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Regelwerk, Bau,

UTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Oktober 2001
(GVBl. Nr. 49 vom 06.11.2001 S. 450)



Aufgrund von § 20 Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 4 und § 89 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 63 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50), dieser in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauO LSa überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II),
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Sicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und Einpressen in Spannkanäle und
  6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 BauO LSa die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO LSA. Die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind für die Dauer von zwei Jahren nach Verkündung von der Überwachungspflicht ausgenommen.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 8. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Anl. EG Nr. L 217 S. 18). sind beachtet worden.