Demoversion Suchausgabe |
- ... VwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 KrW-/Abfg, der NachwV und der TgV (6) zurück III.3.2.2 Information der anderen Bundesländer Die Behörde, die eine TG nach § 8 Abs. 3 TgV erteilt, hat hierüber die Knotenstellen der Länder zu unterrichten. Die uneingeschränkten TG können dafür zu einer Liste zusammengefasst und verteilt werden. Zu den TG übermitteln die Genehmigungsbehörden den folgende Angaben: vollständige Anschrift des Genehmigungsinhabers, Beförderernummer, Angaben zum Gen ... ...
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