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Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3655 (1)

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  • ... zurück 3655 Stapeldruckprüfung (1) Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten. (2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Alle Arten von IBC außer flexible IBC: Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. Flexible IBC: Der IBC ist mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung zu befüllen. (3) Prüfverfahren Der IBC muß mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3700 (4)

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  • ... zurück Symbol des Radionuklids Element und Ordnungszahl A1 A2 TBq (Ci) [Näherungswert 1] TBq (Ci) [Näherungswert 1] 170Tm 4 100 0,5 10 171Tm 40 1000 10 200 230U Uranium (92) 40 1000 1 x 10-2 2 x 10-1 232U 3 80 3 x 10-4 8 x 10-3 233U 10 200 1 x 10-3 2 x 10-2 234U 10 200 l x 10-3 2 x 10-2 235U 3 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 236U 10 200 l x 10-3 23 x 10-2 238U unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt U (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt U (angereichert < 5 ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2103 (1)

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  • ... zurück 2. Besondere Verpackungsvorschriften 2103 (1) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 angegeben sowie in Absatz (3) Tabelle 2 und Absatz (4) Tabelle 3 im einzelnen erläutert, verpackt sein. (2) Ungeachtet der in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 sowie der in Absatz (3) Tabelle 2 beschriebenen Verpackungsmethoden für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff darf die Methode EP 01 für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff g ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3621 (1)

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  • ... zurück Abschnitt III Anforderungen an IBC ADR01 - 3621 Allgemeine Vorschriften (1) IBC müssen umweltbedingten Schädigungen widerstehen können oder vor solchen angemessen geschützt sein. (2) IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, daß vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann. (3) IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, d ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2400 (1)

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  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2400 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2401 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2400 (2) bis 2422 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage Bund sind somit Stoffe und Gegenstän ... ...

Archivdatei - ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1 (4)

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  • ... ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1 (4) 35. Gegenstände der Klassifizierung 1.4 B 0255 Sprengkapseln, elektrisch 1.4 B EP 31   0257 Zünder, sprengkräftig 1.4 B EP 41   0267 Sprengkapseln, nicht elektrisch 1.4 B EP 31   0350 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. 2 1.4 B EP 01   0361 Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch 1.4 B EP 31   0365 Detonatoren für Munition 1.4 B EP 33   0378 Anzündhütchen 1.4 B EP 33   0383 Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 2 1.4 B EP 01   36. Stoffe ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2472 (1)

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  • ... zurück 2. Vorschriften A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften ADR01 1, 2, - 2472 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2473 vorgesehen sind. Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen. (2) Die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3704 (1)

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  • ... zurück Abschnitt II Vorschriften für die Bereitstellung und Kontrollen bei Beförderung und Zwischenlagerung Kontrollvorschriften für Versandstücke 3710 (1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu beachten: Überschreitet der Nenndruck der dichten Umschließung 35 kPa (0,35 bar), so ist sicherzustellen, daß die dichte Umschließung jedes Versandstücks in bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter Innendruck der zugelassenen Bauart entspricht. Für jede ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2700

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2250 (1)

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  • ... zu Rn 2250 Tabelle der Gase und besondere Vorschriften 1 A 1002 Luft verdichtet (Druckluft) (1),(2),(3),(5) 1,5   10 2/3 Pe   1006 Argon, verdichtet (1),(2),(3),(5) 1,5   10 2/3 Pe   1046 Helium, verdichtet (1),(2),(3),(5) 1,5   10 2/3 Pe   1056 Krypton, verdichtet (1),(2),(3),(5) 1,5   10 2/3 Pe   1065 Neon, verdichtet (1),(2),(3),(5) 1,5   10 2/3 Pe   1086 Stickstoff verdichtet (1),(2),(3),(5) 1,5   10 2/3 Pe   1979 Edelgase, Gemisch, verdichtet (1),(2),(3),(5) 1,5   10 2/3 Pe   ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2000 (1)

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  • ... Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderunggefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 22. Oktober 1998 (BGBl. II 1998 S. 2731, ber. 1999 S. 447, ber. 2000 S. 888) Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Begriffsbestimmungen ADR01 2000 (1) Im Sinne dieser Anlage bedeuten "Zuständige Behörde" die ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3700

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2650

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3300 (1)

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  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anhang A.3 Prüfungen für Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9 3300 A. Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes (Anm. vgl. Nr. 4 TRbF 003) (1) Der Flammpunkt ist mit einem der folgenden Apparate zu bestimmen: Abel Abel-Pensky Tag Pensky-Martens Apparate nach ISO 3679:1983 oder ISO 3680:1983. (2) Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3100

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2201 (2)

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  • ... zurück 2201 (Forts)   Ziffer und Gruppe Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung 2 T giftige Gase 1062 Methylbromid 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch 2191 Sulfurylfluorid 1967 Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, n.a.g. 3162 Verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g. 2 TF giftige entzündbare Gase 1026 Dicyan 1040 Ethylenoxid oder 1040 Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa 110 bar) bei 50 °C 1053 ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2500

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3551 (1)

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  • ... zurück Beilage zum Anhang A.5   I. Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackungen aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen nach Rn. 3551 (6) Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet: Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrißauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen. Verwendet wird eine 1- bis 10 %ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung di ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3514 (1)

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  • ... zurück Verzeichnis der Verpackungen ADR01 - 3514 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungsmuster in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und des Verpackungstyps zu verwenden sind; es wird auch auf Randnummern verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind: A. Verpackungen gemäß Rn. 3510(1) mit Kennzeichnung Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn. 1. Fässer A. Stahl nichtabn ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3700 (3)

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  • ... zurück Symbol des Radionuklids Element und Ordnungszahl A1 A2 TBq (Ci) [Nähe- rungswert 1] TBq (Ci) [Nähe- rungswert 1] 210Po   40 1000 23 x 10-2 5 x 10-1 142Pr Praseodymium (59) 0,2 5 0,2 5 143Pr   4 100 0,5 0 188Pt 2 Platin (78) 0,6 10 0,6 10 191Pt 3 80 3 80 192Ptm 40 1000 9 200 193Pt 40 1000 40 1000 195Ptm 10 200 2 50 l97Ptm 10 200 0,9 20 l97Pt 20 500 0,5 10 236Pu Plutonium (94) 7 100 73 x 10-4 1 x 10-2 237Pu 20 500 20 500 238Pu 2 50 2 x 10-4 5 x 10-3 239Pu 2 50 2 x 10-4 5 x 10-3 240Pu 2 ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3715 (1)

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  • ... zurück Bestimmungen der Transportkennzahl (TI) 3715 (1) Die Transportkennzahl (TI) zur Überwachung der Strahlenexposition für ein Versandstück, eine Umpackung, einen Tank, 3715 einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I ist wie folgt zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umpackung, des Tanks oder des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist zu ermitteln. Wird die Dosisleis ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2103 (2)

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  • ... zurück Klasse 1 Tabelle 2 zu Rn 2103: Verpackungsmethoden  METHODE EP 01 Innenverpackung und -ausstattung Zwischenverpackung und -ausstattung Außenverpackung und -ausstattung Wie von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder, wenn das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR ist, wie von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR zugelassen. Das Kurzzeichen des Staates (das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidu ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2219 (1)

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  • ... zurück c. Prüfdruck, Füllungsgrad und Beschränkung des Fassungsraumes der Gefäße 2219 Für Gefäße der Rn. 2211 gelten folgende Vorschriften: Der Mindestprüfdruck für Gefäße der Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5) beträgt 1 MPa (10 bar). Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter -50 °C muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen. Für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur von -50 ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2805 (1)

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  • ... zurück 2805 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein: in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3500 (1)

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  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anhang A.5 Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen Bem. Diese Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 enthalten. Abschnitt I Allgemeine Verpackungsvorschriften ADR01 1, 2 - 3500 (1) Die Verpackungen müssen so hergestellt und s ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2705 (1)

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  • ... zurück 2705 Kennzeichnung der Versandstücke einschließlich Tanks und Container (1) An jedem Versandstück mit einer Bruttomasse über 50 kg muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft die zulässige Bruttomasse angegeben sein. (2) Jedes Versandstück mit Ausnahme der Container, Tanks und Umpackungen sowie mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke der Blätter 1 bis 4 ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchsta ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2100

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3900

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3753 (1)

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  • ... zurück Zulassung der Versandstückmuster des Typs B (M) 3753 (1) Jede Bauart von Typ B (M)-Versandstücken, einschließlich der für spaltbare Stoffe, die zusätzlich den Vorschriften der Rn. 3754 unterliegen, bedarf einer mehrseitigen Zulassung. (2) Der Antrag auf Zulassung für eine Bauart von Versandstücken des Typs B (M) muß zusätzlich zu den in Rn. 3752 (2) für Versandstücke des Typs B (U) geforderten Angaben enthalten: Eine Liste der festgelegten Anforderungen an Versandstücke vom Typ B (U) gemä ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2200

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2432 (1)

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  • ... zurück 2. Vorschriften A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften ADR01 1, 2, - 2432 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für de Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2433 vorgesehen sind. Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen (2) Mit Ausnahme der in Rn. 2436 (2) a), b) und (3) sowie in Rn. 2437 (3) a), b), (4) und (5) aufgeführten Verpackungen müssen die (Innen-) Verpackungen luftdi ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2250

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2201 (1)

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  • ... zurück 2201 1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C Als verdichtete Gase im Sinne des ADR gelten Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C Ziffer und Gruppe Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung 1 A erstickende Gase (oder Gase, die keine andere Zusatzgefahr aufweisen) 1002 Luft, verdichtet (Druckluft) 1006 Argon, verdichtet 1046 Helium, verdichtet 1056 Krypton, verdichtet 1065 Neon, verdichtet 1066 Stickstoff, verdichtet 1979 Edelga ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2500 (1)

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  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2500 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.1 fallenden Stoffen unterliegen die in Rn. 2501 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2500 (2) bis 2522 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe des ADR. Bem. Für Mengen der i ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2002 (1)

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  • ... zurück Allgemeine Vorschriften 2002 (1) Diese Anlage sieht vor, welche gefährlichen Güter von der internationalen Beförderung auf der Straße ausgeschlossen und welche unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind. Sie reiht die gefährlichen Güter in Nur-Klassen und freie Klassen ein. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern (Klassen 1 und 7) sind die in den Vorschriften für diese Klassen (Rn. 2101 und 2701) aufgezählten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingun ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2704 (3)

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  • ... zurück . Radioaktive Stoffe in Typ B (U)-Versandstücken  Blatt 10 Bem. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen, als in Typ A-Versandstücken zulässig, dürfen in Typ B (U)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfüllt werden. Bei zusätzlichen gefährlichen Eig ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2800

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2801 (1)

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  • ... zurück 46. Basische anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können: 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g. 47. Basische anorganische flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nich ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3200 (1)

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  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anhang A.2 A. Vorschriften über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der Klasse 2 I. Werkstoffqualität 3200 (1) Die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminiumlegierungen, welche für die Gase zugelassen sind, auf die in Rn. 2203(1) d) Bezug genommen wird, müssen folgenden Anforderungen genügen:   A B C D Zugfestigkeit Rm in MPa (= N/mm2 .. 50-190 200-380 200-380 350-500 Streckgre ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2551 (4)

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  • ... zurück 2551a (1) Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1 bis 10, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften: flüssige Stoffe der Ziffern 1 und 3: höchstens 25 ml je Innen Verpackung, feste Stoffe der Ziffern 2 und 4: höchstens 100 g je Innenverpackung, flüssige Stoffe der Ziffern 5, 7 und 9: höchstens 125 ml je Innenverpackung, feste ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2470

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3539 (1)

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  • ... zurück B. Verpackungen nach Rn. 3510 (1) oder 3510 (2) 3539 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) 6PA1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl; 6PA2 Gefäß mit einer korb-6 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl; 6PB1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium; 6PB2 Gefäß mit einer korb-6 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium; 6PC Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform; 6PD1 Gefäß mit einer faßfö ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2704 (1)

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  • ... zurück ADR01 1, 2, 3 - 2704 . Begrenzte Mengen von radioaktiven Stoffen in freigestellten Versandstücken Blatt 1 Bem. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften der Rn. 2002 (12) und (13) und 3770. 1. Stoffe 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge Nicht spaltbare radioaktive ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2301 (1)

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  • ... zurück B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig Bem. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C (siehe Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10) und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3). 11. Nitrile oder Isonitrile (Isocyanide): 1093 Acrylnitril, stabilisiert, 3079 Methacrylnitril, stabilisiert, 3273 Nitrile, entzündbar, giftig, n.a.g.; 2284 Isobutyroni ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2213 (1)

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  • ... zurück 2213 (1) Mit Ausnahme des Mannlochs, das, soweit vorhanden, mit einem sicheren Verschluß verschlossen sein muß, und mit Ausnahme ein er Öffnung für die Beseitigung von Ablagerungen, dürfen die Gefäße nach Rn. 2211 (3) mit höchstens zwei Öffnungen, eine für das Befüllen, eine für das Entleeren, ausgerüstet sein. Gefäße nach Rn. 2211 (1) und (3) für Gase der Ziffer 2 F dürfen mit weiteren Öffnungen insbesondere für die Überprüfung des Flüssigkeitsstandes und des Manometerdrucks ausgestattet ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2202 (1)

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  • ... zurück 2. Vorschriften A. Versandstücke 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften ADR01 1, 2, 3 - 2202 (1) Die Werkstoffe der Gefäße und ihrer Verschlüsse und jedes Material, das mit dem Inhalt in Berührung kommen kann, dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. (2) Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförde ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2300

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3552 (1)

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  • ... zurück (4) Fallhöhe Für feste Stoffe: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m Für flüssige Stoffe: wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird: für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet: Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet au ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2601 (2)

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  • ... zurück 54. Beryllium und Berylliumverbindungen: 1567 Beryllium, Pulver, 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.; 1566 Berylliumverbindung, n.a.g. Bem. 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn, 2501 Ziffer 29 b)]. 55. Selen und Selenverbindungen: 2630 Selenate oder 2630 Selenite, 3283 Selenverbindung, n.a.g.; 2657 Selendisulfid, 3283 Selenverbindung, n.a.g.; 3283 Selenverbindung, n.a.g. Bem. 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 16a)]. 56. Osmiumverbindunge ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2000

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2430

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2430 (1)

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  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2430 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2431 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2430 (2) bis 2452 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenst ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2551 (2)

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  • ... zurück 6. b) 3106 Organisches Peroxid Typ D, fest, wie: Stoff Konzen- tration (%) Verdünnungs- mittel Typ A (%) Inerter fester Stoff (%) Wasser (%) Verpackungs- methode (siehe Rn. 2553) - Acetylacetonperoxid 1 als Paste < 32       OP7 - tert-Butylcumylperoxid < 42   > 58   OP7 - n-Butyl-4,4-di- (tert-butylperoxy)-valerat < 52   > 48   OP7 - tert-Butylperoxybenzoat < 52   > 48   OP7 - tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat +   2,2-Di-(tert-butylperoxy)-but ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3600

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2551 (3)

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  • ... zurück 14. b) 3114 Organisches Peroxid Typ C, fest, temperaturkontrolliert, wie: Stoff Konzen- tration (%) Wasser (%) Verpackungs- methode (siehe Rn. 2553) Kontroll- temperatur (°C) Notfall- temperatur (°C) - Di-(4-tert-butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat < 100   OP6 +30 +35 - Dicyclohexylperoxydicarbonat < 91 > 9 OP5 +5 +10 - Didecanoylperoxid < 100   OP6 +15 +20 - Di-n-octanoylperoxid < 100   OP5 +10 +15 - Organisches Peroxid, fest, Muster, temperaturkontroll ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2401 (2)

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  • ... zurück F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern Bem. Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind selbstzersetzliche Stoffe, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen, und dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden. Bei diesen selbstzersetzlichen Stoffen darf die höchste Temperatur während der Beförderung die angegebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten. 41. 3231 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, flüssig, tempera ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2701 (1)

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  • ... zurück 2701 (1) Stoffaufzählung   Kennzeichnungsnummer 1 und Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Blatt 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - Instrumente oder Fabrikate 2 - Begrenzte Stoffmenge 1 - Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder aus Naturthorium 3 - leere Verpackungen 4 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA), n.a.g.. - LSA-I 5 - LSA-II 6 - LSA-III 7 - gemäß einer Sondervereinbarung 13 2913 Radioaktive Stoffe, Oberflächen ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2101

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2205 - Kopfdatei

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  • ... Ziffer und Gruppe Kennzeichnungsnummer und Benennung des Stoffes Verpackung Prüfung Füllung beson- dere Vor- schrif- ten Gefäßart nach Rn. 2211 Druck Periode (Jahre) 1 max. Füllung kg/l o. MPa o. Vol-% x-facher Füllungs- druck MPa ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2200 (1)

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  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 2 Gase 1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände ADR01 1, 2 - 2200 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2201 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2200 (2) bis 2250 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenst ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2601 (1)

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  • ... zurück 2601 A. Beim Einatmen sehr giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C 1. Cyanwasserstoff, stabilisiert (Blausäure, stabilisiert): 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser, 1614 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch eine inerte poröse Masse. Bem. Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2603 (1)]. Cyanwasserstoff, wasserfrei, der diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Beförderung nic ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2237 (1)

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  • ... zurück C. Leere Verpackungen ADR01 - 2237 (1) Ungereinigte leere Gefäße, leere Tankfahrzeuge einschließlich leere Batterie-Fahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 8 müssen so verschlossen sein wie in gefülltem Zustand. (2) Ungereinigte leere Gefäße, leere Tankfahrzeuge einschließlich leere Batterie-Fahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 8 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand. (3) Die Bezei ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3700 (2)

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  • ... zurück Symbol des Radionuklids Element und Ordnungszahl A1 A2 TBq (Ci) [Nähe- rungswert 1] TBq (Ci) [Nähe- rungswert 1] 147EU Europium (63) 2 50 2 50 148EU 0,5 10 0,5 10 149EU 20 500 20 500 150EU 0,7 10 0,7 10 152Eum 0,6 10 0,5 10 152Eu 0,9 20 0,9 20 154EU 0,8 20 0,5 10 155EU 20 500 2 50 156EU 0,6 10 0,5 10 18F Fluor (9) 1 20 0,5 10 52Fe 2 Eisen (26) 0,2 5 0,2 5 55Fe 40 1000 40 1000 59Fe 0,8 20 0,8 20 60Fe 40 1000 0,2 5 67Ga Gallium (31) 6 100 6 100 68Ga 0,3 8 0,3 8 72Ga 0,4 10 0,4 10 146Gd ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3200

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2604 (1)

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  • ... zurück 2604 Eisenpentacarbonyl und Nickeltetracarbonyl der Ziffer 3 müssen verpackt sein: (1) In nahtlosen Flaschen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter und einer Wanddicke von mindestens 1 mm, die mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft sein müssen. Die Flaschen sind mit einem Schraubstopfen aus Metall und einer inerten Dichtung zu verschließen, wobei der Schraubstopfen in den Flaschenhals so fest einzudrehen und erforderlichenfalls zu sichern ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3300

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3626 (1)

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  • ... zurück Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe 3626 (1) Diese Vorschriften gehen für IBC aus Pappe für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G. (2) IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein. (3) Packmittelkörper Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität zu verwenden, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt ist. Die Wasserbeständ ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2301 (2)

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  • ... zurück 2301a Mit Ausnahme der in Absatz (7) genannten Bestimmungen unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften: (1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 21 bis 26 und 31 bis 34 sowie die schwach giftigen Stoffe der Ziffer 41, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden: Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 500 ml je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück; Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, mit Aus ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2650 (1)

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  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2650  (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.2 fallenden Stoffen 1 unterliegen die in Rn. 2651 genannten oder unter eine dort 2650 genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2650 (2) bis Rn. 2675 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe des ADR. (2) Der Begriff der ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3526 (1)

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  • ... zurück 3526 Fässer und Kanister aus Kunststoff 1H1 Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel; 1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel; 3H1 Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel; 3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel. Die Verpackungen müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechanischen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforde ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2550 (1)

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  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 5.2 Organische Peroxide 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2550 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen nur die in Rn. 2551 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung dieser Randnummer fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2550 (4) bis 2567 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit St ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3170 (1)

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  • ... zurück Minen, mit Sprengladung 5/01 37; 17/01 38 Gegenstände, die im allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos". Minen, mit Sprengladung 7/01 36; 19/0294 Gegenst ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2400

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1 (3)

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  • ... ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1 (3) 18. Gegenstände der Klassifizierung 1.2 E: 0182 Raketen, mit Sprengladung 1.2 E EP 30   0321 Patronen für Waffen, mit Sprengladung 1.2 E EP 30   0468 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. 2 1.2 E EP 01   19. Gegenstände der Klassifizierung 1.2 F: 0007 Patronen für Waffen, mit Sprengladung 1.2 F EP 30   0204 Fallote, mit Explosivstoff 1.2 F EP 34   0291 Bomben, mit Sprengladung 1.2 F EP 30   0293 Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 1.2 F ... ...

Archivdatei - ADR Anlage A Rn 2101 - Kopfdatei

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  • ... Zif- fer Nummer zur Kennzeichnung und Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Ziffern: 01 - 4 , 4 forts. - 17  , 18 - 34, 35 - 91     Klassifizie- rungscode nach Rn. 2100 (6) und (7) Verpackungsmethode [siehe Rn. 2100 (3)] besondere Vorschriften [siehe Rn. 2103 (4)]   ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2100 (1)

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  • ... zurück II. Teil Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände ADR01 - 2100 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 1 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 2101 genannten oder die 2100 einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung " 0190 Explosivstoff, Muster" der R ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3700 (1)

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  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anhang A.7 Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 Abschnitt I Aktivitätsgrenzen und Grenzwerte für spaltbare Stoffe ADR01 - 3700 A1-/A2-Werte A1- und A2-Werte für Radionuklide sind in der Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 - A1- und A2-Weffe für Radionuklide Symbol des Radionuklids Element und Ordnungszahl A1 A2 TBq (Ci) [Nähe- rungswert 1] TBq (Ci) [Nähe- rungswert 1] 225Ac 2 Actinium (89) ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2237

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1 (1)

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  • ... ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1 (1) 01. Stoffe der Klassifizierung 1.1 A: 0074 Diazodinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1.1 A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b) Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/Wasser- Mischung als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)]. 0113 Guanylnitrosaminoguanylidenhydrazin, ange ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2401 (1)

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  • ... zurück B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände 11. Anorganische nichtmetallische Stoffe in entzündbarer Form: 1339 Phosphorheptasulfid (P4S7), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1341 Phosphorsesquisulfid (P4S3), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1343 Phosphortrisulfid (P4S6), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 2989 Bleiphosphit, zweibasig 3178 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, n.a.g.; Bem. Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind, sin ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2600 (1)

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  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 6.1 Giftige Stoffe 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2600 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2601 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2600 (2) bis 2622 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3900 (1)

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  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anhang A.9 1. Vorschriften für die Gefahrzettel Bem. Für Versandstück siehe auch Rn. 2007. ADR01 - 3900 (1) Die Zettel 1, 1.4, 1.5, 1.6, 01, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 05, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8 und 9 müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm haben. Sie haben eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und welche die gleiche Farbe hat ... ...

Archivdatei - Randnotizen

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  • ... Übersicht ADR Anlage A // Inhalt Rn.-Liste Rn. 2000 - 2250 Allgem Klasse 1 Klasse 2 2000 2001 2002 2003 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2100 2101 2102 2103 2104 2105 2110 2115 2116 2200 2201 2201a 2202 2203 2204 2205 2206 2207 2208 2209 2210 2211 2212 2213 2215 2216 2217 2219 2222 2223 2224 2226 2237 2239 2250 Rn. 2300 - 2500 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 2300 2301 2301a 2302 2303 ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2151 (1)

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  • ... zurück 28. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können: 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g. 29. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, gi ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2551 (1)

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Suchausgabe
  • ... zurück 2551 A. Organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist 1. b) 3101 Organisches Peroxid Typ B, flüssig, wie Stoff Konzen- tration (%) Verdün- nungs- mittel Typ A (%) Verpackungs- methode (siehe Rn. 2553) zusätzliche Gefahr- zettel (siehe Rn. 2559) - tert-Amylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat < 100   OP5 01 - tert-Butylperoxyacetat > 52 - 77 > 23 OP5 01 - 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan > 80 - 100   OP5 01 - 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,5, ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2002 (2)

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  • ... Tabelle zu Rn. 2002(8) b) 2.3.1 (Teil 1) Klasse und ggf. Gruppe 4.1 b) 4.1 b) 4.2 b) 4.2 c) 4.3a) 4.3 b) 4.3 c) 5.1a) 1 5.1b) 1 5.1c) 1 3 a) 2 S 4.1 5 L 3a) S 4.1 5 L 3a) S 4.2 5 L 3a) S 4.2 5 L 3a) 4.3a) 4.3a) 4.3a) S 5.1a) L 3a) S 5.1a) L 3a) S 5.1a) L 3a) 3 b) 2 S 4.1 5 L 3b) S 4.1 5 L 3b) S 4.2 5 L 3b) S 4.2 5 L 3b) 4.3a) 4.3b) 4.3b) S 5.1a) L 3a) S 5.1b) L 3b) S 5.1b) L 3b) 3 c) 2 S 4.1 5 L 3b) S 4.1 5 L 3c) S 4.2 5 L 3b) S 4.2 5 L 3c) 4.3a) 4.3b) 4.3c) S 5.1a) L 3a) S 5.1b) L 3b) S 5. ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2800 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 8 Ätzende Stoffe 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2800 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 8 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2801 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2800(2) bis 2822 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR. Be ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2470 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2470 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.3 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2471 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2470 (2) bis 2492 enthaltenen Vorschriften und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR. Be ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2704 (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück . Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II)  Blatt 6 Bem. LSA-II ist die zweite von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfüllt sein. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770. 1. Stoffe 2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer A ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2300 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2300 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 3 fallenden entzündbaren Stoffen und Gemischen mit solchen Stoffen unterliegen die in Rn. 2301 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gemische sowie Gegenstände mit solchen Stoffen (oder Gemischen) den in Rn. 2300 (2) bis 2322 enthaltenen Vorschriften, den Best ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3500

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2700 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 7 Radioaktive Stoffe Einführung ADR01 - 2700 (1) Geltungsbereich Von den Stoffen, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, und den Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, sind nur die in der Rn. 2701 genannten oder einer n.a.g.-Eintragung dieser Rn. zugeordneten zur Beförderung zugelassen und diese auch nur zu den in den entsprechenden Blättern der Rn. 2704 und den im Anhang A.7 ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3600 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anhang A.6 Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von Großpackmitteln (IBC), Anforderungen für den Bau der Großpackmittel (IBC) und Vorschriften für die Prüfung der Großpackmittel (IBC) ADR01 1, 2, 3, 4, 5, 6 - 3600 Unter "Großpackmittel" (IBC) versteht man starre oder flexible transportable Verpackungen, die nicht im Anhang A.5 aufgeführt sind und einen Fassun ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR - Fusssnoten

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Suchausgabe
    * Dieser Ziffer sind zur Zeit keine selbstzersetzlichen Stoffe zugeordnet     * Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen)       * Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden Die Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.     *  Der Begriff "mit Wasser reagierend" ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2901 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 2901a (1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 1, 2, 4, 11, 12, 31, 32, 33 und 34, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften: Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: Flüssige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung und bis zu 2 Liter je Versandstück; feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung und bi ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3511 (1)

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Suchausgabe
  • ... zurück Codierung der Verpackungsbauarten nach Rn. 3510(1) und (2) ADR01 1, 2 - 3511 (1) Die Code-Nummer besteht aus: einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Faß, Kanister usw.; einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw.; gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den Typ der Verpackung innerhalb der Verpackungsart. Für Kombinationsverpackungen sind zwei lateinische Großbuchstaben zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2900 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... weiter Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 1. Stoffaufzählung ADR01 - 2900 (1) Der Begriff der Klasse 9 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt. Die in Rn. 2901 genannten Stoffe und Gegenstände unterliegen den in Rn. 2901 bis 2921 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 3100 (1)

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Suchausgabe
  • ... zurück Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände III. Teil Anhänge der Anlage A Anhang A.1 A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und für nitrierte Cellulosemischungen Allgemeines ADR01 - 3100 Die nachstehenden Bedingungen sind Mindestanforderungen für die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände. Bedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 3101 (1) Prüfung für di ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2654 (1)

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  • ... zurück (5) Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben b) zu unterziehen. Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und mit einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechten ... ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2550

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2600

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage A zum ADR Rn 2003 (1)

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  • ... zurück 2003 (1) Diese Anlage enthält für jede Klasse, ausgenommen Klasse 7, eine Aufzählung der gefährlichen Güter und gegebenenfalls in einer mit dem Buchstaben "a" versehenen Randnummer Angaben über die Befreiung von den Vorschriften des ADR für bestimmte Güter bei Erfüllung bestimmter Bedingungen; Vorschriften, die wie folgt unterteilt sind; A. Versandstücke Allgemeine Verpackungsvorschriften Besondere Verpackungsvorschriften Zusammenpackung Aufschriften und Gefahrzettel auf Versand ... ...

Archivdatei - ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände - Übersicht

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    • ... Gefahrgut Anlage A zum ADR Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Randnum- mern (Rn) Begriffsbestimmungen 2000 u. ff Allgemeine Vorschriften 2002 u. ff. II. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2100 u. ff. Klasse 2 Gase 2200 u. ff. Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe 2300 u. ff. Klasse 4.1 Entzündbare feste ... ...

ADR/RID - Teil 4 - P 200 Verpackungsanweisung - Tabelle 1: Verdichtete Gase (4)

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  • ... Verpackungsanweisung P 200 zurück P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG P 200 Verpackungsart Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Absätzen (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte Sondervorschriften für die Verpackung der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervors ... ...

ADR/RID - Teil 1 - Allgemeine Vorschriften - 1.2.1 Anwendbarkeit anderer Vorschriften (3)

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  • ... ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (3) zurück G Gas: Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist. Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Ta ... ...

ADR/RID - Teil 6 - 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

ADR - Alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - R (18)

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  • ... alphabetisches Gefahrgutverzeichnis "R" [UN-Nrn] {UN-Nrn} Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr Bem. {NHM- Code (nur RID)} RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE 2910   2844++ RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE 2911   2844++ RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URANoder AUS NATÜRLICHEM THORIUM 2909   2844++ RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLT ... ...

ADR - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 0200 (3)

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  • ... zurück / numerisches Gefahrgutverzeichnis ADR "0200" UN-Nrn Klicken Sie auf die Bezeichung des Stoffes (in Spalte 2) um eine druckbare Ansicht zu erzeugen. (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 0204 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 1 1.2F   1   0 E0 P134 LP102   MP23           1 (B1000C) V2   CV1 CV2 CV3 S1   0207 TETRANITROANILIN 1 1.1D   1   0 E0 P112b P112c   MP20           1 (B1000C) V2 V ... ...

ADR - Alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - N (14)

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  • ...­<-- alphabetisches Gefahrgutverzeichnis "N" [UN-Nrn] {UN-Nrn} Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr Bem. {NHM- Code (nur RID)} NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas 1057 961390 NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN 2304 290290 NAPHTHALEN, RAFFINIERT 1334 290290 NAPHTHALEN, ROH 1334 270740 alpha-NAPHTHYLAMIN 2077 292145 beta-NAPHTHYLAMIN, FEST 1650 292145 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 3411 292145 NAPHTHYLHARNSTOFF 1652 292421 NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF 1651 293090 NA ...

ADR - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 2100 (18)

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  • ... zurück / numerisches Gefahrgutverzeichnis ADR "2100" UN-Nrn Klicken Sie auf die Bezeichung des Stoffes (in Spalte 2) um eine druckbare Ansicht zu erzeugen. (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 3TC BEFÖRDERUNG VERBOTEN 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 3A   2.2 120 ml E1 P203   MP9 T75 TP5 RxBN TU19 TA4 TT9 AT 3 (C/E) V5   CV9 CV11 CV36 S ... ...

RID - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 3500 (32)

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  • ... zurück RID numerisches Gefahrgutverzeichnis "3500" UN-Nrn (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 2 8A 2.2 274 659 0 E0 P206 PP97 MP9 T50 TP4 TP40 3 CW9 CW10 CW12 CW36 CE2 20 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 8F 2.1 274 659 0 E0 P206 PP89 MP9 T50 TP4 TP40 2 CW9 CW10 CW12 CW36 CE2 23 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 2 8T 2 ... ...

RID - Numerisches Gefahrgutverzeichnis

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  • ... Siehe Titel ...

RID 2013 - Numerisches Gefahrgutverzeichnis - Inhalt -

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  • ... Übersicht der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge: UN-Nr.: 0000 0100 0200 0300 0400 0500 UN-Nr.: 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 UN-Nr.: 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 UN-Nr.: 3000 3100 3200 3300 3400 3500 Erstellen einer Gefahrgut-Anforderungsliste ...
  • ... Für jedes Gefahrgut mit einer individuellen UN-Nummer sind die einzuhaltenden Anforderungen in den Zeilen der Tabelle 3.2 in Kürzeln dargestellt. Über die Verlinkung dieser Kürzel können deren ... ...

Beförderung gefährlicher Güter; - Verwendung von Fässern entgegen Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID (1)

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  • ... Gefahrgut Beförderung gefährlicher Güter; - Verwendung von Fässern entgegen Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID Vom 03. Dezember 2020 (VKBl Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 847) Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt: Soweit Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nac ... ...

ADR - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 3400 (31)

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  • ... zurück numerisches Gefahrgutverzeichnis ADR "3400" UN-Nrn Klicken Sie auf die Bezeichung des Stoffes (in Spalte 2) um eine druckbare Ansicht zu erzeugen. (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 4.2 S5 II 4.2 274 500 g E2 P410 IBC06 MP14 T3 TP33 TP36 SGAN L4BN AT 2 (D/E) V1 40 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 4 ... ...

RID - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 1200 (9)

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  • ... zurück RID numerisches Gefahrgutverzeichnis "1200" UN-Nrn (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 1201 FUSELÖL 3 F1 II 3 1 L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T4 TP1 LGBF 2 CE7 33 1201 FUSELÖL 3 F1 III 3 5 L E1 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T2 TP1 LGBF 3 W12 CE4 30 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C) 3 F1 III 3 640K 5 L E1 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T2 ... ...

ADR/RID - Teil 4 - 4.7 Verwendung von mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)

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  • ... Siehe Titel ...

ADR - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 2500 (22)

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  • ... zurück / numerisches Gefahrgutverzeichnis ADR "2500" UN-Nrn Klicken Sie auf die Bezeichung des Stoffes (in Spalte 2) um eine druckbare Ansicht zu erzeugen. (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG 6.1 T1 II 6.1 100 ml E4 P001 IBC02 MP15 T7 TP2 L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) CV13 CV28 S9 S19 60 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG 6.1 T1 III 6. ... ...

ADR - Alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - G (7)

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  • ... alphabetisches Gefahrgutverzeichnis "G" [UN-Nrn] {UN-Nrn} Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr Bem. {NHM- Code (nur RID)} GALLIUM 2803 811292 GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 3554 811292 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. 1078 38276+ GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113 1082 290377 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a 1959 29034+ GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114 1958 290377 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115 1020 290377 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116 2193 29034+ GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12 1028 290377 GAS ... ...

ADR/RID - Teil 8 - 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät (1)

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  • ... ADR Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung den Betreib der Fahrzeuge und die Dokumentation (1) zurück Anlage B: Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung [ADR] Teil 8 RSEB Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.1.1 Beförderungseinheiten In keinem Fall darf eine mit ... ...

ADR/RID - Teil 6 - 6.7.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind (7)

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  • ... ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (22) zurück 6.7.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind 6.7.5.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank od ... ...

ADR/RID - Teil 4 - P 406 Verpackungsanweisung (6)

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  • ... ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen zurück P 406 VERPACKUNGSANWEISUNG P 406 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H1, 1H2, 3H1 oder 3H2) Innenverpackungen: wasserbeständige Verpackungen. (2) Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe: (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und ... ...

ADR/RID - Inhalt -

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  • ... Gefahrgut [ADR]/{RID} Tab.3.2 ADR / RID; alphabet. - A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z ADR/RID 2027 - Inhalt => RSEB = GGVSEB-DuchführungsRL Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.1 Aufbau 1.1.2 Geltungsbereich 1.1.3 Freistellungen 1.1.3.1 - in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung 1.1.3.2 - in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen 1.1.3.3 - in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Bren ... ...

ADR - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 0400 (5)

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  • ... zurück numerisches Gefahrgutverzeichnis ADR "0400" UN-Nrn Klicken Sie auf die Bezeichung des Stoffes (in Spalte 2) um eine druckbare Ansicht zu erzeugen. (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 0400 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 1 1.2J   1   0 E0 P101   MP23           1 (B1000C) V2   CV1 CV2 CV3 S1   0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 1 ... ...

ADR/RID - Teil 6 - 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

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  • ... Siehe Titel ...

RID - Numerisches Gefahrgutverzeichnis 2100 (18)

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  • ... zurück RID numerisches Gefahrgutverzeichnis "2100" UN-Nrn (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 3TC verboten 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 3A   2.2 (+13) 120 ml E1 P203   MP9 T75 TP5 RxBN TU19 TM6 TA4 TT9 3 W5   CW9 CW11 CW36 CE2 22 2188 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) 2 2TF   2.3 + 2.1   0 E0 P200   MP9         1     CW9 CW10 CW36   263 2 ... ...

ADR - Alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - X (24)

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  • ... alphabetisches Gefahrgutverzeichnis "X" [UN-Nrn] {UN-Nrn} Benennung und Beschreibung des Gutes UN-Nr Bem. {NHM- Code (nur RID)} XANTHATE 3342   293010 XENON 2036   280429 XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2591   280429 XYLENE 1307   29024+ 270730 XYLENMOSCHUS 2956   290420 XYLENOLE, FEST 2261   290714 XYLENOLE, FLÜSSIG 3430   290714 XYLIDINE, FEST 3452   292149 XYLIDINE, FLÜSSIG 1711   292149 XYLYLBROMID, FEST 3417   290399 XYLYLBROMID, FLÜSSIG 1701   290399 ...
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