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UTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Oktober 2001
(GVBl. Nr. 49 vom 06.11.2001 S. 450)
Aufgrund von § 20 Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 4 und § 89 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 63 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50), dieser in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauO LSa überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 BauO LSa die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO LSA. Die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind für die Dauer von zwei Jahren nach Verkündung von der Überwachungspflicht ausgenommen.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 8. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Anl. EG Nr. L 217 S. 18). sind beachtet worden.