Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen KOM (2005) 125 endg.; Ratsdok. 15902/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 291/82

Begründung

Der vorliegende Verordnungsentwurf befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:


Aufbau des Verordnungsentwurfs

Der Verordnungsentwurf besteht aus vier Kapiteln und drei Anhängen:

Kapitel I (Begriffsbestimmung von Spirituosen)

enthält die grundlegende Begriffsbestimmung und die Klassifizierung von Spirituosen.

Es werden drei Kategorien für Spirituosen eingeführt:

Kapitel II behandelt die Einzelheiten der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen.

Der Verordnungsentwurf enthält ein kohärentes System, das sich auf traditionelle Gebräuche und feststehende Qualitätskategorien stützt. Ziel des Entwurfs ist es, den Verbraucher eindeutig über die Beschaffenheit eines Erzeugnisses zu informieren und den Hersteller zu verpflichten, dem Verbraucher alle Angaben bereitzustellen, die notwendig sind, um eine Irreführung zu verhindern.

Kapitel III enthält Regeln für geografische Angaben, die sich auf die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft stützen.

Die derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 aufgeführten geografischen Angaben, einschließlich derer, die derzeit in der genannten Verordnung unter den Bezeichnungen Grappa, Korn, Pacharan, Ouzo usw. geregelt sind, wurden in diesen Entwurf übernommen. Zur Berücksichtigung eines unlängst ergangenen Urteils des Gerichtshofs sieht der Verordnungsentwurf aber vor, dass die spezifischen Unterlagen für die betreffenden Bezeichnungen innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht werden müssen.

Die im TRIPS-Übereinkommen festgelegten Kriterien wurden in die neue Verordnung aufgenommen und dienen als Grundlage für die Aufnahme neuer geografischer Angaben in den Anhang III der Verordnung.

Kapitel III bezieht sich ebenfalls auf den Anhang III, in dem die zugelassenen geografischen Angaben einzeln aufgeführt sind.

Kapitel IV mit allgemeinen, Übergangs- und abschließenden Maßnahmen bildet den Abschluss der Verordnung.

Der Anhang I enthält die technischen Begriffsbestimmungen für die Herstellung von Spirituosen.

In Anhang II sind die die einzelnen Spirituosen aufgeführt, die den in der Verordnung festgelegten Kategorien zuzuordnen sind. Er enthält eine systematische und konsistente Auflistung der Merkmale der Erzeugnisse.

Der Anhang III enthält das Verzeichnis der oben genannten geografischen Angaben. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen1 und die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen2 haben sich bei der Regelung des Spirituosensektors als erfolgreich erwiesen. Aufgrund jüngster Erfahrungen müssen die Regeln für Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und den Schutz bestimmter Spirituosen jedoch klarer gefasst werden. Deshalb sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(2) Der Spirituosensektor ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Hersteller in der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Die für diesen Sektor geltenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken, Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise werden die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den Spirituosen aus der Gemeinschaft auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen, die zur Verbesserung der Qualität beitragen, ebenfalls berücksichtigt werden.

(3) Zur Erreichung eines stärker systematischen Ansatzes bei der Erarbeitung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften sollten diese Getränke nach genau definierten Kriterien für Herstellung und Etikettierung klassifiziert werden.

(4) Grundsätzlich sollten sich die in dieser Verordnung festgelegten Regeln weiterhin im Wesentlichen auf die Begriffsbestimmungen für Spirituosen konzentrieren. Dabei sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigt werden, diese aber dort, wo bisher Begriffsbestimmungen gefehlt haben, unzureichend oder wegen der technologischen Entwicklung verbesserungsbedürftig waren, überarbeitet werden.

(5) Insbesondere sollte der zur Herstellung von Spirituosen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet.

(6) Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festzulegen, die über die horizontalen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür3 hinausgehen. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll auch einem Missbrauch des Begriffs "Spirituose" und der Namen von Spirituosen durch Erzeugnisse, die diesen Begriffsbestimmungen nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.

(7) Zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem Hoheitsgebiet strengere Regeln als diejenigen der Verordnung zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen zu erlassen.

(8) Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle Spirituosen gelten, die auf dem Binnenmarkt verkauft werden, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für hochwertige Spirituosen gelten, die im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von Spirituosen aus der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird.

(9) Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung4 gilt auch für Spirituosen. Deshalb müssen in der vorliegenden Verordnung nur solche Regeln festgelegt werden, die in der genannten Richtlinie nicht vorgesehen sind.

(10) Ferner sind die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend "TRIPs-Übereinkommen"), insbesondere die Artikel 22 und 23, sowie des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu berücksichtigen, die einen integralen Bestandteil des mit dem Beschluss 094/800/EG5. des Rates genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellen, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(11) Da die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel6 auf Spirituosen nicht angewendet wird, sind die Regeln für den Schutz der entsprechenden geografischen Angaben in dieser Verordnung festzulegen. Die geografischen Angaben sollten in ein Verzeichnis eingetragen werden, bei dem die Spirituosen als Erzeugnis eines Staates, einer Region oder eines Orts in dem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können.

(12) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 zu erlassen.

(13) Der Übergang von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf die Regeln dieser Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Deswegen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen trifft. Außerdem sollte die Kommission ermächtigt werden, die speziell im Spirituosensektor auftretenden praktischen Probleme zu lösen -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmung und Klassifizierung von Spirituosen

Artikel 1 Definition des Begriffs Spirituose

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Spirituose" die alkoholische Flüssigkeit, die

Artikel 2 Ursprung des Ethylalkohols

Der bei der Herstellung von Spirituosen und allen ihren Bestandteilen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

Der bei der Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

Vorbehaltlich strengerer Bestimmungen für die Erzeugnisse gemäß Anhang II dieser Verordnung muss der Ethylalkohol von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag stammen.

Artikel 3 Kategorien von Spirituosen

Spirituosen werden in folgende Kategorien eingeordnet:

Artikel 4 Allgemeine Regeln betreffend die Kategorien von Spirituosen

Artikel 5 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können für Spirituosen, die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, Rechtsvorschriften erlassen, die strenger sind als die Vorschriften des Anhangs II für die Erzeugung, Bezeichnung, Etikettierung, Verpackung und Aufmachung von Spirituosen oder diese ergänzen, sofern sie sich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren lassen.

Kapitel II
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen

Artikel 6 Verkehrsbezeichnung

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG unterliegt die Bezeichnung, unter der eine Spirituose verkauft wird ("Verkehrsbezeichnung") den Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 7 Besondere Vorschriften für die Verkehrsbezeichnungen

Artikel 8 Spezielle Vorschriften für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben

Artikel 9 Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von Mischungen

Artikel 10 Besondere Bestimmungen für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen

Artikel 11 Verbot der Verwendung von Bleikapseln

Spirituosen in Behältnissen mit Verschlüssen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind, dürfen nicht zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 12 Verwendete Sprachen bei der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen

Kapitel III
Geografische Angaben

Artikel 13 Geografische Angaben

Die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Als Gattungsbezeichnung gilt ein Name, der sich zwar auf einen Ort oder eine Region bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Erzeugnis geworden ist.

Artikel 14 Schutz geografischer Angaben

Artikel 15 Eintragung geografischer Angaben

Artikel 16 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 geschützte geografische Angaben

Für jede zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 geschützte geografische Angabe wird der Kommission spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine spezifische Unterlage vorgelegt.

Diese spezifische Unterlage wird nach Prüfung durch die Kommission in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Wird innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine spezifische Unterlage veröffentlicht, so erlischt der Schutz der geografischen Angabe.

Kapitel IV
allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 17 Kontrolle und Schutz von Spirituosen

Artikel 18 Ausfuhr von Spirituosen

Aus der Gemeinschaft ausgeführte Spirituosen müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sofern nicht nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge Ausnahmeregelungen erlassen wurden.

Artikel 19 Ausschuss

Artikel 20 Änderung der Anhänge

Die Anhänge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 geändert.

Artikel 21 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung werden nach dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22 Übergangs- und andere spezifische Maßnahmen

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 werden gegebenenfalls Maßnahmen getroffen, um

Artikel 23 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird aufgehoben.

Artikel 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ....

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Brüssel, den
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident


1 ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. I. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
2 ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/1998 (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).
3 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
4 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. I).
5 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. I.
6 ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 (ABl. L 232 vom I.7.2004, S. 21).
7 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
8 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. I.
9 ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. I.

Anhang I
Technische Begriffsbestimmungen und Vorschriften

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende

Begriffsbestimmungen:

1. Süßung:

Das Verfahren, bei dem eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden:

2. Mischung:

Verfahren, bei dem zwei oder mehr Getränke oder ein Getränk mit einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zu einem neuen Getränk vermischt werden.

3. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs:

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs weist folgende Merkmale auf:

4. Zusatz von Wasser:

Bei der Herstellung von Spirituosen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es den in Anwendung der Richtlinien 80/777/EWG13 und 80/778/EWG14 erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entspricht, gegebenenfalls destilliert oder entmineralisiert ist und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Herbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

5. Zusammenstellung, Blend, Blending:

Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen ein und derselben Kategorie zusammengebracht werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, wobei diese Abweichungen durch ein oder mehrere der folgenden Kriterien bedingt sind:

Das gewonnene Getränk gehört derselben Kategorie an wie die ursprünglichen Getränke vor dem Zusammenstellen.

6. Reifung:

Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose neue organoleptische Merkmale erhält.

7. Aromatisierung:

Verfahren, bei dem zur Herstellung von Spirituosen ein oder mehrere Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

8. Färbung:

Verfahren, bei dem zur Herstellung von Spirituosen ein oder mehrere Farbstoffe gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 verwendet werden.

9. Destillat (landwirtschaftlichen Ursprungs):

Ein Destillat (landwirtschaftlichen Ursprungs) ist eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation nach alkoholischer Gärung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt hat.

Wird auf den verwendeten Ausgangsstoff Bezug genommen, so muss dass Destillat ausschließlich aus dem betreffenden Ausgangsstoff gewonnen worden sein.

10. Alkoholgehalt:

Der Alkoholgehalt ist das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20° C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur.

11. Gehalt an flüchtigen Bestandteilen:

Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen ist der Gehalt einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol, die ausschließlich bei der Destillation bzw. erneuten Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe entstanden sind.

12. Herstellungsort:

Der Ort oder die Region, wo die Phase des Herstellungsprozesses stattgefunden hat, mit der der Spirituose ihr Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften verliehen wurden.

13. Bezeichnung:

Die Begriffe, die für ein Getränk auf dem Etikett, gegebenenfalls in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden.

14. Etikettierung:

Alle Bezeichnungen und anderen Hinweise, Zeichen, grafischen Darstellungen oder Symbole, Abbildungen oder Marken, die der Unterscheidung eines Getränks dienen und die auf dem Behältnis einschließlich des Verschlusses, des Anhängers oder des Überzugs am Flaschenhals erscheinen.

15. Aufmachung:

Die Begriffe, die auf den Behältnissen, einschließlich des Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung, in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen verwendet werden.

16. Verpackung:

Die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.


10 ABl. L 10 vom 12.I.2002, S. 53.
11 ABl. L 10 vom 12.I.2002, S. 47.
12 ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.
13 ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. I.
14 ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11.
15 ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

Anhang II
Kategorien von Spirituosen

Kategorie A: Brände

1. Rum

2. Whisky oder Whiskey

3. Getreidespirituose

4. Branntwein

5. Brandy oder Weinbrand

6. Tresterbrand oder Trester

7. Brand aus Obsttrester

8. Korinthenbrand oder Raisin Brandy

9. Obstbrand

10. Brand aus Apfel- oder Birnenwein

11. Hefebrand

12. Bierbrand oder Eau de vie de biere

Kategorie B: Spezifische Spirituosen

13. Brände (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), die durch Mazerieren und Destillieren gewonnen werden

14. Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht)

15. Obstspirituose

16. Enzian

17. Spirituose mit Wacholder

18. Gin

19. Destillierter Gin

20. London Gin

21. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel

22. Akvavit oder Aquavit

23. Spirituose mit Anis

24. Pastis

25. Pastis de Marseille

26. Anis

27. Destillierter Anis

28. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

29. Wodka

30. Aromatisierter Wodka

31. Likör

32. -creme (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes)

33. Creme de cassis

34. Guignolet

35. Punch au rhum

36. Sloe Gin

37. Sambuca

38. Misträ

39. Maraschino oder Marrasquino

40. Nocino

41. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

42. Likör mit Eizusatz

43. Väkevä glögi oder Spritglögg

44. Berenburg oder Beerenburg

45. Topinambur

Kategorie C: Sonstige Spirituosen

Anhang III
Geografische Ursprungsbezeichnungen

Produktkategorie16Geografische UrsprungsbezeichnungGeografischer Ursprung

A. Brände

1. Rum

Rhum de la Martinique / Rhum de la Martinique traditionnelMartinique
Rhum de la Guadeloupe / Rhum de la Guadeloupe traditionnelGuadeloupe
Rhum de la Réunion / Rhum de la Réunion traditionnelLa Réunion
Rhum de la Guyane / Rhum de la Guyane traditionnelGuyana
Ron de Málaga...
Ron de Granada...
Rum da Madeira...

2. Whisky / Whiskey

Scotch Whisky / ScotchSchottland
Irish WhiskyIrland
Whisky espanol
(Diese Bezeichnungen können durch die Begriffe "malt" oder "grain" erweitert werden)
Spanien
Irish Whiskeyirland
Uisce Beatha Eireannach / Irish Whiskey
(Diese Bezeichnungen können durch die Begriffe "Pot Still", "malt" oder "grain" erweitert werden)
irland

3. Getreidebrand

Eaudevie de seigle de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
Korn / KornbrandÖsterreich, Deutschland

4. Branntwein

Eaudevie de Cognac...
Eaudevie des Charentes
Cognac (Die Bezeichnung "Cognac" kann um folgende Begriffe erweitert werden:
  • - Fine
  • - Grande Fine Champagne
  • - Grande Champagne
  • - Petite Fine Champagne
  • - Fine Champagne
  • - Borderies
  • - Fins Bois
  • - Bons Bois)
...
Fine Bordeaux...
Armagnac...
Bas-Armagnac...
Haut-Armagnac...
Ténarése / Armagnac-Ténaréze...
Eaudevie de vin de la Marne...
Eaudevie de vin originaire d'Aquitaine...
Eaudevie de vin de Bourgogne...
Eaudevie de vin originaire du Centre-Est...
Eaudevie de vin originaire de Franche-Comté...
Eaudevie de vin originaire du Bugey...
Eaudevie de vin de Savoie...
Eaudevie de vin originaire des Coteaux de la Loire...
Eaudevie de vin des Cötesdu-Rhöne...
Eaudevie de vin originaire de Provence...
Eaudevie de Faugéres / Faugéres...
Eaudevie de vin originaire du Languedoc...
Aguardente do Minho...
Aguardente do Douro...
Aguardente da Beira interior...
Aguardente da Bairrada...
Aguardente do Oeste...
Aguardente do Ribatejo...
Aguardente do Alentejo...
Aguardente do Algarve...

5. Brandy

Brandy de Jerez...
Brandy del Penedés...
Brandy italianoitalien
Brandy Αττικης/ Brandy of Attica...
Brandy Πελλοπονησου/ Brandy of the Peloponnese...
Brandy ΚεντρικηςΕλλαδας/ Brandy of Central Greece...
Deutscher WeinbrandDeutschland
Wachauer Weinbrand...
Weinbrand Dürnstein...
Karpatské brandy speciál...

6. Tresterbrand

Eaudevie de marc de Champagne...
Marc de Champagne...
Eaudevie de marc originaire d'Aquitaine...
Eaudevie de marc de Bourgogne...
Eaudevie de marc originaire du Centre-Est...
Eaudevie de marc originaire de Franche-Comté...
Eaudevie de marc originaire de Bugey...
Eaudevie de marc originaire de Savoie...
Marc de Bourgogne...
Marc de Savoie...
Marc d'Auvergne...
Eaudevie de marc originaire des Coteaux de la Loire...
Eaudevie de marc des Cötes du Rhöne...
Eaudevie de marc originaire de Provence...
Eaudevie de marc originaire du Languedoc...
Marc d'Alsace Gewürztraminer...
Marc de Lorraine...
Bagaceira do Minho...
Bagaceira do Douro...
Bagaceira da Beira interior...
Bagaceira da Bairrada...
Bagaceira do Oeste...
Bagaceira do Ribatejo...
Bagaceiro do Alentejo...
Bagaceira do Algarve...
Orujo gallego...
Grappaitalien
Grappa di Barolo...
Grappa piemontese / Grappa del Piemonte...
Grappa lombarda / Grappa di Lombardia...
Grappa trentina / Grappa del Trentino...
Grappa friulana / Grappa del Friuli...
Grappa veneta / Grappa del Veneto...
Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige...
Τσικουδια Κρητης/ Tsikoudia of Crete...
Τσιπουρο Μακεδονιας/ Tsipouro of Macedonia...
Τσιπουρο Θεσσαλιας/ Tsipouro of Thessaly...
Τσιπουρο Τυρναβου/ Tsipouro of Tyrnavos...
Eaudevie de marc de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
ZivaniaZypern
PálinkaUngarn

9. Obstbrand

Schwarzwälder Kirschwasser...
Schwarzwälder Himbeergeist...
Schwarzwälder Mirabellenwasser...
Schwarzwälder Williamsbirne...
Schwarzwälder Zwetschgenwasser...
Fränkisches Zwetschgenwasser...
Fränkisches Kirschwasser...
Fränkischer Obstler...
Mirabelle de Lorraine...
Kirsch d'Alsace...
Quetsch d'Alsace...
Framboise d'Alsace...
Mirabelle d'Alsace...
Kirsch de Fougerolles...
Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige...
Südtiroler Aprikot / Aprikot dell'Alto Adige...
Südtiroler Marille / Marille dell'Alto Adige...
Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige...
Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige...
Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige...
Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige...
Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige...
Williams friulano / Williams del Friuli...
Sliwovitz del Veneto...
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia...
Sliwovitz del Trentino-Alto Adige...
Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino...
Williams trentino / Williams del Trentino...
Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino...
Aprikot trentino / Aprikot del Trentino...
Medronheira do Algarve...
Medronheira do Bugaco...
Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano...
Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino...
Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto...
Aguardente de péra da Lousa...
Eaudevie de pommes de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
Eaudevie de poires de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
Eaudevie de kirsch de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
Eaudevie de quetsch de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
Eaudevie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
Eaudevie de prunelles de marque nationale luxembourgeoiseLuxemburg
Wachauer Marillenbrand...
Szatmári Szilvapálinka...
Kecskeméti Barackpálinka...
Békési Szilvapálinka...
Szabolcsi Almapálinka...
Bosácka Slivovica...
PálinkaÖsterreich (nur in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien), Ungarn

10. Brand aus Apfel- oder Birnenwein

Calvados...
Calvados Pays d'Auge...
Eaudevie de cidre de Bretagne...
Eaudevie de poiré de Bretagne...
Eaudevie de cidre de Normandie...
Eaudevie de poiré de Normandie...
Eaudevie de cidre du Maine...
Aguardiente de sidra de Asturias...
Eaudevie de poiré du Maine...

B. Spezifische Spirituosen

15. Obstspirituosen

Pacharán navarro...
PacharánSpanien

16. Enzian

Bayerischer Gebirgsenzian...
Südtiroler Enzian / Genzians dell'Alto Adige...
Genziana trentina / Genziana del Trentino...

17. Spirituosen mit Wacholder

Genitivre / Jenever / Genever17Belgien, Niederlande sowie die französischen Departements Nord (59) und Pasde-Calais (62)
Jonge jenever, jonge geneverBelgien, Niederlande sowie
die französischen
Departements Nord (59) und
Pasde-Calais (62)
Oude jenever, oude geneverBelgien, Niederlande sowie
die französischen
Departements Nord (59) und
Pasde-Calais (62)
Graanjenever, graangenever, genitivre de grainsBelgien, Niederlande sowie
die französischen
Departements Nord (59) und
Pasde-Calais (62)
Ostfriesischer Korngenever...
Genitivre Flandres Artois...
Hasseltse jenever...
Balegemse jenever...
O´ de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever...
Peket-Péköt / Peket-Péköt de Wallonie...
Steinhäger...
Plymouth Gin...
Gin de Mahön...
Vilniaus Dzinas...
Spisská Borovicka...
Slovenská Borovicka Juniperus...
Slovenská Borovicka...
inovecká Borovicka...
Liptovská Borovicka...

21. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel

Dansk Akvavit / Dansk AquavitDänemark
Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish AquavitSchweden

23. Spirituosen mit Anis

Anis espanolSpanien
Evoca anisada...
Cazalla...
Chinchön...
Ojén...
Rute...
Ouzo / OüSoZypern, Griechenland

28. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

Demänovka bylinná horká...

29. Wodka

Svensk Vodka / Swedish VodkaSchweden
Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of FinlandFinnland
Polska Wödka / Polish vodkaPolen
Laugaricio Vodka...
Originali Lietuviska degtiné
Mit Büffelgrashalm aromatisierter Kr äuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland / Wódka ziolowaz Niziny Pólnocnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem
Litauen
Latvijas DzidraisLettland
Rigas Degvins...

31. Likör

Berliner Kümmel...
Hamburger Kümmel...
Münchener Kümmel...
Chiemseer Klosterlikör...
Bayerischer Kräuterlikör...
Cassis de Dijon...
Cassis de Beaufort...
Irish Creamirland
Palo de Mallorca...
Ginjinha portuguesaPortugal
Licor de Singeverga...
Mirto di Sardegna...
Benediktbeurer Klosterlikör...
Ettaler Klosterlikör...
Ratafia de Champagne...
Ratafia catalana...
Anis portuguösPortugal
Finnish berry / Finnish fruit liqueurFinnland
Grossglockner Alpenbitter...
Mariazeller Magenlikör...
Mariazeller Jagasaftl...
Puchheimer Bitter...
Puchheimer Schlossgeist...
Steinfelder Magenbitter...
Wachauer Marillenlikör...
Jägertee / Jagertee / JagateeÖsterreich
Allazu Kimelis...
Öepkeliu...
Demänovka Bylinny Likör...
Polish Cherry / Wi§ niöwkaPolen
Karlovarská Horká...

C. Sonstige Spirituosen

Pommeau de Bretagne...
Pommeau du Maine...
Pommeau de Normandie...
Svensk Punsch / Swedish PunchSchweden


16 Die Nummerierung der Produktkategorien entspricht der Nummerierung in Anhang ii.
17 Die Etikettierung und Aufmachung von sowie die Werbung für in Spanien vermarkteten "Ginebra", "Genebra" und in Belgien, Frankreich und den Niederlanden vermarkteten "Genitivre", "Jenever" oder "Genever" mit einem Alkoholgehalt von weniger 37,5% vol. enthält einen entsprechenden Hinweis in geringem Abstand zu der Verkehrsbezeichnung und gut sichtbar, gut lesbar und unverwischbar in Buchstaben einer Mindesthöhe von 3 mm:
-für in Spanien vermarkteten "Genitivre", "Jenever", "Genever" wird die Bezeichnung "espirituoso al enebro" verwendet;
-für in Belgien vermarkteten "Ginebra" oder "Genebra" wird die Bezeichnung "Spiritueux au genitivre"/"met jeneverbessen gearomatiseerde gedistilleerde drank", in den Niederlanden die Bezeichnung "met jeneverbessen gearomatiseerde gedistilleerde drank" und in Frankreich die Bezeichnung "spiritueux au genitivre" verwendet.