Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Passagierrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden KOM (2008) 816 endg.; Ratsdok. 11990/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 16. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 5. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 589/03 (PDF) = AE-Nr. 032731 und
Drucksache 174/06 (PDF) = AE-Nr. 060740

Begründung

1. Hintergrund dieses Vorschlags

1.1. Gründe und Zielsetzung

Die Öffnung des Marktes für die Personenbeförderung im Seeverkehr wurde 1986 eingeleitet und 1992 mit der Öffnung der Verkehrsmärkte zwischen den Mitgliedstaaten konsolidiert.

Allerdings ist die Öffnung eines Marktes erst dann abgeschlossen, wenn die Verbraucher, und nicht nur Unternehmen, in den Genuss sämtlicher Vorteile kommen. Wirksame Verbraucherrechte sind von zentraler Bedeutung, um zu gewährleisten, dass sich den Verbrauchern durch die Liberalisierung echte Wahlmöglichkeiten eröffnen und sie das Vertrauen entwickeln, den Verkehrsträger zu wechseln, wenn sie dies wünschen.

Im Weißbuch "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"1 hat die Europäische Kommission vorgesehen, für alle Verkehrsträger die Rechte von Reisenden festzuschreiben, um so die Nutzer in den Mittelpunkt der Verkehrspolitik zu stellen. Der diesbezüglich bestehende Handlungsbedarf wurde erneut betont in der am 16. Februar 2005 vorgelegten Mitteilung über die Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union2, in der die Kommission ein politisches Konzept für die Ausdehnung von Vorkehrungen zum Schutz von Fluggästen auf die Nutzer sämtlicher Verkehrsträger vorstellte. Die Kommission hat in dieser Mitteilung bereits ausgeführt, welche Rechte unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel durch Gemeinschaftsmaßnahmen gestärkt werden sollten.

Die Reisenden benötigen eine Reihe gemeinsamer Grundsätze, die für alle Verkehrsträger gelten so dass sie sich unabhängig vom jeweiligen Verkehrsmittel bei einem Problem im Rahmen ihrer Reise eher ihrer Rechte bewusst sind.

In Bezug auf den Schiffsverkehr hat die Kommission Handlungsbedarf in Bezug auf die folgenden Rechte ermittelt: 1) Besondere Maßnahmen zugunsten von Personen eingeschränkter Mobilität; 2) Automatische Sofortleistungen bei Unterbrechung der Reise (große Verspätungen, Annullierung oder Nichtbeförderung); 3) Verpflichtung zur Unterrichtung der Reisenden sowie 4) Bearbeitung von Beschwerden und Rechtsmittel.

Es besteht bereits ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Haftung der Beförderer von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen3.

1.2. Seeverkehr

22 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Küstenstaaten. Vier dieser 22 Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Irland, Malta und Zypern) sind Inseln, und acht weitere (Portugal, Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland, Dänemark, Schweden und Finnland) haben große Inseln oder Inselgruppen mit hoher Bevölkerungszahl. In den Inselgruppen, den Regionen in Randlage und den abgelegensten Gebieten der Europäischen Union, wo ein dichter Personenseeverkehr für die Integration in das soziale und wirtschaftliche Gefüge der Europäischen Union wesentlich ist, besteht oftmals keine Alternative zum Seeverkehr.

In den letzten 30 Jahren hat die Mobilität in Europa enorm zugenommen. Für Millionen von Bürgern ist Reisen zu einer Realität, Mobilität zur Notwendigkeit geworden. Dieses Phänomen ist einer Reihe von Faktoren geschuldet, vor allem aber dem Wirtschaftswachstum, der Vollendung des Binnenmarktes, sinkenden Beförderungspreisen und den Fortschritten bei der Verwirklichung eines europäischen "Raums ohne Binnengrenzen"4. Als unmittelbares Ergebnis dieser Entwicklung wurden 2006 398 Millionen Passagiere in den Häfen der Europäischen Union abgefertigt5.

Die Bedeutung des Personenseeverkehrs spiegelt sich auch in der Zahl der Seeverkehrsbetreiber wider. Auf dem europäischen Markt für Fährverkehr und Ro-Ro-Verkehr (Roll-on, Roll-off) sind nahezu 300 Betreiber tätig, und Europa verfügt über ungefähr 800 Passagierhäfen. Der Personenseeverkehr verteilt sich gleichmäßig auf ganz Europa, wobei in jeder der drei Küstenzonen der Europäischen Union (Ostsee, Nordsee und Mittelmeer) eine vergleichbare Anzahl von Strecken mit mehr als einer Million Passagieren jährlich besteht.

1.3. Behandelte Fragen

Durch diesen Vorschlag sollen die Rechte der Passagiere, einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, im internen und grenzüberschreitenden See- und Binnenschiffsverkehr festgeschrieben werden, um dessen Attraktivität und das Vertrauen in diesen Verkehrsträger zu steigern sowie einheitliche Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Beförderern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten und zwischen verschiedenen Verkehrsträgern zu schaffen. Der Vorschlag enthält im wesentlichen Bestimmungen zu folgenden Bereichen:

2. Geltungsbereich

Dieser Vorschlag betrifft gewerbliche inländische und grenzüberschreitende Personenseeverkehrs- und -binnenschiffsverkehrsdienste. Ziel des Vorschlags ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Unterrichtung aller Schiffspassagiere vor und während der Reise, die Regelung von Reiseunterbrechungen, die Festlegung von Regeln für den Fall von Verspätungen, für den Umgang mit Beschwerden und für die Betreuung von Personen eingeschränkter Mobilität. In Bezug auf die Beilegung von Streitfällen sieht der Verordnungsvorschlag die Schaffung unabhängiger Stellen vor.

Der bestehende Rechtsrahmen für den Schiffsverkehrssektor unterteilt sich in die folgenden Kategorien: internationale Übereinkommen, Gemeinschaftsrecht (und nachfolgende Umsetzung in nationales Recht), nationales Recht und freiwillige Vereinbarungen.

Der Bestand an internationalen Übereinkommen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften konzentriert sich generell vorwiegend auf Sicherheitsfragen.

Die wichtigste Bezugnahme auf kritische Ereignisse findet sich in der Pauschalreiserichtlinie6, obwohl diese kein vollständig harmonisiertes Bild widerspiegelt: bei ungleicher Behandlung verschiedener Passagiere in gleich gelagerten Fällen kann das Schutzniveau jeweils unterschiedlich sein.

Die Richtlinie 2003/24 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe7 enthält spezifische Anforderungen in Bezug auf Personen eingeschränkter Mobilität, die insbesondere den Zugang zu Schiffen, Hinweisschilder, Mittel zur Verbreitung von Ankündigungen, Alarm sowie zusätzliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der Mobilität an Bord des Schiffes betreffen. Die Zugänglichkeit neuer Schiffe für internationale Verkehrsdienste wurde in der Empfehlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen entsprechend den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen8 geregelt.

Was das nationale Recht angeht, so bestehen in einigen EU-Mitgliedstaaten spezielle Regelungen der Rechte von Personen eingeschränkter Mobilität im Verkehrssektor und insbesondere im Schiffsverkehr. Für die Einhaltung dieser Regeln, die in gewissem Umfang den Zugang von Personen eingeschränkter Mobilität zu Schiffsverkehrsdiensten betreffen, ist vorwiegend eine Behörde zuständig. Inwiefern diese Regelungen Personen eingeschränkter Mobilität in der Praxis das Recht geben, Zugang zu Schiffsverkehrsdiensten und erforderlichenfalls Hilfeleistung zu fordern, ist nicht mit Sicherheit zu sagen.

Allerdings unterliegen andere inländische und internationale Schiffsverkehrsdienste auf nationaler Ebene nur in Bezug auf eine Reihe von Fragen wie Nichtdiskriminierung, Hilfeleistung, Unterrichtung und Zugänglichkeit von Häfen einer Regulierung. Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bieten verschiedene Lösungen für die Passagiere sowie unterschiedliche Schutzniveaus. Die Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich.

Die vorgeschlagene Verordnung stärkt die Verbraucherrechte durch Förderung der Preistransparenz und das Verbot der tariflichen Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnort. Daneben enthält sie als allgemeinen Grundsatz das Verbot, Personen eingeschränkter Mobilität die Beförderung zu verweigern. Diese Personengruppe wird oftmals durch unzureichende Zugänglichkeit von Schiffsverkehrsdiensten sowie durch mangelnde Hilfeleistung seitens der Schiffsverkehrsunternehmen an Schiffsreisen gehindert.

Im Hinblick auf die Buchung einer Reise oder das Einschiffen wird jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verboten.

3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Dieser Verordnungsvorschlag wird einen Beitrag zum Erreichen der Ziele des EG-Vertrags leisten indem er ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleistet, der Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung von Personen mit Behinderungen entgegenwirkt und den europäischen Bürgern die umfassende Nutzung der mit dem Binnenmarkt einhergehenden Vorteile ermöglicht.

Die Festschreibung und weitere Stärkung der Passagierrechte ist Ausdruck der hohen Priorität, die der Vertrag von Amsterdam dem Verbraucherschutz beimisst. Die Kommission stellt in ihrer Mitteilung "Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) - Stärkung der Verbraucher - Verbesserung des Verbraucherwohls - wirksamer Verbraucherschutz"9 fest, dass es eine ihrer Prioritäten ist, Verbraucher in den Mittelpunkt der EU-Politik zu stellen. Sie weist darauf hin, dass Fortschritte bei der Einbeziehung der Verbraucherinteressen u. a. im Luftverkehr erzielt wurden. Auf diesen Errungenschaften soll künftig aufgebaut werden, um die Verbraucherinteressen systematischer zu berücksichtigen. Deshalb schlägt die Kommission eine Ausdehnung der Rechte, die Passagieren im Luftverkehr eingeräumt worden sind, auf andere Verkehrsträger vor, insbesondere mit Blick auf Reisende eingeschränkter Mobilität.

Der Vorschlag zu den Passagierrechten im See- und Binnenschiffsverkehr steht im Einklang mit dem Ziel der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, da er auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Unterstützung von Personen mit Behinderungen beruht.

Daneben steht der Vorschlag im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte, wonach Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten sind. Ferner knüpft die Verordnung an Artikel 13 EG-Vertrag an wonach die Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich gegen Diskriminierungen vorgehen kann. Außerdem steht die Verordnung im Einklang mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde.

Nach Artikel 12 EG-Vertrag ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Deshalb müssen auch im Schiffsverkehr unbeschadet gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die Sozialtarife vorschreiben, die von Verkehrsunternehmen oder anderen Fahrscheinverkäufern angewandten Vertragsbedingungen der Allgemeinheit ohne jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Endkunden oder des Ortes der Niederlassung des Beförderers oder Fahrscheinverkäufers in der Gemeinschaft angeboten werden.

Die Verbraucherpolitik der EU steht gemäß der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates über den Binnenmarktbericht10 im Mittelpunkt der nächsten Phase des Binnenmarktes. Der Binnenmarkt schafft durch ein breiteres Angebot und niedrigere Preise sowie angemessenen Schutz Vorteile für die Verbraucher.

Diesbezüglich wird die Festlegung von Rechten für die Passagiere im See- und Binnenschiffsverkehr die bereits im Rahmen des europäischen Binnenmarktes auf dem Verkehrssektor erzielten Fortschritte ergänzen. Durch den Vorschlag wird sichergestellt, dass Schiffspassagiere besseren Schutz genießen und so die Vorteile des Binnenmarktes umfassend und vertrauensvoll nutzen können.

4. Anhörung von interessierten Kreisen

4.1. Öffentliche Anhörung

Die Europäische Kommission hat 2006 eine öffentliche Anhörung zu den Rechten von Schiffspassagieren eingeleitet, die sich teilweise auf den Schutz der Rechte von Personen eingeschränkter Mobilität bei einer Schiffsreise auf See und auf Binnenwasserstraßen konzentrierte. Die Ergebnisse dieser Anhörung wurden am 6. Dezember 2006 auf der Website der Generaldirektion TREN veröffentlicht und durch die Schlussfolgerungen einer Zusammenkunft von betroffenen Akteuren und Mitarbeitern der GD TREN ergänzt, die am 18. Januar 2007 stattfand.

In den Reaktionen der Befragten wurde nahezu einhellig die Meinung vertreten, dass in der gesamten EU ungeachtet des Verkehrsträgers sowie unabhängig davon, ob eine Reise vollständig innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgt oder ob dabei Binnen- oder Außengrenzen überschritten werden, ein gemeinsames Schutzniveau für die Passagierrechte bestehen sollte.

Es wurde betont, dass Schiffspassagiere häufig zu den schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft zählen, die es nicht gewohnt sind oder nicht die Mittel haben, eine Beschwerde zu erheben oder ihre Rechte zu verteidigen.

Aus den eingegangenen Beiträgen wird eine klare Trennung zwischen den Schiffsverkehrsunternehmen und deren Vereinigungen und Verbänden auf der einen und den Verbraucherorganisationen auf der anderen Seite deutlich, obwohl allseits Einigkeit darüber bestand dass Mindestregeln zur Gewährleistung einheitlicher Rahmenbedingungen notwendig sind. Während die Verkehrsbetreiber generell keine oder nur eine sehr eingeschränkte Notwendigkeit für eine Regulierung auf Gemeinschaftsebene sehen, fordern Verbraucherverbände umfangreiche Rechte für Passagiere und insbesondere für Reisende eingeschränkter Mobilität ein. In den meisten Reaktionen der Regierungen von Mitgliedstaaten wurde eine weitere Stärkung des Schutzes in dem Sektor durch Maßnahmen der EU befürwortet.

Die Mehrheit der Befragten, darunter sämtliche Mitgliedstaaten und an der Konsultation beteiligte Lokalbehörden, ist der Auffassung, dass die Rechte von Personen eingeschränkter Mobilität unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel und im Rahmen der spezifischen Besonderheiten jedes Verkehrsträgers jeweils auf den gleichen vier Grundsätzen beruhen sollte nämlich Nichtdiskriminierung, Zugang, Hilfeleistung und angemessene Information.

Daneben waren sich alle Befragten einig, dass die Zusatzkosten zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Diensten für Personen eingeschränkter Mobilität und für deren Unterstützung nicht allein den Betroffenen angelastet werden sollten.

Bei der Zusammenkunft zwischen betroffenen Akteuren und Mitarbeitern der GD TREN am 18. Januar 2007 stellte keiner der Anwesenden bei ausdrücklicher Befragung die Notwendigkeit einer Regulierung und Harmonisierung auf EU-Ebene in Frage.

Dennoch gehen die Ansichten der Befragten in Bezug auf den Umfang des Problems und bestimmte Aspekte wie Information, Zugänglichkeit und Durchsetzung deutlich auseinander.

4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Oktober 2006 ging bei der Kommission eine Stellungnahme des Europäischen Energie- und Verkehrsforums ein, worin Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schiffspassagierrechte angeregt wurden.

Die Kommission trug auch einer unabhängigen Studie mit dem Titel "Analysis and assessment of the level of protection of passenger rights in the EU maritime transport sector" (Untersuchung und Bewertung des Schutzes der Passagierrechte im Schiffsverkehrssektor der EU) Rechnung, die 2005-2006 von der GD TREN in Auftrag gegeben worden war. In dieser Studie werden die Rechte von Passagieren bei einer Unterbrechung der Reise untersucht, aber auch der Schutz der Rechte von Personen eingeschränkter Mobilität.

Die allgemeine Studie gelangte insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Schutz der Passagiere nicht völlig zufriedenstellend war, und zwar unter anderem wegen mangelnder Einheitlichkeit des Umfangs und der Intensität des Schutzes der Passagierrechte, dem Fehlen eines Rahmens vorab festgelegter Sofortleistungen bei Annullierung und Verspätungen sowie der unzureichenden Unterrichtung der Passagiere über ihre Rechte bei einem kritischen Ereignis.

Außerdem wurde festgestellt, dass im Hinblick auf den Schutz der Interessen von Personen eingeschränkter Mobilität erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und diesbezüglich deutliche Verbesserungen möglich sind, insbesondere bei der Zugänglichkeit von Häfen und Schiffen, Nichtdiskriminierung und Hilfeleistung.

4.3. Folgenabschätzung

Die nach den bestehenden Leitlinien durchgeführte Folgenabschätzung erstreckte sich vorwiegend auf die Grundsätze der Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen bei Annullierung und Verspätungen, Regeln zu Zugänglichkeit, Nichtdiskriminierung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Qualitätsstandards und Informationspflicht sowie Regeln zum Umgang mit Beschwerden und zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften.

Es wurden vier Politikoptionen untersucht:

Zusammenfassung der Ergebnisse der Folgenabschätzung:

In Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität wurde die Option 4 - Rechtsetzung der Gemeinschaft zur Verbesserung der Rechte von Reisenden im Schiffsverkehr - als beste Lösung ermittelt.

Die Erstellung eines vollständig entwickelten Systems erscheint im Hinblick auf Hilfeleistungs- und Informationspflichten bei Reiseunterbrechung als wirksamste Lösung.

Stärkerer Fahrgastschutz wird zu besseren Dienstangeboten führen.

Dieser Verordnungsentwurf wird vom Folgenabschätzungsbericht und den zugehörigen Anhängen begleitet.

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist in Artikel 71 und 80 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dargelegt; diesbezüglich gilt das Mitentscheidungsverfahren.

5.2. Wahl des Instruments

Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, ein angemessenes Schutzniveau für Schiffspassagiere allgemein und insbesondere für Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Die durch diesen Vorschlag aufgestellten Regeln sollten in der gesamten Europäischen Union einheitlich und wirksam angewandt werden, um einerseits ein angemessenes Schutzniveau für Passagiere und andererseits gleiche Rahmenbedingungen für alle Beförderer sicherzustellen. Gemäß der Vereinbarung zwischen den europäischen Gesetzgebern sind die Mechanismen der Koregulierung und Selbstregulierung "nicht anwendbar, wenn es um Grundrechte oder wichtige politische Entscheidungen geht oder in Situationen, in denen die Bestimmungen einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten angewendet werden müssen"11. Eine unmittelbar geltende Verordnung erscheint als das zweckmäßigste Instrument zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Regeln in allen Mitgliedstaaten. Für den Schutz der Rechte von Reisenden im Luft- und Eisenbahnverkehr hat die Gemeinschaft bereits die Verordnung als zweckmäßigstes Rechtsinstrumente gewählt; damit können auch im Schiffsverkehr durchsetzbare und allgemein gleiche Passagierrechte gewährleistet werden.

5.3. Subsidiaritätsprinzip

Der Schutz der Passagierrechte ist ein Problem von europäischer Dimension, das einer Lösung auf Gemeinschaftsebene bedarf. Die Liberalisierung eines Marktes und die Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher, und insbesondere von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, sind zwei einander ergänzende Aspekte des Binnenmarktes. Mit diesem Vorschlag soll vor allem sichergestellt werden, dass Schiffspassagiere in der gesamten Europäischen Union den gleichen Umfang an Rechten und das gleiche Schutzniveau genießen. Aufgrund der internationalen Dimension dieses Verkehrsträgers können die mit dem Personenverkehr zusammenhängenden Fragen von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten alleine nicht in befriedigender Weise behandelt werden. Deshalb ist eine Maßnahme der Gemeinschaft notwendig.

5.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Kommission ist sich der Gefahren der Überregulierung bewusst und strebt daher eine Vereinfachung des Regulierungsumfelds an, deren Bedeutung vom Europäischen Rat bei seiner Lissabonner Tagung hervorgehoben wurde.

Die Kommission hat ihren Vorschlag auf Gebiete beschränkt, auf denen spezifische Gemeinschaftsregeln notwendig sind; der Eingriff in Bereiche, die besser der Selbstregulierung überlassen bleiben, wird vermieden. Der Vorschlag ist auf Bereiche begrenzt in denen die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme deutlich und allgemein unstrittig ist. Daher steht er im richtigen Verhältnis zum angestrebten Ziel und ist den Umständen angemessen, unter denen er vorgelegt wird. Ohne eine Harmonisierung würden die Fahrgäste bestenfalls unterschiedliche Rechte und schlimmstenfalls keinerlei Rechtsschutz genießen. Außerdem wäre es für sie schwierig, ihre Rechte in jedem europäischen Land, das sie bereisen, zu kennen und mithin zu wahren.

5.5. Rechtsdurchsetzung

Schiffspassagiere, und insbesondere Reisende mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, haben kaum Handhaben, wenn Schifffahrtsunternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht für Personen, die Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein glauben, die Möglichkeit vor, eine entsprechende Mitteilung zu machen.

Deshalb wird die Weiterentwicklung der Regulierung auf Gemeinschaftsebene einen wirksameren und einheitlichen Rechtsschutz in der gesamten EU bewirken.

Eine strenge Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung wird notwendig sein. Der Vorschlag der Kommission enthält daher einen Artikel, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen und Stellen zu benennen, die für die Durchsetzung der Verordnung und die Bearbeitung der Beschwerden von Passagieren zuständig sind. Die entsprechenden Bestimmungen folgen dem gleichen Konzept, das auch der Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sowie der Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu Grunde liegt.

5.6. Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz

Die vorgeschlagene Verordnung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. Der Vorschlag ist auch für die Schweiz von Bedeutung.

6. Einzelne Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 regelt den Gegenstand der Verordnung.

Artikel 2 legt den Geltungsbereich der Verordnung fest.

Artikel 3 enthält die für die Zwecke dieser Verordnung geltenden Begriffsbestimmungen.

Artikel 4 betrifft den Abschluss eines Beförderungsvertrages, der die in diesem Vorschlag festgeschriebenen Rechte begründet und diskriminierungsfreie Vertragsbedingungen festlegt.

Artikel 5 betrifft den Ausschluss der Einschränkung oder Aufgabe der durch die vorgeschlagene Verordnung begründeten Rechte.

Kapitel II
Rechte von Passagieren mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Artikel 6 enthält als allgemeinen Grundsatz das Verbot, Personen eingeschränkter Mobilität die Beförderung zu verweigern.

Gemäß Artikel 7 bleiben bestimmte Ausnahmen, insbesondere aus gerechtfertigten und gesetzlich geregelten Sicherheitsgründen, von dieser Regel unberührt.

Artikel 8 enthält allgemeine Regeln zur Zugänglichkeit von Verkehrsdiensten für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

Artikel 9 begründet das Recht von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, in Häfen Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, und legt fest, welche Stelle für die Leistung dieser Hilfe zuständig ist und wie die Hilfeleistung zu finanzieren ist. Es ist ein grundlegendes Prinzip, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität Hilfeleistung ohne Aufpreis angeboten wird.

Artikel 10 regelt in Bezug auf Artikel 9 das Recht auf Hilfeleistung beim Fehlen eines Hafens.

Artikel 11 betrifft ebenfalls das grundlegende Prinzip der kostenlosen Hilfeleistung für Personen mit eingeschränkter Mobilität, und zwar in Bezug auf die Hilfeleistung an Bord.

In Artikel 12 sind die Grundsätze der Hilfeleistung in Häfen geregelt, darunter die Unterbringung von Begleittieren und der Transit. Um jederzeit hochwertige Hilfeleistung für Personen eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten, werden daneben für Vorausbuchungen Regeln für die zeitliche Organisation festgelegt, die Personen eingeschränkter Mobilität einhalten müssen.

Artikel 13 regelt Mitteilungen an Dritte. Um jederzeit hochwertige Hilfeleistung für Personen eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten, müssen deren besondere Bedürfnisse den Verkehrsbetreibern (oder den ggf. mit der Hilfeleistung beauftragten Hafenbehörden) rechtzeitig vor einer Reise mitgeteilt werden. Dieser Artikel regelt die entsprechende Informationsübermittlung und die Fristen, die einzuhalten sind, damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen der Verkehrsbetreiber wirksam werden.

Artikel 14 behandelt Qualitätsstandards für die von den Verkehrsunternehmen zu leistende Hilfe.

In Artikel 15 ist die Verpflichtung festgeschrieben, das Personal in Bezug auf die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen zu schulen.

Artikel 16 begründet das Recht auf Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen bei deren Abfertigung in Häfen oder auf Schiffen.

Kapitel III
Pflichten von Beförderern bei Reiseunterbrechung

Artikel 17 begründet eine Informationspflicht bei Reiseunterbrechung.

Artikel 18 begründet das Recht von Passagieren auf Versorgungsleistungen bei Verspätungen oder Annullierung eines Verkehrsdienstes. Die zu leistende Versorgung umfasst Mahlzeiten, Unterbringung und Beförderung, wobei Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Artikel 19 begründet für die Passagiere das Recht auf anderweitige Beförderung oder Erstattung des Fahrpreises, falls bei Verspätungen eine bestimmte Dauer überschritten oder ein Verkehrsdienst annulliert wird.

Artikel 20 begründet ein Recht auf Entschädigung bei Reiseunterbrechung. Daneben sind in dem Artikel die Frist für die Leistung der Entschädigung sowie die Zahlungsweise festgelegt.

Artikel 21 ebnet weiteren Entschädigungsansprüchen den Weg.

Durch Artikel 22 werden Verkehrsunternehmen dazu angeregt, Vorkehrungen im Hinblick auf einen Ausbau der Passagierrechte und der Dienstqualität zu treffen.

Kapitel IV
Information der Passagiere und Umgang mit Beschwerden

In Artikel 23 ist das generelle Recht aller Passagiere auf Reiseinformationen festgeschrieben.

Durch Artikel 24 werden Beförderer, ausführende Beförderer und Hafenbetreiber verpflichtet, die Passagiere über die Rechte zu unterrichten, die sie aufgrund dieser Verordnung genießen.

Artikel 25 enthält Bestimmungen in Bezug auf ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden.

Kapitel V
Durchsetzung und nationale Durchsetzungsstellen

In Artikel 26 werden Regeln für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt insbesondere müssen die Mitgliedstaaten nationale Durchsetzungsstellen benennen bei denen die Passagiere Beschwerde gegen mutmaßliche Verletzungen ihrer Rechte aus dieser Verordnung erheben können.

Durch Artikel 27 werden die Durchsetzungsstellen zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.

Artikel 28 schreibt den Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen nationalen Durchsetzungsstellen fest.

Nach Artikel 29 müssen die Mitgliedstaaten für den Fall der Missachtung von Passagierrechten abschreckende Sanktionen vorsehen.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30 sieht vor, dass die Kommission dem Rat und dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Funktionieren Bericht erstattet.

Artikel 31 betrifft die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden.

Nach Artikel 32 tritt die Verordnung zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt mit Wirkung vom entsprechenden Datum des Folgejahres.

Anhang I begründet für Personen, denen wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität die Beförderung verweigert wurde, das Recht auf Erstattung des Fahrpreises oder anderweitige Beförderung, sofern die Buchung im Voraus erfolgte.

Anhang II regelt den Umfang der Hilfe, die Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität in Häfen zu leisten ist.

Anhang III regelt den Umfang der Hilfe, die Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität an Bord von Schiffen zu leisten ist.

Anhang IV behandelt die Inhalte der Schulung in Behindertenfragen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Passagierrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission12, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag15, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Beförderungsvertrag und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen

Artikel 5
Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung

Kapitel II
Rechte von Passagieren mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Artikel 6
Beförderungspflicht

Artikel 7
Ausnahmen und besondere Bedingungen

Artikel 8
Zugänglichkeit und Information

Artikel 9
Recht auf Hilfeleistung in Häfen

Artikel 10
Recht auf Hilfeleistung an Ein- bzw. Ausschiffungsorten

Artikel 11
Recht auf Hilfeleistung an Bord von Schiffen

Artikel 12
Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

Artikel 13
Mitteilungen an Dritte

Artikel 14
Qualitätsstandards für Hilfeleistungen

Artikel 15
Schulung

Artikel 16
Haftung für Rollstühle und Mobilitätshilfen

Kapitel III
Pflichten von Beförderern bei Reiseunterbrechung

Artikel 17
Bereitstellung von Informationen

Artikel 18
Recht auf Hilfeleistung

Artikel 19
Anderweitige Beförderung und Fahrpreiserstattung

Artikel 20
Entschädigung durch Fahrpreisnachlass

Artikel 21
Weiter gehende Ansprüche

Artikel 22
Zusätzliche Maßnahmen zu Gunsten der Passagiere

Kapitel IV
Information der Passagiere und Umgang mit Beschwerden

Artikel 23
Recht auf Reiseinformationen

Artikel 24
Unterrichtung über Passagierrechte

Artikel 25
Beschwerden

Kapitel V
Durchsetzung und nationale Durchsetzungsstellen

Artikel 26
Nationale Durchsetzungsstellen

Artikel 27
Berichterstattung über die Durchsetzung

Artikel 28
Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen

Artikel 29
Sanktionen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Bericht

Artikel 31
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Artikel 32
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...] [...]

Anhang I
Recht von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität auf Erstattung oder anderweitige Beförderung bei Vorausbuchung

Anhang II
Hilfeleistung in Häfen

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

Wird eine Person mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, im Hafen sowie beim Ein- und Ausschiffen die notwendige Hilfe zu leisten.

Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen, wie elektrischer Rollstühle.

Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen ohne Verpflichtung zur Bereitstellung identischer Ausrüstungen.

Gegebenenfalls Abfertigung anerkannter Begleittiere an Land.

Mitteilung der für das Ein- und Ausschiffen benötigten Informationen in zugänglicher Form.

Anhang III
Hilfeleistung an Bord von Schiffen

Beförderung anerkannter Begleittiere auf dem Schiff entsprechend nationalen Rechtsvorschriften.

Beförderung, neben medizinischem Gerät, von bis zu zwei Mobilitätshilfen, einschließlich elektrischer Rollstühle, je Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.

Mitteilung von wesentlichen Informationen über eine Route in zugänglicher Form.

Auf Wunsch Bemühen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften um Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen einzelner Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität nach Maßgabe der Sicherheitsanforderungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit.

Erforderlichenfalls Hilfe beim Aufsuchen der Toiletten.

Wird eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt bemüht sich der Beförderer im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, dieser einen Sitzplatz neben der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zuzuweisen.

Anhang IV
Schulung in Behindertenfragen

Sensibilisierung für Behindertenfragen Die Schulung der unmittelbar mit den Passagieren in Kontakt kommenden Mitarbeiter umfasst folgende Inhalte: