Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Diese Verordnung tritt am...in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, ...
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

Die Richtlinie 2004/34/EG vom 23. März 2004 ist durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 1. März 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutz des Verbrauchers dient. Das Gleiche gilt für die Anpassungen der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes folgt der Ersten Verordnung vom 26. Mai 1998, mit der eine entsprechende Anpassung vorgenommen worden ist. Die Zweite Verordnung entspricht mit der Richtlinie 2004/34/ EG einer weiteren Anpassung zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/34/EG wird zugleich dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf eine dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem Fasermarkt entsprechende Textilkennzeichnung und der Verbraucherverbände auf eindeutige Deklaration entsprochen.

Für die voranschreitende Entwicklung neuartiger Fasern gibt es vielfältige Gründe. Einerseits sollen positive kleidungsphysiologische Eigenschaften und gute allgemeine Gebrauchseigenschaften verstärkt und negative abgeschwächt bzw. beseitigt werden. Andererseits werden zunehmend umweltfreundlichere und damit zeitgemäßere Herstellungsverfahren entwickelt, die zudem dem Schutz der Verbraucher dienlich sind. Weitere nicht zu unterschätzende Faktoren sind notwendige Innovationen,. um der modischen Vielfalt zu entsprechen sowie Wettbewerbsvorteile auf nationalen und internationalen Märkten zu erlangen. Der Einsatz neuartiger Textilfasern trägt dem wachsenden Umweltbewusstsein der Verbraucher Rechnung.

II. Kosten

Durch die Änderungsverordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Änderungen sind weitestgehend rechtsförmlich und redaktioneller Art, die keine zusätzlichen kostenmäßigen Belastungen oder Entlastungen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, bringen. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

B. Die einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Änderung der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes Zur Hinzufügung der Nummer 33a

"Polylactid" ist eine Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette überwiegend aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden.

Zu Artikel 2

Änderung der Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes Zur Hinzufügung der Nummer 33a

Der für die Faser "Polylactid" vereinbarte Zuschlag zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern beträgt "1,50" von hundert.

Zu Artikel 3

Inkrafttreten der Verordnung

Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Hinausgeschobene Inkraftsetzungszeitpunkte erscheinen nicht erforderlich.