Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. Dezember 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz l, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 1 S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 8. September 2004 (BAnz. S.20 209) wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch die Verordnung werden ergänzende nationale Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen erlassen.

Die Verordnung wird für Bund, Länder und Gemeinden keine Kosten verursachen, da die Zweckausgaben von der EU getragen werden und im Verwaltungsverfahren keine Änderungen eintreten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden sich aus der Verordnung nicht ergeben, da die Vorschriften keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten verursachen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Durch die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 8. September 2004 (BAnz. S. 20 209) wurde von der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit der Saldierung von Überschreitungen und Unterschreitungen regionaler Grundflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 (ABl. EG (Nr. ) L 160 S. l) für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 Gebrauch gemacht.

Die Saldierung erfolgt im Wege der Bildung nationaler Grundflächen. In Deutschland werden als nationale Grundflächen die Summen der regionalen Grundflächen unter Ausschluss der Maisgrundflächen und die Summen der Maisgrundflächen festgelegt. Diese Differenzierung ist wegen der gesondert ausgewiesenen Maisgrundflächen in Bayern und Baden-Württemberg erforderlich. Werden auch die nationalen Grundflächen überschritten, kann nach Gemeinschaftsrecht eine verursacherbezogene Rückverteilung dieser Überschreitung auf sog. Teilgrundflächen erfolgen. Diese Teilgrundflächen kann der Mitgliedstaat definieren. In Deutschland werden die Teilgrundflächen mit den regionalen Grundflächen gleichgesetzt, d.h. grundsätzlich den Bundesländern hinsichtlich der Grundflächen unter Ausschluss der Maisgrundflächen und in Bayern und Baden-Württemberg, wegen der gesondert ausgewiesenen Maisgrundflächen, zusätzlich hinsichtlich der Maisgrundflächen.

Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 8. September 2004 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Die vorliegende Verordnung dient der Entfristung der Eilverordnung.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung