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IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2000 ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten, Rohren, usw. ausgenommen Abfälle CELLULOID in block, rods, rolls, sheets, tubes, etc., except scrap 4.1 - III 223 5 kg E1 P002 LP02 PP7 - - - - - F-A, S-I Staukategorie A. Zündet leicht. Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase und Dämpfe; in geschlossenen Laderäumen können diese Gase und Dämpfe mit der Luft explosionsfähige Gemische bild ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium 3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel 6.1.4.4.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99% oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters a ... ...

IMDG-Code 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen

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  • ... zurück 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen 6.7.5.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitsein ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind: Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2). UN- Nr. Organisches Peroxid IBC- Typ Höchst- me ... ...

IMDG Code - 5.3 Plakatierung, Markierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet. 2.7.1.2 Im Sinne dieses Code fallen die folgenden radioaktiven Stoffe nicht unter die Klasse 7: radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels ... ...

IMDG Code - 7.7 Vorschriften für die Temperaturkontrolle

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe 6.4.23.1 (bleibt offen) 6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten: den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird, den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und ausführliche Angaben, wie die in den gemäß 5.1.5.2.1 ausgestellten Zulassungszeugnissen für Ver ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (3)

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  • ... zurück 3106 ACETYLACETONPEROXID < 32 P         OP7     20 tert-BUTYLPEROXYBENZOAT < 52     > 48   OP7       tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN < 12 + < 14 > 14   > 60   OP7       tert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT < 100         OP7       tert-BUTYLPEROXY-3,5,5- TRIMETHYLHEXANOAT < 42 > 58 OP7 3-CHLORPEROXYBENZOSÄURE < 57     > 3 > 40 OP7       3-CHLORPEROXYBENZOSÄURE < 77     > 6 > 17 OP7       CYCLOHEXANONPEROXID( ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ...     (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser AMMONIUM PICRATE dry or wetted with less then 10% water, by mass 1.1 D - - - 0 E0 P112(a) P112(b) P112(c) PP26 - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 04 "Entfernt von" explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die Chlorate oder Perclorate enthalten. "Entfernt von" Blei und seinen Ver ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Änderungstext Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2004 Vom 10. Februar 2006 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 158) Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 32-04 (VkBl. 2005 S. 418 mit Beilage B 8185) bekannt. Der IMDG-Code Band 1 wird wie folgt korrigiert: 1.2.1 Die Begriffsbestimmung für "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" ändern in: "Handbuch über Prüfungen und ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 7.6 Beförderung gefährlicher Güter in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.4.1 Allgemeines 3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... Siehe Titel ...

MSC/Rundschreiben 1075 - Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-CODE) (1)

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IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1500 NATRIUMNITRIT SODIUM NITRITE 5.1 6.1 III - 5 kg E1 P002 - IBC08 B3 - T1 TP33 F-A, S-Q Staukategorie A. "Getrennt von" Ammonium- verbindungen und Cyaniden. Farbloser zerfließlicher fester Stoff. Löslich in Wasser. Gemische mit brennbaren Stoffen sind leicht entzündbar und können sehr heftig brennen. Gemische mit Ammonium- verbindungen oder Cyaniden können explodieren. Zersetzt sich bei ... ...

IMDG Code - 7.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe 2.10.1 Begriffsbestimmung Meeresschadstoffe sind Stoffe, die unter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen. 2.10.2 Allgemeine Vorschriften 2.10.2.1 Meeresschadstoffe müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung befördert werden. 2.10.2.2 Die Stoffe und Gegenstände, die als Meeresschadstoffe identifiziert sind, sind im Index in der Spalte MP durch das Symbol P ge ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: 15 Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse- % Wasser enthält, bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 4 ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe Die Verwendung dieser Transportblätter ist völkerrechtlich nicht verbindlich. Vorwort zu den Transportblättern Die Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe - sollen den Benutzern dieses Code als Hilfe dienen. In diesen Transportblättern sind die wichtigsten Vorschriften des Code zusammengefasst; sie enthalten jedoch keine zusätzlichen Vorschriften. Sie enthalten Verweise auf die betreffenden ausführlichen Vorschrifte ... ...

IMDG Code - 7.8 Beförderung von Abfällen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g f ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ...  zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0101 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG FUSE, NON-DETONATING 1.3 G - - - 0 E0 P140 PP74 PP75 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03. Geschützt vor Wärmequellen. s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0102 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel CORD (FUSE), DETONATING, metal-clad 1.2 D - - - 0 E0 P139 PP71 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 04. Geschützt vor Wärmequellen. s. Glossar der Benennungen in Anha ...

IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (2)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Kupfer (29) Übersicht Cu-64 6 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106 Cu-67 1 x 101 7 x 101 1 x 102 1 x 106 Dysprosium (66) Übersicht Dy-159 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107 Dy-165 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Dy-166 (a) 9 x 10-1 3 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Erbium (68) Übersicht Er-169 4 x 101 1 x 100 1 x 104 1 x 107 Er-171 ... ...

IMDG Code - 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Liste der bereits zugeordneten organischen, Tabelle

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide 2.5.0 Einleitende Bemerkung Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen. 2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt i ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... UN-Nr. (Gattungs- eintra- gung) ORGANISCHES PEROXID Zurück Konzen- tration (%) Verdün- nungs- mitel Typ A (%) Verdün- nungs- mittel Typ B (%) 1 Inerter fester Stoff (%) Was- ser (%) Verpak- kungs- metho- de Kon- troll- tempe- ratur (°C) Not- fall- tempe- ratur (°C) Zusatz- gefahren u. Bemer- kungen ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber THIOCARBAMATE PESTICIDE, LIQUID, TOXIC, FLAMMABLE, flashpoint not less than 23 °C 6.1 3 I 61 274 0 E5 P001 - - - - T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie B. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Flüssige Pestizide mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C c.c. umfassen einen sehr weiten Bereic ... ...

Änderungstext: Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher

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  • ... Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242 vom 20.10.2025 EU1, EU2) Das Bundesministerium für Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang IV

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (2)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung Kapitel 8 Maschinenbauliche Anforderungen § 8.01 Allgemeine Bestimmungen 12a 1. Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sein. 2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind vor der ersten Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und regelmäßig, mindestens ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang X

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XIII (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang XII Zur aktuellen Fassung .  Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen Anhang XIII 12a 14 § 1 Allgemeine Bestimmungen Einer Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformitätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind: Typgenehmigungen für d ... ...

Änderungstext: Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher

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  • ... Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1 Vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Nr. 61 vom 28.12.2012 S. 2802) Es verordnen auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabenges ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - 1. BinSchUOAbweichV - Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Gefahrgut/Transport / Binnenschifffahrt 1. BinSchUOAbweichV Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 7. Februar 2011 (VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2011 S. 195; 20.12.2012 S. 2802 12 aufgehoben) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I ... ...

BinSchUO - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt BinSchUO - Binnenschiffsuntersuchungsordnung Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt Vom 21. September 2018 (BGBl. I Nr. 33 vom 05.10.2018 S. 1398; 31.10.2019 S. 1518 19; 26.11.2021 S. 4982 21; 05.01.2022 S. 2 22; BGBl. II Nr. 105 vom 13.04.2023 23; BGBl. I 23.07.2024 Nr. 253 24; 22.11.2024 Nr. 370 24a; 14.10.2025 Nr. 242 ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang V (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang IV Zur aktuellen Fassung . Muster der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen Anhang V 11 12a 14 Teil I 12a Muster des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe - Seite 2 - Schiffszeugnis Nr. ...
  • ... der Untersuchungskommission ...
  • ... Siegel - Seite 3 - Schiffszeugnis Nr. ...
  • ... der Untersuchungskommission ...
  • ... ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XI (2)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XI zurück Zur aktuellen Fassung § 3.07 Besatzung der Schleppbote 14 1. Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage ... ...

Archivdatei - 2. BinSchUOAbweichV - Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Gefahrgut/Transport/ EU/ Binnenschiffahrt 2. BinSchUOAbweichV Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 8. April 2011 (VkBl. Nr. 9 vom 14.05.2011 S. 388; 20.12.2012 S. 2802 12 aufgehoben) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 2a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 ( ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang IX

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt - Anhang I

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (8)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung .  (aufgehoben) Anlage K 11 . Schema der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) Anlage L A A A x x x x x Code der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt [Fortlaufende Nummer] Bei diesem Schema steht "tA" für den von der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt, vergebenen dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahl ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XI (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang IX Zur aktuellen Fassung . Besatzungsvorschriften  Anhang XI 11 12a 14 16 16b Kapitel 1 Allgemeines § 1.01 Allgemeines 11 16 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheini ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XII (2)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XII zurück Zur aktuellen Fassung § 14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut 1. Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen: Länge des Mastes * (m) 11 12 13 14 15 16 17 18 Bruchfestigkeit der Fockstag (kN) 160 172 185 200 220 244 269 294 Bruchfestigkeit der Wanten (kN) 355 415 450 485 525 540 630 720 Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite 3 3 3 3 3 3 4 4 *) Abstand vo ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang VII (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang VI Zur aktuellen Fassung . Klassifikationsgesellschaften Anhang VII 12a Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften Auf der Grundlage der Kriterien der Teile I und II der Richtlinie 2006/87/EG sind die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß dem Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt: 1. Bureau Veritas, 2. Germanischer Lloyd, 3. Lloyd*s Register o ... ...

Archivdatei - 11. Bin SchUOAbweichV 2017 - Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt 11. BinSchUOAbweichV Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 16. August 2017 (VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2017 S. 801; 21.09.2018 S. 1398 aufgehoben) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes i ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang VI (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang V Zur aktuellen Fassung . Muster der Verzeichnisse Anhang VI Teil I Muster des Verzeichnisses der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe Zuständige Behörde / Untersuchungskommission ...
  • ... Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe Jahr ...
  • ... (Linke Seite) Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe A ... ...

Archivdatei - 10. Bin SchUOAbweichV - Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 2015 (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt 10. BinSchUOAbweichV Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 30. September 2015 (VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2015 S. 705; BGBl. Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2948 aufgehoben) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordn ... ...

Archivdatei - 6. BinSchUOAbweichV 2013 - Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Archivdatei 2013 - 6. BinSchUOAbweichV - Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk 6. BinSchUOAbweichV Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 8. Januar 2013 (VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 100; 30.05.2014 S. 610 14 aufgehoben) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § ... ...

Archivdatei - 9. Bin SchUOAbweichV 2014 - Neunte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt 9. BinSchUOAbweichV Neunte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 29. Oktober 2014 (BAnz AT vom 11.11.2014 V1 aufgehoben) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang V

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang IX (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang VIII Zur aktuellen Fassung . Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter Anhang IX 12a 14 Begriffsbestimmungen: "Typprüfung" ist das Testverfahren nach Teil I § 4 oder Teil II § 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der ... ...

Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 25. November 2011 (VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 1003) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang X (2)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang X zurück Zur aktuellen Fassung Dienstanweisung Nr. 1 Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen zu Anhang X § 3.04 1 Anwendungsbereich Die Berechnungsgrundlagen gelten für die Bemessung und Konstruktion der Hochseilanlagen der Gierfähren. Dies umfasst Gierseile und Gierketten, Rollenbatterien, Trag-(Fähr-) und Abspannseile, Maste einschließlich deren Gründung sowie die Verank ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang VII Klassifikationsgesellschaften

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (7)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung . Antrag auf Untersuchung (Muster) Anlage A 12a Die Untersuchung des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges wird bei der Untersuchungskommission ...
  • ... für eine erste Untersuchung - Sonderuntersuchung - Nachuntersuchung - Freiwillige Untersuchung - * ...
  • ... ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang VI Muster der Verzeichnisse

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - 8. Bin SchUOAbweichV 2014 - Achte Verordnung zur vorüber-gehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt 8. BinSchUOAbweichV Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 26. September 2014 (VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2014 S. 756 aufgehoben) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2 ... ...

Archivdatei - 3. BinSchUOAbweichV 2011 - Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Archivdatei 2011 - 3. BinSchUOAbweichV - Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Gefahrgut/Transport, Binnenschiffahrt 3. BinSchUOAbweichV Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 14. Oktober 2011 (VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2011 S. 793; 25.11.2011 S. 1003 11 ... ...

Änderungstext: Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher

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  • ... Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1 Vom 16. Dezember 2016 (BGBl I Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2948) Erläuterung / Begründung siehe BR DR Nr. 2016 Es verordnen auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4, 6 und 6a in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 3 ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (11)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung Abbildung 9 Teilstrom-Verdünnungssystem mit Doppel-Venturirohr oder Doppelblende, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet, und zwar mittels eines Mengenteilers, der ein Paar Blenden oder Venturi-Rohre enthält. Der erste Mengenteiler (FD1) be ... ...

Änderungstext: Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher

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  • ... Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 2. März 2017 (BGBl. I Nr. 10 vom 08.03.2017 S. 330) Siehe Fn. 1 Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 20 ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (9)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung Dienstanweisung Nr. 3 Anforderungen an Kupplungssysteme und Kuppeleinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder in einem starren Verband fortbewegt werden sollen (§§ 16.01, 16.02, 16.06 und 16.07 des Anhangs II) Neben den Anforderungen des Kapitels 16 des Anhangs II sind auch die relevanten Bestimmungen nach der Rheinschiffspolizeiverordnung (§§ 6.2 ... ...

Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Bin SchUO) hier: polnische Schifferdienstbücher (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) hier: polnische Schifferdienstbücher Vom 11. Februar 2019 (VkBl. Nr. 6 vom 15.03.2019 S. 146) Archiv: 2010 Unbeschadet der Regelungen des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bun ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang VIII Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen

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  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher

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  • ... Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 5. Januar 2022 (BGBl. I Nr. 1 vom 11.01.2022 S. 2) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XIII

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt BinSchUO - Binnenschiffsuntersuchungsordnung Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt Vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2008 S. 2450; 16.12.2011 S. 1300 11; 16.12.2012 S. 2 12; 20.12.2012 S. 2802 12a; 30.05.2014 S. 610 14; 16.06.2014 S. 748 14a; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 29.11.2016 S. 2668 16 ... ...

Archivdatei - Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang XI Kapitel III, § 3.01 Nummer 3c Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) hier: polnische Schifferdienstbücher 2010 (1)

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  • ... Gefahrgut; Binnschifffahrt Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang XI Kapitel III, § 3.01 Nummer 3c Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) hier: polnische Schifferdienstbücher Vom 11.Oktober 2010 (VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2010 S. 544; 11.02.2019 S. 146 aufgehoben) Unbeschadet der Regelungen des Artikels 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesre ... ...

BinSchUO - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - 4. Bin SchUOAbweichV 2012 - Vierte Verordnung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Gefahrgut/Transport, Binnenschiffahrt 4. BinSchUOAbweichV Vierte Verordnung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 25. Mai 2012 (VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 484; 08.01.2013 S. 100 aufgehoben) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450 ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang X (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang IX Zur aktuellen Fassung . Nationale Sonderbestimmungen Anhang X 12a 14 16 16a 16b 17 Teil I Fähren Kapitel 1 Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines § 1.01 Begriffsbestimmungen 12a 14 16b In diesem Anhang gelten als: "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörd ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang IV (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang III Zur aktuellen Fassung . Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 Anhang IV 12a Teil I Wasserstraßen der Zone 3 Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3 § 1.01 Allgemeines Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist An ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XII (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang XI Zur aktuellen Fassung . Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen Anhang XII 12a 14 14a 16a 16b 17 Artikel 1 Allgemeines 12a 17 1. Für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen, ist Anhang II, ausgenommen die in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften, ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (6)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen     Kapitel 9   9.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 2 2. Anstrich Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 Umge ... ...

Änderungstext: Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher

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  • ... Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1 Vom 30. Mai 2014 (BGBl. I Nr. 23 vom 04.06.2014 S. 610) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (4)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung Kapitel 15 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe § 15.01 Allgemeine Bestimmungen 12a 17 1. Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b; §§ 4.01 bis 4.03; § 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7; § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50V. 2. Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten: mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt - Anhang I zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung 2008

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  • ... zurück Zur aktuellen Fassung Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 6. Dezember 2008 (Anlageband BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2008) . Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland Anhang I 12a 14 16b Zone 1 Ems Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang IX (2)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang IX zurück Zur aktuellen Fassung Teil III 12a Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt § 1 Allgemeines 1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen. 2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Typgenehmigung nach aa) Teil I § 6 oder ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (10)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung . Mess- und Probenahmeverfahren Anlage 1 zur Dienstanweisung Nr. 16 Teil II Die gasförmigen und partikelförmigen Bestandteile der Emissionen des zur Prüfung vorgeführten Motors sind mit den in Teil IV beschriebenen Methoden zu messen. Die Beschreibung dieser Methoden umfasst auch eine Darstellung der empfohlenen analytischen Systeme für die gasförmigen Emissionen (Teil IV Absch ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang III

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  • ... Siehe Titel ...

BinSchUO - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (1)

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  • ... zurück . Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 Anhang IV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9) Teil I Wasserstraßen der Zone 3 Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3 § 1.01 Allgemeines Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. § 1.02 Ankerausrüstung ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (5)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung Kapitel 16 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind § 16.01 Zum Schieben geeignete Fahrzeuge 1. Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass d ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XI

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - 7. Bin SchUOAbweichV 2013 - Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk 7. BinSchUOAbweichV Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 13. November 2013 (Banz. AT vom 28.11.2013 V2 aufgehoben) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang III (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang II Zur aktuellen Fassung . Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 Anhang III 12a 16b 17 Teil I Wasserstraßen der Zone 2-Binnen Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen § 1.01 Allgemeines 1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang I Zur aktuellen Fassung . Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen - Rheinschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II 11 12a 14 16 16b 17 Teil I Kapitel 1 Allgemeines § 1.01 Begriffsbestimmungen 12a 16b 17 In dieser Verordnung gelten als: Fahrzeugarte ... ...

Archivdatei - 5. Bin SchUOAbweichV - Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk 5. BinSchUOAbweichV Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Vom 14. November 2012 (VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 898; 31.10.2015 S. 705 aufgehoben) Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2, dieser in Verbindung mit Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) ... ...

Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung (1)

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Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang XII

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II (3)

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  • ... Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II zurück Zur aktuellen Fassung Kapitel 10 Ausrüstung § 10.01 Ankerausrüstung 12a 1. Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist: P = k B T [kg]. In dieser Formel bedeuten: k Koeffizient, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fah ... ...

Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang VIII (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zurück zu Anhang VII Zur aktuellen Fassung . Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen Anhang VIII § 1 Wenn die zuständige Behörde bei einer Prüfung feststellt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper eine ungültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführt oder den Angaben dieser Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht entspricht, aber ... ...

IMDG Code - 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau, Besichtigung und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und den Gascontainern mit mehreren Elemente (MEGC) - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist. 6.9.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nic ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 3.3 16 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: 16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszweck ... ...

IMDG Code Teil 5: 5.1 Allgemeine Vorschriften - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück IMDG Code Teil 5 Verfahren für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften 5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Kennzeichnung, Bezettelung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen. 5.1.1.2 Soweit in diesem Co ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang B: Glossar der Benennungen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück .  Glossar der Benennungen Anhang B Bemerkung: Die Vorschriften dieses Anhangs sind völkerrechtlich nicht rechtsverbindlich. Hinweis: Dieses Glossar dient nur der Information und darf nicht zum Zweck der Gefahrenklassifizierung benutzt werden. ANZÜNDER Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu verwendet werden, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden. Die folgenden gesonder ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 6.5.4.2 Prüfvorschriften Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden. 6.5.4.3 Bauartzulassung Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht. 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von ... ...

IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (1) - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Übersicht Ac-225 (a) 8 x 10-1 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104 Ac-227 (a) 9 x 10-1 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 Ac-228 6 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Silber (47) Übersicht Ag-105 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106 Ag-108m (a) 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 106 (b) Ag-110m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 ... ...

IMDG Code - 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.4.0 Anwendungsbereich 1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5). 1 ... ...

Listen und Verzeichnisse - Stand 01.01.2015

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  • ... Listen und Verzeichnisse numerisch / alphabetisch Gefahrgutliste Glossar der Benennungen Liste der richtigen technischen Namen von Sammel- und N.A.G.-Eintragungen Radionuklidwerte deutsch Selbstzersetzliche Stoffe   ...

IMDG Code - 6.5 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Großpackmitteln (IBC) - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück IMDG Code Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück (Englisch) UN generic entry SELF-REACTIVE SUBSTANCE Concen- tration (%) Packing- method Control- temperature (°C) Emergency temperature (°C) Remarks 3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 3223 SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE   OP2     (8) 3224 AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C 100 OP5     (3) 2,2'-AZODI(ISOBUTYRONITRILE) as a water-based paste < 50 OP5       N, N'-DINITROSO-NN'- DIMETHYLTEREPHTHALAMIDE, ... ...

IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück   T75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten.  4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks 16 Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften de ... ...

alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - Inhalt -

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  • ... Gefahrgut Übersicht Listen numerisch/ alphabetisch IMDG Code - Inhalt - sPräambel IMDG Code Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.0 Einleitende Bemerkung 1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes 1.1.2 Übereinkommen 1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Auszug SOLAS 74 KAPITEL VII BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Teil A Beförderung gefährlicher Güter in ... ...

IMDG Code - 2.2 Klasse 2 - Gase - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase 2.2.0 Einleitende Bemerkung Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". 2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als: Verdichtetes Gas: Ein ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3300 bis 3399 - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87% Ethylenoxid ETHYLENE OXIDE AND CARBON DIOXIDE MIXTURE with more than 87% ethylene oxide 2.3 2.1 - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, giftiges farbloses Gas mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5). 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. CORROSIVE LIQUID, ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung 6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper Relativbewegungen zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass diese Bewegungen ohne Beschädigung von Teilen möglich sind. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrv ... ...

IMDG Code - 4.3 Verwendung von Bulkverpackungen - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 6.2 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen und kleinen Gefäßen für Gase, Gaspatronen - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und - ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 6.5.3 Bauvorschriften 6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder müssen angemessen geschützt sein. 6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann 6.5.3.1.3 IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit d ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 6.7.3.3 Auslegungskriterien 6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben. 6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tankkörpers müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeb ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1400 bis 1499 - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1400 BARIUM BARIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 PP40 IBC07 B2 - T3 TP33 F-G, S-O Staukategorie E H1 SG26 SG35 Zersetzt sich leicht in Wasser und reagiert heftig mit Säuren unter Entwicklung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen von Staub. 1401 CALCIUM CALCIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 PP ... ...

IMDG Code Teil 5: 5.2 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmitteln (IBC) - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichnungen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirm ... ...

IMDG Code - 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen - Stand 01.01.2015 (3)

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen. L gal L gal     L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8 ... ...

IMDG Code - 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2014 Vom 01. Februar 2016 (VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2016 S. 90) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 37-14 (VkBl. 2014, S. 810 mit Beilage B 8185) bekannt. . 1.5.1.1 Der letzte Satz wird durch folgenden Satz ersetz ... ...

IMDG Code - 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe 1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung 1.5.1.1 16 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausg ... ...

IMDG Code Teil 5: 5.2 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmitteln (IBC) - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) 6.5.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.1.1 Anwendungsbereich 6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind. 6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T1 - T22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 7.2.2 Trennung von Versandstücken 7.2.2.1 Anwendungsbereich 7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von: Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden, gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten und konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind. 7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden 7.2.2.2.1 Definition ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen - Stand 01.01.2015

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  • ... / Gefahrgut / IMDG-Code Klas- se Zus. Ge- fahr Ver- pak- kungs- gr. Son- der- vor- schr. Begrenzte und freigestellte Mengen Verpackungen IBC Ortsbewegliche Tanks und Schütt- gutcontainer EmS Stauung und Hand- habung Tren- nung Eigenschaften und Bemerkung UN- Nr.:  Richtiger technischer Name Übersicht numerisch /  alphabetisch Nummer: be- gren- zte ~ freige- stellte ~ Anwei- sungen Bes. Verp.- Vorschr. Anwei- sungen Bes. Verp.- Vor- schr.   Tank- A ... ...

IMDG Code - 2.6 Klasse 6 - Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.1 Allgemeines 6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Klasse 2, ausgenommen Gegenstände einschließlich Druckgaspackungen, Klasse 6.2, ausgenommen klinische Abfälle der UN-Nummer 3291, Klasse 7 - Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten. 6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgea ... ...

UN-Nr - Stand 01.01.2015

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  • ...  (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - 1-04 Staukategorie 02. s. Glossar der Gegenstände mit Explosivstoff "MUNITION, BAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung". 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Tr ...

IMDG Code Gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge: - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten 6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen: Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen, Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren, Verä ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgelei ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück Kapitel 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Ro/Ro-Schiffen enthalten. 7.5.1 Einleitung 7.5.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten, die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden. 7.5.1.2 Bei Ro/Ro-Schiffen ... ...

IMDG Code - 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen - Stand 01.01.2015

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  • ... Siehe Titel ...
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