Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2006-2007 (2006/2105(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 122872 - vom 21. Dezember 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 30. November 2006 angenommen.

Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 894/05(B) HTML PDF

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Nichtdiskriminierung und die Förderung der Menschenrechte die wichtigsten Schwerpunkte der Strategie der Gemeinschaft für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags und den Artikeln 23 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bleiben müssen,

B. in der Erwägung, dass die portugiesische Präsidentschaft der Europäischen Union im Jahre 2000 nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es keine "Diskriminierungshierarchie" gibt und dass die Förderung umfassender Antidiskriminierungsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags nach dem Erlass einer Richtlinie zur umfassenden Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse im Jahre 2000 erfolgen würde; ferner in der Erwägung, dass das frühere für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zuständige Kommissionsmitglied die Absicht der Kommission verkündet hat, im Jahre 2003 derartige umfassende Nichtdiskriminierungsvorschriften für Menschen mit Behinderungen vorzuschlagen,

C. in der Erwägung, dass die Adhoc-Gruppe der Vereinten Nationen (VN) den Vorschlag für ein internationales Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen hat, der voraussichtlich von der Generalversammlung der VNim Dezember 2006 angenommen wird, und dass die Maßnahmen der Kommission deshalb schon jetzt mit den im Übereinkommen verankerten Grundsätzen in Einklang stehen müssen,

D. in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen nach wie vor inakzeptabel hoch ist,

E. in der Erwägung, dass Beschäftigung eine der Grundvoraussetzungen für die Eingliederung der Bürger in die Gesellschaft ist,

F. in der Erwägung, dass eine Erwerbstätigkeit im herkömmlichen Sinne für viele Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit schweren Behinderungen, versagt bleibt und dass daher ein breites Spektrum von Beschäftigungsmöglichkeiten, einschließlich geschützter und unterstützter Beschäftigung, gewährleistet werden muss,

G. in der Erwägung, dass es für alle Menschen wichtig ist, Qualifikationen zu erwerben und sich ständig fortzubilden, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten,

H. in der Erwägung, dass es nach wie vor notwendig ist, das Thema Behinderung weniger vom medizinischen Standpunkt aus anzugehen, wobei der tatsächliche Bedarf an Rehabilitation jeder einzelnen Person zu respektieren ist, sondern ein Sozialmodell und einen an den Rechten dieser Menschen orientierten Ansatz zu entwickeln, die auf den Grundsätzen der Gleichheit, Gleichberechtigung und Gleichstellung beruhen und diese auch vorantreiben, bzw. einen an diesen Rechten orientierten Ansatz zu schaffen,

I. in der Erwägung, dass die übertriebene Medikalisierung der Behinderung bisher die volle Anerkennung ihres sozialen Wertes und ihrer Bedeutung hinsichtlich der Rechte und nicht nur des Rechts, Leistungen zu beanspruchen, verhindert hat und dass daher allmählich von diesem einschränkenden Konzept der Behinderung abgegangen werden muss J. in der Erwägung, dass in den nächsten Jahren viele ältere Menschen Behinderungen erleiden und viele Menschen mit Behinderungen älter werden,

K. in der Erwägung, dass die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer repräsentativen Organisationen ein wesentlicher Bestandteil eines solchen an den Rechten dieser Menschen orientierten Ansatzes ist,

L. in der Erwägung, dass das Thema "Qualität der Dienstleistungen" als eine der Querschnittsaufgaben in den Aktionsplan der Kommission zur Behinderung 2006-2007 aufgenommen werden müsste,

M. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: ein europäischer Aktionsplan" (KOM (2003) 0650) eine erfreuliche Folgemaßnahme zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 ist, sowie in der Erwägung, dass es wichtig ist, bei der Förderung der Rechte und Lebensbedingungen europäischer Bürger mit Behinderungen regelmäßig Fortschritte zu erzielen, wie dies während des Europäischen Jahres zum Ausdruck gebracht wurde,

N. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität8 den allerersten EG-Rechtsakt darstellt, der ausschließlich die Verbesserung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Ziel hat,

O. in der Erwägung, dass ein Vorschlag der Kommission zur Einführung des Konzepts des selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Behinderungen eine wesentliche Forderung von zwei vom Europäischen Netzwerk für selbstbestimmtes Leben organisierten "Ausflügen in die Freiheit", d.h. Besuch des Parlaments, an dem Menschen mit Behinderungen, die den Großteil ihres Lebens in Heimen zubringen, teilgenommen haben, und dass seine Annahme durch die Kommission ein ausgezeichnetes Beispiel dafür ist, wie die Europäische Union auf Forderungen von Bürgern reagieren kann,

P. in der Erwägung, dass es nicht zu entschuldigen ist, wenn für Menschen mit Behinderungen neue Infrastrukturen, die unter Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Regionalentwicklungsfonds oder anderen Strukturfonds gebaut wurden, nicht zugänglich sind,


1 ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
2 ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.
3 ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15.
4 ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.
5 ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 66.
6 ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 246.
7 ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 599.
8 ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.
9 ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 5.
10 ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 6.
11 ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 7.
12 ABl. C 69 vom 19.3.2005, S. 8 (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).