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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen
BilKoG - Bilanzkontrollgesetz

Vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 69 von 20.12.2004 S. 3408)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1. In § 333 Abs. 1 werden nach dem Wort "ist," die Wörter "oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist," eingefügt.

2. Nach § 342a wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt: wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Nach dem neunzehnten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird folgender zwanzigster Abschnitt angefügt:

"Zwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz

Artikel 56

(1) Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzkontrollgesetzes vom 15. Dezember 2004 finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet. Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühestens ab dem 1. Juli 2005 statt.

(2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle gemäß § 342d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstanden sind."

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 37m werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen

§ 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

§ 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt

§ 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle

§ 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle

§ 37r Mitteilungen an andere Stellen

§ 37s Internationale Zusammenarbeit

§ 37t Widerspruchsverfahren

§ 37u Beschwerde".

b) Die bisherige Angabe "Abschnitt 11" wird durch die Angabe "Abschnitt 12" ersetzt.

c) Die bisherige Angabe "Abschnitt 12" wird durch die Angabe "Abschnitt 13" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11".

2. Nach § 37m wird folgender Abschnitt 11 eingefügt: wie eingefügt

3. Die bisherigen Abschnitte 11 und 12 werden die Abschnitte 12 und 13.

4. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 36b Abs. 1" ein Komma angefügt.

cc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

"c) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1".

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2" die Wörter "oder § 37o Abs. 5 Satz 1" eingefügt.

5. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt: wie eingefügt

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Finanzierung gesonderter Aufgaben

§ 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben

§ 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen

§ 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen

§ 17d Gesonderte Umlage".

b) Die bisherige Angabe "Sechster Abschnitt" wird durch die Angabe "Siebenter Abschnitt" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 4 wird das Wort "Jahresschlussrechnung" durch das Wort "Rechnung" ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt."

4. In § 14 Abs. 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "ist" die Wörter "oder eine gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet" eingefügt.

5. Nach § 17 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Finanzierung gesonderter Aufgaben

§ 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben

Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben für Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil des Haushaltsplans einschließlich eines gesonderten Stellenplans aus. Die Summe der Einnahmen und Ausgaben der Prüfstelle sind in diesem Teil des Haushaltsplans zu berücksichtigen und ebenfalls gesondert auszuweisen. Dieser Teil des Haushaltsplans wird unter Berücksichtigung des nach § 342d Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genehmigten Wirtschaftsplans der Prüfstelle vom Verwaltungsrat gesondert festgestellt. Die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben werden entsprechend gesondert erfasst und einem eigenen Buchungskreislauf zugeordnet. Im Übrigen sind § 12 Abs. 1, 3 bis 5 und § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen

(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen

Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr von den Unternehmen im Sinne des § 37n des Wertpapierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Eine gesonderte Erstattung von Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, findet nicht statt, wenn das Prüfungsergebnis der Bundesanstalt vom Prüfungsergebnis der Prüfstelle zu Gunsten des betroffenen Unternehmens abweicht. Zu den Kosten

nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Prüfstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 37o Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes oder von anderen Stellen, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 17d Gesonderte Umlage

(1) Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfassten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inländischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben. Für die Umlage können Mindest- und Höchstbeträge festgelegt werden. Im Hinblick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundesanstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kosten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraussichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.

(2) Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist.

(3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage und der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitreibung sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlungen gemäß § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs entstanden sind."

6. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt.

7. In § 19 Abs. 2 wird das Wort "Pensionsrückstellungen" durch das Wort "Pensionsrücklage" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung."

2. Nach § 142 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen."

3. Dem § 256 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen."

4. Nach § 261 wird folgender § 261a eingefügt: wie eingefügt

Artikel 5a
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

In § 43a Abs. 4 Nr. 4 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, werden die Wörter "Einrichtung oder" durch die Wörter "Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als Angestellter" ersetzt.

Artikel 5b
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:


alt neu
§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz  " § 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz".

2. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:

"m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;".

b) Die bisherigen Buchstaben m und n werden Buchstaben n und o.

3. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "und n" durch die Angabe "und o" ersetzt.

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz  " § 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes" die Angabe "und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

5. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wie folgt gefasst:


alt neu
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
 "Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz".

b) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1 WpHG."

c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
 "Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz".

d) In Nummer 1643 werden im Gebührentatbestand am Ende ein Komma und die Angabe "auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG" angefügt.

Artikel 5c
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. in Beschwerdeverfahren nach dem WpHG,".

2. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.