Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009
(Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)

A. Problem und Ziel Aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) tritt am 1. Januar 2009 ein neues Wohngeldgesetz in Kraft. Das Wohngeldgesetz wird durch die Länder im Wege der Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002) ist überholt. B. Lösung Die Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) soll eine einheitliche Rechtsanwendung in den Ländern sicherstellen. Sie enthält daher Regelungen insbesondere zum neuen Wohngeldgesetz. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus. 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus. E. Sonstige Kosten Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009) Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 17. Dezember 2008 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Peter Müller Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009) Vom Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)

Inhaltsverzeichnis Seite

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis
AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
AntiDHG Anti-D-Hilfegesetz
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AufenthG Aufenthaltsgesetz
AufenthV Aufenthaltsverordnung
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BauGB Baugesetzbuch
BBiG Berufsbildungsgesetz
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEG Bundesentschädigungsgesetz
BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz
BetrAVG Betriebsrentengesetz
BetrKV Betriebskostenverordnung
BewG Bewertungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
II. BV Zweite Berechnungsverordnung
BVG Bundesversorgungsgesetz
EigZulG Eigenheimzulagengesetz
ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz
EStG Einkommensteuergesetz
FELEG Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
GG Grundgesetz
HandwO Handwerksordnung
HeimG Heimgesetz
HGB Handelsgesetzbuch
HKR Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
KStG Körperschaftsteuergesetz
KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
KVLG Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
LAG Lastenausgleichsgesetz
LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz
LStR Lohnsteuer-Richtlinien
MuSchG Mutterschutzgesetz
NMV Neubaumietenverordnung
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
RVO Reichsversicherungsordnung
SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
SGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB XI Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
SGB XII Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
SVG Soldatenversorgungsgesetz
USG Unterhaltssicherungsgesetz
UVG Unterhaltsvorschussgesetz
WEG Wohnungseigentumsgesetz
WoBauG Saar Wohnungsbaugesetz für das Saarland
II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz
WoBindG Wohnungsbindungsgesetz
WoFG Wohnraumförderungsgesetz
WoFIV Wohnflächenverordnung
WoGG Wohngeldgesetz
WoGV Wohngeldverordnung
WoGVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
ZDG Zivildienstgesetz
ZPO Zivilprozessordnung
Teil A Wohngeldgesetz (WoGG) Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes) 1.01 Geltungsbereich Die Vorschriften des WoGG gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich (§ 30 Abs. 1 SGB I) haben. 1.02 Wohngeld bei gekündigtem Miet- oder Nutzungsverhältnis Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens auch dann geleistet, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die §§ 21 und 28 WoGG bleiben unberührt. 1.03 Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (z. B. Montagetätigkeit, Krankenhaus- oder Gefängnisaufenthalt) der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13). Die Regelung gilt auch für Alleinstehende. Zu § 2 (Wohnraum) 2.01 Wohnraumbegriff (1) Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind; dazu gehören grundsätzlich auch Wohnheime. (2) Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den Verfügungsberechtigten und die tatsächliche Eignung zum Wohnen. Diese muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung ergeben. Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Wohngeldbehörde soll nicht die Prüfaufgaben der Bauordnungsbehörde übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die tatsächliche Eignung zum Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht mehr gegeben sein kann und der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist. (3) Beherbergungsbetriebe und sonstige zur Unterkunft genutzte Einrichtungen (z. B. Übergangsheime und Frauenhäuser) können im Einzelfall ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden, wenn diese Räumlichkeiten 1. für eine gewisse Dauer zum Wohnen bestimmt worden sind, 2. nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet sind, 3. ein eigenes häusliches Wirtschaften, insbesondere eine eigene Essenzubereitung, ermöglichen und 4. aufgrund eines privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnisses unter Ausschluss Dritter insbesondere von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, mindestens für einen Monat zum Wohnen überlassen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wohnraumeigenschaft auch dann bejaht werden, wenn die Essenzubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden. (4) Notunterkünfte aller Art, wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte, sowie Geschäfts- und sonstige Räume sind grundsätzlich kein Wohnraum. (5) Wohngeld wird nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12). Zu § 3 (Wohngeldberechtigung) Zu § 3 Abs. 1 3.11 Wohngeldberechtigung Die Wohngeldberechtigung richtet sich ausschließlich nach § 3 WoGG. Trotz des Ausschlusses vom Wohngeld nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG kann eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer 3.41). 3.12 Untermietverhältnis Als Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG), ist auch der Untermieter und die Untermieterin anzusehen. 3.13 Nutzungsberechtigte Person Als nutzungsberechtigte Person bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG genannten Person insbesondere anzusehen 1. Inhaber einer Genossenschaftswohnung aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, 2. Inhaber einer Stiftswohnung, 3. Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts ( § 1093 BGB), die dafür Aufwendungen aufzubringen haben, wenn keine Wohngeld- Lastenberechnung aufgestellt und deshalb kein Lastenzuschuss beantragt werden kann, 4. Inhaber einer Dienst- oder Werkdienstwohnung, 5. Personen, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen sind, auch wenn das Nutzungsentgelt an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird, 6. Personen, die nicht in Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder vergleichbarer Gesetze der Länder (vgl. Nummer 3.15), sondern z. B. in sog. Lehrlingsheimen, in Einrichtungen und Heimen, die nach dem SGB VIII gefördert werden, oder in SOS-Kinderdörfern untergebracht sind, wenn sie selbst Anspruchsberechtigte aus dem Heimvertrag sind. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume z. B. nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis. 3.14 Wohnraum im eigenen Haus Zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für einen Mietzuschuss berechtigten Personen gehören Eigentümer und Miteigentümer von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, wenn sie eine Wohnung in diesem Gebäude bewohnen. 3.15 Personen in Heimen (1) Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner und Bewohnerinnen unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. (2) Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist nicht allein deswegen gegeben, weil ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG). Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist gegeben, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG). (3) Eine vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG liegt z. B. bei Aufnahme in ein Kurzzeitheim im Sinne des § 1 Abs. 3 HeimG vor. § 5 Abs. 1 WoGG und Nummer 5.13 sind zu beachten. (4) Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (vgl. § 1 Abs. 5 HeimG) ist das HeimG mit einigen Ausnahmen anzuwenden. Trotzdem sind die betreffenden Personen nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG wohngeldberechtigt, da sie sich nur vorübergehend in den entsprechenden Einrichtungen aufhalten. Das Gleiche gilt für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser (vgl. § 1 Abs. 6 HeimG). (5) Betreibt ein Krankenhausträger wirtschaftlich und organisatorisch getrennt vom Krankenhaus eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1, handelt es sich auch dann um ein Heim im Sinne des HeimG, wenn dabei auf die Sach- und Personalausstattung des Krankenhauses zurückgegriffen wird. Einrichtungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation sind mit den Teilen Heime, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (6) Ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige, die in dem Teil einer Einrichtung der Rehabilitation (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 HeimG) auf Dauer untergebracht sind, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG wohngeldberechtigt (siehe auch Nummer 3.13 Satz 1 Nr. 6). (7) Sind in Heimen im Sinne des Absatzes 1 Minderjährige untergebracht, sind sie gleichfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG grundsätzlich wohngeldberechtigt. (8) Die dem Heimgesetz entsprechenden Gesetze der Länder bleiben unberührt. Zu § 3 Abs. 2 3.21 Landwirte Berechtigt für einen Lastenzuschuss ist auch der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn Wohn- und Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und die auf den Wohnteil entfallende Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WoGG gesondert berechnet werden kann. 3.22 Erbbauberechtigte Person Erbbauberechtigte Person ist diejenige, zu dessen Gunsten ein Grundstück in der Weise belastet ist, dass ihr das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG). 3.23 Wohnungserbbauberechtigte Person Wohnungserbbauberechtigte Person ist diejenige, die Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Anteil an einem mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Erbbaurecht hat (§ 30 Abs. 1 WEG). 3.24 Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht Für den Begriff des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind die §§ 31 ff. WEG maßgebend. Eine Wohngeldberechtigung besteht bereits dann, wenn der Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründet worden ist, sofern die Wohnung die Voraussetzungen der §§ 31 ff. WEG erfüllt und die wohngeldberechtigte Person zur Aufbringung der vereinbarten oder festgesetzten Belastung verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. 3.25 Miteigentümer und ihnen gleichgestellte Personen Eigentümer ist auch der Miteigentümer. Wohnen Miteigentümer in demselben Wohngebäude in verschiedenen Wohnungen, ist jeder Miteigentümer für den von ihm genutzten Wohnraum wohngeldberechtigt. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte oder Personen, die einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts oder des Wohnungserbbaurechts haben, in demselben Gebäude wohnen. Zu § 3 Abs. 3 3.31 Mehrere für die Wohngeldberechtigung in Betracht kommende Personen (1) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG für denselben Wohnraum und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder nach § 5 WoGG, müssen diese die wohngeldberechtigte Person bestimmen. Von den Haushaltsmitgliedern kann immer nur eine Person wohngeldberechtigt sein. (2) Wird ein Wohngeldantrag gestellt, wird vermutet, dass die antragstellende Person wohngeldberechtigt ist, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt (§ 22 Abs. 2 WoGG). Eines besonderen Bestimmungsaktes bedarf es in solchen Fällen nicht (vgl. auch Nummer 22.21). (3) Die Bestimmung der wohngeldberechtigten Person gilt für das gesamte Antragsverfahren und für Erhöhungsanträge während eines Bewilligungszeitraums; ein Wechsel der wohngeldberechtigten Person ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. aber § 22 Abs. 3 WoGG und Nummer 22.31). Für einen Weiterleistungsantrag oder einen Wohngeldantrag nach einer Ablehnung kann auch eine andere wohngeldberechtigte Person bestimmt werden. Zu § 3 Abs. 4 3.41 Wohngeldberechtigung ausgeschlossener Haushaltsmitglieder Nach § 3 Abs. 4 WoGG ist ein Haushaltsmitglied, das nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt, nur dann wohngeldberechtigt, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied vorhanden ist. Zu § 3 Abs. 5 3.51 Wohngeld für ausländische Personen (1) Ausländische Personen sind alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen ( § 2 Abs. 1 AufenthG). Ausländische Personen sind wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 berechtigt oder geduldet aufhalten. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 WoGG erfasst die Fälle, in denen ausländische Personen aufgrund von in Anlage A zu § 16 AufenthV genannten Dokumenten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. (2) Die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist für die Frage der Wohngeldberechtigung einer ausländischen Person grundsätzlich unerheblich. Bei einem sehr kurzen Aufenthalt von nur wenigen Monaten ist die Angabe der ausländischen Person, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. § 5 Abs. 1 WoGG). Bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten ist in der Regel anzunehmen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, befindet. (3) Die Wohngeldbehörde hat nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung des an eine ausländische Person geleisteten Wohngeldes gegen die Person, die sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der ausländischen Person zu tragen. Die Wohngeldbehörde soll die wohngeldberechtigte Person und die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach einer Verpflichtungserklärung befragen, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ggf. soll die Wohngeldbehörde die Ausländerbehörde um Information über eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und über die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte ersuchen (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Wohngeldbehörde darf die ihr von der ersuchten Ausländerbehörde übermittelten Daten nur zum Zweck der Erstattung der für die ausländische Person aufgewendeten Mittel verwenden (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). (4) Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die sich zwar aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, gleichzeitig aber von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Die völkerrechtlichen Abkommen sind insbesondere das 1. Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) für die Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, die Mitglieder des zivilen Gefolges dieser Truppe sowie deren nichtdeutsche Angehörige, 2. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) für Personen in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat, einschließlich ihrer Familienmitglieder sowie in der Regel der ausländischen Mitglieder des ausschließlich für diese Personen tätigen Hauspersonals. Zu § 5 (Haushaltsmitglieder) Zu § 5 Abs. 1 5.11 Haushaltsmitglieder Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Darüber hinaus ist auch eine in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 WoGG genannte Person Haushaltsmitglied, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Nummer 5.31 und 5.41) lebt. Alle diese Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.13) haben. 5.12 Lebenspartner, Lebenspartnerinnen, Personen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder und -eltern (1) Lebenspartner und Lebenspartnerinnen sind Personen gleichen Geschlechts, die im Sinne des § 1 Abs. 1 LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. (2) Personen leben mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des SGB II erfüllt ist (siehe Nummer 5.21). (3) Verwandte in gerader Linie sind (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder (auch die Kinder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel. Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen. (4) Verschwägerte in gerader Linie sind die Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder). Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die Verwandten zweiten und dritten Grades des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwager, Schwägerin). (5) Pflegekinder sind Personen, mit denen das Haushaltsmitglied durch ein familienähnliches auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis verbunden ist, sofern ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. (6) Pflegeeltern sind Personen, die berechtigt sind, das Kindergeld nach § 62 EStG oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG zu erhalten. 5.13 Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (1) Personen haben in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.61). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum; bei einem Umzug nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag ab Einzug in die neue Wohnung auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den anderen Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde (vgl. auch Nummer 25.21). (2) Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u. a. sein 1. der Hauptwohnsitz, 2. die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeits- oder Ausbildungsstätte aufgesucht wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung), 3. die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rückkehr zu den Haushaltsmitgliedern. (3) Zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen können auch die persönlichen Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. (4) Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich nicht allein deshalb, weil die Person ihren Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (vgl. Nummer 1.03). Zu § 5 Abs. 2 5.21 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (1) Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet und damit über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich sein. (2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 5 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II widerleglich vermutet, wenn Personen 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen. Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt bei den Personen, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für den Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht ausreichend. (3) Die gelegentliche Betreuung von Kindern ist keine gemeinsame Versorgung von Kindern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3. Beispiel: Wohnen zwei Personen gemeinsam mit dem Kind einer dieser Personen zusammen und wird dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt, erfüllt die gelegentliche Betreuung des Kindes durch die mitbewohnende Person nicht den Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3. (4) Von der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, ist immer dann auszugehen, wenn die Bezahlung der Miete, der sonstigen Wohnkosten sowie der Kosten der täglichen Lebensführung weder kopfteilig getrennt erfolgt noch in sonstiger Weise erkennbar ist, dass eine vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt. (5) Bei kurzzeitiger Unterbrechung des Zusammenlebens ist zu prüfen, ob die Einstehensgemeinschaft dennoch fortbesteht. (6) In Wohngemeinschaften von Senioren, Berufstätigen, Studenten oder Auszubildenden, in therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in Wohnformen für Behinderte und Pflegebedürftige ist in der Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 gegeben, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Zu § 5 Abs. 3 5.31 Wohngemeinschaft (1) Personen bewohnen denselben Wohnraum ( § 2 WoGG), wenn sie in dieser Wohnung den jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.13) haben. Eine Wohngemeinschaft liegt nicht vor, wenn ausschließlich Nebenräume gemeinsam genutzt werden. (2) Eine Wohngemeinschaft zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen besteht nicht, wenn einer oder eine von ihnen auf Dauer in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII wohnt. (3) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII leben, können auch dann eine Wohngemeinschaft führen, wenn sie getrennte Zimmer bewohnen. Zu § 5 Abs. 4 5.41 Wirtschaftsgemeinschaft (1) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen führen keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie zwar noch miteinander wohnen, aber getrennt leben. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LPartG leben Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein. (2) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII leben, können eine Wirtschaftsgemeinschaft führen. Zu § 5 Abs. 5 5.51 Ausländische Personen Ausländische Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie sowohl die Bedingungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 als auch des § 3 Abs. 5 WoGG erfüllen. Zu § 5 Abs. 6 5.61 Ein Kind oder mehrere Kinder von getrennt lebenden Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht (1) Ein Kind von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht ist bei dem Elternteil zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, bei dem es seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat (siehe Nummer 5.13). (2) Üben die nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht derart aus, dass sie das Kind oder die Kinder annähernd zu gleichen Teilen betreuen und wird zusätzlicher Wohnraum für die Kinderbetreuung bereitgehalten, rechnet das jeweilige Kind bei beiden Elternteilen als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. (3) Für das Bereithalten von zusätzlichem Wohnraum ist es nicht erforderlich, dass ein zusätzliches Zimmer für den Aufenthalt des Kindes oder der Kinder vorhanden ist. (4) Eine Betreuung zu annähernd gleichen Teilen liegt in der Regel bis zu einem zeitlichen Betreuungsverhältnis der Eltern von einem Drittel zu zwei Dritteln vor. Bei einer annähernd zu gleichen Teilen ausgeübten Betreuung soll in der Regel 1. das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung oder die Schule in einer für das Kind angemessenen Zeit von der jeweiligen Wohnung seiner beiden Elternteile aus erreichen können, 2. sich das Kind abwechselnd und regelmäßig (z. B. wochenweise) bei beiden Elternteilen aufhalten. Bei der Beurteilung des Betreuungsverhältnisses sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Eine Änderung des Betreuungsverhältnisses kann eine Änderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG sein. (5) Die Behauptung, die ausgeübte Betreuung erfolge annähernd zu gleichen Teilen, ist für jedes Kind glaubhaft zu machen. Eine schriftliche Vereinbarung der Eltern allein ist hierfür nicht ausreichend. (6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern mehrere Kinder und wird die Betreuung unterschiedlich ausgeübt, ist § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG auf die annähernd zu gleichen Teilen betreuten Kinder und zusätzlich § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG auf die nicht zu gleichen Teilen betreuten Kinder anzuwenden. (7) Wenn ein Elternteil mindestens zwei Kinder von unterschiedlichen Partnern, von denen er jeweils nicht nur vorübergehend dauernd getrennt lebt und mit denen er jeweils das gemeinsame Sorgerecht hat, nicht zu annähernd gleichen Teilen betreut, ist § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG entsprechend anzuwenden. Zu § 6 (Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder) Zu § 6 Abs. 1 6.11 Nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Haushaltsmitglieder, die nach Maßgabe der §§ 7 und 8 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind, sind bei der Berechnung des Wohngeldes nicht zu berücksichtigen. Die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 3 WoGG maßgebend für den Anteil der Miete oder Belastung, für den Anteil am Höchstbetrag für Miete und Belastung und für den Anteil am Betrag für Heizkosten (siehe Nummern 11.31 und 11.32). Zu § 6 Abs. 2 6.21 Dauer der Vergünstigung im Todesfall (1) Die Frist nach § 6 Abs. 2 WoGG endet mit Ablauf des zwölften Monats nach dem Sterbemonat des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ohne Rücksicht darauf, ob und wann innerhalb dieser Frist ein Wohngeldantrag für die im Zeitpunkt des Todesfalls bewohnte Wohnung gestellt wird. Der Sterbemonat selbst ist von § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht mit umfasst. (2) Wird die Wohnung nach dem Todesfall aufgegeben und für die neue Wohnung ein Wohngeldantrag gestellt, ist die Vergünstigung im Todesfall bei der Ermittlung des neuen Wohngeldanspruchs nicht anzuwenden. (3) Wird nach dem Tod eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes der auf ihn entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft bei einer Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG mindestens teilweise berücksichtigt, ist von dem Monat der Berücksichtigung an § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht anzuwenden. Beispiel: Die Wohnung wird von drei Haushaltsmitgliedern bewohnt, davon ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen. Bei dessen Bedarfsermittlung wird die Miete zu einem Drittel berücksichtigt. Im März verstirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Bei der Bedarfsermittlung des ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes wird für die Zeit ab April die Miete nunmehr zur Hälfte berücksichtigt. Die Vergünstigung im Todesfall ist ab April für das verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht anzuwenden. (4) Die Vergünstigung im Todesfall kann auch für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin gelten, wenn die Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zusammen oder getrennt in demselben Heim gewohnt haben. (5) Ist über das Wohngeld nach § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu entscheiden, ist § 6 Abs. 2 WoGG auch dann anzuwenden, wenn nach der Regelung des § 4 Abs. 4 WoGG a. F. die dort genannte Frist von 24 Monaten über den 1. Januar 2009 hinaus wirkt. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG bleibt unberührt. Zu § 7 (Ausschluss vom Wohngeld) Zu § 7 Abs. 1 7.11 Ausschlussgründe Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG genannten Leistungen empfangen und bei der Berechnung dieser Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Die Tatsache, dass die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist in der Regel durch Vorlage des Bescheides des zuständigen Leistungsträgers nachzuweisen. Zu § 7 Abs. 3 7.31 Sanktion (1) Eine Sanktion im Sinne des § 7 Abs. 3 WoGG ist die vollständige Versagung einer Leistung als Folge wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzung nach dem jeweiligen Leistungsgesetz. Die Wohngeldbehörde hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Pflichtverletzung vorgelegen hat. (2) Nicht um eine Sanktion im Sinne des § 7 Abs. 3 WoGG handelt es sich insbesondere, wenn 1. die Leistung nach § 7 Abs. 4a SGB II wegen Verstoßes gegen die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 in der Fassung vom 16. November 2004 versagt wird, 2. nach § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II keine Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen unter 25 Jahren nach einem Umzug ohne die notwendige Zusicherung der Leistung durch den kommunalen Träger erbracht werden, 3. nach § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nicht erbracht werden, weil diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Leistungsberechtigung herbeizuführen, oder 4. Haushaltsmitgliedern eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG wegen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I vollständig versagt oder entzogen worden ist. Zu § 8 (Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen) Zu § 8 Abs. 1 8.11 Vorfristige Beantragung Beantragt ein Haushaltsmitglied eine in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG genannte Leistung vorfristig, ist es erst ab dem Zeitpunkt vom Wohngeld ausgeschlossen, ab dem ein Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach besteht. Beispiel: Endet der Anspruch eines Haushaltsmitgliedes auf Arbeitslosengeld am 31. März und stellt es den Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits am 28. Februar, besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde nach erst vom 1. April an. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen. 8.12 Rücknahme, Ablehnung, Versagung und Entziehung In den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG zurückgenommen oder eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG abgelehnt, versagt oder entzogen wird, gilt das Haushaltsmitglied von dem Zeitpunkt an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Rücknahme, Ablehnung, Versagung oder Entziehung wirkt. Auf die Bestandskraft dieser Entscheidung kommt es nicht an. 8.13 Darlehen Wird eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG nur zum Teil als Darlehen gewährt, empfängt das Haushaltsmitglied trotz des Darlehensanteils insgesamt eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG, die zu einem Wohngeldausschluss führt, da bei der Ermittlung der Gesamtleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Zu § 8 Abs. 2 8.21 Verzicht Ein Haushaltsmitglied, das auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG verzichtet, gilt erst von dem Zeitpunkt an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Verzichtserklärung wirksam wird. Nummer 15.01 ist zu beachten. Zu § 9 (Miete) Zu § 9 Abs. 1 9.11 Mietvertrag Ein Mietvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses. 9.12 Vereinbartes Entgelt (1) Das vereinbarte Entgelt ist der Betrag, der sich aus dem Mietvertrag oder einer diesen Vertrag ergänzenden Vereinbarung ergibt. In Fällen der Mietminderung ist eine Vereinbarung mit dem Vermieter oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich. Dagegen ist eine einseitige Mietminderung durch den Mieter nicht zu berücksichtigen. (2) Im Fall eines gemeinsamen Mietverhältnisses von Personen, die keine Haushaltsmitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 5 WoGG sind, ist als Entgelt der Betrag anzusetzen, der dem Anteil an der Gesamtzahl der Mietparteien entspricht, es sei denn, dass sich aus dem Mietvertrag oder einer Vereinbarung der Mieter im Innenverhältnis etwas anderes ergibt. 9.13 Umlagen Zur Miete gehören auch die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 7 bis 17 BetrKV genannten Betriebskosten ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Miete enthalten sind oder als Umlagen neben der Miete erhoben werden. 9.14 Zuschläge Zur Miete gehören auch Zuschläge im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 NMV 1. wegen Ausgleichszahlungen bei der Freistellung von Bindungen öffentlich geförderter Wohnungen nach § 7 WoBindG, 2. zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Gebäudes entstehen, und 3. für Nebenleistungen des Vermieters, soweit sie die Überlassung von Wohnraum betreffen und nicht unter § 9 Abs. 2 WoGG fallen. 9.15 Vergütungen Zur wohngeldfähigen Miete rechnen Vergütungen für die Überlassung von üblichen Einbaumöbeln und für übliche elektrische Haushaltsgeräte. Dagegen gehören die Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, insbesondere Vergütungen für die Überlassung einer Garage (vgl. Nummer 10.02 Abs. 2), eines Stellplatzes oder eines Hausgartens nicht zur wohngeldfähigen Miete. 9.16 Zahlungen an Dritte Zu den Beträgen im Sinne des § 2 Abs. 1 WoGV gehören z. B. die Gebühren für Straßenreinigung, Abwasserbeseitigung und Müllabfuhr, wenn sie von dem Mieter unmittelbar an die Gemeinde bezahlt werden. Zu § 9 Abs. 2 9.21 Eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser (1) Eine eigenständig gewerbliche Lieferung liegt vor, wenn die Versorgung mit Wärme und Warmwasser nicht lediglich als Teil der Verpflichtungen aus einem Miet- oder Nutzungsverhältnis erfolgt, sondern aufgrund selbstständiger Vereinbarungen mit dem Vermieter oder einem Dritten. (2) Erfasst wird jede Art der eigenständig gewerblichen Wärme- und Warmwasserlieferung, unabhängig davon, ob sie im Liefervertrag als Direkt-, Nah- oder Fernwärmelieferung bezeichnet wird. Die eigenständige Lieferung kann auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoGG erfolgen. (3) Werden die Kosten der Lieferung von Wärme oder Warmwasser nach Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis untergliedert in Rechnung gestellt, sind der Miete nur die im Grundpreis enthaltenen Beträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen sind der Miete nicht hinzuzurechnen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in den Kosten der eigenständigen Lieferung von Wärme und Warmwasser enthalten sind oder gesondert erhoben werden. 9.22 Untermietzuschlag Untermietzuschlag ist der vom Hauptmieter an den Vermieter zu zahlende Mehrbetrag, der die zusätzliche Abnutzung des gemieteten Wohnraums durch den Untermieter abgilt. 9.23 Einbaumöbel Einbaumöbel müssen fest mit dem Gebäude verbunden sein; nicht erheblich ist, ob sie nur unter Zerstörung oder Beschädigung des einen oder des anderen entfernt werden können. Zu § 9 Abs. 3 9.31 Mietwert Als Mietwert des Wohnraums nach § 7 WoGV ist höchstens die preisrechtlich zulässige Miete zugrunde zu legen, wenn die Vermietung des Wohnraums preisrechtlichen Vorschriften unterliegt. 9.32 Miete bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen Als Miete bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen ist der maßgebende Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 11.11 Abs. 2). Zu § 10 (Belastung) 10.01 Wohngeld-Lastenberechnung Zur Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung können von den in § 23 Abs. 1 WoGG genannten Personen außer den Angaben über Fremdmittel und Belastung weitere Angaben verlangt werden, wenn und soweit die Entscheidung über den Lastenzuschussantrag dies erfordert. 10.02 Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung (1) Zu dem Grundstück, das nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WoGV in die Wohngeld- Lastenberechnung einzubeziehen ist, gehört nicht die zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gepachtete Landzulage. (2) Garagen im Sinne des § 15 Abs. 3 WoGV sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. 10.03 Fremdmittel Fremdmittel im Sinne des § 10 WoGV können Dauer-, Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sein. 10.04 Darlehen (1) Bei Darlehen (§ 10 Nr. 1 WoGV) ist es unerheblich, wer sie gewährt hat. (2) Zu den Darlehen rechnen auch Zusatzdarlehen zu einem Hauptdarlehen zum Ausgleich der Geldbeschaffungskosten (Tilgungsstreckungsdarlehen). (3) Zu den Darlehen rechnen nicht Gehaltsvorschüsse, Mietvorauszahlungen und verlorene Baukostenzuschüsse. 10.05 Gestundete öffentliche Lasten Zu den gestundeten öffentlichen Lasten des Grundstücks im Sinne des § 10 Nr. 3 WoGV rechnen insbesondere verrentete Erschließungsbeiträge (vgl. § 135 Abs. 2 BauGB). 10.06 Wohnungsbau, Modernisierung 10.061 Wohnungsbau (1) Wohnungsbau im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGV ist das Schaffen von Wohnraum durch 1. Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird, 2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch welche die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, 3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird, oder 4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. (2) Es gilt der Wohnraumbegriff des § 2 WoGG, nicht des § 17 Abs. 1 WoFG oder der entsprechenden Gesetze der Länder. 10.062 Modernisierung (1) Modernisierung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGV sind bauliche Maßnahmen, die 1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen. Das sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung a) des Zuschnitts des Wohnraums, b) der Belichtung und Belüftung, c) des Schallschutzes, d) der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung, e) der sanitären Einrichtungen, f) der Beheizung und der Kochmöglichkeiten, g) der Funktionsabläufe in Wohnräumen, h) der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt; 2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern. Dazu können der Anbau, insbesondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzugs erforderlich ist, und besondere bauliche Maßnahmen, die bauliche Barrieren für Behinderte, Unfallverletzte und alte Menschen beseitigen, gehören; 3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Solche bauliche Maßnahmen sind insbesondere Maßnahmen zur a) wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschossdecken, b) wesentlichen Verminderung des Energieverlustes und des Energieverbrauchs der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen, c) Änderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den Anschluss an die Versorgung mit Wärme, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird, d) Rückgewinnung von Wärme, e) Nutzung von Energie durch Wärmepumpen und Solaranlagen, f) Nutzung von Regenwassersammelanlagen für Brauchwasser, g) Einbau von Wasserzählern. (2) Die durch Maßnahmen der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung verursachten Instandsetzungen gelten auch als Modernisierung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGV. Aufwendungen für Instandhaltungen unter Einschluss von Instandsetzungen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 II. BV) werden im Übrigen durch den Pauschbetrag nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WoGV abgegolten. (3) Es gilt der Wohnraumbegriff des § 2 WoGG, nicht des § 17 Abs. 1 WoFG oder der entsprechenden Gesetze der Länder. 10.063 Bezugnahme auf den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung Die baulichen Maßnahmen nach den Nummern 10.061 und 10.062 müssen sich auf den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung beziehen (§ 9 Abs. 1 WoGV). In den Fällen des § 3 Abs. 2 WoGG kann sich die bauliche Maßnahme allein oder zusätzlich auf zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie auf das Grundstück beziehen (§ 9 Abs. 3 WoGV). 10.07 Erwerbskosten (1) Zu den Erwerbskosten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WoGV gehören auch die durch den Erwerb des Gebäudes oder der Wohnung verursachten Nebenkosten, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen und amtliche Genehmigungen sowie Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes. (2) Zu den Erwerbskosten gehören ferner Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Grundstück (§ 9 Abs. 3 WoGV) betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die dem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen. 10.08 Ersetzung von Fremdmitteln (1) Wird ein Darlehen durch ein anderes, z. B. ein zinsgünstigeres Fremdmittel ersetzt (§ 11 Abs. 2 WoGV), darf in der Wohngeld-Lastenberechnung nur der Teilbetrag des ursprünglichen Fremdmittels ausgewiesen werden, der bis zu dessen Ersetzung noch nicht getilgt war; ein Disagio (Unterschied zwischen Darlehensbetrag und Auszahlungsbetrag) kann nicht berücksichtigt werden. (2) Die Höhe des bei der Ersetzung noch nicht getilgten Teilbetrages ist nachzuweisen (§ 60 SGB I). Erforderlichenfalls kann die Zustimmung zur Anforderung entsprechender Belege insbesondere bei Kreditinstituten eingeholt werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Diese haben geführte Konten als Bestandteil ihrer Handelsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 HGB). (3) Übersteigen neu aufgenommene Fremdmittel den im Zeitpunkt der Ersetzung noch nicht getilgten Betrag der ursprünglichen Fremdmittel, darf der übersteigende Betrag nur insoweit zusätzlich in der Wohngeld- Lastenberechnung ausgewiesen werden, als er nachweislich zur Finanzierung eines in § 11 Abs. 1 WoGV bezeichneten Zwecks gedient hat. 10.09 Ablösung von Fremdmitteln (1) Einer Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung (§ 11 Abs. 2 WoGV) steht die Ablösung von Fremdmitteln gleich, auf welche die Ablösungsverordnung entsprechend angewandt wird, z. B. die Ablösung von Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder eines Landes. (2) Ablösungsbetrag im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 WoGV ist der Betrag, der zur Ablösung des öffentlichen Baudarlehens erforderlich war; ein Disagio kann nicht berücksichtigt werden. (3) Die Höhe des Ablösungsbetrags ist nachzuweisen (§ 60 SGB I). Übersteigen die neu aufgenommenen Fremdmittel den Ablösungsbetrag, ist Nummer 10.08 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 10.10 Nicht auszuweisende Fremdmittel Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszuweisen, wenn für sie in dem nach § 8 Satz 1 WoGV maßgebenden Zeitraum keine Belastung aufzubringen ist (z. B. weil die Leistungen gestundet oder noch nicht fällig sind). Das gilt auch, wenn die Fremdmittel getilgt sind, im Grundbuch jedoch die Eintragung der Belastung noch nicht gelöscht ist. 10.011 Zinsen und Tilgungen Zinsen und Tilgungen sind bei dem Darlehen auszuweisen, für das sie geleistet werden. Zinsen und Tilgungen für ein Zusatzdarlehen (Nummer 10.04 Abs. 2) sind bei dem Zusatzdarlehen, nicht bei dem Hauptdarlehen auszuweisen. 10.012 Laufende Nebenleistungen Zu den laufenden Nebenleistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGV gehören nicht die Prämien für eine Risiko-Lebensversicherung, deren Abschluss die Bausparkasse zur Absicherung eines Bauspardarlehens vor dessen Auszahlung verlangt oder empfiehlt. 10.013 Renten Renten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WoGV sind Leistungen, bei denen die in bestimmten Zeiträumen zu erbringenden Teilbeträge, nicht aber die Gesamtsumme bekannt ist. 10.014 Sonstige wiederkehrende Leistungen Die Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte ist keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WoGV. 10.015 Prämien für Personenversicherungen und Bausparverträge Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung einer Festgeldhypothek und Bausparbeiträge, die zur Ablösung höherverzinslicher Darlehen zweckgebunden sind, sind keine Belastung im Sinne des WoGG, wenn sie die in § 12 Abs. 1 Satz 2 WoGV genannten Beträge übersteigen. 10.016 Abschreibungen, Zinsen für Eigenleistungen Abschreibungen für den selbstgenutzten Wohnraum und Zinsen für Eigenleistungen sind keine Belastung im Sinne des WoGG. 10.017 Pauschbetrag für Instandhaltungs- und Betriebskosten (1) Der Ansatz des in § 13 Abs. 2 WoGV genannten Pauschbetrags ist unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Instandhaltungs- und Betriebskosten tatsächlich entstanden sind oder entstehen. (2) Der Pauschbetrag ist anzusetzen 1. bei Wohnräumen für die gesamte Wohnfläche ohne Rücksicht darauf, welchen Zwecken sie dienen, 2. bei Geschäftsräumen für die gesamte Nutzfläche. (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen von 1. Zubehörräumen, 2. Räumen, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen, wie z. B. Hobbyräume und Spielräume im Keller, sowie 3. Geschäftsräumen (vgl. § 2 Abs. 3 WoFlV). (4) Geschäftsräume im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 WoGV sind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf Dauer für andere als Wohnzwecke, insbesondere gewerbliche oder berufliche Zwecke, geeignet sind. 10.018 Grundsteuer Die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung zu entrichtende Grundsteuer (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WoGV) ist in der Wohngeld- Lastenberechnung neben dem Pauschbetrag für die Instandhaltungs- und Betriebskosten anzusetzen. Ihre Höhe ist von der wohngeldberechtigten Person nachzuweisen. 10.019 Verwaltungskosten Verwaltungskosten sind in der Wohngeld-Lastenberechnung nur anzusetzen, wenn sie an einen Dritten, z. B. an ein Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen, zu leisten sind. Ihre Höhe ist von der wohngeldberechtigten Person nachzuweisen. 10.020 Ansatz des Nutzungsentgelts (1) § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGV ist in der Regel anzuwenden, wenn das Nutzungsentgelt als Vorschuss an den Verkäufer gezahlt wird oder die Abrechnung erst später (z. B. beim Eigentumsübergang) stattfindet. (2) Die Vorschrift ist auch auf einzelne Bestandteile des Nutzungsentgelts anzuwenden, wenn diese nicht aufgegliedert werden können, z. B. wenn die Höhe des Kapitaldienstes noch nicht endgültig feststeht und deshalb vorläufig ein Pauschbetrag zu zahlen ist. (3) Gibt die wohngeldberechtigte Person das Nutzungsentgelt ohne Aufgliederung der Kostenbestandteile an, hat die Wohngeldbehörde zu klären, ob eine Aufgliederung möglich ist; dazu kann sie eine Bescheinigung des Empfängers des Nutzungsentgelts verlangen. 10.021 Absehen von einer Wohngeld-Lastenberechnung Das Absehen von einer Wohngeld-Lastenberechnung steht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WoGG im pflichtgemäßen Ermessen der Wohngeldbehörde. In den Fällen, in denen Besonderheiten zu berücksichtigen sind (z. B. weil bestimmte Teile der Belastung nach § 11 Abs. 2 oder 3 WoGG nicht zu berücksichtigen sind), ist eine Wohngeld-Lastenberechnung durchzuführen. Zu § 11 (Zu berücksichtigende Miete und Belastung) Zu § 11 Abs. 1 11.11 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung (1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist als Summe aus der Miete oder Belastung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG in Verbindung mit den §§ 2 bis 15 WoGV und dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zu ermitteln. (2) Die zu berücksichtigende Miete bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG ergibt sich als Summe aus dem maßgebenden Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG und dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG. 11.12 Miete oder Belastung für unbenutzten Wohnraum Bei der Leistung des Wohngeldes ist auch der auf den unbenutzten oder leer stehenden Teil des Wohnraums entfallende Anteil der Miete oder der Belastung zu berücksichtigen. 11.13 Größe des Wohnraums Für die Ermittlung der Größe des Wohnraums sind grundsätzlich die Angaben der wohngeldberechtigten Person maßgebend. Bestehen an diesen Angaben Zweifel, ist die Wohnfläche auf andere Weise festzustellen, z. B. durch Vorlage des Mietvertrags, durch Auskunft des Vermieters oder durch Vorlage von amtlichen Bescheiden. Zu § 11 Abs. 2 11.21 Absetzungen für eine Garage Vor Absetzung der außer Betracht bleibenden Belastung nach § 11 Abs. 2 WoGG wird von der Belastung der Betrag für eine Garage nach § 15 Abs. 3 WoGV abgesetzt. Bei der Berechnung der anteiligen Belastung nach § 11 Abs. 2 WoGG ist die Fläche der Garage in der Wohn- und Nutzfläche nicht enthalten. 11.22 Berechnungsreihenfolge Liegt gleichzeitig mehr als einer der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 WoGG genannten Umstände vor, ist die Absetzung der Beträge in der Reihenfolge der Aufzählung vorzunehmen. Beispiel: Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 100 m². Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro, darin enthalten sind 100 Euro für Heizung und Warmwasser. Die wohngeldberechtigte Person nutzt 10 m² ausschließlich beruflich, hat 30 m² für ein Gesamtentgelt von 200 Euro (inklusive Kosten für Heizung und Warmwasser von 30 Euro [vereinbart]) untervermietet und bewohnt den restlichen Teil der Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner (Gesamtentgelt 350 Euro inklusive Kosten für Heizung und Warmwasser von 30 Euro). Unter Beachtung der Berechnungsreihenfolge nach § 11 Abs. 2 WoGG sind von der Miete folgende Beträge außer Betracht zu lassen: 900 Euro Miete nach § 9 WoGG - 90 Euro Anteil von 10 Prozent (10 m² von 100 m²) an der Miete nach _________ § 9 WoGG für berufliche Nutzung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WoGG) 810 Euro Mietanteil, der auf die zu Wohnzwecken genutzte Wohnfläche (90 m²) entfällt - 270 Euro Anteil von einem Drittel (30 m² von 90 m²) an der Miete nach § 9 WoGG von 810 Euro für Untervermietung; da das Entgelt in Höhe von 170 Euro (200 Euro - 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser] = 170 Euro) die anteilige Miete von 270 Euro nicht übersteigt, ist die anteilige Miete abzusetzen ________ (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG) 540 Euro Mietanteil für den Teil des Wohnraums, den die wohngeldberechtigte Person und die mitbewohnende Person gemeinsam bewohnen - 320 Euro von 540 Euro entfällt auf die mitbewohnende Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 WoGG die Hälfte, also 270 Euro; da das Entgelt in Höhe von 320 Euro (350 Euro [Gesamtentgelt] - 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser kopfteilig] = 320 Euro) die _________ anteilige Miete übersteigt, ist das Entgelt abzusetzen = 220 Euro Miete (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG) Zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 11.23 Überlassung eines bestimmten Teils des Wohnraums (1) § 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, ein bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Dabei kann es sich sowohl um Fälle der entgeltlichen (z. B. Untermiete) als auch der unentgeltlichen Überlassung handeln. Die gemeinsame Nutzung von Wohnräumen hindert die Anwendung der Vorschrift nicht. (2) In Fällen der unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung von Wohnraum bleibt die Miete oder Belastung insoweit außer Betracht, als sie im Verhältnis der Wohnflächen auf den überlassenen Wohnraum entfällt. Übersteigt jedoch das Entgelt die auf den überlassenen Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohnflächen entfallende Miete oder Belastung oder ist eine flächenbezogene Absetzung nicht möglich, wird das Entgelt in voller Höhe von der Miete oder Belastung abgesetzt. (3) Sind die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht bekannt, sind die Pauschalen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGV abzusetzen. Zu § 11 Abs. 2 Nr. 3 11.24 Mitbewohnen von Wohnraum (1) § 11 Abs. 2 Nr. 3 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, kein bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Ein Mitbewohnen liegt nur vor, wenn die Bewohner und Bewohnerinnen Wohnraum gemeinsam nutzen. Die gemeinsame Nutzung ausschließlich von Nebenräumen (z. B. Küche und Bad) reicht für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht aus. Dabei kann es sich sowohl um Fälle des entgeltlichen als auch des unentgeltlichen Mitbewohnens handeln. Die mitbewohnende Person darf selbst nicht wohngeldberechtigt sein und muss den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in diesem Wohnraum haben. (2) Im Falle des Mitbewohnens ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht. (3) Sind die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht bekannt, ist der Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser abzusetzen, der dem Anteil der mitbewohnenden Personen an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht. Zu § 11 Abs. 2 Nr. 4 11.25 Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen (1) Als Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG sind nur solche Leistungen anzusehen, die unmittelbar zweckbestimmt zur Aufbringung oder Senkung der Miete oder Belastung gegeben worden sind. (2) Leistungen dieser Art sind insbesondere 1. die an den Mieter oder selbstnutzenden Eigentümer gezahlten Leistungen zur Wohnkostenentlastung a) nach § 2 WoFG oder den entsprechenden Gesetzen der Länder, b) nach dem II. WoBauG und dem WoBauG Saar, soweit sie von den §§ 48 und 49 WoFG erfasst sind, 2. die sonstigen laufenden Leistungen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sowie die laufenden Leistungen für öffentlich geförderte Wohnungen, die dem Mieter oder dem selbstnutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung erbracht werden; jedoch nur bis zur Höhe des nach § 12 Abs. 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrages, 3. der Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG, 4. die Eigenheimzulage nach § 9 und die Genossenschaftszulage nach § 17 EigZulG. Beide Zulagen setzen sich zusammen aus dem Fördergrundbetrag und der Kinderzulage. Zum Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nach § 9 EigZulG zählen auch die sog. Ökozulage und die sog. Wärmeschutzzulage, 5. der Härteausgleich für Mieter oder Pächter nach § 181 BauGB, soweit dieser unmittelbar zur Aufbringung oder Senkung der Miete bestimmt ist. (3) Keine Leistungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG sind z. B. 1. die in den Leistungen nach dem BAföG enthaltenen Beträge für die Unterkunft nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 14a Nr. 2 BAföG, 2. die auch zu den Kosten der Unterbringung gewährten Beihilfen nach a) den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Vergabe von Zuwendungen an junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur sprachlichen, schulischen und beruflichen sowie sozialen Eingliederung ("Garantiefonds-Schul- und Berufsausbildungsbereich") bzw. zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums ("Garantiefonds-Hochschulbereich"), b) den Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Förderung der Eingliederung von Spätaussiedlern sowie von Kontingentflüchtlingen mit abgeschlossenem Hochschulstudium durch die Otto Benecke Stiftung e. V. in Bonn ("Akademikerprogramm") und 3. die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Form von Wertgutscheinen bzw. vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder Geldleistungen. Zu § 11 Abs. 2 Nr. 5 11.26 Verpflichtungserklärung (1) § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG gilt für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beruht. Über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung besteht ein Auskunftsanspruch der Wohngeldbehörde gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 Abs. 4 AufenthG. (2) Die Leistung der nach § 68 AufenthG verpflichteten Person muss zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erbracht werden. Dazu muss eine entsprechend zweckgebundene Geldleistung der nach § 68 AufenthG verpflichteten Person an den Ausländer erfolgen. Die Erbringung einer Sachleistung durch die nach § 68 AufenthG verpflichtete Person, z. B. die Aufnahme in den eigenen Haushalt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG. Zu § 11 Abs. 3 11.31 Anteil an der Miete und Belastung (1) Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) entspricht. Beispiel: Von fünf Haushaltsmitgliedern sind zwei vom Wohngeld ausgeschlossen. Für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder beträgt der Anteil an der Miete drei Fünftel. (2) Die Miete oder Belastung ist grundsätzlich auch dann kopfteilig zu berücksichtigen, wenn bei der Berechnung einer nach § 7 Abs. 1 WoGG zum Ausschluss führenden Leistung ausnahmsweise ein höherer oder niedrigerer Anteil berücksichtigt wurde. 11.32 Anteil am Höchstbetrag und am Betrag für Heizkosten Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 WoGG und der Anteil des Betrages für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend. Beispiel: Haushaltsmitglieder sind die Eltern, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, und die Tochter. Der Wohnraum befindet sich in einer Gemeinde mit der Mietenstufe IV. Der maßgebende Höchstbetrag für drei Haushaltsmitglieder ist 517 Euro. Hiervon wird nur ein Drittel für die Tochter, also 172,33 Euro, berücksichtigt. Die Miete nach § 9 WoGG übersteigt diesen Höchstbetrag. Der maßgebende Betrag für Heizkosten für drei Haushaltsmitglieder ist 37 Euro, wovon der Tochter ein Drittel, also 12,33 Euro hinzuzurechnen sind. Die zu berücksichtigenden Miete beträgt 184,66 Euro. Die für die Berechnung des Wohngeldes erforderliche Rundung ergibt sich aus der Anlage 2 Nr. 1 WoGG. Zu § 13 (Gesamteinkommen) 13.11 Ermittlung des Gesamteinkommens (1) Das Gesamteinkommen ist die um die Freibeträge (§ 17 WoGG) und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) reduzierte Summe der Jahreseinkommen (§§ 14 bis 16 WoGG) von allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. (2) Das Gesamteinkommen ist wie folgt zu ermitteln: 1. Zunächst ist für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das Jahreseinkommen nach den §§ 14 und 15 WoGG zu ermitteln. a) Bei den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 WoGG im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG sind die Betriebsausgaben und die Werbungskosten bereits berücksichtigt (vgl. Nummer 14.101). b) Bei den steuerfreien Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG sind die Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns; bei allen anderen steuerfreien Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist ein Abzug dieser Aufwendungen nicht zulässig (vgl. Nummer 14.21.13). c) Umfasst der Bewilligungszeitraum abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG nicht zwölf Monate, ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen nach § 15 Abs. 4 WoGG auf zwölf Monate umzurechnen (vgl. Nummer 15.41). 2. Von dem sich für das jeweilige Haushaltsmitglied ergebenden Betrag sind jeweils die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG abzuziehen. 3. Die nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelten Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder sind zu addieren. 4. Von dem ermittelten Betrag sind die Freibeträge nach § 17 WoGG und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG abzuziehen. 5. Zur Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens ist das Gesamteinkommen durch zwölf zu teilen (§ 13 Abs. 2 WoGG). (2) Das heißt schematisiert: Positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 14 Abs. 1 und § 15 WoGG), ggf. zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Abs. 4 WoGG) + steuerfreie Einnahmen nach § 14 Abs. 2 und § 15 WoGG, ggf. zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Abs. 4 WoGG) - ggf. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns, ggf. zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Aufwendungen (§ 15 Abs. 4 WoGG) = Zwischensumme - Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG = Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG) Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 13 Abs. 1 WoGG - Freibeträge nach § 17 WoGG - Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG = Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 1 WoGG) : 12 = monatliches Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 2 WoGG) 13.12 Einkommen von ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern Einkommen der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder gehört nicht zum Gesamteinkommen (vgl. Nummer 6.11). Nummer 15.01 Abs. 5 bleibt unberührt. Zu § 14 (Jahreseinkommen) 14.01 Dynamische Verweisung Die nachfolgenden Regelungen nehmen in wesentlichen Teilen auf Vorschriften außerhalb des Wohngeldrechts, insbesondere steuerrechtliche Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung Bezug. Änderungen gegenüber den dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Fassungen mit Stand 1. Dezember 2008 sind daher zu beachten. 14.02 Begriff Das Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (vgl. Nummern 14.101 ff.) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG (vgl. Nummern 14.21 ff.) abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG (vgl. Nummern 16.11 ff.). Nicht zum Jahreseinkommen gehören die § 14 Abs. 3 WoGG genannten Einkünfte, Entgelte und Leistungen (vgl. Nummer 14.31). Zu § 14 Abs. 1 14.101 Summe der positiven Einkünfte (1) Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) sind 1. der Gewinn (Nummer 14.105) bei den Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft (Nummer 14.102), b) Gewerbebetrieb (Nummer 14.103) und c) selbstständige Arbeit (Nummer 14.104); 2. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Nummern 14.111 f.) bei den Einkunftsarten a) nichtselbstständige Arbeit (Nummer 14.107), b) Kapitalvermögen (Nummer 14.108), c) Vermietung und Verpachtung (Nummer 14.109) und d) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Nummer 14.110). (2) Von der Summe der positiven Einkünfte zu unterscheiden und nicht zugrunde zu legen sind 1. der Gesamtbetrag der Einkünfte; das ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 2 Abs. 3 EStG), 2. das Einkommen; das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG), 3. das zu versteuernde Einkommen; das ist das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag, den Bedarfsfreibetrag und sonstige Beträge (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG). Damit bleiben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens z. B. Steuervergünstigungen, steuerliche Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt. (3) Die positiven Einkünfte erhöhen sich nach § 2 Abs. 5a EStG unbeschadet des § 14 Abs. 2 WoGG um die um die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge. Die positiven Einkünfte mindern sich nach § 2 Abs. 5a EStG um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge. (4) Bei der Ermittlung der positiven Einkünfte dürfen Investitionsabzugsbeträge (voraussichtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten) im Sinne des § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG nicht gewinnmindernd abgezogen werden. (5) Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Faktoren berücksichtigt (z. B. bei nichtselbstständiger Arbeit: Einnahmen und Werbungskosten). Hat dasselbe zu berücksichtigende Haushaltsmitglied verschiedene Einnahmen der gleichen Einkunftsart (unterhält es z. B. zwei Gewerbebetriebe), werden diese Einnahmen (positive und negative Faktoren) zusammengezählt. Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte berücksichtigt, nicht auch die negativen Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten desselben oder eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds, insbesondere des zusammenveranlagten Ehegatten (Verbot des Verlustausgleichs, § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG). Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss 14.102 Land- und Forstwirtschaft (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 EStG) sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung; 2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 BewG); 3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; 4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 KStG; 5. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; 6. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist; 7. die Produktionsaufgaberente nach dem FELEG. (2) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 14.105 Abs. 4 und Nummer 14.106. 14.103 Gewerbebetrieb (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15 Abs. 1 EStG) sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind (vgl. auch § 15 Abs. 3 EStG). 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat; 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. (2) Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist ( § 15 Abs. 2 EStG). Zum Verlustausgleich vergleiche im Einzelnen § 15 Abs. 4 und § 52 Abs. 32b EStG. (3) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die entstehen durch die Veräußerung des Gewerbebetriebs, eines Teils davon oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzen fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war (vgl. im Einzelnen die §§ 16, 17 sowie § 52 Abs. 34 und 34a EStG). (4) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 14.105 Abs. 4 und Nummer 14.106. 14.104 Selbstständige Arbeit (1) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 EStG) sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs nach den Sätzen 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; 3. Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; 4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben. (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt ( § 18 Abs. 2 EStG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung von Vermögen erzielt wird, das der selbstständigen Arbeit dient (§ 18 Abs. 3 EStG). (3) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 14.105 Abs. 4 und Nummer 14.106. 14.105 Gewinn und Betriebsausgaben (1) Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). (2) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei der Gewinnermittlung sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu beachten (vgl. § 4 Abs. 1 EStG). (3) Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten; § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist § 4 Abs. 4a EStG zu beachten. Zu Einschränkungen der Absetzbarkeit bei bestimmten Betriebsausgaben, z. B. bei Aufwendungen für Geschenke, für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und bei Mehraufwendungen für Verpflegung, ist § 4 Abs. 5 EStG zu beachten. (5) Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (vgl. § 4 Abs. 5a Satz 1 EStG). (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden wird der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt. Wirtschaftsjahr ist 1. bei Land- und Forstwirten in der Regel der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen ( § 4a Abs. 1 EStG). Bei Land- und Forstwirten, die nicht buchführungspflichtig sind, wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermittelt. (7) Zur Anwendung des § 4 EStG vergleiche § 52 Abs. 8b, 9, 10 und 12 EStG, zur Anwendung des § 4a EStG vergleiche § 52 Abs. 11 EStG. 14.106 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Betriebsausgaben (1) Die Betriebsausgaben sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. die Nummern 14.102 bis 14.104). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen, sind die Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte bereits abgezogen worden und daher nicht nochmals abzuziehen. (2) Betriebsausgaben für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden. (3) In der Vergangenheit entstandene Betriebsausgaben sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die zulässigen steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen und zu erwarten ist, dass die Ausgaben auch im Bewilligungszeitraum in gleicher Höhe anfallen. Ist ein Nachweis nicht möglich, sind die Betriebsausgaben in der glaubhaft gemachten Höhe zu prognostizieren, mindestens aber in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen. 14.107 Nichtselbstständige Arbeit (1) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) gehören insbesondere 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Bei einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes gehören dazu insbesondere Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, soweit sie folgende Aufwendungen oder Pauschbeträge übersteigen (vgl. § 3 Nr. 16 EStG): a) die beruflich veranlassten Mehraufwendungen, b) bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, c) bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 2 EStG und d) bei Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen. 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen; 3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, aber auch § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG); (2) Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zum Arbeitslohn rechnen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen und die Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung. (3) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.111 Abs. 3) sind insbesondere 1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG); 2. Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG); 3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 3 EStG). Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u. a. -, Leitsätze 1 und 2). (4) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG (in Höhe von 920 Euro jährlich) abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Bewilligungszeitraums nur für einige Zeit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Daneben sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG gesondert abzuziehen (vgl. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Empfängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG steht ein Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG zu. (5) Für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG erfolgt kein Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages. Es werden grundsätzlich die exakten Aufwendungen zum Erwerb zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG abgezogen. Eine Entfernungspauschale ist in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer zu gewähren. (6) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 14.112. 14.108 Kapitalvermögen (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG) gehören insbesondere 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an Bergbau treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen; 2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, sowie Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne des Buchstaben a anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 KStG gelten; 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist; 4. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden; 5. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist; 6. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt; 7. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; 8. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; 9. Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit; 10. Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts sowie von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber der Schuldverschreibung; 11. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen. (2) Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen ( § 20 Abs. 8 EStG). (3) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 9 EStG. (4) Zur Anwendung des § 20 EStG vergleiche § 52 Abs. 36 bis 37d EStG. 14.109 Vermietung und Verpachtung (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war. (2) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, bleiben nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 WoGG außer Betracht (vgl. Nummer 14.31). (3) Soweit Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art zu anderen Einkunftsarten gehören, sind sie diesen zuzurechnen ( § 21 Abs. 3 EStG). (4) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.111 Abs. 3) sind z. B. folgende Aufwendungen: 1. Schuldzinsen, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG); 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG); 3. Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). (5) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 14.112. 14.110 Sonstige Einkünfte (1) Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, insbesondere Leibrenten mit ihrem Ertragsanteil und dem Besteuerungsanteil. Bei Leibrenten ab 500 Euro/Jahr kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass deren steuerpflichtiger Ertragsanteil und der Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) insgesamt den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigen (vgl. Absatz 2 und § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG); 2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (sog. Realsplitting, vgl. § 22 Nr. 1a EStG); 3. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vgl. § 22 Nr. 1b EStG); 4. Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vgl. § 22 Nr. 1c EStG); 5. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 22 Nr. 2 EStG); 6. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder Nr. 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände; sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen (vgl. § 22 Nr. 3 EStG); 7. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden (vgl. § 22 Nr. 4 EStG); 8. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen nach den Maßgaben des Altersvermögensgesetzes (vgl. § 22 Nr. 5 EStG). (2) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG von insgesamt 102 Euro jährlich abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Bewilligungszeitraums die Einnahmen nur für einige Zeit erzielt werden. Der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag, der für sämtliche Einkünfte nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG nur einmal je Kalenderjahr abgezogen werden kann. (3) Zur Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleiche § 52 Abs. 38 EStG. (4) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 14.112. 14.111 Einkünfte, Einnahmen und Werbungskosten (1) Einkünfte sind bei den Einkunftsarten nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). (2) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). (3) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). 14.112 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten (1) Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). (2) Werbungskosten für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden. (3) In der Vergangenheit entstandene Werbungskosten sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen (vgl. Nummer 14.107 Abs. 4 Satz 1) und zu erwarten ist, dass sie auch im Bewilligungszeitraum in gleicher Höhe anfallen. Ist ein Nachweis nicht möglich, sind die Werbungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe, mindestens in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen. 14.113 Ausländische Einkünfte Ausländische Einkünfte gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der nach § 32b Abs. 2 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 WoGG (vgl. Nummer 14.21.7). Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de). Zu § 14 Abs. 2 14.21 Steuerfreie, zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen Die in § 14 Abs. 2 WoGG genannten steuerfreien Einnahmen sind in dem jeweils genannten Umfang bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 14.21.1 Versorgungsbezüge (1) Versorgungsbezüge sind z. B. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährte Vorteile aus früheren Dienstleistungen (vgl. § 19 Abs. 2 EStG). (2) Versorgungsbezüge gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 EStG. Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG). Zur Höhe des maßgebenden Prozentsatzes, des Höchstbetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag vergleiche § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Der steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WoGG. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 14.21.2 Rentenleistungen (1) Einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem BVG und nach den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für - ggf. entsprechend - anwendbar erklären, gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WoGG zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. (2) Die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind 1. der Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 und 6 BVG), 2. die Ausgleichsrente (§§ 32, 33 und 34 BVG), auch bei Waisen (§ 47 BVG), 3. der Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG), 4. der Kinderzuschlag (§ 33b BVG), 5. der Schadensausgleich der Witwe (§ 40a BVG), 6. die Ausgleichsrente der Witwe (§ 41 BVG), 7. die Witwen- und Waisenbeihilfe sowie die Witwenabfindungen (§ 48 BVG), 8. die Elternrente (§ 51 BVG). (3) Die einkommensunabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind 1. die Grundrente (§ 31 BVG), auch bei Waisen (§ 46 BVG), 2. die Pflegezulage (§ 35 BVG), 3. das Bestattungsgeld (§§ 35 und 52 BVG), 4. das Sterbegeld (§ 37 BVG), 5. der Pflegeausgleich der Witwe (§ 40b BVG), 6. die Abfindung der Witwe (§ 44 BVG). Diese Leistungen sind wohngeldrechtlich keine Einnahmen. (4) Zu den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für - ggf. entsprechend - anwendbar erklären, vergleiche Nummer R 3.6 Abs. 1 Satz 2 LStR. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 14.21.3 Leibrenten Zu den Leibrenten gehören insbesondere 1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B. Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten), 2. Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen, 3. Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind. Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil in Höhe des sog. Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) ist Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile sind steuerfrei, aber Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG. Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 14 Abs. 1 WoGG ist der Werbungskosten- Pauschbetrag (vgl. Nummer 14.110 Abs. 2) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 14.21.4 Rentenabfindungen, Beitragserstattungen, Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, Kapitalabfindungen und Ausgleichzahlungen Vertragliche Abfindungen, auch aufgrund eines betrieblichen Sozialplans, unterfallen § 14 Abs. 1 Satz 1 und nicht § 14 Abs. 2 Nr. 4 WoGG. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 14.21.5 Renten, Beihilfen und Abfindungen nach dem SGB VII (1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 WoGG gehört die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 SGB VII (sog. Verletztenrente) zum Jahreseinkommen. Schadensrenten, die der Geschädigte nicht aufgrund eigener Versicherungsbeiträge, sondern unmittelbar durch den Verursacher erhält, zählen als private Renten nicht zu den sog. Verletztenrenten. Sie sind als steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) in voller Höhe Einkünfte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EStG. (2) Außerdem gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden: 1. die Witwen- und Witwerrente nach den §§ 65, 66 SGB VII, 2. die Waisenrente nach den §§ 67, 68 SGB VII, 3. die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie nach § 69 SGB VII, 4. die Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe nach § 71 SGB VII. (3) Des Weiteren gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden Abfindungen 1. in Form einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 76 und 78 SGB VII, 3. bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6 14.21.6 Lohn- und Einkommensersatzleistungen (1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG gehören die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zum Jahreseinkommen. (2) Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind 1. nach dem SGB III oder dem Arbeitsförderungsgesetz a) Arbeitslosengeld, b) Teilarbeitslosengeld, c) Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, d) Kurzarbeitergeld, e) Winterausfallgeld (bis zum 31. März 2006), f) Insolvenzgeld, g) Arbeitslosenhilfe (bis zum 31. Dezember 2004), h) Übergangsgeld, i) Altersübergangsgeld, k) Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, l) Unterhaltsgeld als Zuschuss, m) Eingliederungshilfe, n) dem Lebensunterhalt dienende Leistungen nach § 10 SGB III; 2. das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld; 3. nach dem SGB V, SGB VI oder SGB VII, der RVO, dem KVLG oder dem KVLG 1989 a) Krankengeld, b) Mutterschaftsgeld, c) Verletztengeld, d) Übergangsgeld, e) vergleichbare Lohnersatzleistungen; wird Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II gezahlt, sind Empfänger dieser Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und § 47 Abs. 2 SGB VII); 4. nach dem MuSchG a) Mutterschaftsgeld, b) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, c) Sonderunterstützung; 5. Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften; 6. Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG a) Arbeitslosenbeihilfe, b) Arbeitslosenhilfe (bis zum 31. Dezember 2004); 7. Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz; 8. nach dem BVG a) Versorgungskrankengeld, b) Übergangsgeld; 9. nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge; 10. Verdienstausfallentschädigung nach dem USG; 11. Elterngeld nach dem BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG übersteigt. (3) Das Arbeitslosengeld wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld geleistet, werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Wohngeldrechtlich sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Arbeitslosengeld je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen. Für Krankengeld (§ 47 SGB V) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die gleiche Berechnung anzuwenden, wie beim Arbeitslosengeld. (4) Beim Zusammentreffen von Mutterschaftsgeld und Elterngeld wird nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG das Mutterschaftsgeld (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 MuSchG) auf das zustehende Elterngeld angerechnet, ebenso der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sowie die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlten Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Da § 10 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben, ist der 300 Euro übersteigende Betrag des ungekürzten Elterngeldes anrechenbar. Beispiel: Es wird Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenkasse (§ 13 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit § 200 RVO) von kalendertäglich 13 Euro (mtl. 390 Euro) gewährt. Der monatliche Elterngeldanspruch nach § 2 BEEG beträgt 760 Euro, auf den das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 390 Euro angerechnet wird, so dass sich ein Zahlbetrag des Elterngeldes in Höhe von 370 Euro ergibt. Wohngeldrechtlich anrechenbar sind nicht nur 70 Euro, sondern 460 Euro, da von Elterngeld und (angerechnetem) Mutterschaftsgeld insgesamt nur 300 Euro anrechnungsfrei bleiben. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 14.21.7 Ausländische Einkünfte (1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 WoGG gehören die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG zum Jahreseinkommen. (2) Unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG fallen 1. grundsätzlich ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben (vgl. im Einzelnen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sowie 2. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, 3. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind (vgl. im Einzelnen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG), 4. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3, § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen (vgl. im Einzelnen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a 14.21.8a Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu erfüllenden Ansprüche auf Unterhaltshilfe gilt § 292a LAG. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b 14.21.8b Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt gilt § 292a LAG. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c 14.21.8c Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach § 44 und der Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d 14.21.8d Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d WoGG gehört, mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 276, 277 LAG (vgl. Nummer 14.21.8b), die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2008 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Flüchtlingshilfegesetz gilt § 292a LAG. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 9 14.21.9 Steuerfreie Krankentagegelder Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 WoGG gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Krankentagegelder zum Jahreseinkommen. Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG wird auch das zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Krankheitsfall gezahlte Krankengeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung erfasst. Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nach den §§ 8, 12 und 13 KVLG 1989 für mitarbeitende Familienangehörige unterliegt demgegenüber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG erfasst (vgl. Nummer 14.21.6 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a). Zu § 14 Abs. 2 Nr. 10 14.21.10 Steuerfreie Renten nach dem AntiDHG § 6 Abs. 1 Satz 2 AntiDHG bestimmt, dass die monatlichen Renten in Höhe von 272 Euro bis 1 088 Euro nach § 3 Abs. 2 AntiDHG zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Die hälftige Zurechnung zum Jahreseinkommen ist durch § 14 Abs. 2 Nr. 10 WoGG klargestellt. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 11 14.21.11 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen, denn der steuerpflichtige Teil der Zuschläge ist bereits nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Einkommen. Der nach § 3b EStG steuerfreie Teil der Zuschläge ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 11 WoGG in voller Höhe hinzuzurechnen. Der Basis- Stundenlohn beträgt höchstens 50 Euro. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 12 14.21.12 Vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Sachzuwendungen Sachzuwendungen können nach § 37b EStG auch pauschal versteuert werden. In diesem Fall sind sie nicht von § 14 Abs. 1 WoGG erfasst; sie gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 12 WoGG aber ebenfalls zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 13 14.21.13 Vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Arbeitslohn für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte Nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG gehört der nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn zum Jahreseinkommen. Nach § 40a Abs. 1 bis 3 EStG ist unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Fortwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40a Abs. 4 EStG ist das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu berücksichtigen. Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und § 8a SGB IV (sog. Mini-Jobs oder 400-Euro-Jobs) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Die Absetzung zu erwartender Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung ist ausschließlich in glaubhaft gemachter Höhe zulässig; pauschale Beträge dürfen nicht abgesetzt werden (vgl. Nummer 14.107 Abs. 5). Für die Ermittlung der glaubhaft zu machenden Aufwendungen ist das EStG entsprechend anzuwenden. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 14 14.21.14 Zuwendungen und Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Teile dieser Leistungen sind nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfrei. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gehören die steuerfreien Teile der Beiträge und Zuwendungen ebenfalls zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 15 14.21.15 Sparer-Pauschbetrag Nach § 20 Abs. 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten ein Betrag von 1602 Euro abzuziehen. Dieser Sparer- Pauschbetrag gehört nach § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG nur zum Jahreseinkommen, soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen 100 Euro übersteigen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 16 14.21.16 Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen Werden bei einem neuen beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, gehören diese nur zum Jahreseinkommen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen; § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WoGG nicht anwendbar. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 17 14.21.17 Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld Nach § 14 Abs. 2 Nr. 17 WoGG gehören der nach § 3 Nr. 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente nach dem FELEG und das nach der gleichen Vorschrift steuerfreie Ausgleichsgeld nach dem FELEG zum Jahreseinkommen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt insgesamt 18 407 Euro. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 18 14.21.18 Anpassungsgeld u. a. Leistungen Nach § 14 Abs. 2 Nr. 18 WoGG gehören die nach § 3 Nr. 60 EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungsoder Rationalisierungsmaßnahmen zum Jahreseinkommen. Zu diesen Leistungen gehört z. B. das sog. Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues und des Braunkohlentiefbaues. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 19 14.21.19 Wiederkehrende Bezüge (1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gehören die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger steuerlich nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, als Geld- oder Sachleistung gewährt werden, zum Jahreseinkommen. Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG). Kindergeld nach dem BKGG ist als Einnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG unbeachtlich; jedoch ist z. B. von den Eltern an Kinder weitergeleitetes Kindergeld Unterhalt und gehört zu den wiederkehrenden Bezügen. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, wird dies jedoch nicht als Einnahme erfasst. (2) In den Fällen des § 5 Abs. 6 WoGG sind ausschließlich Leistungen von Kindesunterhalt eines Elternteils an den anderen Elternteil oder an das Kind selbst als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen; ein Abzug beim leistenden Elternteil ist nach § 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG möglich. Geld- oder Sachleistungen, die während des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil von diesem erbracht werden, sind keine Einnahmen. (3) Von der Anrechnung ausgenommen ist ein jährlicher Betrag von bis zu 4 800 Euro, der für eine durch den Empfänger oder die Empfängerin dieses Betrages benötigte Pflegeperson oder -kraft verwandt wird. Bei der zu pflegenden Person muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nachgewiesen sein. Der Betrag muss an die pflegende Person unmittelbar überwiesen werden oder aufgrund einer eindeutigen Zweckbestimmung von der zahlenden Person erbracht werden. Lebt der Empfänger oder die Empfängerin des Betrages in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder, reicht eine Zweckbestimmung durch die zahlende Person aus. Unschädlich für die Berücksichtigung des Betrages ist die Leistung von Pflegegeld. (4) Der von der Anrechnung ausgenommene Betrag wird durch die Höhe der Kosten für die Pflegeperson begrenzt, es sei denn, die Kosten liegen über dem Betrag von 4 800 Euro jährlich bzw. 400 Euro monatlich. Ein geleistetes Pflegegeld hat keinen Einfluss auf die Höhe des auszunehmenden Betrages. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 20 14.21.20 Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen und Leistungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs Nach § 14 Abs. 2 Nr. 20 WoGG gehören u. a. Unterhaltsleistungen eines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG unterliegen, zum Jahreseinkommen; die Anrechnung von steuerfreien Unterhaltsleistungen zwischen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen als Einkommen richtet sich dagegen nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG. Bei den Einnahmen wird ein Betrag von 4 800 Euro jährlich für Unterhaltsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit berücksichtigt (vgl. Nummer 14.21.19 Abs. 3 und 4). Sofern es sich bei Einkünften aus Versorgungsleistungen und Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handelt, werden sie durch § 14 Abs. 2 Nr. 20 WoGG als Einnahme erfasst. In diesen Fällen ist die Absetzung des Freibetrages nicht vorgesehen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 21 14.21.21 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Nach § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG gehören die Leistungen nach dem UVG zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 22 14.21.22 Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung Nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG gehören Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung zum Jahreseinkommen; sie werden - mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 WoGG (vgl. Nummern 11.23, 11.24 und 11.26) - nicht von der Miete oder Belastung abgesetzt. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 23 14.21.23 Leistungen nach den §§ 5 und 12a USG (1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 23 Buchstabe a WoGG gehören die allgemeinen Leistungen nach § 5 USG, nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.2 Buchstabe b WoGG gehören die Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG zum Jahreseinkommen. (2) Als Mindestleistungen werden nach § 5 Abs. 3 USG gewährt 1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich, 2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich. Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt. (3) Etwaige höhere Leistungen nach § 5 Abs. 2 USG sind zu berücksichtigen. (4) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten nach § 12a Abs. 1 USG einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne nach § 3 Abs. 2 Satz 1 USG vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 24 14.21.24 Unterhaltsleistungen nach dem SGB VIII (1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 24 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt einschließlich der Unterkunft jedoch ohne die Kosten der Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen des Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. (2) Nicht anzurechnen ist die Krankenhilfe für Minderjährige bzw. junge Volljährige nach § 40 SGB VIII; sie steht als zweckgebundene Leistung für den Krankheitsfall nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung. (3) Die Berücksichtigung der Kosten der Erziehung erfolgt nach § 14 Abs. 2 Nr. 25 WoGG. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 25 14.21.25 Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII Nach § 14 Abs. 2 Nr. 25 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die Kosten der Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen der Pflegeperson. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. Können in Fällen der Vollzeitpflege die Kosten der Erziehung nicht festgestellt werden, weil eine Gesamtpauschale (notwendige Unterhalts- und Erziehungskosten) festgesetzt oder empfohlen worden ist, ist bei der Einkommensermittlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 24 und 25 WoGG die Hälfte dieser Gesamtpauschale zugrunde zu legen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 26 14.21.26 Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung Nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG gehört die Hälfte der Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, die nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sind, zum Jahreseinkommen der Pflegeperson. Steuerfrei ist die Vergütung der Pflegeperson bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden (weitergeleitetes Pflegegeld). Die Regelung gilt auch für Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson kein Haushaltsmitglied des Pflegebedürftigen ist. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe a 14.21.27a Leistungen nach dem BAföG Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b BAföG zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Geförderte auswärtig oder bei den Eltern untergebracht ist. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b 14.21.27b Leistungen der Begabtenförderungswerke Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG erfasst sind (vgl. Nummer 14.21.28), zum Jahreseinkommen. Begabtenförderungswerke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b WoGG sind insbesondere 1. Cusanuswerk e. V., Bischöfliche Studienförderung, Bonn; 2. Evangelisches Studienwerk e. V., Haus Villigst, Schwerte; 3. Friedrich-Ebert-Stiftung e. V., Bonn; 4. Friedrich-Naumann-Stiftung e. V., Bereich Studienförderung, Potsdam; 5. Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München; 6. Hans-Böckler-Stiftung e. V., Düsseldorf; 7. Heinrich-Böll-Stiftung e. V., Berlin; 8. Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., St. Augustin; 9. Rosa-Luxemburg-Stiftung e. V., Berlin; 10. Stiftung der Deutschen Wirtschaft e. V., Studienförderwerk Klaus Murmann, Berlin; 11. Studienstiftung des deutschen Volkes e. V., Bonn. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe c 14.21.27c Stipendien Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderung, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen (z. B. Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen), zum Jahreseinkommen. Auch die entsprechenden Leistungen der Otto-Benecke-Stiftung und andere Stipendien, soweit sie nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 28 oder Nr. 29 WoGG erfasst sind, gehören zur Hälfte zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe d 14.21.27d Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe d WoGG gehört die Hälfte der nach den §§ 59 bis 75 SGB III gewährten Berufsausbildungsbeihilfe und des nach den §§ 104 ff. SGB III gewährten Ausbildungsgeldes zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe e 14.21.27e Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe e WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 28 14.21.28 Graduiertenförderung (1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG gehört die als Zuschuss gezahlte Graduiertenförderung in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Solche Zuschüsse sind insbesondere 1. Promotionsstipendien der Begabtenförderungswerke, 2. Promotionsstipendien in Graduiertenkollegs, 3. Promotionsstipendien nach Landesrecht. (2) Forschungsbeihilfen, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenzuschüsse u. ä. Leistungen sind keine Graduiertenförderung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG, weil sie projektbezogen sind und daher dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 29 14.21.29 Zuwendungen nach dem Fulbright-Abkommen Nach § 14 Abs. 2 Nr. 29 WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 EStG steuerfreien Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens an Stipendiaten (Studierende, Austauschlehrer und Wissenschaftler) gezahlt werden, zum Jahreseinkommen. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 30 14.21.30 Zum Lebensunterhalt bestimmte Transferleistungen § 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG erfasst die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG unabhängig davon, ob bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind oder nicht. Leistungen zum Lebensunterhalt sind grundsätzlich wiederkehrende Leistungen; einmalige Hilfen und Bedarfe, z. B. nach § 31 SGB XII, gehören nicht dazu. Ausgenommen sind Leistungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 24 und 25 WoGG. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 31 14.21.31 Mietwert eigengenutzten Wohnraums Bei dem Eigentümer von Wohnraum im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG) gehört der nach § 7 WoGV zu ermittelnde Mietwert des eigengenutzten Wohnraums nach § 14 Abs. 2 Nr. 31 WoGG zum Jahreseinkommen (vgl. Nummer 9.31). Zu § 14 Abs. 3 14.31 Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen Neben den nach § 14 Abs. 3 WoGG genannten Einnahmen gehören insbesondere nicht zum Jahreseinkommen: 1. aufgenommene Darlehen und Tilgungen aus gewährten Darlehen, auch wenn diese im Rahmen einer Transferleistung gewährt werden; 2. folgende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen: a) steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, zu denen insbesondere gehören aa) die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung, bb) die gesetzlichen Anteile der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner, cc) die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder für eine öffentlichrechtliche Versicherungsoder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (Abschnitt 24 Abs. 3 LStR), b) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und Beiträge der Alterssicherung und für ein Sterbegeld nach § 33 SGB XII, c) Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III, d) die von dem Träger geschützter Einrichtungen für Behinderte zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), zur sozialen Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), e) die im Rahmen des FELEG vom Bund zu tragenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vom Bund zu tragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Ferner rechnen dazu die nach § 3 Nr. 17 EStG steuerfreien Beitragszuschüsse landwirtschaftlicher Alterskassen nach § 32 ALG, f) Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz nach den Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus Entwicklungsländern durch personenbezogene Leistungen; 3. die nach § 16 Abs. 3 SGB II gezahlte Mehraufwandentschädigung und Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II; 4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende aufgrund des § 35 ZDG erhalten (§ 3 Nr. 5 EStG); 5. Leistungen, die aufgrund des BKGG gewährt werden (§ 3 Nr. 24 EStG); 6. öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WoBauG oder dem WoFG nicht überschreiten (§ 3 Nr. 58 EStG); 7. die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen (§ 3 Nr. 69 EStG); 8. die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), genannten Leistungen; hierzu gehören auch Leistungen von Landesstiftungen, die zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Zwecks gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG); 9. die nach dem Entschädigungsrentengesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz und anderen gesetzlichen Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährten Leistungen (§ 3 Nr. 8 EStG); 10. Steuerrückzahlungen. Zu § 15 (Ermittlung des Jahreseinkommens) 15.01 Nachweis der Einnahmen, Plausibilitätsprüfung (1) Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. (2) Zweifel an Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben können auch gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. diese den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden. Aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen kann der Wohngeldantrag ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden (§ 66 in Verbindung mit § 60 SGB I). (3) Bei Gewinneinkünften, die unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegen, kann zur Ermittlung der Plausibilität auf zusätzliche Unterlagen wie die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahme-Überschussrechnung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Plausibilität kommen insoweit Entnahmen aus dem Betriebsvermögen zum privaten Verbrauch in Betracht (vgl. Nummer 14.105 Abs. 2 Satz 1). Da nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG Einlagen und Entnahmen, auch von Geld, auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gesondert aufzuzeichnen sind (siehe Vordruck EÜR zur Einkommensteuererklärung, "Ergänzende Angaben"), kann hierauf im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zurückgegriffen werden. (4) Sind trotz Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person nach den §§ 60 ff. SGB I ausnahmsweise sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen (z. B. Beginn einer selbstständigen Tätigkeit), können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe 1. des für die zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder zutreffenden Regelsatzes nach dem SGB II oder SGB XII zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs, 2. der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und 3. eines vorliegenden besonderen Aufwands, z. B. für Versicherungsprämien, Sparleistungen oder für die Haltung eines Kraftfahrzeugs, angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder Einnahmen in dieser Höhe haben. (5) In Haushalten, zu denen auch nicht zu berücksichtigende Haushaltmitglieder gehören, werden nur die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder geprüft. Einnahmen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder sind jedoch zur Prüfung der Plausibilität der Angaben über die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder heranzuziehen, wenn Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder die Plausibilität dieser Angaben bestätigen. Zu § 15 Abs. 1 15.11 Zu erwartendes Einkommen (1) Als das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Einkommen zugrunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage möglich ist. Bei Haushaltsmitgliedern, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen (z. B. Beamte, Angestellte, Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld), kann in der Regel von den bei der Antragstellung bekannten monatlichen Einnahmen ausgegangen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder Verringerung der Einnahmen erwarten lassen. Künftige Gehalts-, Besoldungsoder Rentenanpassungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn der Erhöhungsbetrag feststeht. Sofern nach Bekanntwerden der Steigerungsrate eine Neuberechnung zweifelsfrei möglich ist, hat die Wohngeldbehörde die Berechnung durchzuführen und den errechneten Betrag zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das vor der Antragstellung erzielt worden ist. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass dieses Einkommen das Jahreseinkommen darstellt; es ist vielmehr nur Ausgangspunkt der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG vorzunehmenden Prognose (vgl. auch Nummer 24.21). Zu § 15 Abs. 2 15.21 Einmaliges Einkommen (1) Einmaliges Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG kann insbesondere eine Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlung oder eine Abfindung sein, gleichgültig ob sie in einer Summe oder in Raten geleistet wird. Kein einmaliges Einkommen sind die jahresbezogenen Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt (vgl. Nummer 15.31). (2) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG ist einmaliges Einkommen ggf. anteilig einem außerhalb des Bewilligungszeitraum liegenden Zeitraum zuzurechnen, soweit es für diesen bestimmt ist. Es ist dann nur mit dem etwa verbleibenden Rest als Einkommen im zu erwartenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. (3) Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG ist einmaliges Einkommen in Form einer Entlassungsentschädigung den nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden drei Jahren zuzurechnen, es sei denn, die der Entlassungsentschädigung zugrunde liegende Vereinbarung enthält eine Aussage über einen anderen Zurechnungszeitraum. Dies gilt auch dann, wenn die Entlassungsentschädigung vor der Wohngeldantragstellung zugeflossen ist. (4) Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist kein einmaliges Einkommen, sondern eine Leistung aus öffentlichen Haushalten nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG (vgl. Nr. 11.25 Abs. 2 Nr. 4). Zu § 15 Abs. 3 15.31 Sonderzuwendungen, Gratifikationen u. Ä. Zu erwartende jahresbezogene Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe oder in nicht monatlichen Raten in den zwölf Monaten ab Beginn des Bewilligungszeitraums ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt, gehören zum Jahreseinkommen, auch wenn sie nicht im Bewilligungszeitraum ausgezahlt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Berücksichtigung einmaligen Einkommens nach § 15 Abs. 2 WoGG (vgl. Nummer 15.21). Zu § 15 Abs. 4 15.41 Einkommensberechnung bei einem nicht zwölf Monate betragenden Bewilligungszeitraum Beträgt der festzusetzende Bewilligungszeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, ist das in diesem Zeitraum zu erwartende Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. Beträgt z. B. das zu erwartende Einkommen für einen Bewilligungszeitraum von vier Monaten 2 000 Euro, beträgt das Jahreseinkommen nach § 15 WoGG 6 000 Euro. Zu § 16 (Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 16.11 Steuern vom Einkommen (1) Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer. (2) Die Steuern vom Einkommen müssen tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich entrichtet werden. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z. B. bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich. (3) Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 bis 3 EStG unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, so dass der Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns nach § 40a EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG für die Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl. § 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und dieser tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG vorzunehmen. (4) Kirchensteuern sind die von Religionsgemeinschaften mit öffentlichrechtlichem Status (Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhängigkeit vom Einkommen erhobenen Beiträge. Unabhängig von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene Abgaben (sog. Mindest- Kirchensteuer), Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder Umlagen zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchensteuern und damit keine Steuern vom Einkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG. Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 16.12 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (1) Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch die Pflichtbeiträge zur Alterssicherung der Landwirte. Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die selbstständige Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse nach den §§ 15 und 16 KSVG entrichten. (2) Auf die Höhe der Beiträge kommt es bei § 16 Abs. 1 Satz 1 WoGG nicht an. (3) Ein Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG kommt nicht in Betracht, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ausschließlich aus Leistungen Dritter bestritten werden, die nicht zum Jahreseinkommen gehören; dies sind z. B. Fälle 1. der Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 FELEG, 2. der Entrichtung von Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträgen Behinderter durch den Träger der Einrichtung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). (4) Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflegeoder Rentenversicherung und hat der Arbeitnehmer keine Beiträge zu entrichten (im Fall einer geringfügigen Beschäftigung; vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG nicht vorzunehmen; der Arbeitnehmer ist nicht belastet. Der pauschale Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist jedoch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer freiwillig den vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur Rentenversicherung aufstockt. (5) Entrichtet der Arbeitnehmer (nach Verdiensthöhe gestaffelte) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (im Fall der sog. Midi- Jobs in einer Gleitzone mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat; vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG vorzunehmen. (6) Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie dazu beitragen sollen, für den Beitragszahler oder dessen Familie 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder 2. die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter oder 3. die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen zu gewährleisten. Ob eine Sicherung der Zweckbestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, ist unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Leistungen. Laufende Beiträge entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung nicht den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn das versicherte, zu berücksichtigende Haushaltsmitglied bereits eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 42 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension bezieht. Der Bezug anderer Leistungen, wie z. B. Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Witwenpension u. Ä., schließt den Abzug laufender Beiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht aus. 16.13 Freiwillige Beiträge zu Versicherungen, die dem Zweck der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen (1) Ein Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG für freiwillige Beiträge kommt nur in Betracht, wenn nicht bereits ein entsprechender Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WoGG erfolgt ist. Der Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG erfolgt in Höhe von 10 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages. Der Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG darf insgesamt 30 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages nicht übersteigen. (2) Ein Abzug ist auch dann zulässig, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied die Beiträge zu Gunsten eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltmitgliedes zahlt. Das Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge 1. für eine Kapitallebensversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte im Erlebensfall sein, 2. für eine Risikolebensversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte im Todesfall sein (z. B. bei einer Risikolebensversicherung der Bezugsberechtigte im Todesfall), 3. für eine Rentenversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte des Rentenbezugs sein. Der Abzug ist nur im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens des leistenden Haushaltsmitgliedes möglich, da dessen Einkommen belasten wird (§ 16 Abs. 1 Satz 3 WoGG). Hat das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge gezahlt werden, bereits pauschale Abzüge nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 WoGG oder entsprechende Abzüge nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG, kann für das zahlende Haushaltsmitglied kein Abzug vorgenommen werden. (3) Die Beiträge müssen laufend (z. B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) entrichtet werden. Einmalige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen. (4) Beiträge zu Versicherungen, die den in Nummer 16.12 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken dienen, sind insbesondere 1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Alterssicherung der Landwirte, 2. freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung und zur privaten Pflegeversicherung, 3. Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung, zur privaten Rentenversicherung und, soweit zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder begünstigt sind, zur Risiko-Lebensversicherung, 4. Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen, 5. Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeitsversicherung, 6. Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld, 7. freiwillige Beiträge zu sonstigen Versicherungen, sofern sie wesentliche Elemente einer Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung beinhalten (z. B. Unfall-Rehabilitation-Versicherung bei Ausfall von Kassenleistungen). (5) Zu den Beiträgen, die den in Nummer 16.12 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken dienen, gehören insbesondere nicht 1. Beiträge zu Sachversicherungen (z. B. zur Gebäude- und Hausratversicherung), 2. Beiträge zur Haftpflichtversicherung einschließlich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, 3. Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung, 4. Beiträge zur Sterbegeldversicherung. 16.14 Im Wesentlichen beitragsfreie oder drittfinanzierte Sicherung (1) Ein Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG ist nach § 16 Abs. 1 Satz 4 WoGG nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht. (2) Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von dem Versicherten keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter "im Wesentlichen" beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt z. B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor. (3) Eine drittfinanzierte Sicherung liegt vor, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden (z. B. bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden). Eine drittfinanzierte Sicherung ist z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gegeben. (4) Besteht für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, gelten die Angehörigen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds nicht als bereits abgesichert. Für sie besteht keine originäre, sondern nur eine abgeleitete (Hinterbliebenen- )Sicherung. Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten nicht als Dritte im Sinne der Absätze 1 bis 4. (5) Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert. Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der üblichen Absicherung einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist (z. B. die freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im wohngeldrechtlichen Sinne als krankenversichert. 16.15 Nachweis (1) Die Entrichtung von Steuern ist nachzuweisen durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung und/oder Steuerquittungen. (2) Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Beitragsbescheiden, Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen. (3) Die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Versicherungsverträgen und Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse oder - versicherung nachzuweisen. (4) Aus den in Absatz 1 bis 3 genannten Nachweisen ist die Leistung von Steuern und/oder Beiträge im Bewilligungszeitraum zu prognostizieren. Zu § 17 (Freibeträge) 17.01 Maßgeblicher Zeitraum Die Absetzung der Freibeträge nach § 17 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Bewilligungszeitraum. 17.02 Absetzung der Freibeträge Die Freibeträge nach § 17 WoGG sind zur Ermittlung des Gesamteinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Summe der nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelten Jahreseinkommen abzusetzen. Die Freibeträge stehen nur den nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern zu. Zu § 17 Nr. 1 und 2 17.03.1 Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft (1) Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Abs. 1 SGB IX geführt werden; der Feststellungsbescheid darf nicht älter als fünf Jahre sein. Bei Volljährigen ist der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung nicht erforderlich, wenn in Fällen häuslicher Pflege die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und § 26c Abs. 5 Satz 1 BVG nachgewiesen ist. Bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe 2 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 80 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von 80 bestehen konkrete Zweifel; bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe 3 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 100 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von 100 bestehen konkrete Zweifel. (2) Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung genügen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 4 des Zweiten Teils des SGB IX in der bis zum 19. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums. (3) Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von fünf Jahren nach seiner Erteilung, auch für spätere Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Ausweis oder die Bescheinigung eingezogen oder in für die Wohngeldleistung maßgebenden Merkmalen berichtigt worden ist. 17.03.2 Nachweis der häuslichen Pflegebedürftigkeit (1) Die häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle 1. über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI, 2. über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII, 3. über den Bezug von Pflegezulage nach § 35 BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, 4. über den Bezug von Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LAG. (2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens "H" im Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX erbracht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind. Zu § 17 Nr. 3 17.03.3 Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter (1) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungsbehörden der Länder verpflichtet, auf entsprechende Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen des § 17 Nr. 3 WoGG vorliegen, soweit ein Entschädigungsantrag nach dem BEG nicht gestellt worden ist. Für die Prüfung und die Abgabe dieser Stellungnahme ist entweder die nach § 185 BEG zuständige Landesentschädigungsbehörde oder diejenige Entschädigungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für sog. Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG-Schlussgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Entschädigungsbehörde. (2) Der Freibetrag nach § 17 Nr. 3 WoGG steht auch folgenden Personen zu: 1. Witwen, Witwern und Waisen, die als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 3 BEG gelten und unter den in den §§ 15 ff. BEG genannten Voraussetzungen Entschädigungen erhalten; 2. Personen, bei denen zwar die Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 BEG vorliegen, die aber keine Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, weil z. B. der Schaden geringfügig war oder die Antragfrist versäumt worden ist; 3. Personen, die weder Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG noch den Verfolgten gleichgestellt sind, aber dennoch Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, z. B. Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt sind (Artikel VI des BEG-Schlussgesetzes) oder die lediglich eine Beihilfe nach den Vorschriften über einen Härteausgleich (§ 171 BEG) erhalten. (3) Empfängern von Leistungen nach dem Entschädigungsrentengesetz, die nach § 4 dieses Gesetzes bei der Bemessung einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht als Einnahme zu berücksichtigen sind, steht kein Freibetrag nach § 17 Nr. 3 WoGG zu. Zu § 17 Nr. 4 17.03.4 Freibeträge für Haushaltsmitglieder unter 12 Jahren (1) Haushaltsmitglieder unter 12 Jahren im Sinne des § 17 Nr. 4 WoGG sind insbesondere 1. Abkömmlinge der wohngeldberechtigten Person und ihnen gleichgestellte Personen (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kinder sowie Enkelkinder), 2. Pflegekinder im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WoGG. (2) Die wohngeldberechtigte Person wohnt allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammen, wenn kein sonstiges zu berücksichtigendes oder vom Wohngeld ausgeschlossenes Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, lebt. Der Freibetrag ist auch in den Fällen des § 5 Abs. 6 WoGG zu gewähren. (3) Zur Erwerbstätigkeit rechnet selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit, Tätigkeit in Land- und Forstwirtschaft oder im Gewerbebetrieb. (4) Ausbildung ist umfassend zu verstehen, insbesondere im Sinne der beruflichen Bildung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), der schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung, z. B. der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang, und der beruflichen Rehabilitation. (5) Nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend ist, wer nicht nur gelegentlich für Zeiten außer Haus geht, die bei Haushaltsmitgliedern unter 12 Jahren eine Betreuung durch Dritte erforderlich machen. Zu § 17 Nr. 5 17.03.5 Eigenes Einkommen eines als Haushaltsmitglied zu berücksichtigenden Kindes zwischen 16 und 24 Jahren (1) Eigenes Einkommen im Sinne des § 17 Nr. 5 WoGG des Kindes, das ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, ist die Summe aus den positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 14 Abs. 1 und § 15 WoGG) und den Einnahmen nach § 14 Abs. 2 und § 15 WoGG unter Berücksichtigung des Abzugs nach § 16 WoGG. (2) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens bleibt das eigene Einkommen des Kindes eines Haushaltsmitgliedes bis zur Höhe von 600 Euro außer Betracht. Dies gilt nicht, wenn das Kind alleiniges Haushaltsmitglied ist. (3) Der Freibetrag ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind alleiniges zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, weil das andere Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Zu § 18 (Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen) 18.01 Maßgeblicher Zeitraum Die Absetzung der Abzugsbeträge nach § 18 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Bewilligungszeitraum. Für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist es unerheblich, ob es sich um die jeweils fälligen Unterhaltsleistungen oder um Nach- oder Vorauszahlungen handelt. 18.02 Gesetzliche Unterhaltspflicht (1) Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind folgende Personen: 1. Ehegatten untereinander (§§ 1360 und 1361 BGB), 2. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander ( § 5 LPartG), 3. Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB), 4. der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind (§ 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB), 5. der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1 bis 4 BGB), 6. die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615l Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB), 7. geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB), 8. frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander (§§ 12 und 16 LPartG). (2) Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsmitglieds gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung). (3) Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 UVG (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das Land) stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar. 18.03 Berufsausbildung (1) Als Berufsausbildung im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG ist jede Ausbildung anzusehen, welche die zur Ausübung eines künftigen Berufs notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Darunter fallen insbesondere der Besuch von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und von Hochschulen einschließlich der Vorbereitung auf eine Promotion, die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Verzeichnis nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG), die Berufsausbildung Behinderter aufgrund einer Regelung nach den §§ 64 bis 67 BBiG oder nach § 42k HandwO sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 61 SGB III. (2) Ob die Berufsausbildung abgeschlossen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Ausbildung, die an sich zur Ausübung eines Berufs befähigt, kann noch andauern, wenn eine gehobenere Stellung oder ein anderer Beruf angestrebt wird. (3) Der Besuch von ein- bis zweistündigen Tageskursen (Abendkursen) kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden. 18.04 Haushaltszugehörigkeit des bzw. der geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Lebenspartnerin Der bzw. die geschiedene oder dauernd getrennt lebende unterhaltsberechtigte Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin (§ 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG) ist kein Haushaltsmitglied, wenn er oder sie mit dem Unterhaltspflichtigen keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. 18.05 Höhe und Nachweis der Aufwendungen Aufwendungen im Sinne des § 18 WoGG sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie können - sofern eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vorliegt - nur bis zur Höhe der in § 18 Satz 1 WoGG genannten Beträge abgesetzt werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die darin genannten Beträge abzusetzen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. 18.06 Berücksichtigung der Aufwendungen (1) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied geleistet werden. (2) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem Elternteil an das andere Elternteil für das gemeinsame Kind geleistet werden, ein gemeinsames Sorgerecht vorliegen und die Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 WoGG wahrgenommen werden. Liegt kein Fall des § 5 Abs. 6 WoGG vor, gilt für alle anderen gemeinsamen Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird, § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG. (3) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nr. 3 und 4 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied an eine Person erbracht werden, die kein Haushaltsmitglied ist. Zu § 19 (Höhe des Wohngeldes) Zu § 19 Abs. 1 und 2 19.01 Für bis zu acht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ergibt sich der nach § 19 Abs. 1 und 2 WoGG berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den Anlagen 1 bis 8. 19.11 Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder 1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG: Wohngeld = 1,08 - (M - (a + b - M + c - Y) - Y) Euro 2. Wohngeldrelevante Verhältnisse: ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (M*) 394,87 Euro ungerundetes monatliches Gesamteinkommen (Y*) 837,39 Euro In der ungerundeten zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ist der Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG in Höhe von 31 Euro enthalten. 3. Nach Anlage 1 WoGG Werte für "a", "b" und "c": a = 5,700E-2 b = 5,761E-4 c = 6,431E-5 4. Rechenschritte und Rundungen nach § 19 Abs. 2 WoGG: M* ist zu runden auf M: 394,87 Euro runden auf 400 Euro - 5 Euro = 395 Euro Y* ist zu runden auf Y: 837,39 Euro runden auf 840 Euro - 5 Euro = 835 Euro Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Im nachfolgenden Text berechnen sich die neunte und zehnte Nachkommastelle jeweils als Null und sind deshalb nicht ausgewiesen. Berechnen von z1: z1 = a + b - M + c - Y z1 = 5,700 : 100 + 5,761 : 10.000 - M + 6,431 : 100.000 - Y z1 = 0,057 + 0,0005761 - 395 Euro + 0,00006431 - 835 Euro z1 = 0,057 + 0,2275595 Euro + 0,05369885 Euro z1 = 0,33825835 Euro Berechnen von z2: z2 = z1 - Y z2 = 0,33825835 - 835 Euro z2 = 282,44572225 Euro Berechnen von z3: z3 = M - z2 z3 = 395 Euro - 282,44572225 Euro z3 = 112,55427775 Euro Berechnen von z4 z4 = 1,08 - z3 z4 = 1,08 - 112,55427775 Euro z4 = 121,55861997 Euro Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach Nr. 5 Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag: 121,55861997 Euro . 121,55 Euro runden auf 122 Euro. Zu § 19 Abs. 3 19.31 Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Zunächst ist das Wohngeld für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder nach den in Nummer 19.11 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Hierbei sind sowohl für den Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG als auch für den Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder zugrunde zu legen. 1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG: Wohngeld = 1,08 - (M - (a + b - M + c - Y) - Y) Euro 2. Wohngeldrelevante Verhältnisse: Miete oder Belastung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG 1.155,12 Euro monatlicher Höchstbetrag für Miete oder Belastung für 12 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Mietenstufe III) 1.177,00 Euro ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (M*) 1.246,12 Euro ungerundetes monatliches Gesamteinkommen (Y*) 3.136,89 Euro In der ungerundeten zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ist der Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG in Höhe von 91 Euro enthalten. 3. Nach Anlage 1 WoGG Werte für "a", "b" und "c": a = -8,990E-2 b = 1,090E-4 c = 6,182E-5 4. Rechenschritte und Rundungen nach § 19 Abs. 2 WoGG: M* ist zu runden auf M: 1.246,12 Euro runden auf 1.250 Euro - 5 Euro = 1.245 Euro Y* ist zu runden auf Y: 3.136,89 Euro runden auf 3.140 Euro - 5 Euro = 3.135 Euro Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Im Beispiel berechnen sich die neunte und zehnte Nachkommastelle jeweils als Null und sind deshalb nicht ausgewiesen. Berechnen von z1: z1 = a + b - M + c - Y z1 = -8,990 : 100 + 1,090 : 10.000 - M + 6,182 : 100.000 - Y z1 = -0,0899 + 0,000109 - 1.245 Euro + 0,00006182 - 3.135 Euro z1 = -0,0899 + 0,135705 Euro + 0,38057 Euro z1 = 0,2396107 Euro Berechnen von z2: z2 = z1 - Y z2 = 0,2396107 - 3.135 Euro z2 = 751,1795445 Euro Berechnen von z3: z3 = M - z2 z3 = 1.245 Euro - 751,1795445 Euro z3 = 493,84555 Euro Berechnen von z4 z4 = 1,08 - z3 z4 = 1,08 - 493,84555 Euro z4 = 533,32609194 Euro Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach Nr. 5 Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag: 533,32609194 Euro . 533,32 Euro runden auf 533 Euro. Bei 14 zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ist nach § 19 Abs. 3 WoGG zu dem ermittelten Wohngeldbetrag für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ein Betrag von zweimal 43 Euro hinzuzurechnen: 2 - 43 Euro = 86 Euro Wohngeld für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 533 Euro + 86 Euro = 619 Euro Das sich für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ergebende Wohngeld ist im Beispiel nicht höher als die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung von 1.258,12 Euro (§ 19 Abs. 3 WoGG). Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung beträgt höchstens 1.434 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Höchstbetrag für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder in Höhe von 1.331 Euro und dem Betrag für Heizkosten für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder in Höhe von 103 Euro. Zu § 20 (Gesetzeskonkurrenz) Zu § 20 Abs. 1 20.11 Alleinstehende Wehrpflichtige (1) Nach § 7a USG erhalten Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten (§ 2 Nr. 1 Halbsatz 2 USG), Mietbeihilfe, wenn sie alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind. Ob der Wehrpflichtige alleinstehend ist, richtet sich nach § 7a Abs. 1 Satz 2 USG. (2) Wurde die Mietbeihilfe nach § 7a USG abgelehnt, besteht ein Wohngeldanspruch. Die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 3 WoGG bewirkt, dass der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, von dem ab die Mietbeihilfe nach § 7a USG abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. (3) Das Unterhaltssicherungsgesetz ist auf Zivildienstleistende nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG entsprechend anzuwenden. Zu § 20 Abs. 2 20.21 Wohngeld für Auszubildende und Studierende (1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101 Abs. 3 oder § 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn 1. eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3 BAföG, §§ 59 bis 73, 75 SGB III), 2. eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt (förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden kann, 3. ausländische Personen den Wohngeldantrag stellen, die nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG oder des § 63 SGB III erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist zusätzlich § 3 Abs. 5 WoGG zu beachten, 4. die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist, 5. der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG), 6. die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder nach den §§ 59 und 60 Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind, 7. die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der Förderungshöchstdauerverordnung nach § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind, 8. die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt (Grenzgänger), 9. Schülern und Schülerinnen, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen, 10. Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 64 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 11. Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG), 12. Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, 13. Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen, 14. der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3a BAföG) überschritten ist, 15. ein behinderter Mensch während a) einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung oder b) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann (§ 104 SGB III), 16. Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG). Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil der Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat. (2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen nach § 74 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach den §§ 59 bis 73 und 75 SGB III dem Grunde nach zu. 20.22 Leistung als Darlehen Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt, ist das WoGG anwendbar. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BAföG der Fall. 20.23 Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Trägern der Ausbildungsförderung Ob dem Auszubildenden Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht zusteht, muss die Wohngeldbehörde prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung zuständige Stelle Amtshilfe. 20.24 Förderung der Weiterbildung nach den §§ 79 bis 83 SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 79 bis 83 SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften, kommt auch dann ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn die berufliche Weiterbildung an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG oder im Rahmen von Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG oder als Selbstlernmaßnahme im Sinne des SGB III durchgeführt wird. 20.25 Förderung der Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen der Aufstiegsfortbildung nach den §§ 2 ff. AFBG (sog. Meister-BAföG), kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht. Ist ein Berechtigter jedoch wegen Bezugs von Leistungen nach dem BAföG nach § 3 Nr. 1 AFBG von Leistungen der Aufstiegsfortbildung ausgeschlossen, besteht kein Wohngeldanspruch, es sei denn, die Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt (vgl. Nummer 20.22). Zu § 21 (Sonstige Gründe) Zu § 21 Nr. 2 21.21 Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Transferleistungsbehörden bei Entscheidungen über das Wohngeld (1) Die Wohngeldbehörde darf die Entgegennahme und Bearbeitung eines Wohngeldantrags nicht ablehnen und die wohngeldberechtigte Person nicht an die Transferleistungsbehörden verweisen, wenn die wohngeldberechtigte Person entsprechende Transferleistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG), auf die sie einen Anspruch hat, nicht beantragt hat und nicht beanspruchen möchte. (2) Für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen ohne Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und ohne Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), jedoch mit anderen Hilfen nach dem SGB XII, steht dem Sozialleistungsträger mangels zweckgleicher Leistung kein Antragsrecht (§ 95 SGB XII) sowie mit Ausnahme der Fälle nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X kein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X zu (vgl. aber Absatz 3). Zulässig ist hingegen ein Antrag eines Sozialleistungsträgers aufgrund einer von dem Heimbewohner oder der Heimbewohnerin ausgestellten Vollmacht. Vereinbarungen zwischen Heimbewohner oder Heimbewohnerin und Sozialleistungsträger zur Auszahlung des Wohngeldes unmittelbar an den Sozialleistungsträger sind nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG möglich. (3) Ein Erstattungsrecht besteht nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X bei der Leistungserbringung nach dem sog. Bruttoprinzip (§ 92 Abs. 1 SGB XII). Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nicht geleistet, ist der Empfänger der Sozialhilfeleistung wohngeldberechtigt. In diesen Fällen hat der Sozialleistungsträger nach § 95 SGB XII ein Antragsrecht zur Erlangung von Wohngeld. Das Wohngeld ist dem Sozialleistungsträger auf Antrag zu erstatten. (4) Wird ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit zeitlicher Verzögerung festgestellt bzw. verneint, muss dies auch rückwirkend beschieden werden. Bis zur Entscheidung über die Hilfe zum Lebensunterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum ist das Wohngeld mangels Darlegung anspruchsbegründender Tatsachen und prüffähiger Unterlagen (§ 60 SGB I) zu versagen. (5) Eine Erstattungspflicht nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X kann bestehen, wenn eine Sozialleistung als Darlehen erbracht wird. Zu § 21 Nr. 3 21.31 Anwendbarkeit § 21 Nr. 3 WoGG ist erst anzuwenden, wenn die Wohngeldleistung nicht bereits nach § 21 Nr. 1 oder Nr. 2 WoGG abzulehnen ist. 21.32 Missbrauch (1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen. (2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam konstruiert. 21.33 Fingierte Untermietverhältnisse Ist ein Untermietverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet worden, die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaffen oder einen bestehenden Anspruch zu erhöhen, ist die Wohngeldbewilligung für die antragstellende Person, die Haupt- oder Untermieter sein kann, ganz oder zum Teil abzulehnen. 21.34 Unterlassene Einkommenserhöhung (1) Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. (2) Die Wohngeldbewilligung ist auch ganz oder zum Teil abzulehnen, soweit ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, obwohl ihm die Durchsetzung zumutbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn Unterhaltsansprüche gegen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG genannte Personen nicht geltend gemacht werden. 21.35 Ablehnung wegen erheblichen Vermögens (1) Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. (2) Voraussetzung für eine Ablehnung wegen erheblichen Vermögens ist, dass die Vermögensverhältnisse, auf welche die Ablehnung gestützt werden soll, aufgeklärt sind. Behauptet das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, seinen Lebensunterhalt aus nicht nachgewiesenem Vermögen zu bestreiten, fehlen aber eindeutige und detaillierte Angaben zu den konkreten Einkommensverhältnissen und kann die Wohngeldbehörde deshalb nicht nachvollziehen, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird, ist vorrangig eine Ablehnung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast oder aufgrund einer Einkommensschätzung in Betracht zu ziehen. Ein Wohngeldantrag soll wegen erheblichen Vermögens nur dann als missbräuchlich abgelehnt werden, wenn keine anderen einfacheren Möglichkeiten der Ablehnung bestehen. Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen. 21.36 Erhebliches Vermögen (1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: 1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. (2) Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit (d. h. der Zeit des Leistungsbezugs) wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er im Bewilligungszeitraum bereits hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, juris, Rdnr. 14). (3) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber z. B. aufgrund von Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei verfügen kann. Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur dieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. Grundsätzlich nicht verwertbar sind: 1. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (§§ 2 und 3 BetrAVG), unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert wurde; 2. der Anspruch auf eine persönliche Leibrente (sog. Rürup-Rente), die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, und bei der darüber hinaus kein Auszahlungsanspruch besteht. (4) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gehören: 1. Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel) und Schecks, 2. bewegliche Sachen, z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel, 3. unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke, 4. auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, 5. sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt. (5) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gehören nicht: 1. das Eigentum, das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, 2. der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung der in Nummer 1 genannten Rechte hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, 3. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, 4. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber oder die Inhaberin das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 5. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber oder die Inhaberin sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 30 000 Euro, nicht übersteigt, 6. angemessener Hausrat, 7. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, 8. Gegenstände, die a) für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder b) der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. (6) Wird ein Wohngeldantrag wegen erheblichen Vermögens abgelehnt, kann die Wohngeldbehörde in dem Ablehnungsbescheid das Vermögen für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied einzeln ausweisen. Ist das Vermögen mehreren Haushaltsmitgliedern gemeinsam zuzuordnen, kann angegeben werden, zu welchem Teil das Vermögen dem jeweiligen Haushaltsmitglied zugeordnet wird (z. B. bei Miteigentum zweier Personen an einem Gegenstand ohne abweichende Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung je zur Hälfte). Zu § 22 (Wohngeldantrag) Zu § 22 Abs. 1 22.11 Antragerfordernis Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag geleistet. Der Antrag ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung. 22.12 Antrag und Antragsunterlagen (1) Der Wohngeldantrag (Erstantrag, Erhöhungsantrag, Weiterleistungsantrag) soll auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden. In diesem Vordruck ist die wohngeldberechtigte Person auch über die Verwendung der Daten und die Möglichkeit der Datenübermittlung, einschließlich der Möglichkeit der Datenübermittlung für statistische Zwecke nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 WoGG, zu belehren (vgl. Nummer 33.30). (2) Wird der Antrag formlos gestellt, soll die Wohngeldbehörde der wohngeldberechtigten Person einen amtlichen Vordruck mit den dazugehörigen Erläuterungen übersenden und sie auffordern, den Vordruck innerhalb einer angemessenen Frist ausgefüllt und unterschrieben wieder einzureichen. Sie soll darauf hinweisen, dass anderenfalls der formlos gestellte Antrag nach § 66 SGB I abgelehnt werden kann (vgl. auch Teil B Nr. 66.01), wenn ohne die Verwendung des Vordrucks die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Reicht die wohngeldberechtigte Person den ausgefüllten Vordruck ein, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Wohngeld vom Ersten des Monats an zu leisten, in dem es formlos beantragt worden ist. Kann Wohngeld innerhalb einer bestimmten Frist auch rückwirkend beantragt werden, reicht ein formloser Antrag zur Einhaltung der Frist aus. (3) Sofern die Wohngeldbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, ist auch eine Antragstellung in dieser Form nach Maßgabe des § 36a SGB I zulässig. (4) Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden (zum Umfang der notwendigen Beweismittel vgl. § 21 SGB X). Gehören zum Antrag Originalunterlagen, deren Rückgabe gefordert oder erwartet wird, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben. (5) Die Wohngeldbehörde soll den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und fehlende Unterlagen anfordern (vgl. auch § 16 Abs. 3 SGB I). 22.13 Eingang und Behandlung des Antrags Der Antrag ist gestellt, wenn er bei der Wohngeldbehörde eingegangen oder zur Niederschrift erklärt worden ist. Wegen der Hilfe bei der Antragstellung, des Eingangs des Antrags bei einer unzuständigen Stelle, der Antragstellung durch Bevollmächtigte, der Ermittlung der Antragsfrist und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. § 16 SGB I, §§ 13, 26, 27 SGB X und Teil B Nr. 16.31 sowie Teil C Nr. 13.01 und 26.01. 22.14 Aufrechterhaltung des Antrags bei Widerspruch oder Klage (1) Ist die Entscheidung über den Antrag Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bedarf es bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung keines neuen Antrags, um nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Wohngeldanspruch zu sichern. (2) Erstreckt sich ein Widerspruchsverfahren oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über einen längeren Zeitraum und führt die Entscheidung zu einer Ablehnung des Wohngeldantrages, kann die wohngeldberechtigte Person bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und Rechtslage von dem Zeitpunkt an Wohngeld verlangen, von dem an die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Antrag muss bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gestellt werden. § 27 WoGG ist zu beachten. Zu § 22 Abs. 2 22.21 Vermutung der Wohngeldberechtigung (1) Wird ein Wohngeldantrag gestellt und gehört zu der betreffenden Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft neben der antragstellenden Person mindestens eine Person, welche die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt, wird vermutet, dass die antragstellende Person nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG als wohngeldberechtigte Person bestimmt wurde (vgl. Nummer 3.31 Abs. 2). Gehen zwei oder mehr Anträge einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gleichem Inhalt von unterschiedlichen Personen ein, gilt die Vermutung zu Gunsten der antragstellenden Person des zuerst eingegangenen Antrags. (2) Gehen die Anträge zeitgleich ein, ist eine Bestimmung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG erforderlich. Sofern die die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllenden Personen sich nicht auf eine wohngeldberechtigte Person einigen, kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG nicht nach, so dass eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I in Betracht kommt. Zu § 22 Abs. 3 22.31 Auszug oder Tod der wohngeldberechtigten Person Grundsätzlich kann ein Erhöhungsantrag während eines laufenden Bewilligungszeitraums nach § 27 Abs. 1 WoGG nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden. Zieht die wohngeldberechtigte Person während des Bewilligungszeitraums aus oder stirbt sie, kann der Erhöhungsantrag auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt. Zu § 22 Abs. 5 22.51 Kostenerstattung Kosten, die im Zusammenhang mit der Stellung des Wohngeldantrags entstehen, werden nicht erstattet. Zu § 23 (Auskunftspflicht) 23.01 Auskunftsersuchen Auskunftsersuchen an die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 WoGG genannten sonstigen Personen sind nur zu stellen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die Haushaltsmitglieder zur Aufklärung nicht in der Lage sind. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ist zu beachten. 23.02 Durchsetzung der Auskunftspflicht (1) Die Auskunftspflicht kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung eines Zwangsmittels ist, dass der Verwaltungsakt, der das Zwangsmittel festsetzt, bestandskräftig geworden ist, sein sofortiger Vollzug angeordnet wurde oder ein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das einzige angemessene Zwangsmittel ist das Zwangsgeld. Androhung, Festsetzung und Anwendung richten sich nach den in den Ländern geltenden Vorschriften. (2) Gegenüber der wohngeldberechtigten Person soll die Auskunftspflicht mit einem Zwangsmittel nur durchgesetzt werden, wenn § 66 SGB I nicht anwendbar ist. (3) Die Auskunftspflicht kann mit einem Zwangsgeld auch dann durchgesetzt werden, wenn aufgrund der Nichtmitteilung der notwendigen Angaben bereits ein Bußgeld wegen der Verletzung einer Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG verhängt wurde. Zu § 23 Abs. 4 23.41 Auskunftsersuchen über Kapitalerträge (1) Die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (z. B. Banken und Sparkassen) sind auf Anfrage nur dann zur Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge verpflichtet, wenn 1. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied der Stelle einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat und 2. aufgrund eines Datenabgleichs nach § 33 WoGG der Verdacht besteht oder feststeht, dass a) Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und b) das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. (2) Vor einem Auskunftsersuchen an die Kapitalerträge auszahlenden Stellen ist dem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Wohngeldbehörde soll dabei auf die Auskunftspflicht der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Abs. 4 WoGG hinweisen. (3) Das Auskunftsersuchen ist auch zulässig, wenn die wohngeldberechtigte Person die Auskunft nach § 65 Abs. 3 SGB I verweigern darf. Zu § 24 (Wohngeldbehörde und Entscheidung) Zu § 24 Abs. 1 24.11 Bescheidadressat Die Wohngeldbehörde hat den Bescheid grundsätzlich der wohngeldberechtigten Person oder deren Bevollmächtigtem bekannt zu geben (vgl. § 37 Abs. 1 SGB X). Eine Bekanntgabe des Wohngeldbescheides an alle volljährigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist trotz der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 29 Abs. 1 WoGG nicht erforderlich (vgl. Nummer 29.11 Abs. 2). 24.12 Form der Bekanntgabe des Bescheides Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Haben die Wohngeldbehörde und der Bescheidadressat die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation, ist eine Bescheiderteilung auch in dieser Form nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 und 2 SGB I zulässig. Zu § 24 Abs. 2 24.21 Prognose der zu erwartenden Verhältnisse (1) Für die Entscheidung über einen Wohngeldantrag sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind; für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderungen in den Verhältnissen ist Absatz 2 zu beachten. Die zu treffende Prognoseentscheidung betrifft alle in § 4 WoGG genannten Berechnungsgrößen; für die Prognose des Jahreseinkommens trifft § 15 WoGG weitere Festlegungen (vgl. Nummer 15.11). Bei Antragstellung bekannte Änderungen, die im Bewilligungszeitraum eintreten, sind stets zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG). (2) Der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern bei Antragstellung nicht bekannte Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG). Hiervon sind Änderungen ausgenommen, die in einem laufenden Bewilligungszeitraum zu einer Erhöhung, Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldes geführt hätten (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Bei Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 WoGG, die nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums eintreten, soll ein verkürzter Bewilligungszeitraum und - vom Zeitpunkt der Änderung an - ein neuer Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Nummer 25.11 Abs. 7 ist zu beachten. In den Fällen des § 28 Abs. 1 und 3 WoGG ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Werden vor der Entscheidung über einen Wohngeldantrag Umstände bekannt, die eine zweckwidrige Verwendung des Mietzuschusses im Sinne des § 28 Abs. 2 WoGG erwarten lassen, soll das zu bewilligende Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG an den Vermieter oder die Vermieterin geleistet werden. (3) Die Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG gelten entsprechend auch für zu erwartende Änderungen, die nach Antragstellung bekannt werden, aber vor Bekanntgabe des Wohngeldbescheides eintreten werden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Zu § 24 Abs. 3 24.31 Informationen und Hinweise im Bescheid Im Bewilligungsbescheid ist zur Information der wohngeldberechtigten Person im Hinblick auf die Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG 1. die monatliche Miete oder Belastung (§§ 9 und 10 WoGG) und die um 15 Prozent verringerte monatliche Miete oder Belastung und 2. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 WoGG und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und die um 15 Prozent erhöhte Summe auszuweisen. Zu § 24 Abs. 4 24.41 Zuständigkeit für Bescheidaufhebung, Wohngeldrückforderung, Unterrichtung und Information der wohngeldberechtigten Person § 24 Abs. 4 WoGG bestimmt, dass die den Wohngeldbescheid erlassende Behörde auch zuständig ist für die 1. Bescheidaufhebung, 2. Wohngeldrückforderung, 3. Unterrichtung der wohngeldberechtigten Person über die eingetretene Unwirksamkeit des Bescheides und 4. Unterrichtung über die Antragsfrist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 WoGG und weicht damit von § 44 Abs. 3 SGB X ab. Dies hat insbesondere Auswirkungen bei einem Umzug der wohngeldberechtigten Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Wohngeldbehörde. Zu § 25 (Bewilligungszeitraum) Zu § 25 Abs. 1 25.11 Dauer des Bewilligungszeitraums (1) Der Bewilligungszeitraum, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG zwölf Monate betragen soll, ist für den jeweiligen Einzelfall festzusetzen. (2) Der Bewilligungszeitraum soll verkürzt werden, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern werden. Dies kann z. B. bei Einkommenserhöhungen, die mehr als 15 Prozent betragen, aber auch bei mit Sicherheit zu erwartenden erheblichen Einnahmeveränderungen, deren genaue Höhe noch nicht feststeht, der Fall sein. Bei den Einnahmen, der Miete oder der Belastung sind Veränderungen erheblich, wenn sie 15 Prozent übersteigen. Die Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder stellt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar. Der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten kann über- oder unterschritten werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls oder unter Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde erforderlich ist, insbesondere wenn sich sonst Anträge zu bestimmten Zeiten stark häufen und deshalb Entscheidungen in einem unvertretbaren Maß verzögert würden. Der Bewilligungszeitraum soll höchstens 18 Monate betragen. (3) Nicht erheblich ist grundsätzlich eine Erhöhung der Einnahmen bei üblichen, in der Regel jährlichen Erhöhungen (z. B. gesetzlichen Renten- oder Besoldungserhöhungen, tariflichen Gehalts- und Lohnerhöhungen). (4) Eine Abweichung vom Regelbewilligungszeitraum oder ein Zurückstellen der Entscheidung über einen Antrag wegen einer bevorstehenden Änderung des Wohngeldrechts oder anderer rechtlicher Regelungen, die auf die Höhe des Wohngeldes Einfluss haben, ist unzulässig. (5) In einem nach § 27 Abs. 2 WoGG erlassenen neuen Bescheid ist der Beginn des Bewilligungszeitraums vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an (vgl. Nummer 27.23) festzusetzen. (6) Die Aufteilung des Bewilligungszeitraums in zwei oder mehr Teilzeiträume ist nur ausnahmsweise zulässig. Für die Aufteilung eines Bewilligungszeitraums kommen nur Änderungen in Betracht, die nicht zu einer Änderung des Wohngeldes nach § 27 WoGG führen. Die Bildung von Teilzeiträumen bietet sich insbesondere an, wenn während eines festzusetzenden Bewilligungszeitraums 1. sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verändert, 2. sich die Voraussetzungen für die Freibeträge nach § 17 WoGG oder die Abzugsbeträge nach § 18 WoGG während des Bewilligungszeitraums ändern oder wegfallen oder 3. Änderungen des Wohngeldgesetzes oder anderer Regelungen (z. B. des Einkommensteuergesetzes) in Kraft treten und dies rechnerisch zu einem anderen Wohngeld führt. Bei der Einkommensermittlung geht die Bildung eines Jahreseinkommens (Durchschnittseinkommens) der Aufteilung vor, auch wenn sich das Einkommen im festzusetzenden Bewilligungszeitraum in der Höhe nicht erheblich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG verändert oder die Einkommensart wechselt. Sind nach Satz 3 Teilzeiträume zu bilden, ist ein Durchschnittseinkommen bezogen auf die jeweiligen Teilzeiträume zu ermitteln. Ein aufgeteilter Bewilligungszeitraum soll zwölf Monate betragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 WoGG). (7) Werden bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 WoGG berücksichtigt und werden daher ein verkürzter Bewilligungszeitraum und - vom Zeitpunkt der Änderung an - ein neuer Bewilligungszeitraum festgesetzt, ist dies kein Aufteilen eines Bewilligungszeitraums im Sinne des Absatzes 6. Für den neuen Bewilligungszeitraum gelten die Regelungen des § 25 Abs. 1 WoGG. Zu § 25 Abs. 2 25.21 Beginn des Bewilligungszeitraums (1) Der Bewilligungszeitraum beginnt im Monat der Antragstellung. Treten die Voraussetzungen für die Wohngeldbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, beginnt der Bewilligungszeitraum erst in diesem Monat. (2) Grundsätzlich kann Wohngeld nur geleistet werden, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch genutzt wird. Beginnt die Nutzung nicht am Ersten eines Monats, beginnt der Bewilligungszeitraum - wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - dennoch am Ersten des Monats. Für die Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung in voller Höhe zugrunde zu legen, die für diesen Monat zu entrichten ist. Zu § 25 Abs. 3 25.31 Beginn des Bewilligungszeitraums bei Ablehnung von Transferleistungen (1) Grundsätzlich beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Monat, von dem ab eine der in § 7 Abs. 1 WoGG genannten Transferleistungen abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird. Wurde vor der Beantragung der Transferleistung Wohngeld gezahlt und wurde dieser Bewilligungsbescheid aufgrund der Beantragung unwirksam (§ 28 Abs. 3 WoGG), wird abweichend von Satz 1 nach Ablehnung des Transferleistungsantrages Wohngeld rückwirkend frühestens von dem Monat an geleistet, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eingetreten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG). Durch diese Regelung wird in Einzelfällen eine Doppelzahlung von Wohngeld für einen Monat vermieden. (2) § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 WoGG regelt den Beginn des Bewilligungszeitraums für den Fall der Ablehnung, Versagung, Entziehung oder darlehensweisen Gewährung einer Transferleistung sowie der Rücknahme eines Transferleistungsantrages. § 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG regelt den Beginn des Bewilligungszeitraums für Fälle, bei denen bereits ein Wohngeldbezug vorliegt, der entsprechende Bescheid aber nach § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam wird, weil zumindest bei einem bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglied während des laufenden Bewilligungszeitraums eine Voraussetzung für einen Wohngeldausschluss eingetreten ist, andere zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder aber nicht ausgeschlossen sind und einen erneuten Wohngeldantrag stellen. Beispiel: Wohngeld wird geleistet. Beantragung von ALG II ab 17. Januar, Wohngeldbescheid unwirksam ab 1. Februar (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG), Ablehnung der Transferleistung am 3. März, Wohngeldantrag am 5. März, Wohngeldbewilligung ab 1. Februar (vgl. § 25 Abs. 5 WoGG). Ohne die Sonderregelung des § 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG wäre Wohngeld ab dem Monat zu leisten, von dem an die Transferleistung abgelehnt wurde; im Beispiel ab 1. Januar. Für diesen Monat wurde aber noch Wohngeld geleistet, da der Wohngeldbescheid erst ab 1. Februar unwirksam wird. Zu § 25 Abs. 5 25.51 Kenntnis von der Unwirksamkeit Die wohngeldberechtigte Person erlangt in der Regel erst Kenntnis von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides, wenn die Wohngeldbehörde sie hiervon unterrichtet. Zu § 26 (Zahlung des Wohngeldes) Zu § 26 Abs. 1 26.11 Zahlung an Dritte (1) Die Zahlung des Wohngeldes an andere Haushaltsmitglieder oder an den Vermieter oder die Vermieterin ohne schriftliche Einwilligung muss nach der Zweckbestimmung des Wohngeldes, der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG), geboten sein und ist sowohl von Beginn eines Bewilligungszeitraums an als auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Solche Zahlungen sollen erfolgen, wenn z. B. 1. zu erwarten ist, dass das Wohngeld nicht zur Zahlung der Miete oder Belastung verwendet wird oder 2. Mietrückstände bestehen. Außerdem kann das Wohngeld für in Heimen aufgenommene Personen an den zuständigen Leistungsträger gezahlt werden. (2) Wird das Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, ist diese durch Verwaltungsakt hierüber zu unterrichten, unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorlag. Wird gegen die Entscheidung, das Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen, Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, ist das Wohngeld bis zu endgültigen Entscheidung über den Widerspruch weiter an die wohngeldberechtigte Person zu leisten. Zu § 26 Abs. 2 26.21 Kontoangabe (1) Die wohngeldberechtigte Person ist grundsätzlich verpflichtet, ein inländisches Konto anzugeben, auf welches das Wohngeld überwiesen werden kann. Kontoinhaber muss die wohngeldberechtigte Person, ein Haushaltsmitglied oder der Vermieter oder die Vermieterin sein. Besteht die wohngeldberechtigte Person auf einer Übermittlung des Wohngeldes an ihren Wohnsitz, hat sie die entstehenden Kosten zu tragen; deshalb sollen die monatlichen Überweisungskosten vom Wohngeld abgezogen werden. (2) § 26 Abs. 2 WoGG legt nur den Zahlungsweg für die Leistung des Wohngeldes an Haushaltsmitglieder fest, lässt aber die Möglichkeit der Zahlung an die in § 26 Abs. 1 WoGG genannten anderen Zahlungsempfänger unberührt. Bei Wohngeldzahlungen an andere Personen oder Institutionen gilt diese Regelung nicht. Zu § 27 (Änderung des Wohngeldes) Zu § 27 Abs. 1 27.11 Antragstellung Der Antrag nach § 27 Abs. 1 WoGG kann grundsätzlich nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden (vgl. Nummer 3.31 Abs. 3 und Nummer 22.31). 27.12 Bewilligungszeitraum bei Neuberechnung Wird ein gegenüber dem bisherigen Wohngeld erhöhtes Wohngeld bewilligt, ist der neue Bewilligungsbescheid für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel wieder zwölf Monaten zu erlassen. § 25 Abs. 1 und 2 WoGG sowie Nummer 25.11 sind anzuwenden. Grundsätzlich beginnt der neu festzusetzende Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats der Antragstellung, es sei denn, die zur Erhöhung des Wohngeldes führende Änderung der Verhältnisse tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Erhöht sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Betrages für Heizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent, ist auch das Wohngeld rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch vom Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums an. 27.13 Maßgebende Umstände bei Neuberechnung Bei der Wohngeldberechnung für den neuen Bewilligungszeitraum sind nicht nur die sich aus § 27 Abs. 1 WoGG ergebenden Änderungen zu berücksichtigen, sondern auch Änderungen aller anderen Umstände, die für die Wohngeldbewilligung maßgebend sind. 27.14 Ablehnung des Antrags auf Erhöhung des Wohngeldes Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung ein gleich hohes oder ein geringeres Wohngeld, ist der Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes abzulehnen. Sofern sich ein geringeres Wohngeld ergibt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG vorliegen. 27.15 Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (1) Eine tatsächliche Erhöhung der Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent führt nur dann zu einer Neubewilligung, wenn nach Anwendung der Höchstbeträge für Miete und Belastung die zu berücksichtigende Miete oder Belastung sich ebenfalls um mehr als 15 Prozent erhöht. (2) Vor der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG erforderlichen Prüfung ist die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um den enthaltenen Betrag für Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu reduzieren. (3) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG ist auch dann anzuwenden, wenn 1. ohne Änderung der tatsächlichen Miete oder Belastung aufgrund einer Anhebung der Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 Abs. 1 WoGG, z. B. aufgrund des Wegfalls der Baualtersklassen oder aufgrund einer höheren Mietenstufe, nunmehr um mehr als 15 Prozent erhöhte Wohnkosten berücksichtigt werden können oder 2. sich die Miete oder Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum mehrfach erhöht hat und die Erhöhungen insgesamt mehr als 15 Prozent betragen. Die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG erfolgt vom Ersten des Monats an, von dem an die mehrfachen Erhöhungen mehr als 15 Prozent betragen. Zu § 27 Abs. 2 27.21 Entscheidung von Amts wegen (1) Erhält die Wohngeldbehörde davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Abs. 2 WoGG vorliegen könnten, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Der Zeitpunkt der Kenntnis tritt an die Stelle des Antragszeitpunkts für die Anwendung des § 24 Abs. 2, ggf. in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WoGG (§ 27 Abs. 2 Satz 5 WoGG). Nummer 27.13 gilt entsprechend. Für eine Neuberechnung des Wohngeldes nach § 27 Abs. 2 WoGG ist es im Einzelfall nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 WoGG vorliegen. (2) Vor der nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG erforderlichen Prüfung ist die bisher berücksichtigte Miete oder Belastung um den Betrag für Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu reduzieren. (3) Die wohngeldberechtigte Person und die anderen nach § 23 Abs. 1 bis 3 WoGG Auskunftspflichtigen haben nach dieser Vorschrift und nach § 60 Abs. 1 SGB I der Wohngeldbehörde die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen. (4) Ergibt die Überprüfung, dass 1. das Wohngeld wegfällt oder sich verringert, ist der ursprüngliche Wohngeldbescheid nach § 27 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 48 SGB X aufzuheben und - bei verringertem Wohngeld - ein neuer Bescheid mit einem neuen Bewilligungszeitraum zu erlassen; 2. es bei dem bisherigen Bescheid verbleibt, und beruht die Überprüfung auf einer Mitteilung der wohngeldberechtigten Person (§ 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG), ist ihr hierüber ein Bescheid zu erteilen; dies gilt auch bei einer von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung, von der die wohngeldberechtigte Person Kenntnis hat. 27.22 Mietminderung (1) Eine zwischen Vermieter oder Vermieterin und Mieter oder Mieterin vereinbarte Mietminderung kann die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG erfüllen. (2) Mindert der Mieter oder die Mieterin einseitig die Miete, stellt dies keine Verringerung der Miete im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG dar. Erst nach einer Einigung mit dem Vermieter oder der Vermieterin oder nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gilt die Mietminderung als erfolgt. 27.23 Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse Maßgebend ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, nicht dagegen, wann die wohngeldberechtigte Person, die Haushaltsmitglieder oder die Wohngeldbehörde davon Kenntnis erlangt haben. Der Zeitpunkt der Kenntnis ist nur für die in Nummer 27.21 Abs. 1 Satz 2 genannten Fälle von Bedeutung. 27.24 Prüfung von Amts wegen und Weiterleistungsantrag (1) Ergibt die Prüfung nach § 27 Abs. 2 WoGG, dass der Bewilligungsbescheid durch die Änderung der Verhältnisse nicht berührt wird, kann eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden, auch wenn ein solcher nicht ausdrücklich gestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mitteilung innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende eines Bewilligungszeitraums erfolgt. (2) Ergibt die Überprüfung im Rahmen eines ausdrücklichen Weiterleistungsantrags, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 WoGG vorlagen, aber keine Mitteilung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG erfolgt ist, hat die Wohngeldbehörde eine Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Zu § 27 Abs. 3 27.31 Unverzügliche Mitteilung Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, handeln unverzüglich, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommen. 27.32 Nicht nur vorübergehende oder einmalige Erhöhung des Einkommens und nicht nur vorübergehende oder einmalige Senkung der Miete oder Belastung (1) Eine Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG ( § 14 Abs. 1 WoGG) und der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist nur dann nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als zwei Monate andauert. Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gratifikationen) sind kein Anlass zur Überprüfung nach § 27 Abs. 2 WoGG. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Verringerung der Miete oder Belastung. Einmalige Erstattungen bei der Miete (z. B. Erstattung von zuviel gezahlten Nebenkosten) bleiben unberücksichtigt. 27.33 Mitteilungspflichten zur Anzahl der Haushaltsmitglieder Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, haben die Pflicht, 1. eine Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und 2. eine Erhöhung der Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder der Wohngeldbehörde mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht zu Satz 1 Nr. 1 gilt nur, soweit noch mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld geleistet wird, verblieben ist. Nutzt kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr den Wohnraum, wird der Wohngeldbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG unwirksam. 27.34 Erhöhung des Jahreseinkommens ohne Erhöhung des verfügbaren Einkommens Wenn sich die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG ( § 14 Abs. 1 WoGG) und der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht hat, ohne dass sich das verfügbare Einkommen erhöht hat, besteht trotzdem eine Mitteilungspflicht. Ein solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beträge oder Zuwendungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG für die betriebliche Altersvorsorge erstmals leistet oder sich diese erhöhen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG kommt es nur auf die Erhöhung des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens an. Zu § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs) 28.01 Unwirksamkeit des Bescheides kraft Gesetzes (1) Bei § 28 Abs. 1 und 3 WoGG handelt es sich um gesetzliche auflösende Bedingungen. Treten bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied während eines Bewilligungszeitraums die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG ein, wird der Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes unwirksam, so dass eine Aufhebung des Bescheides nicht erforderlich ist. Die wohngeldberechtigte Person ist aber von der eingetretenen Unwirksamkeit des Bescheides zu unterrichten. Das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, ist entsprechend § 28 Abs. 5 WoGG ebenfalls zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist kein Verwaltungsakt. (2) Wohngeld, das nach dem Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides gezahlt wurde, ist grundsätzlich nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern. Sofern im Falle des § 28 Abs. 3 WoGG das Wohngeld bei der Berechnung der zum Ausschluss und damit zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führenden Transferleistung als Einnahme berücksichtigt wird, ist für das überzahlte Wohngeld nach § 103 oder § 105 Abs. 1 SGB X der Erstattungsanspruch geltend zu machen. 28.02 Aufhebung des Bescheides Im Fall einer zweckwidrigen Verwendung nach § 28 Abs. 2 WoGG ist der betreffende Wohngeldbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, weil der Wohngeldbescheid nicht kraft Gesetzes unwirksam wird (vgl. Nummer 28.21). 28.03 Hinweise an die wohngeldberechtigte Person Die wohngeldberechtigte Person ist mit der Unterrichtung über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides (vgl. Nummer 28.01 Abs. 1) auf die Möglichkeit der erneuten Wohngeldantragstellung und die Antragsfrist nach § 25 Abs. 3 WoGG hinzuweisen. In einem ggf. erforderlichem Aufhebungsbescheid (vgl. Nummer 28.02) soll sie darauf hingewiesen werden, dass erneut Wohngeld nur auf der Grundlage eines neuen Wohngeldantrags bewilligt werden kann. Zu § 28 Abs. 1 28.11 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Mitteilungspflicht (1) Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt ein, wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 1. ausziehen oder versterben oder 2. den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach außerhalb des betreffenden Wohnraums verlegen, trotzdem aber den Wohnraum weiterhin nutzen. Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt auch dann ein, wenn ausschließlich nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder weiterhin in dem Wohnraum den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Aufenthalte von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern außerhalb des Wohnraums sind unschädlich, wenn der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13). (2) Die wohngeldberechtigte Person ist zur Mitteilung an die Wohngeldbehörde verpflichtet, wenn Gründe, die zur Unwirksamkeit des Bescheides führen, eintreten. Diese Pflicht hat zusätzlich auch das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld ausgezahlt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Nummer 27.31 ist zu beachten. Zu § 28 Abs. 2 28.21 Zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes (1) Eine zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes liegt vor, wenn der monatliche Wohngeldbetrag ganz oder teilweise, jedoch mindestens überwiegend, nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwandt wird. Für die Monate der zweckwidrigen Verwendung des Wohngeldes ist der Wohngeldbescheid aufzuheben und das geleistete Wohngeld nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Auch im Falle einer teilweisen überwiegenden zweckwidrigen Verwendung ist der Wohngeldbescheid für diesen Monat bzw. diese Monate aufzuheben und das geleistete Wohngeld in voller Höhe zurückzufordern. Beispiel: Wohngeld wird in Höhe von 100 Euro geleistet. Die wohngeldberechtigte Person überweist Miete in Höhe von 40 Euro. Wohngeld wurde in Höhe von 60 Euro zweckwidrig verwendet. Der Wohngeldbescheid ist für den gesamten Monat aufzuheben. (2) Wird eine zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes während eines Bewilligungszeitraums bekannt, ist unverzüglich zu prüfen, ob das Wohngeld an den Vermieter oder die Vermieterin oder an andere Haushaltsmitglieder oder den Leistungsträger gezahlt werden kann, um die zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen. Wird die Zahlung des Wohngeldes entsprechend verändert, ist der Wohngeldbescheid nur für die vor dem Zeitpunkt der Veränderung liegenden Monate aufzuheben. Der Bewilligungszeitraum bleibt ggf. unberührt. Nummer 26.11 Abs. 2 ist zu beachten. Zu § 29 (Haftung, Aufrechnung und Verrechnung) Zu § 29 Abs. 1 29.11 Gesamtschuldnerische Haftung (1) § 29 Abs. 1 WoGG legt eine gesamtschuldnerische Haftung für die wohngeldberechtigte Person und alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder fest, wenn sie bei Erlass des Wohngeldbescheides volljährig waren. Mit Ausnahme der wohngeldberechtigten Person haften vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder nicht gesamtschuldnerisch, auch wenn das Wohngeld an sie gezahlt wurde. Soweit die wohngeldberechtigte Person den Erstattungsanspruch nicht erfüllt, kann die Wohngeldbehörde von jedem der (anderen) berücksichtigten Haushaltsmitglieder den Erstattungsbetrag vollständig oder teilweise fordern. Ist neben der wohngeldberechtigten Person mehr als ein volljähriges berücksichtigtes Haushaltsmitglied im Sinne des Satzes 1 vorhanden, steht es im Ermessen der Behörde, wem gegenüber sie die Forderung geltend macht und vollstreckt. (2) Trotz der gesetzlichen Festlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist der Wohngeldbewilligungsbescheid nur der wohngeldberechtigten Person (oder ggf. einem Bevollmächtigten) bekannt zu geben. In dem Bescheid sollen alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder namentlich aufgeführt werden. (3) § 29 Abs. 1 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen der Wohngeldbescheid nach dem 31. Dezember 2008 erlassen wurde und Bewilligungszeiträume betrifft, die nach diesem Zeitpunkt beginnen. Zu § 29 Abs. 2 29.21 Aufrechnung (1) Die Aufrechnung von zurückzuforderndem Wohngeld mit bewilligtem Wohngeld ist nach § 51 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen des § 51 Abs. 1 und 2 SGB I gelten unverändert. Die zur Rückzahlung verpflichtete Person hat eine möglicherweise vorliegende Hilfebedürftigkeit, die durch die Aufrechnung zurückzufordernden Wohngeldes entsteht oder verstärkt wird, nachzuweisen. Die Wohngeldbehörde hat diese Prüfung nicht von sich aus vorzunehmen. (2) § 29 Abs. 2 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde gegen einen Wohngeldanspruch aufrechnet, der nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht bewilligt wurde. Es ist unerheblich, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist. Zu § 29 Abs. 3 29.31 Verrechnung (1) Verrechnungen von Ansprüchen anderer Leistungsträger mit zu leistendem Wohngeld sind nach § 52 SGB I in Verbindung mit § 29 Abs. 3 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen des § 52 SGB I gelten unverändert, insbesondere für Ansprüche der Wohngeldbehörden an andere Leistungsträger. (2) § 29 Abs. 3 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde den Anspruch eines anderen Leistungsträgers mit einer ihr obliegenden Wohngeldleistung, die nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht bewilligt wurde, verrechnet. Es ist unerheblich, wann der Anspruch des anderen Leistungsträgers entstanden ist. Zu § 30 (Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall) 30.01 Allgemeines Wohngeld, das für den auf den Todesfall folgenden Monat oder darauf folgende Monate auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut weitergezahlt wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt und kann deshalb grundsätzlich als zu Unrecht gezahlt unmittelbar vom Geldinstitut zurückgefordert werden. Ist das Wohngeld nicht vom Geldinstitut nach § 30 Abs. 1 WoGG zu erstatten, sind die in § 30 Abs. 2 WoGG genannten Personen zur Erstattung verpflichtet. Die Haftung der Erben der verstorbenen wohngeldberechtigten Person bleibt von § 30 WoGG unberührt. Erfüllen Erben die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 WoGG, gilt nur die Verjährungsfrist nach § 30 Abs. 3 WoGG und nicht die Frist nach § 52 Abs. 2 SGB X. Zu § 30 Abs. 1 30.11 Wohngeldrückforderung von Geldinstituten im Todesfall (1) Grundsätzlich ist Wohngeld, das nach dem Tod einer wohngeldberechtigten Person geleistet wurde, vom Geldinstitut zu erstatten (im Folgenden: der entsprechende Betrag). Dies gilt nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Ist aber in solchen Fällen ein Guthaben mindestens in Höhe des zurückzufordernden Betrages vorhanden, hat das Geldinstitut das zurückgeforderte Wohngeld trotzdem zu erstatten. Die Rückforderung ist im Fall des § 30 Abs. 1 WoGG durch ein Rückforderungsschreiben und ggf. durch Leistungsklage geltend zu machen. Bei der Rückforderung handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Anspruch, der nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird. (2) Der entsprechende Betrag darf nicht zur Befriedigung von Forderungen des Geldinstituts verwandt werden. Daraus folgt, dass der entsprechende Betrag auch dann zu erstatten ist, wenn das Konto der wohngeldberechtigten Person bei Eingang des Wohngeldes bereits im Soll war. (3) Wendet das Geldinstitut ein, dass über den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise anderweitig verfügt wurde, ist das Geldinstitut verpflichtet, den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfängerin zu benennen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Zu § 30 Abs. 2 30.21 Wohngeldrückforderung von zur Erstattung verpflichteten Personen im Todesfall (1) Gegenüber den nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG zur Rückzahlung verpflichteten Personen ist der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Durch die Regelung wird ein eigenständiger öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch begründet, so dass § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht gilt (kein Vertrauensschutz). Die zur Rückzahlung verpflichteten Personen können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. (2) Vor Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X durchzuführen. (3) Das Geldinstitut ist verpflichtet, für die Rückforderung den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfängerin zu benennen (vgl. Nummer 30.11 Abs. 3). (4) Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG ist der Vermieter oder die Vermieterin nicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn das Wohngeld für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem das Mietverhältnis bereits beendet ist. (5) Die Wohngeldbehörde kann nach § 30 Abs. 2 Satz 4 WoGG in Verbindung mit § 50 SGB X auch gegen die Erben vorgehen (siehe auch Nummer 30.01). Zu § 31 (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides) 31.01 Rückwirkende Wohngeldleistung bei Bescheidrücknahme nach § 44 SGB X Der in § 31 WoGG festgelegte Zeitraum zur rückwirkenden Leistung von Wohngeld von zwei Jahren gilt für nach dem 31. Dezember 2008 erlassene Rücknahmebescheide. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden rechtswidrigen Bescheides kommt es nicht an. Zu § 32 (Erstattung des Wohngeldes durch den Bund) 32.01 Allgemeines (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Wohngeldabrufe beim Bund nach dem 31. Dezember 2008. Der Erlass des BMVBW vom 8. Februar 2002 (W 14 - R 17 - 3/2 - 2) ist nur noch für den besonderen Mietzuschuss nach den §§ 31 bis 33 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden. (2) In den Ländern, in denen die Wohngeldzahlung nicht unmittelbar aus dem Landeshaushalt erfolgt, gilt das Wohngeld erst dann als vom Land gezahlt, wenn das Land den für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen Stellen das Wohngeld erstattet hat. (3) Bei dem zur Erstattung führenden Verfahren sind zu unterscheiden: 1. Berechnungs- und Zahlverfahren (Berechnung und Auszahlung des Wohngeldes) sowie als eigentliches Erstattungsverfahren 2. Abrechnungsverfahren (Zusammenfassen der Wohngeldleistungen und anderer Zahlungsvorgänge), 3. Abrufverfahren (technischer Abruf beim Bund - HKR-Verfahren -). (4) Sofern in den Verfahren Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt werden, müssen diese die maßgebenden Vorschriften umsetzen oder die Voraussetzungen für deren Umsetzung schaffen. Die Programme müssen materielle und formelle Plausibilitätskontrollen enthalten. (5) Die Erstattung durch den Bund nach § 32 WoGG setzt voraus, dass ein Wohngeldbescheid ergangen und die Zahlung des Wohngeldes erfolgt ist sowie die Abrechnung und der Abruf ordnungsgemäß vorgenommen worden sind. Die Kosten, die der wohngeldberechtigten Person nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG vom Wohngeld abgezogen werden, sind nicht vom zu erstattenden Wohngeldbetrag abzusetzen. 32.02 Berechnungs- und Zahlverfahren (1) Die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung des Wohngeldes ist durch die zuständigen Stellen sicherzustellen. (2) Jeder kassenwirksame Wohngeldvorgang ist nach abschließender Bearbeitung als zahlungsbegründende Unterlage durch den Bearbeiter nach den wohngeldrechtlichen und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass eine fehlerhafte Berechnung und Zahlung des Wohngeldes vermieden werden. Solche Maßnahmen können - unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Regelungen - insbesondere sein: 1. Gegenprüfung aller Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft oder 2. stichprobenweise Gegenprüfung von Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft. (3) Mit der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt, dass alle maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß angewandt worden sind. 32.03 Abrechnungsverfahren (1) Da der Bund nur die Hälfte des Wohngeldes erstattet, das von einem Land gezahlt worden ist, darf nur bereits geleistetes oder zumindest zeitgleich geleistetes Wohngeld der Abrechnung zugrunde gelegt werden (siehe auch Nummer 32.01 Abs. 2). (2) Von dem sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag sind unverzüglich abzusetzen: 1. die eingegangenen Wohngeldrückzahlungen und 2. die zurückgekommenen Wohngeldleistungen, die endgültig nicht ausgezahlt worden sind. Entsprechende Unterlagen sind wie zahlungsbegründende Unterlagen aufzubewahren. (3) Der sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Erstattungsbetrag wird der zuständigen Stelle des Landes gemeldet. 32.04 Abrufverfahren (1) Mit dem Abrufverfahren ermächtigt der Bund die Länder, Bundesmittel als Erstattungsbeträge im Sinne des § 32 WoGG abzurufen. (2) Die zuständigen Stellen der Länder fassen die eingegangenen Meldungen und die Auszahlungen, die sich aus den automatisiert erstellten Auszügen aus den Landeshaushaltstiteln ergeben, zusammen, fordern die entsprechenden hälftigen Beträge bei der Bundeskasse ab und übersenden dazu zeitgleich das Formblatt E 1 (Anlage 9) an das BMVBS. Der Abruf von zu erstattenden Beträgen ist höchstens zwei Mal im Monat zulässig. (3) Die Erstattungsbeträge sind möglichst zeitnah nach der Auszahlung des Wohngeldes vom Land beim Bund abzurufen. Bezieht sich ein geplanter Abruf auf Wohngeldzahlungen, die vor dem Kalenderjahr, das dem geplanten Abruf vorangeht, geleistet wurden, ist dieser mit dem Formblatt E 2 (Anlage 10) geltend zu machen und zu begründen. Im Fall des Satzes 2 ist der Abruf erst nach Zustimmung durch das BMVBS zulässig; wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Formblatts E 2 keine Entscheidung mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Wohngeldzahlungen, die vor dem vierten Kalenderjahr vor einem beabsichtigten Abruf beim Bund geleistet wurden, werden nicht mehr erstattet (in analoger Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialrecht). Es ist durch das Land sicherzustellen, dass derartige Beträge in den bei der Bundeskasse abgerufenen Beträgen nicht enthalten sind. (5) Von jedem Land ist eine Schlussrechnung für das vergangene Kalenderjahr mit dem Formblatt E 3 (Anlage 11) zu fertigen und dem BMVBS bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übersenden. Als Nachweis der Höhe der Wohngeldausgaben des Landes ist der entsprechende Auszug aus der abgeschlossenen Rechnungslegung des jeweiligen Landeshaushalts beizufügen oder nachzureichen. (6) Ergibt sich nach der Schlussrechnung unter Nummer 6.2 des Formblatts E 3 ein auszugleichender Betrag (zu viel bzw. zu wenig abgerufene Bundesmittel), so ist der Ausgleich (Abruf bzw. Gutschrift) erst nach Zustimmung durch den Bund zulässig. Liegt der Nachweis nach Absatz 5 Satz 2 nicht zeitgleich mit dem Formblatt E 3 vor, kann die Zustimmung nur vorläufig erfolgen. 32.05 Zahlungsbegründende Unterlagen (1) Als zahlungsbegründende Unterlagen gelten 1. bei den Wohngeldbehören die einzelnen Wohngeldakten einschließlich der Wohngeldbescheide und Unterlagen über die monatlichen Wohngeldzahlungen und 2. bei den Mittelbehörden und den Ministerien bzw. Senatsverwaltungen die für das Abrechnungs- und Abrufverfahren (Nummern 32.03 und 32.04) verwandten Belege oder Dateien. (2) Zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Bund auf Verlangen vorzulegen. 32.06 Überhöhte Wohngelderstattungsbeträge Werden von einem Land Erstattungsbeträge beim Bund abgerufen, die die hälftige Erstattungssumme der Wohngeldausgaben übersteigen, ist nach Feststellung dieses Tatbestandes der überhöhte Teil dieser Leistungen unverzüglich an den Bund zu überweisen, es sei denn, sie können mit der in dem Monat der Feststellung anstehenden Erstattungssumme vollständig verrechnet werden. Das Land hat den Bund hierüber mit Begründung zu unterrichten. Zu § 33 (Datenabgleich) Zu § 33 Abs. 2 33.21 Zeitpunkt des Datenabgleichs Ein individueller Anfangsverdacht für die Durchführung des Datenabgleichs zur Vermeidung oder Aufdeckung einer rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht notwendig. Einzelprüfungen aufgrund konkreter Verdachtsmomente werden damit nicht ausgeschlossen. Der Abgleich kann grundsätzlich vor und/oder nach Bescheiderteilung manuell oder automatisiert durchgeführt werden. Einzige Ausnahme hiervon ist der Datenabgleich mit der Meldebehörde nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WoGG, der nur nach Bescheiderteilung zulässig ist. Zu § 33 Abs. 3 33.31 Hinweispflicht Bei der Beantragung von Wohngeld ist in geeigneter Weise auf die Möglichkeit eines Datenabgleichs nach § 33 Abs. 2 bis 5 WoGG hinzuweisen. Zu § 34 (Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht) Zu § 34 Abs. 1 bis 3 34.11 Statistische Unterlagen (1) Dem Statistischen Landesamt sind die Bearbeitungsblätter (bei manueller Bearbeitung) und Datenträger (bei maschineller Bearbeitung) vierteljährlich zu übersenden. (2) Dem Statistischen Landesamt sind jeweils bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar für das abgelaufene, gesamte Kalendervierteljahr - getrennt nach Miet- und Lastenzuschuss - folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Zahl der Ablehnungen und unwirksamen Bescheide 2. die Summe des gezahlten Wohngeldes. Zu § 35 (Erhebungsmerkmale) Zu § 35 Abs. 1 35.11 Art des Antrages und der Entscheidung (1) Ein Erstantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person erstmalig einen Wohngeldantrag für einen bestimmten Wohnraum ( § 2 WoGG) stellt. (2) Ein Weiterleistungsantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person, nachdem sie einen Erstantrag gestellt hat, für denselben Wohnraum erneut einen Wohngeldantrag stellt, und Wohngeld ohne Unterbrechung geleistet wird. Eine Unterbrechung, die nur wegen verspäteter Antragstellung eintritt, gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 1. (3) Ein Erhöhungsantrag liegt vor, wenn ein Wohngeldantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG gestellt wird. (4) Eine Berichtigung einer Entscheidung liegt vor, wenn Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (vgl. § 38 SGB X) richtiggestellt werden. 35.12 Art des monatlichen Wohngeldes Es ist anzugeben, ob das Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet wird. 35.13 Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder Die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist die Summe aus der Anzahl der zu berücksichtigenden und der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder. 35.14 Wohnverhältnisse (1) Hauptmieter und Hauptmieterinnen im Sinne des § 12 Abs. 2 WoGG sind die Mieter und Mieterinnen von Wohnraum (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG) und die zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG. Ausgenommen sind Untermieter und Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG und Nummer 3.15). (2) Für die Ermittlung der Wohnungsgröße gilt Nummer 11.13 entsprechend. (3) Öffentliche Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder ist jede Art der Förderung aus öffentlichen Haushalten, die zu einer Mietpreisbindung führt. (4) Für die Angabe des Grundes der Wohngeldberechtigung gelten die Nummern 3.11 und 3.12 entsprechend. 35.15 Positive Einkünfte, Einnahmen, Art der Transferleistung Bei der Ermittlung von Art und Höhe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist von dem Gesamtbetrag aus diesen Einkünften und Einnahmen auszugehen. Zu § 37 (Bußgeld) 37.01 Richtlinien, Anhörung (1) Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten (insbesondere Nummern 269 ff.; vgl. www.verwaltungsvorschrifteniminternet. de). (2) Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 37.02 Keine Aussagepflicht (1) Für die betroffene Person besteht keine Pflicht, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Darauf ist sie ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die betroffene Person ist jedoch verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zur Person zu machen ( § 111 Abs. 1 OWiG). 37.03 Opportunitätsprinzip Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 und 2 WoGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Diese ist daher nicht verpflichtet, in jedem Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 37 Abs. 1 WoGG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und durchzuführen. 37.04 Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren soll vorbehaltlich der Nummer 37.05 insbesondere eingeleitet werden, wenn 1. das mitteilungspflichtige Ereignis nicht oder erst nach Ablauf von vier Monaten nach dem maßgeblichen Termin (z. B. Umzug) bzw. nach Eintritt und Erkennen einer mitteilungspflichtigen Einnahmeerhöhung bzw. Mietoder Belastungsverringerung mitgeteilt wird und der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich bestehenden Wohngeldanspruch und dem rechtswidrig bewilligten Wohngeld a) monatlich mehr als 60 Euro oder b) insgesamt mehr als 240 Euro beträgt oder 2. ein Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren nach dem letzten Verstoß vorliegt; ein Wiederholungsfall ist auch gegeben, wenn gegen unterschiedliche Mitteilungspflichten verstoßen wird. 37.05 Abgabe an die Staatsanwaltschaft Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat eine Straftat ist, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Werden Unterlagen gefälscht, die dem Nachweis der Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs dienen, ist die Sache unabhängig von der Entstehung eines Schadens an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 37.06 Bußgeldbescheide (1) Der Inhalt des Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66 OWiG. (2) Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Landes zuzustellen (vgl. § 51 OWiG). Die Zustellung soll durch Postzustellungsurkunde erfolgen. 37.07 Einstellung des Verfahrens Die Wohngeldbehörde kann ein eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren, solange es bei ihr anhängig ist, einstellen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Die Einstellung ist aktenkundig zu machen. Zu § 37 Abs. 1 37.11 Erhebliche Änderung in den Verhältnissen (1) Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG ist nur dann erfüllt, wenn die Änderung in den Verhältnissen auch zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Wohngeldes führt. (2) Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die einer Mitteilungspflicht gegenüber der wohngeldberechtigten Person oder dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG gezahlt wird, nicht nachkommen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 oder § 28 Abs. 4 Satz 2 WoGG), erfüllen nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. (3) Die Verletzung einer Mitteilungspflicht bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse darf nur geahndet werden, wenn die Mitteilungspflichten ausdrücklich per Bescheid für den maßgeblichen Zeitraum auferlegt wurden und dabei auf die Rechtsfolge (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld) hingewiesen wurde (vgl. § 24 Abs. 3 WoGG). 37.12 Verschulden (Vorsatz, Leichtfertigkeit) (1) Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 WoGG kennt und die Tatbestandsverwirklichung will. Dabei genügt es, wenn die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält, sie aber billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). (2) Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Zu § 37 Abs. 2 37.21 Bußgeldrahmen Die Geldbuße beträgt zwischen 5 und 2 000 Euro. Der Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 WoGG weicht somit bezüglich der Höchstgrenze von § 17 Abs. 1 OWiG ab. Bei leichtfertigem Handeln beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 1 000 Euro (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). Die Schwere der Tat ist zu berücksichtigen. 37.22 Verwarnung Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene nach § 56 OWiG verwarnt werden. Zu § 37 Abs. 3 37.31 Verjährung Die Verfolgungsverjährung tritt 1. im Fall des § 37 Abs. 1 Nr. 1 ein Jahr nach Beendigung des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht oder 2. im Fall des § 37 Abs. 1 Nr. 2 ein Jahr nach der letzten Zahlung, die aufgund eines Wohngeldbescheids erfolgte, der im Zuge eines Verwaltungsverfahrens erlassen wurde, in dem die Auskunftspflicht verletzt wurde, ein (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG. Zu § 42 (Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches) Zu § 42 Abs. 1 42.11 Verfahrensbeginn vor dem 1. Januar 2009 und Entscheidung nach dem 31. Dezember 2008 (1) Hat die Wohngeldbehörde bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Erhöhungsantrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG a. F. oder in einem Verfahren von Amts wegen nach § 29 Abs. 3 WoGG a. F. noch nicht entschieden, muss sie nach § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach altem Recht, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht entscheiden. (2) Die Wohngeldbehörde hat deshalb den Bewilligungszeitraum in zwei Teilzeiträume (bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009) zu teilen. Nummer 25.11 Abs. 6 und 7 ist bezüglich des Teilzeitraums ab 1. Januar 2009 zu beachten. (3) Bei der Entscheidung über die Wohngeldbewilligung nach § 42 Abs. 1 WoGG sind für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Haushaltsmitglieder, welche die Voraussetzungen des § 6 WoGG erfüllen, in die Wohngeldberechnung einzubeziehen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Es sind daher grundsätzlich auch diejenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung einzubeziehen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht nicht zum Haushalt rechnende Familienmitglieder waren, aber gemeinsam mit dem Wohngeldempfänger in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebten (vgl. aber § 42 Abs. 4 WoGG und Nummer 42.41). (4) Im Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 2 WoGG sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. aber Satz 4). Ist das ab 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld in sich unterschiedlich hoch, weil in einem in Nummer 25.10 Abs. 6 Satz 3 genannten Fall zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet werden, sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 im ersten Teilzeitraum zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG ein (Fälle des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 WoGG), sind ausschließlich das für Dezember 2008 und das bis zum Zeitpunkt dieser Änderung zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Das Ergebnis der Entscheidung unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung (höheres oder niedrigeres Wohngeld oder Einstellung der Wohngeldzahlung) ist nicht mit dem für Dezember 2008 bewilligten Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG bereits zum 1. Januar 2009 ein, ist über die Leistung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht ohne Vergleich zu entscheiden. (5) In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WoGG ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen. Zu § 42 Abs. 2 42.21 Entscheidung vor dem 1. Januar 2009 mit Ende des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2008 (1) Ein vor dem 1. Januar 2009 erlassener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt grundsätzlich bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam. (2) Grundsätzlich erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat die Wohngeldbehörde nach § 42 Abs. 2 Satz 1 WoGG nach neuem Recht neu zu entscheiden. Sie entscheidet - auch über die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 2 Satz 4 WoGG - von Amts wegen, d. h. auch ohne Antrag der wohngeldberechtigten Person (vgl. aber Absatz 5). Soweit die tatsächlichen Verhältnisse ab dem 1. Januar 2009 im abgelaufenen Bewilligungszeitraum nicht bekannt sind, sind diese von der Wohngeldbehörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Bei der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse sind Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie ein 13. Monatsgehalt mit ihrem monatlichen Durchschnitt zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist - wie in allen anderen Fällen auch - ein Mischeinkommen zu bilden. Treten Änderungen ein, die eine Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG erforderlich machen, sind der Bewilligungszeitraum zu verkürzen und vom Monat der Änderung an ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen oder das Wohngeld zu versagen und überzahlte Beträge zurückzufordern. (3) Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ein höheres Wohngeld ergibt, ist das für diesen Zeitraum bereits bewilligte Wohngeld mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG). Ist das ab dem 1. Januar 2009 bereits bewilligte Wohngeld in sich unterschiedlich hoch, weil zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet worden sind, ist die Prüfung nach Satz 1 für jeden Teilzeitraum durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn bei der neuen Entscheidung keine oder andere Teilzeiträume zu bilden sind. Sind Teilzeiträume zu bilden (vgl. Nummer 25.11 Abs. 6 Satz 3), ist das in den jeweiligen Teilzeiträumen tatsächlich angefallene Einkommen zu berücksichtigen. (4) Über die rückwirkende Wohngeldbewilligung oder - im Fall eines rechnerisch sich ergebenden geringeren Wohngeldes - über die Entscheidung, dass Wohngeld nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu bewilligen ist, muss die Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Auszuzahlen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits bewilligten und dem nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu bewilligten Wohngeld. (5) § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG schließt einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. ein Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht aus (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Insbesondere darf die Wohngeldbehörde einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG, den die wohngeldberechtigte Person aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts etwa wegen der Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung stellt, nicht deshalb ablehnen, weil - ohne den Erhöhungsantrag - nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG eine Bewilligung nach neuem Recht erst rückwirkend nach Ablauf des Bewilligungszeitraums möglich ist und dabei die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen sind. (6) Entscheidungen aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. aufgrund eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG über den Wohngeldanspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2009 sind nach neuem Recht zu treffen. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 27 Abs. 1 und 2 WoGG insoweit vorgeht (§ 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Für die Entscheidung nach Satz 1 ist es unerheblich, ob die Wohngeldbehörde noch vor oder erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entscheidet. (7) Mit der Bewilligung aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. der Neuentscheidung in einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG endet der Bewilligungszeitraum. Endet dieser nach dem 31. Dezember 2008, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des durch die Bewilligung oder Neuentscheidung verkürzten Bewilligungszeitraums nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse zu beziehen, die der Entscheidung über das nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht bewilligte Wohngeld zugrunde lagen. (8) Ist nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums noch nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu entschieden worden, geht die Bearbeitung eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG der rückwirkenden Neuentscheidung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG vor; dabei ist unerheblich, ob vor oder nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums der Erhöhungsantrag gestellt worden ist bzw. das Verfahren von Amts wegen begonnen hat. (9) Abweichend von Absatz 7 ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt sind, auf die Verhältnisse zu beziehen, die der rückwirkenden Neuentscheidung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zugrunde lagen (d. h. die Verhältnisse, die dem Bescheid nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zugrunde gelegt wurden), wenn 1. die Wohngeldbehörde bereits nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu entschieden hat und 2. erst danach der Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG gestellt wird oder das Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG beginnt. Lediglich für den Teil des Bewilligungszeitraums, der vor dem 1. Januar 2009 liegt, sind die Verhältnisse maßgebend, die bei der Entscheidung über das Wohngeld für diesen Zeitraum zugrunde gelegt wurden. (10) Wird der Bewilligungsbescheid am 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG unwirksam, ist über den Wohngeldanspruch im Falle eines erneuten Wohngeldantrags nach neuem Recht zu entscheiden. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 28 Abs. 1 und 3 WoGG insoweit vorgeht (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Wird der Bewilligungsbescheid nach dem 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG unwirksam, endet der bisherige Bewilligungszeitraum (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt des Unwirksamwerdens des bisherigen Bewilligungsbescheides ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden. (11) Die angemessene monatliche vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 2 Satz 4 WoGG steht im Ermessen der Wohngeldbehörde. Sie ist zu leisten, wenn ein Abwarten bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums ohne vorläufige Zahlung für die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Ausnahmefall nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nach Satz 2 ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die vorläufige Zahlung ist der Höhe nach angemessen, wenn sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Ablauf des Bewilligungszeitraums voraussichtlich neu zu bewilligenden Wohngeld und dem bereits bewilligten Wohngeld voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Bewilligung der - in dem Bescheid so zu bezeichnenden - vorläufigen Zahlung von Wohngeld muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung und der möglichen Rückforderung zuviel gezahlten Wohngeldes nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums erfolgt. Zu § 42 Abs. 3 42.31 Verfahrensbeginn und Entscheidung nach dem 1. Januar 2009 mit Beginn des Bewilligungszeitraums vor dem 1. Januar 2009 (1) Wenn die Wohngeldbehörde in einem Wohngeld-Verwaltungsverfahren, das nach dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, den Beginn des Bewilligungszeitraums rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2009 festsetzt, ist entsprechend § 42 Abs. 1 WoGG zu verfahren (vgl. § 42 Abs. 3 WoGG und Nummer 42.11). Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen 1. nach der Ablehnung eines Transferleistungsantrags ein rückwirkender Wohngeldantrag nach § 25 Abs. 3 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird; 2. nach der Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides aufgrund eines Transferleistungsfalls ein rückwirkender Wohngeldantrag nach § 25 Abs. 5 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird; 3. ein rückwirkender Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird, weil sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht hat; 4. in einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG rückwirkend über die Leistung des Wohngeldes für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 zu entscheiden ist. (2) § 42 Abs. 3 WoGG erfasst unmittelbar nur Fälle, in denen die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung, einer rückwirkenden Erhöhung oder einer rückwirkenden Verringerung des Wohngeldes einen neuen Bewilligungszeitraum mit Beginn vor dem 1. Januar 2009 festsetzt. § 42 Abs. 3 WoGG enthält somit für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 keine Aussage zur Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG oder zur Entscheidung über den rückwirkenden Wegfall des Wohngeldes nach § 27 Abs. 2 WoGG. Nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 3 WoGG ist § 42 Abs. 1 WoGG jedoch entsprechend anzuwenden, wenn aufgrund der Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG oder des rückwirkenden Wegfalls des Wohngeldes in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 WoGG vor dem 1. Januar 2009 ein neuer Bewilligungszeitraum nicht festgesetzt wird. Zu § 42 Abs. 4 42.41 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht in den Fällen des § 42 Abs. 1 und 3 WoGG(1) § 42 Abs. 4 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Abs. 1 und 3 WoGG und gilt für die Fälle, bei denen 1. über ein laufendes Verfahren für einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: A) von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht, deren Personen ab dem 1. Januar 2009 bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen wären, noch nicht entschieden wurde, 2. der noch festzusetzende Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009 beginnt und nach dem 31. Dezember 2008 endet und 3. vor dem 1. Januar 2009 der andere Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: B) in einem Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, berücksichtigt wurde. (2) Der bereits bestehende Wohngeldbescheid des anderen Teils der Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft (B), dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt von der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG für den einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A) unberührt (§ 42 Abs. 4 Satz 1 WoGG). Über den anderen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B) ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht grundsätzlich erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden (siehe Absatz 6). (3) Bei einer Entscheidung nach Nummer 42.11 Abs. 3 sind Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, wenn sie für denselben Wohnraum in einem anderen, vor dem 1. Januar 2009 ergangenen Bescheid, dessen Bewilligungszeitraum noch läuft, als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind (§ 42 Abs. 4 Satz 2 WoGG). Dies gilt auch für gemeinsame Kinder, wenn sie in dem Wohngeldbescheid der anderen Person der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt worden sind. Im Fall der Sätze 1 und 2 ist bei der neuen Entscheidung (A) das Wohngeld ohne diese Haushaltsmitglieder (B) zu berechnen. Dabei sind entsprechend § 11 Abs. 3 WoGG nur der Anteil der Miete oder Belastung, des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 WoGG und des Betrages für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil des einen Teils der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A) an der Gesamtzahl aller Haushaltmitglieder nach § 6 WoGG entspricht. (4) Die Fälle des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 WoGG gelten als erhebliche Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 3 WoGG). Der Bewilligungszeitraum des neuen Bescheides (A) ist auf das Ende des anderen Bescheides (B) zu verkürzen, so dass die Bewilligungszeiträume der Bescheide gleichzeitig enden. (5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des bisherigen Bescheides (B), der nach § 42 Abs. 4 Satz 1 WoGG unberührt geblieben ist, - und des neuen Bescheides (A) - ist über die Leistung des Wohngeldes für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in einem einheitlichen Bescheid rückwirkend neu zu entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG). In die rückwirkende Entscheidung sind alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einzubeziehen (A und B), und zwar einschließlich der Haushaltsmitglieder (A), über deren Wohngeldanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bereits nach § 42 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG entschieden wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 WoGG). Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende der Bewilligungszeiträume (A und B) ein höheres Wohngeld ergibt, ist die Summe des für diesen Teilzeitraum bereits bewilligten Wohngeldes mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG). Ergibt sich rechnerisch ein geringeres Wohngeld, ist das Wohngeld rückwirkend nicht neu zu bewilligen (vgl. Nummer 42.21 Abs. 4 Satz 1). (6) Mit der rückwirkenden Neuentscheidung nach Absatz 5, bei der das Wohngeld für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gemeinsam zu berechnen ist, ist zugleich der nach § 42 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG bereits nach neuem Recht ergangene Bescheid (A) bzw. alle bisherigen Bescheide der wohngeldberechtigten Personen (A und B) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben, weil und soweit über deren Wohngeld noch nicht vollständig nach neuem Recht entschieden worden ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 WoGG. Zu § 42 Abs. 5 42.51 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht in den Fällen des § 42 Abs. 2 WoGG(1) § 42 Abs. 5 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Abs. 2 WoGG und gilt für die Fälle, in denen 1. Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt wurde (ein Bescheid oder mehrere Bescheide für denselben Wohnraum), 2. der Bewilligungszeitraum oder die Bewilligungszeiträume vor dem oder am 1. Januar 2009 beginnen und nach dem 31. Dezember 2008 enden und 3. vor dem 1. Januar 2009 Personen berücksichtigt wurden (z. B. im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 18 Nr. 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die nicht Familienmitglieder nach § 4 Abs. 1 und 2 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind und ab 1. Januar 2009 bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind. Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einen Wohngeldbescheid erhalten hat. (2) Bei Anwendung des § 42 Abs. 5 WoGG muss die Wohngeldbehörde über die abgelaufenen Bewilligungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 in nur einem Bescheid unter Berücksichtigung aller Haushaltsmitglieder nach § 6 Abs. 1 WoGG rückwirkend neu nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG entscheiden (§ 42 Abs. 5 Satz 1 WoGG). Da bei diesen Personen erstmals ein gemeinsamer Wohngeldbescheid erlassen wird, ist von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern die wohngeldberechtigte Person zu benennen. (3) Liegen zwei oder mehr Bescheide vor, deren Bewilligungszeiträume vor dem 1. Januar 2009 beginnen und nach dem 31. Dezember 2008 nicht gleichzeitig enden, hat die Wohngeldbehörde - abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WoGG - erst nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums einheitlich neu zu entscheiden (§ 42 Abs. 5 Satz 2 WoGG). (4) Die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 5 Satz 3 WoGG ist nur auf Antrag zu leisten. Sie kann nur geleistet werden, wenn mindestens zwei Wohngeldbescheide vorliegen und das jeweilige Ende der Bewilligungszeiträume mindestens vier Monate auseinander liegt. Die Angemessenheit der Höhe der vorläufigen Zahlung ist entsprechend Nummer 42.21 Abs. 11 zu beurteilen. Zu § 43 (Weitergeltung bisherigen Rechts) Zu § 43 Abs. 1 43.11 Verpflichtung zur Aufhebung und Neubescheidung Die Wohngeldbehörde muss den Wohngeldbescheid unter den in § 43 Abs. 1 Satz 1 WoGG genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 2 WoGG aufheben und über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu entscheiden. Das neu zu bewilligende Wohngeld wird längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Aufhebung erbracht; § 31 WoGG ist nicht anzuwenden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG, § 44 Abs. 4 SGB X). Teil B Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil - Zu § 16 (Antragstellung) Zu § 16 Abs. 3 16.31 Hilfe bei der Antragstellung Soweit erforderlich, ist der wohngeldberechtigten Person, insbesondere wenn es sich hierbei um eine ältere oder behinderte Person handelt, bei der Ausfüllung der Antragsvordrucke zu helfen. Zu § 36a (Elektronische Kommunikation) Zu § 36a Abs. 1 36a.11 Die Übermittlung des Wohngeldbescheides als elektronisches Dokument ist im pdf-Dateiformat zulässig, soweit die wohngeldberechtigte Person oder ihr Bevollmächtigter hierfür einen Zugang eröffnet haben. Zu § 36a Abs. 2 36a.21 Da der Wohngeldbescheid nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WoGG schriftlich zu erlassen ist, kann er nach § 36a Abs. 2 SGB I auch elektronisch bekannt gegeben werden. In diesen Fällen ist der Wohngeldbescheid mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zu § 36a Abs. 3 36a.31 Wird ein Wohngeldantrag auf elektronischem Wege gestellt und ist dieser nicht zur Bearbeitung geeignet, soll dies der wohngeldberechtigten Person mit Hinweis auf das Formerfordernis (geeignetes elektronisches Format oder Schriftstück) unverzüglich unter Beifügung eines Antragsformulars mitgeteilt werden. Zur Bearbeitung ungeeignet ist ein Wohngeldantrag insbesondere dann, wenn Zweifel an der Identität der wohngeldberechtigten Person bestehen. Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis schließen in der Regel solche Zweifel aus. Zu § 42 (Vorschüsse) Zu § 42 Abs. 1 42.11 Vorschüsse (1) Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Vorschüsse auf ein zustehendes Wohngeld gezahlt werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als längere Zeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist in der Regel ein Zeitraum von mehr als acht Wochen anzusehen, seit ein vollständiger Wohngeldantrag gestellt worden ist. (2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung von Vorschüssen beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrags. (3) § 26 Abs. 2 WoGG gilt für die Zahlung von Vorschüssen entsprechend. Zu § 42 Abs. 2 42.21 Anrechnung von Vorschüssen In den Bescheid über einen Vorschuss ist der Hinweis aufzunehmen, dass über den Wohngeldantrag gesondert entschieden wird und überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten sind. Zu § 44 (Verzinsung) Zu § 44 Abs. 1 44.11 Gegenstand der Verzinsung (1) Wohngeldansprüche unterliegen der Verzinsung. Dies gilt auch für Vorschüsse auf Wohngeldzahlungen nach § 42 Abs. 1 SGB I und für aufgerechnete, verrechnete, abgetretene, verpfändete oder gepfändete Wohngeldansprüche. (2) Wohngeldansprüche, die kraft Gesetzes oder durch Überleitungsanzeige zu Erstattungszwecken auf einen anderen Leistungsträger oder eine andere Behörde übergegangen sind, sind vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht zu verzinsen. (3) Zinseszinsen sind nicht zu leisten. Zu § 44 Abs. 2 44.21 Voraussetzungen der Verzinsung (1) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Wohngeldantrags bei der Wohngeldbehörde oder bei einem unzuständigen Leistungsträger (§ 16 Abs. 2 SGB I). Ein Wohngeldantrag ist vollständig, wenn die nach § 23 Abs. 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtigen Personen alle Tatsachen angegeben haben, die für die Leistung erheblich sind, sowie etwa erforderliche Beweismittel bezeichnet und auf Verlangen vorgelegt oder ihrer Vorlage zugestimmt haben. (2) Wird ein Wohngeldantrag erst im Rahmen eines Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens vervollständigt, beginnt die Frist (§ 44 Abs. 2 SGB I) von diesem Zeitpunkt an zu laufen. (3) Der Anspruch auf Wohngeldleistungen ist 1. vom Ablauf des Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit, jedoch frühestens von dem Tage an, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorgelegen haben, 2. bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung zu verzinsen. Zu § 51 (Aufrechnung) Zu § 51 Abs. 1 und 2 51.11 Aufrechnung (1) Vor der Erklärung der Aufrechnung hat der Leistungsträger den Berechtigten nach § 24 SGB X anzuhören. Die Anhörung soll diesem insbesondere Gelegenheit geben, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Nachweise, die Unpfändbarkeit darzulegen. Hierauf ist der Berechtigte besonders hinzuweisen. Die Pfändung einmaliger Geldleistungen erfolgt nach § 54 Abs. 2 SGB I. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs. 4 und § 53 Abs. 3 SGB I; vgl. auch Nummer 53.31). (2) Der besondere Zweck des Wohngeldes ist bei der Aufrechnung angemessen zu berücksichtigen. Das Wohngeld darf nicht zur Befriedigung von Ansprüchen verwandt werden, die in anderem Zusammenhang begründet wurden. (3) Die Aufrechnung ist der wohngeldberechtigten Person unter Angabe von Einzelheiten der Berechnung durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Zu § 51 Abs. 2 51.21 Aufrechnung mit Wohngeld-Erstattungsansprüchen (1) Die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes ( § 50 SGB X) findet gegen einen Anspruch auf laufende Wohngeldleistungen statt. Dies gilt auch, wenn es sich um Nachzahlungen von Wohngeldbeträgen oder Vorschüsse sowie um Vorauszahlungen handelt. Nach § 29 Abs. 2 WoGG kann das Wohngeld abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufgerechnet werden. Zu beachten bleibt der Einwand der wohngeldberechtigten Person, dass sie aufgrund der Aufrechnung hilfebedürftig wird. (2) Kann ein Rückforderungsanspruch durch Aufrechnung verwirklicht werden, bleibt auch im Falle des Umzugs des Verpflichteten in ein anderes Bundesland die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbescheid erlassen hat (§ 24 Abs. 4 WoGG). 51.22 Zum Verhältnis des § 51 Abs. 1 SGB I zu § 66 SGB X Wenn und soweit nicht aufgerechnet werden kann, ist der Rückforderungsanspruch nach § 66 SGB X beizutreiben. Zu § 53 (Übertragung und Verpfändung) Zu § 53 Abs. 2 53.21 Übertragung Eine Übertragung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist nur dann zulässig, wenn sie im wohlverstandenen Interesse der wohngeldberechtigten Person liegt. Das ist der Fall, wenn auf diese Weise sein Wohnraum wirtschaftlich gesichert wird (§ 1 Abs. 1 WoGG), z. B. wenn die Übertragung des Wohngeldanspruchs zugunsten des Vermieters oder des Gläubigers eines Darlehens erfolgt, das in der Wohngeld-Lastenberechnung als Fremdmittel ausgewiesen ist. Ob die Übertragung im wohlverstandenen Interesse der wohngeldberechtigten Person liegt, ist bei jeder Bewilligung erneut zu prüfen. 53.22 Verpfändung Ein Wohngeldanspruch kann unter den in § 53 Abs. 2 SGB I genannten Voraussetzungen verpfändet werden. Zu § 53 Abs. 3 53.31 Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen (§ 53 Abs. 3 SGB I) und Verhältnis zu § 28 WoGG Die Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen (§ 53 Abs. 3 SGB I) ist nur insoweit wirksam, als der Wohngeldanspruch nach § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I pfändbar ist und dieser den unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens (§§ 850c und 850d ZPO) übersteigt. Werden andere laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbracht, sind sie mit dem Wohngeldanspruch zusammenzurechnen. Darüber hinaus können laufende Geldleistungen nach § 850e Nr. 2a ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden. Die wohngeldberechtigte Person hat die Voraussetzungen für die Übertragung und Verpfändung nachzuweisen. Zu § 54 (Pfändung) Zu § 54 Abs. 2 bis 4 54.01 Pfändung (1) Die Voraussetzungen für eine Pfändung klärt abschließend das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassende Gericht oder die als Vollstreckungsbehörde tätig werdende Verwaltungsbehörde. Die Wohngeldbehörde ist nicht verpflichtet, im Interesse der wohngeldberechtigten Person gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen. (2) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind auch dann noch zu berücksichtigen, wenn das maschinelle Zahlungsverfahren bereits eingeleitet, die Zahlung aber noch nicht ausgeführt ist. Zu § 56 (Sonderrechtsnachfolge) 56.01 Sonderrechtsnachfolge Die Wohngeldleistung beim Tod der wohngeldberechtigten Person richtet sich nach den §§ 56 bis 59 SGB I; § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist zu beachten. Zu § 65a (Aufwendungsersatz) 65a.01 Aufwendungsersatz Im Wohngeldverfahren wird Aufwendungsersatz nicht geleistet (§ 22 Abs. 5 WoGG). Zu § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung) Zu § 66 Abs. 1 und 3 66.01 Folgen fehlender Mitwirkung (1) Nach § 60 Abs. 2 SGB I sollen die vorgesehenen Vordrucke für die Antragstellung benutzt werden. Ein formlos gestellter Wohngeldantrag kann abgelehnt werden, wenn die wohngeldberechtigte Person nach Belehrung und Beratung den vorgesehenen Vordruck ohne zwingende Gründe nicht in der von der Wohngeldbehörde gesetzten Frist einreicht und ohne die Verwendung des Vordrucks die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Dies gilt auch bei elektronischer Antragstellung (vgl. Teil A Nr. 22.12 Abs. 2 und 22.13). (2) Bei fehlender Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person und ihrer Haushaltsmitglieder, z. B. bei der Ermittlung des Jahreseinkommens und der Vorlage entsprechender Belege, kann Wohngeld ganz oder teilweise versagt werden. Die Ausnahmeregelungen des § 65 Abs. 1 und 3 SGB I sind zu beachten. (3) Kommen die in § 23 Abs. 1 bis 3 WoGG genannten auskunftspflichtigen Personen auf Aufforderung der Wohngeldbehörde ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, gehört zu den formellen Voraussetzungen der Versagung von Wohngeld nach § 66 Abs. 3 SGB I auch der unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründende Hinweis auf die entsprechenden Folgen. Das gilt insbesondere, wenn die auskunftspflichtigen Personen erbetene Auskünfte nicht erteilten. Zu § 67 (Nachholung der Mitwirkung) 67.01 Nachholung der Mitwirkung Wurde der Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt und wird die Mitwirkung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nachgeholt, kann Wohngeld nur dann nachträglich geleistet werden, wenn damit besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird. Teil C Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Zu § 4 (Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe) Zu § 4 Abs. 1 4.11 Voraussetzung des Amtshilfeersuchens Eine andere Behörde ist um Amtshilfe zu ersuchen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die nach § 23 Abs. 1 bis 3 WoGG zur Auskunft verpflichteten Personen zur Aufklärung nicht bereit oder nicht in der Lage sind. Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach dem SGB X erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der wohngeldberechtigten Person, des Leistungsempfängers, des Erstattungspflichtigen, des Unterhaltspflichtigen, des Unterhaltsberechtigten oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu erteilen ( § 21 Abs. 4 SGB X). Zu § 13 (Bevollmächtigte und Beistände) 13.01 Antragstellung durch Bevollmächtigte Die wohngeldberechtigte Person kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Soweit erforderlich, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu verlangen. Wird der Antrag vom Ehegatten, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin der wohngeldberechtigten Person gestellt, kann eine Bevollmächtigung unterstellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die wohngeldberechtigte Person eine der genannten Personen nicht bevollmächtigen will. Zu § 20 (Untersuchungsgrundsatz) Zu § 20 Abs. 1 20.11 Art und Umfang der Ermittlungen Es ist von den Angaben der wohngeldberechtigten Person im Wohngeldantrag und den diesem beizufügenden Unterlagen (vgl. Teil A Nr. 22.12) auszugehen. In Zweifelsfällen sind Auskünfte bei den in § 23 Abs. 1 bis 4 WoGG genannten Personen und Stellen oder im Wege der Amtshilfe (§§ 3 bis 7 und 21 Abs. 4 SGB X, vgl. Nummer 4.11) einzuholen. § 65 SGB I ist zu beachten. Zu § 21 (Beweismittel) 21.01 Von der Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung anhand elektronischer Medien (z. B. Telefax, E-Mail) soll Gebrauch gemacht werden (vgl. Nummer 4.11 und Teil A Nr. 22.12). Zu § 26 (Fristen und Termine) 26.01 Antragsfrist Die Frist für die Stellung des Wohngeldantrages endet mit dem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird. Die Frist wird auch durch einen formlosen Antrag gewahrt (vgl. Teil A Nr. 22.12 Abs. 2). Auf die §§ 27 und 28 SGB X wird verwiesen. Zu § 33 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes) 33.01 Wurde der Wohngeldbescheid in elektronischer Form erlassen, ist dieser schriftlich durch die Behörde zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die wohngeldberechtigte Person dies unverzüglich verlangt. Ein berechtigtes Interesse liegt u. a. dann vor, wenn ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder der Bescheid zum Nachweis gegenüber Dritten gelten soll. Der elektronische Bescheid muss aus der Signatur die erlassende Behörde erkennen lassen (vgl. Teil A Nr. 24.12). Zu § 45 (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes) 45.01 Entscheidung über die Rücknahme Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X vor, entscheidet die Wohngeldbehörde über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Kenntnis vom Vorliegen einer der Rücknahmevoraussetzungen zu treffen. Die Rücknahmefristen sind zu beachten. 45.02 Form der Rücknahme Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat schriftlich zu erfolgen. Der Rücknahmebescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. §§ 35 und 36 SGB X). Zu § 64 (Kostenfreiheit) Zu § 64 Abs. 1 64.11 Umfang der Kostenfreiheit Alle Amtshandlungen der Wohngeldbehörde sind kostenfrei. Antragsvordrucke und die dazugehörigen Erläuterungen sind unentgeltlich abzugeben. Zu § 66 (Vollstreckung) Zu § 66 Abs. 3 und 4 66.31 Vollstreckung Eine Vollstreckung kommt nur in Betracht, soweit die Verwirklichung eines Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung oder Verrechnung nach den §§ 51 und 52 SGB I nicht möglich ist. Zu den §§ 67 bis 85a (Schutz der Sozialdaten) 67.01 Für den Schutz von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) der wohngeldberechtigten Person und ihrer Haushaltsmitglieder vor unzulässiger Übermittlung sind § 35 SGB I und die §§ 67 bis 85a SGB X maßgebend. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere nach § 69 Abs. 1 SGB X und § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB X zulässig. Teil D Schlussvorschriften 1. Unterrichtung über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Die Wohngeldbehörden unterrichten die obersten Fachaufsichtsbehörden der Länder über grundsätzliche Entscheidungen der Gerichte zur Auslegung des Gesetzes so rechtzeitig, dass eine Entscheidung über die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eingeholt und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden kann. Über rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung unterrichten die obersten Fachaufsichtsbehörden die ihnen nachgeordneten Behörden, die obersten Fachaufsichtsbehörden der anderen Länder sowie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; dies gilt im Einzelfall auch für noch nicht rechtskräftig gewordene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Unterrichtung über Weisungen der Länder Die obersten Fachaufsichtsbehörden der Länder unterrichten das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über Weisungen, die für die Durchführung des Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite sind. 3. Abweichungen von der Verwaltungsvorschrift Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann in besonderen Fällen Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift zulassen. 4. Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen Die Entscheidungen nach dem Wohngeldgesetz sollen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erlassen werden. Artikel 2 Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 11a vom 17. Januar 2002) wird aufgehoben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) tritt am 1. Januar 2009 ein neues Wohngeldgesetz in Kraft. Das Wohngeldgesetz wird durch die Länder im Wege der Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002) ist überholt. Die Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) soll eine einheitliche Rechtsanwendung in den Ländern sicherstellen. Sie enthält daher Regelungen insbesondere zum neuen Wohngeldgesetz. II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus. 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus. III. Sonstige Kosten Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. IV. Bürokratiekosten Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft. V. Gender Mainstreaming Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Artikel 1 enthält die vollständige Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009. Sie tritt mit Bekanntgabe gegenüber den Ländern in Kraft. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Außerkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2001.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 787:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes - WoGVwV 2009

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden. Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter