Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) KOM (2008) 820 endg.; Ratsdok. 16929/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 17. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 5. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 959/01 = AE-Nr. 013393, AE-Nr. 070498,
Drucksache 961/08 (PDF) = AE-Nr. 080963 und
Drucksache 962/08 (PDF) = AE-Nr. 080964

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele

Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung)1.

Im Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6. Juni 2007 (Dublin-Bericht)2 sowie in den Beiträgen zum Grünbuch3 wurden eine Reihe von Mängeln aufgezeigt, die vor allem die Leistungsfähigkeit des derzeitigen Systems und den Umfang des Schutzes betreffen, der Personen gewährt wird, die internationalen Schutz im Rahmen des Dublin-Verfahrens beantragen. Die Kommission möchte daher die Dublin-Verordnung ändern, um die Leistungsfähigkeit des Systems zu erhöhen und gleichzeitig sicherzustellen, dass den Bedürfnissen der Antragsteller im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats umfassend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus soll der Vorschlag entsprechend der künftigen Asylstrategie4 Abhilfe in Situationen schaffen, in denen die Asylsysteme und Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten unter besonderem Druck stehen, sowie in Fällen, in denen Personen, die internationalen Schutz beantragen, unzureichend geschützt sind.

Wie in der künftigen Asylstrategie angekündigt, gehört dieser Vorschlag zu einem ersten Vorschlagspaket, mit dem bessere und einheitlichere Schutzstandards für das Gemeinsame Europäische Asylsystem geschaffen werden sollen. Der Vorschlag wird zeitgleich mit der Neufassung der EURODAC-Verordnung5 und der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen6 angenommen. 2009 wird die Kommission eine Änderung der Anerkennungsrichtlinie7 und der Asylverfahrensrichtlinie8 vorschlagen. Außerdem wird sie im ersten Quartal 2009 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für den Bereich Asyl vorlegen, das den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung bei der Entscheidung über Asylanträge leisten soll. Das Büro soll auch Mitgliedstaaten, deren Asylsystem unter anderem aufgrund ihrer geografischen Lage einem besonderen Druck ausgesetzt ist, mit spezifischem Fachwissen und praktischer Hilfe zur Seite stehen, um ihnen die Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu erleichtern.

- Allgemeiner Kontext

In einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen bedurfte es eines Verfahrens, um zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, um so zum einen den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden, und um zum anderen dem Missbrauch von Asylverfahren durch Personen entgegenzuwirken, die in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge allein zu dem Zweck stellen, ihren Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zu verlängern.

Die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen war zunächst im Schengener Durchführungsübereinkommen und später in einem eigenen Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags geregelt (Dubliner-Übereinkommen)9.

Um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, erließ der Rat am 11. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac (EURODAC-Verordnung)10. EURODAC ist ein gemeinschaftsweites System für den Abgleich von Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern.

Im Februar 2003 folgte dann die Dublin-Verordnung, mit der Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EG-Vertrag, der die Ersetzung des Dubliner Übereinkommens durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft verlangte, und gleichzeitig dem Wunsch des Europäischen Rates entsprochen wurde, den dieser in seinen Schlussfolgerungen im Anschluss an die Oktober-Tagung in Tampere 1999 geäußert hatte.

Die Dublin-Verordnung gilt als Eckstein des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Die Verordnung stellte eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Dubliner Übereinkommen dar und führte eine Reihe von Neuerungen ein. Die allgemeinen Grundsätze blieben jedoch unverändert, insbesondere das Prinzip, wonach für die Prüfung eines Asylantrags in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig sein sollte, der bei der Einreise des Asylbewerbers und dessen Aufenthalt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten maßgeblich beteiligt war.

Ausnahmen zum Schutz der Einheit der Familie waren jedoch möglich.

Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte zum Asylrecht aus der ersten Phase abzuschließen und die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase dem Rat und dem Europäischen Parlament so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 erlassen werden können. Dem Dublin-Bericht zufolge sind die Ziele des Dublin-Systems insgesamt, insbesondere die Festlegung klarer und funktionierender Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, großenteils erreicht worden. Dennoch bestehen weiterhin gewisse Bedenken bezüglich der praktischen Anwendung und der Effizienz des Systems. Auch in den Beiträgen zum Grünbuch wurden zahlreiche Unzulänglichkeiten beim Schutz von Personen festgestellt, die internationalen Schutz beantragt haben und für die die Dublin-Verordnung maßgebend ist.

Das Übereinkommen trat für die zwölf Unterzeichnerstaaten am 1. September 1997, für Österreich und Schweden am 1. Oktober 1997 und für Finnland am 1. Januar 1998 in Kraft.

Mit diesem Vorschlag zur Änderung der Dublin-Verordnung, der darauf abzielt, die Mängel zu beheben, die bei der Anwendung der Dublin-Verordnung festgestellt worden sind, kommt die Kommission der Aufforderung aus dem Haager Programm nach.

Gleichzeitig sollen mit dem Vorschlag die Entwicklungen im Asylrecht der EU nachvollzogen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anerkennungsrichtlinie sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Richtlinie über Aufnahmebedingungen)11.

In der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, findet sich eine eingehende Analyse der Probleme, die im Zusammenhang mit der Dublin-Verordnung festgestellt worden sind, sowie eine Übersicht über die Arbeiten, die dem Änderungsvorschlag vorausgingen, und die Lösungsvarianten und deren Bewertung mit einer eingehenden Würdigung der Option, die im vorliegenden Vorschlag den Vorzug erhielt.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das so genannte Dublin-System besteht aus der Dublin- und der EURODAC-Verordnung sowie aus ihren Durchführungsverordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Durchführungsverordnung)12, und Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens13.

Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle14 wurden mehrere Bestimmungen der Dublin-Verordnung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst. Diese wurden in den vorliegenden Vorschlag übernommen.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Vorschlag folgt den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999 und dem Haager Programm von 2004, soweit sie sich auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem beziehen. Er steht überdies voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Asyl und den Schutz personenbezogener Daten.

2. Anhörung von interessierten Kreisen

Das Dublin-System wurde von der Kommission sowohl in technischer als auch in politischer Hinsicht bewertet. Die technische Bewertung (Dublin-Bericht) basierte auf einem breiten Spektrum an Beiträgen aus den Mitgliedstaaten einschließlich der Antworten auf einen detaillierten Fragebogen, den die Kommission im Juli 2005 verschickt hatte, sowie auf einem regelmäßigen Austausch mit Sachverständigen und auf Statistiken. Andere Beiträge, insbesondere vom UNHCR und von zivilgesellschaftlichen Organisationen, wurden ebenfalls sorgfältig ausgewertet. Die politische Bewertung erfolgte auf der Grundlage der Grünbuch-Konsultation zum künftigen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem. Im Zuge der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 89 Beiträge unterschiedlichster Provenienz ein. Auf der Grundlage der Themen und Vorschläge, die im Laufe der Konsultation zur Sprache kamen, wurde die Asylstrategie erarbeitet, die den Weg für die kommenden Jahre und die Maßnahmen vorgibt, die die Kommission zum Abschluss der zweiten Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorzuschlagen beabsichtigt, darunter die Änderung der Dublin-Verordnung.

Am 5. März 2008 erörterten die Kommissionsdienststellen zusammen mit den Mitgliedstaaten auf informeller Ebene im Ausschuss für Einwanderung und Asyl (CIA) die Grundzüge des Vorschlags. Zwischen Oktober 2007 und Juli 2008 fanden darüber hinaus Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, des UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen, mit Rechtsanwälten und Richtern sowie Mitgliedern des Europäischen Parlaments statt, um sich über die notwendigen Verbesserungen an der Dublin-Verordnung auszutauschen.

Aus dem Konsultationsprozess ging hervor, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien der Dublin-Verordnung beibehalten wollten, aber durchaus auch die Notwendigkeit sahen, bestimmte Aspekte, die vor allem die Leistungsfähigkeit des Systems betreffen, zu optimieren. Demgegenüber traten zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und der UNHCR für einen grundlegend anderen Ansatz ein, der eine Zuweisung der Prüfungszuständigkeit nach dem Ort der Antragstellung vorsieht. Da es jedoch am politischen Willen für eine solche Änderung fehlte, riefen sie dazu auf, die Personen, die internationalen Schutz beantragen, in der Verordnung besser zu schützen. In seinem Bericht vom 2. September 2008 über die Bewertung des Dublin-Systems15 schlug das Europäische Parlament eine Reihe von Verbesserungen an der derzeitigen Regelung vor, die größtenteils auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet sind.

Der Vorschlag der Kommission trägt den Anliegen der interessierten Kreise Rechnung. Die Kommission hält in ihrem Vorschlag an den Grundprinzipien der Dublin-Verordnung fest, erachtet es aber gleichzeitig als äußerst wichtig, dass Bedenken, die die Leistungsfähigkeit des Systems und den Schutz betreffen, Rechnung getragen wird.

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die Leistungsfähigkeit des Systems und den Schutz für Personen zu erhöhen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen. Gleichzeitig soll der Vorschlag dazu beitragen, Abhilfe in Situationen schaffen, in denen die Asylsysteme und Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten unter besonderem Druck stehen.

Die allgemeinen Grundsätze bleiben unverändert, insbesondere das Prinzip, wonach für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig ist, der bei der Einreise des Asylbewerbers und dessen Aufenthalt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten maßgeblich beteiligt war. Ausnahmen zum Schutz der Einheit der Familie bleiben davon unberührt.

Die Verordnung bleibt auch in ihrem Wesen generell unverändert, d. h. sie regelt hauptsächlich die Pflichten der Mitgliedstaaten untereinander. Bestimmungen, die die Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Asylbewerbern betreffen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, beziehen sich nur auf den Ablauf der Verfahren im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander oder sind darauf gerichtet, die Übereinstimmung mit anderen Asylrechtsakten zu gewährleisten. Es wird jedoch darüber hinaus eine Verbesserung der bestehenden Verfahrensgarantien vorgeschlagen, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, sowie die Einführung neuer Rechtsgarantien, um den besonderen Bedürfnissen der Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, besser zu entsprechen und gleichzeitig Schutzlücken zu schließen.

Der Vorschlag befasst sich mit folgenden Aspekten:

1. Anwendungsbereich der Verordnung und Übereinstimmung mit anderen Asylvorschriften

In den Anwendungsbereich der Verordnung sollen jetzt auch Personen einbezogen werden, die subsidiären Schutz beantragen (oder genießen). Diese Änderung wird als notwendig erachtet, um die Übereinstimmung mit den bestehenden Asylvorschriften der EU, insbesondere mit der Anerkennungsrichtlinie, die den Rechtsbegriff des subsidiären Schutzes eingeführt hat, sicherzustellen. Darüber hinaus werden Terminologie und Begriffsbestimmungen der Verordnung den anderen Rechtsakten zum Asylrecht angepasst.

2. Leistungsfähigkeit des Systems

Um den reibungslosen Ablauf des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu gewährleisten, werden unter anderem folgende Änderungen vorgeschlagen:

3. Rechtsgarantien für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen

Es wurden eine Reihe von Änderungen eingefügt, um die Rechtsgarantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie deren Rechtsschutz zu stärken:

4. Einheit der Familie, Souveränitätsklausel und humanitäre Klausel

Um das Recht auf Einheit der Familie zu stärken und das Verhältnis zu den Ermessensklauseln sowie das Verhältnis dieser Klauseln untereinander zu verdeutlichen, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

5. Unbegleitete Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen

Um den Interessen unbegleiteter Minderjähriger während des Dublin-Verfahrens besser gerecht zu werden, wurde die für diese Personengruppe geltende Regelung klarer gefasst und ausgeweitet. Darüber hinaus wurden zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen:

Zu den im Rahmen des Dublin-Verfahrens Schutzbedürftigen allgemein:

Um vor allem die Kontinuität des Schutzes von Antragstellern sicherzustellen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen und gegen die ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, ist ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor der Überstellung vorgesehen.

6. Besonderer Druck oder unzureichendes Schutzniveau

Um zu vermeiden, dass Mitgliedstaaten mit begrenzten Aufnahme- und Absorptionskapazitäten, die einem besonderen Druck ausgesetzt sind, durch Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems zusätzlich belastet werden, wird ein neues Verfahren eingeführt, mit dem Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens ausgesetzt werden können. Von diesem Verfahren kann auch in Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen Bedenken bestehen, dass die Überstellung zur Folge hat, dass einem Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat kein angemessenes Schutzniveau, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren, geboten wird.

- Sprachliche Korrekturen

In Artikel 3 Absatz 3 der italienischen Fassung musste eine sprachliche Korrektur vorgenommen und präzisiert werden, dass es sich um einen "Drittstaat" handelt. Diese Korrektur, mit der die italienische Fassung den anderen Sprachfassungen angepasst wird, ist erforderlich, um eine fehlerhafte Auslegung dieses Artikels auszuschließen.

Sprachliche Korrekturen sind auch in anderen Sprachfassungen der Verordnung möglich.

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/343 basiert auf derselben Rechtsgrundlage wie die zu ändernde Verordnung, d. h. auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a EG-Vertrag.

Entsprechend dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu den Verträgen gilt Titel IV EG-Vertrag nicht für das Vereinigte Königreich und Irland, sofern diese beiden Staaten nichts anderes beschließen.

Das Vereinigte Königreich und Irland haben auf der Grundlage des vorgenannten Protokolls mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 beteiligen möchten. Diese Verordnung gilt daher auch für diese beiden Länder. Ihre Position gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 lässt ihre etwaige Teilnahme an der Änderung dieser Verordnung unberührt.

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar ist. Da Dänemark jedoch die derzeitige Dublin-Verordnung aufgrund eines 2006 mit der EG geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens anwendet16, muss Dänemark der Kommission mitteilen, ob es die geänderte Verordnung inhaltlich umsetzen wird.

- Auswirkung des Vorschlags auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind

Parallel zur Einbeziehung mehrerer Nicht-EU-Mitgliedstaaten in den Schengen-Besitzstand hat die Gemeinschaft mit diesen Ländern Abkommen über deren Teilnahme an den Dublin-/EURODAC-Bestimmungen geschlossen oder ist dabei, solche Abkommen zu schließen:

Um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den vorgenannten assoziierten Ländern und Dänemark - das über ein völkerrechtliches Abkommen an den Dublin-/EURODACBestimmungen beteiligt ist - zu begründen, hat die Gemeinschaft mit den assoziierten Ländern zwei weitere Protokolle geschlossen20.

Den drei vorgenannten Übereinkünften zufolge akzeptieren die assoziierten Länder den Dublin-/EURODAC-Besitzstand und dessen Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie nehmen zwar an der Annahme von Rechtsakten, die den Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil (d. h. auch nicht an diesem Vorschlag), aber sie müssen der Kommission, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie diesen Rechtsakt umsetzen. Für den Fall, dass Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein diesen Rechtsakt nicht umsetzen wollen, findet die so genannte Guillotine-Klausel Anwendung und die betreffenden Übereinkünfte werden beendet, sofern der durch die Übereinkünfte eingesetzte Gemischte Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

- Subsidiaritätsprinzip

Kraft Titel IV des EG-Vertrags über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr verfügt die Europäische Gemeinschaft in diesen Bereichen über bestimmte Befugnisse, die sie nach Maßgabe von Artikel 5 EG-Vertrag auszuüben hat, d. h. die Gemeinschaft wird nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat gestellt hat, ist Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EG-Vertrag.

Aufgrund des länderübergreifenden Charakters der Asylproblematik ist die EU am ehesten in der Lage, im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Lösungen für die Probleme vorzuschlagen, die sich bei der Anwendung der Dublin-Verordnung stellen.

Obwohl mit der Verordnung von 2003 ein beträchtliches Maß an Harmonisierung erreicht worden ist, gibt es nach wie vor Möglichkeiten für die EU, die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den Schutz, den dieses System bietet, zu erhöhen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im Zuge der Folgenabschätzung wurden zunächst alle Optionen im Hinblick auf ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis eingehend geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Option, die in dem vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Dublin-Verordnung gewählt wurde, nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung der mit der Änderung angestrebten Ziele notwendig ist.

- Auswirkung auf die Grundrechte

Dieser Vorschlag ist gründlich darauf hin geprüft worden, dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten als allgemeinen Prinzipien des Gemeinschafts- und des Völkerrechts in vollem Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit galt dabei der Notwendigkeit, die Rechts- und Verfahrensgarantien für Personen zu stärken, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, damit sie ihre Rechte besser durchsetzen können, die Achtung ihres Rechts auf Einheit der Familie besser zu wahren sowie die Situation schutzbedürftiger Personen, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, zu verbessern, um ihren besonderen Bedürfnissen besser gerecht zu werden.

Die Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, wird sich aus grundrechtlicher Sicht für Asylbewerber insgesamt sehr positiv auswirken. Eine bessere Information der Asylbewerber über die Anwendung dieser Verordnung und ihre dort niedergelegten Rechte und Pflichten wird es ihnen einerseits ermöglichen, ihre Rechte besser wahrzunehmen, und kann andererseits dazu beitragen, die Sekundärmigration einzudämmen, da Asylbewerber eher bereit sein dürften, sich systemkonform zu verhalten. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erhöht: Festschreibung des Rechts auf einen Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss sowie des Rechts auf Nichtüberstellung, bis über die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung entschieden ist; angemessene Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Zustellung des Überstellungsbeschlusses; Festschreibung des Rechts auf rechtliche Beratung und/oder Vertretung. Der Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, der Bestandteil des Rechts auf Asyl ist, wird gestärkt, indem die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats zur umfassenden Prüfung des Schutzbedarfs von Asylbewerbern, die an ihn im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt werden, klarer formuliert wird. Gestärkt wird auch das Recht auf Freiheit und das Recht auf Freizügigkeit, insofern als die Ingewahrsamnahme von Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur in dem in der Verordnung vorgeschriebenen Ausnahmefall erfolgen darf und nur dann, wenn dies im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip steht. Zu berücksichtigen ist auch die besondere Lage von Minderjährigen, die nur dann in Gewahrsam genommen werden dürfen, wenn dies zu ihrem Wohl geschieht; bei unbegleiteten Minderjährigen ist eine Ingewahrsamnahme in jedem Fall unzulässig.

Das Recht auf Familienzusammenführung wird erheblich gestärkt, insbesondere durch Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen, indem die Zusammenführung mit abhängigen Familienangehörigen verbindlich vorgeschrieben und die Zurückweisung eines Antragstellers untersagt wird, bei dem zum Zeitpunkt seines letzten Antrags eines der Kriterien, die die Einheit der Familie betreffen, angewandt werden kann. Diese Schutzbestimmungen sorgen nicht nur für ein höheres Schutzniveau für Asylbewerber, sondern tragen auch zur Eindämmung der Sekundärmigration bei, da der persönlichen Situation jedes einzelnen Asylbewerbers bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats mehr Beachtung geschenkt wird.

Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen wird schließlich in einer angemesseneren Weise Rechnung getragen, indem die Rechte unbegleiteter Minderjähriger unter anderem durch eine bessere Definition des Kindeswohls und durch die Einführung eines Informationsaustauschs, insbesondere über den Gesundheitszustand der zu überstellenden Person, gestärkt werden, um vor allem die Kontinuität des Schutzes der Person auch hinsichtlich ihrer Rechte sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang mit den Grundrechten anwenden. Die Anwendung der Verordnung wird kontrolliert und bewertet.

Dies gilt auch für die Bestimmungen, die sich auf die Grundrechte auswirken.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

Das Dubliner Übereinkommen bleibt in Kraft und gilt weiterhin zwischen Dänemark und den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten bis ein Abkommen geschlossen wurde, das Dänemark eine Beteiligung an der Verordnung gestattet —

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Zielgegenstand und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definitionen

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien

Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Artikel 4
Recht auf Information

Artikel 5
Persönliches Gespräch

Artikel 6
Garantien für Minderjährige

Kapitel III
Rangfolge der Kriterien Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 57
Rangfolge der Kriterien

Artikel 68
Unbegleitete Minderjährige

Artikel 79
Familienangehörige, denen internationaler Schutz gewährt wurde

Artikel 810
Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Artikel 1115
Abhängige Angehörige

Artikel 1412
Familienverfahren

Artikel 913
Ausstellung von Aufenthaltsiteln oder Visa

Artikel 1014
Einreise und/oder Aufenthalt

Artikel 1115
Visafreie Einreise

Artikel 1216
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Kapitel IV
Humanitäre Klausel Ermessensklauseln

Artikel 1517
Ermessensklauseln

Artikel 13

Kapitel V
Aufnahme und Wiederaufnahme Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 1618
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit

Kapitel VI
Aufnahme - und Wiederaufnahmeverfahren

Abschnitt I
Einleitung des Verfahrens

Artikel 420

Abschnitt II
Aufnahmeverfahren

Artikel 1721
Aufnahmegesuch

Artikel 1822
Antwort auf ein Aufnahmegesuch

Abschnitt III
Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 2023
Wiederaufnahmegesuch

Artikel 24
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

Abschnitt IV
Verfahrensgarantien

Artikel 1925
Mitteilung des Überstellungsbeschlusses

Artikel 26
Rechtsbehelf

Abschnitt V
Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 27
Gewahrsam

Abschnitt VI
Überstellung

Artikel 2819
Modalitäten und Fristen

Artikel 29
Kosten der Überstellung

Artikel 30
Austausch relevanter Informationen vor der Überstellung

Abschnitt VII
Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

Artikel 31

Kapitel VIVII
Verwaltungskooperation

Artikel 2132
Informationsaustausch

Artikel 2233

Artikel 2334
Verwaltungsvereinbarungen

Kapitel VIII
Schlichtung

Artikel 3514
Schlichtung

Kapitel VIIIX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 36
Sanktionen

Artikel 2437
Übergangsmaßnahmen

Artikel 2538
Berechnung der Fristen

Artikel 2639
Geltungsbereich

Artikel 2740
Ausschuss

Artikel 2841
Begleitung und Bewertung

Artikel 42
Statistiken

Artikel 43
Aufhebung

Artikel 2944
Inkrafttreten und Anwendbarkeit


Geschehen zu [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]

Anhang I
Aufgehobene Verordnung (Gemäß Artikel 43)

Anhang II
Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Diese Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 a) Artikel 2 a)
Artikel 2 b) gestrichen
Artikel 2 c) Artikel 2 b)
Artikel 2 d) Artikel 2 c)
Artikel 2 e) Artikel 2 d)
Artikel 2 f) Artikel 2 e)
Artikel 2 g) Artikel 2 f)
- Artikel 2 g)
Artikel 2 h) bis k) Artikel 2 h) bis k)
- Artikel 2 (1)
Artikel 3 (1) Artikel 3 (1)
Artikel 3 (2) Artikel 17 (1)
Artikel 3 (3) Artikel 3 (3)
Artikel 3 (4) Artikel 4 (1), einleitender Satz
- Artikel 4 (1) a) bis g)
- Artikel 4 (2) und (3)
Artikel 4 (1) bis (5) Artikel 20 (1) bis (5)
- Artikel 20 (5) Absatz 3
- Artikel 5
- Artikel 6
Artikel 5 (1) Artikel 7 (1)
Artikel 5 (2) Artikel 7 (2)
- Artikel 7 (3)
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 8 (1)
- Artikel 8 (3)
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 8 (4)
Artikel 7 Artikel 9
Artikel 8 Artikel 10
Artikel 9 Artikel 13
Artikel 10 Artikel 14
Artikel 11 Artikel 15
Artikel 12 Artikel 16
Artikel 13 Artikel 3 (2)
Artikel 14 Artikel 12
Artikel 15 (1) Artikel 17 (2) Absatz 1
Artikel 15 (2) Artikel 11 (1)
Artikel 15 (3) Artikel 8 (2)
Artikel 15 (4) Artikel 17 (2) Absatz 4
Artikel 15 (5) Artikel 8 (5) und Artikel 11 (2)
Artikel 16 (1) a) Artikel 18 (1) a)
Artikel 16 (1) b) Artikel 18 (2)
Artikel 16 (1) c) Artikel 18 (1) b)
Artikel 16 (1) d) Artikel 18 (1) c)
Artikel 16 (1) e) Artikel 18 (1) d)
Artikel 16 (2) Artikel 19 (1)
Artikel 16 (3) Artikel 19 (2) Absatz 1
- Artikel 19 (2) Absatz 2
Artikel 16 (4) Artikel 19 (3)
- Artikel 19 (3) Absatz 2
Artikel 17 Artikel 21
Artikel 18 Artikel 22
Artikel 19 (1) Artikel 25 (1)
Artikel 19 (2) Artikel 25 (2) und Artikel 26 (1)
- Artikel 26 (2) bis (6)
Artikel 19 (3) Artikel 28 (1)
Artikel 19 (4) Artikel 28 (2)
- Artikel 28 (3)
Artikel 19 (5) Artikel 28 (4)
Artikel 20 (1), einleitender Satz Artikel 23 (1)
- Artikel 23 (2)
- Artikel 23 (3)
- Artikel 23 (4)
Artikel 20(1) a) Artikel 23 (5) Absatz 1
Artikel 20 (1) b) Artikel 24 (1)
Artikel 20 (1) c) Artikel 24 (2)
Artikel 20 (1) d) Artikel 28 (1) Absatz 1
Artikel 20 (1) e) Artikel 25 (1) und (2), Artikel 26 (1), Artikel 28 (1) Absätze 2 und 3
Artikel 20 (2) Artikel 28 (2)
Artikel 20 (3) Artikel 23 (5) Absatz 2
Artikel 20 (4) Artikel 28 (4)
- Artikel 27
- Artikel 29
Artikel 30
- Artikel 29
- Artikel 31
- Artikel 31
Artikel 21 (1) bis (9) Artikel 32 (1) bis (9) Absätze 1 bis 3
- Artikel 32 (9) Absatz 4
Artikel 21 (10) bis (12) Artikel 32 (10) bis (12)
Artikel 22 (1) Artikel 33 (1)
- Artikel 33 (2)
- Artikel 33 (3)
Artikel 22 (2) Artikel 33 (4)
Artikel 23 Artikel 34
Artikel 24 (1) gestrichen
Artikel 24 (2) Artikel 37
Artikel 24 (3) gestrichen
Artikel 25 (1) Artikel 38
Artikel 25 (2) gestrichen
Artikel 26 Artikel 39
Artikel 27 (1) und (2) Artikel 40 (1) und (2)
Artikel 27 (3) gestrichen
Artikel 28 Artikel 41
Artikel 29 Artikel 44
- Artikel 35
- Artikel 36
- Artikel 42
- Artikel 43
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 Diese Verordnung
Artikel 11 (1) Artikel 11 (1)
Artikel 13 (1) Artikel 17 (2) Absatz 1
Artikel 13 (2) Artikel 17 (2) Absatz 2
Artikel 13 (3) Artikel 17 (2) Absatz 3
Artikel 13 (4) Artikel 17 (2) Absatz 1
Artikel 14 Artikel 35
Artikel 17 (1) Artikel 9, 10, 17 (2) Absatz 1
Artikel 17 (2) Artikel 32 (3)