Sekretariat

Artikel 18 Änderungen des Protokolls

Artikel 19 Stimmrecht

Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21 Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt anlässlich der Dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit am 17. Juni 1999 in London und danach bis zum 18. Juni 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für die Mitgliedstaaten des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa oder des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Protokoll erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 22 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 23 Inkrafttreten

Artikel 24 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 25 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Artikel 26 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 17. Juni 1999.

Denkschrift zu dem Protokoll

I. Allgemeines

Auf der Zweiten Ministerkonferenz für Umwelt und Gesundheit im Jahre 1994 in Helsinki ist beschlossen worden zu prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchem völkerrechtlichen Handlungsinstrument gegen das Auftreten gewässerbedingter Erkrankungen vorgegangen werden könnte. Auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats für das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation und die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ist dann auf drei zwischenstaatlichen Tagungen im Jahre 1998, die jeweils in Budapest stattgefunden haben, der Text des Protokolls erarbeitet worden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Ziele dieser Initiative mit Nachdruck unterstützt. Ihre anfänglich ablehnende Haltung gegenüber der Ausarbeitung eines neuen völkerrechtlichen Vertrages hat sie im Laufe der Verhandlungen aufgegeben, da eine breite Mehrheit von Staaten der an dem Verhandlungsprozess beteiligten europäischen Staatengemeinschaft für ein rechtsverbindliches Übereinkommen eingetreten war. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll über Wasser und Gesundheit am 17. Juni 1999 auf der Dritten Ministerkonferenz für Umwelt und Gesundheit, die vom 16. bis zum 18. Juni 1999 in London stattgefunden hat, zusammen mit 34 anderen Staaten gezeichnet.

Das Protokoll über Wasser und Gesundheit hat nach seinem Artikel 21 noch bis zum 18. Juni 2000 zur Unterzeichnung aufgelegen und ist innerhalb dieser Frist von einem weiteren Staat - Republik Moldawien - unterzeichnet worden. Nach Artikel 23 Abs. 1 ist das Protokoll am 4. August 2005, dem neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft getreten. Derzeit sind 17 Staaten Vertragspartei (Stand: 15. November 2005).

Das Protokoll verfolgt die folgenden Zielsetzungen:

In der Bundesrepublik Deutschland und anderen westlichen Staaten sind die zur Erreichung dieser Zielsetzungen erforderlichen Maßnahmen im Wesentlichen bereits früher ergriffen worden. Dagegen bestehen in den östlichen und südöstlichen Regionen erhebliche Defizite. Mit der Zeichnung und Ratifizierung des Protokolls bringt die Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck, dass sie die Zurückdrängung gewässerbedingter Krankheiten in Europa und weltweit als besonders bedeutsame Aufgabe betrachtet und sich ihrer Verantwortung stellt, Vorbild zu sein und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

II. Zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Artikel 1 legt die Zielsetzungen des Protokolls fest. Durch die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung - einschließlich des Schutzes der Wasserökosysteme - und durch die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung gewässerbedingter Krankheiten auf allen geeigneten nationalen und internationalen Ebenen sowie im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung soll der Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens jedes Einzelnen sowie der gesamten menschlichen Gemeinschaft gefördert werden.

Artikel 2

Artikel 2 enthält eine Vielzahl an Begriffsbestimmungen. Diese orientieren sich im Wesentlichen an denen des Übereinkommens vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (vgl. Gesetz vom 2. September 1994, BGBl. 1994 II S. 2333). So weit wie möglich wurde auch bereits auf die Begriffsbestimmungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie vom 23. Oktober 2000 (Richtlinie 2000/60/EG, ABl. EG (Nr. ) L 327 S. 1) zurückgegriffen.

Bei der Bestimmung des Begriffs "öffentliche Instanz" in Ziffer 12 ist besonders berücksichtigt worden, dass in den Vertragsstaaten die Wasserwirtschaft sehr unterschiedlich strukturiert ist. Es soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in der Wasserver- und Abwasser -entsorgung sowie im Gesundheitsbereich nicht selten Einzelpersonen und private Unternehmen öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Artikel 3 legt den Geltungsbereich des Protokolls fest, der sich auf alle Bereiche der Wasserversorgung erstreckt, die unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können. Lediglich bei den Küstengewässern und den Badewasserbecken sind einschränkende Zusätze aufgenommen worden. So sind vom Geltungsbereich nur diejenigen Küstengewässer umfasst, die entweder zu Erholungszwecken oder für die Aquakultur bzw. die Zucht oder das Einholen von Schalentieren genutzt werden. Bei den Badebecken sind nur diejenigen erfasst, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Artikel 4

Artikel 4 schreibt eine Reihe allgemeiner Maßnahmen vor.

Nach der Grundsatzregelung des Absatzes 1 sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen von sektor-

übergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf die nachhaltige Nutzung von Wasservorkommen, eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme abzielen, alle angemessenen Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten zu treffen. Die Formulierung "angemessen" bringt zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien nicht jede denkbare Vorkehrung gegen gewässerbedingte Erkrankungen zu treffen haben, sondern nur solche, die sie selbst, auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Aufwand und Erfolg, für zweckdienlich halten.

Absatz 2 führt die fünf Hauptzielsetzungen auf, zu deren Erreichung die angemessenen Maßnahmen insbesondere zu ergreifen sind. Hervorzuheben sind der Schutz des Trinkwassers und eine bedarfsgerechte Abwasserbeseitigung.

Absatz 4 betont die Notwendigkeit, die beabsichtigten Maßnahmen umfassend zu bewerten.

Die Absätze 5 bis 9 stellen die Zielsetzungen des Protokolls in Relation zu anderen öffentlichen Aufgaben und Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Übereinkünften. Absatz 9 stellt klar, dass andere völkerrechtlichen Verpflichtungen unberührt bleiben.

Artikel 5

Artikel 5 formuliert die für Maßnahmen zur Durchführung des Protokolls geltenden Grund- und Leitsätze. Hervorzuheben sind:

Artikel 6 und 7

Die Artikel 6 und 7 enthalten die zentralen Bestimmungen des Protokolls. Sie schreiben vor, in welcher Art und Weise die in den Anfangsartikeln festgelegten Ziele unter Beachtung der aufgeführten Prinzipien erreicht werden sollen. Zu betonen ist, dass nicht der z.B. in der Europäischen Union eingeschlagene Weg der Vorgabe allgemein verbindlicher Grenzwerte beschritten worden ist. Die einzelnen Vertragsparteien können sich vielmehr eigene realistische Ziele und Zieldaten setzen und ihre Erreichung überprüfen. Die Gemeinschaft der Vertragsparteien hat keinerlei Überwachungs-, sondern nur eine Öffentlichkeitsfunktion.

Artikel 7 sieht daher vor, dass jede Vertragspartei selbständig eine Einschätzung über die jeweils erzielten Fortschritte vornimmt und diese in einem schriftlichen Bericht zusammenfasst. Die erstellten Fortschrittsberichte werden sodann den anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt und sollen auf einer Tagung der Vertragsparteien beraten werden.

Artikel 8

Artikel 8 befasst sich mit den Reaktionssystemen. Die Vorschrift ist so flexibel formuliert, dass nicht neue Überwachungs- und Frühwarnsysteme geschaffen werden müssen, sondern vorhandene Katastrophenschutzorganisationen diese Funktionen für gewässerbedingte Krankheiten mit wahrnehmen können. Der Begriff "gegebenenfalls" im Eingangssatz des Absatzes 1 soll deutlich machen, dass jede Vertragspartei selbst nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten über die Einrichtung, Verbesserung oder Erhaltung von Reaktionssystemen entscheiden kann. Hervorzuheben ist auch die Klarstellung in Absatz 1 Buchstabe a Unterpunkt iii), dass Informationen über Krankheiten nicht jeweils der gesamten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, sondern nur dem möglicherweise betroffenen Teil der Bevölkerung.

Artikel 9

Artikel 9 enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung des Themas Wasser und Gesundheit zu schärfen sowie das Verständnis der zuständigen Stellen für ihren Aufgabenbereich und Maßnahmen zu fördern, die zur Verbesserung des Standes in der Aus- und Fortbildung und der Forschung und Entwicklung beitragen.

Artikel 10

Artikel 10 regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Er stimmt mit dem Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Århus-Übereinkommen) überein.

Artikel 11 bis 14

Die Artikel 11 bis 14 beziehen sich auf die internationale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Gewässer und die internationale Unterstützung für nationale Maßnahmen.

Artikel 15

In Artikel 15 wird die Überprüfung der Einhaltung des Protokolls durch die Vertragsparteien geregelt. Um den für das gesamte Protokoll geltenden Grundgedanken der Selbstverpflichtung und Selbstüberwachung nicht zu unterlaufen, haben die Vertragsparteien sich auf eine Auseinandersetzungen vermeidende und auf Konsultationen beruhende Vorgehensweise verständigt.

Artikel 16

Artikel 16 regelt die Modalitäten für Tagungen der Vertragsparteien zur Überprüfung der Durchführung des Protokolls. Die ordentlichen Tagungen sollen möglichst in Verbindung mit den Tagungen der Vertragsparteien zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen stattfinden.

Artikel 17

Artikel 17 sieht vor, dass die Sekretariate der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und des

Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation sämtliche für die Durchführung des Protokolls erforderlichen Sekretariatsaufgaben wahrnehmen. Ein zusätzliches eigenes Sekretariat muss daher nicht gegründet werden.

Artikel 18 bis 26

In den Artikeln 18 bis 26 sind die üblichen Schlussbestimmungen über die Änderung des Protokolls, das Stimmrecht, die Beilegung von Streitigkeiten, die Unterzeichnung, die Ratifikation, Annahme, Genehmigung und den Beitritt sowie das Inkrafttreten, den Rücktritt, den Verwahrer und die verbindlichen Wortlaute niedergelegt.

Artikel 20 über die Beilegung von Streitigkeiten stellt sicher, dass die Regelungen mit denen aus dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen harmonieren.